Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 15. März 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Fremdplatzierung / Rückplatzierung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 12. Januar 2017
i.S. C._____, geb. tt.mm.2011; VO.2016.94 (Kindes- und Erwachseneschutz- behörde Stadt Zürich)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1. Die Parteien sind die nie miteinander verheiratet gewesenen Eltern des am tt.mm.2011 geborenen C.. Die Beziehung der Eltern verlief wechselvoll und war teilweise von Gewalt geprägt, was verschiedentlich zu polizeilichen Interven- tionen führte. Am 29. Januar 2015 entzog die damals zuständige Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vorerst superprovisorisch und hernach mit Beschluss vom 10. Februar 2015 vorsorglich der Mutter A. als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und platzierte ihn bei seiner Grossmutter mütterlicherseits und deren geschiede- nem Ehemann D._____ und E._____ in F._____ (vgl. KESB act. 24). Die KESB Zürich liess in der Folge verschiedene Abklärungen treffen, so hinsichtlich der Le- bensumstände/Wohnverhältnisse der Mutter, der wahrnehmbaren Entwicklung von C._____ (ohne fachspezifische Entwicklungsabklärung), der Beziehungsver- hältnisse der Eltern und Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits sowie wei- terer Verwandter väterlicherseits und hielt in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2015 am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter und der Platzierung von C._____ bei D._____ und E._____ in F._____ fest. Daneben re- gelte die KESB Zürich die Kontakte der Mutter zu C., errichtete für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB samt einer Reihe von Aufga- ben und überwies die angeordneten Massnahmen zum Vollzug der KESB Rhein- tal, da die Mutter zu jener Zeit in G._____ wohnhaft war (vgl. KESB act. 97). 2. Dieser Beschluss wurde auf Beschwerde der Mutter hin vom Bezirksrat Zü- rich mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die KESB Zürich zurückgewie- sen.
6.3. Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Rechtspflege für das laufende Verfahren bewilligt; ferner wurde über die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen entschieden (act. 35). 6.4.1. Am 20. Juni 2017 wurden die Parteien, die Pflegeeltern von C., die Beiständin und der Kindesvertreter ein erstes Mal angehört (vgl. Prot. S. 11ff.). Der Beschwerdegegner ist zur Verhandlung nicht erschienen (Prot. S. 11), nach- dem er bereits die Vorladung dazu nicht abgeholt hatte (act. 40). Im Rahmen dieser Anhörung erhielten die Beteiligten Gelegenheit die Be- findlichkeit von C., seinen Alltag, seine Beziehung zu den Eltern und Pfle- geeltern darzulegen und zugleich die je eigene Befindlichkeit im bestehenden fa- miliären Beziehungsgeflecht zu schildern (Prot. S. 12-27; S. 40-54). Eine Aussen- sicht ergaben die Ausführungen des Kindesvertreters und der Beiständin (Prot. S. 32-40; S. 54-56, S. 57). Im Anschluss an diese Verhandlung verständigten sich die Rechtsvertreter und die Beiständin für die Dauer des Verfahrens auf eine Kon- taktregelung der Mutter zu C._____ (Prot. S. 57/58); diese wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2017 genehmigt. Zugleich wurden der Mutter und den Pflegeeltern verschiedene Weisungen erteilt (Prot. S. 60-62; act. 49 und 50). 6.4.2. Mit Eingabe vom 19. September 2017 orientierte der Kindesvertreter über die bisher (nicht) stattgefundenen Kontakte von Mutter und Kind und deren Hin- tergründe (act. 59). Zur zweiten Instruktionsverhandlung vom 9. Oktober 2017 er- schienen einzig die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und von C._____ und die Beiständin. Die Beschwerdeführerin liess sich krankheitshalber entschuldigen. Der Beschwerdegegner und die Pflegeeltern blieben der Verhandlung unent- schuldigt fern (Prot. S. 65). Anhand der Ausführungen der Beiständin ergab sich, dass die am 20. Juni 2017 vereinbarte Kontaktregelung nicht eingehalten werden konnte und modifiziert werden musste (Prot. S. 65-71). Hierüber konnten sich die Erschienenen verständigen (Prot. S. 77-78). Die Anpassung der Kontaktregelung erfolgte mit Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2017 (Prot. S. 79; act. 61 und 62).
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 zeigte Rechtsanwältin Dr. Z._____ ihre Vertretung der Pflegeeltern an (act. 71). 6.4.3. Eine dritte Instruktionsverhandlung wurde auf den 5. März 2018 anberaumt. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertre- ters, der Kindesvertreter, die Beiständin, die Pflegeeltern in entschuldigter Abwe- senheit ihrer Rechtsvertreterin (act. 85) sowie auch der Beschwerdegegner (Prot. S.84). Dieser bekundete allerdings kein Interesse am Beschwerdeverfah- ren, wollte mit dem Verfahren nichts zu tun haben, verstand sich ausdrücklich nicht als Beschwerdegegner, beklagte sich gleichzeitig über das aus seiner Sicht Nichtstun der Beiständin in den vergangenen 2 ½ Jahren und verliess nach die- sen Ausführungen die Verhandlung (Prot. S. 84). An dieser Anhörung schilderten zunächst die Pflegeeltern Geschehnisse seit Juni 2017, berichteten über die seitdem stattgefundenen Besuchskontakte von C._____ zu seiner Mutter und den erneuten Kontaktabbruch seit ca. Mitte De- zember 2017 (Prot. S. 85-98). Auch die Mutter erhielt Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzulegen (Prot. S. 99-101 und S. 104-111); ein Gleiches taten der Kinds- vertreter und die Beiständin (Prot. S. 98-99, S. 101-104; S. 111-113). Auf ihre Ausführungen ist nachfolgend soweit erforderlich näher einzugehen. 6.5. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerdeant- wort erstattete (vgl. act. 49 und 51/2) und anlässlich der Verhandlung vom 5. März 2018 sich zum Inhalt des Beschwerdeverfahrens nicht äusserte (Prot. S. 84). Schliesslich bleibt anzumerken, dass Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga, der an früheren Beschlüssen mitgewirkt hatte, die Kammer inzwischen verlassen hat und im Spruchkörper durch Oberrichter Dr. S. Mazan ersetzt wurde. 6.6. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif.
II. Kindesschutzmassnahme / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes 1. Allgemeines Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, so hat es die Kindesschutzbehörde den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Mutter strebt mit ihrer Beschwerde die Wiederherstellung des Aufent- haltsbestimmungsrechtes über C._____ an, sie will mit anderen Worten, dass C._____ zu ihr zurückkehrt (vgl. act. 3 S. 2; Prot. 41). Diesen Standpunkt bekräf- tigte sie auch an der Anhörung vom 5. März 2018 (Prot. S. 109). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der im Jahre 2015 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bis anhin nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern geht es aktuell nicht um die Frage, ob eine Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter zu verweigern ist, weil diese seine Ent- wicklung ernstlich zu gefährden droht (vgl. Art. 310 Abs. 3 ZGB). Zu prüfen ist in diesem Verfahren vielmehr, ob das Wohl von C._____ gefährdet ist, wenn er bei seiner Mutter lebt, resp. ob diese nicht in der Lage ist, für das Wohlergehen von C._____ zu sorgen bzw. diesen ausreichend von ihn in seiner Entwicklung allen- falls gefährdenden Umständen und Einflüssen zu schützen. Nur wenn die aktuel- len Lebensverhältnisse für C._____ bei seiner Mutter derart sind, dass sie ihn in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung und Entfaltung beein- trächtigen, und wenn zudem die Mutter ausserstande ist, für eine Verbesserung der Verhältnisse zu sorgen, sind Kindesschutzmassnahmen angezeigt, wobei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung bei Drittperso- nen nur als sogenannte ultima ratio in Frage kommt (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Nicht mehr massgebend sind dagegen heute die Gründe, die zum Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechtes im Jahre 2015 geführt haben, soweit sie aktuell nicht
mehr vorliegen. Nicht ausser Acht zu lassen ist allerdings auch, dass der nun- mehr 6 1/2jährige C._____ seit drei Jahren nicht mehr bei der Mutter lebt, son- dern von Pflegeeltern betreut wird. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs In seiner Beschwerdeschrift rügt der Vertreter der Beschwerdeführerin in verschiedenen Zusammenhängen Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB bzw. den Bezirksrat Zürich. Vorweg ist auf seine Rüge einzugehen, die KESB habe sich am 31. August 2016 telefonisch bei der Gutach- terin erkundigt, welche Massnahme im Fall eines Verbleibs von C._____ bei den Pflegeeltern nötig wären. Dieses Aktenstück habe die KESB der Beschwerdefüh- rerin vor Erlass ihres Entscheides nicht zugestellt. Ebenso sei willkürlich und stel- le eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz argumentiere, die Beschwerdeführerin habe am 7. Juli 2016 im Beisein ihres Vertreters zu allen ihr wichtig scheinenden Punkten des Gutachtens Stellung nehmen können (act. 3 S. 6 Rz 17). 2.1. Es gehört zu den elementaren Rechten einer Partei, dass sie sich vor Fäl- lung eines Entscheides zu allen sie betreffenden Aspekten Stellung nehmen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin- aus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Gan- zen: BGE 137 I 195 E. 2.3 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGer 5A_1022/2015 E. 5.3).
2.2. Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen einer Anhörung durch die KESB am 7. Juli 2016 zum eingegangenen Gutachten Stellung nehmen (vgl. KESB act. 184 = 190). Ihr Rechtsvertreter erstattete sodann unterm 24. Juli 2016 eine ausführliche Stellungnahme (KESB act. 211). Am 31. August 2016 fand ein Tele- fongespräch zwischen der juristischen Adjunktin der KESB und der Gutachterin statt. Besprochen wurden dabei Vorzüge und Nachteile der Unterbringung von C._____ bei den (bisherigen) Pflegeeltern oder in einem Heim sowie Begleit- massnahmen zur Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin (KESB act. 226). Eine Woche später kam es zu einem Telefonat der gleichen ju- ristischen Adjunktin mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin; das zuvor geführte Gespräch mit der Gutachterin kam dabei nicht zur Sprache (KESB act. 228). Am 9. September 2016 fasste die KESB schliesslich Beschluss (KESB act. 232). In seiner Beschwerde an den Bezirksrat Zürich monierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich diese Vorgehensweise der KESB Zürich (KESB act. 242 S. 4/5 = BR act. 1 S. 4/5). Wenn der Bezirksrat Zürich in seinem Entscheid vom 12. Januar 2017 ausführt, die Beschwerdeführerin habe am 7. Juli 2016 zu allen wesentlichen Punkten Stellung nehmen können (act. 14 S. 12), so übergeht er den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zum Inhalt des am 31. August 2016 geführten Telefongespräches selbstredend nicht äussern konn- te. Er irrt auch, wenn er meint, die KESB sei nicht gehalten, den Parteien von sich aus jedes neu erstellte Aktenstück zuzustellen (a.a.O. S. 13). Um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahren zu können, müssen Parteien wissen, dass weitere Dokumente zu den Akten erhoben worden sind, in die sie Einsicht nehmen kön- nen. Es ist Sache der Verfahrensleitung, die Parteien hierauf aufmerksam zu ma- chen. Im Übrigen ist nicht massgebend, ob der Inhalt des geführten Telefonge- spräches in die Entscheidfindung eingeflossen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die KESB das rechtliche Ge- hör der Beschwerdeführerin verletzt hat, was diese vor Vorinstanz zu Recht be- anstandet hat. In der Zwischenzeit konnte die Beschwerdeführerin zwar Kenntnis nehmen von der fraglichen Gesprächsnotiz; dies ändert aber grundsätzlich nichts
am schweren Mangel des KESB-Verfahrens, der durch den Bezirksrat nicht er- kannt wurde. Dies führte an sich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des. Davon ist jedoch abzusehen, da das vorinstanzliche Erkenntnis bezüglich des Unterbringungsortes von C._____ in der Sache aufzuheben sein wird, wie nachfolgend dargelegt werden wird. 2.3. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in weiteren Zusammen- hängen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt, wird soweit erforderlich an den betreffenden Stellen darauf eingegangen werden. 3. Gefährdung des Kindeswohls 3.1. Der gesetzlichen Konzeption zufolge leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben dabei das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Unter den Verhältnissen der Eltern ist ihre gesamte Lage, Lebensstellung und Leistungsfähigkeit in persönlicher wie auch finanzieller Hinsicht zu verstehen. Als allgemeine Erziehungsziele gelten eine ausgewogene Entwicklung der Ge- samtpersönlichkeit des Kindes und die Fähigkeit zu sozialer Integration sowie zu Freiheit und Selbständigkeit (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 302 N 2 und N 7). Den Eltern kommt damit eine umfassende Verantwortung für ihr Kind zu, wobei der Gesetzgeber die Erziehungsfähigkeit der Eltern grundsätzlich annimmt. Wo den Eltern diese Verantwortungsübernahme aus besonderen Gründen zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, müssen geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden (a.a.O. Art. 307 N 1). Eine Gefährdung des Kindeswohls kann beispielsweise vorliegen bei körperlicher Misshandlung oder Verwahrlosung des Kindes, fehlender Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überfor- derung, sozialer Isolierung oder ungenügender Betreuung des Kindes (a.a.O. Art. 307 N 18). Kernfrage ist vorliegend primär, wie es sich mit der Erziehungsfähigkeit der Mutter und Beschwerdeführerin verhält, und sekundär, ob und gegebenenfalls in-
wiefern sich eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter auf die Entwick- lung von C._____ auswirkt bzw. ob bei mangelhafter Erziehungsfähigkeit der Mut- ter eine Gefährdung des Wohls von C._____ zu befürchten ist. 3.2. Die KESB Zürich hat auf Anweisung des Bezirksrates Zürich am 16. De- zember 2015 bei Dr. rer. nat. H., Institut für Forensisch-Psychologische Be- gutachtung, .../SG, ein Gutachten in Auftrag gegeben, um auf dessen Empfeh- lung einen neuen Entscheid über die Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie über die Unterbringung von C. zu fällen (KESB act. 131). Das Gutachten wurde am 16. März 2016 erstattet (KESB act. 147). 3.2.1.Dem umfangreichen Gutachten liegen manigfache Quellen zugrunde (vgl. KESB act. 147 S. 4) und kann insofern als breit abgestützt betrachtet werden. Ob die KESB und mit ihr der Bezirksrat die richtigen Schlüsse aus dem Gutachten gezogen haben, ist nunmehr zu prüfen und zu entscheiden. Zunächst ist noch auf formelle Einwände gegen das Gutachten einzugehen. 3.2.1.1. Der Rechtsvertreter bezeichnet in seiner Beschwerdeschrift das Gutach- ten als grossenteils bestritten (act. 3 S. 5 Rz 11). In seinen weiteren Ausführun- gen legt er aber nicht dar, was konkret am Gutachten bestritten wird oder inwie- fern er das Gutachten für unvollständig, fehlerhaft oder sonst wie mangelhaft hält. Da eine Beschwerde sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid konk- ret auseinanderzusetzen hat, ist fraglich, ob diese generelle Bestreitung ausrei- chend ist. Wie dem auch sei: Soweit sich die KESB nicht an die Empfehlungen der Gutachterin hielt, was die Beschwerdeführerin ausdrücklich beanstandet (act. 3 S. 5 Rz 15 f.), kann dies nicht dem Gutachten angelastet werden. Eben so wenig gereicht es der Gutachterin zum Vorwurf (act. 3 S. 7 Rz 20), wenn sie auf telefonische Anfrage der KESB dieser Auskunft erteilt (KESB act. 226). Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien zeichnete die KESB verantwortlich und nicht die Gutachterin. 3.2.1.2.Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gutachten gegenüber der KESB äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführlich. Darin be- mängelte er eine unzureichende Sachverhaltsabklärung. Er stützte sich dabei auf
die Darstellung der Gutachterin, welche ausgeführt hatte, sie habe aufgrund der letztlich widersprüchlichen Aussagen der beteiligten Personen nicht wirklich hin- terfragen können, was an den Vorwürfen stimme und was nicht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bleibe daher unklar, inwieweit der Gutachterin wirklich hinreichende Hintergrundinformationen zur Verfügung gestanden haben, um ihre eigene Einschätzung überhaupt korrekt abstützen zu können (KESB act. 211 S. 3 Rz 5). Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden: die Gutachterin führ- te mit allen beteiligten Personen, teilweise mehrfach, persönliche und/oder telefo- nische Gespräche. Sie führte Hausbesuche bei der Mutter und den Pflegeeltern durch und stützte sich auf Interaktionsdiagnostik der Eltern und Pflegeeltern je mit C._____ (vgl. KESB act. 147 S. 4). Dass die Aussagen insbesondere der Eltern und Pflegeeltern widersprüchlich blieben - und nach wie vor sind - (vgl. Prot. S. 12-27; S. 40-54 und S. 85-98), ist eine nicht wegzudiskutierende Tatsache, und macht eine überzeugende Beurteilung in der Tat schwierig. Es ist aber nicht zu sehen, was ein anderes Gutachten diesbezüglich besser ausrichten könnte. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass bei Explorationsgesprächen die Be- teiligten vergangene Ereignisse und Begebenheiten zur Sprache bringen, können doch daraus allenfalls Beziehungs-, Rollen- und Konfliktmuster, aber auch Bewäl- tigungsstrategien ersehen werden. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann den seines Er- achtens für die Beschwerdeführerin viel günstiger lautenden Verlaufsbericht der I._____ vom 24. November 2015 (KESB Rheintal act. 85) in den Vordergrund rückte (KESB act. 211 S. 3 RZ 6), so trifft es zwar zu, dass die Mitarbeitenden der I._____ in der Zeit von 12. September 2015 bis 24. November 2015 mit der Mutter zahlreiche Kontakte unterhielten; dabei ging es unter anderem um die Übergaben von C._____, daneben um Alltagsbegleitung. Dieser Bericht deckt seinem Auftrag gemäss ein begrenztes Themenfeld ab und ersetzt ein alle Beteiligten mitein- schliessendes umfassendes Gutachten in keiner Weise. Der Rechtsvertreter kritisierte sodann das Gutachten auch insofern, als die Gutachterin vor einiger Zeit auch ein Gutachten in Bezug auf die Halbschwester erstellt habe (KESB act. 211 S. 6 Rz 8). Die KESB hatte diesen Einwand aufge-
nommen, zugleich aber festgehalten, die Beschwerdeführerin verlange kein neu- es Gutachten (KESB act. 232 S. 7 Rz 13 mit Verweis auf KESB act. 211 S. 6 Rz 8). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2.2.In ihrer Beurteilung beschreibt die Gutachterin den Gutachtensprozess als schwierig; vordergründig hätten sich alle Beteiligten kooperativ und offen gezeigt, latent habe sich immer wieder eine vorwurfsvolle Haltung sowohl der Mutter als auch der Pflegeeltern ihr gegenüber offenbart, hauptsächlich wenn es darum ge- gangen sei, fragliche eigene Defizite zu beleuchten. Angesichts der widersprüch- lichen Angaben sei es schwierig gewesen, ein Bild über die familiäre Entwicklung zu erhalten (KESB act. 147 S. 80). 3.2.2.1. In der Folge resümiert die Gutachterin die bisherige Lebensgeschichte resp. Familienentwicklung der Mutter (KESB act. 147 S. 80-83): Diese habe in ih- rer Entwicklung hohe psychosoziale Belastungsfaktoren erlebt. So habe sie Ge- walt von nahen Bezugspersonen erfahren wie auch häufige wechselnde Bezugs- personen. Sie habe schon im jungen Alter von 12 mit dem Konsum von Heroin begonnen. Eine berufliche Ausbildung habe sie nicht absolviert, die soziale Ent- wicklung sei deutlich eingeschränkt geblieben. Die Beziehung zum Vater von C._____ sei schon früh von zunächst verbalen Konflikten begleitet gewesen, wel- che sich nach dem Bezug der ersten gemeinsamen Wohnung im Mai 2010 ver- stärkt hätten. Zur Zeit der Schwangerschaft mit C._____ habe sie THC konsu- miert. Im Januar 2013 sei wegen massiver Konflikte eine polizeiliche Intervention erfolgt; dabei hätten sich die Eltern gegenseitig körperlicher Gewalt beschuldigt. Ab 2012 sei es zu mehreren Trennungen der Eltern gekommen; die Mutter habe in der Folge an verschiedenen Orten gewohnt. An Weihnachten 2014 habe sie ei- nen Suizidversuch unternommen; ihre Haltung dazu sei allerdings ambivalent; im Januar 2015 habe ihre Mutter bei der zuständigen Behörde eine Gefährdungs- meldung deponiert. Am 25. Januar 2015 sei es zu einem weiteren polizeilichen Einsatz gekommen; beide Eltern hätten Zeichen von körperlicher Gewalt aufge- wiesen; die Küche und das Kinderzimmer von C._____ seien in Ordnung gewe- sen, die übrigen Zimmer hätten Zeichen von Verwahrlosung gezeigt. Im Wohn- zimmer seien Rückstände von Betäubungsmitteln und -utensilien sichergestellt
worden, welche für C._____ und seine ebenfalls anwesende Halbschwester J._____ problemlos erreichbar gewesen seien wie auch die unter einem Sofakis- sen versteckten diversen Küchenmesser. C._____ sei gleichentags von der Grossmutter mütterlicherseits abgeholt worden; die Mutter sei ohne Unterkunft, ohne Geld und Essen gewesen, da ihre Mutter sie nicht habe aufnehmen wollen. 3.2.2.2. In ihrer Beurteilung (KESB act. 147 S. 83-85) attestiert die Gutachterin der Beschwerdeführerin eine deutliche Instabilität über verschiedene Lebensbe- reiche, wie beispielsweise zwischenmenschliche Beziehungen, Selbst- und Fremdwahrnehmung, emotionale Befindlichkeit oder schulische und berufliche Entwicklung. Die Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich sieht die Gutachterin mit hoher Wahrscheinlichkeit als Resultat früherer komplexer Traumatisierungen, vermutlich als transgenerationales Geschehen. Das Selbstbild der Beschwerde- führerin sei stark geprägt von einer Opferhaltung, in welcher sie das Aussen böse, verfolgend und entwertend erlebe. Sie habe dementsprechend gelernt, sich zu schützen, indem sie das Aussen kontrolliere, dominiere und bestimme, was sich in einem ständigen abrupten Wechsel von Nähe und Distanz in Beziehungen ausdrücke. Wenn man sich ihr anpasse, unterordne und sie auf ihrer bedürftigen Seite abhole, könne eine Beziehung zu ihr gelingen. Erlebe sie Verhalten als kon- frontativ, reagiere sie mit Kontaktabbruch, Rückzug und Schutzverhalten. Vor die- sem Hintergrund sei es ihr kaum möglich, gelingende, stabile und tragfähige Be- ziehungen aufzubauen. Vielmehr werde ein Schwarz-Weiss-Denken deutlich, in- dem sie das Aussen in "gute und böse Menschen" einteile und entsprechend da- rauf reagiere, wobei aus "gut" rasch "böse" werde, sobald sie kleine Irritationen erlebe. Instabil sei die Beschwerdeführerin aber auch in emotionaler Hinsicht. Mit negativen Affekten umzugehen bereite ihr Mühe. Negatives spalte sie ab, dürfe nicht sein, weil es bedrohlich sei. Die dadurch ausgelöste innere Anspannung bewältige sie mit dem Konsum von Drogen. Andererseits reagiere sie impulsiv, wenn Emotionen unaushaltbar würden. Es sei anzunehmen, dass auch C._____ diesen Stimmungsschwankungen ausgesetzt sei.
In Bezug auf die Förderkompetenz zeige sich, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Bedürfnisse über diejenigen von C._____ gestellt habe, habe sie ihn über Jahre hinweg ihrem Drogenkonsum indirekt ausgesetzt und ihn auch nicht vor elterlicher Gewalt geschützt. Sollte C._____ wie von ihr angegeben auch vom Vater Gewalt erfahren haben, habe sie ihn nicht davor geschützt. Nicht wahrge- nommen habe sie die Gefahren rund um die Drogenutensilien und die in der Wohnung herumliegenden Messer. Durch die häufigen Umzüge und ihre instabi- len Beziehungen sei C._____ in seiner sozialen Entwicklung ungünstig beeinflusst worden. In einem sie selber stützenden Rahmen gelinge es ihr, die Bedürfnisse von C._____ wahrzunehmen und zu stillen. In der Vergangenheit sei sie in Kri- sensituationen C._____ nicht zur Verfügung gestanden und habe mit Rückzugs- verhalten reagiert, was für C._____ kaum einzuordnen sei. Prinzipiell externalisiere die Beschwerdeführerin jegliche Probleme in ihrem und C.s Leben nach Aussen und weise eigene Anteile an Konflikten von sich. Zugleich möchte sie anderen und sich selber beweisen, dass sie eine gute Mutter sei. Sie versuche unbewusst das Bild einer heilen Familie sozusagen als Kompensation zum eigenen erlebten zu leben, weshalb Konflikte nicht sein dürf- ten. Im Gespräch "zerbröselten" Konflikte, so dass sich immer wieder die Frage stelle, ob die Probleme tatsächlich existierten. Es gelinge ihr immer wieder, Grün- de für jegliches Scheitern im Aussen zu finden. Dementsprechend erlebe sie ihren Leidensdruck als von Dritten begründet, was es ihr verunmögliche, etwas in ihrem Leben zu verändern; eine wirkliche Einsicht in die Problematik nehme sie nicht wahr. Die gute Compliance mit der I. sei vor dem Hintergrund der von ihr gewünschten Rückplatzierung von C._____ zu sehen. 3.2.2.3. Gemäss Gutachten weist die Beschwerdeführerin in ihren elterlichen Kompetenzen deutliche Defizite auf. Die Gutachterin ortet deren Ursachen in de- ren eigenen Entwicklung und Persönlichkeitsstruktur. Die Gutachterin bezeichnet namentlich die emotional-instabilen Persönlichkeitszüge und die damit einherge- henden mangelnden Konfliktlösungsstrategien und die starke Selbstbezogenheit der Beschwerdeführerin als verantwortliche Faktoren für in der Vergangenheit kindswohl gefährdender Momente. Zudem bagatellisiere die Beschwerdeführerin
ihren Cannabiskonsum. Prinzipiell, d.h. wenn sie sich in einer stabilen Situation befinde, durch Dritte gestützt werde und über ein adäquates Umfeld verfüge, sei sie fähig, die Grundbedürfnisse von C._____ zu stillen. Mit Unterstützung sei sie kurzfristig in der Lage, zu funktionieren und sich anzupassen; angesichts ihrer eingeschränkten Funktionsfähigkeit sei sie nicht in der Lage, den hohen Anforde- rungen, für zwei Kinder und gleichzeitig für sich zu sorgen, gerecht zu werden. Träten zusätzliche Konflikte hinzu, bestehe die grosse Gefahr einer Destabilisie- rung. Zudem weise sie wenig Verständnis und Einfühlungsvermögen für die Per- spektive von C._____ auf, insbesondere im Zusammenhang mit für diesen wichti- gen Bezugspersonen (KESB act. 147 S. 85). In ihrer Einschätzung des Ausmasses der Kindeswohlgefährdung führt die Gutachterin vorab an, die Beschwerdeführerin habe seit Geburt von C._____ in Kauf genommen, dass dieser den massiven elterlichen Konflikten ausgesetzt ge- wesen sei, was mit einer emotionalen Gefährdung gleichzusetzen sei. Zudem bewirke ihre Persönlichkeitsentwicklung in der kindlichen Entwicklung von C._____ eine Verunsicherung im Hinblick auf das Selbstbild und in Bezug auf die Fähigkeiten zur Regulierung der Emotionen. In Phasen von Stress und Überforde- rung weise die Beschwerdeführerin kaum positive elterliche Kompetenzen auf, sie sei dann sehr stark auf sich fokussiert. Um selber zu funktionieren, sei sie sehr stark von einem stabilen und sicheren Gegenüber abhängig. Ihre Beziehungen wiesen jeweils einen deutlich abhängigen Charakter auf (KESB act. 147 S. 86). Die Gutachterin schätzt entgegen dem Bericht der I._____ das Verände- rungspotential der Beschwerdeführerin als gering ein, da es ihr an der Einsicht in die vergangene und aktuelle Problematik fehle (KESB act. 147 S. 86). In ihrer zusammenfassenden Beurteilung bezeichnet die Gutachterin die Er- ziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf C._____ als deutlich ein- geschränkt. Trotz aktuell fehlender Hinweise könne aufgrund der bisherigen Ent- wicklung langfristig eine akute Gefährdung von C._____ nicht ausgeschlossen werden (KESB act. 147 S. 87).
3.2.3. Die Gutachterin bezeichnet es aufgrund der aufgezeigten sehr komplexen, wenig klaren, undurchsichtigen und verstrickten familiären Situation mit deutlichen psychosozialen Belastungsfaktoren als beinahe unmöglich, für C._____ eine gute Lösung zu empfehlen. Einer Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter steht die Gutachterin kritisch gegenüber, ebenso einer Umplatzierung zum Vater und ei- nem Verbleib bei den Pflegeeltern resp. Grosseltern, da sie bei allen Beteiligten deutliche Defizite in deren Erziehungsfähigkeit konstatiert (vgl. KESB act. 147 S. 93/94). Alternativ sieht sie die Möglichkeit, dass die Mutter mit den beiden Kin- dern in eine Mutter-Kind-Einrichtung zieht, um langfristig ein autonomes, integrier- tes und drogenfreies Leben führen zu können. Eine weitere Alternative ist gemäss Gutachten die Platzierung von C._____ an einem neutralen Ort mit einer fachlich kompetenten Pflegefamilie (a.a.O. S. 94). 3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Vorinstanz einerseits das Gutachten für schlüssig halte, anderseits sich nicht an dessen Empfehlungen halte, sondern sich für eine von der Gutachterin überhaupt nicht vorgesehene "Lösung" , nämlich Beibehaltung der Unterbringung bei den Grosseltern, entschieden habe (act. 3 S. 5 Rz 15-16). Das vorliegende sehr detaillierte und umfassende Gutachten ist verständlich und schlüssig. Daran ändert nichts, dass die Gutachterin keine für C._____ wirk- lich befriedigende Lösung vorschlagen konnte. Dies schmälert die Qualität des Gutachtens in keiner Weise, im Gegenteil, es zeigt die manigfachen Problemkrei- se teils drastisch auf und verhehlt nicht, dass die bestehenden und potentiell lau- ernden Schwierigkeiten - wo immer C._____ auch aufwachsen wird - nicht mit ei- nem Federstrich beseitigt werden können. Die von der Gutachterin aufgezeigten Möglichkeiten - Rückkehr zur Mutter, Verbleib bei den Pflegeeltern, Platzierung zum Vater - sind allesamt problematisch oder unrealistisch und vermögen ein möglichst unbeschwertes und unbelastetes Aufwachsen von C._____ nicht zu gewährleisten. Die von der Gutachterin angesprochene und favorisierte Unter- bringung der Mutter mit den beiden Kindern in einer Mutter-Kind-Institution (KESB act. 147 S. 94) scheitert bereits an den derzeitigen Lebensumständen der Mutter. Die Beschwerdeführerin ist in Erwartung eines dritten Kindes, welches voraus-
sichtlich Ende mm./ anfangs mm.2018 zur Welt kommen wird. Die Geburt eines weiteren Kindes wird die Beschwerdeführerin vor zusätzliche Herausforderungen stellen, welche durch einen auf Juni 2018 geplanten Umzug von K._____ nach L./SG und den Neuantritt einer Anstellung ihres Partners in .../AR weiter akzentuiert werden. Es ist daher müssig Überlegungen dazu anzustellen, was ei- ne solche Unterbringung für C. und sein Heranwachsen bedeuten könnte. Die von der Gutachtern sodann erwähnte Unterbringung von C._____ an einem sogenannt neutralen Ort, d.h. in einer fachlich kompetenten Pflegefamilie (eben- da), kommt einzig dann in Betracht, wenn sich eine Fremdplatzierung überhaupt als notwendig erweist. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass Eltern und Kind schicksalhaft miteinander verbunden sind und diese Gemeinschaft, auch wenn sie Defizite und Mängel aufweist, grundsätzlich zu schützen ist und ein behördliches Eingreifen nur mit grosser Zurückhaltung angezeigt ist. Ob die KESB und mit ihr die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen eines Entzuges des Aufenthaltsbe- stimmungsrechtes bejaht haben und in der Folge ebenso zu Recht C._____ bei seinen Grosseltern untergebracht haben, ist unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse nachfolgend zu prüfen. 3.4. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptstandpunkt die Wiederertei- lung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, sie will m.a.W. C._____ wieder bei sich haben (act. 3 S. 2; Prot. S. 41). Sie macht dazu geltend, das Erziehungsfähig- keitsgutachten stamme vom März 2016 und könne daher die eingetretenen positi- ven Veränderungen, welche sich insbesondere aus dem Bericht der Sozialpäda- gogischen Familienbegleitung ... vom 29. November 2016 ergebe, nicht berück- sichtigen. An der Anhörung vom 5. März 2018 meinte sie zudem, sie sei bereit sämtliche ihr übertragenen Auflagen zu erfüllen und sie sei willens, sich umfas- send unterstützen und kontrollieren zu lassen, wenn sie C._____ bei sich haben könne. Er sei schliesslich ihr Kind und sie wolle für ihn sorgen (Prot. S. 111). 3.4.1 Zutreffend ist, dass das vom März 2016 stammende Gutachten die späteren Ereignisse und Entwicklungen weder berücksichtigen noch bewerten konnte. Die zeitlich früher gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Persön- lichkeit der Beschwerdeführerin werden dadurch aber nicht in Frage gestellt oder
gar wertlos. Wie sich die behaupteten Entwicklungen darstellen, ist somit zu prü- fen. Vorab ist zu erwähnen, dass der Sozialabklärungsbericht der Sozialpädago- gischen Familienbegleitung ... zuhanden der KESB Rheintal vom 29. November 2016 einen Beobachtungszeitraum von drei Monaten umfasst und der Fokus hauptsächlich auf dem Umgang der Eltern mit ihrem am tt.mm.2016 geborenen Mädchen M._____ lag. Der Bericht enthält zwar ergänzende Bemerkungen rund um die Situation von C., macht aber klar, dass die Abklärung nicht zum Ziel hatte, sich über die Aufwachsbedingungen von C. zu äussern (BR act. 18/3/1 S. 8). Richtig ist, dass gemäss diesem Bericht die Beschwerdeführerin und ihr Partner ihre Aufgabe als Eltern ernst nehmen und sich bemühen, für M._____ gu- te Aufwachsbedingungen zu bieten; sie seien bestrebt, für M._____ gute Eltern zu sein und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Paarbeziehung scheine ak- tuell funktional zu sein und es bestünden keine besonderen Paarkonflikte. Nicht einzuschätzen sei, ob die von der Beschwerdeführerin erbrachte Anpassungsleis- tung langfristig aufrechterhalten werden könne (BR act. 18/3/1 S. 8). Laut dem erwähnten Bericht ist es der Beschwerdeführerin gelungen, ihre Lebenswelt positiv zu verändern. Dies betrifft insbesondere ihren Umgang mit ih- rem Töchterchen M._____, aber auch ihre aktuelle Paarbeziehung. Ferner er- scheinen ihre Wohnverhältnisse stabil zu sein. Unklar bleiben allerdings ihre fi- nanziellen Verhältnisse. Daneben bleibt auch ihre teilzeitliche Erwerbstätigkeit eher im Dunkeln. Kritisch mutet ferner an, dass die Beschwerdeführerin diesem Bericht zufolge die Resultate des Gutachtens ablehnt und bemängelt, dieses ge- be eine längst vergangene Zeit wieder. Dies lässt auf eine wenig selbstkritische Haltung und fehlende Einsicht dem eigenen problematischen, auch vergangenen Verhalten gegenüber schliessen. Dies deckt sich mit den gutachterlichen Ein- schätzungen, die von einer fehlenden Veränderungsmotivation sprechen (KESB act. 147 S. 93).
3.4.3. Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, eine Situationsveränderung zu wollen. Der Konflikt zwischen ihr und ihrer Mutter werde auf dem Rücken von C._____ ausgetragen; C._____ werde von seinen jetzigen Pflegeeltern instrumentalisiert und manipuliert, er befinde sich in einem Loyalitätskonflikt. Der Konflikt mit ihrer Mutter und Herrn E._____ lasse sich nicht klären. Eine Heimeinweisung für C._____ lehne sie ab, er sollte bei ei- ner neutralen Familie leben können, weil dadurch die Situation entspannt würde. Weiter gab sie an, sie wolle sich aktiv am Leben von C._____ beteiligen, wisse aber nicht, wie sie sich verhalten solle, solange C._____ bei D.E.s lebe. Zugleich räumte sie ein, sie habe sich gegen Ende 2016 von den Besuchen mit C. vollständig zurückgezogen und ihm namentlich auch nichts zu Weih- nachten 2016 geschenkt. Solange sie C. besucht habe, habe es bei den Übergaben die Mitwirkung der I.-Mitarbeiter gebraucht, weil die Übergaben sehr emotional gewesen seien wegen der Spannungen zwischen ihr und ihrer Mutter. Mit der Geburt von M. habe sich die Situation etwas entspannt, was allerdings nicht dauerhaft gewesen sei (Prot. S. 40-44). Angesprochen auf ihre Beziehung zu ihrer Mutter meinte die Beschwerdeführerin, es bedeute für sei eine Entlastung, mit ihr und Herrn E._____ nicht mehr in Kontakt zu stehen. Sie habe kein Verhältnis zu ihrer Mutter, zu der sie den Kontakt im Jahre 2013 abgebro- chen habe. Ihre Mutter sei ihr egal, sie empfinde weder Liebe noch Hass für sie, es tue ihr aber weh zu sehen, dass ihre Mutter ihren Sohn gegen sie benutze (Prot. S. 51). Ferner meinte sie, sie sei bereit und sich zu ändern, damit sie die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung erfülle. Allerdings sehe sie die Schwie- rigkeit, dass sich D.E.s immer einmischen und ihr alles Mögliche an den Kopf werfen würden. Aus deren Sicht mache sie immer als falsch, sie gäben ihr keine Chance. Sie sei aber bereit alles zu machen, damit sie ihre Mutterrolle gegenüber C. wieder wahrnehmen könne (Prot. S. 53/54). 3.4.4. In ähnlicher Weise äusserte sich die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 5. März 2018 (Prot. S. 109). Angesprochen auf die Ereignisse seit Sommer 2017, namentlich die Probleme bei der Umsetzung der vereinbarten Besuchsre- gelung (Prot. S. 104f.), meinte sie, es verbliebe ihr grundsätzlich viel zu wenig Zeit, um mit C. etwas Schönes erleben zu können. Sie könne mit ihm weder
frühstücken noch ihn zu Bett bringen, bei welchen Gelegenheiten er gerne kusch- le und auch von sich berichte. In den vergangenen drei Jahren habe sich über- haupt nichts verändert, es drehe sich alles im Kreis (a.a.O.). In Übereinstimmung mit den Pflegeeltern (Prot. S. 88) und den Ausführungen der Beiständin (Prot. S. 98) räumte sie ein, den Kontakt zu C._____ im Verlaufe des Monats Dezember 2017 wiederum abgebrochen zu haben; sie schaffe es nicht die Belastung auszu- halten, C._____ immer wieder weggeben zu müssen. Auch mache sie in den Au- gen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, die nach wie vor wenn auch subtiler ver- schiedenen Orts schlecht über sie sprächen, nichts recht. Sie habe sich daher entschlossen, sich zurückzuziehen, sie erkundige sich nicht im Kindergarten nach dem Befinden von C., sie habe ihm die Weihnachtsgeschenke nicht ge- schickt, weil sie diese persönlich überreichen möchte, aber nicht einfach so vor- beigehen könne, sie telefoniere nicht mehr, weil sie immer wieder mit Ausflüchten abgespiesen werde, aber sie habe C. immer wieder gesagt, dass er sich bei ihr melden könne. Auch habe sie ihm Karten geschickt, die man ihm aber nicht überreicht habe (Prot. S. 104/105), was die Pflegeeltern bestätigten (Prot. S. 89). Weiter machte sie deutlich, den Kontakt zu C._____ nicht mehr aufneh- men zu können resp. zu wollen, solange dieser bei ihrer Mutter und ihrem Stiefva- ter lebe (Prot. S. 100). Zu ihrer aktuellen Lebenssituation führte sie wie bereits kurz angesprochen aus, Ende mm./anfangs mm.2018 ein drittes Kind zu erwarten und im Juni mit ih- rem Partner, dem gemeinsamen Kind M._____ und dem Neugeborenen in ein Haus nach L._____ im St. Galler Rheintal zu ziehen. Ihr Partner werde in Bälde eine neue Arbeitsstelle als Hauswart im Schulhaus .../AR antreten. Der Arbeits- weg betrage ca. 30 Minuten und sei somit nicht länger als für viele andere Berufs- tätige auch. Die als Folge der polizeilichen Intervention von Ende Juli 2017 einge- leiteten strafrechtlichen Untersuchungen seien allesamt eingestellt worden. Sie und ihr Partner befänden sich in einer Therapie und bemühten sich darum, dass solche Vorkommnisse sich nicht wiederholten. Die von ihr besuchte Therapie bei Dr. N._____ habe sie abgebrochen, nachdem dieser mehrfach Termine verscho- ben bzw. abgesagt habe, was ihr unverständlich gewesen sei, zumal sie von die-
ser Behandlung profitiert gehabt habe. Sie plane aber nach dem Umzug die Wie- deraufnahme einer Therapie, da ihr dies gut tue (Prot. S.108). 3.4.5. Die Pflegeeltern von C._____ schilderten die seit Sommer 2017 stattgefun- denen Besuchstage als problemlos verlaufen. C._____ sei ein in sich gekehrter Junge, gebe von sich wenig preis und spreche nicht über seine Gefühle. Den Kontaktabbruch der Mutter hätten sie ihm damit zu erklären versucht, dass seine Mutter krank sei. Dass er die ihm versprochenen Weihnachtsgeschenke nicht er- halten habe, habe ihn sehr enttäuscht. Die ihm geschickten Karten hätten sie ihm nach Rücksprache mit der Familienbegleitung nicht ausgehändigt (Prot. S.89). 3.4.6. Der Kindsvertreter seinerseits wiederholte an der Verhandlung vom 5. März 2018 seine bereits frühere Einschätzung, wonach er die Unterbringung von C._____ bei den Pflegeeltern für ungünstig erachte und die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zog (Prot. S.111f). 3.4.7. Die Beiständin äussert sich in ähnlicher Weise und legte erneut das Au- genmerk auf den Umstand der häuslichen Gewalt, vor der C._____ unbedingt ge- schützt werden müsse (Prot. S. 98 f., S.101f.). 3.5. Das derzeitige Familiengefüge, in welchem die Beschwerdeführerin lebt, scheint zumindest in zeitlicher Hinsicht eine gewisse Stabilität aufzuweisen. Aller- dings ist es im Sommer 2017 und nur kurze Zeit nach der Wiederinstallierung der Besuchskontakte zu C._____ zu einem heftigen Streit zwischen der Beschwerde- führerin und ihrem jetzigen Lebenspartner O._____ gekommen, der eine polizeili- che Intervention zur Folge hatte (act. 59 und 60/1). Dieser Vorfall führte zu einer Anpassung der vorgesehenen schrittweisen Ausdehnung der Besuchskontakte (act. 61). Inzwischen sind die Besuche wie bereits erwähnt ausgesetzt resp. wer- den von der Beschwerdeführerin nicht mehr wahrgenommen und wollen von ihr unter den jetzigen Bedingungen auch nicht wieder aufgenommen werden (Prot. S.101). Insoweit scheint die bei der Beschwerdeführerin verbal geäusserte Verände- rungsbereitschaft resp. die im seinerzeitigen Abklärungsbericht beschriebene po-
sitive Entwicklung in ihrer Persönlichkeit nicht dauerhaft (gewesen) zu sein. Viel- mehr zeigten sich in den vergangenen Monaten eindrücklich die von der Gutach- terin beschriebenen Verhaltensmechanismen und -muster der Beschwerdeführe- rin, nämlich ihr Unvermögen, eigene problematische Anteile an Konflikten zu er- kennen, bzw. ihre Strategie, diese nach aussen zu verlagern. Von einer verinner- lichten und sich stets festigenden Veränderung, die auch langfristig und in Kon- fliktfällen Bestand haben wird, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass sie die sachte aufgebauten Kontakte zu C._____ schon nach kurzer Zeit wieder auslaufen liess und auch ein erneuter An- lauf, die im Sommer/Herbst geregelten Besuche wieder aufzunehmen, schon nach kurzer Zeit wieder versandete. Eindrücklich ist dabei die von der Beschwer- deführerin an der Anhörung vom 5. März 2018 ausgedrückte durch sie kaum aus- haltbare Belastung, C._____ nach den zeitlich kurz bemessenen Besuchen wie- der weggeben zu müssen bzw. ihr damit in den Vordergrund gerücktes eigenes Befinden, während die Befindlichkeit C.s keine Erwähnung findet (Prot. S. 101). Zwar ist es durchaus verständlich und auch einfühlbar, dass sich die Be- schwerdeführerin durch die kurzen Besuchszeiten, welche überdies von Drittper- sonen begleitet sind, sehr stark eingeschränkt, kontrolliert und möglicherweise auch schikaniert fühlt. Allerdings widerspiegeln ihre Ausführungen eindrücklich ihr mangelndes Durchhaltevermögen, ihre fehlende Verlässlichkeit und ihre Schwie- rigkeit, sich in C. hineinzuversetzen und auf sein Bedürfnis nach Konstanz und Verlässlichkeit einzugehen. Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin kor- respondieren mit der von der Gutachterin getroffenen Einschätzung, die Be- schwerdeführerin sei in Phasen von Stress und Überforderung sehr stark auf sich fokussiert (vgl. KESB act. 147 S. 86). Offen ist , ob Drogenkonsum für die Be- schwerdeführerin nach wie vor ein Thema ist bzw. ob sie sich dauerhaft davon lossagen konnte. Problematisch ist ferner nach wie vor auch das Thema Gewalt, welches in der Beziehung der Beschwerdeführerin zum Vater von C._____ eine wesentliche Rolle spielte und offensichtlich auch in ihrer jetzigen Partnerschaft vi- rulent ist. Inwieweit die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner diesbe- züglich gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien sich aneignen konnte, welche in der Praxis auch umgesetzt werden können, muss offen bleiben.
Nicht beurteilbar ist ferner die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wenn sie in Bälde drei Kinder unterschiedlichen Alters mit gänzlich verschiedenen Bedürfnissen zu betreuen hätte, wobei C._____ wegen seiner bisherigen Lebens- geschichte mit wechselnden Betreuungspersonen, unsteten Wohnverhältnissen, Gewalterlebnissen und andauernden Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und seinen Grosseltern erheblich belastet ist und daher besonderer Fürsorge und Un- terstützung bedarf. Diesbezüglich stellt sich die Frage nach einer potentiell sich manifestierenden Überforderung der Beschwerdeführerin mit ungewissen Folgen für das Wohlergehen von C.. Hinzu kommt, dass der Kontakt von C. zur Beschwerdeführerin von Weihnachten 2016 an während eines knappen hal- ben Jahres gänzlich unterbrochen war, was dem damals 6jährigen Kind einer Ewigkeit gleichgekommen sein muss, wobei die Gründe hierfür von den Beteilig- ten unterschiedlich dargestellt werden. Die Wiederannäherung von Mutter und Sohn im Sommer 2017 war nur von kurzer Dauer und konnte nicht wie vereinbart schrittweise ausgedehnt werden; seit Dezember 2017 ist der Kontakt wieder ab- gebrochen. Diese länger dauernden resp. unvorhersehbar lang anhaltenden "Funkstillen", welche C._____ selber wohl kaum verstehen und einordnen kann, erlaubt im jetzigen Zeitpunkt seine Aufnahme in den neuen familiären Kreis seiner Mutter nicht. Dazu fehlt es ihr an den grundlegenden Voraussetzungen wie Zuver- lässigkeit und Konstanz in der Beziehungsgestaltung zu ihrem Kind und Ver- ständnis für und Eingehen auf die Bedürfnisse eines Kindes nach Verlässlichkeit, Sicherheit und Geborgenheit. Zu berücksichtigen ist ferner, dass C._____ mittler- weile seit 3 Jahren bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater lebt, zu welch letzterem C._____ offenbar eine besonders innige Beziehung pflegt. So möchte C._____ gemäss Gutachten weiterhin bei seinem "Opa" wohnen bleiben und zu allen Familienmitgliedern Beziehungen pflegen (KESB act. 147 S. 94). In- wieweit dies gelingen kann, lässt sich derzeit nicht abschätzen, zumal der "Opa" und die Grossmutter prinzipiell an verschiedenen Orten wohnhaft sind und offen bleiben muss, wie sich deren Beziehungskonstellation entwickeln und ob in die- sem Gefüge für C._____ Raum bleiben wird. Dies steht allerdings nicht in der (al- leinigen) Verantwortung der Beschwerdeführerin.
Bei einer Gesamtbetrachtung muss die aktuelle Lebensgestaltung und - führung der Beschwerdeführerin als deutlich problematisch bzw. ungefestigt und auch belastet erachtet werden; eine Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter kann daher derzeit nicht verantwortet werden, da er dadurch in seiner Entwicklung als akut gefährdet erschiene. Damit hat es beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu bleiben und ist der anderslautende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4. Unterbringung von C._____ 4.1. C._____ lebt seit etwas mehr als drei Jahren bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater in F.. Zu seinen Pflegeeltern und besonders zu "Opa" hat C. eine innige Beziehung (Prot. S. 18). Seine Pflegeeltern be- zeichnet er offenbar mittlerweile auch als "Mama" und "Papa" (Prot. S. 95). An seinem Wohnort besucht er den Kindergarten. Anhand der Ausführungen seiner Pflegeeltern ist C._____ im Kindergarten gut integriert und spielt auch in der Frei- zeit mit Gspänli aus seiner Klasse (Prot. S. 13-15). Nach Ansicht der Pflegeeltern bedeutete eine Umplatzierung für C._____ einen grossen Vertrauensverlust, den er nicht so ohne weiteres verkraften könnte, zumal C._____ Angst habe, seine Pflegeeltern verlassen zu müssen. Diese äusserten auch die Befürchtung, dass bei einer Umplatzierung der Kontakt von C._____ zu ihnen abbrechen würde, wie dies im Jahre 2014 bereits einmal der Fall gewesen sei (Prot. S. 24). Auch würde C._____ eine Umplatzierung ihnen anlasten (Prot. S. 94). An der Anhörung vom 5. März 2018 gaben die Pflegeeltern sodann an, diese Thematik der Umplatzie- rung mit der Familienbegleiterin besprochen und das "Dafür" und "Dagegen" no- tiert zu haben, welche Notiz sie einreichten (act. 85). In der Summe überwiegen aus ihrer Sicht die Gründe gegen eine Umplatzierung (a.a.O.). Nicht oder wenig berücksichtigt wird bei der Auflistung der befürwortenden resp. ablehnenden Gründe für eine Umplatzierung die überaus belastete und eigentlich zerrüttete Beziehung zur Mutter von C., die eine konstruktive Zusammenarbeit ver- unmöglicht. Zwar vermitteln die Ausführungen der Pflegeeltern, namentlich an der Anhörung vom 5. März 2018, den Eindruck eines konfliktfreien oder gefühlsmäs- sig neutralen Verhältnisses zur Mutter von C. (Prot. S. 90f.); ihre Schilde-
rungen anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2017 machen dagegen deutlich, dass die Beziehung zur Mutter von C._____ beidseits komplett zerrüttet ist, und dies seit vielen Jahren (Prot. S. 19-22, S. 25-27, S. 30). Auch wenn die Hinter- gründe dafür vielschichtig, letztlich aber unklar sind, ist nicht zu übersehen, dass eine (vorwurfsfreie) Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und ihrem Stiefvater offensichtlich seit vielen Jahren nicht (mehr) stattfin- det. Diesbezüglich sind sich die Beteiligten einig, auch wenn ihre Darstellungen über konkret Vorgefallenes diametral auseinandergehen. So meinte die Mutter der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 20. Juni 2017, sie sei aus allen Wolken gefallen, als sie vernommen habe, dass ihre Tochter C._____ nicht mehr zu Besuchen abholen werde, da im Vorfeld nichts vorgefallen sei; diese sage, sie würden sich immer streiten und sie fertig machen, so dass sie es nicht mehr aus- halte. Indessen sei bei den Übergaben von C._____ immer jemand von der I._____ anwesend gewesen und mit einer Ausnahme, als der Lebenspartner ihrer Tochter auch erschienen sei und geschrien habe, er wolle nicht mehr fahren, das sei zu weit und daure ihm zu lange, sei nie etwas vorgefallen (Prot. S. 19/20). Demgegenüber erklärte die Beiständin, nach den ihr zugegangenen Rückmel- dungen der Mitarbeitenden der I._____ seien die Übergaben teilweise gut verlau- fen, teilweise sei die Situation eskaliert. Auch hätten sich nach den Besuchstagen beide Seiten bei ihr beschwert und gegenüber der je anderen Seite Vorwürfe er- hoben (Prot. S. 33). Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie mache aus Sicht ihrer Mutter immer alles falsch; wenn sie anrufe, bedeute man ihr, sie störe, sie solle sie nicht belästigen (Prot. S. 40; Prot. S. 100, 101). Die Übergaben an den Besuchstagen seien sehr emotional verlaufen, es habe vor allem zwischen ihr und ihrer Mutter Spannungen gegeben; ihr Mutter habe ihr Vorwürfe gemacht, die Feindseligkeiten hätten überwogen, wenn es auch zwischendurch entspannte- re Übergaben gegeben habe (Prot. S. 43/44). Die Wahrnehmung der Involvierten ist offensichtlich sehr unterschiedlich. Klar ist hingegen, dass bei solcherart gestörten Beziehungen zwischen Mutter und Pflegeeltern keine gegenseitige Vertrauensbasis vorhanden ist bzw. geschaf- fen werden kann, die es beiden Seiten möglich machte, ihre eigene Rolle in Be- zug auf C._____ zu verstehen und die es C._____ erlaubte, seiner Mutter unbe-
fangen begegnen zu können. Ein regelmässiger und sachlicher Austausch zwi- schen Eltern und Pflegeeltern ist aber für ein gelingendes Pflegeverhältnis unab- dingbar, in welchem das betroffene Kind im Zentrum steht und möglichst frei von einem Loyalitätskonflikt sowohl zu seinen leiblichen Eltern als auch zu seinen Pflegeeltern eine emotionale Beziehung sollte leben dürfen. Auch wenn den Pfle- geeltern zugute zu halten ist, dass sie C._____ in einer überaus schwierigen Le- benssituation seiner Mutter in Pflege übernommen haben und ihm ein Heim bie- ten, sich um ihn kümmern und sorgen, fehlt ihnen anscheinend das Verständnis dafür, dass ihre Aufgabe als Pflegeeltern nach der gesetzlichen Konzeption eine vorübergehende sein sollte und sie alles unternehmen sollten, um C._____ einen unbeschwerten Kontakt zu seiner Mutter (und zum Vater) zu ermöglichen, resp. alles unterlassen sollten, was dem Ziel, das Kind nach Möglichkeit wiederum in die mütterliche Obhut geben zu können, zuwiderläuft. Dieser anspruchsvollen An- forderung sind sie augenfällig nicht gewachsen. Dies geht überdies auch aus dem Gutachten hervor. Die Gutachterin hält unmissverständlich fest, die Platzierung (bei Familie D.E.) scheine vordergründig gut zu funktionieren. Die Pflegeeltern seien sehr bemüht um die Entwicklung von C.. Es gelinge ihnen gut, die Grundbedürfnisse von C. zu befriedigen und auch die medi- zinische und schulische Entwicklung zu fördern. Ungünstig erschienen jedoch das Beziehungserleben sowie das Beziehungsverhalten der Pflegeeltern. So bekom- me C._____ auch bei den Pflegeeltern sehr viel auf seine Schultern geladen. Für die Entwicklung von C._____ am schwierigsten erscheine jedoch der Konflikt zwi- schen seiner Mutter und den Pflegeeltern, welcher auch durch eine Mediation nicht positiv zu beeinflussen sei. So erscheine auch eine weitere Platzierung bei den Pflegeeltern für C._____ ungünstig (KESB act. 147 S. 93). In ihren Empfeh- lungen sieht die Gutachterin denn auch als Alternative zu einer Mutter-Kind- Einrichtung die Unterbringung von C._____ an einem neutralen Ort, mit einer fachlich kompetenten Pflegefamilie (a.a.O. S. 94). Nicht zu übersehen und grundsätzlich positiv zu vermerken ist, dass C._____ bei seine Pflegeeltern gut aufgehoben ist, er sich dort wohl fühlt und sel- ber auch bei seinen Pflegeeltern bleiben möchte und dass eine Umplatzierung ihn möglicherweise in seinem Vertrauen in die Erwachsenenwelt erneut erschüttern
wird. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das schwer gestörte Ver- hältnis seiner Mutter zu seinen Pflegeeltern und umgekehrt für ihn eine sehr gros- se Belastung darstellt und nicht erkennbar ist, dass diese in Zukunft geringer wer- den könnte. Diesbezüglich fehlt es offensichtlich beidseits an der Fähigkeit, die je eigenen Anteile an den langjährig bestehenden Konflikten zu erkennen und die eigenen Verhaltensmuster zu ändern. Bei dieser Sachlage ist daher die Platzierung von C._____ bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater zu beenden und ist er in einem andern und allen Beteiligten gegenüber neutralen Umfeld zu platzieren. Bereits an dieser Stelle ist klar zu machen, dass diese Platzierung nur so lange dauern soll als es der Mutter nicht gelingt, die Verantwortung für C._____ nebst ihren weiteren Auf- gaben zu übernehmen. 4.2. Damit stellt sich die Frage nach einem für C._____ geeigneten Unterbrin- gungsort. Die Gutachterin hält eine Platzierung in einer sozialpädagogisch ge- schulten Familie für günstig. In Anbetracht der überaus komplexen familiären Ver- flechtungen, wozu auch der Vater und die väterliche Verwandtschaft von C._____ gehört, auch wenn sich diese seit der Unterbringung von C._____ in Stillschwei- gen gehüllt und insbesondere der Vater nicht wirklich ein Interesse an C._____ gezeigt hat, erscheint eine Unterbringung in einer Institution als notwendig. C._____ benötigt besondere Unterstützung zunächst im Ablöseprozess von seinen bisherigen Pflegeeltern und der An- und Eingewöhnung am neuen Pflege- platz; hinzu kommt sein generell grosses Bedürfnis nach Geborgenheit, Sicher- heit, Verlässlichkeit und Zuwendung. Eine besondere Herausforderung bildet so- dann die Wiederannäherung und möglichst festen Bestand haltende Beziehung zu seiner Mutter, ferner der Wiederaufbau der Beziehung zum Vater und dessen Familie und schliesslich die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Pflegeel- tern, die ihm in den vergangenen drei Jahren Sicherheit und Halt gaben. Von zentraler Bedeutung für C._____ ist ferner eine stabile langfristige Unterbringung in einem ihm wohlwollenden Umfeld, das ihn zugleich schützt vor den Streitigkei- ten innerhalb seiner Familie und vor an ihn gestellten Ansprüchen durch Famili- enmitglieder. Zwar erschiene das Heranwachsen für C._____ in einer Familie in-
sofern günstig, als er dadurch positive Impulse und Vorbilder in einer "gewöhnli- chen" Familie erleben und erfahren könnte, was so in einer Institution nicht der Fall sein dürfte. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Unterbringung in einer Familie generell mit grösseren Unwägbarkeiten verbunden ist als in einer Instituti- on, da sich die Verhältnisse in einer Familie unvorhersehbar rasch(er) ändern können als in einem institutionellen Rahmen, wo Personalwechsel allerdings auch zu einer gewissen Unruhe führen können. Es ist daher die Umplatzierung von C._____ von den Pflegeeltern D.E. in ein Heim anzuordnen, vorzugsweise in das in ... SG befindli- che Heim "P.". In zeitlicher Hinsicht sollte der Wechsel spätestens auf Au- gust 2018 erfolgen, um C. den Schuljahresbeginn mit den anderen Kindern zu ermöglichen. Mit der konkreten Ausgestaltung der Übergangsphase ist die Beiständin in Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern und der Heimleitung zu beauf- tragen. Weiter ist die Beiständin zu beauftragen, für die Finanzierung dieser Un- terbringung besorgt zu sein und der zuständigen Sozialbehörde entsprechend An- trag zu stellen. 5. Kontaktregelungen 5.1. Zur Mutter Die mit Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2017 erlassene Kontaktregelung zur Mutter lässt sich derzeit nicht realisieren. In Anbetracht der sich in Bälde ver- ändernden persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin durch die Geburt eines weiteren Kindes und den bevorstehenden Umzug ist zunächst eine gewisse Festigung der familiären Situation abzuwarten, bevor die Kontakte wieder aufge- nommen werden. Im Interesse von C._____ ist jedoch die Wiederherstellung der Kontakte zu seiner Mutter mit seiner Umplatzierung ins Heim einzuleiten. Bis da- hin wird sich die Mutter voraussichtlich und hoffentlich auf die neue Lebenssituati- on mit einem weiteren Kind einigermassen eingestellt und sich an die veränderte Wohnumgebung angepasst haben. Im Rahmen informeller Gespräche anlässlich der Anhörung vom 5. März 2018 konnte insofern eine Verständigung gefunden werden, dass die Kontaktaufnahme der Mutter zu C._____ zunächst auf vier auf-
einanderfolgende begleitete Besuche begrenzt und bei Gelingen wie von der Mut- ter gewünscht zeitlich ausgedehnt werden; dies setzt voraus, dass die vierstündi- gen begleiteten Besuche wöchentlich aufeinanderfolgend, d.h. ohne Unterbruch, stattfinden. Das gleiche gilt auch für die an diese erste Phase anschliessenden länger dauernden Besuche; auch diesbezüglich sind die Besuche ohne Unter- bruch im vorgesehenen wöchentlichen Rhythmus abzuhalten. In einer weiteren Phase sollen zweimal monatlich Wochenendbesuche von Samstagvormittag bis Sonntagabend möglich werden. Alle diese Besuche sind zudem in Absprache mit der Heimleitung durchzuführen. 5.2. Zu den Gross- resp. Pflegeeltern C._____ lebt seit nunmehr mehr als drei Jahren bei Frau und Herrn D.E.. Zu beiden Personen besteht eine grosse emotionale Nähe und Vertrautheit, insbesondere zu Herrn E.. Frau und Herr D.E. bo- ten C. in für ihn schwierigen Zeiten ein sicheres Heim und kümmerten sich um ihn. Beide sind für C._____ verlässliche und stabile Bezugspersonen, auf die er sich bis anhin stützen konnte. Die Umplatzierung wird für C._____ zweifellos ein erneuter schwerwiegender Einschnitt bedeuten. Umso wichtiger erscheint es daher, dass das zu seinen Grosseltern geknüpfte Band im Rahmen des Mögli- chen Bestand haben kann. Bei diesen Umständen ist den Grosseltern D._____ und E._____ ein regelmässiger persönlicher Kontakt zu C._____ zu gewähren. Beide wünschen denn auch weiterhin den Kontakt zu C._____ pflegen zu können (Prot. S. 95/96). Dieser ist im Sinne einer minimalen Regelung auf monatlich ei- nen Tag festzulegen; in Absprache mit der Heimleitung und den vorgesehenen Besuchskontakten zur Mutter hat dieser an einem Samstag von 09:30 Uhr bis 19:00 Uhr oder an einem Sonntag von 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr stattzufinden. Da diese Besuchszeit im Vergleich zur bisherigen umfassenden Betreuung durch Familie D.E. äusserst gering erscheint, ist C._____ nach Absprache mit der Heimleitung wöchentlich ein halbstündiger telefonischer Kontakt, vor- zugsweise via Skype, zu seinen bisherigen Pflegeeltern einzuräumen.
5.3. Zum Vater Zum Vater und in diesem Verfahren Beschwerdegegner hat C._____ seit seiner Platzierung bei den Grosseltern keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdegegner hat sich an diesem Verfahren nicht beteiligt und will auch nicht damit behelligt werden (Prot. S. 84). Nichts desto trotz wäre es wünschenswert, wenn C._____ zu sei- nem Vater wiederum Kontakt aufbauen und pflegen könnte. Da für eine konkrete Regelung derzeit die Grundlagen fehlen, ist von einer Anordnung abzusehen. In- dessen ist die Beiständin zu beauftragen, mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit die Wiederaufnahme von Besuchen mit C._____ vorzubereiten und gegebenenfalls der KESB Rheintal Antrag zu stellen. 6. Flankierende Massnahmen Der Bezirksrat Zürich hiess die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gut und wies die KESB der Stadt Zürich an, über die von der Gutachterin empfohle- nen sogenannt flankierenden Massnahmen zu entscheiden (act. 14 S. 22, S. 25 Dispositiv Ziffer I). Mit Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2017 wurde die Bei- ständin beauftragt, für die Pflegeeltern eine DAF (Dienstleistungsangebote für Familien) zu installieren, die diese in ihren Aufgaben berät, unterstützt und beglei- tet. Den Pflegeeltern wurde ihrerseits die Weisung erteilt, mit der DAF zusam- menzuarbeiten und der Beiständin diesbezüglich Einsicht zu gewähren (vgl. act. 49 S. 4/5). Anhand der Darlegungen der Beiständin an der Verhandlung vom 9. Oktober 2017 wurde eine Person engagiert, welche die Übergaben von C._____ bei den Besuchstagen begleitete (Prot. S. 65 ff.). Da C._____ ab August 2018 in einer Institution platziert werden wird und die Pflegeeltern von ihren Auf- gaben entbunden werden (vgl. Prot. S. 77), ist auf den Zeitpunkt des Wechsels von C._____ in das Heim diese stützende Massnahme aufzuheben. Beizubehal- ten ist hingegen im Rahmen des Wiederaufbaus der Kontakte der Beschwerde- führerin zu C._____ die bestehende Begleitung. Weitergehende flankierende Massnahmen sind derzeit nicht erforderlich. Dispositiv Ziffer I Sätze 1 und 2 des bezirksrätlichen Entscheides sind daher ersatzlos aufzuheben.
III. Kosten- und Entschädigungsregelung Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag in der Sache unterliegt, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. Ferner sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor der Kammer von Fr. 2'500.00 im Umfang von Fr. 2'000.00 aufzuerlegen, zufolge ge- währter unentgeltlicher Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Anteil von Fr. 500.00 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Abklärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufzuerlegen. Die Kosten des Kin- desvertreters sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Kindes- vertreter werden mit separatem Beschluss entschädigt werden. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer I Sätze 1 und 2 des bezirksrätlichen Urteils vom 12. Januar 2017 werden aufgehoben. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der KESB der Stadt Zürich vom 9. September 2016 wird folgendes angeordnet:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über C._____, geboren tt.mm.2011, wird aufgehoben.
C._____ wird per 13. August 2018 in einer Institution, vorzugsweise im Kinderheim "P._____" in ... SG platziert.
Die Kontakte der Beschwerdeführerin zu C._____ werden mit seinem Eintritt ins Heim wie folgt geregelt: a) es finden zunächst vier aufeinanderfolgende begleitete Besuche von Mutter und Kind wöchentlich nach Absprache mit der Institution entweder am Samstag oder Sonntag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt;
Anschliessend werden die Besuche wie folgt ausgedehnt:
b) in den folgenden fünf Wochen findet wöchentlich nach Absprache mit der Institu- tion entweder am Samstag von 09:30 Uhr bis 19:00 Uhr oder am Sonntag von 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr ein punktuell begleiteter Besuch von Mutter und Kind statt; die Mut- ter holt und bringt C._____.
Bei weiterhin gutem Verlauf dieser Besuche werden diese wie folgt ausgedehnt:
c) in der Folge verbringt C._____ jedes zweite Wochenende von jeweils Samstag, 09:30 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr bei seiner Mutter; die Mutter holt und bringt C._____.
D._____ und E._____ sind berechtigt, nach Absprache mit der Institution C._____ einmal monatlich an einem Samstag von 09.30 Uhr bis 19.00 Uhr oder am Sonntag, von 09.30 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; sie sind überdies be- rechtigt, nach Absprache mit der Institution wöchentlich an einem Tag während 30 Minuten mit C._____ zu telefonieren, vorzugsweise per Skype.
Der Aufgabenbereich der Beiständin gemäss Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 25. Juni 2015 wird wie folgt ergänzt bzw. angepasst:
k) die Beiständin wird beauftragt, die Modalitäten der Besuchs- und Telefonkontakte von C._____ zu seiner Mutter und zu D._____ und E._____ in Absprache mit der Institution festzulegen.
l) Die Beiständin wird beauftragt, der zuständigen Sozialbehörde Antrag auf Finanzie- rung der Heimkosten zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die mit Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2017 installierte Familienbe- gleitung für die Pflegeeltern D._____ und E._____ wird auf den Termin der Umplatzierung von C._____ aufgehoben. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin im Umfang von Fr. 2'000.00 auferlegt, zufolge der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil von Fr. 500.00 wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich auferlegt.
Die Kosten des Kindesvertreters werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Kindesvertreter, die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und Rheintal, RA Dr. Z._____ für die Pflegeeltern D._____ und E._____ im Dispositivaus- zug Ziffer 2.2., 2.4., 2.5.k und 3. sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
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