Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160063-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 21. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314 a bis ZGB - Erweiterung der Aufgaben
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 16. August 2016 i.S. B., geb. tt.mm.2005, und C., geb. tt.mm.2007; VO.2016.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ ist die Mutter von B._____ (geb. am tt.mm.2005) und von C._____ (geb. am tt.mm.2007). Der Vater beider Kinder ist D.. Für B. und C._____ wurde im Juli 2007 von der damals zuständigen Vormundschaftsbe- hörde ... eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (vgl. KESB-act. 1/4), die bis heute besteht. Als Beistand amtet seit damals E.. Anlass für die Errichtung der Beistandschaft waren gesundheitliche Probleme der Mutter, die der psychologischen und psychiatrischen Therapie bedurften. Die Kin- der lebten während rund viereinhalb Jahren i m Ki nderhaus F. (vgl. etwa KESB-act. 4). D anach betreute die Mutter die Kinder mit Hilfe einer Familienbera- tung bei si ch zu Hause. Beide Kinder besuchen heute nicht die Regelschule am Wohnsitz der Mut- ter. C._____ ist im Internat der Privatschule G._____ i n H., B. be- sucht di e Schule des Schuli nternates i n I.; teilweise war er dort Internats- schüler. Auf Betreiben der Mutter, deren Gesundheitszustand im Jahr 2015 offen- bar wiederholt Klinikaufenthalte erforderte (vgl. KESB-act. 202 S. 2, unten), im Frühjahr 2016 zudem einen Spitalaufenthalt (vgl. KESB-act. 211-213), wurde er danach Tagesschüler. Im Raum steht – auf Rat des Beistands, der Schulpflege J., des Schulinternates I._____ und des Schulpsychologischen Dienstes – indessen ein Übertritt von B._____ i n das Internat i n I._____ für wenigstens ei n Jahr; ein Übertritt von C._____ in dieses Internat steht ebenfalls zur Debatte (vgl. KESB-act. 202, 221, 260, 262 und 249). A._____ ist heute mit diesen Lösungen nicht einverstanden (vgl. act. 2 sowie etwa KESB-act. 292/35: Schreiben der Schulpflege an A._____). 1.2 Die elterliche Sorge für die Kinder steht allein der Mutter zu. Wegen Proble- men mit und bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern (sog. Besuchsrecht) gelangte der Vater anfangs 2014 (vgl. etwa KESB-act. 14 und 29) an die zwischenzeitlich zuständig gewordene Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde Bezirk Affoltern (fortan nur: KESB). Bei der KESB stellte er zudem im Oktober 2014 einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge (vgl. KESB- act. 34). Die Standpunkte der Eltern in beiden Punkten waren und sind divergent. Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 ordnete die KESB für B._____ und C._____ eine Verfahrensbeistandschaft i.S. des Art. 314a bis ZGB an und ernannte Rechts- anwältin lic. i ur. X._____ als Verfahrensvertreterin der Kinder (vgl. KESB- act. 69). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist sodann der Beschluss der KESB vom 4. Februar 2016, in dem der persönliche Verkehr des Vaters mit den Kindern festgelegt wurde (vgl. KESB-act. 197). In Bezug auf die strittige Frage gemeinsamer elterlicher Sorge wurde das Verfahren von der KESB sistiert (vgl. a.a.O.). 1.3 Im Februar 2016 beantragte der Beistand, E., wegen der Betreuungs- und Schulsi tuati on von B. (vgl. vorn Ziff. I/1.1, a.E.) sowie dessen Bedürfnis nach Stabilität der Verhältnisse, A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen und B._____ i m Schulin- ternat I._____ zu platzieren (vgl. KESB-act. 202). Die KESB leitete ein entspre- chendes Verfahren ein. Nach Anhörungen von A._____ zum Antrag des Beistan- des sowie zur weiteren Schulsituation von B._____ (vgl. KESB-act. 229, 239, 249, siehe ferner KESB-act. 251, 255 und 256) sowie gestützt auf Berichte der Schul- pflege J., der Internate I. und G._____ sowie des Beistandes (vgl. KESB-act. 221, 246, 247, 259, 262/1, 263, 264/1) erweiterte die KESB mit Be- schluss vom 8. Juni 2016 die bereits wegen der strittigen elterlichen Sorge beste- hende Verfahrensvertretung der Kinder gemäss Art. 314a bis ZGB auf die Bereiche Schule und Entzug des Aufenthaltsbesti mm ungs rec hts/ Platzierung und erteilte der bereits für die Vertretung der Kinder tätigen Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einen entsprechend erweiterten Auftrag (vgl. KESB-act. 265). Einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Anordnung entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 10); es sei erforderlich, dass die Verfahrensvertreterin ihre Aufga- ben umgehend wahrnehmen und den Willen der Kinder eruieren könne (vgl. a.a.O., S. 9 [Ziff. 16]).
September 2016, der Post am 12. September 2016 übergeben, reichte die Be- schwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (act. 13 f.), der sie mit Schreiben vom 12. September 2016 eine Ergänzung nachschickte (vgl. act. 15 f.). D i e Sache i st nunmehr spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st i m EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschri ften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher neben der Obliegenheit, einen sog. Antrag zur Sache zu stellen, eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO: Von der beschwerdeführenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisie- rung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien genügt es, wenn sich aus ihrer Beschwerde mit gutem Willen herauslesen lässt, weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sind. Analoges gilt für
das sog. Antragserfordernis: Es genügt, wenn aus der Begründung der Be- schwerde klar wird, wie nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei ri chtig- erweise entschieden werden soll. Im zwei ti nstanzli che n Beschwerdeverfahren gelten zudem Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss ei ner analo- gen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). In- des kommen in Kinderbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Ar t. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). 2. Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil vom 16. August 2016 mit der Be- schwerde befasst, die die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB vom 8. Juni 2016 bei ihm erhoben hatte, mit dem die bestehende Vertretung von B._____ und C._____ für das vorliegende Verfahren erweitert wurde, in dem es i m Berei ch Schule um eine allfällige Platzierung der Kinder in einem Internat geht; die allfällige Anordnung dieser Platzierung setzt einen entsprechenden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der alleine sorgeberechtigten Beschwerdefüh- rerin voraus (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Mit seinem Urteil wies der Bezirksrat die Be- schwerde gegen diese Anordnung der KESB ab (vgl. vorn Ziff. I/2). Um diese Be- schwerdeabweisung des Bezirksrats geht es im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzig, weil es nur darum gehen kann (vgl. vorn Ziff. II/1: Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entschei- de des Bezirksrates sein). Die Beschwerdeführerin verkennt das bei allen ihren Anträgen (vgl. vorn Ziff. I/3), die sich mit anderem als dem befassen, was Gegen- stand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens und Urteils war, offensichtlich. Für die Behandlung der entsprechenden Anliegen der Beschwerdeführerin ist die Kammer denn auch funkti onal unzuständi g (z.B. in der Frage des Sorgerechts oder hinsichtlich der Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen samt Beistand- schaft oder in Bezug auf die Beschulung der Kinder), soweit einer Behandlung dieser weitgehenden Anli egen ni cht ohnehi n auch noch die Rechtskraft der ent- sprechenden Anordnungen (wie z.B. bei der Besuchsrechtsregelung) entgegen- steht.
Auf die Beschwerde ist daher, soweit mit ihr anderes als Beschwerdegegen- stand aufgegriffen wird als das Urteil des Bezirksrates vom 16. August 2016, nicht ei nzutreten. 3. - 3.1 Die Beschwerdeführerin stört sich, soweit sie sich in ihrer Beschwerde (act. 2, act. 13-16) mit dem Urteil des Bezirksrates überhaupt näher befasst, im Wesentlichen daran, dass für B._____ und C._____ eine Vertretung für das Ver- fahren bestellt wurde, in dem es – neben der Frage, ob ihr weiterhin das alleinige Sorgerecht zukommen soll oder beiden Eltern ein gemeinsames – i m Zusam- menhang mit einer allfälligen Platzierung der Kinder in einem Internat um eine entsprechende Einschränkung ihrer elterlichen Sorge im schulischen Bereich geht, und dabei namentlich um den für eine Platzierung gegen ihren Willen vor- ausgesetzten beschränkten Entzug i hres elterlichen Aufenthaltsbesti mm ungs- rechts. Sie bringt sodann vor, ihre Kinder lehnten die Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, insofern ab, als sie durch deren Befragung im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Kontakts zu ihrem Vater verunsichert und irr i- tiert seien und nicht mehr mit dieser Person sprechen wollten. Die Kinder hätten ein Aussageverweigerungsrecht (auf das sie den Sohn hingewiesen habe; vgl. act. 13 S. 2) und es gehe nicht an, dass diese Person einen Beschluss mit ihrer Tochter besprechen wolle statt mit ihr, der Beschwerdeführeri n; ferner habe die Vertreterin der Kinder geäussert, sie wolle mit dem Sohn sprechen und rufe die- sen dann halt in der Schule an (vgl. act. 2 S. 1). Das sei dann am 1. September 2016 auch der Fall gewesen, gegen ihren Willen als gesetzliche Vertreterin der Kinder erfolgt und trotz des Hinweises, dass der Beschluss (recte wohl: das Urteil des Bezirksrates) von ihr angefochten worden sei (vgl. act. 13 S. 1). Das Verhal- ten der Kindervertreterin lasse sie – die Beschwerdeführerin – an deren Fach- kompetenz zweifeln und lasse kein Vertrauen aufkommen (vgl. act. 2 S. 1). Die Kinder seien schon wiederholt befragt worden; da sie nicht gefährdet seien, wüssten sie nicht, worum es gehe; sie seien ausserstande, zur Schule be- fragt zu werden, und im Zweifel seien nicht die Kinder zu befragen, sondern seien die Kläger zu überprüfen. Mit viel Liebe hätten ihre Kinder den Weg aus dem Trauma der ihnen auferlegten Massnahmen gefunden, durch eine verlässliche Familie. Erneute Massnahmen seien fatal und völlig unnötig (vgl. act. 2 S. 2).
3.2 - 3.2.1 Streiten sich die Eltern über die Rechte und Pflichten, die sie gegen- über ihren minderjährigen Kindern haben, oder stehen elterliche Befugnisse und Pflichten im Widerstreit mit den Interessen der minderjährigen Kinder (sog. Interessenkollision) und kommt es deswegen zu gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, so haben die Kinder Anspruch darauf, dass in diesen Verfahren i hre Interessen gewahrt werden, nötigenfalls durch eine unabhängige Drittperson (sog. Kindesvertreter oder Verfahrensbeistand). Der Art. 314a bis ZGB und die Art. 299 f. ZPO verpflichten die KESB und die Gerichte daher, minderjährigen Kindern – so- fern es unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles erforderlich erschei nt – eine solche unabhängige Vertretung zu bestellen. Die Aufgabe dieser Drittperson liegt dabei einzig in der Wahrung der Interessen des Kindes (wozu neben wirtschaftlichen Interessen auch das sog. Kindeswohl gehört) als dessen Vertreterin bzw. Sprachrohr, weshalb ihre Unabhängigkeit namentlich gegenüber den Eltern der Kinder zu bestehen hat, aber auch gegenüber der sie beauftragen- den Behörde bzw. dem Gericht. Der Bezirksrat hat das im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt (vgl. act. 9 S. 6 [E.3.3.1, Absätze 1-2] und S. 8 f.) und er hat ebenso zutreffend erwogen, dass die Voraussetzungen für eine solche Vertretung im Fall von B._____ und C._____ erfüllt si nd. Zur Vermei dung von unnöti gen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ur- teil verwiesen werden. Verdeutlichend und ergänzend ist dem noch beizufügen, dass es sich beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der – letztlich – vom Beistand der Kinder beantragten Weise, mit der sich die KESB pflichtgemäss auseinanderzu- setzen hat, um einen schwer wiegenden Eingriff in die elterlichen Sorgerechte handelt und dieser die Kinder sehr erheblich betrifft. Der Entscheid darüber sowie das Verfahren, das zu diesem Entscheid zu führen hat, bewegen si ch i n ei nem Spannungsfeld zwischen den elterlichen Rechten (und den damit verbundenen el- terlichen Pflichten, für die Kinder zu sorgen, also deren Interessen im dargelegten Si nn zu wahren) und dem Anspruch der Kinder, dass ihre Interessen und damit ihr Wohl, aus objektiver Warte betrachtet, bestmöglich gewahrt werden. Dabei kann es zu Interessengegensätzen bzw. -konfli kten kommen, weil die elterlichen Interessen und die der Kinder – aus objektiver Warte gesehen – nicht per se
gleichlaufend sind, sondern erheblich divergieren können. Ein solcher Interessen- konflikt ist hier sowohl in Bezug auf den Entscheid als auch in Bezug auf das dazu führende Verfahren gegeben und wurde bzw. wird von der Beschwerdeführerin selbst treffend dargelegt. So erklärte sie z.B. dem Bezirksrat gegenüber, es sei ih- re Aufgabe, die Interessen ihrer Kinder zu vertreten, und sie habe "in diesem Schreiben den Willen meines Sohnes dargelegt" (vgl. act. 7/1 S. 2), womit sie die Interessen des Sohnes aus objektiver Warte gesehen mit ihren Interessen gleich- setzt; das kann so sei n, kann aber auch ni cht so sei n und wi rd si ch erst noch er- weisen müssen. In ihrer Beschwerdeschrift empfindet die Beschwerdeführerin in Verkennung der Rolle der Kindervertreterin deren Bemühungen, ihren Aufgaben nachzukommen und mi t den Ki ndern zu sprechen, um dann deren Interessen im Verfahren vor der KESB zu vertreten, offenkundig als Ei nmi schung i n i hre elterli- chen Rechte (vgl. act. 2 S. 1: Kind zu jung, solle sich mir gegenüber äussern), obwohl es auch – wie gesehen – um anders geartete Rechte der Kinder geht. Oder sie bringt ein Aussageverweigerungsrecht der Kinder i ns Spiel und hält es für richtig, den Sohn auf dieses "Recht" hinzuweisen, sich gegenüber seiner Ver- treteri n ni cht zu äussern, obwohl es beim Gespräch der Vertreterin mit den Kin- dern nur darum geht, dass sie die Standpunkte und Anliegen der Kinder sowie ihr Erleben, i hre Erfahrungen und Bedürfni sse auch i m schuli schen Berei ch kennen zu lernen versucht, soweit das dem Alter der Kinder entsprechend möglich ist. Damit ist zugleich gesagt, dass es bei diesen Gesprächen ni cht um Anhörungen i.S. des Art. 314a ZGB geht – solche sind auch gar nicht Gegenstand des vom Bezirksrat bestätigten Entscheides der KESB –, also ni cht um entsprechende be- hördliche oder gerichtliche Sachverhaltsabklärungen, sondern einzig um das, was man gemei nhi n auch als anwaltli che Instrukti ons- und Informati onsgespräche be- zei chnet. Ebenso das scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, und ver- kennt si e es ni cht, schei nt si e offensi chtli ch zu wollen, dass si ch i hre Ki nder i hrer Interessenvertreteri n gegenüber nicht unbefangen äussern. Dass die Beschwer- deführerin die Kinder mit ihrer unzutreffenden Auffassung über die Rolle und Auf- gaben der Kindervertreterin und die dazu gehörenden Gespräche i n ei nen – zu- sätzli chen – Konflikt bringt, sie jedenfalls zumindest verunsichert, so dass sie, wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet, nicht mehr wissen, worum es geht, liegt
auf der Hand. Das gereicht allerdings der Kindesvertreterin nicht zum Vorwurf (und ebenso wenig dem Bezirksrat oder der KESB) und ändert nichts daran, dass die Vertretung der Kinder im Verfahren vor der KESB nachgerade angezeigt ist. 3.2.2 Richtig erkannt hat der Bezirksrat ebenfalls, dass nichts gegen die fachliche und persönliche Eignung der bereits früher bestellten Vertreterin der Kinder spricht, um sie mit der Wahrung der Kindesinteressen im Rahmen des erweiterten Auftrags zu betrauen (vgl. act. 9 S. 8 f.). Wiederum kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Nochmals hervorzuheben ist, dass mit der bishe- rigen Vertreterin keine neue bzw. weitere Verfahrensbeteiligte ins Spiel kommt, was für die Kinder ein Vorteil ist. Keine Rolle spielt es hingegen, dass die Be- schwerdeführerin die Fachkompetenz der Vertreterin ihrer Kinder anzweifelt und kein Vertrauen in sie zu haben scheint. Denn der Kindesvertreterin kommt nicht die Aufgabe zu, Vertraute der Eltern zu sein – Loyalität schuldet sie allein den Ki ndern, und für diese hat sie pflichtgemäss ihren Vertretungsaufgaben nachzu- kommen. Aus den gesamten Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwälti n X._____ ihren Aufgaben nicht nachkommt; die Beschwerdeführe- rin verdeutlicht vielmehr das Gegenteil, indem sie rügt, dass Rechtsanwältin X._____ am 1. September 2016 ein Gespräch geführt hat (vgl. act. 13 S. 1). Dazu war sie – was die Beschwerdeführerin auch verkennt – befugt, weil der Bezirksrat in seinem Urteil vom 16. August 2016 mit zutreffender Begründung (vgl. act. 9 S. 9) einer Beschwerde an die Kammer die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, was mit der Beschwerde nicht näher in Frage gestellt wurde (vgl. act. 2). Und ent- gegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 13 S. 1, unten) hatte der Schulleiter kei n Recht, dieses Gespräch zu verhindern. 3.3 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den vom Bezirksrat bestätigen Be- schluss der KESB vom 8. Juni 2016 als falsch erscheinen liesse. D as führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens entsprechend bleibt es beim Kos- tendispositiv im Urteil des Bezirksrates, zumal die Festsetzung der Entscheidge- bühr, die sich im Rahmen des Üblichen hält, nicht näher beanstandet wurd e (vgl. act. 2, act. 13 und act. 15). Anzumerken bleibt mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei von "Kosten und Gebühren (bsp. aktueller Beschluss" (act. 2 S. 2) zu befreien, dass der Bezirksrat sie in seiner ersten Verfügung auf die Möglichkeit der sog. unentgeltlichen Rechtspflege und deren Voraussetzungen hingewiesen hat sowie auf die dafür erforderliche Begründung (vgl. act. 7/4). Ein entsprechendes Gesuch hat die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat weder zuvor (vgl. act. 1) noch danach gestellt. Sie legt in der Beschwerde sodann nirgends näher dar, dass sie das nicht hätte tun können, und es ist das auch nicht ersichtlich. Insoweit sind die Voraus- setzungen für eine rückwirkende Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren heute nicht erfüllt und es kann offenblei- ben, ob die weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt wären. Offengelassen werden kann ebenso, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag überhaupt darum er- sucht haben wollte und ni cht bloss für das aktuelle Verfahren um Kostenbefreiung bat. 2. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege (Befreiung von Kosten und Gebühren) für das zweit- instanzliche Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. Eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie voll- ständig unterliegt.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 16. August 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskos- ten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Affoltern, die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse], den Beistand E., Kinder- und Jugend- zentrum ..., Jugend- und Familienberatung, ... [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mmer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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