Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160053-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 29. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Kosten für Besuchsbegleitung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 24. Juni 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2005; VO.2016.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Horgen)
Erwägungen: I. 1. Der am tt.mm.2005 geborene C._____ ist das Kind der mittlerweile geschie- denen Eltern A._____ und B.. C. lebt bei seiner Mutter (Beschwerde- führeri n). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 15. Dezember 2014 geschieden (act. 4/3). Dem Urteil lag eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, wonach der Sohn unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt wurde (Disposi- tivziffer 1. des Urteils, act. 4/3 S. 2) und ein begleitetes Besuchsrecht stattfinden sollte, für dessen Kosten der Kindsvater (Beschwerdegegner) aufzukommen hatte (Dispositivziffer 3./3. des Urteils, act. 4/3 S. 2 unten f.). Weiter heisst es in Dispo- sitivziffer 3./3. Abs. 2 des Urteils vom 15. Dezember 2014 (act. 4/3): "Die Gesuchstellenden arbeiten auf das Ziel hin, dass, wenn die Besuche gut ver- laufen und C._____ sich wohlfühlt, man sich gemeinsam bis Ende 2014 (unter Beizug von Frau D._____) auf eine unbegleitete Besuchsrechtsregelung einigt. Sie sprechen sich diesbezüglich im Dezember 2014 ab. Sollten sie sich nicht eini- gen können, wird die Beiständin beigezogen." Die mit Verfügung vom 26. Juli 2012 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde aufrechterhalten (act. 9/6). 2. Es blieb unbestritten, dass Hintergrund dieser Regelung das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdegegners war. Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. Januar 2010 der mehrfachen Vergewalti- gung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
schuldig gesprochen und zu 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (act. 4/4). Un- bestritten blieb, dass Hauptopfer die Beschwerdeführerin, seine damalige Ehe- frau, war und es über 30 weitere Geschädigte gab (vgl. auch act. 4/4 S. 3 ff., S. 11 unten, S. 30). Es blieb weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch Zufall bei ihrer Arbeit am Computer auf die Filme stiess, in welchen sie sich als bewusstlose Hauptperson wiederfand. Sie war zum damaligen Zeitpunkt mit dem zweiten Kind schwanger und musste sich in der Folge einer Abtreibung un- terziehen. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei immer noch erheblich traumati- siert durch diese schweren Verbrechen, begangen durch ihren damaligen Ehe- mann (act. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner hält mit dem Bezirksrat dafür, dass je- der Nachweis fehle, dass die Beschwerdeführerin noch ─ im medizinischen Si nn ─ traumatisiert sei, die betreffenden Ereignisse würden rund acht Jahre zurücklie- gen, womit ein gewisser Verarbeitungsprozess hätte einsetzen müssen (act. 12 S. 8 unten). 3. Nachdem keine Einigung über unbegleitete Besuche zustande gekommen war, und die bisherige private Begleitperson (Frau E.) die Aufgabe nicht mehr übernehmen wollte bzw. konnte, beauftragte die KESB Horgen mit Be- schluss vom 12. Oktober 2015 die Beiständin F., G._____ [Betreuungs- fachstelle], mit den zusätzli chen Aufgaben, eine professionelle Besuchsbegleitung zur Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil zu organisieren und um deren Finanzierung besorgt zu sein, die Besuche beim Kindsvater zu beglei- ten und Empfehlungen hi nsi chtli ch der wei teren Umsetzung des Besuchsrechts zu formulieren und dies halbjährlich zu überprüfen (act. 9/55 S. 3 unten, act. 9/56). 4.1. Am 30. November 2015 entschied die KESB Horgen unter Hi nwei s auf Art. 276 Abs. 1 ZGB und ohne weitere Begründung, die Kosten der professionel- len Besuchsbegleitung den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 9/58 S. 2 unten, Dispositivziffer 1 = act. 4/5). Die gegen diesen Entscheid von der Beschwerdefüh- rerin eingereichte Beschwerde wies der Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) mit Urteil vom 24. Juni 2016 unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführeri n ab (act. 7 = act. 8/29). Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Verfahrensfehler bei der KESB (Gehörsverletzung in Sachen Auferle- gung der Entscheidgebühr) keine auferlegt (act. 7 S. 13). Das Dispositiv lautet in deren Ziffern I. bis III. im Volltext wie folgt (act. 7 S. 14 unten): "I. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt, das heisst bezüglich des Antrags, wonach Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben sei und wonach die Kosten der Besuchsbegleitung dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, abgewiesen. Der Antrag, wonach Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben sei, wird insoweit gutgeheissen, als die Beschwerde- führerin in dieser Dispositiv-Ziffer mit Gebühren belastet wird. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Partei- entschädigung von Fr. 500.-- zu leisten." 4.2. Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2016 zugestellt (act. 8/33/1). Mit Datum vom 28. Juli 2016 (am gleichen Tag zur Post gegeben) führt die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksrates rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung von Ziff. I. 1. Satz und Ziff. III des angefochtenen Urteils und die Auferlegung der Kosten für die professionelle Besuchsbegleitung dem Beschwerdegegner, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (act. 2 S. 2 und S. 11). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde beigezogen (§§ 66 ff. EG KESR, act. 8/1-33 act. 9/1-73). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 12. September 2016 die Beschwerde- antwort einreichen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 12). Der Pro- zess ist spruchreif. II. 1.1. Streitgegenstand ist allein, wer von den Eltern die Kosten für die professio- nelle Begleitung der Besuche von C._____ bei seinem Vater bezahlt. Es ist daher von vornherei n ni cht notwendi g, Erwägungen zu (pauschal gehaltenen) Ausfüh- rungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners zu machen, wonach die
Beschwerdeführerin einen eigentlichen Kreuzzug gegen ihn, den Beschwerde- gegner, führe, und es heute kein begleitetes Besuchsrecht mehr gäbe, hätte sich die Beschwerdeführerin zumindest an die Scheidungskonvention von 2014 gehal- ten (act. 12 S. 7 f.). 1.2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB (i.V.m. § 19 EG KESR) haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbi ldung und Ki ndesschutzmassnahme n. Die finanziellen Verhältnisse sind entgegen der Darstellung des Beschwerdegeg- ners ein Kriterium für die Aufteilung der Kosten (act. 12 S. 9). §§ 38 i.V.m. 36 Abs. 1 lit. d - g KJHG sehen explizit vor, dass die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit der Eltern zu berücksichtigen ist. Immer gilt es im Auge zu behalten, dass die Kosten von Ki ndesschutzmassnahme n (vor allem von ambulanten) grundsätzli ch zulasten der Eltern gehen sollen - und nicht zulasten der öffentlichen Hand. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eltern kann deshalb entgegen des Be- schwerdegegners von vornherein ein anderer Verteilschlüssel als hälftige Teilung angezeigt sein. Hinzu kommt vorliegend die allgemeine und konstante Praxi s, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten in der Regel vom betreffen- den Elternteil zu tragen sind (anstatt vieler und mit weiteren Hinweisen: Büchler/ Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2011, N. 25 zu Art. 273 ZGB). Wurden besondere Anordnungen betreffend die Ausübung der Besuche getroffen, wie z.B. die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, so können die Kosten der Besuche einen üblichen Umfang überschreiten. Es ist dann zu prüfen, welcher Elternteil für diese Mehrkosten aufzukommen hat, das heisst, es ist zu prüfen, welcher Elternteil die Anordnung zu vertreten hat. Bei einer hälftigen Kostenteilung wird davon ausgegangen, dass Kindesschutz- massnahmen, wie sie begleitete Besuche darstellen, zum Wohle des (gemeinsa- men) Kindes angeordnet und die einhergehenden Kosten somit im Interesse des Kindes aufgewendet werden. Hintergrund der hälftigen Kostenaufteilung ist die Erfahrung, dass die Gründe für das Nichtfunktionieren der elterlichen Beziehung
in Kinderbelangen vielschichtig sind, und im konkreten Fall nicht eine einzige, be- stimmte Verhaltensweise eines Elternteils Grund für die Anordnung einer Kindes- schutzmassnahme ist. Wurde aber eine Kindesschutzmassnahme angeordnet, weil das Kindeswohl gefährdende Verhalten einem Elternteil zugeordnet werden muss, so hat dieser die Mehrkosten alleine zu tragen. 2.1. Der vorliegende Fall sprengt den Rahmen der - nicht immer leichtwiegenden - Sachverhalte, die üblicherweise der Kammer vorgelegt werden zur Prüfung der Frage von Kindesschutzmassnahmen bzw. deren Modalitäten und Kostenvertei- lung. Über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg während der noch jungen Ehe der Parteien verübte der Beschwerdegegner an über 30 Geschädigten rohe sexuelle Gewalt (act. 4/4 S. 11). Die schlimmsten Taten beging der Beschwerde- gegner an denjenigen Menschen, die ihm am nahesten standen (act. 4/4 S. 12 oben). Der Beschwerdegegner misshandelte (auch) seine (damalige) Ehefrau und Mutter des gemeinsamen, damals gerade geborenen bzw. sehr kleinen Kindes C._____ während Jahren körperlich, emotional und sexuell auf schwerste Weise. Solche Erlebnisse werfen einen langen Schatten, und es i st ni cht ausserhalb je- der Lebenserfahrung, dass erst nach vielen Jahren überhaupt begonnen werden kann, solche traumatische Erlebnisse einzuordnen. Der im Strafverfahren beige- zogene Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdegegner die sexuellen Devian- zen des sexuellen Sadismus und des Voyeurismus. Das Tatbestandsmerkmal des psychisch gestörten Täters sei erfüllt (act. 4/4 S. 21 unten). Insbesondere er- weise sich der sexuelle Sadismus als prognostisch ungünstig. Der Gutachter be- zeichnet die Rückfallgefahr für gleichgelagerte sexuelle Handlungen an Frauen auch langfristig noch als moderat-erheblich. Eine deliktpräventive psychothera- peutische Behandlung würde eine intakte Aussicht beinhalten, diese Rückfallge- fahr zu senken (act. 4/4 S. 21 unten). Der Beschwerdegegner macht heute keine Angaben zu di eser Ei nschätzung, zu Therapien, zu Behandlungserfolgen etc.. Der Beschwerdegegner konnte am 4. November 2011 eigener Darstellung zufol- ge die Strafanstalt Pöschwies verlassen (act. 9/5), und der Strafvollzug sei im Sommer 2013 beendet worden und damit auch die Therapie (act. 9/17 S. 1). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 26. Juli 2012 bis 31. Juli 2014 ist die Rede davon, dass der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 in
Untersuchungshaft gekommen und im März 2012 [aus dem Strafvollzug] entlas- sen worden sei (act. 9/31 S. 3 oben). 2.2. Vor diesem Hintergrund sah die Scheidungskonvention im Dezember 2014 aus sofort einsehbaren Gründen begleitete Besuche von C._____ mit seinem Va- ter vor, deren Kosten zu Lasten des Vaters gehen sollen. Im Schei dungsurtei l wurden beim Bedarf des Vaters von insgesamt Fr. 4'232.-- ausdrücklich die Kos- ten der begleiteten Besuche miteingeschlossen (act. 2 S. 9, act. 4/3 S. 4 oben, Dispositivziffer 3./6.). Dass eine - kostspielige - Begleitung auf längere Zei t not- wendig sein kann, ergibt sich schon daraus, dass eine Bedarfsposition "Kosten der begleiteten Besuche" in einem Betrag von monatli ch Fr. 515.-- aufgenommen wurde, obwohl im damaligen Zeitraum und bereits seit Jahren gemäss unbestrit- ten gebliebener Sachdarstellung Frau E._____ die Besuche unentgeltlich beglei- tete (act. 2 S. 9, act. 4/10 S. 4). Wenn die Kosten der Besuchsbegleitung heute höher sein sollten als die im Be- darf berücksichtigten von Fr. 515.-- im Monat, kann der Beschwerdegegner da- raus ni chts für si ch ablei ten. D i e Schei dungskonventi on gi ng nämli ch noch von ei- nem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 2'317.-- im Monat aus, bei ei- nem Vermögen von Fr. 913'465.-- . Heute ist unbestritten, dass der Beschwerde- gegner wieder voll erwerbstätig ist und als "Strategic and Financial Officer" eine Arbeit und zwei Verwaltungsratsmandate inne hat, erneut verheiratet ist, mit einer diplomierten Sozialpädagogin, die als Kinderkrippenleitern arbeitet, und die neue Familie B._____ mindestens [ein Jahreseinkommen] von Fr. 180'000.-- und ei n Vermögen von rund 1 Mio hat (act. 2 S. 10). 2.3. Die Verhaltensweise des Beschwerdegegners i st auch heute noch i m Si nne des vorstehend wiedergegebenen Konventionstextes und auch in Anlehnung an die Rechtsprechung ursächli ch für di e begleiteten Besuche: Die mit C._____ be- fassten Fachpersonen, wie der Kindsvertreter i m Schei dungsverfahren, die Th e- rapeutin von C., Frau D., aber auch die mit C._____ über Jahre im Vertrauen stehende Person, Frau E., können si ch unbegleitete Besuche als (mittelfristiges) Ziel vorstellen. Gleichzeitig betonen aber alle die latente Überfor- derung von C. durch seinen Vater (act. 4/9 S. 2 unten, act. 4/10 insbeson-
dere S. 3, S. 4). Sie reden unbegleiteten Besuchen nicht das Wort. Thematisiert wird in diesem Zusammenhang auch, ob überhaupt und wann die ganze Wahrheit C._____ zumutbar i st und die sich so oder anders ("grosses Geheimnis" versus ei nem Ki nd nur schwer zu vermittelnde Verbrechen des Vaters zu Lasten seiner Mutter) daraus ergebenden Belastungen für das Kind (act. 4/9 S. 3; vgl. auch act. 4/10 S. 2). Die Therapeutin D._____ hält im Mai 2015 fest, dass es bspw. für C._____ nur mögli ch gewesen sei, in ihrem Beisein dem Vater mitzuteilen, dass er sich noch immer eine Besuchsbegleitung wünsche. Der Kindsvater könne auf solche Wünsche dann jeweils nicht richtig reagieren, und es sei schwi eri g für i hn, si ch i n C._____ hineinzuversetzen. Die Arbeit mit dem Kindsvater sei aber gut und sie sei nicht der Auffassung, er zeige keine compliance. Es sei nicht ab- schätzbar, wie C._____ reagiere, wenn er erfahre, was der Kindsvater der Mutter angetan habe. Es könne sein, dass C._____ dann gar keinen Kontakt mehr mit dem Vater wolle. Einen fixen Zeitrahmen für unbegleitete Besuch e sehe sie für heikel an (act. 4/10 S. 3 unten). Die Therapeutin betont den Aspekt der Entwick- lung von C., aber auch des Kindsvaters. Die jahrelang als Besuchsbegleitung fungierende Vertrauensperson von C., Frau E., hält fest, dass sich C. auf die Besuche beim Vater freue, während den Besuchen jedoch etwas gehetzt sei (act. 4/10 S. 4). Es sei kei n na- türlicher Umgang, irgendwie künstlich, entspannt sei es nur beim gemeinsamen Sportmachen. Am Anfang sei das nicht so gewesen. Der Vater müsse C._____ ernster nehmen und keine heile, gekünstelte Welt aufbauen. Der Vater würde C._____ zuweilen überfordern und überrumpeln mi t sei nen Ansprüchen und er- warte teilweise auch Gegenleistungen. Die Gesprächsführung sei ni cht gut, obschon der Vater versuche, ei nen guten Kontakt zu C._____ zu haben. Es schwebe ein grosses Geheimnis über C._____ und er nehme eine Abwehrhaltung ein; er, C., fühle si ch tei lwei se auch schuldi g. Sie, Frau E., habe das Gefühl, die Familie (des Vaters) habe ein schlechtes Gewissen wegen der Straftat ihres Sohnes und tabuisiere das Geschehene. Sie würden C._____ total mit Rei- zen überhäufen und ihm keinerlei Grenzen setzen. C._____ werde im Resultat sehr fordernd und verhalte sich unangenehm. Sie, Frau E., fühle si ch mi t C. stark verbunden. Es sei ihr schon zu viel geworden, insbesondere durch
die Involvierung der Grosseltern väterlicherseits, zu Beginn seien es ja nur die Besuche im Gefängnis gewesen. Sie habe mit C._____ darüber gesprochen, dass für sie die Besuche nicht mehr so ablaufen können, das sei für C._____ schwierig gewesen. Die künftigen Besuche müssen nach Auffassung von Frau E._____ ohne die Familie (väterlicherseits) stattfinden. C._____ wünsche wei ter- hin ein begleitetes Besuchsrecht im bisherigen Rahmen (einmal pro Monat; act. 4/10 S. 4 f.). C._____ selbst wünscht si ch wei terhi n di e Anwesenhei t von Frau E., sie hätten es gut miteinander, konnte sich aber schliesslich mit einer professionellen Besuchsbegleitung einverstanden erklären (act. 9/53). 2.4. Auch die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Unterlagen vermögen am Ergebnis, dass die Kindesschutzmassnahmen immer noch überwiegend kau- sal vom Beschwerdegegner zu verantworten sind, nichts zu ändern. Im Gegenteil, die von i hm als act. 14/3 eingereichten, im Scheidungsverfahren der Parteien produzierten Plädoyernotizen des Kindesvertreters H. von August 2013 zeigen nuanci ert und ausgewogen auf, wie die Kindsmutter bemüht ist, C._____ einen Umgang mit seinem Vater zu ermöglichen. Der Kindesvertreter geht explizit ni cht von ei ner Instrumenta li si erung von C._____ durch die Mutter aus (vgl. zum Ganzen act. 14/3), und weist vielmehr darauf hin, dass die Genesung der Seele bekanntlich eigene Gesetze habe (act. 14/3 S. 5); es für i hn [...] nachvollziehbar sei, dass eine Frau aufgrund der bekannten Vorgeschichte so traumatisiert ist, dass sie eine längere Zeit lang nicht in der Lage ist, dem anderen Elternteil "ver- nünftig" zu begegnen (act. 14/3 S. 5). Die Beschwerdeführerin war aber immer souverän genug, den Kontakt von C._____ zu seinem Vater zu erhalten (act. 14/3). Der Umstand, dass nach der Haftentlassung im März 2012 zunächst keine Eini- gung über die Besuche des damals siebenjährigen C._____ bei seinem Vater er- zielt werden konnte (act. 12 S. 5 f., act. 9/31 S. 5 [Rechenschaftsbericht vom 15. Oktober 2014]), kann der Beschwerdeführeri n ni cht i m Si nne eines konkurrieren- den kausalen Verhaltens hi nsi chtli ch der Bezahlung der begleiteten Besuche an- gelastet werden. Dass die Beschwerdeführerin Zeit brauchte, um sich dem The-
ma Besuchsrecht wi dmen zu können, i st allei n schon unter Hinweis auf das - vom Beschwerdegegner nicht kommentierte - psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ von Februar 2009 verständlich (zi ti ert nach act. 4/4 S. 21). Mit der Be- schwerdeführerin und i n Anlehnung an di e höchstri chterli che Rechtsprechung i st festzuhalten, dass der persönliche Verkehr regelmässig zu verweigern bzw. zu entziehen ist, wenn ein Elternteil eine Freiheitsstrafe wegen Gewaltdelikten zum Nachteil des Kindes oder des anderen Elternteils zu gewärtigen hat. Die Vertrau- ensperson E._____ war sodann von Oktober 2012 für ein halbes Jahr landesab- wesend, was dem Gelingen der Besuche auch ni cht zuträgli ch war. 2.5. Seit Oktober 2013 (act. 12 S. 6 unten) funkti oni eren die Besuche. 3. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Be- zi rksrats Horgen vom 24. Juni 2016 und der Entscheid der KESB Horgen vom 30. November 2015 aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass die Kosten der be- gleiteten Besuche vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdegegner geltend gemacht Einfluss der Mutter, wonach sie die un- begleiteten Besuche verzögere, tritt, falls dieser Vorwurf überhaupt zutreffen wür- de, angesichts der aufgezeigten, auf der Seite des Kindsvaters lastenden Vorge- schichte, i n den Hi ntergrund. Der Beschwerdegegner hat seine Vaterrolle ernst- haft und in Selbstbescheidung wahrzunehmen. Massvolle Haltung gegenüber C._____ i st angebracht. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflich- tig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'800.-- anzusetzen (§§ 5 Abs. 1 i.V. m. 12 Abs. 1 GebV). Der Bezirksrat sah davon ab, für sein Verfahren Kosten zu erhe- ben. Unter Hinweis auf seine Begründung (act. 7 S.13 unten), werden dem Be- schwerdegegner die Kosten für das bezirksrätli che Verfahren auch heute ni cht auferlegt. Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführeri n für das Verfahren vor Bezirksrat und vor Obergericht eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 5'400.-- zuzügli ch Mehrwertsteuer von 8 % zu bezahlen (§§ 4 und 5 Abs. 1 i.V.m. 13 AnwGebV; act. 2 S. 11, act. 12 S. 10). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es werden Dispositiv-Ziff. I. 1. Satz und Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 24. Juni 2016 aufgehoben. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Horgen vom 30. November 2015 (Beschluss Nr. 2015-A2-447) lautet neu wie folgt: "Die Kosten für die professionelle Besuchsbegleitung werden dem Kindsvater auferlegt." 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- gegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat und vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von act. 12 und act. 14/2-3, die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hör- de Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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