Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Z._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 7. Juli 2016; VO.2016.46 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: 1. Ausgangslage/Verfahrensgang 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von C., geboren tt.mm.2005. Nach der Trennung i hrer Eltern, die im Sommer 2007 erfolgte, verblieb C. i m Haushalt ihres Vaters. Während des nachfolgenden Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die mi t Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Andelfingen vom 5. Oktober 2009 vorgemerkt und genehmigt wurde. Danach wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters gestellt und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Weiteren wurde eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (KESB-act. 4). 1.2. Am 27. Januar 2012 reichte B._____ beim Bezirksgericht Andelfingen die Scheidungsklage ein (LC160023-act. 1). Die Belange von C._____ − allen voran das Besuchsrecht, aber auch die Zuteilung der Obhut und die elterliche Sorge − sind hochstrittig. Das Bezirksgericht Andelfingen hatte sich im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen und deren Vollstreckung wiederholt damit zu befassen, ebenso die Kammer, welche regelmässig über Rechtsmittel der Parteien zu befinden hat- te. Es kann diesbezüglich auf die Geschäfte Nrn. LY140013 (LC160023- act. 190/1-37), PF140043 (LC160023-act. 490/1-72), LY150023 (LC160023- act. 488/1-51) und LY160009 (LC160023-act. 489/1-17) verwiesen werden. Wäh- rend der ganzen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte keine Änderung der Zuteilung der Obhut über C._____. Das Besuchsrecht erfuhr gewisse Anpas-
sungen, wobei der Anspruch der Mutter auf einen Kontakt zu C., der auch Übernachtungen bei ihr beinhaltet, von beiden Instanzen wiederholt bejaht wurde. Die Durchführung der Übernachtungen scheiterte jedoch immer wieder am Wi- derstand von C.. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Was die Kinderbelange betrifft, wur- de an der bis dahin geltenden vorsorglichen Regelung nichts Grundlegendes ge- ändert (LC160023-act. 474 = [act. 473/2 = act. 468]). Sowohl der Vater als auch die Mutter erhoben Berufung gegen dieses Urteil. Gegenstand der Berufungen sind die Kinderbelange. Das Verfahren ist pendent (vgl. Geschäft Nr. LC160023). 1.3. Der seit Jahren andauernde Streit ihrer Eltern wirkt sich massiv auf das Be- fi nden von C._____ aus. Nach wiederholten Krisen in den vergangenen Jahren, welche si ch namentli ch i n Ängsten und Schulverweigerung äusserten, ist die Si- tuati on im Mai 2016 eskaliert. Anlässlich eines Termins bei Dr. med. D., dem damaligen Psychotherapeuten von C., machte der Vater in Anwesen- heit seiner Tochter Suizidäusserungen. Daraufhin entzog die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) den Parteien mit Entscheid vom 12. Mai 2016 superprovisorisch das Aufenthaltsbe- sti mmungsrecht über i hre Tochter und platzierte C._____ bis auf weiteres im Kan- tonsspi tal Wi nterthur. Gleichzeitig ernannte die KESB E., F. [Arbeit- geber von E.], zur neuen Bei ständi n von C. und ordnete für i hr Ver- fahren betreffend Unterbringung eine Verfahrensvertretung für C._____ i m Si nne von Art. 314a bis Abs. 1 ZGB an. Mit dieser Aufgabe betraute die KESB Rechtsan- wältin lic. iur. G._____ (KESB-act. 361). Die KESB nahm in der Folge Abklärungen vor, namentlich hörte sie den Va- ter, die Mutter und C._____ persönlich an (KESB-act. 430, 434, 437). Am 27. Mai 2016 fällte die KESB folgenden Entscheid (KESB-act. 459 S. 21 ff.): "1. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Behördenmitglieds vom 12. Mai 2016 bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern,
B., geb. tt. Juli 1972, von H. [Staat], und A., geb. tt. Okto- ber 1966, von I. [Ortschaft], für ihr Tochter C., geb. tt.mm.2005, von I., gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB aufgehoben. 2. C., geb. tt.mm 2005, von I., wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB vom Kantonsspital Winterthur per sofort bis auf weiteres über den Verein L._____ in der Familie MN., ... [Adresse], untergebracht. 3. Das Besuchsrecht des Vaters, A., geb. 10. Oktober 1966, von I., wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt: a) Der Vater wird für berechtigt erklärt, seine Tochter C. jeden zweiten, vierten und gegebenenfalls fünften Samstag eines jeden Monats am Samstagnachmittag für vier Stunden, von 13.30 Uhr bis 17:30 Uhr, sowie jeden ersten und dritten Sonntagnachmittag für vier Stunden, von 13.30 Uhr bis 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Über- gaben werden begleitet. Die Übergaben finden am Hauptbahnhof I._____ statt. b) Weiter wird der Vater für berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ am Dienstag oder an einem anderen geeigneten Wochentag in Absprache mit der Beiständin für zwei Stunden nach der Schule von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben werden begleitet. Die Übergaben finden am Hauptbahnhof I._____ statt. c) Zudem können täglich telefonische Kontakte auf Wunsch von C._____ zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr erfolgen. 4. Die Mutter, B., geb. tt. Juli 1972, von H., wird in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. November 2015 im Sin- ne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB für berechtigt erklärt, ihre Tochter C., in Abhängigkeit der Bedürfnisse von C., jeden ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird die Mut-
ter für berechtigt erklärt, mit C._____ einmal pro Woche für eine halbe Stun- de zu telefonieren. 5. Der Vater, A., wird eingeladen, dem Obergericht des Kantons Zürich bis am 30. Juni 2016 schriftlich mitzuteilen, welche Entlastungsmassnahmen und persönliche Unterstützung er sich organisiert hat oder zu organisieren gedenkt. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beiständin nach Art. 308 Abs . 1 ZGB gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 30. März 2015, Dispositivziffer 5, beauftragt wurde, a) die Eltern in ihrer Sorge um C. mit Rat und Tat zu unterstützen, b) die Eltern - soweit es C._____ betrifft - bei Bedarf zu Sitzungen mit Behör- den und dergleichen zu begleiten, c) dafür zu sorgen, dass C._____ geeignete kinderpsychologische Unterstüt- zung erhält, wobei davon Vormerk genommen wird, dass C._____ zurzeit bei Dr. med. D., I., in psychotherapeutischer Behandlung ist, d) abzuklären, ob die Gespräche von C._____ bei Frau J., Zentrum K., O._____ [Ortschaft], noch sinnvoll sind, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgenommen werden können und diese soweit möglich - neu zu implementieren, e) die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren. 7. Die Beiständin erhält im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die besonderen Be- fugnisse, a) die Unterbringung von C._____ zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein, b) für den regelmässigen Schulbesuch von C._____ in der Schule P._____ besorgt zu sein,
c) gemeinsam mit C._____ Freizeitbeschäftigungen zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein (bspw. Reiten, Oboe spielen, Tanzen), d) für die Begleitung der Besuchsübergaben sowie deren Finanzierung be- sorgt zu sein. 8. Zur Erziehungsbeiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird E., F. GmbH, ernannt mit der Einladung, a) nötigenfalls umgehend Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen, b) erstmals per 30. November 2016 in einem ausserordentlichen Zwischen- bericht über den Verlauf der Mandatsführung zu berichten und eine Ein- schätzung hinsichtlich der Notwendigkeit der Weiterführung der Massnah- me und einer allfälligen Anpassung der Massnahme im Sinne einer Erwei- terung des Aufgabenkataloges abzugeben und zu prüfen, ob die Beistand- schaft durch ein Kinder- und Jugendhilfezentrum geführt werden kann, c) per 31. Mai 2017 ordentlicherweise Bericht zu erstatten, d) der KESB Winterthur-Andelfingen frühzeitig mitzuteilen, wenn sich ab- zeichnet, dass die Kosten für die Führung der Beistandschaft CHF 10'000.00 pro Jahr übersteigen (unter Aufstellung der bis dahin auf- gewendeten Stunden und Auslagen). 9. Der Antrag der Mutter auf Einholung eines Gutachtens zum gesundheitlichen Zustand von C._____ und zur Beurteilung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts wird abgewiesen. 10. Für C., geb. tt.mm.2005, von I., wird für das vorliegende Verfah- ren eine Kindesverfahrensvertretung nach Art. 314abis Abs . 1 ZGB ange- ordnet. 11. Als Kindesverfahrensvertreterin von C., geb. tt.mm.2005, von I., wird Rechtsanwältin lic. iur. G._____ ernannt, mit dem Auftrag, die rechtli- chen Interessen von C., geb. tt.mm.2005, von I., im vorliegen- den Verfahren zu wahren.
12./13. (Grundsätze der Entschädigung von RAin G.) 14./15. (Bewilligung URB für A., Grundsätze der Entschädigung) 16./17. (Bewilligung URB für B., Grundsätze der Entschädigung) 18. (Regelung der Kosten der Kindesschutzmassnahmen) 19. (Ersuchen an Gemeinde O. um Kostengutsprache) 20. (Kosten, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) 21. (Rechtsmittel) 22. (Entzug der aufschiebenden Wirkung) 23./24. (Mitteilung)" 1.4. Die Kindsvertreterin und der Vater erhoben Beschwerde an den Bezirksrat Wi nterthur. Beide beantragten im Wesentlichen die Wiederherstellung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Rückführung von C._____ in die Obhut des Vaters. Weitere Anträge der beiden Beschwerdeführer bezogen sich unter anderem auf das Besuchsrecht, die Beistandschaft und die Kosten. In p ro- zessualer Hinsicht wurden das Einholen diverser Berichte und der Beizug der Scheidungsakten verlangt. Zum genauen Umfang der angefochtenen Anordnun- gen der KESB und zum konkreten Wortlaut der Anträge sei auf die Beschwerde- schrift der Kindsvertreterin vom 3. Juni 2016 (BR-act. 1 S. 1 f., VO.2016.46) und die Beschwerdeschrift des Vaters vom 6. Juni 2016 (BR-act. 1 S. 1 ff., VO.2016.47) verwiesen. Der Bezirksrat holte die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und die Vernehmlassung der KESB ein. Weitere Stellungnahmen folgten. Am 7. Juli 2016 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 5 [= act. 3/1 = BR- act. 23, VO.2016.46]): "I. Die Verfahren VO.2016.46 und VO.2016.47 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer VO.2016.46 geführt.
II. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird RAin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsver- treterin eingesetzt. III. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird RA lic. iur. Y._____ als unent- geltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. IV. Die Beschwerden der Kindesverfahrensvertreterin und des Beschwerdefüh- rers werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. V. (Kosten) VI. (Parteientschädigung) VII. (Entzug aufschiebende Wirkung) VIII. (Zustellung und Weiterleitung von Eingaben) IX. (Rechtsmittel) X. (Mitteilung)" 1.5. Mit Eingabe an die Kammer vom 21. Juli 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats und stellte die folgenden Anträge (act. 2):
"I. Infolge Ablehnungsgesuch vom 19.7.16 gegen Herrn Ersatzrichter Meister, Refe- rent im Verfahren LC160023/24, II. ZK Eheleute AB._____ sei diese Beschwerde ohne Mitwirkung von Herrn Meister zu entscheiden II. Hauptantrag Es sei das angefochtene Urteil ersatzlos aufzuheben und C._____ unverzüglich in die Obhut des Beschwerdeführers zurückzubringen, unter Wiederherstellung seines Aufenthaltsbestimmungsrechtes III. Eventualanträge 1. eventuell a) Es sei das angefochtene Urteil vom Obergericht aufzuheben und es sei C._____ unverzüglich in die Obhut des Beschwerdeführers zu entlassen, unter Wiederherstellung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers über C._____ b) Es sei Ziff. 7 und 8 a-d aufzuheben und der Beiständin die einzige Aufgabe zu übertragen, die von Q._____ empfohlene sozialpädagogische Familien- begleitung zu organisieren 2. subeventuell Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neuentscheidung an den Be- zirksrat zurückzuweisen mit der Auflage, die Eingabe RA G. _____ vom 1.7.16 erneut beizuziehen und auch darüber zu entscheiden IV. Prozessuale Anträge 1. Es seien die Verfahrensakten des Scheidungsverfahrens LC160023/24 AB._____, II. ZK samt Vorakten des BG Andelfingen vom Obergericht Zü- rich, die gesamten KESB-Akten sowie die bezirksrätlichen Verfahrensakten in den Verfahren VO.2016/46 und VO.2016/47 beizuziehen
Mi t Verfügung vom 26. August 2016 räumte der Vorsitzende den Parteien und der KESB Gelegenheit ein, um zum Wechsel der Person der Kindsvertretung Stellung zu nehmen (act. 17). Mit Eingabe vom 5. September 2016 teilte die KESB mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 20). Die Beschwerde- gegnerin erklärte mit Eingabe vom 7. September 2016, mit dem Wechsel der Per- son der Kindsvertreterin einverstanden zu sein und im Übrigen auf eine Stellung- nahme zu verzi chten (act. 21). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. September 2016 Stellung. Er beantragte, es sei ni cht RAi n Z., sondern eine andere Rechtsanwältin zur Vertreterin von C. zu bestellen (act. 24). Eine Beschwerdeantwort einzuholen, ist nicht erforderlich (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchrei f. 2. Ausstand Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 verlangte der Beschwerdeführer den Aus- stand von Ersatzrichter lic. iur. H. Meister, nachdem er bereits bei Einreichen der Beschwerde beantragt hatte, es sei über diese Beschwerde ohne Mitwirkung von Ersatzoberrichter Meister zu entschei den (act. 8 und act. 2). Dasselbe Aus- standsgesuch hatte der Beschwerdeführer schon am 19. Juli 2016 im Berufungs- verfahren betreffend Scheidung gestellt (LC160023-act. 525). Mit Beschluss vom 27. September 2016 wies die Kammer das Ausstandsgesuch ab (act. 29). Somit besteht kein Anlass, Ersatzrichter Meister von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren zu entbinden. 3. Unentgeltliche Rechtspflege In den bisherigen Verfahren ist die Kammer jeweils davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist. Daran scheint sich zwischenzeitlich nichts geändert zu haben (vgl. act. 2 S. 15 f. und act. 3/7-10). Dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksrats anfocht und durch das Obergericht überprüft haben will, ist in Anbetracht der Bedeutung der in Frage stehenden Kindesschutzmassnahme verständlich. Wenig stichhaltig sind
allerdings − wie noch zu zeigen sein wird − die Beanstandungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. D ennoch erscheinen seine Beschwerdeanträge noch nicht als aussichtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO, so dass ihm die un- entgeltliche Rechtspflege im umfassend beantragten Sinne bewilligt werden kann (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 4. Vertretung von C._____ 4.1. Wie bereits erwähnt, ordnete die KESB für ihr Verfahren betreffend Unter- bringung eine Verfahrensvertretung für C._____ i m Si nne von Art. 314a bis Abs. 1 ZGB an und betraute mit dieser Aufgabe Rechtsanwältin lic. iur. G._____ (vgl. Erw. 1.3). Dies nahm die Kammer zum Anlass, im Berufungsverfahren betreffend Eheschei dung auch eine Verfahrensvertretung für C._____ zu bestellen. Dabei drängte es sich auf, diese Aufgabe ebenfalls Rechtsanwälti n li c. i ur. G._____ zu übertragen (vgl. LC160023-act. 486). Am 27. Juni 2016 teilte Rechtsanwälti n li c. i ur. G._____ der Kammer mit, dass sie per Ende 2016 ihr Tätigkeit als selbständig praktizierende Rechtsanwäl- tin aufgebe (LC160023-act. 498). Da sie, wie ihrem Schreiben entnommen wer- den kann, si ch i n di e Scheidungsmaterie noch nicht eingearbeitet hatte und ei ne längere Dauer des Berufungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden konnte, entschied sich die Kammer für einen Wechsel in der Person der Kindsvertreterin und betraute mit Beschluss vom 11. Juli 2016 für das Berufungsverfahren neu Rechtsanwälti n lic. iur. Z._____ mit dieser Aufgabe (LC160023-act. 519). Am 18. August 2016 regte Rechtsanwältin lic. iur. G._____ an, auch i m vor- liegenden Beschwerdeverfahren betreffend Unterbringung von C._____ dieselbe Person mit der Vertretung von C._____ zu beauftragen, wobei es sich aufdränge, Rechtsanwälti n li c. i ur. Z._____ mit dieser Aufgabe zu betrauen; diese habe sich dazu bereit erklärt. Auf Anfrage bestätigte Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ die An- gaben von Rechtsanwältin lic. iur. G._____ (act. 12/2).
4.2. Die Beschwerdegegnerin stimmte dem Vorschlag von Rechtsanwältin lic. i ur. G._____ zu (act. 21). Die KESB verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 20). Auch der Beschwerdeführer scheint mit der Entlassung von RAi n li c. i ur. G._____ einverstanden zu sein. Er wehrt sich aber dagegen, dass RAin lic. iur. Z._____ zur neuen Vertreterin von C._____ bestellt wird. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass RAin lic. iur. Z._____ im Berufungsverfahren betref- fend Ehescheidung ohne Anhörung der Parteien zur Kindsvertreterin bestellt wor- den sei, und zwar durch den befangenen Ersatzrichter Meister. In diesem Beru- fungsverfahre n habe RAi n li c. i ur. Z._____ am 13. August 2016 eine Eingabe an die Kammer gemacht. Diese Eingabe enthalte Vorwürfe und negative Bemerkun- gen über ihn, obschon RAin lic. iur. Z., wie sie selber schreibe, die wichti- gen Akten noch gar nicht gelesen habe. Über die Interessen und das Wohl von C. sei in dieser Eingabe wenig bis nichts zu erfahren. Die Eingabe entbehre jeder Sachlichkeit und stelle keine sorgfältige Anwaltsarbeit dar (act. 24). 4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Auswahl der Nachfolgerin von RAi n li c. i ur. G., wie sie zuerst i m Berufungsverfa hre n betreffend Schei dung erfolgte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nahm das Kollegium und nicht Ersatzrichter Meister allein die Ernennung von RAi n li c. i ur. Z. vor (vgl. LC160023-act. 519). Ei ne Befangenheit des mitwirkenden Er- satzrichters liegt zudem ni cht vor (vgl. Erw. 2). Richtig ist, dass der Beschwerde- führer (wie auch die Beschwerdegegnerin) im Berufungsverfahren nicht vorgängig zur Person von RAi n li c. i ur. Z._____ angehört wurde. Das hinderte ihn selbstver- ständli ch ni cht, nach Bekanntwerden dieser Bestellung (der Beschwerdeführer nahm den Ernennungsbeschluss am 18. Juli 2016 entgegen [LC160023- act. 520/2]) allfällige Einwände gegen RAin lic. iur. Z._____ vorzubringen. Dies tat der Beklagte nicht, was nichts anderes heisst, als dass er im Zeitpunkt der Bestel- lung zur Kindsvertreterin die Qualifikation und Neutralität von RAin lic. iur. Z._____ nicht in Zweifel zog. Erst nachdem er von der (ersten) Stellungnahme der neuen Kindsvertreterin vom 13. August 2016 Kenntnis erlangt hatte, brachte er am 9. September 2016 erstmals Einwände gegen ihre Person vor (vgl.
LC160023-act. 544, 562, 564 und 567). Seine Ei nwände, RAi n li c. i ur. Z._____ sei befangen ("von wem auch immer beeinflusst") und unqualifiziert (unsachliche, un- sorgfältige Arbeit), si nd unberechtigt. Es kann dazu auf die entsprechenden Er- wägungen (Erw. 3) im ebenfalls heute zu fällenden Beschluss im Berufungsver- fahren betreffend Ehescheidung verwiesen werden (LC160023). 4.4. Die Vereinigung der Vertretungsaufgaben betreffend C._____ i n ei ner Per- son drängt sich auf. Dazu braucht es keine weiteren Erklärungen. RAin lic. iur. Z._____ ist für diese Aufgabe ausreichend qualifiziert (vgl. Art. 299 Abs. 1 ZPO und Art. 314a bis Abs. 1 ZGB), an ihrer Unbefangenheit bestehen keine Zweifel. Es ist daher RAin lic. iur. G._____ als Vertreterin von C._____ zu entlassen und RAi n lic. iur. Z._____ auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur neuen Ki ndsver- treterin zu bestellen. 5. Beschwerdevoraussetzungen Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st i m EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zudem zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit
analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Blosse Wiederholungen des vor dem Bezirksrat ausgeführten oder Verweise darauf genügen diesen minimalsten An- forderungen an eine Begründung nicht. Wie bei jedem Rechtsmittel ist sodann mit der Beschwerde nicht bloss die Aufhebung des vori nstanzli che n Entscheides zu verlangen, sondern es ist mit wenigstens sinngemässen Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu ent- scheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entschei- dung in der Sache führt. Soweit es an einem derart konkreten Antrag und/oder an dessen minimaler Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel und damit auch auf eine Beschwerde i.S.v. § 64 EG KESR nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110/2011 Nr. 81). 6. Ungenügende Anträge und Begründung, fehlende(s) Legitimation und Inte- resse 6.1. Der Beschwerdeführer stellt Haupt- und Eventualanträge (act. 2). Mit sei- nem Hauptantrag verlangt er die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils. Gemäss den Eventualanträgen soll einzig die von der KESB angeordnete und dem Bezirksrat bestätigte Beistandschaft bestehen bleiben, wenn auch mit geänderten Aufgaben. 6.2. In Dispositiv-Ziff. I. des angefochtenen Entscheids ordnete der Bezirksrat die Vereinigung der Beschwerden der Kindsvertreterin und des Beschwerdefüh- rers an. Was daran falsch bzw. unzweckmässig sein soll, führte der Beschwerde- führer ni cht aus. Das genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, wes- halb in diesem Punkt darauf ni cht ei nzutreten ist . 6.3. In Dispositiv-Ziffer II. bewilligte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung und bestellte i hm Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Mit dieser Anordnung folgte die Vorinstanz
dem Antrag des Beschwerdeführers (BR-act. 1 S. 3, VO.2016.47), so dass eine Beschwer ni cht auszumachen i st. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. 6.4. Das Anfechtungsinteresse bzw. die Anfechtungslegitimation fehlt dem Be- schwerdeführer auch, was Dispositiv-Ziffer III. des angefochtenen Entscheids be- trifft, in welcher sich der Bezirksrat mit dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befasste. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 6.5. Der Bezirksrat entzog in Dispositiv-Ziffer VII. des angefochtenen Ent- scheids der Beschwerde gegen sein Urteil die aufschiebende Wirkung. Eine Be- gründung, weshalb diese prozessuale Anordnung aufgehoben werden soll, liefert der Beschwerdeführer ni cht. Auch i n di esem Punkt führt di es zum Ni chtei ntreten auf die Beschwerde. 6.6. Der Beschwerdeführer verweist auf die Eingabe der Beiständin an die KESB vom 1. Juli 2016 (KESB-act. 508 und BR-act. 16/2) und beanstandet, dass der Bezirksrat über die darin enthaltenen Anträge nicht entschieden, sondern die Eingabe auf das Ansinnen von Ersatzrichter Meister hi n zum Entschei d an das Obergericht weitergeleitet habe. Damit sei der gesetzliche Rechtsweg verletzt und ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Dieselbe Kritik trägt er bezüglich ei- ner Eingabe der Kindsvertreterin an den Bezirksrat vom 1. Juli 2016 vor. Zusätz- lich moniert er, dass sich diese Eingabe der Kindsvertreterin nicht mehr in den Ak- ten des Bezirksrats befinde, und zwar ohne jeden Hinweis auf deren Verbleib (act. 2 S. 5 f.). 6.6.1. In den Akten des Bezirksrats befindet sich tatsächlich keine Eingabe der Ki ndsvertreterin, welche vom 1. Juli 2016 datiert. Das dürfte allerdings nicht auf Unsorgfalt beim Führen der Akten oder gar Manipulation beruhen, wie der Be- schwerdeführer dem Bezirksrat zwischen den Zeilen vorzuwerfen scheint, son- dern auf einer schlicht versehentli chen Annahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin selbst. Bei sorgfältigem Studium der Akten wird nämli ch rasch ersichtlich: Die Eingabe der Kindsvertreterin, welche der Beschwerdeführer offen-
bar meint, datiert vom 5. Juli 2016. Darin bezieht sich die Kindsvertreterin auf die Eingabe der Beiständin vom 1. Juli 2016. Die Eingabe der Kindsvertreterin vom 5. Juli 2016 i st i n den vori nstanzli che n Akten (VO.2016.46) enthalten und trägt die Aktorennummer 17. 6.6.2. Die Anträge der Beiständin, welche von der Kindsvertreterin vollumfänglich unterstützt worden waren, bestanden in einer Einschränkung der elterlichen Sor- ge zu Gunsten der Befugnisse der Beiständin und damit in einer Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers (BR-act. 16/2 und BR-act. 17 i.V.m. BR- act. 17/2, VO.2016.46). Wie aus seinen Anträgen in der Beschwerde an den Be- zirksrat geschlossen werden kann (BR-act. 1 S. 1 ff., VO.2016.46), wäre er mit ei- ner weiteren Einschränkung der elterlichen Sorge nicht einverstanden gewesen. Indem der Bezirksrat diese Anträge nicht behandelte und im Ergebnis keine nach- teilige Anordnung für den Beschwerdeführer traf, sondern die Eingaben zum Ent- scheid an das Obergericht weiterleitete, verletzte er weder materielle noch pro- zessuale Rechte des Beschwerdeführers. Seine Rügen, ihm seien der gesetzliche Rechtsweg verweigert und das rechtliche Gehör verletzt worden, werden von der Kammer im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung zu behandeln sein, in dem gestützt auf die erwähnten Eingaben der Beiständin und der Kindsvertreterin bereits Anordnungen getroffen wurden (vgl. LC160023-act. 519) und in welchem der Beschwerdeführer dieselben Einwände erhob (vgl. LC160023-act. 547). Dasselbe trifft zu auf die Anträge der Kindsvertreterin in ihrer Eingabe an den Bezirksrat vom 5. Juli 2016, soweit sie über jene der Beiständin vom 1. Juli 2016 hinausgehen, nämlich die Anträge auf Herausgabe der ID von C._____ und auf Ersatzunterbringung von C._____ während einer allfälligen Ferienabwesen- heit der Pflegeeltern (BR-act. 17 S. 2, VO.2016.46). Auch hi er handelte es si ch ni cht um Anträge des Beschwerdeführers, und indem der Bezirksrat nicht darüber entschi ed, konnten ihm auch keine Rechte vorenthalten werden. Mangels einer Beschwer ist hinsichtlich dieser Beanstandungen auf die Be- schwerde ebenfalls ni cht ei nzutreten.
6.6.3. Vom Beschwerdeführer nicht angesprochen wurden die Eingaben ("Stel- lungnahme") der Beschwerdegegneri n vom 4. Juli 2016, soweit sie damit beim Bezirksrat die (superprovisorische) Sistierung des Besuchsrechts des Beschwer- deführers beantragte (BR-act. 14 S. 3, VO.2016.46, und BR-act. 13 S. 3, VO.2016.47). Auch hi nsi chtli ch di eser Ei ngaben, welche vom Bezirksrat ebenfalls an die Kammer weitergeleitet wurden (vgl. act. 5 Dispositiv Ziff. V III. und LC160023-act. 517/3 f. und 517/4 f.), führte das Unterlassen eines Entscheids des Bezirksrates zu keiner Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers. 6.7. In den übrigen Punkten erscheinen die Beschwerdevoraussetzungen als erfüllt. 7. Unterbri ngung von C._____ 7.1. Der Bezirksrat hat i n sei nem Entschei d die allgemeinen Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschut zes zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 5 Erw. 4.1 - 4.3). Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt − bei korrekter summarischer Prüfung der Verhältnisse, insbesondere bei gebührender Berücksichtigung der aktenkundigen Fachmeinungen, hätte der Bezirksrat den Entscheid der KESB aufheben und C._____ wieder unter seine Obhut stellen müssen (act. 2 S. 7) −, enthalten keine Kritik an den für massge- blich bezeichneten rechtlichen Vorgaben für den Erlass vorsorglicher Massnah- men, sondern betreffen die Anwendung dieser Vorgaben durch den Bezirksrat i m vorliegenden Fall. Darauf ist gesondert einzugehen (vgl. nachfolgende Erw. 7.4 ff.). 7.2. Der Bezirksrat stützte sei nen Entschei d i n tatsächli cher Hi nsi cht auf di e Ak- ten der KESB. Weitere Abklärungen, die beantragt worden waren − die Edition weiterer Akten, das Ei nholen zusätzli cher Berichte, die Anhörung des Beschwer- deführers und von Dr. med. D._____ sowie lic. phil. R._____ − hi elt er für ni cht notwendig. Da über die Kinderbelange das Obergericht im Rahmen des Schei-
dungsverfahrens definitiv zu entscheiden und si ch auch mi t den dri ngli chen Mas- snahmen, welche die Beiständin am 1. Juli 2016 beantragte, zu befassen habe, sei sodann das Einholen eines psychologischen Gutachtens und der Beizug der (erst- und zwei ti nstanzli che n) Akten des Schei dungsverfahre ns ni cht prozessöko- nomisch und wegen dem zeitlichen Aufwand mit dem Institut vorsorglicher Mass- nahmen ni cht verei nbar (act. 5 Erw. 4.4). Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung, beschränkte seine Kritik aber primär auf den Entscheid des Bezirksrats, die Eingabe der Beiständin vom 1. Juli 2016 nicht zu behandeln, sondern an das Obergericht weiterzuleiten (act. 2 S. 8 Ziff. 4). Dazu wurde bereits Stellung genommen, so dass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Erw. 6.6 und 6.6.2). Was die einzelnen Beweismittel betrifft, welche der Bezirksrat für entbehrlich erachtete, erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Beanstandungen einzig die Scheidungsakten. Um den Elternkonflikt ausreichend zu dokumentieren, so der Beschwerdeführer sinngemäss, würden die KESB-Akten ni cht ausrei chen, son- dern wären die Schei dungsakten nötig gewesen (act. 2 S. 8 f. Ziff. 5.). Die Fest- stellung des Bezirksrats, dass die Beziehung der Eltern hoch konfliktreich sei und zu diversen Polizeieinsätzen geführt habe, bestritt der Beschwerdeführer i ndes- sen ni cht. Welche konkreten Aspekte des Elternkonfli kts für den Entschei d des Bezirksrats über die Unterbringung von C._____ bedeutsam gewesen wären und allein aus den Scheidungsakten hervorgehen, lässt sich der Kritik des Beschwer- deführers ni cht entnehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht (ausrei- chend) begründet bzw. das Vorgebrachte von fehlender Relevanz, weshalb da- rauf ni cht wei ter ei nzugehen i st. 7.3. Der Bezirksrat erachtete für seinen Entscheid als relevant, ob sich im Zeit- punkt der Entschei dfi ndung durch di e KESB eine Gefahrenlage für C._____ als derart dringlich präsentierte, dass sich schliesslich die vorsorgliche Unterbringung in einer Pflegefamilie aufdrängte (act. 5 S. 20 Ziff. 5.1). D i ese Auffassung i st zu präzisieren.
Die Verhältnisse, wie sie si ch im Zeitpunkt der Entscheidfindung durch die KESB präsentierten, waren vom Bezirksrat selbstverständlich i n sei ne Beurtei lung miteinzubeziehen. Aufgrund der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche nach der Praxis der Kammer auch im Beschwerde- verfahren gilt, waren allerdings auch Tatsachen und Beweismittel, welche sich erst im Laufe des Verfahrens verwirklichten bzw. bekannt wurden, zu berücksich- tigen. Insofern kam es, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (act. 5 S. 8 f. Ziff. 5.1), ni cht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung der KESB, sondern auch auf die Situation bei Urteilsfällung durch den Bezirksrat an. Falsch liegt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, der Bezirksrat habe auf die Verhältnisse per 12. Mai 2016 abgestellt und insbesondere die Fachmeinun- gen von Dr. med. D._____ und von li c. phi l. R._____ ausser Acht gelassen. Am 12. Mai 2016 erging der Präsidial-Entscheid des Behördemitglieds, mit welchem die Fremdplatzierung von C._____ superprovisorisch angeordnet wurde (KESB- act. 361). Danach folgten verschiedene Abklärungen durch die KESB. Insbeson- dere wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und C._____ per- sönlich angehört (KESB-act. 430, 434, 437). Weiter wurden Beri chte von lic. phil. R._____ von der Opferberatungsstelle Q., welche den Beschwerdeführer während der Zeit der Unterbringung von C. i m Kantonsspi tal Wi nterthur kennenlernte, eingeholt (KESB-act. 415 und 440), und es gingen bei der KESB in dieser Phase auch Stellungnahme n und Empfehlungen von Dr. med. D._____ ei n (act. 379, 384 und 399). Am 27. Mai 2016 folgte der Entscheid der KESB (Kolle- gi um) über die Unterbringung von C._____ (KESB-act. 459), und dieser bildete Gegenstand der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Bezirksrat. Die erwähnten Abklärungen, welche nach dem 12. Mai 2016 stattfanden, wa- ren aktenkundi g und lagen dem Bezirksrat bei Fällung seines Urteils vor (vgl. BR- act. 7, VO.2016.46; act. 5 S. 14 Ziff. 5.2). Aufgrund der Ausführungen des Be- schwerdeführers bleibt offen, welche anderen tatsächli chen Entwi cklungen nach dem 12. Mai 2016 und welche anderen erst ab diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel der Bezirksrat ausser Acht gelassen haben soll. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe bei der Feststellung und Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt, ist deshalb ni cht wei ter nachzugehe n. 7.4. Was die Gefährdung von C._____ (" Gefahrenlage") betrifft, erwähnte der Bezirksrat zunächst die Gefährdungsmeldung der Primarschule S., wonach befürchtet werden müsse, dass C. getötet werden könnte, und Mitarbeiter der Schule si ch aufgrund seines Auftretens und sei ner D rohungen vor dem Be- schwerdeführer fürchten würden. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh- rer und C., so der Bezirksrat weiter, sei zwar eng, aber laut KESB hochdys- funktional. Der Beschwerdeführer habe mehrfach, in immer kürzeren Abständen, Suizidäusserungen getätigt, zuletzt gar im Beisein von C.. Deswegen und aufgrund seines hartnäckig renitenten Verhaltens gegenüber anderweitigen be- hördlichen Interventionen (der Bezirksrat verwies bezüglich letzterem auf Berichte in den Akten, welche dem Beschwerdeführer mangelnde Kooperation und ein aufbrausendes Temperament bescheinigen), erachtete der Bezirksrat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für verhältnismässig (act. 5 S. 14 f. Ziff. 5.2 - 5.4) Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte da- für , dass von ihm eine Gefährdung für C._____ ausgeht, wenn sie bei ihm lebt. Der Bezirksrat habe sich über die Meinung der Fachleute hinweggesetzt und da- mit den Sachverhalt falsch festgestellt. Der Bezirksrat verweise auf die Gefähr- dungsmeldung der Primarschule S., ohne sei nen Ei nwand zu berücksi chti- gen, dass er, der Beschwerdeführer, wiederholt bei der KESB vorstellig geworden sei, diese aber nicht reagiert habe, auch nach der Meldung der erwähnten Ge- fährdungsmeldung nicht. Er sei in seinem Leben noch nie handgreiflich geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Schulmitarbeiter vor ihm fürchte- ten. Die Behauptung der KESB, die Beziehung zwischen ihm und C. sei hochdysfunktional, entbehre jeder Grundlage und sei frei erfunden. Die Suizi- däusserungen seien der KESB längst bekannt gewesen und von ihr zu Recht nicht ernst genommen worden. Weder am 11. April 2016 noch am 12. Mai 2016 hätten die beigezogenen Ärzte ihn oder Dritte als gefährdet erachtet. Damit fehle jede Grundlage für die Annahme der KESB und des Bezirksrates, er sei für sich
oder Dritte gefährlich. Keine der angefragten Fachstellen würden den Obhutsent- zug und die Fremdplatzierung unterstützen. Ein renitentes Verhalten gegenüber behördlichen Interventionen liege nicht vor und stelle, selbst wenn es vorliegen würde, keine Kindswohlgefährdung dar. Mit diesem Vorwurf werde nur das Ver- sagen der KESB beschönigt. Das Handeln der KESB sei unnötig und unverhält- nismässig gewesen. Die Empfehlung der Fachstelle Q., eine sozialpädogi- sche Familienbegleitung anzuordnen, sei von der KESB und dem Bezirksrat igno- riert worden. Indem der Bezirksrat den Argumenten der KESB und der Beschwer- degegnerin mehr Gewicht beigemessen habe als der Empfehlung einer Fachstel- le, habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 6 - 13). 7.5. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Wei se unterzubri nge n (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindeswohls liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperli- che, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5C.117/2002 vom 1.7.2002, Erw. 3.1; Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28.3.2014, Erw. 4.3). Auf die besondere Situation der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Rah- men vorsorglicher Massnahmen wurde bereits eingegangen (vgl. Erw. 7.1). 7.6. Gefährdung von C. 7.6.1. Was die Belange von C._____ betrifft, liegen die Parteien seit Jahren im Streit. Der Umfang der Akten der KESB und des Scheidungsverfahrens sowie die Anzahl behördlicher und gerichtlicher Entscheide, die in den letzten Jahren be- zü glich der Belange von C._____ gefällt werden mussten, verdeutlichen die Di- mension des elterlichen Konflikts − allein im Scheidungsprozess hatte der erstin- stanzli che Ri chter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen drei umfangreiche Ent- scheide zu fällen (LC160023-act. 139, -act. 303 und -act. 405, mit jeweils voran- gegangenen superprovisorischen Anordnungen), welche alle an die Kammer wei-
tergezogen wurden (vgl. LC160023-act. 190 [LY140013], -act. 488 [LY150023] und -act. 489 [LY160009]). Ein derart massiver und andauernder Streit seiner Eltern stellt bekanntli ch eine schwere psychische Belastung für ei n Ki nd dar, jedenfalls für Kinder im Alter von C.; sie war bei Einleitung der Scheidungsklage 6 ½ Jahre alt und wird i n Kürze elf. Im Fall von C. äusserte sich diese Belastung bisher vor allem in Angstgefühlen und Schulverwei gerung (KESB-act. 243A/2; KESB-act. 444/2 S. 2 Ziff. 5 f.). In derartigen Krisensituationen kam es jeweils zum Abbruch des Kontakts zur Mutter (vgl. LC160023-act. 214 S. 2 f. und -act. 362 S. 2), wie es auch heute der Fall ist. Gemäss dem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychi at- rischen Dienstes vom 31. August 2015 stellt die hoch strittige Auseinanderset- zung zwi schen den Eltern denn auch ein mittel- und langfri sti ges Entwi cklungsri- siko für C._____ dar (KESB-act. 375 S. 40). 7.6.2. C._____ lebte ab der Trennung ihrer Eltern bis zur Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts im Mai 2016 unter der Obhut des Beschwerdeführers. Ihm wird im bereits erwähnten Gutachten eine enge Beziehung zu C._____ und das Bemühen, für C._____ ein sicheres Umfeld zu schaffen, attestiert. Erwähnt wird allerdings auch sein Unvermögen, sich vom elterlichen Streit und den damit verbundenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu lösen und C._____ da- vor zu schützen. Im Gegenteil, wie er den Gutachtern gegenüber erklärte, kon- frontiere er C._____ bewusst mit diesem Thema i n der Mei nung, sie sei alt genug und müsse Wissen, was die Beschwerdegegnerin tue (KESB-act. 375 S. 45 f.). Ein solches Verhalten dient dem Wohl von C._____ offensi chtli ch ni cht. 7.6.3. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen die Qualifizierung der Bezie- hung zwischen ihm und seiner Tochter als "hochdysfunktional". Dabei handle es sich um eine frei erfundene Behauptung der KESB (act. 5 S. 10 Ziff. 7). Richtig ist, dass die KESB den Begriff "hochdysfunktionale Beziehung" ver- wendete, ohne auf eine entsprechende Aktenstelle zu verweisen (KESB-act. 459 S. 13 Abs. 5), und der Bezirksrat darauf Bezug nahm (act. 5 S. 15). Um eine halt- lose Behauptung handelt es sich allerdings nicht, sofern man sie in den richtigen
Kontext setzt: So besteht gemäss Gutachten des KJPD, auf welches sich die KESB unter anderem bezog (KESB-act. 459 S. 2 und S. 11 f.), eine ausgeprägte Sorge des Kindsvaters, C._____ könnte bei ihrer Mutter durch äussere Einfluss- faktoren gefährdet sei n. Diese Sorge, die laut den Gutachtern unbegründet sei, übertrage sich auf C., die im Rahmen ihrer loyalen Bindung zu ihrem Vater entsprechende Ängste entwickle (KESB-act. 375 S. 45 f. und S. 51 Ziff. 4). Und Dr. med. D., der ehemalige Therapeut von C., bezeichnete die Be- ziehung zwischen Tochter und Vater als symbiotisch (KESB-act. 398; KESB- act. 430 S. 6). Auch darauf wies die KESB i n i hren Erwägungen hin (KESB- act. 459 S. 6 und S. 12). 7.6.4. 7.6.4.1. Am 23. September 2015 erstattete die Schulpflege der Primarschule S. eine Gefährdungsmeldung (KESB-act. 241, Anhang). Diese war in gros- ser Sorge um das Wohl von C._____ und fürchtete gar um ihr Leben. Die Schul- pflege berichtete über mehrere Vorfälle i n der Schule, in denen der Beschwerde- führer ausfällig geworden sei oder schwere Drohungen ausgestossen habe, und über Angaben von C._____ gegenüber ihrer Lehrperson, welche die enorme An- spannung des Beschwerdeführers belegen (a.a.O. S. 3: "...dass sie Angst habe, die Mutter hole sie. Zudem habe sie aber auch grosse Angst, dass ihr Vater etwas Schlim- mes mache, auch ihr selber gegenüber. Der Vater habe gesagt, jetzt lange es ihm, er mache allem ein Ende, er wolle sterben und bringe sich um." ). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf den Inhalt dieser Ge- fährdungsmeldung ni cht ein. Für ihn dient sie als Beispiel für seinen Vorwurf, dass ihm seitens der KESB die nötige Hilfe verweigert werde (act. 5 S. 9 Ziff. 6). D en Akten lässt sich demgegenüber entnehmen, dass die KESB nach Eingang dieser Meldung umgehend mit dem Bezirksgericht Andelfingen, das sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit den Kinderbelangen zu befassen hatte, Kontakt auf- nahm und die Auskunft erhielt, dass sich der Scheidungsrichter dieser Gefähr- dungsmeldung annehmen werde (KESB-act. 240). Der Scheidungsrichter wurde in der Folge vom Rechtsvertreter der Schulpflege ersucht, die Gefährdungsmel- dung einstweilen nicht zu bearbeiten, die Schule wolle zuerst ein Standortge-
spräch durchführe n. Dieses Gespräch fand Ende Oktober 2015 statt, und die Schulpflege zog danach die Gefährdungsmeldung zurück (LC160023-act. 433/1- 11). Daraus darf geschlossen werden, dass sich die Situation einstweilen beruhigt hatte und i n schuli scher Hi nsi cht für C._____ eine Lösung gefunden werden konn- te. 7.6.4.2. Anfangs April 2016 kam es zu weiteren Suizidäusserungen des Be- schwerdeführers, und zwar gegenüber Mitarbeitern der KESB. Unmittelbarer Aus- löser scheinen finanzielle Probleme (Anwalts- und Gerichtskosten) gewesen zu sein. Die KESB bot einen Notfallpsychiater auf, der den Beschwerdeführer auf- suchte (KESB-act. 330 f.). Eine fürsorgerische Unterbringung sprach er ni cht aus. 7.6.4.3. Rund einen Monat später, am 12. Mai 2016, machte der Beschwerdefüh- rer erneut eine Suiziddrohung, dies anlässlich eines Termins in der Praxis von Dr. med. D.. Laut Schilderung von Dr. med. D. soll sich Folgendes zugetragen haben (KESB-act. 379): "Am 12.05.2016 um ca. 9 Uhr erschien der A._____ sehr aufgebracht mit seiner Tochter C._____ in meiner Praxis. Er informierte mich, dass C._____ erneut nicht in die Schule gehen wolle und er so nicht weitermachen könne. Er wolle sie nicht mehr bei sich haben. Er wolle jetzt eine Lösung für C., wir sollen uns um C. kümmern. Ich (D.) schlug dem A. vor, dass C._____ vorläufig mal in der Praxis bleiben sol- le und ich mich später mit ihm zum weiteren Vorgehen besprechen will. C._____ machte einen massiv eingeschüchterten, starren Eindruck. Ein Gespräch mit C._____ war nicht möglich, sie schaute zu Boden und reagierte auf Ansprechen nicht. Da C._____ nicht oh- ne ihren A._____ in der Praxis bleiben wollte, ging der A._____ zu seinem Auto und C._____ folgte ihm. Ich bat unsere Praxisassistentin Frau T., welche mehrmals ei- nen guten Kontakt zu C. herstellen konnte, mit den beiden zu gehen und C._____ beim Auto des A._____ erneut einzuladen, in die Praxis zu kommen und hier an ihren Schulsachen zu arbeiten. C._____ reagierte nicht auf diese Einladung/Aufforderung und wehrte sich, auszusteigen und mit Frau T._____ mitzukommen. Der A._____ äusserte gemäss Schilderung von Frau T._____ anschliessend: "Ich fahre jetzt nach Hause und hänge mich auf. Und C._____ kann dabei zuschauen." Der A._____ fuhr anschliessend mit C._____ weg. Frau T._____ informierte mich über die Ereignisse und ich beauftragte
sie, über den Polizeinotruf die Ereignisse und Aussagen des A._____ der Polizei mitzu- teilen und deren Instruktionen abzuwarten." Der Beschwerdeführer und C._____ konnten wenig später in O._____ von der Polizei angetroffen werden. Der aufgebotene Notfallarzt, Dr. med. U., führte ein längeres Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers erachtete dieser als ni cht erfüllt. Auf Empfehlung von Dr. med. U. begab sich der Beschwerde- führer anschli essend zusammen mi t C._____ in die Praxis von Dr. med. D._____ (KESB-act. 449). Dort erschien wenig später das zuständige Mitglied der KESB, das nach Anhörung des Beschwerdeführers und von Dr. med. D._____ dem Be- schwerdeführer und C._____ seinen Entscheid eröffnete, den Eltern das Aufent- haltsbestimmungsrecht zu entziehen und C._____ fremd zu platzieren (KESB- act. 360). 7.6.4.4. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, der KESB seien seine Suizidäusse- rungen längst bekannt gewesen und si e habe diese - zu Recht - ni cht ernst ge- nommen. Sowohl am 11. April 2016 als auch am 12. Mai 2016 sei von den beige- zogenen Ärzten keine Gefährdung seiner Person oder Dritter festgestellt worden, ebenso wenig von Dr. med. D._____ (act. 2 S. 10 f. Ziff. 9). Der gegenteiligen An- nahme der KESB und des Bezirksrats fehle jede Grundlage. 7.6.4.5. Wie die vorstehenden Ausführunge n zei gen, nahm die KESB die wieder- holten Sui zi däusserungen sehr wohl ernst, und zwar zu Recht. Ob eine Suizidan- kündi gung in die Tat umgesetzt wird, ist schwierig zu beurteilen. Darauf kommt es letztlich aber gar nicht an. Aufgrund der geschilderten Umstände musste die KESB di ese Äusserungen zumi ndest als Ausdruck massiver Belastung und Mani- festation eines grossen Leidensdrucks verstehen und dementsprechend handeln. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung der Primarschule S._____ nahm die KESB denn auch umgehend Kontakt mit dem Bezirksgericht Andelfingen auf, das ihr beschied, dass sich der Scheidungsrichter dieser Meldung annehme. Am 11. April 2016 bot die KESB umgehend einen Notfallpsychiater auf. Auch am 12. Mai 2016 war die Äusserung ernst zu nehmen, ansonsten der Therapeut von C._____, der auch den Beschwerdeführer behandelt (KESB-act. 399 S. 1), ni cht
die Benachrichtigung der Polizei veranlasst hätte. Anlässli ch der Anhörung vom 12. Mai 2016 erklärte Dr. med. D._____ den Anruf bei der Polizei denn auch da- mit, dass er sich ernsthaft Sorgen um den Beschwerdeführer und C._____ ge- macht habe (KESB-act. 360). Berichte der Ärzte über den Zustand des Beschwerdeführers, welche im Ap- ril und Mai aufgeboten worden waren und den Beschwerdeführer untersuchten, sind soweit ersichtlich keine vorhanden. Es steht aber fest, dass diese keine für- sorgerische Unterbringung anordneten und damit die entsprechenden Vorausset- zungen als nicht erfüllt betrachteten. D araus kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht abgeleitet werden, es habe keine Gefährdung des Wohls von C._____ bestanden. Der Beschwerdeführer übt die Obhut über C._____ aus und ist deren primä- re Bezugsperson. Die Beziehung ist eng, der Therapeut von C._____ bezeichnet sie sogar als symbiotisch. Die Verfassung des Beschwerdeführers hat auf seine Erzi ehungsfähi gkei t und das Befinden von C._____ somit grossen Einfluss (was auch so wäre, wenn die Beziehung nicht als symbiotisch zu bezeichnen wäre). Die Entwicklung ab Herbst 2015 zeigt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits die KESB zutreffend festhielt (KESB-act. 459 S. 11 Ziff. 2.4), an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangte. Dies entsprach auch der Einschätzung von Dr. med. D._____ (KESB-act. 360 S. 2: "Dr. D._____ erklärt, dass es Herr A._____ zurzeit nicht gut gehe, dass er am Limit sei.") und auch der Beschwerdeführer selber äusserte sich in diesem Sinne, sowohl gegenüber Dr. med. D._____ (KESB-act. 379 S. 1: "Er informierte mich, dass C._____ erneut nicht in die Schule gehen wolle und er so nicht weitermachen könne. Er wolle sie nicht mehr weiter bei sich haben. Er wolle jetzt eine Lösung für C., wir sollen uns um C. kümmern." ) als auch gegenüber dem Mitglied der KESB (KESB-act. 360 S. 1: "In seinem Leben gebe es zurzeit viele Mo- saiksteine, die er wieder zusammensetzen und festigen müsse. Es wachse ihm gerade alles über den Kopf. Da sei das Honorar der Anwältin, welches er nicht bezahlen könne, da sei die Situation mit seiner Ex-Frau, welche sich ihm wieder angenähert habe und nun wieder Geld habe erpressen wollen, der Druck der KESB, da sei dass C._____ nicht mehr zur Schule gehen wolle, etc." ).
Diese schlechte Verfassung des Beschwerdeführers stellte für C._____ eine zusätzliche enorme Belastung dar. Das geht aus den Akten eindeutig hervor, und dafür bedarf es keiner Feststellung durch einen Experten. Explizit erwähnt sei zu- nächst die Gefährdungsmeldung der Primarschule S.. Ihr lässt sich ent- nehmen, dass C. in grösster Sorge um ihren Vater war und grosse Angst hatte, dass er sich oder gar ihr etwas antue (KESB-act. 241, Anhang S. 3). Am 12. Mai 2016, als der Beschwerdeführer mit C._____ um 9.00 Uhr in der Praxis erschien, weil diese sich weigerte, in die Schule zu gehen, und er seine Überfor- derung mit dieser Situation kund tat, war C._____ bereits in besorgniserregendem Zustand. Dr. med. D._____ hielt fest, dass C._____ ei nen massi v ei ngeschüchter- ten, starren Eindruck gemachte habe und ein Gespräch mit ihr nicht möglich ge- wesen sei (KESB-act. 379 S. 1). Zur Sui zi däusserung gegenüber C., wel- che erst später erfolgte, hielt Dr. med. D. am selben Tag fest, dass diese eine enorme Belastung für C._____ darstelle und total deplatziert sei (KESB- act. 379 S. 3). 7.6.5. Zusammenfassend ist zur Gefährdung von C._____ Folgendes festzuhal- ten: Die seit Jahren andauernde hochstrittige Auseinandersetzung der Parteien über die Kinderbelange setzt C._____ einem schweren Loyalitätskonflikt aus, der mittel- und langfristig ein Entwicklungsrisiko darstellt. Ihr Befinden ist erheblich beeinträchtigt und äusserte sich bisher in Ängsten und wiederholten Phasen der Schulverweigerung. Der Beschwerdeführer sieht nicht ein, dass es seine Aufgabe wäre, C._____ aus dem elterlichen Streit herauszuhalten, und so fehlt denn auch jegliches Bemühen, dieser Aufgabe nachzukommen. Im Gegenteil, der Be- schwerdeführer hält es für angebracht, C._____ über die Auseinandersetzung laufend zu informieren, angeblich in der Meinung, sie sei dafür alt genug. Das wi- derspricht einer ki ndswohlgerechten Betreuung. (Wie die Beschwerdegegnerin diese Aufgabe wahrnimmt, kann im Rahmen dieses Entscheids offen bleiben. Ei- ne Unterbri ngung von C._____ bei ihr steht zur Zeit nicht zur Debatte [vgl. KESB- act. 434 S. 3].) Hi nzu kommen Suizidäusserungen des Beschwerdeführers, wel- che im Herbst 2015 und dann vermehrt im Frühling 2016 erfolgten und als Zei- chen massiver Überforderung und zunehmende n Leidensdrucks gewertet werden müssen. Solche Äusserungen, welche teils in Anwesenhei t von C._____ erfolgten
und gar beinhalteten, sie werde in die beabsichtigte Tötung als Zeugin miteinbe- zogen, wirken sich auf die seelische Verfassung und Entwi cklung ei nes 10 ½- jährigen Kindes, das wie C._____ am Vater hängt, fatal aus. Ei ne massive Ge- fährdung des Wohls von C._____ ist damit eindeutig zu bejahen. 7.7. Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung 7.7.1. Als zentrales Argument, das der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksrats aufführt, erscheint sein wiederholter Einwand, keine der i n den Fall involvierten Fachpersonen habe die Fremdplatzierung befürwortet (act. 2 S. 7, 9 und 11). 7.7.2. Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf die Eingaben von RAi n G._____ im Rahmen des Verfahrens vor der KESB (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 383/1 S. 2 und KESB-act. 468). 7.7.2.1. Richtig ist, dass RAin G._____ in den erwähnten Eingaben an die KESB di e Rückführung von C._____ unter die Obhut des Beschwerdeführers verlangt hatte. Liest man diese Eingaben aber genau, hatte sie mit diesem Antrag den (subjektiven) Willen von C._____ zum Ausdruck gebracht. Aus Sicht des (objektiv verstandenen) Kindeswohls ersuchte die damalige Kindsvertreterin primär um weitere Abklärungen. 7.7.2.2. Vom Beschwerdeführer unerwähnt blieben die Eingaben der Kindsvertre- terin im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat. Nachdem (auch) sie gegen den Entscheid der KESB vom 27. Mai 2016 Beschwerde erhoben und die Wie- derherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückfüh- rung von C._____ unter die Obhut ihres Vaters beantragt hatte (BR-act. 1 S. 1 f., VO.2016.46), distanzierte sie sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens deut- li ch von diesem Antrag (BR-act. 18, insbes. S. 3, BR-act. 17). 7.7.3. Unter den Fachpersonen, welche der Beschwerdeführer erwähnte, befindet si ch auch R., lic. phil. I, Pädagogin (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 414 und 440). R. arbeitet für Q._____, eine Fachstelle für Opferhilfeberatung und Ki nderschutz, und war in der ersten Phase der Fremdplatzierung, als
C._____ vorübergehend im Kantonsspital Winterthur untergebracht war, Bezugs- person von C._____ und lernte in dieser Zeit den Beschwerdeführer kennen, i ns- besondere anlässlich von Besuchen bei C._____ im Spital. Sie hat ihre Feststel- lungen, Beurtei lung und Empfehlungen schri ftli ch festgehalten. Von i hrer Ei nver- nahmen als Zeugin, wie es vom Beschwerdeführer beantragt wurde (act. 2 S. 3 Ziff. 2), kann daher abgesehen werden. 7.7.3.1. Ihre m Bericht vom 20. Mai 2016 samt Ergänzung vom 24. Mai 2016 (KESB-act. 423 (= 415) und 440) kann entnommen werden, dass die Besuche zwischen dem Vater und der Tochter gut verliefen und sie den Eindruck erhielt, dass zwischen den beiden eine starke, innige Beziehung bestehe. Vater und Tochter verfügten (väterlicherseits) über ein stabiles Familiennetz, das als Res- source betrachtet werden könne. Eine längere Trennung von ihrem Vater, der wichtigste Bezugsperson bleibe, hätte für C._____ schwerwiegende traumatische Folgen. Sinnvoll sei, mit dem Vater gemeinsam zu arbeiten, sein Vertrauen durch Beziehungsarbeit zu gewinnen und ihn tatkräftig zu unterstützen, damit er und C._____ zusammenbleiben können. Neben einer anfänglichen, evt. engen sozial- pädagogischen Familienbegleitung empfehle sie eine therapeutische Begleitung sowohl von C._____ als auch des Beschwerdeführers. 7.7.3.2. R.s Bericht überzeugt, soweit sie von den Schilderungen des Va- ters ihr gegenüber berichtet, die Besuche des Vaters sowie von Verwandten und Freunden im Spital beschreibt, über den Schulbesuch von C. informiert und i hren Ei ndruck über das Verhältni s zwi schen C._____ und ihrem Vater festhält. In diesen Punkten kann si e si ch auf ei gene Wahrnehmunge n stützen. Soweit sie zu den familiären Ressourcen und zur Zweckmässigkeit einer (dauerhaften) Zusam- menarbeit mit dem Beschwerdeführer Stellung nimmt und Empfehlungen für das weitere Vorgehen macht, ist unklar, auf welcher Grundlage ihre Einschätzung er- folgte. Es ist nicht anzunehmen, dass sie über die notwendigen Informationen ver- fügte, um si ch dazu ein verlässliches Bild machen zu können. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte ihren Empfehlungen nicht gefolgt werden. 7.7.3.3. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit C._____ vi ele Jahre im Haus seiner Eltern lebte und diese, vor allem als C._____
noch jünger war, sich intensiv an der Betreuung beteiligten (KESB-act. 40 S. 9 f.). Vor rund drei Jahren zog er zusammen mit C._____ i n ei ne Wohnung i n O., wobei die Grosseltern weiterhin regelmässig Betreuungsaufgaben übernahmen (KESB-act. 375 S. 6 und S. 24; KESB-act. 437 S. 3). Diese Unterstützung ver- mochte allerdings nicht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer je länger je mehr an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangte und den Bedürfnissen seiner Tochter ni cht mehr ausreichend genügen konnte. Unter diesen Umständen das "stabile Familiennetz" als Ressource zu bezei chnen, ohne klarzustellen, wer in welchen Bereichen künftig welche (Mehr-)Aufgaben übernimmt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen, und es verwundert denn auch nicht, dass der Be- schwerdeführer selber bis heute keine weiteren Ausführungen zu dieser Res- source machte. 7.7.3.4. Die Empfehlung von R., C._____ therapeutische Unterstützung zu- kommen zu lassen, ist zweifellos richtig. Auf den Umstand, dass C._____ sich be- reits während zwei Jahren bei Dr. med. D., einem Facharzt, in Therapie be- fand und si ch i hre Verfassung trotzdem nur zeitweise besserte, insgesamt aber nicht stabilisierte, und es immer wieder zu schweren Krisen kam, geht sie indes- sen ni cht ei n. Dasselbe trifft auf den Beschwerdeführer zu. Auch dieser befand sich zu jenem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in regelmässiger psychothera- peutischer Behandlung, und zwar beim gleichen Arzt wie C. (vgl. KESB- act. 399 S.1). 7.7.3.5. Zur tatkräftigen Begleitung des Beschwerdeführers mittels behördlich an- geordneter Unterstützung, R._____ empfahl konkret eine sozialpädagogische Familienbegleitung, sei nachfolgend näher eingegangen (vgl. Erw. 7.7.6.). 7.7.4. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Stellungnahmen von Dr. med. D., dem Psychotherapeuten von C., in welchen dieser das Verhalten des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 und die anschliessende Re- aktion des Mitglieds der KESB kommentierte und ebenfalls Empfehlungen zum weiteren Vorgehen aussprach (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 379 und 384).
7.7.4.1. Dem Schreiben vom 13. Mai 2016 kann entnommen werden, dass Dr. med. D._____ trotz der enormen Belastung, welche die Suizidäusserung vom 12. Mai 2016 für C._____ darstellt, eine Fremdplatzierung von C._____ als un- verhältnismässig ("unangemessene Notfallübung") erachtete und dem Mitglied der KESB von einer solchen Massnahme daher abriet. Ei ne Notfallplatzierung, so Dr. med. D., würde eine erneute massive Traumati si erung für C. be- deuten (KESB-act. 379 S. 3). Am 17. Mai 2016 teilte er der KESB mit, dass mit der erfolgten Fremdplatzierung seine Befürchtung einer Traumatisierung von C._____ tatsächlich eingetroffen sei. Da ihm keine Gründe für eine Kindswohlge- fährdung im Falle einer Rückkehr zum Vater bekannt seien, empfehle er dringend, C._____ zu ihrem Vater zurückkehren zu lassen, gegebenenfalls unter der Aufla- ge zu Lasten des Vaters und der Mutter, regelmässig geeignete Unterstützung wahrzunehmen, z.B. Termine bei einem Psychiater (KESB-act. 384 S. 3). Im Schreiben vom 19. Mai 2016 empfahl er zudem die Installation einer familienthe- rapeutischen resp. sozialpädagogischen Unterstützung. Weiter sei der Beschwer- deführer aufzufordern, gemeinsam mit qualifizierten Vertrauenspersonen (z.B. mit Frau R., mit ihm, Dr. med. D., oder anderen) Entlastungsstrategien zu erarbeiten, um unbedachte Äusserungen wie am 12. Mai 2016 in Zukunft mög- lichst zu vermeiden (KESB-act. 399). 7.7.4.2. Eine Fremdplatzierung, die in Notsituationen gezwungenermassen immer überraschend und ohne Vorbereitung für die Betroffenen erfolgt, ist für ein Kind wie C., das eine enge Beziehung zum Obhut innehabenden Elternteil hat, zweifellos eine schwere Belastung. Verhältnismässig und damit zulässig ist sie deshalb nur, wenn andere Ki ndesschutzmassnahme n ni cht bzw. ni cht i nnert nütz- licher Frist die Gefährdung des Kindes zu beseitigen oder zumindest massiv zu re duzieren vermögen. 7.7.4.3. Wi e schon zu den Empfehlungen von R. ausgeführt, erschei nt die vorgeschlagene Unterstützung des Beschwerdeführers in Form einer Therapie nicht ausreichend, um der Gefährdung von C._____ wirksam zu begegnen. Der Beschwerdeführer ist bereits seit längerem bei Dr. med. D._____ i n Behandlung. An ihn hatte er sich jeweils gewendet, wenn er Unterstützung in der Betreuung
und Erzi ehung von C._____ brauchte (KESB-act. 430 S. 3). Ei ne anhaltende, we- sentliche Verbesserung seiner Verfassung bzw. Änderung seines Verhaltens konnte damit allerdings nicht erreicht werden, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sich dies innert nützlicher Frist ändert. (Damit sei nicht gesagt, dass die psy- chotherapeutische Unterstützung und Beratung nutzlos war und ni cht wei terge- führt werden soll.) Beim Vorfall vom 12. Mai 2016 handelt es sich nämli ch ni cht um eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers, wie aufgrund der Stel- lungnahme von Dr. med. D._____ angenommen werden könnte ("unbedachte Äusserungen wie am 12. Mai 2016"), sondern um eine Wiederholung. Bereits im September 2015 informierte C._____ ihre Lehrperson über Suizidäusserungen ih- res Vaters (vgl. obige Erw. 7.6.4.1). Die Häufung der Suizidäusserungen im Früh- jahr 2016 zeigt zudem, dass die Überforderung bzw. enorme Anspannung des Beschwerdeführers über längere Zeit anhielt (vgl. obige Erw. 7.6.4.2 f.). 7.7.4.4. Auch in der Beurteilung der Bedeutung der Suizidäusserung des Be- schwerdeführers überzeugt die Stellungnahme von Dr. med. D._____ ni cht. So vertrat er gegenüber der KESB wenige Stunden nach dem Vorfall den Stand- punkt, die Suizidäusserung sei nicht ernst gemeint gewesen, er kenne den Be- schwerdeführer, der bei ihm in die Therapie gehe, gut, er würde si ch und C._____ ni e was antun (KESB-act. 379 S. 3). Im Widerspruch dazu steht allerdings seine Reaktion, die unmittelbar auf die Suizidäusserung des Beschwerdeführers folgte: Er veranlasste die Avisierung der Polizei (KESB-act. 379 S. 2). D i es kann nicht anders gedeutet werden, als dass er sich tatsächlich Sorgen machte und die Äusserung sehr wohl ernst nahm. 7.7.4.5. Der Vollständigkeit halber drängt sich sodann eine Bemerkung zum Ver- hältni s zwi schen C._____ und Dr. med. D._____ auf. Anlässli ch i hrer Anhörung vom 23. Mai 2016 sagte C._____ aus, sie sei nie gerne zu Dr. med. D._____ ge- gangen (KESB-act. 437 S. 2). Diese Aussage ist ni cht Folge der Ereignisse vom 12. Mai 2016, als es wegen der Sui zi däusserung ihres Vater zu einem Polizeiein- satz und anschli essend zur Intervention der KESB kam, wie Dr. med. D._____ (vgl. KESB-act. 384 S. 1 ff.) und der Beschwerdeführer (KESB-act. 380 S. 1 ff.) annehmen, jedenfalls ni cht primäre Folge. Bereits im September 2015, also über
ein halbes Jahr vorher, bemerkte sie gegenüber ihrer Lehrperson, dass sie sich nicht getraut habe, Dr. D._____ über die (bereits damals getätigten) Suiziddro- hungen i hr es Vater zu informieren (KESB-act. 241, Anhang S. 3). D i es zeugt ni cht von einem tragenden Vertrauensverhältnis zwischen C._____ und i hrem Thera- peuten. 7.7.4.6. Abschliessend sei festgehalten, dass auf eine Einvernahme von Dr. med. D._____ als Zeuge, wie es der Beschwerdeführer beantragt (act. 2 S. 3 Ziff. 2), verzichtet werden kann. Wie vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kön- nen sei ne Feststellungen, Beurteilung und Empfehlungen diversen schriftlichen Stellungnahme n entnommen werden. 7.7.5. Die Einschätzung und Empfehlungen der vom Beschwerdeführer aufgeführ- ten Fachleute sind in wesentlichen Punkten nicht überzeugend. Der Bezirksrat (und zuvor die KESB) sind ihnen zu Recht nicht gefolgt. 7.7.6. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 12. Mai 2016 verstärkt sodann die bereits bestehenden Zweifel, dass mildere Kindesschutz- massnahmen genügen. 7.7.6.1. Anlässlich seiner Anhörung am Nachmittag des 12. Mai 2016 erklärte er, die Suizidäusserung ni cht ernst gemei nt zu haben und ei nzusehen, dass es ei n Fehler gewesen sei, sich gegenüber C._____ so zu äussern (KESB-act. 360 S. 1). Von einem Fehler ist in den folgenden Stellungnahmen gegenüber der KESB keine Rede mehr. In der Eingabe vom 16. Mai 2016 lässt er seine Vertrete- rin ausschliesslich Unverständnis und Vorwürfe vortragen (KESB-act. 380). An- lässlich der Anhörung vom 23. Mai 2016 wiederholte er, die Suizidäusserung ni cht ernst gemeint zu haben. Er sei ni cht gefährli ch (KESB-act. 430 S. 2). Die Beant- wortung der Frage nach den Wirkungen dieser Äusserung auf das Befinden von C._____ beschränkte er auf den Hinweis, die Wirkungen der Fremdplatzierung seien schlimmer (KESB-act. 430 S. 3). Mit der Äusserung von C._____ konfron- tiert, ihr Vater sei traurig und sie mache sich Sorgen um ihn, erklärte er, jedes Kind mache sich Sorgen um seine Eltern, das sei normal (KEBS-act. 430 S. 4).
7.7.6.2. Zeigte sich der Beschwerdeführer vor dem Bezirksrat noch damit einver- standen, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert wird (BR- act. 1 S. 2 Ziff. 5), hält er dies laut seinen Anträgen in der Beschwerde an die Kammer bereits nicht mehr für notwendig. Die Installation einer sozialtherapeuti- schen Familienbegleitung wi rd von i hm nur noch eventuali ter beantragt (act. 2 S. 2 f.). Seine Vorstellung zu den Aufgaben einer sozialtherapeutischen Familien- begleitung scheint sich in seinem Fall vor allem darin zu erschöpfen, einen Fahr- di enst für C._____ zur Verfügung zu stellen, um den Besuch der Schule zu ge- währleisten (BR-act. 1 S. 7 lit. d). Dieselbe Forderung stellt er an die neue Bei- ständi n, und zwar mit der Bemerkung, dabei könne er schauen, ob sie sich be- währe (KESB-act. 430 S. 7). 7.7.6.3. Echte Selbstkri ti k und Einsicht in die Notwendigkeit, das eigene Verhalten zu analysieren, hinterfragen und zu ändern, lässt sich darin nicht erkennen. Die zeitweise Weigerung von C., die Schule zu besuchen, ist Ausdruck der grossen seelischen Not, in der sie sich befindet. Dass es dem Beschwerdeführer i n solchen Si tuati onen ni cht immer gelingt, sie zum Schulbesuch zu bewegen, ist nachvollziehbar, und es kann deswegen auch durch den Einsatz noch so bewähr- ter Familienbegleiter oder Beistände nicht garantiert werden, dass sie C. immer umzustimmen vermöchten. Anzusetzen i st deshalb primär an den Ursachen der Schulverweigerung. Neben dem anhaltenden elterlichen Konflikt ist es namentlich das Unvermögen des Beschwerdeführers, C._____ aus diesem Konflikt herauszuhal te n und si e als eigenständige Person mit von ihm unabhängigen Bedürfnissen zu behandeln (v gl. Erw. 7.6.5). Hier hätten allfällige mildere Massnahmen anzusetzen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer bislang indessen nicht zu erkennen gege- ben, für Empfehlungen geschweige denn Anweisungen empfänglich zu sein. Dies ist aber elementare Voraussetzung für jede Unterstützungsmassnahme, soll sie erfolgsversprechend sein, sei es eine Beistandschaft, sei es eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung oder ähnliches. Die Akten machen deutlich, dass der Beschwerdeführer mit Unverständnis, Widerstand und Vorwürfen reagiert, sobald eine Meinung vertreten wird und Anregungen oder Anweisungen erfolgen, die
ni cht sei ner Auffassung entsprechen (so im Fall des Beistandes V.: vgl. KESB-act. 5, 7, 8, 22 und 36; so im Fall des Beistandes W.: vgl. KESB- act. 132, 137, 140, 147/2; 179, 184, 191 u.a.; im Fall des Beistandes AA., der nach V. und vor W._____ Mandatsträger war [KESB-act. 39] und sei n Amt in einer Phase antrat, als es zwischen den Eltern von C._____ zu ei ner An- näherung gekommen war, verlief die Zusammenarbeit anfänglich gut [vgl. KESB- act. 74]. Nachdem sich die Beziehung zwischen den Kindseltern wieder ver- schlechtert hatte, nahm der Beschwerdeführer auch gegenüber AA._____ eine Anspruchs- und Wi derspruchshaltung ei n [vgl. KESB-act. 90]; so im Fall von AC._____ vom Schulpsychologi sche n D i enst [vgl. KESB-act. 176]). Und selbst wenn der Beschwerdeführer die Tätigkeit von Mandatsträgern oder Behörden in einzelnen Punkten zu Recht kritisiert haben sollte, vermag dies nichts am Ein- druck zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine (ausreichende) Bereitschaft zur Kooperation zeigt, also zu einer einvernehmlichen oder wenigstens verständi- gen Zusammenarbeit bei den Problemlösungen, sondern im Gegenteil die Arbeit der behördlich eingesetzten Mandatsträger bekämpft. Dafür, dass auf die Anlie- gen des Beschwerdeführers nicht eingegangen und er ni cht ernst genommen wurd e, fehlen jegliche Anhaltspunkte. 7.7.7. Die Fremdplatzierung von C._____ erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig. 7.8. Geeignetheit der Massnahme 7.8.1. Nachdem C._____ anfänglich notfallmässig im Kantonsspital Winterthur un- tergebracht war, ordnete die KESB mit Entscheid vom 27. Mai 2016 die Unter- bri ngung von C._____ bei der Pflegefamilie MN._____ an, welche am Rand der Altstadt von I._____ lebt. 7.8.2. Was diesen Pflegeplatz betrifft, beanstandet der Beklagte die Wohnverhält- nisse. Er bemängelt die hygienischen Verhältnisse (Dusche) und beklagt sich über weitere nicht kindsgerechte Zustände (Treppe, Heizung, Schlafverhältnisse u.a.). Bei C._____ seien bereits Schlafstörungen eingetreten (act. 2 S. 13 f.).
Weder Rechtsanwältin lic. iur. G., die bisherige Kindsvertreterin, noch E., die aktuelle Beiständin, noch die Beschwerdegegnerin sind mit densel- ben oder ähnlichen Beanstandungen an den Bezirksrat (oder die KESB) gelangt, geschweige denn mit der Warnung, dass die Wohnverhältnisse der Familie MN._____ das Wohl von C._____ gefährden. Im Gegenteil , sie sprechen sich alle für einen Verbleib von C._____ bei der Familie MN._____ aus (vgl. dazu auch Erw. 8.4 lit. f im ebenfalls heute zu erlassenden Beschluss der Kammer im Beru- fungsverfahre n LC160023). Damit erübrigt es sich, auf die genannten Beanstandungen des Beschwer- deführers weiter einzugehen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Anhalts- punkte dafür, dass die Wohnverhältnisse bei der Familie MN._____ für C._____ unzumutba r si nd und für diese eine Gefährdung darstellen, liegen jedenfalls ni cht vor. 7.9. Der Vorfall vom 12. Mai 2016, so das Fazit, war ni cht der Grund der Inter- vention der KESB, sondern ihr unmittelbarer Auslöser. Grund der Fremdplatzie- rung war und ist die schwere Beei nträchti gung der seelischen Verfassung und die damit verbundene massive Gefährdung der Entwi cklung von C., die bereits seit langer Zeit andauern und mit den wiederholten Suizidäusserungen des Be- schwerdeführers, zuletzt am 12. Mai 2016, ein Mass erreichten, die der KESB schlicht keine andere Wahl liessen. An der Notwendigkeit der Weiterführung die- ser Massnahme hat sich bis heute nichts geändert. Ebenso erweist sich der Platz bei der Pflegefamilie MN. als geeignet. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen: 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens, dazu gehören auch allfällige Kosten der Vertretung von C._____, si nd deshalb ihm aufzuerlegen. D i e Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.− festzusetzen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Sa- che rechtlich keine Schwierigkeiten bot, hingegen dem Gericht einen nicht uner-
heblichen Zeitaufwand abverlangte. Ei ne Partei entschädi gung i st ni cht zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Kosten entstanden si nd, die es zu entschädigen gölte. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es wird seine Vertreterin nach Vorliegen ihrer Aufstellung über den Zeitaufwand (vgl. § 23 AnwGebV) und die Auslagen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Diese wird nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 1-2 und § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen sein. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung dieser Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8.2. Was den Entscheid des Bezirksrats zu den Kosten- und Entschädi gungs- folgen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betrifft, ist auf das Geschäft Nr. PQ160048 zu verweisen, i n welchem die Kammer über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin noch zu entschei den haben wi rd. I m vorliegenden Verfahren kann es beim Hinweis sein Bewenden haben, dass aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, den Entscheid des Bezirksrats zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von RAin lic. iur. X._____ ei ne unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. 2. Rechtsanwältin lic. iur. G._____ wird als Vertreterin von C._____ entlassen. 3. Zur neuen Vertreterin von C._____ wird Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ er- nannt.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: