Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch. Urteil vom 8. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
betreffend Beistandschaft / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2016; VO.2016.12/09 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ...)
Erwägungen: 1. Die KESB ... errichtete für A._____ auf deren schri ftli ch und mündli ch geäusserten Wunsch am 10. März 2016 eine Beistandschaft zum Suchen einer Wohnung und zum Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenhei- ten. Mit einem Brief ihrer Ärztin vom 26. April 2016 und mit einer von ei ner Anwäl- tin verfassten förmlichen Beschwerde vom 9. Mai 2016 focht A._____ den Be- schluss der KESB an. Der Bezirksrat wies am 7. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung ab (act. 4/2); dagegen richtet sich die heute zu behandelnde Be- schwerde (act. 2). 2. Der Bezirksrat erwägt, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des Pro- zessrechts mittellos und ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos. Hingegen hätte sie durchaus selber mitteilen können, dass sie sich im Stande fühle, ihre Angelegen- heiten selber zu besorgen, und sie brauche daher keine Anwälti n. Die Beschwerde hält dagegen, es gehe um eine Sache von grosser Trag- weite für die Betroffene, und der Bezirksrat stelle offenbar hohe Anforderungen an Eingaben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, den von ihrer Ärzti n verfassten Bri ef zu verbessern, und ei ne mündli che Anhörung sei ni cht i n Aussicht gestellt worden (act. 2 passim). Dem Bezirksrat ging am 27. April 2016 das Schreiben der Ärztin zu, welches ohne weitere Präzisierung auf einen "Entscheid vom 26.4.2016" Bezug nahm und rapportierte, die Patientin lehne "jegliche Einmischung von Seiten der KESB ab". Das war gewiss formell nicht genügend. Dass es um einen Entscheid der KESB ... gi ng, lag allerdings auf der Hand. Sowohl mit einem Telefon an die KESB als auch mit einer informellen Rückfrage bei der Ärztin hätte sich das klären lassen. Dann wäre auch klar geworden, dass es um eine Beistandschaft zum Ausglei- chen administrativer Defizite ging. Und in dieser Situation hätte der Bezirksrat er- kannt, dass ein (zwar in jeder Hinsicht korrekter) Text wie der in der Verfügung vom 27. April 2016 von einer administrativ unbeholfenen Person kaum verstanden
wird und nicht zur Verbesserung der prozessualen Mängel führt. Die Beschwerde argumentiert von da her mit Recht, dass das Vorgehen des Bezirksrats nicht Laien-freundlich war, was für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung spricht. Richtig ist auch, dass die Frage einer Beistandschaft für die betroffene Person von erheblicher Tragweite ist, auch wenn es objektiv um eine sehr milde Massnahme geht. Für eine im Verkehr mit Behörden nicht gewandte Person ist es in aller Regel eine recht hohe Hürde, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Es bleibt ei n gewisser Widerspruch, dass in der Beschwerde an den Bezirksrat betont wird, wie gut si ch A._____ selber helfen kann, und wie sie ihre Angelegenheiten im Griff habe, und dass ihr anderseits aber der Widerspruch gegen die Errichtung der Beistandschaft nicht ausreichend möglich sei. Allerdings: A._____ hat offenbar nicht aus eigener Kraft ihre Angelegenheiten in die Hand genommen, sondern si ch nur, wenn auch immerhin, an geeigneten Stellen Hilfe geholt: bei einem spe- zialisierten Arzt, bei einem Treuhänder und schon zuvor beim Sozialdienst ihres Arbeitgebers (BR-act. 1 S. 4 unten; KESB-act. 1). Ob das genügt, wird der Be- zirksrat unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der schutzrechtlichen Mass- nahmen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) prüfen; objektiv bedarf es angesichts der desolaten finanziellen Lage, wie sie der Betreibungsauszug (KESB-act. 9) wider- gibt, zweifellos fachkundiger Unterstützung. Der beantragten Bestellung einer Rechtsbeiständin steht es aber ni cht i m Weg. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, und Frau Rechtsanwälti n X._____ ist als unentgeltliche Vertreterin für A._____ im Verfahren des Bezirksrates zu be- stellen. 3. Kosten si nd ni cht zu erheben. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädi gung auszuri chten, wie das primär verlangt ist (act. 2 S. 2); sie ist auf Fr. 800.-- zuzügli ch Mehrwertsteuer anzusetzen. Damit erübrigt sich die eventuell verlangte Bestellung der Anwältin als unentgeltliche Vertreterin für das Verfahren vor der Kammer.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksrates vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben, und Frau Rechtsanwältin X._____ wird für das Verfahren des Bezirksrates betreffend den Beschluss der KESB ... vom 10. März 2016 als unentgeltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bestellt. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin ei ne Entschädi- gung von Fr. 800.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde ..., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeinde- amt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: