Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160043-O/Antrag
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 24. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Beistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 11. Mai 2016; VO.2016.12 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: 1.1. Für A., geboren 1955 und in ... wohnhaft, besteht gestützt auf einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde (KESB) Horgen vom 5. Mai 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 395 Abs. 1 ZGB. Die Handlungsfähigkeit von A. wurde in einzelnen Belangen eingeschränkt (vgl. KESB act. 67). Dieser Beschluss blieb unangefochten. 1.2. Mit einem weiteren Beschluss vom 3. Februar 2016 erweiterte die KESB Horgen den bisherigen Aufgabenbereich der eingesetzten Beiständin. Sie erteilte dieser die Befugnis, stets für eine geeignete Wohnsituation für A._____ besorgt zu sein, bei Notwendigkeit die Wohnung oder das Haus von A._____ in ... resp. in ... zu räumen, den Hausrat soweit angezeigt einzustellen resp. umzusiedeln und soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ in ... resp. ... zu betreten. Hintergrund dieser zusätzlichen Befugnisse waren aufgelaufene Schulden von A., welche mit dem freihändigen Verkauf einer der beiden Liegenschaften gedeckt werden sollten (vgl. KESB act. 136). 1.3. Diesen Beschluss focht A. erfolglos beim Bezirksrat Horgen an, der einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wi rkung entzog (vgl. act. 3). Mit Schreiben, datiert 12. Mai 2016, der Post übergeben am 13. Juni 2016, wandte sich A._____ an den Bezirksrat Horgen (BR act. 11), welcher die als "Beschwerde" betitelte Eingabe umgehend der Kammer überwies (BR act. 12), wo sie am 16. Juni 2016 einging (act. 2). 1.4. Die Akten der KESB Horgen (vgl. act. 9/1-142) und des Bezirksrats Horgen (act. 8/1-12) sind beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren in Angelegenheiten des Erwachsenenschutzes richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB, den kantonalen Erlassen des EG KESR und des GOG sowie subsidiär den Bestimmungen der ZPO (§ 40 EG KESR). Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde innert der Beschwerdefrist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerdeschrift anzugeben haben, inwiefern der vorinstanzliche Ent- scheid falsch ist und wie er abgeändert werden soll. Dementsprechend haben sich Beschwerdeführer mit der Begründung im angefochtenen Entscheid ausei- nanderzusetzen. Bei Laien wird dabei nur sehr wenig verlangt. Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss ergibt, aus welchen Grün- den die Rechtsmittelinstanz im verlangten Sinn entscheiden soll. Genügt die Be- schwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Anfechtungsobjekt ist grundsätzlich sodann der vorinstanzliche Entscheid, mithin derjenige des Bezirksrates Horgen vom 17. Mai 2016. Nicht zu überprüfen sind hingegen frühere Entscheide anderer Behörden. Anfechtungsgegenstand sind ferner die im angefochtenen Entscheid behandelten Anträge. Im Beschwerdever- fahren vor der Kammer sind neue Anträge nur nach Massgabe von § 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Im Übrigen sind die Gerichte nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.2. Der Bezirksrat Horgen hat sich gestützt auf die Akten und die Erwägungen der KESB Horgen in deren Entscheid ausführlich mit der persönlichen, gesund- heitlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und erwogen, es bestünden gegen diese verschiedene Betreibungen in namhafter Höhe, was die Beschwerdeführerin gesundheitlich bedingt verkenne, wie sie auch ihre persönliche Situation in Bezug auf die erfolgte Scheidung unrichtig einordne. Der Bezirksrat Horgen erachtete daher die von der KESB Horgen angeordnete Ausweitung der Aufgaben der Beiständin als angezeigt und auch dringend (vgl. act. 3 S. 6 ff.). 2.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine konkreten Anträge stellt, sondern ihre Eingabe als "eine allerletzte Stellungnahme" bezeichnet (act. 3 S. 1), ist klar, dass sie mit der angeordneten Massnahme nicht einverstanden ist. In dem Si nne kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie habe der Beiständin keinen Auf- trag erteilt und daher bestehe für diese keine Handlungsberechtigung (vgl. act. 4
S. 2 ff.), verkennt sie das Wesen der angeordneten Vertretungsbeistandschaft; die eingesetzte Beiständin ist nicht von der Beschwerdeführerin mandatierte Be- auftragte; vielmehr handelt diese im Rahmen der ihr von der KESB übertragenen Kompetenzen. 2.3.2 Aus dem Inventar per 5. Mai 2015 beigelegten Betreibungsregisterauszug ergeben sich Schulden der Beschwerdeführerin für hauptsächli ch ausstehende Steuern im Kanton Aargau und Zürich von mehr als Fr. 100'000.00; flüssige Mittel sind hingegen kaum resp. ni cht vorhanden (vgl. KESB act. 92.1; vgl. auch KESB act. 92.2). Die andere Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 3 S. 3 f.) ent- spricht nicht der Aktenlage. Es liegt auf der Hand, dass zur Begleichung dieser Schulden die vorhandenen, in Liegenschaften gebundenen Mittel heranzuziehen sind; ebenso ist klar, dass ein Freihandverkauf in der Regel einen grösseren Erlös ermöglicht als eine Zwangsverwertung und in dem Sinne im finanziellen Interesse der betreffenden Partei liegt. 2.3.3 Es gehört zu den Grundprinzipien jeden staatlichen Handelns, dass eine von einer Anordnung betroffene Person vorgängig angehört werden muss. Dieser steht es allerdings frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten. Eines Auftrags der betroffenen Person an die Behörde bedarf es ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 3 S. 4) hingegen nicht. 2.3.4 Nicht restlos klar ist, was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf S. 5 ihrer Eingabe bezweckt oder beabsichtigt, soweit sie schreibt, "vollständi- ger Text liegt verschlossen beim Bezirksrat und der Beschwerdeführerin, und wird nicht ans Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich weitergeleitet" (act. 3 S. 5; vgl. auch act. 3 S. 9). Tatsächlich hat sie ihre Eingabe nicht ans Obergericht gerichtet, sondern an den Bezirksrat Horgen (act. 3 S. 1 und BR act. 11/1), was darauf schliessen liesse, sie habe den bezirks- rätlichen Entscheid gar nicht anfechten wollen; dem steht allerdings die Bezeich- nung als "Beschwerde" (act. 3 S. 1) entgegen. Hierauf ist nicht weiter ei nzugehen. 2.3.5 In i hren wei teren Ausführunge n bezi eht si ch di e Beschwerdeführeri n ni cht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, sondern bekundet sinngemäss
ihre ablehnende Haltung gegenüber der angeordneten Massnahme und verschie- denen aus ihrer Sicht Falschaussagen (act. 3 S. 7). In dem Sinne genügt die Be- schwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. 2.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin Entscheide anderer Behörden und Instan- zen, namentlich in Bezug auf veranlagte Steuern, geändert haben will (act. 3 S. 9), steht dieses Verfahren vor der Kammer nicht zur Verfügung. Weiterungen dazu erübrigen sich. 3. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die ihr auferlegten Gebühren von Fr. 1'500.00 (act. 3 S. 2). Dabei bezieht sie sich offensi chtli ch auf die von der KESB Horgen für deren Beschluss vom 3. Februar 2016 festgesetzte Gebühr von entsprechender Höhe (vgl. KESB act. 136), da der Bezirksrat Horgen für seinen Entscheid die Gebühr auf Fr. 800.00 festlegte (vgl. act. 3). In ihrer Be- schwerde an den Bezirksrat Horgen war diese Gebühr der KESB Horgen kein Thema (vgl. BR act. 1/1). Der Bezirksrat Horgen hatte daher keine Veranlassung, sich dazu zu äussern, was er denn auch nicht tat. Im Verfahren vor der Kammer kann di eser Punkt ni cht mehr aufgerollt werden. Die Beschwerdeführerin ist je- doch darauf hinzuweisen, dass die KESB Horgen die betreffenden Kosten einst- weilen auf die Amtskasse genommen hat, wenn auch unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (vgl. KESB act. 136 S. 4); dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten erst zu begleichen haben wird, wenn sie dazu in der Lage sein wird. 4. Als Fazit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Um- ständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das obergerichtliche Verfahren zu verzi chten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer werden keine Kosten erho- ben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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