Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzri chter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 25. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Entschädigung für die Führung der Beistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 i.S. B._____, geb. tt.mm.1998; VO.2016.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Horgen)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) ist Vater von B., geb. tt.mm.1998 sowie deren erwachsenen Bruders, C., geb. tt. mm.1997 – beide hervorgegangen aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit D., die in ... (D) lebt; der Beschwerdeführer, seine Kinder, wie auch die Lebenspartnerin des Be- schwerdeführers, E. und deren gemeinsame Tochter, F., geb. tt.mm.2010, wohnten bis im Dezember 2015 gemeinsam an der ...-strasse ..., G. (KESB-act. 2). 1.2. Nach einer wechselvollen Geschichte – so versuchte sich B._____ bei- spielsweise als 13-jährige von der Terrasse des ...-Restaurants in den Tod zu stürzen, was sie schwer verletzt überlebte (KESB-act. 19) – kam es am Abend des 6. Dezember 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Sohn, welche die Tochter B._____ derart i n Pani k versetzte, dass sie unverzüglich das Haus verliess und keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer wünschte (vgl. KESB-act. 9, 31 und 41). 1.3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 entzog die KESB Bezirk Horgen dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B., platzi er- te diese verdeckt bei Dritten und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 sowie Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Aufgaben des Beistands, H. wurden definiert und der Stundenansatz für das Mandat wurde auf Fr. 220.– festgesetzt. Schliesslich wurde der Bei stand zu monatli cher Rechnungstellung angehalten (KESB-act. 36). 1.4. Der Beistand H._____ fakturierte seine Dienstleistungen für B._____ wie folgt:
KESB-a ct. Rechnungsdatum Abre chnungsperiode Betrag (Fr.) 48 14. Januar 2016 Dezember 2015 599.00 49 2. Februar 2016 Januar 2016 2'675.20 56 4. März 2016 Februar 2016 1'178.25 74 6. April 2016 März 2016 1'487.85 96 10. Mai 2016 April 2016 891.00 99 9. Juni 2016 Mai 2016 867.25 Total 7'698.55 1.5. Die KESB fasste hinsichtlich dieser Rechnungen folgende Beschlüsse: 1.5.1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf Fr. 3'274.20 festge- legt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 50). 1.5.2. Mit Beschluss vom 16. März 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für den Februar 2016 auf Fr. 1'178.25 festgelegt und dem Beschwerdeführer auf- erlegt (KESB-act. 58). 1.5.3. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für den März 2016 auf Fr. 1'377.66 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 91). 1.5.4. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 erwog die KESB, dass beim Beschluss vom 18. Mai 2016 die Mehrwertsteuer unberücksichtigt geblieben sei, und legte die Entschädigung von H._____ für den März 2016 in Abänderung des bisherigen Entscheids neu auf Fr. 1'487.85 fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer (KESB-act. 94). Beschlüsse zu den Folgemonaten stehen gestützt auf den aktuel- len Aktenstand aus.
1.6. Der Beschwerdeführer focht die Beschlüsse der KESB vom 3. Februar 2016, 16. März 2016 und 18. Mai 2016 beim Bezirksrat Horgen am 10. März 2016 (BR-act. 1), 20. April 2016 (BR-act. 10/1) und 20. Juni 2016 (BR-act. 11/1) an und beantragte Folgendes: 1. Die Beschlüss e der Vorinstanz vom 3. Februar/16. März/18. Mai 2016 seien vollum- fänglich aufzuheben und zur Korrektur und Neubeurteilung der Höhe der Entschädi- gung des Beistandes sowie der Ermittlung des steuerbaren Vermögens des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Beschlüss e der Vorinstanz vom 3. Februar/16. März/18. Mai 2016 hinsichtlich Dispositivziffer 1 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
"In der Beistandschaft für B._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 2 ZGB wird die Entschädigung des Beistandes für die Zeit vo m 23. Dezember 2015 bis 31. März 2016 auf CHF 3'274.20/1'178.25/1'377.66 (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt und auf die Staatskasse genommen." 3. Subeventualantrag für den Fall, dass eine Rück weisung nicht erfolgt oder die Kosten nicht auf die Staatsk asse genommen werden, sei die Entschädigung für die Bei- standschaft für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf CHF 700.00 ink l. Mehrwertsteuer festzulegen [Antrag einzig in der Beschwerde vom 10. März 2016]. 3./4. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz respektive zu Lasten der Staatskasse. 1.7. Nach Durchführung der Schriftenwechsel vereinigte der Bezirksrat mit Ur- teil vom 20. Juli 2016 die drei bei ihm anhängig gemachten Verfahren; in der Sa- che wies er die Beschwerden ab (BR-act. 12). 1.8. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 22. August 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. VO.2016.11/3.02.00) sei aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kindseltern sowie zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung des Beistandes an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
"In der Beistandschaft für B._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 2 ZGB wird die Entschädigung des Beistandes für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. März 2016 auf die Staatskasse genommen." 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz respektive zu Lasten der Staatskasse." 1.9. Nach Eingang der Beschwerde wurden die vorinstanzlichen Akten beige- zogen (act. 8 f.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 zeigte die Kammer dem Be- schwerdeführer und den Vorinstanzen an, dass es die Kostentragung in Anwen- dung der bis dahin noch nicht referierten Bestimmung § 25 EG KESR zu prüfen gedenke und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 10). Die Vorinstan- zen verwiesen auf ihre Entscheide sowie die Akten und verzichteten im Übrigen auf Stellungnahme (act. 12 und 14). Der Beschwerdeführer schloss mit seiner Eingabe vom 13. Oktober 2016 auf Unentgeltlichkeit der Beistandschaft und er- hob sein bisheriges Eventual- zum Hauptbegehren sowie das bisherige Haupt- zum Eventualbegehren (act. 13). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. Beschwerdevoraussetzungen Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Besti mmungen (Ei nführungsgeset z zum Ki ndes- und Erwachsenenschut zrec ht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Be- stimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Oberge- richt ist für Beschwerden gegen Urteile des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdefüh- rung ohne weiteres legitimiert und die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Dem Eintreten steht grundsätzlich nichts entgegen.
im vorliegenden Verfahren auch letzteren Beschluss bei der Prüfung des bezirks- rätli chen Entscheids der Beurteilung durch die Kammer zu unterwerfen. 4. Tragung der Kosten für die Beistandschaft 4.1. Hinsichtlich Beistandschaften bei Minderjährigen ist im kantonalen Recht verankert, dass sich die Kosten nach dem kantonalen Kinder- und Jugendhi lfege- setz richten (§ 25 Abs. 1 EG KESR), welches sodann den Grundsatz der Unent- geltlichkeit statuiert (§ 7 KJHG). Bei erheblichem Kindsvermögen kann die Ent- schädigung schliesslich dem Kind belastet werden (§ 25 Abs. 2 EG KESR). 4.2. Der Beschwerdeführer erachtet durch di e Auflage der Kosten des Bei- stands seiner Tochter sein rechtliches Gehör verletzt, ruft weiter gestützt auf eine E-Mail-Nachricht des Beistandes sinngemäss den Grundsatz des Vertrauens- schutzes an und hält dafür, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern sei weder abgeklärt noch zur Stellungnahme unterbreitet worden. Schliesslich merkt er an, dass der Stundenansatz des Beistandes von Fr. 220.– den gesetzlichen Grundlagen widerspreche (act. 2 Rz 19 ff.). Mit der Eingabe vom 13. Oktober 2016 ergänzt der Beschwerdeführer, dass es an einer gesetzlichen Grundlage zur Kostenauflage der Beistandskosten fehle, zumal die Beistandschaft für Minderjäh- rige unentgeltlich sei (act. 13 S. 4). Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden so weit erforderlich einzugehen: 4.3. Kindesschutzmassnahmen und die damit verbundene Frage der Kosten- tragung sind durch das Bundeszivilrecht nicht abschliessend geregelt. Es steht den Kantonen frei, in diesem Bereich Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. BK-K OLLER, Bern 2012, N 215 zu Art. 6 ZGB; vgl. act. 13 S. 3). Wie eingangs erwähnt hat der Kanton Züri ch im Einführungsgesetz unter anderem die Kosten- tragung von Beistandschaften einer Regelung zugeführt und diesbezüglich zwi- schen Volljährigen und Minderjährigen unterschieden. Bei standschaften zu Guns- ten letzterer sind unentgeltli ch, es sei denn, weitere Erlasse – wie z. B. das EG KESR – regelten etwas anderes (§ 7 KJHG). Bei Vorliegen von erheblichem Kin- desvermögen sollen i m Si nne ei ner solchen Ausnahme die Entschädigung und der Spesenersatz dem Kind belastet werden können (§ 25 Abs. 2 EG KESR; vgl.
auch Art. 404 Abs. 1 ZGB). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht also eine gesetzliche Grundlage zur Kostenauflage. 4.4. Zum Kindesvermögen zählen auch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinen Eltern (vgl. KuKo ZGB-C OTTIE R, Basel 2012, Art. 318 N 1). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt ihres Kindes auf- zukommen, inbegriffen die Kosten von Kindesschutzmassnahmen. D er Unter- haltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei ist somit nicht bloss der zum Überleben unabdingbare, sondern der den Verhältnissen an- gemessene Unterhalt geschuldet. Diese Unterhaltspflic ht ist von den Eltern primär und ausschliesslich geschuldet (vgl. B REITSCHMID, in BSK ZGB, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 276 N 8 ff.). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit der Eltern ist der Un- terhaltsanspruch also entsprechend höher, sodass die geschuldete Entschädi- gung und der Spesenersatz im Zusammenhang mit der Führung der Beistand- schaft aus diesem Anspruch gedeckt werden können. Unter der Voraussetzung, dass von einem erheblichen Kindesvermögen gesprochen werden kann, sind die Entschädigung und der Spesenersatz andernfalls dem Kindsvermögen direkt zu belasten. Wenn weder eine Leistungsfähigkeit der Eltern noch anderweitiges, er- hebliches Kindsvermögen vorliegt, so ist die Beistandschaft unentgeltlich. 4.5. Vorliegend handelt es sich um die Kosten ei ner Bei standschaft zu Gunsten ei ner Minderjährigen. Die Entscheide der KESB zur Kostenauflage der Beistands- kosten erfolgten vor Bemessung der elterlichen Unterhaltspflicht sowie isoliert von den Gesamtbedürfnissen B._____s und der Leistungsfähigkeit beider Eltern, wohl i n Anwendung der Besti mmungen für Erwachsene, einzig gestützt auf den Steu- erausweis des Beschwerdeführers (vgl. BR-act. 3; KESB-act. 35). In Anwendung von § 25 Abs. 2 EG KESR hat die Kostenauflage aber nachrangig – vorausge- setzt wird erhebliches Kindsvermögen – und damit eingebunden in die übrigen Faktoren der Unterhaltspflicht zu erfolgen. Das massgebende Recht wurde mithin nicht angewandt und der erhebliche Sachverhalt nicht abgeklärt. 4.6. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als begründet. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 und damit auch die Beschlüsse der KESB
Bezirk Horgen vom 3. Februar/16. März/31. Mai 2016 sind aufzuheben und die Sache i st zur umfassenden Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der El- tern und des Ki ndes und zur erneuten materiellen Entscheidung an die KESB Be- zirk Horgen zurück zu weisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 bzw. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Entgegen dem neuen Hauptantrag des Beschwerdeführers ist die Sa- che ni cht spruchrei f und ein Entscheid in der Sache kommt ni cht i n Frage. 5. Festlegung des Stundenansatzes / Vertrauensschut z 5.1. Folgende Aspekte werden für den weiteren Gang des Verfahrens zu be- rücksichtigen sein: 5.2. Der Bezirksrat erwog, dass der Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2015, mit welchem der Stundenansatz des Beistands auf Fr. 220.– festgelegt worden sei, nicht angefochten wurde. Damit seien Entschädigungsmodus und Stundenansatz auch für den Beschwerdeführer bindend geworden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 auf die Bestimmung Art. 276 ZGB aufmerksam gemacht worden. (act. 7 S. 6 und 9). 5.2.1. Der Beschwerdeführer hi elt dagegen, er sei mit dem erwähnten Beschluss nicht beschwert, da weder über die Kostenverteilung noch die Kostenauflage ent- schieden worden sei (act. 2 Rz 27). Er könne sich weiter beim besten Willen nicht daran erinnern, ob ihm anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2015 Art. 276 ZGB vorgelesen worden sei. Schliesslich sei ihm am 14. Januar 2016 vom Bei- stand zugesichert worden, dass dessen Honorar von der öffentlichen Hand getra- gen werde. Ohne erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten ihm nicht sämtliche Beistandskosten auferlegt werden dürfen (act. 2 Rz 47 ff.). 5.2.2. Vorab sei darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Verhältnis KESB-Beistand Entschädigungsmodus und Stundenansatz ohne weiteres verbindlich festgelegt wurden. Fraglich ist vorliegend, ob dies auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gilt. Aus dem Anhörungsprotokoll des Be- schwerdeführers vom 21. Dezember 2015 erhellt, dass er auf seine Pflicht zur Tragung der Kosten von Kinderschutzmassnahmen hingewiesen wurde (KESB-
act. 31 S. 6). Eine Aufklärung zwei Tage vor Erlass des fraglichen Beschlusses indiziert ei ne bindende Wirkung des Beschlusses der KESB auch für den Be- schwerdeführer. Der Beschluss vom 23. Dezember 2015 selber weist hingegen keine Erwägungen zur Entschädigung des Beistands überhaupt oder zur Pflicht des Beschwerdeführers zur Kostentragung auf (KESB-act. 36); auch dem Dispo- si tiv ist nichts derglei chen zu entnehmen. Wie erwogen gilt sodann der Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Kostentragung der Beistandschaften für Minderjähri- ge. Damit liegt keine bindende Wirkung des Beschlusses vom 23. Dezember 2015 zu Lasten des Beschwerdeführers vor, und dieser könnte, sollten ihm der- einst die Kosten der Beistandschaft überbürdet werden, Stundenansatz und Ent- schädigungsmodus auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen. 5.3. Dass der Beistand dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 per E-Mail bestätigte, sein Honorar werd e durch die KESB getragen, begründet keinen Ver- trauensschut ztatbes ta nd, da die KESB und nicht der Beistand zum Entscheid über die Verlegung der Kosten von Kindesschutzmassnahmen und damit auch zur Auskunftserteilung in diesem Zusammenhang kompetent war (vgl. H ÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 668 ff.). 6. Kosten- und Entschädigungsfolge 6.1. Kosten für das Verfahren vor der Kammer sind ausgangsgemäss keine zu erheben. 6.2. Ei ne Entschädi gung an den Beschwerdeführer ist ni cht auszurichten, da es keine unterliegende Gegenpartei gibt und für ei ne Parteientschädigung seitens des Kantons eine gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.-5.), bzw. keine qualifiziert fehlerhafte Anordnung vorliegt.
Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 und die Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezi rk Horgen vom 3. Februar/16. März/31. Mai 2016 werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entschei d i m Si nne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bezi rk Horgen zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 12 und 14, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezi rk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züri ch) sowi e – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Horgen, unter Beilage des Doppels von act. 13, je gegen Empfangs- schei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist kleiner als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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