Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160084-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Urteil vom 1. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____, Ersatzbeiständin
betreffend Aufgaben Beiständin
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 28. September 2016; VO.2016.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
Erwägungen: 1. Sachverhalt/Verfahrensgang 1.1. Am 1. Oktober 2015 erstattete A._____ bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) eine Gefährdungsmeldung. Ihre Mutter, B., leide an Alzheimer. Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Krank- heit benötige sie ständige Überwachung und sei ni cht mehr handlungs- und ur- teilsfähig. Anstehende Bankgeschäfte und der beabsichtigte Verkauf eines Hau- ses, an dem ihre Mutter beteiligt sei, erforderten die Errichtung einer Beistand- schaft. Ei ne Vertretung durch D., den Ehemann von B., komme ni cht in Frage, da er praktisch taub sei. Sie, A., stelle sich als Beiständin zur Ver- fügung (KESB-act. 1). 1.2. Die KESB tätigte in der Folge die üblichen Abklärungen. Namentlich hörte sie B._____ und deren Angehörigen, die Tochter, den Ehemann und die zwei Söhne, persönlich an (KESB-act. 6) und holte ei nen ärztli chen Bericht ein (KESB- act. 9). Laut diesem Bericht ist B._____ wegen schwerer Altersdemenz bezüglich Unterbringung und Behandlung sowie administrativer und finanzieller Belange ni cht mehr urteilsfähig. Mit Schreiben an die KESB vom 25. November 2015 machte A._____ An- gaben zum Vermögen ihrer Mutter und erläuterte die näheren Umstände des ge- planten Liegenschaftsverkaufs (KESB-act. 11). Da die Interessen ihrer Mutter nicht gefährdet und eine Verzögerung und unnötige Kosten zu vermeiden seien, sei sie, als vorgesehene Beiständin, von der Pflicht zu befreien, das Grund- stücksgeschäft der KESB zur Genehmigung zu unterbreiten. Weiter beantragte sie, dass die KESB sie von der Pflicht zur periodischen Beri chterstattung und Rechnungsablage entbinde. Sie begründete dies mit der Exi stenz von Bank-Konti, an denen sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater berechtigt seien und über welche seit jeher im gegenseitigen Einvernehmen die Einnahmen und Ausgaben für bei- de Eltern abgewickelt würden. Um diesbezüglich Rechenschaft ablegen zu kön- nen, müsste sie dasselbe von ihrem Vater verlangen, was i hre Mutter von i hm aber nie gefordert habe und deshalb auch nicht in deren Sinne sei.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2016 (KESB-act. 13) errichtete die KESB für B._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte A._____ zur Bei ständi n und umschrieb deren Aufgaben. Dazu gehören neben der Sorge um das gesundheitli- che Wohl, der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten und dem Öffnen ihrer Post auch die Verwaltung i hr es Einkommens und Vermögens. Letztere Auf- gabe umschrieb die KESB wie folgt: "2.3. B._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere das Einkommen und Vermögen zu verwalten, na- mentlich die Konten IBAN ... und IBAN ..., sowie die Anlagen 40 An- teile des Valors ..., 154'804 Anteile des Valors ... und 80 Anteile des Valors ... und ein neu auf B._____ zu eröffnendes Verkehrskonto sorgfältig zu verwalten;" Hinsichtlich der Pflichten der Beiständin ordnete die KESB Folgendes an: "3. A._____ wird zudem verpflichtet, 3.1. per 14. Januar 2016 ein Inventar über die Besitzstandsverhältnisse mit Bezug auf das verwaltete Einkommen und Vermögen aufzuneh- men und dieses bis zum 31. März 2016 der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Dietikon (...) zur Genehmigung zu un- terbreiten; 3.2. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; 3.3. so oft als nötig, ordentlicherweise per 31. Januar 2017 erstmals Re- chenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen zu erstatten. 4. Der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage wird abgewiesen. 5. Der Antrag auf Verzicht auf die Zustimmung der KESB zum anstehenden Liegenschaftenverkauf innerhalb der Erbengemeinschaft wird abgewiesen."
1.3. A._____ erhob gegen diesen Entscheid der KESB vom 14. Januar 2016 beim Bezirksrat Dietikon Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 bean- tragte sie die Befreiung von den Pfli chten zur Erstellung eines Inventars, Bericht- erstattung und Rechnungsablage sowie von der Pflicht, den beabsichtigten Lie- genschaftsverkauf der KESB zur Genehmigung zu unterbrei ten. Weiter beantrag- te sie den Verzicht auf die Anordnung einer Vermögensverwaltung bezüglich der im Entscheid namentlich aufgeführten Vermögenswerte sowie der Bankkonti der Erbengemeinschaft E., der die Mutter angehört. Insbesondere sei der KESB zu untersagen, für die Verwaltung dieser Vermögenswerte Gebühren zu erheben. Eventualiter sei der Stichtag des aufzunehmenden Inventars auf den tt.mm.2016, den Todestag ihres Vaters, zu verschieben (act. 1). Mit diesen Anträ- gen bezog sich die Beschwerdeführeri n auf die Ziff. 2.3, 3.1, 3.3, 4 und 5 des an- gefochtenen Entscheids und verlangte sinngemäss deren Aufhebung bzw. An- passung. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 forderte der Bezirksrat die KESB auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und di e Akten ei nzurei chen. Und unter Hi nwei s auf sei ne Absi cht, für B. eine Ersatzbeiständi n für das Beschwer- deverfahren zu bestellen, ersuchte er die KESB darum, eine geeignete Person vorzuschlagen (BR-act. 3). Es folgte die Eingabe vom 14. Februar 2016, mit welcher A._____ ihre An- träge vom 11. Februar 2016 abänderte. In Ergänzung i hres Antrags, si e von i hren Beistandspflichten − Inventara uf na hme , Beri chterstattung, Rechnungsablage und Ei nholen ei ner Genehmi gung für den Verkauf von Liegenschaften − zu befreien, forderte sie, mehrere Beistände mit Kollektivunterschrift einzusetzen und neben ihr einen ihrer beiden Brüder oder beide zu Beiständen zu ernennen. Ein weiterer Antrag bezieht sich auf die Kosten, die durch das KESB-Verfahren entstehen; diese seien von der KESB zu tragen und nicht auf B._____ zu überwälzen. Schliesslich beantragte sie die Verpflichtung der KESB zur Zahlung von Scha- denersatz an die Erbengemeinschaft E._____ im Betrag von Fr. 15'625.− (BR- act. 4). Am 10. März 2016 erstattete die KESB die Vernehmlassung (BR-act. 6).
Mit Beschluss vom 27. April 2016 ernannte der Bezirksrat für B._____ eine Ersatzbeiständin. Der eingesetzten (Berufs-) Beiständin, C., erteilte er den Auftrag, die Interessen von B. im Beschwerdeverfahren vor den Rechtsmit- telinstanzen zu vertreten. Mit diesem Beschluss liess der Bezirksrat der Ersatz- beiständin die Beschwerdeschrift und deren Ergänzung sowie die Vernehmlas- sung der KESB zukommen und setzte ihr Frist zur freigestellten Stellungnahme. A._____ stellte er die Vernehmlassung der KESB zur Kenntni snahme zu (BR- act. 11). Die Ersatzbeiständin erklärte mit Eingabe vom 11. Mai 2016, auf eine Stel- lungnahme zu verzi chten (BR-act. 11). A._____ liess sich mit Eingabe vom 9. Mai 2016 zur Vernehmlassung der KESB vernehmen (BR-act. 12). Es folgten am 19. Mai 2016, 20. Juni 2016 und 2. September 2016 weitere Eingaben von A.. Mit Urteil vom 28. September 2016 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 6 [= act. 3/1 = BR-act. 22]): "I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird eingeladen, über das Gesuch von A. zu entscheiden, wonach für B._____ ein Bruder oder beide Brüder von A._____ als weitere Beistandspersonen einzusetzen sei- en. III. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.− wird A._____ auferlegt. IV. (Rechtsmittelbelehrung) V. (Mitteilung)" 1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 3. Oktober 2016 (Poststempel vom 17. Oktober 2016) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) i nnert Fri st Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bezirksrats vom 28. September 2016 und die Rückweisung des Verfahrens zu neuem Entscheid. Dabei sei der Bezirksrat anzuweisen, bei der Neubeurteilung zu diversen (in der
Beschwerde näher bezeichneten) Ausführunge n, welche si e i m vori nstanzli che n Verfahren gemacht habe, Stellung zu nehmen, und gewisse (ebenfalls näher be- zeichnete) Erwägungen im Urteil vom 28. September 2016 zu erklären (act. 2, insbes. S. 4 ff.). Die Akten des Bezirksrats (BR-act. 1-24) und der KESB (act. 1-33) wurden beigezogen. Stellungnahmen sind nicht erforderlich (vgl. § 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Bezirksrat vor, ihren Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt zu haben. Zum einen habe der Bezirksrat ihr keine Gele- genheit gegeben, um zur Vernehmlassung der KESB Stellung zu nehmen (vgl. nachfolgende Erw. 2.2). Zum anderen habe der Bezirksrat sein Urteil nicht gehö- rig begründet. So habe er es unterlassen, alle ihre Eingaben zur Kenntnis zu nehmen und sich mit sämtlichen Einwendungen, welche sie vorgebracht habe, auseinanderzusetzen. Ebenso habe er nicht alle Verfahrenshandlungen im Urteil aufgelistet (vgl. nachfolgende Erw. 2.3). Bei derart schweren Verfahrensmängel, so der Antrag der Beschwerdefüh- rerin, sei der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Sache an den Be- zirksrat zurückzuweisen. Dem Bezirksrat seien dabei besondere Anweisungen zu erteilen, was den Umgang mit Parteieingaben und die Pflicht zur Begründung ei- nes Entscheids betreffe (vgl. act. 2 S. 4 ff.). 2.2. Replikrecht 2.2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st i m EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO).
2.2.2. Der Bezirksrat hat von der Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung durch- zuführen, keinen Gebrauch gemacht, sondern wie üblich das Beschwerdeverfah- ren schri ftli ch durchgeführt und in diesem Rahmen von der KESB eine Vernehm- lassung eingeholt (vgl. §§ 66 und 68 Abs. 1 EG KESR). Die Vernehmlassung der KESB vom 10. März 2016 stellte der Bezirksrat mit Beschluss vom 27. April 2016 der Beschwerdeführeri n zur Kenntni snahme zu (BR-act. 10, Dispositiv-Ziff. 4), was die Beschwerdeführerin anerkennt (act. 2 S. 2 Ziff. 1.1). Damit hat der Be- zirksrat, der erst später, nämlich am 28. September 2016, über die Beschwerde entschied, die Beschwerdeführerin rechtzeitig in die Lage versetzt, zur Vernehm- lassung der KESB Stellung zu nehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird mit einem solchen Vorgehen dem Anspruch auf rechtli ches Gehör ausrei chend Rechnung getragen. Ist, wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren, nach den massgeblichen Verfahrensbestim- mungen ei n zwei ter Schri ftenwechsel nicht vorgesehen, rei cht es aus, der Partei von der Vernehmlassung der Vori nstanz Kenntni s zu geben. Ei ner Aufforderung des Gerichts, dazu Stellung zu nehmen, bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2 Ziff. 1.1) ni cht (4A_273/2012, Urteil des Bun- desgerichts vom 30. Oktober 2012, Erw. 3.2). Da die Beschwerdeführerin die Gelegenheit ergriff und mit Eingabe an den Bezirksrat vom 9. Mai 2016 zur Vernehmlassung der KESB tatsächlich Stellung nahm, und zwar ausführli ch (vgl. BR-act. 12), erwei st si ch i hre Kri ti k ni cht nur als ungerechtfertigt, sondern als befremdlich. 2.3. Pfli cht zur Urtei lsbegründung 2.3.1. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. D i e Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). 2.3.2. Am tt.mm.2016 verstarb D.. Im Juni 2016 reichte die Beschwerdefüh- rerin den Erbteilungsvertrag betreffend den Nachlass i hres Vaters und Ehemann von B. der KESB ein. Mit Kurzbrief an den Bezirksrat vom 13. Juni 2016 lei- tete die KESB diesen Erbteilungsvertag und weitere Beilagen an den Bezirksrat weiter, wobei die KESB sich auf ein gleichentags geführtes Telefongespräch be- zog (BR-act. 18). Weder war dieser Erbteilungsvertrag Gegenstand des Entscheids der KESB vom 14. Januar 2016, noch berief sich die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren vor dem Bezirksrat auf dieses Rechtsgeschäft bzw. das Vor- gehen der KESB im Zusammenhang mit diesem Erbteilungsvertag. Im Gegenteil, in ihrem Schreiben an den Bezirksrat vom 20. Juni 2016 erklärte sie, dass der er- wähnte Erbteilungsvertrag von der Beschwerde nicht betroffen sei (vgl. BR- act. 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 1.3) ist unter diesen Umständen nichts daran auszu setzen, dass der Bezirks- rat das Schreiben der KESB vom 13. Juni 2016 und das darin erwähnte Telefon- gespräch im Urteil nicht erwähnte. 2.3.3. Hinsichtlich der Kosten, die der Entscheid der KESB zur Folge haben soll, hielt der Bezirksrat fest, dass laut Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids allfällige Kosten und Gebühren nach Vorliegen des Inventars erhoben würden. Das stelle noch keine hinreichend konkrete Verpflichtung dar, die einer Anfech- tung zugänglich sei. Soweit die Beschwerdeführerin verlange, dass die KESB ih- rer Mutter keine Kosten verrechnen dürfe, sei auf die Beschwerde ni cht ei nzutre- ten (act. 6 Erw. 2.3). Auch auf den Schadenersatzanspruch, den die Beschwerde- führerin geltend machte, trat der Bezirksrat ni cht ei n. Zur Begründung wi es er un- ter anderem darauf hin, dass dieser Anspruch nicht gegen die KESB, sondern gegen die Stadt F._____ zu richten und zudem nicht im Beschwerdeverfahren, sondern gemäss Haftungsgesetz beim ordentlichen Gericht geltend zu machen wäre (a.a.o., Erw. 2.4). Zu den Pflichten des Beistandes, ein Inventar zu erstellen und über seine Tätigkeit zu berichten und Rechenschaft abzulegen, erwähnte der
Bezirksrat zunächst die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Befugnis der KESB, den Beistand von diesen Pflichten (teilweise) zu entbin- den, hob er den Ermessensspielraum der Behörde hervor. Er stellte alsdann dar, wie die KESB Dietikon diesen Ermessensspielraum anzuwenden pflegt, und er- klärte deren Praxis als sachgerecht, bei Vermögen ab Fr. 100'000.− oder bei Lie- genschaften oder Erbschaften oder bei hohen familiären Risiken keine Erleichte- rungen zu gewähren. Im Fall der Beschwerdeführerin habe die KESB die Re- chenschaftspflicht auf diejenigen Vermögenswerte beschränkt, bezüglich welcher sie allein unterschriftsberechtigt sei. Da ihr Vater zwischenzeitlich verstorben sei, könne sie nun über weitere Vermögenswerte, an denen ihre Mutter berechtigt sei, allein verfügen. Der Wert des betroffenen Vermögens belaufe si ch auf über Fr. 300'000.−, wovon rund die Hälfte auf Wertschriften entfielen, deren Zusam- mensetzung und Anlagerisiken ni cht bekannt seien. Die KESB habe deswegen die Beschwerdeführerin zu Recht von der Inventar- und Rechenschaftspflicht nicht befreit. Sinngemäss bejahte der Bezirksrat damit auch die Notwendigkeit ei- ner Beistandschaft mit (teilweiser) Vermögensverwaltung (a.a.O., Erw. 3.1 - 3.5). Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betrifft, lehnte der Bezirksrat auch eine Verschiebung des Stichtags ab (die Beschwerdeführerin will das Inven- tar per tt.mm.2016, den Zeitpunkt des Versterbens ihres Vaters und Ehemannes von B., erstellen). Der Bezirksrat begründete dies i m Wesentli chen damit, dass der Beschwerdeführerin per 14. Januar 2016 die Urkunde betreffend ihre Ernennung zur Bei ständi n ausgestellt worden und si e sei ther zur Ei nkommens- und Vermögensverwaltung berechtigt und verpflichtet sei. Die Rechenschafts- pflicht erfordere es, dass die Vermögensverhältnisse auf den Beginn der Amtstä- tigkeit der Beiständin verbindlich festgestellt werden (a.a.O., Erw. 3.6). Zum Grundstücksgeschäft, welches die Beschwerdeführerin von der Genehmigungs- pflicht befreit haben wollte, führte der Bezirksrat die massgeblichen Gesetzesbe- stimmungen auf und erläuterte deren Zweck. Im Falle von B. handle es sich um zwei Liegenschaften, die zum Nachlass des verstorbenen Vaters von B._____ gehören und an dem sie zu einem Viertel berechtigt sei. Angesichts der Bedeu- tung des Rechtsgeschäftes − nach Angaben der Beschwerdeführerin werde der Wert der Grundstücke auf Fr. 1 Mio. geschätzt und belaufe sich der Preis, den
B._____ für di e beabsichtigte (anteilsmässige) Übernahme des Erbteils eines ausscheidungswilligen Miterben zu zahlen habe, auf Fr. 83'333.− − müssten Feh- ler im rechtsgeschäftlichen Vorgehen vermieden werden. Zudem sei die Position der Beiständin abzusichern. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht sei deshalb nicht angezeigt (a.a.O., Erw. 4.1 - 4.4). Soweit die Beschwerdeführerin i hr e beiden Brüder, oder zumindest einen, als weitere Beistände eingesetzt haben (und auf diesem Wege die Befreiung von der Rechenschaftspflicht erreichen) wol- le, so der Bezirksrat schliesslich, handle es sich um ein neues Begehren, das im Verfahren vor der KESB noch nicht Thema gewesen und im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens nicht zu prüfen sei. Dieses Begehren sei deshalb der KESB zur Prüfung und Entschei dung zu überwei sen (a.a.O., Erw. 5). Mit diesen Erwägungen gi ng der Bezirksrat i n seinem Urteil vom 28. Sep- tember 2016 auf alle Anträge ein, welche die Beschwerdeführerin gestellt hatte. Etwas anderes machte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geltend. Die Er- wägungen enthalten bezüglich sämtlicher Anträge konkrete Gründe, die der Be- zirksrat seinem Urteil zu Grunde legte. Aus seinem Entscheid geht damit ohne weiteres hervor, auf welche Überlegungen er diesen stützt. Dass der Bezirksrat für sei nen Entschei d weitere Gründe hatte, die er nicht transparent machte, be- hauptete die Beschwerdeführerin ebenfalls ni cht. Der Bezirksrat hat mit seiner Begründung die Beschwerdeführerin in ausreichendem Masse in die Lage ver- setzt, das Urtei l anzufechten. Ei ne Pfli cht des Bezirksrats, sich mit sämtli chen Ar- gumenten auseinanderzusetzen, welche die Beschwerdeführer vorbrachte, be- stand wi e erwähnt ni cht. Die materielle Richtigkeit bzw. die Schlüssigkeit der Be- gründung und des darauf gestützten Entscheids ist Gegenstand der materiellen Beurtei lung und von der Frage zu unterscheiden, ob der Entscheid den formellen Anforderungen an die Begründung genügt (vgl. Urteil 4A_106/2009 vom 1. Okto- ber 2009 E. 4.4, nicht publ. in BGE 136 III 23; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 114 Ia 233 E. 2d in fine S. 242). Damit braucht insbesondere auch nicht geprüft zu werden, ob das Rechtsgeschäft, dessen Genehmigung durch die KESB zur De- batte steht, ein erbrechtliches oder ein (rein) kaufrechtliches Geschäft darstellt. Aus den Erwägungen des Bezirksrats lässt sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 3 f.), jedenfalls nicht darauf schliessen, dass
die am Entscheid mitwirkenden Mitglieder des Bezirksrats die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 9. Mai 2016 überhaupt nicht gelesen haben. 3. Antrag auf Rückwei sung 3.1. Ist, wie vorstehend erläutert, eine Verletzung des Anspruchs der Be- schwerdeführeri n auf rechtli ches Gehör ni cht auszumachen, bedarf es keiner Er- gänzung des vorinstanzlichen Verfahrens und kommt eine Rückweisung der Sa- che an den Bezi rksrat ni cht i n Betracht (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). 3.2. Etwas anderes als die Rückweisung beantragte die Beschwerdeführerin ni cht. Mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil begründet sie ausschliesslich den Vorwurf der Gehörsverletzung und damit den Rückweisungsantrag. Dass sie im vorliegenden, zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen neuen Entscheid in der Sache verlangt, kann ihrer Beschwerde vom 3. Oktober 2016 (act. 2) ni cht entnommen werden, geschweige denn, i n welchen Punkten die Kammer wie ent- scheiden soll. Weiterungen erübrigen sich damit. 3.3. Da für eine Rückweisung kein Anlass besteht, ist die Beschwerde abzu- weisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Beschwerde- führerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden si nd. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 28. September 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.− festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller
versandt am: