Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160078-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch. Urteil vom 21. November 2016
i n Sachen
Sozialbehörde A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Kosten Beistand
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2016; VO.2015.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
Erwägungen: 1. Sachverhalt/Verfahre nsga ng 1.1. Das Verfahren hat die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zum Ge- genstand. Die Gemeinde A._____ ist nicht bereit diese Kosten zu tragen und wehrt sich gegen eine entsprechende Anordnung der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (KESB). Dazu kam es wie folgt: 1.2. D._____ und E._____ sind die Eltern von F., geboren am tt.mm.1994, und B., geboren am tt.mm.1997. Mit Urteil des erstinstanz- lichen Gerichts 14 von Barcelona vom 16. Oktober 2012 wurde die Ehe von D._____ und E._____ geschieden. Das Gericht beliess den Eltern die gemein- same elterliche Sorge und teilte die Obhut über die beiden Kinder der Mutter zu, im Wissen, dass die Mutter mit den Kindern im August 2012 von Barcelona nach A._____ zog und dort Wohnsi tz nahm (KESB-act. 14 f. und KESB-act. 1). D._____ verstarb am 3. Dezember 2012. Die beiden Kinder, F._____ und B., lebten in der Folge bei ihrem Onkel, G., der mit seiner Familie ebenfalls in A._____ wohnt. Am 25. April 2013 erteilte die KESB G._____ und seiner Ehefrau, H., die Bewilligung zur Aufnahme von B. als Pflege- kind (KESB-act. 25; bezüglich F., welche am tt.mm.2012 volljährig gewor- den war, erübrigte sich eine Bewilligung). Da H. im September 2013 ver- starb, wurde das Pflegeverhältnis mit G._____ per Ende 2013 aufgelöst. Fortan lebte B._____ zusammen mit seiner Schwester in einer Notwohnung der Ge- meinde A._____ (KESB-act. 36). 1.3. Der Vater von B., dem nach dem Versterben von D. die elter- liche Sorge zustand, war aufgrund seiner Ortsabwesenheit, er lebt in Barcelona, seiner fehlenden Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse und der spärlichen Kon- takte zu B., zwischen den beiden bestanden erhebliche Spannungen, nicht in der Lage, seine Elternpflichten gehörig wahrzunehmen. Hinsichtlich des Unterhalts und der Berechtigung am Nachlass von D., zur Debatte steht eine Eigentumswohnung in Barcelona, bestand sodann ei n Interessenkonflikt
zwi schen B._____ und seinem Vater. Aus diesen Gründen errichtete die KESB mit Entscheid vom 30. Mai 2013 für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB und erteilte dem Beistand diverse Aufgaben. Was die Person des Beistandes betrifft, erachtete die KESB wegen der pendenten Abwicklung des in Spanien gelegenen Nachlasses der Mutter von B._____ besondere Fach- kenntnisse als erforderlich. Sie ernannte deshalb C._____ von der Rechts- und Steuerpraxis I._____ AG zum Beistand und setzte dessen Entschädigung auf Fr. 245.− pro Stunde und di e Entschädi gung für beizuzi ehende Sachbearbeite- ri nnen auf Fr. 100.− pro Stunde fest (KESB-act. 28).
1.4. Am tt.mm.2015, mit Eintritt der Volljährigkeit von B., endete die Beistandschaft von Gesetzes wegen. Nachdem der Beistand den Schlussbericht (KESB-act. 40) und die Honorarabrechnung (KESB-act. 41) eingereicht hatte, genehmigte die KESB mit Entscheid vom 11. Juni 2015 den Schlussbericht, schrieb die Beistandschaft für B. wegen Volljährigkeit ab, nahm vom ver- walteten Vermögen per Datum der Volljährigkeit von Fr. 80'453.64 Vormerk (da- von flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 1'476.37) und entliess den Beistand. Hin- sichtlich der Entschädigung des Beistandes entschied die KESB wie folgt (KESB-act. 45): "5. Die Entschädigung des Beistandes C._____ wird auf Fr. 10'510.25 zuzüglich Spesen von Fr. 450.−, insgesamt auf Fr. 10'960.25 (zuzüglich allfälliger So- zialversicherungsbeiträge), festgesetzt und der Wohnsitzgemeinde A._____ auferlegt. Die Auszahlung an den Beistand erfolgt nach Zahlungseingang durch die KESB Bezirk Dielsdorf. Vorbehalten bleibt § 22 Abs. 2 und Abs . 3 EG KESR." 1.5. Die Sozialbehörde A._____ focht diesen Entscheid der KESB mit Be- schwerde vom 6. Juli 2015 beim Bezirksrat Dielsdorf an und beantragte Folgen- des (BR-act. 1 S. 1): "Ziffer 5 des Beschlusses vom 11. Juni 2015 sei dahingehend zu ändern, dass die Kosten des Beistandes C._____ vollumfänglich von der KESB zu tragen sind."
Nachdem sich die KESB zur Beschwerde vernehmen lassen (BR-act. 5) und die Sozialbehörde A._____ und die KESB je mit einer weiteren Eingabe nochmals Stellung genommen hatten (BR-act. 12 und BR-act. 15), fällte der Be- zirksrat am 10. September 2016 folgendes Urteil (act. 6 [= act. 3/9 = BR-act. 18]): "I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf vom 11. Juni 2015 wird bestätigt. II. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.− festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. III. (Rechtsmittel) IV. (Mitteilung)" 1.6. Mit Eingabe vom 21. September 2016 (Poststempel vom 29. September 2016) erhob die Sozialbehörde A._____ rechtzeitig Beschwerde gegen das Ur- teil des Bezirksrats mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): "Es sei das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2016 aufzuhe- ben und die Entschädigung des Beistandes sei wie beantragt aus dem Vermögen des Mündels zu beziehen, eventualiter sei die Rechnung des Beistandes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Vorinstanz." Die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-20) und der KESB (KESB-act. 1-45) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Pr ozess- bzw. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st im entsprechenden kantonalen Einführungsgesetz (EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der
Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwach- senenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entschei- de des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Die Sozialbehörde A., welche die Beschwerde bei der Kammer und schon bei der Vorinstanz einreichte, bezei chnet si ch als Beschwerdeführerin bzw. als antragsberechtigte Behörde (act. 2 S. 1, BR-act. 1 S. 1). Dies wirft Fra- gen nach ihrer Parteifähigkeit und nach ihrer Legitimation auf, und zwar sowohl für das vorliegende zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren, als auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat, handelt es sich dabei doch um Prozessvoraussetzungen, die von Amtes wegen zu prüfen si nd (Art. 59 f. ZPO). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Die Rechtsfähigkeit von Gemeinwesen bestimmt sich dabei nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Auf kommunaler Ebene kommt namentlich den politischen Gemeinden Rechtsfähig- kei t zu (Art. 83 Abs. 3 Kantonsverfassung). Den einzelnen Verwaltungsabteilun- gen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft fehlt die Rechtsfähigkeit, und sie können daher ohne explizite gesetzliche Erlaubni s ni cht als Partei im eigenen Namen klagen bzw. Beschwerde führen (vgl. auch BSK ZPO-T ENCHIO-KUZM IC, Art. 66 N 15; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21- 21a N 5 f.). Die Sozialbehörde A. bildet eine Verwaltungsabteilung der poli- tischen Gemeinde. Eine gesetzliche Bestimmung, die sie zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt, ist nicht ersichtlich (vgl. namentlich Gemeindegesetz, Sozialhilfegesetz und Gemeindeordnung der politischen Gemeinde A.). Ihre Rechts- und damit Parteifähigkeit ist demnach zu vernei nen. Der Sozialbehörde A. fehlt ebenso die Beschwerdebefugnis. Die Entschädigung für den Beistand von B._____ wurde der (politischen) Gemeinde A._____ auferlegt, nicht der Sozialbehörde, was auch keinen Sinn machen würde, ist diese, wie schon dargelegt, doch gar nicht rechtsfähig.
Ob im heutigen Verfahrensstadium die Gemeinde A._____ die bisher er- folgten Prozesshandlungen ihrer Sozialbehörde bzw. deren Abteilungsleiters noch genehmigen und so nachträglich Parteistellung und Beschwerdebefugnis er- langen könnte (vgl. dazu S TAEHELIN/SCHW EIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 66 N 11), kann offen bleiben, kann auf die Beschwerde doch aus einem anderen Grunde nicht eingetreten werden. 2.3. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhob die Beschwerdeführerin verschiedene Einwendungen gegen den Entscheid der KESB zu r Entschädi gung des Beistandes. Zum einen kritisierte sie die Höhe der Entschädigung. Die KESB habe ohne Notwendigkeit einen privaten Mandatsträger, einen Finanz- fachmann, zum Bei stand ernannt und mit der getroffenen Honorarvereinbarung unnötig hohe Kosten verursacht. Zum anderen beanstandete die Beschwerde- führeri n, dass die Entschädigung nicht B._____ auferlegt worden sei. Dieser ver- füge über ausreichend Vermögen und wäre daher in erster Linie kostenpflichtig gewesen. Die KESB habe diese Fehler zu verantworten und für den Schaden selber gerade zu stehen. In einen Antrag, die Kosten dem Verbeiständeten auf- zuerlegen oder gegenüber dem Beistand das Honorar zu reduzieren, mündete das frei li ch ni cht; die Beschwerdeführerin beantragte vielmehr einzig, dass die Kosten des Beistandes von der KESB zu tragen seien (BR-act. 1 S. 1 und S. 5) - entsprechend behandelte der Bezirksrat nur die Gemeinde als Beschwerdegeg- neri n. Mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats beantragt die Be- schwerdeführerin neu, dass die Entschädigung des Beistandes B._____ aufzuer- legen sei ("aus dem Vermögen des Mündels zu beziehen"), eventualiter sei die Rechnung des Beistandes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (act. 2 S. 1). Diese Anträge haben zur Folge, dass sowohl der Verbeiständete als auch der Beistand in das (zweitinstanzliche) Beschwerdeverfahren zu involvieren si nd, und zwar als Beschwerdegegner: wenn den Anträgen der Beschwerde gefolgt werden könnte, würde das Honorar in welcher Höhe auch immer dem Verbei- ständeten auferlegt resp. (eventuell) würde der Beistand weniger Honorar erhal-
ten. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässi g er- weist, braucht von i hnen allerdings keine Antwort eingeholt zu werden (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Es genügt, ihnen das Doppel der Beschwerde mit dem vorliegenden Entschei d zuzustelle n. Im Beschwerdeverfahren si nd neue Anträge, wie es die Beschwerdeführe- rin sowohl mit dem Haupt- als auch dem Eventualantrag stellt, unzulässi g. § 67 EG KESR erlaubt neue Anträge zwar unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 317 ZPO. Ob das für reine Kostenfragen überhaupt gilt, kann hier of- fen bleiben. Jedenfalls ist das Auswechseln der beklagten Partei gar keine Klage- änderung im Sinne von Art. 317 / 227 ZPO, und die Beschwerdeführerin beruft si ch zudem ni cht auf ei nen ausnahmswei se zulässi gen neuen Sachverhalt i m Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Am Antrag, die Kosten der KESB aufzuerlegen, hält sie im Beschwerdeverfahren wie gesehen nicht fest. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber ist darauf zu verzichten, Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegegnern ni cht, wei l sie mit dem Rechts- mittelverfahren keine Aufwendungen und Umtriebe hatten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift) und an
die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bezirk Dielsdorf, an die Direk- tion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'960.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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