Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Prof. Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghi ni-Griessen Urteil vom 23. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 16. Dezember 2016; VO.2016.94 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: 1. Behörden und Gerichte beschäftigen sich seit längerer Zeit mit der Si tuati on von B., der Tochter der getrennt lebenden A. (Beschwerde- führer) und C.. Heute geht es um das Verfahren betreffend einen Wechsel der für B. bestellten Beiständin. Die zuständige KESB Winterthur-Andelfi ngen beschloss am 22. November 2016, A._____ für die Frage des Beistandswechsels keine unentgeltliche Vertre- tung zu bestellen (BR-act. 2). A._____ focht das beim Bezirksrat an (BR-act. 1), welcher die Beschwerde aber am 16. Dezember 2016 abwies (act. 3). Dagegen beschwert sich A._____ bei der Kammer mit Eingabe vom 1. Januar 2017, zur Post gegeben am 3. Januar 2017 (act. 2). Es wurden die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 2.1 Der angefochtene Entscheid wurde A._____ am 22. Dezember 2016 zugestellt (BR-act. 5). Da nicht darauf hingewiesen wurde, die Gerichtsferien gäl- ten nicht, begann die Frist erst am 3. Januar 2017 zu laufen (Art. 145 ZPO). Die Beschwerde ist damit rechtzeitig. Die Beschwerde enthält den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Ver- fahren um den Beistandswechsel die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Vertretung zu bewilligen, und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die Akten des Scheidungspro- zesses, um dort Beweismittel bezeichnen zu können. Das ist nicht erforderlich, abgesehen davon, dass sich diese Akten, wie er weiss, i m Zusammenhang mi t dem von ihm selber gestellten Ablehnungsbegehren beim Bundesgericht befinden und er sich bei di esem um Ei nsi cht zu bemühen hätte. 2.2 A._____ verlangt (auch) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Be- freiung von Gerichtskosten. Darüber hat der Bezirksrat nicht entschieden, denn er hat zwar "die Beschwerde" [gegen den Entscheid der KESB] "vollumfänglich ab-
gewiesen" (was immer "vollumfänglich" heissen soll; möglicherweise sollte damit ausgedrückt werden, die Beschwerde werde "wirklich" abgewiesen, das ist freilich so wenig notwendig wie die Wendung "in keinster Weise"). Der beim Bezirksrat angefochtene Entschei d hatte si ch aber nur zur unentgeltli che n Vertretung ge- äussert. Die Frage der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor der KESB ist nicht Be- schwerdegegenstand. Das Obergericht kann auf den Punkt darum ni cht ei ntreten. Die KESB hat dazu offenbar im Entscheid über die Sache entschieden (und das Gesuch gutgeheissen − KESB-act. 648). Der Bezirksrat hat seinen im Ergebnis ablehnenden Entscheid weder mit fehlender Mittellosigkeit noch fehlenden Aussichten des Standpunktes von A._____ begründet, sondern damit, dass der letztere keiner anwaltlichen Vertre- tung bedürfe, um seinen Standpunkt ausreichend geltend machen zu können (act. 3 Erw. 4). A._____ stellt mit seiner Beschwerde diesen Gedankengang an si ch zu Recht ni cht i n Frage: wenn er im Verfahren ausreichend argumentieren und sich äussern kann, bedarf er keiner anwaltlichen Vertretung. Er bestreitet die- se Voraussetzung, und sie ist zu diskutieren. Der Bezirksrat führt als mögliche Gründe für die Bestellung einer unentgeltli- chen Vertretung zutreffend komplexe Sachverhalte an, ferner schwierige Rechts- fragen, die grosse Tragweite der Sache und den Umstand, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Der Sachverhalt ist nicht komplex. A._____ ist der Auffas- sung, dass die aktuelle Beiständin die Interessen B._____s zu weni g wahrni mmt, und er hat das zu verschiedenen Malen und gegenüber verschiedenen Stellen zum Ausdruck gebracht. Besondere Schwierigkeiten im Erfassen der tatsächli- chen Umstände bestehen nicht. Schwierige Rechtsfragen stellen sich ebenfalls nicht. Die Tragweite der Sache ist beschränkt. Eine andere Beiständin müsste so sehr wie die aktuelle den Entscheid über die Fremdplatzierung B.s loyal mit tragen; ein Wechsel würde also nicht sehr viel ändern. Wie die Fremdplatzierung weiter geführt werden soll, nachdem die bisherigen Pflegeeltern (wesentlich we- gen des Verhaltens von A.) den Auftrag gekündigt haben, und wie die Kon- takte des Kindes zum Vater und vor allem zur Mutter künftig geregelt werden können, ist zwar sowohl einschneidend als schwierig, bildet heute aber ni cht das
Thema. In erster Linie argumentiert A._____ in der Beschwerde damit, das fallfüh- rende Mitglied der KESB, C., enthalte ihm Unterlagen vor und arbeite ge- gen i hn, und auch di e Mutter B.s sei anwaltlich vertreten (act. 2). Damit spricht er den Punkt der Waffengleichheit an. Die Vorwürfe an C. si nd i nso- fern sehr zu relativieren, als A. bekanntermassen an keiner Person ein gu- tes Haar lässt, die sich seinen Wünschen nicht unterordnet − und das kann und darf ein Mitglied der KESB selbstredend nicht tun. Dass die Fristen zur Anfech- tung von Entscheiden je nachdem 10 oder 30 Tage betragen, ergibt sich aus der Praxis der Kammer (analoge Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO) und i st durch- aus ni cht "querulantisch". Gleichwohl steht A._____ als Privater und juristischer Laie der professionellen Behörde gegenüber, was ein gewisses Ungleichgewicht bedeutet und ein Argument für die Bewilligung der anwaltlichen Vertretung dar- stellt. Das gleiche gälte, wenn der Mutter B.s für den heute zu behandeln- den Punkt des Beistandswechsels die anwaltliche Vertretung bewilligt würde. Dennoch: A. vermag sich schriftlich klar auszudrücken, Anträge zu stellen und zu begründen, und es bleibt eben doch dabei, dass der Wechsel in der Per- son der Beiständin eine vergleichsweise wenig bedeutende Frage ist. Damit ist es in einer Abwägung der verschiedenen Aspekte nicht gerechtfertigt, im heute zu diskutierenden Punkt eine anwaltliche Vertretung für A._____ zu bestellen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Kammer hat sich in der Frage der Kosten(-losigkeit) von Rechtsmit- teln zur unentgeltlichen Rechtspflege der Mehrheitsmeinung angeschlossen, wo- nach in solchen Verfahren Kosten erhoben werden können (OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016). Sie behält sich aber vor, im Einzelfall auf Kosten zu verzich- ten. So ist hier zu verfahren. Eine Entschädigung an den unterliegenden Be- schwerdeführer kommt allerdings nicht in Frage.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, an die KESB Winterthur- Andelfingen unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Beilage der Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghi ni-Griessen
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