Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzri chter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal. Urteil vom 9. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Akteneinsicht (Kosten- und Entschädigungsfolge)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 15. August 2016; VO.2015.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: 1. Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1.1. Mit Entscheid vom 26. November 2014 verwehrte die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Uster (fortan "KESB" genannt) A._____ (fortan "Beschwer- deführer" genannt) die Einsicht in Akten des Kinder- und Jugendzentrums B._____ (fortan "kjz" genannt) betreffend ein Abklärungsverfahren aus dem Jahre 2012 zum Besuchsrecht zwi schen i hm und seinem Sohn C.. Auf Be- schwerde hin hob der Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 15. August 2016 diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB, sprach dem Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Grundlage indes keine Parteientschädi- gung zu Lasten der Staatskasse zu. Gegen letzteres gelangte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 16. September 2016 an die Kammer. 1.2. Mit E-Mail vom 16. Februar 2012 teilte das Amt für Jugend und Berufsbera- tung dem Beschwerdeführer mit, dass die damalige Vormundschaftsbehörde D. die Erteilung eines Abklärungsauftrags zur Ausarbeitung einer Regelung des Besuchsrechts erwäge (KESB-act. 1); am 23. Februar 2012 wurde der ent- sprechende Auftrag erteilt (KESB-act. 2). Der Abklärungsbericht wurde in der Fol- ge am 30. August 2012 erstattet (KESB-act. 5). Mit Beschluss vom 14. November 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB-act. 16). Die eingesetzte Beiständin erhielt den Auftrag, mit den Eltern eine verbindliche Besuchsregelung auszuarbeiten. Eine einver- nehmliche Regelung wurde indes ni cht errei cht (KESB-act. 17 ff.), weshalb die nunmehr zuständige KESB mit Entscheid vom 20. November 2013 unter anderem ein Besuchsrecht definierte (KESB-act. 67 S. 11 f.). In der Folge ergingen diesbe- züglich weitere Entscheide (KESB-act. 89 und 107). Eine Beruhigung und Norma- lisierung der Situation hat si ch – soweit der Kammer die Akten der KESB vorlie- gen – bedauerlicherweise noch ni cht ei ngestellt (vgl. bspw. KESB-act. 168). Zu- dem steht/stand auch die Unterhaltsfrage im Streit (vgl. act. 7 S. 4).
1.3. Am 22. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer dem kjz offenbar erstmals handschri ftli ch ei n Gesuch um Aktenei nsi cht, wobei er si ch auf ei n spezi fi sches Protokoll vom August 2013 bezog (das Gesuch ist als Kopie in KESB-act. 120/2 abgelegt). Am 15. Oktober 2014 erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch mit dem Antrag, er wolle Einsicht in die gesamten Akten der Jugend- und Fami li enbe- ratung B._____ ab dem 12. Januar 2012 (KESB-act. 112). Aus ei ner E-Mail- Korrespondenz zwischen dem kjz und der KESB vom 22. Oktober 2014 geht so- dann hervor, dass letztere befürwortete, dem Beschwerdeführer das volle Akten- ei nsi chtsrecht zu gewähren (KESB-act. 113, 116). In einem Telefongespräch riet das kjz der KESB danach, der Beschwerdeführer sei in seinem Bestreben zu bremsen, die Vergangenheit immer wieder aufzurollen; auch seien bei gewissen Aktenstücken des kjz schützenswerte Interessen der Mutter von C._____ und Dritter tangiert (KESB-act. 117). Mit Datum vom 7. November 2014 beschied das kjz dem Beschwerdeführer, dass die KESB für die Beurteilung seines Aktenein- sichtsgesuchs zuständig sei (KESB-act. 118). Mit Entscheid vom 26. November 2014 wies die KESB das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Ak- ten, das Abklärungsverfahren im Jahr 2012 betreffend, ab und auferlegte ihm Ge- bühren in Höhe von Fr. 300.– (KESB-act. 124). 1.4. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 wandte sich der Beschwerde- führer mit folgendem Rechtsbegehren an den Bezirksrat Uster (BR-act. 1 S. 2): "1. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten des Kinder- und Jugendzentrums B._____, umfassend den Zeitraum 23. Februar 2012 bis 30. August 2012 zu gewäh- ren. 2. Eventualiter sei auf die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu verzichten. 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädi- gen." Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (BR-act. 7). Am 13. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (BR-act. 12). Mit Beschluss vom 15. August 2016 hob der Bezirksrat Us- ter den angefochtenen Entscheid der KESB auf und wies ihr die Sache zur neuen
Entscheidung zurück, nahm die festgesetzte Gebühr auf die Staatskasse, sprach indes keine Parteientschädigungen zu (BR-act. 14 S. 18 = act. 7). In der Folge si- cherte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2016 Ein- sicht in sämtliche anbegehrten Aktenstücke zu, ausgenommen zwei Aktennotizen mit offenbar schützenswerten privaten Interessen Dritter (act. 4/2). 1.5. Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 2 S. 2): "1. Ziff. III. des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu- zusprechen. 2. Eventualiter sei Ziff. III des Beschlusses aufzuheben und das Verfahren sei zur Fest- setzung der Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 8/1-14; KESB- act. = act. 9/1-169). Eine Vernehmlassung ist nicht eingegangen (vgl. act. 10 f.). Der Beschwerdeführer liess in der Folge der Kammer die Erfassung des Auf- wands im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zukommen (act. 12 f.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Parteientschädigung zu Lasten der KESB 2.1. Der Bezirksrat erwog, dass dem Beschwerdeführer mangels einer entspre- chenden gesetzlichen Grundlage und unter Hinweis auf BGE 140 III 385, E.5 kei- ne Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen sei (act. 7 S. 17). 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Auffassung und hält den ange- führten Bundesgeri chtsentschei d ni cht für ei nschlägi g. Die KESB habe im vor- instanzlichen Verfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materielle Parteistellung gehabt. Sodann habe die KESB qualifiziert falsch entschieden, wo- gegen er sich erfolgreich gewehrt habe. Damit seien die Voraussetzungen zur
Zusprechung einer Entschädigung auch nach der Rechtsprechung der Kammer erfüllt (act. 2 S. 4 f.). 2.3. Der Regelfall ist kontradiktorisch und läuft zwischen zwei privaten Parteien ab, weshalb es auch typischerweise ein Unterliegen gibt und die Kosten den Par- teien nach den Regeln von Art. 106 ZPO auferlegt werden. Anders ist es im Ein- parteienverfahren, und wenn wie hier vor dem Bezirksrat nur eine Partei in ein Rechtsmittelverfa hre n involviert ist. Da die Frage einer Parteientschädigung für die vorliegende Konstellation nirgends ausdrücklich geregelt ist , besteht hierfür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Raum. In BGE 139 III 471 hat es unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 1 BGG festgehalten, bei einer kantonalen Rechts- verzögerungsbeschwerde sei der Kanton – unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO – im Fall der Gutheissung der Beschwerde zu einer Parteientschädigung verpflichtet. Analoges wurde im Verfahren auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erkannt (BGE 140 III 501). Auch i n ei nem neuesten Fall entschi ed das Bundesge- richt in diesem Sinne, wobei es um die unrichtige Rechtsanwendung durch die Ersti nstanz in einem Einparteienverfahren ging, welches im Interesse und auf An- trag des Gesuchstellers ausgelöst wurde. Die Notwendigkeit, überhaupt ein Rechtsmittel zu ergreifen, war dabei auf den Entschei d der ersten Instanz zurück- zuführen. Die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens hätten durch einen von An- fang an korrekten Entscheid vermieden werden können. Im Rechtsmittelverfahren fehlte es an einer eigentlichen Gegenpartei, wodurch nach den Erwägungen des Bundesgerichts die Erstinstanz in eine ähnliche Stellung geriet , wie sie eine Ge- genpartei einnehmen würde, dies insbesondere dann, wenn sie zu einer Ver- nehmlassung eingeladen wurde. Es erschien deshalb angebracht, die verantwort- li che öffentlichrechtliche Körperschaft an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu beteiligen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Das Bundesgericht hat es unter Wi ll- kürgesi chtspunkten hingegen als vertretbar erachtet, die Erwachsenenschutzbe- hörde in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung vor der Be- schwerdeinstanz nicht als Gegenpartei zu qualifizieren und den Kanton gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zu einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.2). Die Kammer hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie folgt adaptiert: Sie verpflichtet eine öffentliche Behörde dann zur Zahlung ei ner
Parteientschädigung, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 E. 3.1 vom 28. Juli 2014). 2.4. 2.4.1. Vorliegend fehlte es im Verfahren vor dem Bezirksrat Uster an einer Ge- genpartei; zudem liess sich die KESB mit einer mehrseitigen Eingabe zur Be- schwerde vernehmen. Sie war es denn auch, die dem Beschwerdeführer kei ne Aktenei nsi cht zugestand. In dieser Konstellation kam ihr entgegen dem vom Be- zirksrat Uster angeführten Bundesgerichtsentscheid ohne weiteres eine materielle Parteistellung zu. 2.4.2. Die KESB verweigerte dem Beschwerdeführer jegliche Akteneinsicht ge- stützt auf ein Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin des kjz, wonach er i n sei- nem Bestreben zu bremsen sei, die Vergangenheit immer wieder aufzurollen; bei gewissen Aktenstücken seien ferner schützenswerte Interessen der Mutter von C._____ und Dritter tangiert; die Abweisung des Gesuchs erfolgte mi thi n bar jegli- cher Aktenkenntnisse und ohne Verifizierung der Motivlage des Beschwerdefüh- rers. Damit erweist sich der Entscheid der KESB als qualifiziert unrichtig. 2.5. Es si nd demzufolge die Voraussetzungen für das Ausrichten einer Partei- entschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise erfüllt. 2.6. Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung auf der Grundlage der Aufwanderfassung seines Rechtsvertreters. Der notwendige Aufwand in Höhe von Fr. 8'617.70 sei relativ hoch, weil sowohl die Zuständigkeit als auch das anwendbare Recht hätten geklärt werden müssen und auch ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe (act. 2 S. 5; act. 4/3). 2.7. Nach dem anwendbaren Tarif beträgt eine volle Entschädigung der Anwäl- te i n ni cht vermögensrechtli che n Sachen Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- , allerdings mit einer Reduktion auf einen Fünftel bis zwei Drittel, wenn es nur um etwas Ver- fahrensleitendes geht, und mit einer weiteren Reduktion auf einen Fünftel bis auf
die Hälfte, wenn in einem Rechtsmittelverfahren keine endgültige Erledigung der Sache erfolgt (§§ 5, 10 und 13 AnwGebV). Vorliegend geht es um ei n lapidares Aktenei nsi chtsgesuch und ei ne quali fi zi ert unri chti ge Abwei sung dieses Gesuchs. Eine 19 Seiten umfassende Beschwerdeschrift und eine elfseitige Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB erscheinen als unverhältnismässig. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Zuständigkeit und den anwendbaren Gesetzesgrund- lagen war nicht angebracht, zumal sich daraus auch nichts Entscheidendes ablei- ten liess. Ferner erwog der Bezirksrat, die diesbezüglichen Überlegungen des Beschwerdeführers seien unzutreffe nd, wozu sich letzterer in der Beschwerde an die Kammer nicht mehr äusserte. Schliesslich erschliesst sich der Kammer auch ni cht, weshalb Fotokopien für Fr. 208.– erstellt werden mussten (vgl. act. 4/3). Angemessen ist unter Berücksi chti gung der ausführli chen Vernehmlassung der KESB von sechs Seiten ei ne Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– i nklusi ve Barauslagen. Ein Mehrwertsteuerzusatz wird nicht beantragt, weshalb ein solcher ni cht zuzuspreche n i st (vgl. dazu das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 mit Ergänzung vom 17. September 2010). 3. Kosten- und Entschädigungsfolge 3.1. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu erheben, auch wenn die KESB nicht formell kostenfrei ist (§ 200 GOG). 3.2. Dem Beschwerdeführer ist auch für dieses Verfahren eine Entschädigung zuzuspreche n, indes aus der Staatskasse. Die KESB hat sich im obergerichtli- chen Verfahren nicht mit dem falschen Kostenentscheid des Bezirksrates identifi- zi ert, weshalb nunmehr letzterem, sprich dem Kanton Zürich materiell Parteistel- lung zukommt. Der Beschwerdeführer bezifferte seinen Aufwand mit Fr. 1'327.05 (act. 13). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung angesichts des geringfügigen Streitwerts im Beschwerdeverfahren vor der Kammer auf Fr. 500.– zu bemessen.
Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. III. des angefochtenen Beschlusses vom 15. August 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "III. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster wird verpflichtet, dem Beschwer- deführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen." 2. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 500.– aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Uster, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemein- deamt des Kantons Zürich), die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksen- dung der eingerei chten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Kostenfolge einer nicht vermögensrechtlichen Sache). Der Streitwert beträgt maximal Fr. 8'617.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: