Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160085-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal. Urteil vom 12. Januar 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 21. Oktober 2016; VO.2016.69 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: 1.1 Der 1953 geborene A._____ führte ein bürgerliches Leben als Ehe- mann, Vater zweier heute erwachsener Kinder, Kadermitarbeiter im Dienste einer politischen Gemeinde und als Fourier der schweizerischen Armee. Im Laufe des Jahres 1997 beging er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, einer Gemeinde, Un- terschlagungen, deretwegen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Die Ehe wur- de 1999 geschieden. Im Jahr 2000 konnte A._____ eine neue Stelle als Pfarrei- sekretär antreten, allerdings nicht für lange: 1.2 Die Akten der damaligen Vormundschaftsbehörde B._____ beginnen mit einem Gutachten der Integrierten Psychiatrie Winterthur aus dem Jahr 2002, welches auf zwei stationäre Behandlungen des Exploranden im Jahr 1998 wegen einer manischen Erkrankung in den psychiatrischen Kliniken Kilchberg und Litten- heid verweist. Die Begutachtung erfolgte im Rahmen des Strafverfahren wegen Veruntreuungen zum Nachteil der Pfarrei, Versicherungsbetruges und verschie- dener Strassenverkehrsdelikte. Das Gutachten diagnostizierte bei A._____ eine bipolare affektive Störung; im Zeitpunkt der Untersuchung bestand eine manische Episode, und der Gutachter rechnete für die Zukunft sowohl mit manischen als auch mit depressiven Krankheitsphasen. Deren Wahrscheinlichkeit könne immer- hin mit einer adäquaten psychiatrischen und medikamentösen Behandlung ent- scheidend verringert werden. Im Strafverfahren wurde eine stationäre Massnah- me im Sinne von Art. 34 aStGB angeordnet, welche in der Klinik Littenheid vollzo- gen wurde. Mit Unterstützung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung konnte sich A._____ bewähren. Er wohnte eigenständig in C._____ und arbeitete an einem geschützten Arbeitsplatz in D.____. Im August 2005 wurde er unter Aufhebung von Probezeit und Schutzaufsicht aus der Massnahme entlassen. In den Jahren 2008 und 2009 versuchte A., in Bulgarien eine neue Existenz aufzubauen. Das gelang ihm nicht, und er kam in die Schweiz zurück, wo er unter schwierigen Umständen lebte. Ohne den Halt eines festen Umfeldes wurde er wieder mit Diebstählen straffällig, wofür er mit 352 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde. Am 22. April 2010 wandte sich der Bewährungsdienst der Justizdi- rektion an die damalige Vormundschaftsbehörde. A. komme mit seinen
Problemen um das Wohnen, um die Invalidenversicherung und um die Pensions- kasse nicht zu Rande, er müsste dringend medizinisch behandelt werden und ha- be weder einen Hausarzt noch eine Krankenversicherung. Kurz darauf trat A._____ für eine stationäre Behandlung in die Klinik Schlosstal ein. Die ihn dort behandelnde Ärztin erläuterte der Vormundschaftsbehörde, die bipolare Störung des Patienten drücke sich aktuell durch eine depressive Episode aus. Beim Kli- nikeintritt sei er antriebslos, mutistisch (krankhaft schweigsam) und akathisch (krankhaft Bewegungs-aktiv) gewesen. Unter der Behandlung mit Lithium, das er zuvor abgesetzt hatte, habe er sich etwas stabilisiert. Es werde aber auf Dauer mit schwierigen Phasen gerechnet werden müssen, weshalb ein betreutes Woh- nen und eine ambulante psychiatrische Betreuung notwendig blieben. Zum Be- wältigen der administrativen Angelegenheiten und der Finanzen empfahl die Ärz- tin eine vormundschaftliche Massnahme; dem stimmte A._____ unterschriftlich zu. Die Behörde errichtete am 14. Juli 2010 eine kombinierte Beistandschaft für A._____ und ernannte E._____ vom Gesetzlichen Betreuungsdienst als Beistand (im Einzelnen Dossier der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/KESB, "Vorakten"). Nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts überführte die KESB die Massnahme mit Beschluss vom 25. Juni 2014 in eine Vertretungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (KESB-act. 5). Gleich- zeitig genehmigte die Behörde den Bericht des Beistandes. Danach lebte A._____ sehr zurückgezogen in einer betreuten Wohngemeinschaft. Seine Ein- künfte aus einer Rente der beruflichen Vorsorge, der IV und den Ergänzungsleis- tungen hatten die notwendigen Auslagen (darunter als grösster Posten Pension, Heimkosten und Pflegegeld) und ein sehr bescheidenes Taschengeld nicht ge- deckt, sodass sich das Vermögen von rund Fr. 6'000.-- auf Fr. 1'500.-- vermindert hatte (KESB-act. 4). Am 23. Mai 2016 berichtete der Beistand, A._____ sei im November (2015) aus der Wohngemeinschaft ausgetreten. Er habe eine Wohnung in Tschechien gemietet, wo er Bekannte aus der Schweiz kenne, und habe sich in B._____ offi- ziell abgemeldet. Schon Ende 2014 habe er seine Medikamente abgesetzt. Er sei
sich aber seiner Krankheit bewusst und wolle das Lithium wieder nehmen, wenn er in eine manische Phase komme. Er wünsche nun Aufhebung der bestehenden Massnahme. Der Beistand meinte, an sich hätte er damit noch etwas zugewartet, angesichts des Wegzugs ins Ausland unterstütze er aber den Antrag. In der Folge kamen dem Beistand Bedenken, weil A._____ sich unstet in Ostmitteleuropa auf- hielt und sein Zustand nach Berichten seiner geschiedenen Frau und seiner Töch- ter "kippen" könnte - anderseits sah er keine Möglichkeit einer Unterstützung sei- nes Klienten, so lange dieser im Ausland sei. Am 26. Juli 2016 hob die KESB die Massnahme auf (im Einzelnen KESB-act. 7 - 15). Bereits am 28. Juli 2016 wandte sich F., die geschiedene Frau, aber an den Beistand. Sie berichtete, A. halte sich wieder in der Schweiz auf, ohne Bleibe und ohne Geld, und beanspruche seine Töchter mehr, als diese tra- gen könnten. Er sei in einer manischen Phase und erzähle, er werde sich an ei- nem Restaurant beteiligen oder es übernehmen. Er brauche wohl wieder die Un- terstützung und den festen Rahmen der früheren Wohngemeinschaft (KESB- act. 17). Am 5. August 2016 erklärte A._____ unterschriftlich gegenüber seinem früheren Beistand, er ziehe seinen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft zu- rück und sei damit einverstanden, dass E._____ wieder für ihn tätig sei (KESB- act. 17 und 17/1). Die Behörde kam am 18. August 2016 auf die Sache zurück und bestätigte die zuvor geführte Beistandschaft (KESB-act. 20). 1.3 Gegen den Entscheid der KESB führte A._____ Beschwerde an den Bezirksrat mit dem Antrag, die Beistandschaft sei wegen seiner am 11. April 2016 erfolgten Abmeldung nach Tschechien aufzuheben (BR-act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde am 21. Oktober 2016 ab. Er erwog, A._____ habe sich wohl im Frühjahr in B._____ abgemeldet, dann aber wieder angemeldet, und er halte sich offenkundig mindestens regelmässig in der Schweiz auf. Es scheine, dass er sich in einer manischen Phase befinde, was nach wie vor erforderlich mache, dass er mit einer Beistandschaft unterstützt werde. Der geplante Wegzug sei of- fenbar noch nicht gefestigt, so dass die Massnahme nicht aufgehoben werden könne (BR-act. 14). Der Entscheid wurde am 25. Oktober 2016 an die von A._____ angegebene Adresse in B._____ zugestellt.
2.1 Mit einer original unterzeichneten Beschwerde, die mit dem 24. Okto- ber 2016 (also einen Tag vor der Zustellung des angefochtenen Entscheides) da- tiert ist und am 26. Oktober 2016 in B._____ zur Post gegeben wurde, ficht A._____ das Urteil des Bezirksrates an. Er beantragt, die bestehende Beistand- schaft "per zweiten Wegzug nach CZ am 17.9.2016" aufzuheben. Anfangs des Jahres habe er sich bereits in G., H., I._____ und J._____ aufgehal- ten und am letzten Ort am 16. April 2016 eine Wohnung gemietet. In der Folge sei er in der Ukraine unterwegs gewesen, habe darum die J.er Wohnung wie- der gekündigt und sich erneut in B. angemeldet. Im Juni 2016 habe er eine (andere) Wohnung in J._____ angesehen, am 22. September 2016 darüber einen Vorvertrag abgeschlossen und die Wohnung am 12. Oktober 2016 definitiv ge- mietet. Darum habe er sich am 7. Oktober 2016 in B._____ (per 17. September 2016) erneut abgemeldet. Die laufende Massnahme könne nicht ausgeübt wer- den, wenn kein Wohnsitz in B._____ bestehe, und das sei seit dem 17. Septem- ber 2016 nicht mehr der Fall. Zu seiner Gesundheit führt er aus, es sei stossend, dass eine Administrativbehörde wie der Bezirksrat ohne Gutachten medizinische Feststellungen mache. Auf Antrag des Beistandes sei er aktuell seit dem 6. Sep- tember 2016 bei Dr. K._____ an der ...strasse ... in B._____ in psychotherapeuti- scher Behandlung; diese bestehe aus der Abgabe und Kontrolle von Lithium. Die Beistandschaft sei im Jahr 2010 in einer depressiven Phase angebracht gewesen. Nun aber könne er sein Leben selbst führen, und die Beistandschaft sei ihm für seine Reisen nur hinderlich. Als ehemaliger Kader-Mitarbeiter im Gemeindedienst und als höherer Unteroffizier der Armee habe er seine "Sporen abverdient" und könne nun seine Angelegenheiten durchaus selber besorgen (im Einzelnen act. 2). 2.2 Das Obergericht zog die Akten von KESB und Bezirksrat bei. A._____ sollte schriftlich zu einer Anhörung eingeladen werden (act. 9). An die in der Beschwerde angegebene Adresse in B._____ konnte der Brief aber nicht zugestellt werden (act. 11). Der Beistand E._____ berichtete auf Anfrage, A._____ halte sich etwa je zur Hälfte in Tschechien und in der Schweiz auf. Er habe zwei Renten, IV und BVG,
zusammen rund Fr. 4'500.─. Der Beistand mache das Inkasso und zahle daraus Krankenkassenprämien und Arztrechnungen. Was übrig bleibe (grob geschätzt Fr. 3'000.─), stehe A._____ zur Verfügung. Der Beistand zahle es ihm bar aus, weil er fürchte, bei einer Überweisung auf ein Konto würde sich Herr A._____ nicht mit dem Guthaben begnügen, sondern das Konto überziehen und damit bald scheitern. Wenn A._____ einmal ganz in Tschechien wohnte, könnte die Bei- standschaft nicht mehr sinnvoll geführt werden, dann wäre sie aufzuheben (nach dem Muster dieses Sommers). Der Beistand habe A._____ im Sommer als hoch- gradig manisch erlebt, mit tollen aber ziemlich fantastischen Geschäftsideen; das gemietete Objekt in J._____ sei auch recht teuer. A._____ hatte die Medikamente seit einiger Zeit abgesetzt. Der Beistand veranlasste, dass A._____ zu einem Psychiater in B._____ ging und sich die Medikamente (Lithium) verschreiben liess (act. 10). Der genannte Psychiater wurde schriftlich um einen Bericht ersucht, mit der Bitte, den Patienten betreffend Entbindung vom Geheimnis anzusprechen (act. 12). Telefonisch berichtete er, A._____ sei für ihn zur Zeit nicht erreichbar, und daher könne er sich nicht vom Geheimnis entbinden lassen. Es wurde ver- einbart, dass sich der Arzt melden würde, wenn sich die Lage bis zum 10. Januar 2017 änderte (act. 13). Am 13. Dezember 2016 mahnte A._____ die Behandlung seiner Beschwer- de an, unter Angabe einer Adresse im Tessin (act. 14). Er wurde schriftlich auf die getätigten Abklärungen (und Abklärungs-Versuche) hingewiesen und ersucht, bis am 10. Januar 2017 dazu Stellung zu nehmen (act. 15). Der Brief konnte nicht zugestellt werden (act. 16). Bis heute sind keine weiteren Mitteilungen oder Stellungnahmen eingegan- gen. 3. Eine Beistandschaft muss errichtet werden, wenn eine Person der Un- terstützung bedarf und wenn Hilfestellungen durch Familie, andere nahe stehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreichen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), und wenn sie notwendig und geeignet ist, die nötige Unterstützung
zu gewähren (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Begleitbeistandschaft gewährt Hilfe für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten (Art. 393 ZGB), die Vertretungsbei- standschaft gewährleistet die Vertretung, wenn die zu schützende Person be- stimmte Dinge nicht erledigen kann (Art. 394 ZGB), und die Vermögensverwal- tung nach Art. 395 ZGB ist selbsterklärend. Die KESB hat für A._____ eine Bei- standschaft im Sinne dieser Bestimmungen angeordnet. Insbesondere soll der Beistand E._____ beim Suchen einer geeigneten Wohnung und gesundheitlich/ medizinisch begleiten, ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und insbesondere gegenüber den Sozialversicherungen vertreten und Renten entgegen nehmen und verwalten (im Einzelnen BR-act. 5). A._____ findet es stossend, dass die Behörden ohne "medizinisches Gut- achten aus den Akten medizinische Schlüsse ziehe" (act. 2 S. 3). Medizinische Abklärungen wurden sehr wohl vorgenommen, wie sich aus der Schilderung der Vorgeschichte ergibt, wenn auch vor längerer Zeit. Dass es sich damals nur um eine vorübergehende Episode gehandelt hätte, geht aus jenen Beurteilungen und dem ganzen Ablauf durchaus nicht hervor. Im Gegenteil erwarteten die Fachper- sonen auch für die Zukunft manische resp. depressive Phasen, was ja dann auch eintrat. A._____ räumt selber ein, es sei richtig gewesen, dass ihn der Beistand im vergangenen Sommer zum Konsultieren des Psychiaters Dr. K._____ drängte, und dieser habe ihn auch wieder die nötigen Psychopharmaka verschrieben. Der Beistand gewann den Eindruck, F._____ sei in einer Phase der manifesten Krankheit. Nun wäre es wohl möglich, dass das alles heute - um den Jahres- wechsel 2016/ 2017 - völlig abgeklungen wäre. Da A._____ im Beschwerdever- fahren das Schreiben vom 16. November 2016 an die von ihm selbst bezeichnete c/o-Adresse nicht abholte und er damit die Gelegenheit zu einem Gespräch nicht nutzte und auch der Versuch, beim behandelnden Psychiater eine Einschätzung mangels Entbindung vom Arztgeheimnis erfolglos blieb, kann diese günstige Ent- wicklung nicht unterstellt werden. A._____ findet es stossend, dass er sich als ehemaliger Kader von Gemein- den und Armee eine Beistandschaft gefallen lassen müsse (act. 2 S. 4). Daraus ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen.
Es scheint auch nach all dem, was sich den Akten entnehmen lässt, und nachdem A._____ dazu nicht befragt werden konnte nicht ausreichend wahr- scheinlich, dass er sich persönlich und was seine Lebensumstände angeht aus- reichend stabilisiert hat. Schon einmal suchte er im Osten Europas Fuss zu fas- sen, was misslang und mindestens indirekt zu erneuter Delinquenz und strafrecht- lichen Folgen führte. Über die Stabilität und Nachhaltigkeit der Niederlassung in Tschechien gibt es keine Informationen - gegenteils kamen die ehemalige Frau und die Kinder in Nöte, als A._____ nach einem ersten Versuch in Tschechien bald wieder Hilfe suchend bei ihnen erschien. A._____ findet es "hinderlich", dass der Beistand seine Einkünfte verwaltet. Nachdem er mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, weil er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln offenbar nicht auskam, ist es mindestens einstweilen sinnvoll und nötig, dass der Beistand die Renten verwaltet und daraus das Nötigste zahlt. A._____ macht nicht geltend, der Beistand halte Mittel zurück. Andere Hilfestellungen als die Beistandschaft gibt es offenbar nicht. Der Beistand sagt mit Recht, falls sich A._____ dauerhaft in Tschechien niederliesse, wären seine (des Beistandes) Möglichkeiten zu weiterer Hilfestellung so be- schränkt, dass die Beistandschaft wohl aufgehoben werden müsste. So war es denn auch letztes Jahr einmal - worauf A._____ allerdings wie gesehen in die Schweiz zurück kehrte und mindestens in einer ersten Phase auch der Wieder- Errichtung der Beistandschaft ausdrücklich zustimmte. Dieses Hin und Her res- pektive Auf und Ab ist wohl nicht untypisch für die seinerzeit diagnostizierte psy- chische Störung. Einstweilen drängt es sich nicht auf und wäre im wohl verstan- denen Interesse von A._____ sogar verfehlt, die Beistandschaft aufzuheben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig. Mit Rücksicht auf seine engen finanziellen Verhältnisse ist die Ent- scheidgebühr mit Fr. 500.-- minimal anzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.─ festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an seinen Beistand E._____, Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst, ... [Adresse], an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, an die Di- rektion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Win- terthur, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: