Appeal dismissed after death of protected person

PQ160065Obergericht09.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B._____ appealed on behalf of her sister A._____ against the Bezirksrat's decision upholding the KESB's refusal to examine complaints about the former guardian's management after a guardian change. During the appeal, A._____ died. The court held that the general power of attorney remained valid, but the guardianship ended by law at death, making the requested supervisory review and the challenge to the guardian's removal moot. Any damages claim had to be pursued separately under state liability law. The appeal was dismissed and the court fee was charged to the estate.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 ZGB, Art. 419 ZGB, Art. 454 ZGB; death of the protected person during an appeal against the transfer of a guardianship renders the request to continue or revoke the measure moot. Supervisory complaints under Art. 419 ZGB serve to influence ongoing or future conduct of the protective measure and lose their object once the complained-of conduct has ceased by guardian change or termination of the measure. Alleged damages caused by a guardian cannot be asserted in the guardianship appeal but only through the applicable state-liability procedure; the authority may not decide compensation claims in this framework (consid. III.3-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160065-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 9. November 2016

i n Sachen

† A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

betreffend Beschwerde gegen die Beiständin in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 4. August 2016 i.S. A._____, geb. tt .02.1925; VO.2016.7 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Stadt Zürich)

Erwägungen: I. 1. Am 24. Mai 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (Kammer I) für A., geboren tt. Februar 1925, eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB (KESB-act. 14). Als Beiständin wurde C. ernannt. Ihr oblag unter anderem die Vertretung der Verbeiständeten bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten, die sorgfälti- ge Verwaltung von Einkünften und Vermögen unter Beachtung von Art. 419 aZGB und die Mitwirkung bei der Inventaraufnahme. Das Inventar über den Besitzstand wurde am 31. Mai 2007 aufgenommen und mit Beschluss der Vormundschafts- behörde der Stadt Zürich vom 8. Mai 2008 abgenommen (KESB-act. 36 und 37). Teil des Vermögens bildete das Wohn- und Geschäftshaus an der D.- Strasse ... i n Züri ch, welches im gemeinsamen Eigentum von A. und deren Schwägerin E., Ehefrau des verstorbenen Bruders, stand (KESB-act. 35/11). Die Amtsführung durch die Beiständin, die Art und Weise der Verwaltung (und Renovation) der Liegenschaft, welche an die F. AG ausgelagert war und ist , Abrechnungen und Fragen der Einsicht durch die Verbeiständete bzw. de- ren Schwester B._____ waren nahezu von Beginn an Gegenstand von zahlrei- chen Beanstandungen und Eingaben durch die Verbeiständete bzw. B.. 2. Einen ersten Rechenschaftsbericht (für den Zeitraum 24. Mai bis 27. No- vember 2007) hatte die Verbeiständete am 26. August 2008 eingesehen, er wur- de von der Vormundschaftsbehörde am 11. September 2008 abgenommen und dem Bezirksrat weitergeleitet (KESB-act. 44). Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 beantragte B. die Streichung gewisser Passagen aus dem Rechenschafts- bericht (KESB-act. 61), was der Bezirksrat Zürich als Beschwerde entgegennahm (KESB-act. 60). Mit Beschluss vom 10. September 2009 genehmigte der Bezirks- rat den Beri cht nach aufsi chtsrechtli cher Prüfung und wies damit die Beschwerde ab (KESB-act. 78). 3. Mit einer umfangreichen Eingabe vom 20. März 2010 verlangte A._____ i n der Beistandschaft detaillierte Auskünfte über verschiedene Kapitalbezüge, die

Verwaltung der Liegenschaft D.-Strasse ..., etc.. Der Eingabe ist zu ent- nehmen, dass B. der Beiständin bereits im August 2007 geraten hatte, Vermögen in Festgeld anzulegen oder Hypotheken abzuzahlen (KESB-act. 90). Am 22. März 2010 erläuterte B._____ i hr Anliegen vor der Vormundschaftsbehör- de auch noch mündli ch (KESB-act. 91). Bei ei ner Anhörung vom 4. Mai 2010 wurden A._____ die Verfahrensabläufe und insbesondere das Verfahren der all- zweijährlichen Berichterstattung durch di e Beiständin erklärt und die Verbeistän- dete erklärte, mit der Beiständin zufrieden zu sein (KESB-act. 97 und 98). Mit ei- nem Schreiben vom 8. Juni 2010 wurde A._____ erneut erklärt, was die Aufgaben der Beiständin sind und wie die Überprüfung von deren Handeln organisiert ist (KESB-act. 103). Im Juli und August 2010 folgten weitere Ersuchen um Bespre- chung bzw. Auskünfte sei tens B._____ und auch A._____ (KESB-act. 106, 109, 111, 112). Die Eingaben setzten sich auch im Weiteren fort (KESB-act. 120, 121, 123), zuwei len auch durch einen beigezogenen Rechtsvertreter (KESB-act. 126, 127). In einer Eingabe vom 19. November 2010 (KESB-act. 142) wollte B._____ wegen aufgefundener Fehler auch auf den "Rechenschaftsbericht infolge Todes" (des Ehemannes der A.) zurückkommen (exemplarisch weitere Eingaben: KESB-act. 155, 162). 4. Am 17. Dezember 2010 ging der Rechenschaftsbericht der Beiständin für den Zeitraum 28. November 2007 bis 31. Dezember 2009 bei der Vormund- schaftsbehörde ein (KESB-act. 163 und 166); diese nahm ihn mit Beschluss vom 27. Januar 2011 ab und er wurde vom Bezirksrat am 8. März 2011 aufsichtsrecht- lich geprüft und genehmigt. Die Beschwerdeführerin hatte die Abrechnung am 18. Oktober 2010 eingesehen und unterzeichnet (KESB-act. 163 Abrechnung S. 5). 5. Am 16. Februar 2011 erging ein von A. unterzeichnetes Schreiben an die Beiständin, in welchem diese auf die bereits im August 2007 vorgeschlagene Vermögensanlage bzw. Abbezahlung von Hypotheken hinwies und in dem u.a. um wei tere Auskünfte und ausstehende Abrechnungen ersucht wurde (KESB-act. 171). Gegenstand zahlreicher weiterer Schreiben und Kontakte bildeten Renova- tionsarbeiten der Liegenschaft D._____-Strasse ... (vgl. KESB-act. 179 ff.). Mit

den Beschlüssen Nr. 4161 und 4162 vom 10. November 2011 hatte die Vormund- schaftsbehörde Renovationsarbeiten nachträglich genehmigt (KESB-act. 208 und 209). Die Beschwerdeführerin und i hre Schwester äusserten si ch hi ezu mi t Ein- gabe vom 26. November 2011 kritisch, ausdrücklich aber mit dem Bemerken, dass sie dies nicht als Beschwerde verstanden haben wollen (KESB-act. 221). 6. Am 9. Dezember 2011 beantragte A._____ erstmals einen Beistandswech- sel (KESB-act. 228), welchen sie gegenüber der Beiständi n mit "Problemen mit der D.-Strasse" begründete (KESB-act. 244). Mit einer mit zahlrei chen Bei- lagen versehenen Eingabe vom 11. Juni 2012 wurden bei der Vormundschafts- behörde sodann erneut Auskünfte und Unterlagen (KESB-act. 285) verlangt, dies in Beantwortung der Aufforderung seitens der Vormundschaftsbehörde, die noch offenen Fragen in einem einzigen Schreiben zusammen zu fassen, klar zu glie- dern und kurz zu fassen (KESB-act. 279). 7. Am 3. August 2012 ging der Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bei der Vormundschafts- behörde ein (KESB-act. 286), der am 2. August 2012 mit A. besprochen, von dieser aber nicht unterzeichnet worden war; letzteres mit der Begründung, sie fürchte eine Auseinandersetzung mit der Schwester (a.a.O. S. 4). Der Bericht wurde mit Beschluss vom 30. August 2012 abgenommen (KESB-act. 292) und am 30. Oktober 2012 vom Bezirksrat aufsichtsrechtlich nachgeprüft und geneh- migt (KESB-act. 286 letzte Seite). Noch vor dieser Abnahme waren diverse neu- erli che Ersuchen um Auskünfte und Unterlagen an di e Vormundschaftsbehörde gegangen (vgl. z.B. KESB-act. 290, 293, 294 mit Beilagen). Weitere Ersuchen folgten über einen beigezogenen Rechtsvertreter (KESB-act. 308 und 309), wo- rauf sich die Frage nach der Urteilsfähigkeit (zur Vollmachterteilung an den Rechtsvertreter) stellte. Die Beiständin hatte sich ihrerseits dahingehend geäus- sert, dass A._____ unter grossem Druck seitens ihrer Schwester stehe (KESB- act. 311). Am 4. Dezember 2012 fand eine Anhörung von B._____ statt (KESB- act. 312). D i e Ersuchen nahmen i n den Jahren 2013 und 2014 ihren Fortgang (KESB-act. 315, 323, 330, 334).

  1. Am 20. Juni 2014 erging der Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 (KESB-act. 338), den die Beiständin am 18. Juni 2014 mit A._____ besprochen hatte, von dieser aber wie- derum nicht unterzeichnet werden wollte (a.a.O. S. 3). Die Beiständin hatte darin auch die Überführung der altrechtlichen Beistandschaft in eine neurechtliche be- antragt; dies ohne inhaltliche Änderungen. Der Bericht wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Zürich vom 2. Juni 2015 genehmigt (KESB-act. 374). 9. Am 4. November 2014 beantragte die Verbeiständete die Aufhebung der Beistandschaft mit der Begründung, ihre Situation habe sich seit der Errichtung erheblich verbessert. Nach erfolgreichen Operationen sei sie nicht mehr sehbe- hi ndert; sie könne weitgehend ein selbständiges Leben führen. Sie legte dabei ein Arztzeugnis ihres Hausarztes bei. Ab sofort stehe ihr die G._____ GmbH für alle administrativen und finanziellen Angelegenheiten zur Verfügung. Die Betreuung könne nach Bedarf erweitert werden und stehe unter der Aufsicht ihrer Schwester (KESB-act. 345 und 346). In ihrer Stellungnahme vertrat die Beiständin die Auf- fassung, dass für die Klärung der Frage ein umfassenderes Gutachten zu machen sei (KESB-act. 349). Nach einer Anhörung am 10. Februar 2015 (KESB-act. 359) kam der geriatrische Dienst der Stadt Zürich nach einer Abklärung i n sei nem Be- richt vom 24. März 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin deutliche Ei nschränkungen aufwei se, ni cht urtei ls- und auch ni cht vollmachtsfähi g sei und Erwachsenenschutzmassnahmen benötige, indes mit der Unterstützung der Spi- tex zuhause betreut werden könne (KESB-act. 366). Nach Mitteilung dieser Ei n- schätzung (KESB-act. 368) erging eine von beiden Beschwerdeführerinnen unter- zeichnete umfangreiche Beschwerde "...wegen nicht Gewährung des Rechts auf Auskunft und Korrekturen betreffend meiner Beistandschaft durch C." an die KESB (KESB-act. 377). 10. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 schlug die KESB anstelle der Aufhebung der Beistandschaft einen Mandatswechsel vor (KESB-380). Mit E-Mail vom 20. Juli 2015 teilte B. mit, dass sie der Auffassung sei, die Beistandschaft könne aufgehoben werden, dass ihre Schwester aber mit der Kontaktnahme ei-

nes neuen Beistands einverstanden sei (KESB-act. 382). Am 1. August 2015 teil- te A._____ ihr Einverständnis mit dem Beistandswechsel mit (KESB-act. 386), am 31. August 2015 ging die von A., der bisherigen Beiständin und dem künfti- gen Beistand unterzeichnete Zustimmungserklärung für den Beistandswechsel bei der KESB ein (KESB-act. 392). In der Folge wurde in weiteren Schreiben die Amtsführung der bisherigen Beiständin beanstandet, es wurde erneut ein Rechts- vertreter beigezogen (KESB-act. 395, 402). 11. Mit Beschluss Nr. 7442 vom 14. Dezember 2015 ernannte die KESB in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A. per 1. Januar 2016 Herrn H._____ zum neuen Beistand anstelle von Frau C._____ und sie bezeichnete dessen Aufgaben (KESB-act. 404 Ziff.1). Auf die Beschwerde vom 10. Februar 2015 und nachfolgende Beschwerdeschrei- ben trat die KESB nicht ein (Ziff. 2). Am 28. Dezember 2015 erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde (KESB-act. 413 = BR-act. 1). Sie wandte sich gegen die Entlassung der bisherigen Beiständin, weil grosse Fragen offen blieben und gros- se Schäden nicht wieder gut gemacht würden, wenn die Beiständin per Ende Jahr 2015 ihr Amt aufgeben könne. Die Beiständin müsse im Amt bleiben bis die ver- schiedenen Punkte der Beschwerde vom 11. Juni 2015 erledigt seien. Nach Ein- holung einer Vernehmlassung der KESB und weiteren Stellungnahme n von B._____ wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2016 ab und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin sowie B._____ je zur Hälfte (act. 6 = act. 3/2/1 = BR-act. 18). D er Entscheid wurde B._____ am 8. August 2016 zugestellt (BR-act. 20). 12. Am 3. September 2016 erhob B._____ "in Vertretung meiner Schwester A._____" Beschwerde (act. 2) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils und Gutheissung ihrer Beschwerde vom 10. März 2016 (act. 2). Der Beschwerde legte sie die vor Vor-instanz eingereichte Beschwerde mit zahlreichen Beilagen bei (act. 3/3 und act. 3/4/1-25) sowie die ebenfalls vom 3. September 2016 datierende, an den Bezirksrat gerichtete Stellungnahme zum ergangenen Urteil (act. 3/2/2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 5 und act. 7/1 - 21 und 8/1 - 427).

  1. Am 28. Oktober 2016 orientierte die KESB darüber, dass A._____ am tt. Ok- tober 2016 verstorben ist (act. 9 und 10). II. 1. Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde (BR-act. 7/1) erging im Namen sowohl von A._____ und von B._____ und wurde auch von beiden Schwestern unterzeichnet. Entsprechend wurden sie als Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ins Rubrum aufgenommen. Wie bereits die Stellungnahme im vor-i nstanzli che n Be- schwerdeverfahren (BR-act. 11 = act. 3/3) verfasste die am 3. September 2016 bei der Kammer erhobene Beschwerde B.. Sie erging ausdrückli ch "i n Ver- tretung meiner Schwester A." (act. 2). Gleiches gilt für das Schreiben an den Bezirksrat vom gleichen Tag (act. 3/2/2), i n welchem B._____ zu ei nzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils Stellung nimmt und welches als Teil der Beschwerde entgegenzunehme n ist. B._____ weist ausdrücklich darauf hi n, dass si ch nach ei nem Hirnschlag, den ihre Schwester erlitten hatte, die Situation seit Januar 2016 wesentlich verändert habe, so dass sie als Schwester für sie auftre- ten müsse. D i es wünsche die Verbeiständete sich besonders. B._____ verwies dazu auch auf die Generalvollmacht vom 18. Mai 2012, welche die Schwester ihr nach einem sehr klärenden Gespräch bei vollem, klaren Willen gemacht habe (act. 3/2/2 S. 2 [zu: Seite 2 und zu Seite 3]). Gestützt auf die ausdrückliche Erklärung in der Beschwerde ist davon auszuge- hen, dass die zweitinstanzliche Beschwerde ausschliesslich im Namen der nun- mehr verstorbenen A._____ erhoben wurde. Das Rubrum ist entsprechend anzu- passen. 2. Die Vorinstanz bejahte die Beschwerdelegitimation von A._____ als beteilig- te Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, diejenige von B._____ ge- stützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (act. 6 S. 4). Die Gültigkeit der im Recht lie- genden Generalvollmacht (KESB-act. 360) bezweifelte sie mit der Begründung, dass A._____ vom geriatrischen Dienst der Stadt Zürich als urtei lsunfähi g be- zeichnet worden ist (KESB-act. 366). Die Vorinstanz übersieht dabei, dass die Vollmacht vom 18. Mai 2012 datiert, die Beurteilung des geriatrischen Dienstes

indes vom 24. März 2015. Die von der Vorinstanz erwähnte Mitteilung von B., ihre Schwester könnte zur Zeit die ganze Sache nicht verstehen, datiert vom 27. Juli 2016 (BR-act. 17). Aus den KESB-Akten ergibt sich, dass im Jahre 2012 im Zusammenhang mit der Mandatierung eines Rechtsvertreters die Bei- ständin an die Vormundschaftsbehörde gelangte, um die Urteilsfähigkeit der Ver- beiständeten zur Vollmachtserteilung zu prüfen (KESB-act. 311). Bei einem Hausbesuch der Waisenrätin und der Adjunktin am 4. Dezember 2012 bei der Verbeiständeten bekamen dabei die Besucheri nnen den Ei ndruck, dass sie be- treffend Mandatierung urteilsfähig sei (KESB-act. 314). Anhaltspunkte dafür, dass sie dies mehrere Monate zuvor nicht gewesen war, ergeben sich aus den Akten nicht, weshalb von der Verbindlichkeit der Generalvollmacht auszugehen ist. 3. Die Vollmacht vom 18. Mai 2012, welche A. ihrer Schwester B._____ erteilte, ist umfassend und gilt ausdrücklich weiter bei Verlust der Handlungsfä- higkeit und über den Tod der vollmachtgebenden Person hinaus (KESB-act. 360 S. 2). Diese Regelung sieht das Gesetz ausdrücklich vor (Art. 35 Abs 1 OR). Die in der Beschwerde im Wesentlichen verlangte Überprüfung der Amtsführung der Beiständin sowie die Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche der Verbeistän- deten steht von der Sache her einem Tätigwerden der Bevollmächtigten über den Tod der Verbeiständeten hinaus nicht entgegen und erscheint ohne weiteres als zulässig. 4. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Best- i mmungen (Ei nführungsgeset z zum Ki ndes- und Erwachsenenschut zrec ht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Be- schwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist begründet und enthält wie gesehen den sinngemässen Antrag auf Aufhebung des bezirksrätlichen Urtei ls und Behandlung der vorinstanzlichen Beschwerde (act. 2). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.

  1. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächli- cher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermes- sensüberprüfung zu (STE CK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschrän- kung der Rüge- und Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Be- schwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617). Soweit in der Beschwerde verlangt wird, es sei die vor Vorinstanz eingereichte Beschwerde nunmehr durch das Obergericht zu behandeln, genügt dies den Anforderungen nicht, da sich die Beschwerde nicht damit begnügen kann, auf bereits Gesagtes einfach zu verweisen oder die- ses zu wiederholen, ohne Bezugnahme auf die diesbezüglich ergangenen Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vor- instanz begründet, weshalb sie nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen er- hobenen einzelnen Rügen eingegangen ist. Hierauf geht die Beschwerde kaum ei n. 6. Für die in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts bestehende Beistandschaft gilt gemäss Art. 14 SchlT ZGB mit des- sen Inkrafttrete n am 1. Januar 2013 das neue Recht.

III. 1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, es sei mit der Be- schwerde sinngemäss der Beistandswechsel und der Nichteintretensentscheid gegen die Amtsführung der Beiständin angefochten. Es gehe der Beschwerdefüh- rerin und deren Schwester darum, die Beiständin einzig aus dem Grund im Amt zu behalten, damit sie Belege einsehen und Schäden geltend machen können. Nicht bestritten sei hingegen der Vertrauensverlust zur bisherigen Beiständin, mit welchem die KESB den Beistandswechsel begründet habe. Die Belege könnten aber auch beim neuen Beistand eingesehen werden und allfällige Schadener- satzansprüche seien auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Soweit die Beschwerdeführerin und deren Schwester Vorkommnisse hinterfragten, wel- che bereits Jahre zurücklägen, wies die Vorinstanz auf die abgenommenen Re- chenschaftsberichte hin, auf die im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht zurück zu kommen sei. Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die KESB zu Recht auf die Beschwerde gegen die Amtsführung der Beiständin nicht einge- treten sei. Es könne nicht mehr korrigierend eingegriffen werden, weil die Bei- ständi n entlassen worden sei. Aufgrund der Akten ergäben sich sodann keine Hinweise für grundsätzliche Probleme, welche zu klären wären (act. 6 E. 3 und 4). 2. In der Beschwerdeschrift (act. 2) lässt die Beschwerdeführerin auf diese Ar- gumentati on ni chts Konkretes entgegnen. Es wird verlangt, es sei den unklaren Punkten wie in der vorinstanzlichen Beschwerde geschildert nachzugehen und diese seien abzuklären, damit die aus der Untätigkeit oder der fehlerhaften Tätig- keit der Beiständin resultierende Entschädigung für die Verbeiständete festgelegt werde. Die Gesuche nach Fakturakopien über die grossen Renovationen sowie i hr Gesuch um Erklärung und Gutmachung von Buchungsfehler n der F._____- Hausverwaltung etc. seien unbehandelt geblieben. Sie macht geltend, dass auch hinsichtlich der "Rechnungsberichte" der Beiständin vieles unklar geblieben sei und schildert einmal mehr, dass die Beiständin statt auf sie, die Bevollmächtigte, zum Nachteil der Verbeiständeten zu stark auf den (verstorbenen) Bruder gehört habe. In der Eingabe an den Bezirksrat (act. 3/2/2) werden die vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen gegenüber der Beiständin sowie der Verwaltungsführung

durch die F._____ AG erneut vorgebracht (fehlende Fakturakopien der grösseren Renovationen [Küchen, Ladenumbau, Aussenrenovation], unübli che bzw. Fehlbu- chungen durch di e F._____ und mangelhafte Überprüfung durch die Beiständin, Nichtablösung bzw. Verlängerung von Hypotheken u.a.m.), ohne dass auf die Ar- gumentation i m Entschei d eingegangen wird. Im Zusammenhang mit dem Re- chenschaftsbericht per 27. November 2007 wird gerügt, dieser sei der Verbei- ständeten "in Eile" vorgelegt worden und habe von ihr nicht verstanden werden können. Ausserdem lässt sie darlegen, welche Form der Unterstützung für sie gut gewesen wäre. 3. Mit dem Tod der Verbeiständeten endet die Beistandschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 Abs. 1 ZGB), weshalb sich die Frage nach der Aufhebung der Beistandschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig mehr stellt wie diejenige nach dem Beistandswechsel. Immerhin kann festgestellt werden, dass in der Beschwerde die Feststellung der Vorinstanz, es sei i m Ei nverständni s mit den Beteiligten am Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht mehr fest- gehalten worden, nicht in Frage gestellt wurde. Der Beistandswechsel wurde ebenfalls nicht mehr thematisiert. 4. Die von der Vorinstanz dargelegte Haftungsordnung (act. 6 Erw. 3.1) wird in der Beschwerde zur Kenntnis genommen und ebenso wenig in Frage gestellt. Sie ist in Art. 454 ZGB festgelegt. Wer durch eine behördlich angeordnete oder unter- lassene Massnahme, die durch die Gesetzgebung zu seinem Schutz gedacht ist oder gedacht wäre, Schaden erleidet, soll den Schaden vom Kanton ersetzt be- kommen, wenn widerrechtliches oder pflichtwidriges Verhalten z.B. eines Bei- standes Schaden stiftet. Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Scha- den verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Die Haftungsvoraussetzungen ergeben sich gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung; anspruchsberechtigt ist primär die von der Massnahme betroffene Person, wobei Schadenersatzansprüche – i m Unter- schied zu den in der Regel höchstpersönli chen Genugtuungsansp rüc he n – grundsätzlich vererblich sind (H AUSHEER, BSK ZGB I, 5. A., N 4, 10 ff., 35; BGE 135 III 198 E. 2.2). Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen öffentli-

chen Recht, im Kanton Zürich nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (§ 22 ff. Haftungsgesetz). Allfällige, aus dem behaupteten Fehlverhalten der Beiständin entstandene Schadenersatzansprüche können somi t ni cht i m Be- schwerdeverfahren geltend gemacht werden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der KESB zu Recht abgewiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin auch zweitinstanzlich nicht geltend machen lässt, die Rechenschaftsberichte in der Beistandschaft für A._____ seien ni cht so erfolgt, wie dies in den KESB-Akten ausgewiesen i st und eingangs darge- legt wurde. Es steht demnach fest, dass einzig gegen den Rechenschaftsbericht per 27. November 2007 Beschwerde erhoben worden war; diese wurde vom Be- zirksrat abgewiesen. Im Übrigen blieben die Rechenschaftsberichte unangefoch- ten. Hätte die Beschwerdeführerin vorbringen wollen, dass die Rechenschaftsbe- ri chte wegen Fehlerhaftigkeit oder aus anderen Gründen ni cht hätten genehmi gt werden dürfen, hätte dies mit Beschwerde geltend gemacht werden müssen, wie dies in den entsprechenden Beschlüssen belehrt worden war (vgl. dazu KESB- act. 166, 208, 209, 292). Es kann hierauf – unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB (V OGEL, BSK ZGB I, 5.A., Art. 415 N 11) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zurück gekommen werden. 5. Auf di e vori nstanzli chen Erwägungen zum Anwendungsbereich von Art. 419 ZGB (act. 6 Erw. 4) geht die Beschwerde nicht ein. Sie rügt aber auch in diesem Zusammenhang materiell die Führung der Beistandschaft bzw. die Verwaltung der Liegenschaft D._____-Strasse ... sowie die für die Liegenschaft angeordneten Renovationsarbeiten (act. 3/2/2 S. 4). Bei der Anrufung der KESB im Sinne von Art. 419 ZGB handelt es si ch ni cht um ein Rechtsmittel; vi elmehr kann – grundsätzli ch zei tli ch unbefristet – die KESB angerufen werden, um angefochtene Handlungen oder Unterlassungen in rechtli- cher und tatsächli cher Hi nsi cht überprüfen zu lassen, damit diese gegebenenfalls korrigierend auf die Führung der Massnahme Einfluss nehmen kann; dies zur Wiederherstellung einer angemessenen Massnahmeführung, wobei bei der Über- prüfung der Angemessenheit Zurückhaltung angezeigt erschei nt, so lange das Verhalten des Beistandes als vertretbar erscheint (S CHMID, BSK ZGB I, 5.A.,

Art. 419 N 14 ff.; LANGENEGGER, in: ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Das neue Erwachse- nenschutzrec ht, Art. 419 N 1). Liegt der Zweck des Einschreitens der KESB in der Korrektur der künftigen Massnahmeführung, ergibt das Instrume nt kei nen Si nn mehr, wenn das beanstandete Verhalten sei es wegen Beistandswechsel oder aber wegen Abbruchs der Massnahme beendet wird. Insoweit ist nicht zu bean- standen, wenn die KESB auf das von der Beschwerdeführerin und deren Schwes- ter mehrfach beantragte Einschreiten der KESB gegen die Mandatsführung der früheren Bei ständi n im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 14. De- zember 2015 nicht eintrat. Soweit dies im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren überhaupt als angefochten betrachtet werden will, ist die Beschwerde eben- falls abzuweisen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Nachlass der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung entfällt zufolge des Unterliegens. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Nachlass der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an B._____, ... [Adresse], die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Stadt Züri ch, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der ei nge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Züri ch, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

Schlagwörter

adult protectionguardian replacementpower of attorneydeath of protected personmootnesssupervisory complaintstate liabilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether B._____ could validly act for A._____ on appeal on the basis of the 2012 general power of attorney.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court treated the power of attorney as valid and extending beyond incapacity and death.

Extrahierte Begründung

The document predated the later medical assessment; the file gave no indication that A._____ lacked capacity when granting it.

Kernrechtsfrage

Whether the death of A._____ rendered the request to lift or change the guardianship moot.

Extrahierter Entscheid

Yes. The guardianship ended by law upon death, so the request for removal or substitution of the guardian was no longer open.

Extrahierte Begründung

With the protected person's death, the legal relationship ceased automatically; the challenge to the change of guardian therefore had no practical object.

Kernrechtsfrage

Whether alleged misconduct of the former guardian could still be reviewed in this appeal and lead to compensation.

Extrahierter Entscheid

No. Claims for damages based on the guardian's conduct must be pursued under state liability rules, not in this appeal.

Extrahierte Begründung

The appeal court explained that liability claims fall under Art. 454 ZGB and the cantonal liability regime; they cannot be adjudicated within the guardianship appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the KESB was required to examine the complaints under Art. 419 ZGB after the guardianship had been transferred or ended.

Extrahierter Entscheid

No. Once the complained-of conduct had ceased, supervisory intervention no longer served its purpose.

Extrahierte Begründung

Art. 419 ZGB is aimed at correcting ongoing or future case management; after a guardian change or the end of the measure, there is nothing left to correct.

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