Legal aid for counsel in child contact proceedings

PQ160102Obergericht10.01.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The mother challenged the refusal of free legal representation in proceedings concerning child contact rights. The Obergericht held that the officious character of the underlying proceedings did not bar legal aid, especially where the other side was represented by counsel and the applicant was under personal strain and unable to conduct the case herself. The appeal was upheld, the lower decision was changed accordingly, legal aid and appointed counsel were granted for the appeal, and no costs were charged. Counsel was awarded CHF 800 plus VAT from public funds; the lower authority was asked to compensate counsel for the earlier proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 119 ZPO; unentgeltliche Rechtsverbeiständung in kindesrechtlichen Verfahren: Die Offizialmaxime schliesst die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung nicht aus. Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse, namentlich der Komplexität des Falls, der Tragweite der Angelegenheit, der persönlichen Lage der gesuchstellenden Partei sowie der Waffengleichheit. Ist die Gegenpartei anwaltlich vertreten und ist die Partei aufgrund ihrer konkreten Situation erkennbar überfordert, ist die Rechtsverbeiständung in der Regel zu gewähren. Das Rechtsmittelgericht entscheidet über die unentgeltliche Rechtspflege für das eigene Verfahren selbstständig; bei Obsiegen sind in der Regel keine Kosten zu erheben (vgl. insb. Erwägungen II/3 und III/1-2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160102-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzri chter li c. i ur. A. Hui zi nga so- wie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 10. Januar 2017

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____

betreffend Regelung persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016 i.S. B._____, geb. tt.mm.2016; VO.2016.76 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen: I. 1. B., geb. tt.mm.2016, ist die Tochter von A. und von C._____. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB wurde von der KESB Winterthur ei n Besuchsrecht von rund vi er Stunden wöchentli ch ange- ordnet. Dagegen beschwerte sich der Vater bei der Vorinstanz und verlangte eine Ausdehnung des Besuchsrechts: Sechs Stunden während der Woche, zu ande- ren Zeiten als angeordnet, sowie ein Wochenendbesuchsrecht von fünf Stunden, was von der Mutter sowie der anordnenden KESB abgelehnt wurde. Die Be- schwerde des Vaters wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 25. November 2016 abgewiesen (act. 4/2 = act. 7/13 je S. 12, Dispositiv-Ziff. I des Urteils). Die Mutter hatte für das vorinstanzliche Verfahren die Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege verlangt. Dieses Gesuch wurde von der Vori nstanz – zusammen mit dem Endentscheid – hi nsi chtli ch der unentgeltli chen Prozessführung gutgeheis- sen, jedoch hi nsi chtli ch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. 4/2 = act. 7/13 je S. 12). Nur dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde der Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 12. Dezember 2016, mit den Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Die Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksrates Winterthur vom 3. No- vember 2015 sei aufzuheben. 2. Der Gesuchstellerin sei eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Winterthur (VO.2016.76/3.02.00) zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Staates". 2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Beschwerde- ve rfahren stellen (act. 9). Das Gesuch erfolgte zeitnah zur Beschwerde und zu- dem auf eigene Initiative ohne Zutun der Kammer, weshalb die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift als eingeschlossen gelten.

  1. Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege haben keine Gegenpar- tei (BGE 139 III 334 E. 4.2) und si nd – auch i m Rechtsmittelverfa hre n – nach den Regeln des summarischen Verfahrens zu entscheiden (Art. 119 Abs. 3 ZPO). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz hat die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung damit begründet, dass es dafür neben der Mittellosigkeit und intakten Prozessaussichten das zusätzliche Kriterium gebe, dass die gesuchstellende Par- tei für die Führung des Prozesses auf fachkundigen Rat angewiesen sei. Baga- tellverfahren und Prozesse ohne schwierige Fragen müssten ohne unentgeltliche Rechtsvertretung geführt werden. Für die Gewährung der unentgeltli che n Rechts- verbeiständung sprächen komplexe Sachverhalte, schwierige Rechtsfragen, die grosse Tragweite eines Verfahrens oder der Umstand, dass auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Wo die Offizialmaxime gelte, sei ein besonders strenger Massstab anzulegen (act. 4/2 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin habe das Gesuch damit begründet, dass sie in juristischen Belangen unerfahren und die Gegenpar- tei anwaltlich vertreten sei (act. 4/2 E. 5.5). Hier gehe es weder um einen komple- xen Sachverhalt noch um eine komplizierte Rechtsfrage, handle es sich doch nur um die Verlängerung des Besuchsrechts um wenige Stunden. Das Argument der Waffengleichheit allein reiche im Falle der Offizialmaxime nicht aus (act. 4/2 E. 5.5). 2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde dagegen Folgendes an (act. 2): Ihr sei bereits von der KESB Winterthur die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt worden (act. 2 Rz 4; act. 4/3 E. 2.7). Die Vorinstanz habe denn auch die Beschwerdeschrift des Kindsvaters direkt an die Rechtsvertreterin ge- sandt, mit der Aufforderung, innert 12 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Be- schwerdeschrift habe fast 10 Seiten umfasst und detaillierte anwaltliche Ausfüh- rungen zum Sachverhalt und zu Rechtsfragen enthalten. Weder zeitlich noch in- haltli ch wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sinnvoll Stellung zu

nehmen. Die Ausführungen der Gegenpartei hätten zudem über weite Strecken Unwahrheiten enthalten. Eine ausführliche, richtigstellende Stellungnahme sei auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime erforderlich. Der Kindsvater habe dann auf 13 Seiten repliziert, wozu der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen zu einer freigestellten Duplik, in der wiederum Fakten hätten berichtigt werden müssen, angesetzt worden sei (act. 2 Rz 8-10). Die Beschwerdeführerin stehe ausserdem unter massivem Druck des Kindsvaters und seiner Familie (act. 2 Rz 11) und sei persönlich massiv angegriffen worden (act. 2 Rz 12). Der Kindsvater sei ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Verfahren, bei dem es um i hre Tochter gehe, habe für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Tragweite (act. 2 Rz 14). Eine weitere Frage sei, wie die Rechtsbeiständin in den Augen der Vor- i nstanz hätte vorgehen sollen. Sie sei von der KESB Wi nterthur zur unentgeltli- chen Rechtsbeiständin ernannt worden und die Gegenseite habe eine Beschwer- de bei der Vorinstanz eingereicht, welche der Rechtsbeiständin zur Beantwortung zugestellt worden sei. Die Weiterleitung der vor Vorinstanz erhobenen Beschwer- de des Vaters (dort Beschwerdeführer) an die Mutter (als Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz) zur selbständigen Beantwortung wäre unverantwortlich gewesen und hätte das Vertrauensverhäl t ni s zu i hrer Anwälti n zerstört, zumal es der Be- schwerdeführeri n unmöglich sei, die Kosten für die anwaltliche Vertretung selber zu tragen. 3. Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ihr Verfah- ren abgelehnt, weil es im vorinstanzlichen Verfahren ei nzi g um ei ne Ausdehnung der Besuchszeiten und damit nicht um komplexe Probleme und Fragen gehe. Ausserdem gelte die Offizialmaxime. a) Was die Geltung der Offizialmaxime anbelangt, herrschte vor allem früher die Meinung vor, dass die behördliche Nachforschungspflicht gegen die Bewilli- gung ei nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes spreche. Das dürfte in neuerer Zeit mehrheitlich als überholt gelten, wie sich etwa aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt: "Die sachliche Notwendigkeit eines anwaltlichen Bei- stands wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht

wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2)". b) Dazu kommt, dass in Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO der Fall, dass die Gegen- partei anwaltlich vertreten ist, als besonderer Fall der Notwendigkeit genannt wi rd. Dieses hi er gesetzlich konkretisierte Gebot der Waffengleichheit führt dazu, dass Ausnahmen kaum (mehr) denkbar sind (KuKo ZPO-Jent-Sørensen, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 118; vgl. auch BGer 5A_395/2012 E. 4.3). c) Anzumerken ist, dass das Bundesgericht in BGer 5A_395/2012 E. 4.3 auf einen weiteren Aspekt hingewiesen hat, nämlich die in der Person des Betroffe- nen liegenden Gründe, wie Alter, soziale Situation, Sprachkenntnisse und allge- mein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern (act. 4/3 E. 2.2), die "aufgrund ihrer eigenen Vergangenheit psychisch belastet und durch die aktuelle Situati on (Flucht von D., Geburt von B., Trennung von C., Wohnungssuc he, Be- treuung und Beglei tung von E.) stark gefordert" ist. Es sei wichtig, dass sie (bei der Erziehung der Kinder) Unterstützung und Entlastung erhalte. Die geschil- derte Situation weist auf eine allgemeine Überforderung hin und lässt es deshalb durchaus angezeigt erscheinen, dass sie in der für Mutter und Kind keineswegs unbedeutenden Frage des Besuchsrechts Unterstützung erhält. Gründe zur An- nahme, dass es der Beschwerdeführerin ohne grössere Schwierigkeiten möglich sei n sollte, "si ch i m Verfahren zurechtzufi nde n", si nd ni cht ersi chtli ch. Si e hat das Rechtsmittel zudem nicht selbst ergriffen und musste si ch jewei len i nnert kurzen Fri sten äussern. Dazu kommt, dass sie durch die KESB für das erstinstanzliche Verfahren ei- nen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten hatte (act. 8/54 = act. 4/3, je E. 2.5). Richtig ist, dass die Besuchsrechtsfrage nur einen Teil des umfangreichen und einschneidenden KESB-Verfahrens ausmacht und zutreffend ist auch, dass die Rechtsmittelinstanz jeweilen für ihr Verfahren neu über die Gewährung der un-

entgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden hat (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Daraus er- geben sich beim Weiterzug von Endentscheidungen, die vor einer Instanz abge- schlossen sind, hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege keine Probleme. Bei der separaten Anfechtung von prozessleitenden Entscheidungen sowie Entschei- dung betreffend vorsorglichen Massnahme im Rahmen eines pendenten Haupt- prozesses und dgl. erschei nt es ei ner kohärenten Prozessführung ni cht zuträgli ch, wenn zum ei nen mi t und zum anderen ohne unentgeltli chen Rechtsbeistand pro- zessiert werden muss. Jedenfalls trifft dies dann zu, wenn es – wie hier – um die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung (und ni cht um di e Prozesschancen und allenfalls verbesserte finanzielle Verhältnisse) geht. Unzulässig war das Vorgehen des Bezirksrats schliesslich auch insofern, als er das hängige Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege un- beurteilt liess, und sie dabei zu einer weiteren Stellungnahme anhielt (BR-act. 9; BGer 4A_20/2011 E. 7.2.2.). 4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es keinen ausreichenden Grund gab, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern, so dass i hre Beschwerde gutzuheissen ist. Obwohl sie im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte, wurde ihr praxisgemäss keine Entschädigung zugesprochen, weil die Kosten in Kinderangelegenheiten hälftig geteilt werden, so dass i hre Rechtsver- tretung ni cht auf die Entschädigung der Gegenpartei greifen kann. D as führt dazu, dass die Vorinstanz Rechtsanwältin Dr. X._____ aus der Bezirksratskasse ange- messen zu entschädigen haben wird. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. III. 1. Die Beschwerdeführerin ist mittellos, wovon bereits die KESB (act. 8/54 = act. 4/3 E. 2.5) und auch die Vorinstanz (act. 4/2 E. 5.4) ausgehen; sie lebt nach wi e vor von der Sozialhilfe (act. 9 S. 1). Das Verfahren ist nicht aussichtslos, wie die Gutheissung der Beschwerde zeigt, und auf die Notwendigkeit einer Rechts- verbeiständung wurde bereits hingewiesen (vgl. oben E. II./3.). Der Beschwerde-

führeri n ist deshalb für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. 2. Die Beschwerdeführerin obsiegt, so dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Rechtsanwältin Dr. X._____ ist aus der Staatskas- se mit Fr. 800.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer die unent- geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. X._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Rechtsanwälti n D r. X._____ wird für das Verfahren vor der Kammer aus der Gerichtskasse mit Fr. 800.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer entschädigt. 3. Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016 wird wie folgt geändert: "II. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt". 2. Der Bezirksrat wird ersucht, Rechtsanwälti n X._____ für das bezirksrätliche Verfahren aus der Bezirksratskasse zu entschädigen. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer keine Kosten er- hoben.

  1. Es wird keine Entschädi gung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführeri n sowie – unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Emp- fangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

Schlagwörter

legal aidfree legal representationequality of armsofficious proceedingschild contactindigenceappointed counselcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mother was entitled to free legal representation in the Bezirksrat proceedings on child contact arrangements.

Extrahierter Entscheid

Yes. Despite the officious nature of the proceedings, the mother's personal situation and the opponent's legal representation made counsel necessary.

Extrahierte Begründung

The Offizialmaxime does not exclude legal aid. Equality of arms under Art. 118(1)(b) ZPO and the mother's overload, short deadlines, and inability to conduct the proceedings justified representation.

Kernrechtsfrage

Whether the mother was entitled to free legal aid for the appellate proceedings before the Obergericht.

Extrahierter Entscheid

Yes. She was indigent, the appeal was not hopeless, and legal representation was necessary.

Extrahierte Begründung

The court accepted continuing indigence and found the appeal successful, which confirmed the need for counsel for the appeal itself.

Kernrechtsfrage

How the costs and counsel fees for the appeal should be allocated.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; counsel was to be compensated from public funds.

Extrahierte Begründung

Since the appellant succeeded, no costs were imposed. Counsel was awarded CHF 800 plus VAT from the court fund, and the Bezirksrat was asked to compensate counsel for the lower-instance proceedings.

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