Costs of child protection expert report charged to parents

PQ170023Obergericht17.03.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht of the canton Zurich did not enter into the parents’ appeal for insufficient reasoning. In obiter, it stated that the cost of the child protection expert report could properly be treated as part of the child’s maintenance and charged half and half to the parents under Art. 276(2) ZGB and Art. 107(1)(c) ZPO. No clear fault in the KESB’s decision to order the report was shown, and the parents had not contested that order at the time. The court therefore indicated that the appeal would have been dismissed on the merits in any event.

Omnilex-Regeste

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 276 Abs. 2 ZGB; allocation of costs of child protection measures to parents. Costs incurred for child protection measures, including the taking of an expert report, may be treated as extraordinary child maintenance and charged to the parents where the child has no own means. In child-related proceedings, a cost allocation departing from the ordinary rule may be justified by the subject matter of the proceedings and the parents’ maintenance duty. A shift of costs to the child protection authority requires a clearly erroneous procedural measure; mere disagreement with the usefulness of the measure or the later lack of perceived benefit does not suffice. If the challenged measure was not objected to in time, its necessity is not to be reviewed at the costs stage.

Gesamter Gesetzestext

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Verlegung von Kosten auf die Eltern. Kosten von Kindesschutzmassnahmen können als ausserordentlicher Bedarf des Kindes be- trachtet werden und entsprechend den Eltern aufgebürdet werden.

Die KESB gab im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens ein Gutachten über die damals rund 15-jährige X in Auftrag. Die Eltern lehnten es ab, die Kosten dafür zu tragen, weil sie das Gutachten nicht befürwortet hätten. KESB und Bezirksrat entschieden die Kosten den Eltern je hälftig aufzuerle- gen. Beide fechten das an. Mangels ausreichender Begründung kann das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintreten, stellt aber eventuell Erwä- gungen zur Sache an:

  1. 3.1 Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre dem Stand- punkt der Beschwerdeführer nicht zu folgen. Der Bezirksrat erwog, die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll gewesen sei oder nicht, sei im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, den Entscheid über die Anordnung eines Gutachtens anzufechten, wenn sie damit nicht einverstan- den gewesen wären. Die Kosten der Begutachtung seien – so weiter der Bezirks- rat im angefochtenen Entscheid – gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO Verfahrenskosten, welche den Parteien gemäss § 60 Abs. 5 EG KESR unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs aufzuerlegen seien. Da es vorliegend um Kinderbelange gehe, rechtfertige es sich, die Kosten beiden Eltern nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. 3.2 Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar kann man sich fragen, ob es in der aktuellen Konstellation (Auferlegung der Gutachterkosten in einem prozessleiten- den Entscheid) formell korrekt war, sich auf den Grundsatz der Kostenauflage nach dem Verfahrensausgang und auf die Ausnahme nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abzustützen. Die Kostenauflage nach dem Verfahrensausgang ist auf stritti- ge Verfahren zugeschnitten. Im vorliegenden Verfahren waren die Beschwerde- führer nicht Parteien im Sinne von § 56 Abs. 2 EG KESR. Sie waren lediglich als Eltern (und gesetzliche Vertreter) ihrer von den Kindesschutzmassnahmen be- troffenen unmündigen Tochter vom Verfahren betroffen, welches die KESB (wie eingangs bemerkt) von Amtes wegen auf eine Gefährdungsmeldung hin aufnahm.

Selbstredend waren die Beschwerdeführer als Eltern aber legitimiert, Beschwerde gegen die Entscheide der KESB zu führen (vgl. BSK ZGB I-STE CK, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 29). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB (bzw. bis 31. Dezember 2016 Abs. 1 der Bestimmung) sind die Kosten von Kindesschutzmassnahmen Teil des Unterhalts des Kindes. Verfahrenskosten sind zwar grundsätzlich vom Kind zu tragen, doch da auch der Rechtsschutz des Kindes zu dessen Unterhalt gehört, haben die Eltern dafür auf- zukommen (vgl. BSK ZGB I-B REITSCHMID, 5. Auflage 2014, Art. 276 N 22). Dass X über eigene Mittel verfügen würde, welche nach Art. 276 Abs. 3 ZGB der Unter- haltspflicht vorgehen würden, wird nicht geltend gemacht und ist ni cht ersi chtli ch. Die Beschwerdeführer beanstanden im Übrigen auch die hälftige interne Auftei- lung zwi schen i hnen ni cht, und dass i hnen di e entsprechenden Mi ttel fehlen wür- den, machen sie nicht geltend (sie stossen sich lediglich daran, für die Bezahlung dieser Kosten auf ihre Ersparnisse zurückgreifen zu müssen). Die Verpflichtung der Beschwerdeführer, als unterhaltspflichtige Eltern von X hälftig für die Verfah- renskosten der KESB aufzukommen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beschwerdeführer, sie hätten das Gutachten von der KESB nicht erhalten, ändert an ihrer Kostenpflicht nichts. Es wäre den Beschwerdeführern offen gestanden, auf die Anfrage der KESB zur Kostenübernahme hin (...) Akten- einsicht zu verlangen. Dass sie das getan hätten, ist ni cht ersi chtli ch und wi rd nicht geltend gemacht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3 Die von den Beschwerdeführern verlangte Kostenauflage zulasten der KESB könnte si ch auf § 60 Abs. 5 EG KESR stützen, wenn die zugrundeliegende Verfahrenshandlung klar fehlerhaft durch die KESB verursacht worden wäre (vgl. zur analogen Regelung von Art. 107 Abs. 2 ZPO BSK ZPO-R ÜEGG, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 11). Dass der Entscheid, ein Gutachten einzuholen, klar fehler- haft gewesen wäre, lässt sich allerdings nicht sagen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer sich daran stören, für eine Verfahrenshandlung aufkommen zu müssen, die ihrer Ansicht nach keinen Nutzen brachte. Im Zeitpunkt, als das Gutachten in Auftrag gegeben wurde, ge-

schah dies allerdings aus guten Gründen, und der entsprechende Entscheid der KESB wurde seitens der Beschwerdeführer nicht angefochten (...). Gegenteils – die KESB hielt das den Beschwerdeführern mit Recht entgegen– begrüssten die Beschwerdeführer die Abnahme eines Gutachtens über X im damaligen Zeit- punkt. Von unnötigen Kosten ist somit nicht auszugehen. Die Beschwerde wäre deshalb abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. März 2017 Geschäfts-Nr.: PQ170023-O/U

Schlagwörter

child protectioncost allocationmaintenanceexpert reportparentsinadmissibilitylegitimationprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned for the court to enter into it

Extrahierter Entscheid

The court did not enter into the appeal because the statement of appeal was insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The appellants did not provide adequate reasoning to challenge the cost allocation.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the child protection expert report could be charged one half to each parent

Extrahierter Entscheid

Even if the appeal had been admissible, the cost allocation to the parents would be upheld.

Extrahierte Begründung

Costs of child protection measures may be treated as extraordinary child maintenance. Under Art. 276(2) ZGB, parents must bear such costs, and the child’s own means were neither alleged nor apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the KESB should bear the expert-report costs because the report was allegedly unnecessary or flawed

Extrahierter Entscheid

No cost shift to the KESB was warranted.

Extrahierte Begründung

The decision to order the expert report was not shown to be clearly erroneous; at the time, it had been ordered for good reasons and was even welcomed by the parents then. Therefore no unnecessary costs were shown.

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