Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 3. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer betreffend Honorarnote / unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 26. August 2016; VO.2016.46
Erwägungen: 1. 1.1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist vom Be- zirksrat Winterthur mit Beschluss vom 7. Juli 2016 in den Beschwerdeverfahren VO.2016.46 und VO.2016.47, die der Bezirksrat unter der Verfahrens-Nr. VO.2016.46 vereinigte, zum unentgeltli che n Rechtsbei stand von B._____ bestellt worden (BR-act. 23, VO.2016.46). Diese Beschwerdeverfahren hatten Ki ndes- schutzmassnahmen zum Gegenstand, die von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) mit Entscheid vom 27. Mai 2016 angeordnet worden waren. Dabei ging es um C., geboren tt.mm.2005, und deren Eltern B. und D.. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C. in einer Pflegefamilie. D._____ und die Vertreterin von C., Rechtsanwältin lic. iur. X., waren damit nicht einverstanden und erhoben beim Bezirksrat Beschwerde (VO.2016.46 und VO.2016.47). Nach durchgeführtem Verfahren wies der Bezirks- rat diese Beschwerden mit Urteil vom 7. Juli 2016 ab, soweit er darauf eintrat. Parteientschädigungen sprach er keine zu (BR-act. 23, VO.2016.46). Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer dem Be- zirksrat eine Aufstellung über seine Aufwendungen ein, verbunden mit dem An- trag, seine Entschädigung für die beiden Beschwerdeverfahren auf Fr. 20'178.05 festzulegen (act. 3/1-2). Mit Beschluss vom 26. August 2016 sprach der Bezirks- rat dem Beschwerdeführer für seinen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 7'185.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu. Gleichzeitig wies er B._____ auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art.123 ZPO hi n (act. 4 [= act. 3/3]). 1.2. Mit Eingabe an die Kammer vom 18. September 2016 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen diesen Beschluss mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
"1. Es sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2016 auf- zuheben und RA A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsbeistand mit insgesamt CHF 20'178.05 aus der Bezirks- ratskasse zu entschädigen; 2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zu- rückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt zulasten der Staatskasse." Die Akten des Bezirksrats (BR-act. 1-30, VO.2016.46 und BR-act. 1-14, VO.2016.47) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 1.3. Eine weitere Beschwerde, die ebenfalls die Entschädigung der Anwaltskos- ten für die Beschwerdeverfahren VO.2016.46/47 des Bezirksrats Winterthur zum Gegenstand hat, erhob der Beschwerdeführer namens B._____ mit Eingabe an die Kammer vom 20. Juli 2016. Mit dieser Beschwerde, die unter der Geschäfts- Nr. PQ160048 geführt wird, verlangt sie unter anderem die Aufhebung von Dis- positiv-Ziff. VI des Urteils des Bezirksrats vom 7. Juli 2016, wonach keine Partei- entschädi gungen zugesprochen werden, und fordert die Verpflichtung von D., ihr bzw. dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'178.05 zu bezahlen (PQ160048-act. 2 S. 2 f.). D. hat zu dieser Beschwerde Stellung genommen. Auch dieses Verfahren erweist sich als spruch- reif. 1.4. Da die Parteien dieser beiden Beschwerdeverfahren (PQ160048 und PQ160071) nicht identisch sind, ist von einer Vereinigung abzusehen. Aufgrund des engen Zusammenhangs i st allerdings gleichzeitig darüber zu befinden. Es sind deshalb die Akten PQ160048 für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei- zuzi ehen.
Fall sichergestellt sein muss, kommt es dennoch zu einer Entschädi gung durch den Staat. Dem Obsiegen von B._____ wird dadurch Rechnung getragen, dass die zu Lasten von D._____ festgelegte Parteientschädigung an den Kanton über- geht (Art. 122 Abs. 3 ZPO) und der Kanton ni cht auf si e, B., Regress neh- men kann, wie dies im angefochten Beschluss festgehalten wurde. Ob dieser Entscheid der Kammer im Verfahren PQ160048 in Rechtskraft erwächst, wird sich zeigen. Solange dies nicht feststeht, besteht jedenfalls kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an ei ner Entschädi gung für sei ne Bemühungen i n den verei ni gten Verfahren des Bezirksrats VO.2016.46/47 nach Massgabe von Art.122 Abs. 1 lit. a ZPO. Im Ergebnis wäre demnach der vorinstanzliche Beschluss vom 26. August 2016 aufzuheben und auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2016 um Festsetzung seiner Entschädigung in den Verfahren V0.2016.46/47 nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO e contrario). Dies ist wegen des Verbots der reformatio in peius i ndessen nur be- schränkt möglich (vgl. KUKO ZPO-O BERHAMMER, Art. 58 N 2). Nicht angefochten ist der Beschluss vom 26. August 2016, soweit dem Be- schwerdeführer Fr. 7'185.00 (inkl. 8% MwSt) zugesprochen wurden. Insoweit ist dieser Beschluss i n Rechtskraft erwachsen, was festzuhalten i st. Aufzuheben ist der Beschluss also hinsichtlich Dispostiv-Ziff. I, soweit dem Beschwerdeführer eine Vergütung über Fr. 7'185.00 (inkl. 8% MwSt) hinaus verweigert wurde, und hinsichtlich Dispositiv-Ziff. II, der die Regresspflicht von B. i m Si nne von Art. 123 ZPO statuiert. In diesem Umfang ist auf das Gesuch des Beschwerdefüh- rers an den Bezirksrat vom 12. Juli 2016 mangels eines Rechtsschutzinteresses (einstweilen) ni cht ei nzutreten. 2.4. Der Bezirksrat wird zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer für seine Bemühungen in den vereinigten Verfahren VO.2016.46/47 ni cht doppelt entschädigt wird. Für den Fall, dass das im Verfahren PQ160048 zu fällende Urteil in Rechtskraft erwachsen sollte, bedeutet dies, dass die Entschädigungen an den Beschwerdeführer ni cht kumuli ert werden dürfen, sondern dass die heute bereits
rechtskräftige Entschädigung von Fr. 7'185.00 (inkl. 8% MwSt) gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 26. August 2016 an die Entschädigung von Fr. 9'000.− zu- züglich 8% MwSt gemäss heuti gem Urteil im Verfahren PQ160048 anzurechne n ist . Für den Fall, dass das im Verfahren PQ160048 zu fällende Urteil der Kammer aufgehoben und eine Pflicht von D._____ zur Bezahlung einer Partei- entschädigung verneint werden sollte, hätte der Bezirksrat nochmals über das Gesuch vom 12. Juli 2016, soweit der Beschwerdeführer mehr als Fr. 7'185.00 (inkl. 8% MwSt) fordert, zu entscheiden und zusätzlich über die Anwendbarkeit von Art. 123 ZPO. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu verzi chten. 3.2. Was die beantragte Parteientschädigung betrifft, ist hervorzuheben, dass auf das Hauptanliegen des Beschwerdeführers − er forderte für sei ne Bemühun- gen in den vereinigten Verfahren des Bezirksrats VO.2016.46/47 ei ne massiv hö- here Vergütung − ni cht einzutreten ist , was einem Unterliegen entspri cht (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hi nsi chtli ch der Regresspflicht von B._____, welche der Bezirksrat fälschlicherweise festhielt, hätte als Begründung genügt, dass die Prozesskosten in den vereinigten Verfahren des Bezirksrats VO.2016.46/47 noch ni cht rechts- kräftig festgesetzt sind und eine derartige Feststellung noch gar nicht getroffen werden darf. Für den dafür notwendigen Aufwand − mehr i st ni cht zu entschädi- gen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV) − ist dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 250.− (zuzügli ch 8% MwSt) zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2016 insoweit in Rechtskraft er-
wachsen ist, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 7'185.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zugesprochen wurde. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2016 wird im Um- fang von Dispositiv-Ziff. I, soweit dem Beschwerdeführer eine Vergütung über Fr. 7'185.00 (inkl. 8% MwSt) hi naus verweigert wurde, und von Disposi- tiv -Ziff. II aufgehoben, und es wird in diesem Umfang auf das Gesuch des Beschwerdeführers an den Bezirksrat vom 12. Juli 2016 nicht eingetreten. 2. Für dieses Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für dieses Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Zürich, zahlbar durch die Kasse des Bezirksrats Winterthur, eine Parteientschädigung von Fr. 250.− (zuzügli ch 8% MwSt) zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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