Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160081-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 8. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2016; VO.2016.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Am 17. Februar 2016 wurde A._____ fürsorgerisch in der Klinik Schlosstal der Integrierten Psychiatrie Wi nterthur- Zürcher Unterland (IPW) untergebracht. Äusserer Anlass der fürsorgerischen Unterbringung waren Tätlichkeiten und Nöti- gungen von A._____ gegenüber ihrer Grossmutter sowie Sachbeschädigungen in der Wohnung der Grossmutter, bei der A._____ damals seit etwa zwei Jahren wohnte (vgl. etwa KESB-act. 1, 2, 8 und 9/1-5). Deswegen wurde von der Kan- tonspolizei am 19. Februar 2016 eine Gewaltschutzverfügung erlassen (Wegwei- sung, Rayonverbot, Kontaktverbot; vgl. KESB-act. 2) und die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB) ersucht, zusammen mit der Klinik Schlosstal für A._____ eine geeignete Unterkunft zu suchen sowie die Errichtung einer Beistandschaft zu prüfen (vgl. KESB-act. 8 S. 6). Die Klinik Schlosstal diagnostizierte bei A._____ erstens eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F.90.0 gemäss ICD-10), zweitens eine psychi sche Störung und eine Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch und den Konsum multipler Substanzen sowie anderer psychotroper Substanzen (F19.1 gemäss ICD-10) sowie drittens den Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuie- rung mit emotional instabilen Zügen vom Impulsiv-Typus (vgl. KESB-act. 35 S. 1; si ehe auch KESB-act. 19). Festgestellt wurden eher eingeengte formale Gedan- ken auf aktuelle Problematik (Überforderung mit Lebensumständen, Konzentrati- onsschwierigkeiten), Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle, eine Affektinstabili- tät sowie ei n hoher persönlicher Leidensdruck; das äusserte sich in Rastlosigkeit bzw. Unruhe, unbeständiger Stimmung und Klagsamkeit. Festgestellt wurde ebenfalls eine deutliche Tendenz von A._____ zu Strei ten und zu konfliktbehafte- tem Verhalten gegenüber anderen sowie eine Neigung zu Wutausbrüchen (vgl. KESB-act. 35 S. 2, dort Befunde, sowie letzter Absatz). 1.2 A._____ ist die Tochter geschiedener Eltern und hat einen älteren Bruder, der noch bei der Mutter wohnt. Der Vater wohnt mit einer Partnerin zusammen (vgl.
KESB-act. 35 S.1 und 16 S. 2). Die familiären Beziehungen werden als disharmo- nisch charakterisiert; di e Eltern unterstüt zte n A._____ in den vergangenen Jahren allerdings finanziell und teilweise (die Mutter) auch bei der Besorgung administra- tiver Angelegenheiten (vgl. KESB-act. 16 S. 2-3 und 35 S. 1; vgl. auch KESB- act. 15). A._____ hat keinen Beruf erlernt und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben gegenüber der KESB am 23. Februar 2016 hat sie die Handelsdiplomschule besucht und beendet, aber danach kein Praktikum ab- solviert. Nach einer einjährigen Pause besuchte sie hingegen eine Schnupperleh- re und ein Praktikum als Kleinkindererzieherin (vgl. KESB-act. 16 S. 2). Die an- schliessende Lehre als Kleinkindererzieherin hat sie nach zwei Jahren abgebro- chen (vgl. a.a.O.; siehe auch KESB-act. 35 S. 1). Ihr Leben bis zur fürsorgeri- schen Unterbringung bezeichnete A._____ am 23. Februar 2016 als "Chrampf"; die Lehre als Kleinkindererzieherin mit gleichzeitiger Arbeit sei für sie zu viel ge- wesen, sie habe sich schnell erschöpft gefühlt (vgl. KESB-act. 16 S. 2). Nach dem Lehrabbruch sei sie für ein halbes Jahr nach Hause zurückgekehrt, habe dann ein weiteres Praktikum in einer anderen Kinderkrippe in Angriff genommen, das Vali- dierungsverfahren aber nicht bestanden. Deshalb habe sie sich Sprüche anhören müssen; ihre Motivation sei nun weg. Sie habe schon Ziele und wisse, dass sie lange gebraucht habe, "um in die Gänge zu kommen"; es falle ihr schwer, mit den Erwartungen umzugehen, die an eine 27-jährige gestellt würden. Zu ihrer Familie führte A._____ aus, sie habe keine Liebe und Ermunterung erfahren. Nun habe sie sich von der Mutter distanziert. Sie könne sich nicht vorstellen, bei ihrer Mutter zu wohnen. Und was Freundschaften betrifft, so gab sie an, sie pflege sie mal mehr, mal weniger, weil sie oft mit sich beschäftigt sei; Unterstützung durch Freunde könne sei sich nicht vorstellen, weil diese nicht verlässlich seien (vgl. KESB-act. 16 S. 2). 1.3 Am 9. März 2016 trat A._____ aus der Klinik Schlosstal aus, nachdem sie dort freiwillig geblieben war (vgl. KESB-act. 35 S. 2). Si e wohnte zunächst vorübergehend bei ihrer Mutter und wohnt seit dem 14. März 2016 i n ei ner Woh- nung, die ihr von den Sozialdiensten zur Verfügung gestellt wurde; seit März 2016 bestreitet sie i hren Lebensunterhalt über die Sozialhilfe und ei nen "Zustupf" i hres
Vaters von monatlich Fr. 200.- bis Fr. 250.- (vgl. act. 2 S. 12 und 20, act. 8/10 so- wie KESB-act. 29 und 32 S. 2, oben). Einer Erwerbstätigkeit geht si e ni cht nach (act. 2 S. 20). Im Juli 2016 beendete sie allerdings ein "Jahrespraktikum" in einer Spielstube (vgl. act. 4/3). Im September 2016 hat sie sich bei der B._____ ange- meldet, weil sie aktuell die Erwachsenenmatur per Fernstudium erlangen will (vgl. act. 2 S. 13). 2. - 2.1 Die KESB führte nach dem Ersuchen der Kantonspolizei vom 19. Februar 2016 (vgl. KESB-act. 8 S. 6) ihr Verfahren durch. Am 22. Februar 2016 ersuchte sie die Klinik um einen Arztbericht, der am 29. Februar 2016 durch Dr. med. C._____ abgegeben wurde (vgl. KESB-act. 19). Am 23. Februar 2016 wurde A._____ von einer Delegation der KESB angehört (vgl. KESB-act. 16) und am 10. März 2016 telefonisch darüber orientiert, es sei für sie eine Beistandschaft geplant, welche eine Berufsbeiständin besorgen solle (vgl. KESB-act. 28; siehe auch KESB-act. 29). Weder in der Anhörung vom 23. Februar 2016 noch anläss- lich der telefonischen Mitteilung der KESB am 10. März 2016 befürwortete A._____ eine Beistandschaft. Am 17. März 2016 entschied die KESB im Wesent- lichen das Nachstehende (vgl. KESB-act. 32 [= act. 8/2] S. 6): 1. Für A._____, geb. tt. März 1989, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit den folgenden Aufgabenbereichen für die Beiständin angeord- net: a) sie bei der Suche nach einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft und bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstüt- zen und wo nötig zu vertreten; b) für eine geeignete Tagesstruktur/berufliche Integration besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstüt- zen und wo nötig zu vertreten; c) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen zu unterstützen und wo nötig zu vertreten; d) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Ban- ken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatperso- nen; e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
act. 4/2 = act. 8/11]), mit dem er die Beschwerde abwies und den Entscheid der KESB vom 17. März 2016 bestätigte, unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 12 f.). 3. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreter vom 13. Oktober 2016 (act. 2-4) beschwer- te sich A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Zürich über das Urteil des Bezirksrates und beantragte die Aufhebung dessen Ur- teils sowie ein Absehen von einer Beistandschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an den Bezirksrat (vgl. act. 2 S. 2). Zudem ersuchte sie um umfassen- de unentgeltliche Rechtspflege (vgl. a.a.O., S. 3). In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezo- gen. Die Sache ist spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübri- gen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st i m EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff.: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder ni cht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten für das zwei ti nstanzli che Verfahren Novenschranken analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss ei ner analogen Anwen- dung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2, S. 627 f.). Es gilt allerdings der Untersuchungsgrundsatz von Art. 446 Abs. 1 ZGB sinnge- mäss (vgl. § 65 EG KESR). 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtene Urteil in den Erw. 4 die Voraussetzun- gen dargelegt, unter denen für eine volljährige Person eine Beistandschaft errich- tet werden kann (vgl. act. 7 S. 5 f.); in allgemeiner Art hat der Bezirksrat zudem die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft i.S. des Art. 394 Abs. 1 ZGB dargetan. In der Erw. 5 (vgl. a.a.O., S. 6-8) hat der Bezirksrat danach ge- stützt auf die Akten der KESB, namentlich die Anhörung der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt bis zur Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik Schlosstal knapp resümiert, hernach den Austri ttsberi cht der Klinik Schlosstal (KESB-act. 35) sowie den Arztbericht von Dr. med. C._____ (KESB-act. 19), um schliesslich festzuhalten, seit dem Austritt aus der Klinik lebe die Beschwerdefüh- rerin in einer Notwohnung und beziehe Sozialhilfe; vom Leiter der Sozialhilfe wer- de berichtet (act. 8/10), es gehe ihr immer schlechter und sie nehme keine Hilfe an. In der Erw. 6 seines Urteil (vgl. act. 7 S. 8-10) zog der Bezirksrat vor allem aus dem ärztlichen Bericht vom 29. Februar 2016 sowie aufgrund der Schilderun- gen der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 23. Februar 2016 den Schluss, es liege bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vor, der die Anord- nung einer Beistandschaft rechtfertige. Er verwarf dabei die Auffassung der Be-
schwerdeführeri n, der Schwächezustand habe nur während i hres Kli ni kaufenthal- tes vorgelegen und sie habe bislang mit Hilfe ihrer Eltern Einkommen und Vermö- gen selbst verwalten können. Weiter hob der Bezirksrat den in der Anhörung vom 23. Februar 2016 geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin hervor, je- manden zu haben, der sie darin unterstütze, selbständig zu werden, und hielt fest, dem stehe die von der KESB angeordnete Beistandschaft nicht entgegen. In d er Erw. 7 seines Urteils (vgl. act. 7 S. 10 f.) hielt er zudem den Umfang der von der KESB angeordneten Beistandschaft für richtig, auch soweit es um die Besorgung der finanziellen Angelegenheiten gehe. Es seien zwar keine Betreibungen be- kannt; indessen seien im Zeitpunkt der Anhörung vom 23. Februar 2016 nach An- gaben der Beschwerdeführerin eine Zahnarztrechnung und die Krankenkassen- prämien unbezahlt gewesen. Die Beziehung zu den Eltern sei nach Angaben der Beschwerdeführeri n schwi eri g, was mi t i hrer psychi schen Erkrankung i n Zusam- menhang stehe, welche hohe Anforderungen an die Angehörigen stelle, weshalb nicht angenommen werden könne, ein Zusammenwirken mit den Eltern bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten werde von Dauer sein. Auch sonst erweise sich eine professionelle Unterstützung der Beschwerdeführerin als erfor- derlich, so insbesondere in Bezug auf die Wohnungsfrage, hinsichtlich einer IV- Rente, der beruflichen Integration sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Wohls. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält die Beistandschaft weiterhin für unnötig und un- angemessen. Sie beanstandet im Wesentlichen, der Bezirksrat habe den Sach- verhalt, den er seiner Beschwerdeabweisung zugrunde gelegt hatte, nur ungenü- gend bzw. überhaupt nicht richtig abgeklärt. Die Unterlagen, auf die sich der Bezirksrat vor allem abstütze, lägen zudem ein halbes Jahr zurück, seien ober- flächlich und gäben die aktuelle Situation nicht wieder. Insbesondere könne nicht unbesehen auf die Angaben von Dr. med. C._____ vom 29. Februar 2016 sowie auf die Auskünfte des Leiters Sozialhilfe abgestellt werden. Seiner Aufgabe gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB sei der Bezirksrat jedenfalls ni cht nachgekommen (vgl. act. 2, dort etwa S. 15, 18). Ein Schwächezustand, der eine Beistandschaft erfordere, sei nicht gegeben. Sie sei – so die Beschwerdeführerin – in der Lage, alle relevanten Angelegenheiten ihres Lebens selbst zu erledigen. Sie habe die offenen Rechnungen begli chen, sich nach Beendigung des Praktikums im Juli
reiflich überlegt, die Matura nachzuholen und sich entsprechend eingeschrieben. Sie suche selbständig nach einem Studentenjob und nach ei ner Wohnung. Ei ne behördliche Hilfe in Form einer Beistandschaft sei nicht erforderlich, auch ni cht hi nsi chtli ch i hrer gesundhei tli chen Si tuati on: körperli ch sei si e kerngesund und auch psychisch gehe es ihr inzwischen wieder einwandfrei; sollte es ihr wider Er- warten dennoch einmal schlecht gehen, wisse sie, wo sie sich Hilfe verschaffen könne (vgl. etwa a.a.O., S. 8 f., S. 15-17.). Zudem seien das Subsidiaritätsprinzip sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden: Sie erhalte – so die Beschwerdeführeri n –, wenn nötig Hilfe von ihrer Familie, namentlich von der Mutter, aber auch vom Bruder und – hauptsächli ch i n morali scher Hi nsi cht – von der Grossmutter; die Probleme, welche im Februar zur Anzeige geführt hätten, seien zwischenzeitlich ausgeräumt worden (vgl. etwa a.a.O., S. 11 f., S. 18). Uni- sono hätten diese Personen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin denn auch mitgeteilt, eine Beistandschaft sei nicht erforderlich, weil die Beschwerdefüh- rerin selbständig sei und sich im Fall von Problemen jederzeit an sie wenden kön- ne (vgl. a.a.O., S. 11). 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, unter denen eine Beistandschaft i.S. des Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet werden kann, grundsätzlich zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Hervorzuhe- ben ist hier einzig nochmal, dass erstens ein Schwächezustand bzw. eine Hilfs- bedürftigkeit i.S. von Art. 390 Abs. 1 ZGB vorliegen muss, welche es der volljähri- gen Person nicht gestattet, ihre Angelegenheiten insgesamt oder teilweise alleine zu besorgen; zweitens darf die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person in der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten durch Angehörige, nahestehende Perso- nen und/oder private bzw. öffentliche Dienste nicht ausreichen oder es muss sich diese Unterstützung von vornherein als ungenügend erweisen (Grundsatz der Subsidiarität); drittens muss die Beistandschaft für die Besorgung der Angelegen- heiten der betroffenen Person erforderlich und geeignet sein (Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit bzw. der Zweckmässigkeit).
3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss fachärztli cher Diagnose primär an einer ei nfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung; weiter besteht ein damit wohl zusammenhängender sog. Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Zügen vom Impulsiv-Typ us (vgl. KESB-act. 35 und vorn Erw. I/1.1). Das stellt die Beschwerdeführerin ernsthaft nicht in Abrede. Die Diag- nose wird nebst den Beobachtungen in der Klinik (vgl. KESB-act. 35, S. 2) u.a. ebenfalls gestützt durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 23. Februar 2016 (vgl. KESB-act. 16) und die bisherige Vita der Beschwerde- führeri n (vgl. dazu vorn Erw. I/1.2), ferner durch die Feststellungen der Kantons- polizei im Zusammenhang mit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik bzw. dem Erlass der Gewaltschutzmassnahme (vgl. KESB-act. 8 und 9/1- 5). Die Diagnose erscheint nur schon vor diesem Hintergrund als schlüssig und überzeugend. Dass die entsprechenden Leiden mittlerweile sozusagen geheilt oder zumindest verschwunden sind, behauptet so die Beschwerdeführerin selbst ni cht, wi ederum mit Fug: Sie räumt ein, es habe seit der Entlassung aus der Klinik "vereinzelte kurze Rückfälle" gegeben, sozusagen kurze "Tiefs" (vgl. act 2 S. 8 f.); ei ne Behandlung nach der Entlassung aus der Klinik, welche die Leiden zum Ab- klingen gebracht haben könnte, wird ebenfalls nicht geltend gemacht (vgl. act 2, dort insbes. S. 14), und ein gewissermassen spontanes Verschwinden der Aktivi- täts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie der Persönlichkeitsakzentuierung innert kurzer Zeit widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung denn doch eklatant. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was begründete Zweifel an der im Februar 2016 getroffenen fachärztlichen Diagnose und den im Abschlussbericht der Klinik Schlosstal erwähnten Symptomen der Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. vorn Erw. I/1.1) sowie deren Fortbestand zu erwecken vermöchte. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der Beendi- gung der Handelsschule schulische und berufliche Probleme hatte, welche eine erfolgreiche Integration in die Arbeitswelt behinderten bzw. bislang verunmöglich- ten und ebenso eine selbständige Lebensgestaltung: die Beschwerdeführerin leb- te auch nach eigener Darstellung immer wieder zu Hause oder später bei der Grossmutter, war auf die wirtschaftliche Hilfe Dritter angewiesen und ist es auch heute (Notwohnung und Sozi alhi lfe; Zuschüsse der Eltern). Insofern besteht nach
wie vor ein Schwächezustand, der schon seit langem vorhanden ist und sich im Februar 2016 lediglich offenkundig manifestierte, sowie eine damit einhergehende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Die Frage ist indessen, in welchem Ausmass diese Hilfsbedürftigkeit genau besteht und wie ihr in geeigneter Weise Rechnung getragen werden kann. 3.3 Der Bezirksrat erachtet die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als sehr gross und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als geeigne- te Massnahme der Hilfestellung. Zu seiner Auffassung, die dahin geht, die Be- schwerdeführerin könne weder ihr Leben selbst strukturieren bzw. organisieren noch ihre Fähigkeiten realistisch einschätzen, weshalb sie durch einen Beistand unterstützt und notfalls auch vertreten werden müsse, und zwar in praktisch allen wesentlichen Belangen des Lebens (vgl. act. 7 Dispositivziffer I und dazu KESB- act. 32 S. 6), gelangte er im Wesentli chen aufgrund des Berichts von Dr. med. C._____ zuhanden der KESB auf einem Dr. med. C._____ von der KESB zuge- sandten Formular (KESB-act. 19). Der Bezirksrat stufte diesen "Bericht" als ärztli- che Ei nschätzung ei n (vgl. act. 7 S. 7/8). Gestützt auf welche Erkenntnisse Dr. med. C._____ allerdings zu i hrer "Ei n- schätzung" gelangte, die Beschwerdeführerin sei z.B. nicht in der Lage, ihre per- sönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu be- sorgen, sie könne kei nen ei genen Haushalt führen und i hre Interessen ni cht wah- ren, bleibt im Dunkeln; der Bericht von Dr. med. C._____ selbst legt solches je- denfalls nicht dar und es lässt sich dergleichen ebenso weni g aus dem Austritts- bericht der Klinik herauslesen (vgl. KESB-act. 35). Der Bericht von Dr. med. C._____ lässt auch sonst keine derart weit gehende Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin erkennen, wie sie der Bezirksrat in Bestätigung des Entschei- des KESB annahm mit der Folgerung, es könne i hr nur mit einer Vertretungsbei- standschaft begegnet werden, z.B. auch noch i n medi zi ni schen Belangen, und es sei eine Vermögensverwaltung angezeigt. Auch in allen vorliegenden Akten fin- den sich keine verlässlichen Erkenntnisse bzw. verlässlichen Anhaltspunkte, wel- che die vom Bezirksrat sehr weit gefasste Hilfsbedürftigkeit näher zu stützen ver- möchten. Auf entsprechende Abklärungen hat der Bezirksrat vielmehr verzichtet, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Das tatsächliche Ausmass der Hilfs-
bedürftigkeit, nämlich die mit den diagnostizierten Leiden verbundenen Beein- trächtigungen der Beschwerdeführerin im Alltag, steht heute folgli ch noch ni cht hi nrei chend fest. Und es lässt sich daher heute auch noch ni cht genau sagen, mit welchen Massnahmen der Hilfsbedürftigkeit sinnvoll Rechnung getragen werden kann und ob diese Hilfe nicht durch geeignete Dienste erbracht werden kann oder familiär, wie es die Beschwerdeführerin behauptet. Der Bezirksrat erwähnt in sei- nem Urteil übrigens die Belastung, welche eine psychische Erkrankung für die Angehörigen mit sich bringe; wie es sich aber konkret damit verhält, blieb eben- falls ungeklärt. Weder die Mutter noch der Bruder wurden z.B. befragt, ob und wie weit sie Hilfe leisten können (und auch nicht der Vater). Laut Dr. med. C._____ standen aufgrund der Diagnosen als Beeinträchti- gungen der Beschwerdeführerin sodann weder die im Austrittsbericht der Klinik erwähnte deutliche Tendenz der Beschwerdeführerin zu Streiten bzw. konflikthaf- tem Verhalten noch die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mi t der Impuls- kontrolle noch die Affektinstabilität der Beschwerdeführerin sowie deren allenfalls eingeengtes formales Denken im Vordergrund, sondern anderes, nämlich: "Kon- zentrationsstörungen, Perspektivlosigkeit, kein Selbstvertrauen, Vermeidung der Probleme als psychischer Schutz" (vgl. KESB-act. 19 S. 2). Auf diese Diskrepan- zen zu den Auswirkungen der diagnostizierten Leiden zwischen dem Austrittsbe- ri cht und der "Ei nschätzung" von D r. med. C._____ ging der Bezirksrat nicht nä- her ein, und er ging gleichfalls nicht näher darauf ein, dass Dr. med. C._____ – durchaus im Einklang mit den im Austrittsbericht aufgeführten Befunden (vgl. KESB-act. 35 S. 2: bewusstseinsklare Patientin, allseits orientiert) – festhielt, die Beschwerdeführerin verfüge über die Fähigkeit, für Angelegenheiten, bei denen sie Unterstützung braucht, geeignete Bevollmächtigte selbst auszuwählen, mit sachgerechten Weisungen zu versehen usf.; die Notwendigkeit behördlicher Mas- snahmen für ei ne Vertretung wurde von Dr. med. C._____ folgerichtig vernei nt (vgl. a.a.O.). Inwieweit vor diesem Hintergrund eine Vertretungsbeistandschaft noch als verhältnismässige Massnahme betrachtet werden kann, erscheint mehr als fraglich. 3.4 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- reri n an einem Schwächezustand leidet. Dessen Auswi rkungen und die damit
einhergehende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind hingegen grössten- teils ungeklärt geblieben und es lässt sich daher heute noch nicht feststellen, mit welcher geeigneten Massnahme der Beschwerdeführerin die nötige Hilfe geleistet werden kann. Der Sachverhalt ist daher vorab in diesen wesentlichen Punkten zu vervollständigen und danach zu beurteilen. Das führt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO i.V.m. § 40 EG KESR zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an den Bezirksrat. III. (Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolgen) Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO gestellt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind indessen keine Kosten zu erhe- ben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher insoweit gegenstandslos und abzuschrei ben. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist, erfüllt: Die Mittellosigkeit der Beschwer- deführerin ist hinreichend dargetan, ihr Anliegen erweist sich – wie gesehen – im Eventualstandpunkt als begründet und folglich insgesamt nicht als aussichtslos; die vom Bezirksrat bestätige Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung beinhaltet einen schwer zu gewichtenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin, weshalb die Notwendigkeit der Vertretung zu bejahen ist, auch wenn die Sache selbst durchaus einfach gelagert war. Der Beschwerdefüh- rerin ist daher in der Person des Rechtsvertreters, der die Beschwerde für sie eingereicht hat, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ei n unentgeltli che r Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung, welche gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 4 AnwGebV zu bemessen sein wird, ist ei- nem separaten Beschluss vorzubehalten, der erst nach Ablauf der Rechtsmittel- fri st und bei Vorliegen einer Aufstellung gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV wird erge- hen können.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird, soweit damit um Befreiung von Gerichtskosten ersucht wird, abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird be- willigt. 3. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführeri n i m zwei ti nstanz- lichen Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt MLaw X2., ... [Adres- se], bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an MLaw X2., ... [Adresse]. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2016 wird aufge- hoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskos- ten erhoben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerde- führeri n für sei ne Bemühungen i m zwei ti nstanzli che n Beschwerdeverfahren wird in einem späteren Zeitpunkt separat festgesetzt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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