Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 6. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2016; VO.2016.59 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am tt.mm.2016 geborenen C.. B., im vorliegenden Prozess als Verfahrensbeteiligter aufgenom- men, i st der Vater von C.. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sor- ge für C. (act. 11/29 S. 1, act. 11/67). Sie zogen eigenen Angaben zufolge nach rund ei njähri ger Bekanntschaft im Sommer 2015 zusammen (Prot. S. 7 un- ten). Seit Februar 2017 leben die Eltern getrennt. A._____ ist mit C._____ wieder zu ih- rer eigenen Mutter gezogen, welche 54 Jahre alt ist (Prot. S. 14). Die Beschwer- deführeri n wi ll aber für si ch und C._____ wieder eine eigene Wohnung i n Win- terthur suchen (Prot. S. 8). Herr B._____ verblieb in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung, welche er nun mit einem Cousin teilt (Prot. S. 20). Die Eltern von C._____ si nd sich nach wie vor freundschaftlich verbunden und lassen die Zu- kunft ihrer Beziehung im Moment offen (Prot. S. 16, S. 20 f.). Sie wollen aber auf jeden Fall zusammen für C._____ da sein. 2. Ein Teil der nachfolgenden Erwägungen findet sich bereits im Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2017 (act. 12); sie werden wiederholt, wo es der besse- ren Lesbarkeit des vorliegenden Endentscheides dient. Im Übrigen wird die Kenntni s des Inhaltes des Beschlusses vom 17. Januar 2017 vorausgesetzt. Die Parteien, im Rubrum als Beschwerdeführerin bzw. als Verfahrensbeteiligter be- zeichnet, werden auch als Mutter oder Vater bezeichnet oder dann bei ihrem Na- men genannt. 3.1. D._____ vom E._____ Wi nterthur, welche die Beschwerdeführerin auf frei- williger Basis gestützt auf das Sozialhilfegesetz unterstützt (Prot. S. 9), informierte noch vorgeburtlich den Sozialdienst des Kantonsspitals Winterthur über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Der Sozialdienst des Spitals wiederum kontaktierte die Fachstelle F.. Die Fachstelle F. ist eigener Darstel- lung zufolge eine Opferberatungsstelle und spezialisierte Einrichtung für Fälle von
Ki ndsmi sshandlung. D i e F._____ beauftragte dann ihrerseits die G._____ AG mit einer Intensivabklärung im Haushalt der Beschwerdeführeri n. Konkret wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert während 6 Wochen à je zehn Stunden pro Woche zuzügli ch 16 Hausbesuche durch die Hebamme mit an- schliessender Vernetzung zur Mütterberatung. Zuvor konnte die Mutter mit C._____ am 19. April 2016 aus der Geburtsklinik nach Hause entlassen werden. Die F._____ hielt fest, die Eltern hätten sich mit der Intensivabklärung einverstan- den erklärt, nachdem sie realisiert hätten, dass sie, die F., ansonsten Mel- dung an die KESB machen würde (act. 11/17). Nach der Durchführung der sechswöchigen Intensivabklärung durch die G. AG akzeptierten die Eltern die Kindesschutztätigkeit nicht mehr. 4.3. Die Gefährdungsmeldung der F._____ vom 8. Juni 2016 (act. 11/17) und der Schlussbericht der G._____ AG vom 6. Juni 2016 (act. 11/22) veranlassten die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) zum Erlass von Kin- desschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ordnete die KESB eine Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (act. 11/42 = act. 10/2/2). Insbesondere wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, eng mit dem Kin- derarzt und der Mütterberaterin zusammenzuarbeiten und umgehend eine sozial- pädagogische Familienbegleitung in die Wege zu leiten, diese zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Als Beiständin wurde H., c/o I. (I'.) Wi nterthur ernannt. Sodann wurde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung von mindestens einmal wö- chentlich vier Stunden, für vorerst längstens ein Jahr, angeordnet. Die Eltern von C. wurden angewiesen, mit den beteiligten Fachpersonen der sozialpäda- gogischen Familienbegleitung mitzuarbeiten. Es wurde Vormerk genommen, dass die Eltern für die Kosten der Familienbegleitung aufkommen müssen. Ei ner allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde wegen Dringlichkeit die aufschie- bende Wirkung entzogen (act. 11/42 S. 5 Disp.-Ziff. 1-7 und S. 5 Disp.-Ziff. 12.). 4.4. Der Bezirksrat Winterthur wies mit Urteil vom 25. November 2016 die Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB ab, soweit er auf die Beschwerde überhaupt eintrat, und bestätigte die Anordnungen der KESB vom 12. Juli 2016
vollumfängli ch (act. 10/16 = act. 9 = act. 4/2, Disp.-Ziff. I). Einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid entzog auch der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff. IV). 5. Die Beschwerdeführerin liess den Entscheid des Bezirksrates innert Frist an- fechten. In ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 30. Dezember 2016 stellt sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 25. November 2016 sei aufzuheben und es sei i n Guthei ssung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Winterthur vom 12. Juli 2016, der Ent- schei d aufzuheben und von der Anordnung von Ki ndesschutz- massnahmen abzusehen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustel- len. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." 6.1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführe- rin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gutgeheissen. Demzufolge wurde der Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Win- terthur vom 25. November 2016 die aufschiebende Wirkung wieder erteilt (act. 12 S. 8, Dispositivziffer 1). Damit greifen seit mindestens sieben Monaten keine Kin- desschutzmassnahme n mehr (Prot. S. 9 unten f.; S. 25). Es wurden die Akten des Bezirksrates und der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Bezirke Winterthur und Andelfi ngen beigezogen (act. 10/1-17 und act. 11/1-78). 6.2. Die dem Vater von C._____ angesetzte Frist, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 12 S. 8, Dispositivziffer 2) liess dieser unbenützt ablaufen (act. 13/2). Mit Beschluss vom 6. April 2017 (act. 16) wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (act. 14, act. 15/1-4), und A._____ und B._____ wurden auf den 28. April 2017 zu Anhörung durch eine Gerichtsdelegation vorgeladen (act. 16 S. 4; Prot. S. 6 ff). Im
Nachgang zur Anhörung holte das Gericht im Einverständnis der Eltern Auskünfte beim Kinderarzt von C._____ ein. Dr. med. J._____ beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (act. 20 - act. 22). Die Mütterberaterin Frau K._____ gab anlässlich eines Telefonats mit der Referentin am 29. Juni 2017 Auskunft (act. 24). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm innert Frist zur Ein- gabe des Kinderarztes und dem Gespräch der Referentin mit der Mütterberaterin Stellung (act. 28). Der Vater li ess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen (act. 27). Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die ge- eigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kinds- wohl muss in erheblicher und objektivierbarer Weise tangiert sein, damit eine Kin- desschutzmassnahme ihre Berechtigung hat. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Kindesschutzmassnahme sich einerseits auf das nach den konkreten Umständen Nötige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung auch wirklich begegnet werden kann. Es gilt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus und ist nicht an die Vorbringen der Partei gebunden (§§ 65 und 67 EG KESR, BGE 138 III 374, E. 4.3.1). 2. Der gewonnene Sachverhalt reicht nicht aus, um auf ei ne Kindswohlgefährdung von C._____ im Sinne von Art. 307 ff. ZGB zu schliessen, der mit autoritativer Kindesschutztätigkeit zu begegnen wäre. Die Vori nstanzen schlossen aufgrund der psychosozialen Situation der Beschwer- deführerin, die zudem in der Vergangenheit schwierig zu verarbeitende Situatio- nen durchlebte (siehe zuletzt Prot. S. 17 oben), und aufgrund der Borderline Er-
krankung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 11/28; act. 11/28/8 S. 1, act. 11/28/11 S. 11, act. 11/21), auf Überforderung im Alltag mit einem Neugeborenen und als Konsequenz davon auf eine Kindswohlgefährdung von C.. Die Ki ndes- schutzmassnahmen haben sich, wie soeben unter Ziffer II./ 1 hiervor ausgeführt, aber am Grundsatz der Subsidiarität zu orientieren. Die KESB soll nur dann inter- venieren, wenn die Unterstützung der Kleinfamilie durch die Familie, andere na- hestehenden Personen oder durch private oder öffentliche Dienste nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat ein kleines soziales Netz (Prot. S. 16 ff.) und nimmt Unterstützung i n Anspruch, welche als genügend bezeichnet werden kann. 3. 3.1. Wie bereits erwähnt, stützt sich die KESB für ihren Entscheid auf zwei Ge- fährdungsmeldungen, welche kurz nach der Geburt von C. ergingen. Ins ge- samt kann dazu festgehalten werden, dass die Gefährdungsmeldungen Anfangs- schwierigkeiten im Umgang mit einem Neugeborenen beschreiben, die sich aber im Laufe des Verfahrens nicht weiter aktenkundi g i n Ri chtung Ki ndsgefährdung aktualisiert haben. Die Gefährdungsmeldung der F._____ vom 8. Juni 2016 nennt als Indikation für eine sofortige Intervention vor allem einen schwachen Bindungsaufbau zwischen Mutter und Ki nd und ei nen unterdurchsc hni tt li che n Bli ckkontakt, bzw. ei ne geri nge Ansprache; die Eltern seien offensichtlich überfordert (act. 11/17 S. 3). Es blieb im Laufe des Verfahrens bei diesen sehr allgemeinen und wenig aussagenden Be- obachtungen und Einschätzungen. So gab die Mütterberaterin auf Nachfragen des Gerichts an, C._____ habe das Bindungsverhalten der Mutter gespürt (act. 24). Konkret wird dann lediglich ausgeführt, C._____ sei mit Spielsachen über- stülpt worden und er habe zu viel Essen erhalten (act. 24). Zusammenfassend hielt die Mütterberaterin fest, Frau A._____ habe Freude am Kind, sie könne es einfach nicht immer so zeigen. Solche Ausführungen über Kleidung, Ernährung können keine rechtsrelevante Kindswohlgefährdung dartun. Begriffe wie "Bin- dungsverhalten" und "Interaktion Mutter - Ki nd", aber auch "unterdurchsc hni tt li- cher Blickkontakt" bei einem wenig Wochen alten Baby, das zudem zu früh auf
die Welt kam (Prot. S. 12, S. 18), besagen als solche weni g, und es lassen sich i hnen keine rechtsrelevante Kindesgefährdung entnehmen. D i e Ei nschätzung i m Beri cht der G._____ AG vom 6. Juni 2016 lässt sich ni cht mi t dem damaligen Alter von C._____ und den konkreten Umständen i n Überein- sti mmung bri ngen. C._____ war während des Beobachtungszeitraums durch die G._____ AG (Frau L._____ und Frau M., Prot. S. 14) zwi schen rund 4 und 8 Wochen alt, eine Frühgeburt und erstes Kind nach drei Wochen Spitalaufenthalt i m Haushalt der Eltern A.-B.. Zudem wurde für die Beschwerdeführe- rin die schmerzliche Erfahrung der Totgeburt ihres Kindes vor (damals) zwei Jah- ren wi eder gegenwärtig (Prot. S. 17 f., S. 22). Die G. AG kam bereits im zweiten Lebensmonat von C._____ zum Schluss, es fehle C._____ durch den dauernden Wechsel von Angeboten oder Handlungen an Halt und Orientierung. C._____ zeige zunehmend Zeichen von Stresserleben, möglicherweise sogar dissoziativem Verhalten (act. 11/22 S. 4). Solche Ausführungen beschreiben Ver- halten von älteren Kindern. D i e wei teren Ausführunge n der G._____ AG be- schreiben eine Unbeholfenheit junger Eltern, die noch Mühe haben das richtige Mass an Betreuung und Wachsamkeit zu finden. So wird im Bericht festgehalten, dass gemäss Darstellung der Eltern C._____ ein Kolik-Baby sei, er schlafe nicht, er sei nervös, würde erbrechen, er habe Husten bzw. Keuchhusten und andere Beschwerden. Bei den Besuchen − so der Bericht der G._____ AG weiter − wür- den sich indes keine Anzeichen für die beschriebenen Symptome finden (act. 11/22 S. 4 oben). Die Zuschreibungen der Eltern würden zu Fehlinterpretationen führen, di e si ch ungünsti g auf di e Entwi cklung des Ki ndes auswi rkten. Ei ne rechtsrelevante Kindsgefährdung wird auch dami t ni cht umschri eben. 3.2. Die Beschwerdeführerin, welche als durchschni ttli ch i ntelli gent und kogni ti v nicht beeinträchtigt beschrieben wird (vgl. act. 11/28; act. 11/28/8 S. 1, act. 11/21) bezieht mutmasslich wegen der Borderline Erkrankung (und nicht wegen eines physischen Leidens) eine hälftige IV-Rente. Die Beschwerdeführerin betont, dass sich die Krankheit seit der Geburt von C._____ gebessert habe und neu beurteilt werden müsse; sie habe zwar noch ein bisschen etwas, aber das sei etwas ande- res als Borderline (Prot. S. 13 oben). Ein psychiatrisches Teilgutachten des Medi-
zinischen Gutachterzentrums St. Gallen zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, hielt im Zusammenhang mit der Beurteilung des Grads der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2009 fest, dass die (dannzumal 20-jährige) Beschwerdeführerin an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus leiden würde (act. 11/28/11 S. 11). Es bestehen aber keine (ärztlichen) Be- richte, die festhalten, dass Frau A._____ aufgrund einer psychiatrischen Erkran- kung nur ei ngeschränkt erzi ehungsfähi g sei . 3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt die Hilfe von Frau D., c/o E. Wi nterthur, an. Der E._____ (E.) übernimmt als Teil der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur die Begleitung von Personen, welche nach Sozialhilfegesetz persönliche Hilfe benötigen und dem E. von der Sozialberatung zugewiesen werden. Die Zusammenarbeit beruht auf freiwilliger Basis. Auf dieser Grundlage unterstützt Frau D._____ die Beschwerdeführeri n. Frau D._____ i st ni cht Erwach- senenbeiständi n von Frau A._____ (Prot. S. 9). Gemäss Ausführunge n von Frau A._____ anlässlich der Anhörung durch die Ge- richtsdelegation kümmert sich Frau D._____ um die Bezahlung der Miete und der Krankenkasse und habe auch für andere Anliegen ein offenes Ohr (Prot. S. 19). Die Beschwerdeführerin schätzt Frau D._____ und i hre Unterstützung (Prot. S. 9) und si e steht dazu, dass sie in finanziellen Belangen Unterstützung bedarf (Prot. S. 19). Die Beschwerdeführerin hat neben einer angeblich verjährten Forderung der N._____ lediglich noch Schulden bei der G._____ AG (wegen der streitge- genständlichen Intensivabklärung) im Betrag von rund Fr. 5'000.-- (Prot. S. 16). Auch Herr B._____ si eht Frau D._____ als Vertrauensperson und schätzt i hre Un- terstützung . Er erwähnt i hre Anwesenhei t beim letzten Treffen mit der IV (Prot. S. 22). Wenn immer möglich ist diese niederschwellige und freiwillige Unterstüt- zungslei stung durch Frau D._____ beizubehalten. Diese Art der Unterstützung , vor allem in administrativen und behördlichen Belangen der jungen Familie zur Seite zu stehen, erhält deren Selbständigkeit. Zu beachten ist, dass die Si chtwei- se der Eltern eine wichtige Rolle für die Entscheidung der Kindesschutzbehörde spielen bzw. für die Effektivität der Massnahmen. Die Eltern arbeiten oft nur mit Widerstand mit der KESB zusammen. Gleichzeitig si nd das Ki nd und sei n Schutz
unmittelbar von den Eltern abhängig. Das Gelingen einer (Ki ndesschutz- )Massnahme ist daher auch von der Motivation der Eltern, und bei fortgeschritte- nem Alter auch von der Motivation des Kindes abhängig (Gehrlacher/Ha uri /Iff, Fehler und kritische Zwischenfälle im Kinderschutz, ZKE 4/2016 S. 308). Die G._____ AG selbst hält fest, dass die Familienbegleitung von den Eltern A._____ - B._____ zunehmend als Kontrolle, und ni cht als Hi lfe empfunden worden sei. Die Beschwerdeführerin, aber auch der Vater, arbeiten mit Frau D._____ zusam- men, eine Unterstützung durch einen Beistand oder eine Familienbegleitung leh- nen sie demgegenüber klar ab. Die Beschwerdeführerin weist sodann zu Recht darauf hin, dass insbesondere auch eine Familienbegleitung finanziert werden muss. Wirtschaftliche Selbstän- digkeit, hier insbesondere Schuldenfreiheit, i st auch eine Erziehungsressource. Es sollte wenn immer möglich vermieden werden, durch den Erlass von Kindes- schutzmassnahmen bzw. den damit einhergehenden Kosten neue Abhängigkei- ten der Eltern zu schaffen. Herr B._____ arbeitet als Servicetechniker. Sei ne Ar- beitseinstellung und sei n Berufsstolz si nd starke Pluspunkte (Prot. S. 21 f.). 3.4. Auch aus den weiteren Ausführungen der Eltern ergibt sich, dass ihre Ko- operation und Akzeptanz vom Einfühlungsvermögen und auch von der Klarheit der mit der Hilfestellung betrauten Fachperson abhängig si nd. Die Eltern waren froh um die Unterstützung durch die Hebamme O., deren Ratschläge sie entgegen nahmen (Prot. S. 10 f., S. 26). Dass die Eltern kooperieren, bejaht auch der Beistand (act. 11/59). Die Beschwerdeführerin beanstandet für die Zeit der In- tensivabklärung zu viele Informationen und Ratschläge von Berufsleuten. Zu viele Informationen und Ratschläge können einen negativen Effekt haben auf das Selbstverständnis im Umgang mit dem eigenen Kind, was wiederum dem Wohl des Kindes abträglich ist (Prot. S. 11, S. 14, S. 26). Bevor das Obergericht der Beschwerde im Januar 2017 die aufschiebende Wirkung erteilte, wurde für das zweite Halbjahr 2016 die Familienbegleitung durch die P. installiert (Prot. S. 25). Die Eltern haben durch die P._____ trainierbare Fertigkeiten gelernt und eigenen Angaben zufolge positive Rückmeldungen erhalten (Prot. S. 25 unten f.). Anderes ist nicht geltend gemacht worden.
Der Kinderarzt Dr. J._____ bestätigt aufgrund der Schilderungen der Eltern und der kurzen Eindrücke anlässlich der Konsultationen ein sowohl körperlich als auch emotional unauffälliges Kind (act. 28). Eine Unsicherheit der Eltern in einigen Be- langen sei noch gegeben, inwiefern diese gewisse Unsicherheiten das "ange- messene Mass" (wenn es das überhaupt geben sollte) für insbesondere das erste Kind beider Elternteile im Sinne einer zumindest temporären Überforderung über- steigen sollte, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Eine generelle Überforderung könne eher verneint werden (act. 22 S. 2 Frage 5). Der Kinderarzt hält aber fest, dass die Eltern sich oft durch Telefonate in die Praxis absichern würden. Diese Ausführungen zeigen, dass die Eltern (noch) unsi cher si nd, si ch aber auch allfälligen Problemen stellen und im Bedarfsfalle die nötige Hilfe holen. Mit der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Kinderarzt keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung festgestellt hat, auch ni cht i n den vergangenen rund 7 ½ Monaten, i n denen keine Kindesschutztätig- keit bestanden hat (act. 28 S. 3 unten; Prot. S. 10). 4. 4.1. Im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens haben sich die Eltern von C._____ im Februar 2017 nach rund 1 ½ Jahren Zusammenleben räumli ch ge- trennt. Herr B._____ verblieb, wie bereits erwähnt, in der ehemals gemeinsamen Wohnung, welche er nun mit einem Cousin teilt (Prot. S. 20). Frau A._____ lebt zur Zei t zusammen mit C._____ bei ihrer Mutter. Beide Elternteile sind in Win- terthur wohnhaft geblieben und wollen in dieser Stadt auch wohnen bleiben. Sie betonen, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge wei terhi n zum Wohle von C._____ wahrnehmen möchten und sagen, dass sie derzeit ihre Konflikte besser zurückstellen können, wenn sie getrennt leben (Prot. S. 8 f., S. 21 f., S. 26 f.). Frau A._____ und Herr B._____ sehen die Trennung als eine Art konstruktive Zwischenzeit (Prot. S. 8, S. 15, S. 20). Sie geben übereinstimmend an, dass sie als Eltern immer noch gut zusammen funktionieren. Sie nehmen bspw. Kinder- arzttermine zusammen wahr und verbringen die Freizeit zu dritt. Frau A._____ spricht mit C._____ schweizerdeutsch und Herr B._____ spricht mit C._____ spa- nisch (Prot. S. 22 oben). Mit Q._____, der Tochter der Cousine von Herrn
B., hat Frau A. Kontakt; sie bezei chnet Q._____ und C._____ als beste Kollegen (Prot. S. 18, S. 21). C._____ trifft andere Kinder und macht möglicherweise bald in einer Spielgruppe mit (Prot. S. 17). Die Eltern sagen, dass sie schauen würden, als Familie für C._____ zusammen bleiben zu können (Prot. S. 20), und sie hoffen, als Paar wieder zusammen zu finden (Prot. S. 15, S. 20). Die finanziellen Verhältnisse würden der Kleinfamilie ein rechtes Leben erlauben, aber auch für sich selbst sind sie (derzeit) finanziell abgesichert: Herr B._____ erzielt mit einer 100 % Anstel- lung als Servicetechniker, welche auch Pikettdienst beinhaltet, einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'799.-- (act. 14 S. 2, act. 15/3; Prot. 21 f.). Er ist ein guter Be- rufsmann, hat aber kei nen Lehrabschluss und muss sei ne Energie auch dafür verwenden können, am Arbeitsplatz zu bestehen (Prot. S. 21). Frau A._____ er- hält eine IV-Rente von Fr. 784.-- pro Monat für sich persönlich und Fr. 314.-- für C.. Zusätzlich erhält sie existenzsichernde Zusatzleistungen (act. 14 S. 2, act. 15/1). 4.2. Die Eltern haben mit der Totgeburt ihres ersten Kindes und der Frühgeburt von C. i nnert kurzer Zei t viel zu bewältigen gehabt. Herr B._____ sagt, es sei einfach zu viel passiert (Prot. S. 20). Immer wieder auftretende Spannungen möchten sie vermeiden, indem sie sich zur Zei t im Alltag aus dem Weg gehen. Es ist den Eltern klar, dass sie zur Beilegung von Auseinandersetzungen grundsätz- lich nicht die Polizei zu Hilfe holen können (Prot. S. 24 unten f.). Auf der anderen Seite ist den Eltern zugute zu halten, dass sie Hilfe holen und die Situation nicht eskalieren lassen; Frau A._____ betonte mehrmals, dass sie Hilfe holt, falls sie solche benötigen würde (Prot. S. 15, S. 18 f.). Die Trennung kann für Frau A._____ und Herr B._____ eine Chance sein, jeden- falls stellt sie keine rechtsrelevante Kindesgefährdung dar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den dem Obergericht vor- liegenden Berichten als umtriebig und manchmal auch unsicher beschrieben wird. Im eigenen Interesse nimmt die Beschwerdeführerin daher Hilfe (z.B. psychothe- rapeutische Hilfe) bei einer Person ihres Vertrauens an, um notwendige Ressour- cen (inputs) für den Umgang insbesondere mit instabilen Stimmungslagen zu ge-
wi nnen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass häufige Wohnortswechsel bei fortgeschrittenem Alter von C._____ sei nem Wohl i n hohem Masse abträglich sein würden. Beide Eltern haben auch zu bedenken, dass eine sich immer wieder ändernde Beziehung (sog. "on / off" Beziehung) für C._____ nicht einfach zu ertragen wäre. Frau D., c/o E., kann solche Unklar- hei ten i m Gefühlshaus ha lt von Frau A._____ und Herrn B._____ ni cht auffangen. Frau A._____ und Herr B._____ werden sich eigenverantwortlich und zum Wohle von C._____ um die Klärung i hrer Bezi ehung zu bemühen haben. 5. Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde gutzuheissen und auf die angefochtene Kindesschutzmassnahmen ist zu verzichten. Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanzen sind aufzuheben. III. Es sind für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wi e auch an den Verfahrensbeteiligten, B., aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Grundlage. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. No- vember 2016 wird gutgeheissen, und der Entscheid der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 12. Juli 2016, wie auch das Urteil des Be- zirksrates Winterthur vom 25. November 2016, werden ersatzlos aufgeho- ben. 2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 22, act. 24 und act. 28 an den Verfah- rensbeteiligten, B., die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen,
die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Win- terthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
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