Art. 273 ZGB, Kontakte zwischen Eltern und Kindern; Missbrauchsvorwurf. Der Vorwurf sexuellen Missbrauchs durch einen Elternteil ist ernst zu nehmen, und es ist ihm nachzugehen. Lässt er sich nicht erhärten, darf aber die Regelung der Kontakte nicht auf der Basis erfolgen, der Vorwurf habe nicht ausgeschlossen werden können.
Die nicht verheirateten Eltern des im September 2012 geborenen Luis 1 können sich über die Kontakte des Vaters zum Kind nicht einigen, und die KESB wird mit der Sache befasst. Die Mutter äussert den Verdacht sexuellen Missbrauchs. Das angestrengte Strafverfahren findet keine Hinweis für den Verdacht. KESB und Bezirksrat ordnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Kontakte zwischen Vater und Kind an, wobei das wegen des relativ langen Unterbruchs i n ei ner ers- ten Phase mit professioneller Begleitung stattfinden soll, der Bezirksrat im Einzel- nen wie folgt:
"Der Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 wird im zeitlichen Ablauf im Sinne einer vorsorglichen Massnahme leicht angepasst: Sofern eine Auswertung der Besuchskontakte unter Beizug der Familien- begleitung gemäss Einschätzung der Beistandsperson keine wesentlichen Gefährdungsmomente für Lui s ergibt, wird der Vater ab sofort, bzw. ab 15. August 2016 für berechtigt erklärt, Lui s an Wochenenden gerader Kalen- derwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenen- den ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben sowie die Übergabevorbereitung werden weiterhin von der Sozialpädagogi- schen Familienbegleitung begleitet. Andernfalls ist die KESB umgehend zu benachrichtigen; ab Oktober 2016 bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen ei- ner von den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung, wird der Vater für berechtigt erklärt, Lui s an Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von Lui s bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. (...)"
Dagegen führt die Mutter Beschwerde, mit den Anträgen:
1 alle Namen geändert
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
suchung auf, die sich über die 2. Hälfte des Jahres 2015 erstreckte, und die lange Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin zusammen mit Lui s und Timm [der Halbbruder von Luis] vom 18. Februar bis 11. Mai 2016. Ausführlich ging der Be- zirksrat dann auf den Abklärungsbericht des kjz Q. und dessen Empfehlungen ein. Es folgte die Schilderung der Feststellungen des Sozialpädagogen zu den begleiteten Besuchen zwischen Lui s und dem Beschwerdegegner, welche ab Juni 2016, nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus ihren Ferien, stattfanden (a.a.O., Erw. 4.3). Aufgrund der Tatsache, dass Lui s bereits vor dem Kontaktabbruch bei sei- nem Vater übernachtet hatte, des Fehlens von Hinweisen im Abklärungsbericht des kjz, die gegen ein Besuchsrecht mit Übernachtungen sprechen, sowie der positiven Berichte des Sozialpädagogen über die ab Juni 2016 wieder aufge- nommenen Besuche erachtete der Bezirksrat einen stufenweisen Aufbau des Be- suchsrechts entsprechend den Vorgaben der KESB als notwendig, um dem Inte- resse von Lui s an einem sofortigen Auf- und Ausbau der Beziehung zu seinem Vater ausreichend Rechnung zu tragen. Die Empfehlung des kjz, die eine längere Aufbauphase beinhaltete, mit kürzeren Besuchszeiten und -intervallen und länger dauernder Begleitung, sowie die von der Beschwerdeführerin beantragte Rege- lung, die sogar hinter den Empfehlungen des kjz zurückblieb, indem sie bis auf Weiteres keine Übernachtungen beim Vater beinhaltete, hielt der Bezirksrat (wie schon die KESB) angesichts der Bindung von Lui s zum Vater nicht als angemes- sen. Als zu forsch bzw. auf einer Fehlvorstellung der KESB hinsichtlich des Be- ginns der Schulpflicht beruhend, erachtete der Bezirksrat indessen den Zeitplan, den die KESB aufstellte (a.a.O., Erw. 4.4). Im Ergebnis ordnete der Bezirksrat an, dass nach den Sommerferien, d.h. ab 15. August 2016, mit der zweiten Phase begonnen werden soll (mit wöchentli- chen Besuchen, am Samstag bzw. Sonntag, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Beglei- tung nur der Übergaben sowie der Übergabevorbereitung) und ab Oktober 2016 mit der dritten Phase (unbegleitete Wochenendbesuche alle zwei Wochen, von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr) (a.a.O., Erw. 4.5).
3.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich laut ihren Angaben in erster Linie ge- gen Übernachtunge n von Lui s beim Beschwerdeführer. In ei nem zwei ten Punkt beanstandet sie die Besuchszeiten bzw. -tage. Auf das Wesentliche zusammen- gefasst machte sie Folgendes geltend (act. 2 S. 3 ff.): Der lange Kontaktabbruch von Juni 2015 bis Mai 2016 erfordere einen schrittweisen Aufbau des Kontakts zwi schen Lui s und seinem Vater. Das kjz habe dazu Empfehlungen gemacht. Nicht nachvollziehbar sei, dass die KESB und der Bezirksrat diesen Empfehlun- gen nicht gefolgt seien, obschon das kjz die Verhältnisse umfassend abgeklärt und einen persönlichen Einblick in die familiäre Konfliktsituation erhalten habe. Triftige Gründe, um von der Einschätzung dieser Fachpersonen abzuweichen, lägen nicht vor. Bei Kleinkindern wie Lui s tendiere die Praxis in Konfliktfällen wie dem vorliegenden zu zwei halben Tagen pro Monat. Die Tendenz zur Erweiterung des Besuchsrechts, die vom Bezirksrat angesprochen worden sei, gelte in Fällen ohne Streit. Angezeigt seien Besuche in kurzer Kadenz und Dauer. Besuche an allen Wochenenden seien aber für sie und ihre beiden Kinder ungünsti g. Ei ne Regelung, wonach in ungeraden Wochen ein Wochenendbesuch stattfinde, samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr, und in geraden Wochen ein Besuch unter der Woche, mittwochs von 17.00 bis 19.30 Uhr, sei vorzuziehen. Im Weiteren relativierte die Beschwerdeführerin die Bedeutung der Be- suchsregelung vom September 2013. Wegen wiederholter Vorfälle häuslicher Gewalt habe sie sich vor dem Beschwerdegegner gefürchtet. In der Hoffnung, den Beschwerdegegner zufrieden zu stellen und die Situation zu beruhigen, habe sie diesem sehr grosszügigen Besuchsrecht zugestimmt. Die Prognose habe sich indessen als falsch erwiesen. Die Querelen seien weiter gegangen. Lui s sei nach den Besuchswochenenden zusehends verändert nach Hause gekommen, apa- thi sch, i n si ch gekehrt. Ihr fehle daher das Vertrauen, dass Besuche mit Über- nachtungen für Lui s gut seien. Das Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf Lui s sei von der Vorinstanz und der KESB nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt worden sei und der Grundsatz der Un- schuldsvermutung gelte, sei nicht erwiesen, dass kein sexueller Missbrauch statt-
gefunden habe. Auch die Staatsanwaltschaft habe das Vorliegen von Verdachts- momenten bejaht. Ihre Ängste und Vorbehalte gegenüber Übernachtungen beim Beschwerdegegner seien begründet. Ihnen müsse daher Rechnung getragen werden. Die Vorinstanz habe mit dem sehr grosszügig bemessenen Besuchsrecht auch dem äusserst schwi eri gen Verhältni s zwi schen den Eltern ni cht Rechnung getragen. Sie würden nicht kommunizieren, kooperieren und es bestünde grosses Misstrauen. Dies gehe auch aus dem Abklärungsbericht hervor. Alle Mediations- versuche seien gescheitert. Es gehe ihr nicht darum, den Kontakt zwischen Lui s und seinem Vater zu behindern. Sie sei aber überzeugt, dass es eine längere Aufbauphase brauche, bis Übernachtungen angezeigt seien. Richtig sei, dass sie mehrere Wochen pro Jahr ferienabwesend sei. Diese Auszeiten benötige sie, insbesondere weil sie die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner viel Kraft koste. Als sie die Australienreise geplant habe, sei nicht vorhersehbar gewesen, dass es zum Strafverfahren mit mehrmonatiger Sis- tierung des Besuchsrecht kommen würde. Der lange Kontaktabbruch sei nicht optimal gewesen, umso erfreulicher sei, dass die zwischenzeitlichen Besuche erfreulich verlaufen seien. 3.4 Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 19. September 2016 zur Beschwerde Stellung (act. 16 S. 4 ff.). Er berichtete zunächst von den Besuchen zwi schen i hm und Lui s, welche seit dem Entscheid der KESB Q. vom 3. Mai 2016 stattfanden und reichte dazu diverse Berichte des Familienbegleiters ein, welche durchwegs positiv lauten. Allein aus Gründen, welche bei der Be- schwerdeführerin liegen, habe er nur die Hälfte der Besuche, welche ihm gemäss Entscheid der KESB zustanden, wahrnehmen können. So sei die Beschwerdefüh- rerin längere Zeit ferienabwesend gewesen. Weder habe sie ihre Ferien auf die Besuchstage bei ihm abgestimmt, noch habe sie Skype-Kontakte ermöglicht oder Kompensationen angeboten. Dieses Vorgehen sei eigennützig und entspreche nicht einer kooperativen und konstruktiven Zusammenarbeit. Im August 2016 ha-
be sie sodann explizit klargestellt, dass sie den Betreuungsplan des Beistands, der entsprechend dem damals vollstreckbaren Entscheid der KESB Q. Übernach- tungen enthalten habe, nicht einhalten werde. Ihrer Begründung sei zu entneh- men, dass es ihr dabei nur um ihre persönlichen Interessen gehe und nicht um diejenigen von Lui s. Die Besuchstage am Wochenende habe sie in der Folge nur noch zweiwöchentlich statt wöchentlich zugelassen. Diese Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin habe den Beistand zu einer Intervention bei der KESB Q. veranlasst. Ihre Behauptung, sie wolle sich nicht unkooperativ verhalten und ihr gehe es nur um die Übernachtungen, sei nicht glaubhaft. Ansonsten würde sie sich nicht gegen Skype- und Telefonkontakte wehren. Im Folgenden nahm der Beschwerdegegner zu den Ausführungen der Be- schwerdeführerin Stellung. Unter anderem wies er darauf hin, dass es sich beim Abklärungsbericht des kjz nicht um ein Gutachten handle, und die KESB so oder anders zur freien Beweiswürdigung verpflichtet sei. Sodann seien auch nach dem Abklärungsbericht des kjz Übernachtungen vorgesehen. Inzwischen sei einige Zeit vergangen. Sowohl der Beistand, Markus Schwarz, als auch der Familienbe- gleiter, Matthias Mond, hätten Einblick in die aktuellen Verhältnisse. Beide hätten nichts gegen Besuche mit Übernachtungen einzuwenden. Der Konflikt zwischen den Eltern rechtfertige es nicht, das Besuchsrecht zu reduzieren. Die angebliche Praxis, welche die Beschwerdeführerin für Besuchs- regelungen bei Kleinkinder anführe, bestreite er. Abgesehen davon handle es sich bei Lui s nicht mehr um ein Kleinkind. Massgeblich sei zudem immer der konkrete Ei nzelfall. Er sei seit dem Säuglingsalter in die Pflege und Betreuung von Lui s involviert gewesen, was auch in der Betreuungsregelung vom 18. September 2013 berücksichtigt worden sei. Die Protokolle des Besuchsbegleiters zeigten, dass Lui s und er schnell an i hre enge Vater-Sohn-Bezi ehung hätten anknüpfen können. Lui s wolle ihn häufiger sehen und auch bei ihm übernachten. Indem die Beschwerdeführerin diesen Wunsch missachte, verfolge sie eigene Interessen auf Kosten von Lui s. Die Behauptungen der Beschwerdeführeri n zur Verfassung von Lui s nach den Besuchen bei ihm in der Zeit vor dem Kontaktabbruch bestreite er. Die Proto-
kolle des Familienbegleiters, der auch die Rückkehr von Lui s beobachte, zeigten ein anderes Bild. Um den Bedenken der Beschwerdeführerin Rechnung zu tra- gen, sei er bereit, die ersten beiden Besuche mit Übernachtung in der ersten Phase (Einschlafphase) im Beisein des Familienbegleiters durchzuführen. Ihm nach eingestelltem Strafverfahren nach wie vor sexuelle Übergriffe vorzuwerfen, gehe nicht an. Eine Verfahrenseinstellung sei nur bei klarer Straflo- sigkeit gegeben, andernfalls wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage zu erheben. Was die Australienreise betreffe, bestreite er, dass diese bereits im Mai 2015 geplant gewesen sei. Der KESB gegenüber habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2015, nach Einstellung des Strafverfahrens, erstmals mitgeteilt, dass sie mit Lui s für längere Zeit in die Ferien gehe. Die Betreuungsregelung, welche die Beschwerdeführerin vorschlage, wür- de einen Rückschritt im persönlichen Verkehr bedeuten, was es nach Auffassung des Beistandes gerade zu vermeiden gelte. Ob die Wochenendbesuch an den geraden oder ungeraden Wochenenden stattfinden, sei für ihn nicht von Bedeu- tung. Insgesamt, so der Beschwerdegegner, sei am Besuchsrecht gemäss Be- schluss des Bezirksrats vom 15. August 2016 festzuhalten. Die Modifikationen, welche er beantrage, würden auf Vorschlägen des Beistandes beruhen. Wegen der Geltung der Offizialmaxime sei eine entsprechende Anpassung des vorin- stanzlichen Entscheids zulässig. Wegen der angekündigten Abwesenheit der Be- schwerdeführerin während der Herbstferien drohe der Ausfall weiterer Besuchs- zeiten. Dem sei mit einer Kompensationsregelung zu begegnen. Weiter sei er be- rechtigt zu erklären, während Ferienabwesenheiten einmal in der Woche während mindestens 15 Minuten mit seinem Sohn Skypekontakt zu haben. 3.5 Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19 f.). Die Beschwerdeführerin unterliess es, dazu Stellung zu nehmen.
3.6 a) Ein vertrautes Umfeld, stabile Verhältnisse und verlässliche Bezie- hungen sind für Kinder wichtig. Das heisst aber nicht, dass Regelungen zum Ver- hältni s zwi schen dem Ki nd und sei nen Eltern bzw. zu einem Elternteil, insbeson- dere zum persönlichen Verkehr, starr und auf lange Dauer angelegt sein müssen. Spezielle Situationen erfordern besondere, den konkreten Verhältnissen ange- passte Regeln. Diese können durchaus Änderungen in kurzen Zeitabständen be- inhalten. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn nach einem Kontaktabbruch der Kontakt wieder aufgebaut werden muss. Auch dafür gibt es selbstverständlich keine Patentrezepte. Massgeblich sind die konkreten Verhältnisse. b) Im Fall von Lui s stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Die Beziehung zwi- schen Lui s und seinem Vater, insbesondere der persönliche Verkehr, vor dem Kontaktabbruch und danach. aa) In der ersten Hälfte des ersten Lebensjahres von Lui s führten die Parteien mit Lui s einen gemeinsamen Haushalt. Zwischen den Parteien bestanden damals schon erhebliche Spannungen, und es sind aus jener Zeit Vorfälle häuslicher Ge- walt aktenkundig (KESB-act. 12/1, Polizeirapporte vom 18. Februar 2013, 26. März 2013 und 17. April 2013). Dass Lui s und Timm die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien häufig miterlebten (vgl. 12/1, Abklärungsbericht des kjz Uster vom 6. Juni 2013), war dem Kindswohl bestimmt abträglich. Davon abgese- hen gibt es aus jener Zeit keine Anhaltspunkte dafür, die Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdegegners begründen, für Lui s angemessen zu sorgen. Der Kon- takt zwischen Lui s und seinem Vater blieb auch nach der Trennung der Eltern aufrecht. Die Parteien verständigten sich in der Folge auf ein Besuchsrecht, das wöchentli ch 2 ½ Stunden Besuchszeit am Montagabend und zusätzlich in der ei- nen Woche weitere 2 ½ Stunden am Freitagabend und in der anderen Woche einen Besuch von Freitagabend bis Samstagabend, als mit Übernachtung, vor- sah. Auch wenn das Verhältnis zwischen den Parteien schwierig blieb (vgl. dazu KESB-act. 12/1/22-27), wurde dieses Besuchsrecht tatsächlich gelebt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Lui s sei in jener Zeit nach den Be- suchen jeweils apathisch zurückgekehrt und habe sich in sein Zimmer verzogen. Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Welche Darstellung zutrifft, kann offen
bleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, liesse sich aufgrund des beschriebenen Zustands von Lui s nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwer- degegners schliessen. Dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Plausibel erscheint die Einschätzung der Kinderärztin, Dr. med. ..., wonach Lui s Mühe mi t den häufi- gen Wechseln der Betreuungsperson bekundete. So war es jeden zweiten Freitag offenbar so, dass Lui s tagsüber bei der Tagesmutter, dann für zwei Stunden beim Vater und zum Schlafen bei der Mutter war (KESB-act. 32/1). Das Problem lag damit wohl in der Kontaktregelung selber, welche das Produkt der Verständigung beider Parteien war. Seit der Stellungnahme der Kinderärztin sind knapp zwei Jahre vergangen. Der vierjährige Lui s ist heute doppelt so alt, und die seit Juni dieses Jahres praktizierte und vom Bezirksrat vorgesehene vorläufige Regelung sieht auch keine derart häufigen Wechsel mehr vor. In den Berichten des Famili- enbegleiters finden si ch denn auch kei ne Feststellungen, wonach Lui s seit Wie- deraufnahme der Besuche mit sonderbarem Verhalten auffiel (vgl. act. BR-16/6-8, BR-24/13 und 16, BR-act. 32/18 und 19, act. 18/1-3). Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführeri n trotz i hren Befürchtungen und der Bedenken der Kinderärztin zu einem Regime zurückkehren will, das auch Kurz- besuchszeiten enthält (vgl. act. 2 S. 2, Antrag Ziff. 2). bb) Die Wiederaufnahme der Besuche, die anfangs Juni 2016 begonnen hat, darf als geglückt bezeichnet werden. Den Protokollen des Besuchsbegleiters kann insgesamt entnommen werden, dass die Besuche jeweils gut verliefen, der Beschwerdegegner seiner Betreuungsaufgabe angemessen nachkommt und das Lui s gern mit seinem Vater zusammen ist (vgl. act. BR-16/6-8, BR-24/13 und 16, BR-act. 32/18 und 19, act. 18/1-3). Auch die Beschwerdeführerin anerkennt dies (act. 2 S. 8). Diese Entwicklung ist, wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte, erfreulich. Und sie belegt, dass eine Fundament zwi schen Lui s und dem Be- schwerdegegner besteht und die Beziehung nicht von null auf aufgebaut werden musste. Dass die KESB Q. einen stufenweisen Aufbau der Besuche anordnete und die einzelnen Phasen zeitlich kurz bemass, erweist sich vor diesem Hinter- grund grundsätzlich als richtig, auch wenn sie hinsichtlich des Zeitpunkts des Ein- tritts von Lui s in den Kindergarten einer Fehlvorstellung unterlag.
Nach fünf begleiteten Besuchen kamen der Familienbegleiter und der Bei- stand zum Schluss, dass mit der zweiten Phase, den unbegleiteten Besuchen, begonnen werden kann (BR-act. 24/17 und BR-act. 32/20). Auch die nachfolgen- den Besuche, in welchen sich die Begleitung auf die Übergabe von Lui s und de- ren Vorbereitung beschränkte, verliefen gut (BR-act. 32/18 und 19, act. 18/1-3). Damit steht die dritte Phase an, und es liegt kein Grund vor, mit dem Wechsel zu Besuchen mit Übernachtung länger zuzuwarten, wie es die Beschwerdeführerin wünscht. Dass es ihr einzig darum geht (was zu vertreten verständlich wäre, auch wenn die Kammer, wie schon die Vorinstanz, anderer Meinung ist) und dass sie im Übrigen den Kontakt zwischen Lui s und sei nem Vater unterstütze n wi ll, i st nicht glaubhaft. Ansonsten würde sie sich darum bemühen, dass Lui s während ihrer (häufigen) Ferienabwesenheiten mit dem Beschwerdegegner skypen kann, was gerade nicht der Fall ist (vgl. BR-act. 32/20 S. 2 und BR-act. 32/22 i.V.m. BR- act. 35 und act. 18/6 f.), und sie würde sich an die jeweils gültige Besuchsrege- lung halten, was ebenfalls nicht der Fall ist: Auf die Ankündigung des Beistandes, ab September 2016 mit Übernachtungen zu beginnen (BR-act. 32/21), reagierte sie mit einer Reduktion der bis dahin geltenden Besuchszeiten, indem sie ankün- di gte, Besuche nur noch zwei wöchentli ch (statt wöchentli ch) zuzulassen (18/8). Nach den Ausführungen des Beschwerdegegners, welche von der Beschwerde- führeri n ni cht kommenti ert wurden, setzte di e Beschwerdeführeri n i hre Ankündi- gung in die Tat um, jedenfalls was das Wochenende vom 27. August 2016 betrifft (act. 16 S. 9 f. i.V.m. act. 18/10). Dieses Verhalten, das gegen das Interesse von Lui s verstösst, mittels Kontakten in kurzer Kadenz möglichst rasch die Beziehung zum Beschwerdegegner zu festigen und damit die Grundlage für ausgedehntere Besuchszeiten zu schaffen, frappiert, ja befremdet. c) Was den Abklärungsbericht des kjz Q. vom 26. Januar 2016 betrifft (KESB- act. 164), ist die KESB Q. den darin enthaltenen Empfehlungen gefolgt, jedenfalls im Grundsatz. Indem sie eine höhere Kadenz der Besuche anordnete und die Dauer der einzelnen Phasen verkürzte, lag dies in ihrem Ermessen. Selbst wenn den Empfehlungen des kjz Q. gutachterlicher Charakter zukommen sollte, was hier offen bleiben kann, wäre die KESB Q. ni cht sklavi sch daran gebunden. Hi nzu kommt, dass die Besuchsregelung, welche vom kjz Q. vorgeschlagen wird, in ei-
ner späteren Phase ebenfalls Übernachtungen beinhaltet. Dies wird von der Be- schwerdeführerin, welche die Empfehlungen des kjz Q. zum Massstab nehmen will (act. 2 S. 3 f.), geflissentlich übergangen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen zudem auf eindrückliche Art und Weise, dass eine rasche Erweiterung der Be- suchszeiten der Beziehung von Lui s und dem Beschwerdeführer durchaus ge- recht wird. d) Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft IV die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein. Wie dieser Verfügung und den aktenkundigen Verfahrenshand- lungen entnommen werden kann, nahm die Strafverfolgungsbehörde umfassende Abklärungen mit Einvernahme der Beteiligten, D urchsuchung der Wohnung des Beschwerdegegners, Beschlagnahmung seines Laptops usw. durch (KESB- act. 89, 94, 109, 110 und 116). Alle diese Abklärungen vermochten keinen ankla- gegenügenden Verdacht zu begründen, dass der Beschwerdegegner an Lui s se- xuelle Handlungen verübte oder Lui s in solche einbezog. Auch wenn die Ein- schätzungen der Strafbehörden für den Zivilrichter nicht bindend sind (Art. 53 OR), und damit im Rahmen ihrer kindes- und erwachsenenschut zrec ht li che n Ent- scheidbefugnisse auch nicht für die KESB, so ist der KESB im Ergebnis zuzu- stimmen, dass es keinen Anlass gibt, von der Einschätzung der Staatsanwalt- schaft IV abzuweichen. Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs, der (auch) für das Kind von enormer Bedeutung ist (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a mit Hinweisen), lässt sich daher nicht rechtfertigen, wenn wie im Fall des Beschwer- degegners anfängliche Hinweise nach durchgeführter Untersuchung mit einge- henden Abklärungen nicht erhärtet werden können und das Verfahren eingestellt wird. In einer solchen Situation vom beschuldigten Elternteil den "sichere(n) Nachweis" zu verlangen, dass kein sexueller Missbrauch stattfand, so die Auffas- sung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 6), widerspricht elementaren (Beweis-) Grundsätzen des schweizerischen Rechts. e) Die andauernden Streitigkeiten zwischen den Eltern mit den üblichen Fol- gen einer beeinträchtigten Kommunikation und Kooperation in den Belangen von Lui s veranlassten die KESB Q., eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen.
Damit ist dem elterlichen Konflikt Rechnung getragen, und es erwiese sich als unverhältnismässig, deswegen den persönlichen Verkehr zwischen Lui s und sei- nem Vater einzuschränken. Die Eltern sind aufgefordert, ihre Verantwortung ge- genüber ihrem Sohn wahrzunehmen. Dies erfordert, alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Es darf angenom- men werden, dass der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner der Sinn dieses (im Gesetz verankerten [vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB]) Grundsatzes nicht nä- her erläutert werden muss, und es ist ihnen im Interesse von Lui s zu raten, der Weisung der KESB Q. Folge zu leisten (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 3. Mai 2016). f) Die Besuchsregelung, welche der Bezirksrat für die Dauer seines Be- schwerdeverfahrens beschloss, erweist sich nach dem Gesagten den konkreten Verhältnissen als angemessen. Den Kontakt zwischen Lui s und seinem Vater zu reduzieren und die Intensivierung der Besuche hinauszuzögern, liegt nicht im In- teressen von Lui s. Die Erfahrungen aus den bisherigen Besuchen legen nahe, jetzt und nicht erst in Monaten oder einem Jahr, mit der dritte Phase, d.h. mit Wochenendbesuchen samt Übernachtungen, zu beginnen. Da wegen der aktuellen Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin erneut Besuche zwi schen Luis und seinem Vater ausfallen (und zwar während dreier Wochen), i st aus Rücksi cht auf das Wohl von Lui s der erste Wochenendbesuch auf Samstag und Sonntag zu beschränken und ohne Übernachtung durchzuf üh- ren. Nächstmöglicher Termin ist das Wochenende vom 29./30. Oktober 2016. Danach, d.h. ab Mitte November 2016, soll die Wochenendbesuchsregelung in Kraft treten, wie sie die KESB bzw. der Bezirksrat anordnete. Empfehlungen des Beistands, welche den Bedenken und Wünschen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und denen der Beschwerdegegner zu- stimmt (vgl. act. 18/15, Anhang 1, S. 2 i.V.m. act. 16 S. 16 Rz 33 und S. 20 Rz 46), legen eine weitere Modifikation der Regelung gemäss Entscheid des Be- zirksrats nahe: So sollen die Besuche in den ungeraden (statt geraden) Wochen stattfinden und an den ersten beiden Wochenenden während der Übergabe und der Vorbereitung der Übergabe begleitet sein.
Demgegenüber besteht kein Anlass von den Besuchszeiten abzuweichen. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Zeitpunkt der Übergabe am Freitag- abend, 17.00 Uhr, und begründet dies damit, dass sie in den geraden Wochen bis um 18.00 Uhr arbeite und auch in den ungeraden Wochen am Freitag oft ein- springen müsse (act. 2 S. 9). Dass die Beschwerdeführerin bis um 18.00 Uhr im Hort im Einsatz ist, hat sie belegt; dies betrifft allerdings die geraden Wochen (act. 2/5). In den ungeraden Wochen, in welchen die Besuche stattfinden werden, arbeitet sie nur in Notfällen. Dass dies oft vorkommt, belegte sie nicht. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb deswegen der Wochenendbesuch nicht bereits um 17.00 Uhr beginnen kann. So ist der Be- schwerdegegner damit einverstanden, dass die Übergaben durch die Tagesmut- ter erfolgen, wo Lui s sich während der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin aufhält. Weshalb die Übergabe durch die Tagesmutter nicht möglich sein sollte, i st ni cht ei nzusehen und wurde von der Beschwerdeführeri n auch ni cht ausge- führt. Die weiteren Modalitäten, der Beschwerdegegner schlägt das "Bring- Prinzip" vor (act. 2 S. 2, Antrag lit. b), wurden vom Bezirksrat (noch) nicht festge- legt und können bzw. müssen einstweilen vom Beistand bestimmt werden. Die Regel, dass der Obhutsinhaber, hier die Beschwerdeführerin, das Kind bringt, und der Besuchsberechtigte, hier der Beschwerdegegner, das Kind zurückbringt, wird von der Kammer im Normalfall begrüsst. Da auch die Situation der Tagesmutter zu berücksichtigen ist, und es sich als nötig erweisen kann, dass der Beschwer- degegner Lui s dort abholt, drängt es sich auf, diesbezüglich auf eine ergänzende Anordnung zu verzichten und die Entscheidkompetenz (einstweilen) dem Bei- stand zu lassen. Angesichts der häufigen Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin ist das Anliegen des Beschwerdegegners, eine Kompensationsregelung vorzusehen (act. 16 S. 21 Rz 48 f.), verständlich. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren, das primär die Überprüfung des Entscheids des Bezirksrats bezweckt, drängt sich eine entsprechende Ergänzung der Besuchsregelung aller- di ngs ni cht auf, auch nicht unter Berücksichtigung der Offizialmaxime. Es genügt, wenn der Bezirksrat im anstehenden Endentscheid diesen Punkt aufgreift oder, sollte sein Verfahren noch lange andauern und die Beschwerdeführerin bei künfti-
gen Abwesenheiten kein Entgegenkommen zeigen, im Rahmen einer Abände- rung/Anpassung der vorsorglichen Massnahmen. Dasselbe gilt für Skypekontakte während längerer Ferienabwesenheiten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 16 S. 21 Rz 50). 3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es ist Dispositiv- Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Q. mit folgenden Modifikationen zu bestä- tigen: Am Samstag und Sonntag, den 29./30. Oktober 2016, findet der Be- such von Luis bei seinem Vater jeweils von 9.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Nacht verbringt Luis bei seiner Mutter. Die Übergabe und die Übergabe- vorbereitung werden von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung be- gleitet. Ab Mitte November 2016, erstmals am Wochenende vom 12./13. No- vember 2016, bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen einer von den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung, ist der Va- ter für berechtigt zu erklären, Luis an Wochenenden ungerader Kalender- wochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergar- teneintritt von Luis bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Am Besuchswochenende vom 12./13. November 2016 finden die Übergabe und Anfangsphase, d.h. Freitagabend von 16.50 Uhr bis 21.00 Uhr beim Vater und am Sonntagabend von 18.50 Uhr bis 19.45 Uhr bei der Mutter, in Begleitung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung statt.
Obergericht, II. Zivilkammer (Beschluss und) Urteil vom 17. Oktober 2016 Geschäfts-Nr.: PQ160064-O/U