Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160069-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal. Urteil vom 5. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 17. August 2016; VO.2016.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von B._____ und C._____ (beide gebo- ren am tt.mm.2000) und D._____ (geboren am tt.mm.2001). C._____ lebt seit November 2015 und B._____ lebt seit März 2016 beim Vater. Elterliche Sorge und Obhut über die drei Jugendlichen stehen der Mutter zu. Am 23. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Dietikon eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (nachfolgend KESB) (act. 7/1). Er liess ausführen, die KESB verweigere ihm und den Söhnen das Recht, i hr Zusammen- leben abzusegnen und sei nicht einmal bereit, vorsorgliche Massnahmen anzu- ordnen, weil angeblich keine Dringlichkeit bestehe. Dies, obwohl die Söhne C._____ und B., die seit November 2015 bzw. seit März 2016 beim Vater lebten und auch dort bleiben wollten, im täglichen Leben wegen des nach wie vor bestehenden alleinigen Sorge- und Obhutsrechts der Mutter massiv beeinträchtigt seien (Schulanmeldung, ID, Pass, Krankenkasse). Vor diesem Hintergrund müsse das von der KESB angeforderte Gutachten nicht abgewartet werden, die Sachla- ge sei klar. Mit Bezug auf die Situation von D. rügte der Beschwerdeführer die Absegnung einer angeblich freiwilligen Fremdplatzierung durch die KESB, welche ohne Einbezug des Vaters von der Mutter organisiert worden sei. Seit Jahren folge die KESB den Wünschen und Anliegen der Mutter, während alles, was vom Vater komme, hinterfragt und auf die lange Bank geschoben werde. Zahlreiche Eingaben des Vaters seien grundsätzlich unberücksichtigt geblieben. C._____ und B._____ seien unverzügli c h unter sei ne alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen, eventuali ter sei die KESB anzuweisen dies anzuordnen. In i hrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 hatte die KESB auf ihren Entscheid vom 30. Juni 2016 verwiesen, i n welchem unter Berücksi chti gung der neuesten Entwicklungen und Parteianträge für alle drei Kinder über die Notwendigkeit von (superprovisorischen und provisorischen) Kindesschutzmassnahmen entschieden worden sei; es liege keine Rechtsverzögerung und keine Rechtsverweigerung
vor, zumal jetzt ein Entscheid vorliege, der die Anliegen des Beschwerdeführers behandle (act. 8/4). Nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (act. 7/6) erging der vor- instanzliche Entscheid am 17. August 2016 (act. 7/7 = act. 6). Darin wird darauf hingewiesen, dass die KESB mit ihrem Entscheid Nr. ... vom 30. Juni 2016 eine umfassende Beurteilung der aktuellen Situation vorgenommen und die Anträge des Beschwerdeführers um superprovisorische bzw. provisorische Zuteilung von elterlicher Sorge bzw. Obhut abgewiesen habe. Einen Entscheid in der Sache ha- be die KESB den Parteien mit Schreiben vom 16. Juni 2016 bereits in Aussicht gestellt; es liege noch keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vor, wenn ein Gesuch um superprovisorische oder vorsorgliche Massnahmen nicht umgehend im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet werde. Der Bezirksrat wies die Be- schwerde entsprechend ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2016 zugestellt (act. 7/8). 2. Am 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er bean- tragt (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksrats Dietikon vom 17. August 2016 betreffend Rechtsver- zögerung / Rechtsverweigerung aufzuheben und es sei die KESB Dietikon anzuweisen, C._____ und B._____ unverzüglich unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Va- ters zu stellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Dietikon." Die Akten von KESB und Bezirksrat Dietikon wurden im Rahmen der vom Be- schwerdeführer in der Sache erhobenen Beschwerde (Verfahren PQ160070) bei- gezogen (act. 8/1 - 254 und act. 10/255 - 300). 3. Die angerufene Kammer ist für die Beurteilung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde zuständig (Art. 450a Abs. 2 ZGB i.V.m. § 64 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]), der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert; diese entspricht den formalen Anforderungen und ist rechtzeitig ergangen. Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen.
Ei ne Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung) dann, wenn eine Behörde ein Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (S TE CK, Fa- mKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 12). Durch Rechtsverzögerung wird der verfassungsmässige Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt. Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist kein Entscheid als Anfech- tungsobjekt notwendig. 5. Der Beschwerdeführer rügt in der zweitinstanzlichen Beschwerde, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, mit dem Entscheid der KESB betreffend Kindesschutzmassnahmen sei die am 23. Juni 2016 eingereichte Rechtsverwei- gerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde obsolet geworden. Seine Rüge habe sich insbesondere auch darauf bezogen, dass die KESB in der Hauptsache (Sorgerechts- und Obhutszutei lung) bis heute keinen Entscheid gefällt habe. Er weist erneut darauf hin, dass C._____ nunmehr bald ein Jahr beim Vater wohnt und er und sein Zwillingsbruder B._____ si ch bei m Vater wohl fühlten und gut entwi ckelten. D as Verhältni s zur Mutter sei schlecht und die Söhne urteilsfähig; sie hätten das Recht, selber zu entscheiden, wo sie in der Gegenwart und in Zu- kunft leben wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die KESB noch immer keine Dringlichkeit für eine Übertragung von Obhut und Sorgerecht sehe und dass die KESB diesbezüglich untätig bleibe, obwohl längst klar sein müsse, dass die Söh- ne beim Vater leben wollen und die Mutter aus persönlichen und psychischen Gründen gar ni cht i n der Lage sei , si ch i hnen anzunehme n. D ass kei n Grund be- stehe, B._____ und C._____ fremd zu platzieren, sei offensichtlich. Vor dem gan- zen Hi ntergrund stelle es eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung dar, wenn die elterliche Obhut und Sorge nicht unverzüglich übertragen werde. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei bekannt, dass bezügli ch Obhut und Sorgerecht ei n Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. In der heutigen Situation brauche es dieses indes nicht mehr und es mache keinen Sinn, auf das Resultat des Gutach- tens zu warten (act. 2).
Der Beschwerdeführer präzisiert in der Beschwerde nicht, ob er sich auf den Beschwerdegrund der Rechtsverweigerung oder -verzögerung beruft. Aufgrund der umfangreichen Akten der KESB ergibt sich zwanglos, dass sowohl vor wie auch nach dem Antrag des Beschwerdeführers vom August 2015 auf (zunächst) gemeinsame elterliche Sorge für die Söhne C., B. und D._____ zwi- schen den Parteien das Verfahren hoch stri tti g geführt wurde und zahlreiche Ab- klärungen ergingen. Nach dem Umzug von C._____ zum Vater und seit Janu- ar/Februar 2016 ergingen mehrere Gefährdungsmeldungen von beiden Seiten und für alle drei Kinder. Es wurden gegenüber beiden Elternteilen gegenseitig zahlreiche Vorwürfe erhoben. Die KESB begegnete diesen mit Anhörungen der Jugendlichen, der Eltern, mit Kontaktnahmen mit der Schule, medi zi ni schen und weiteren Fachpersonen sowie mit der Beauftragung eines Gutachters. Die eska- lierende Entwicklung ist in den Aktoren 8/1 - 207 (für den Zeitraum 30. September 2015 bis 20. Juni 2016) der beigezogenen KESB-Akten dokumentiert. Von einem Untätig sein bzw. einer Verzögerung kann bei diesen Verhältnissen nicht im An- satz die Rede sein. Zutreffend ist indes, dass die KESB in der Sache nicht so entschied, wie dies der Beschwerdeführer in zahlreichen sich wiederholenden Eingaben verlangte. Ein in der Sache – sei es vorsorglich oder in der Hauptsache – ni cht i m Si nne des An- tragstellers gefällter Entscheid kann indes keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung darstellen. Das hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt. Keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung stellt selbstredend auch der Um- stand dar, dass vor einem Entscheid in der Hauptsache das in Auftrag gegebene Gutachten abgewartet wird. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen lässt, vermag insgesamt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung zu begründen, weshalb die Beschwerde ohne Wei- teres abzuweisen ist. Ob die ergangenen Entscheide in der Sache einer Überprü- fung stand halten, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig. Ei ne Entschädi gung i st ni cht zuzuspreche n, weil der Beschwerdeführer unter- liegt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Dietikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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