Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 21. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 18. Mai 2016 i.S. B._____; VO.2015.35 (Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde Meilen)
Erwägungen: Die Beschwerdeführerin vertrat B._____ in einem Verfahren vor Bezirksrat. Die nicht einfache Situation der Klientin und ihrer Familie ist der Kammer aus dem früheren Verfahren PQ140028 (Entschei d vom 22. Juli 2014) bekannt. Am 24. Februar 2016 entschi ed der Bezirksrat über eine Beschwerde B._____s. Er hiess sie in dem Sinn gut, als die KESB ergänzende Abklärungen zu treffen habe, und wi es sie im Übrigen ab. Die Kosten wurden zur Hälfte der Mutter auferlegt, und ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen. Am 8. April 2016 bestellte die Kammer auf Beschwerde hin die Beschwerdeführerin für das Verfahren des Bezirksrates als unentgeltliche Vertreterin B._____s (PQ160022). Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 setzte der Bezirksrat das Honorar der Vertreterin auf Fr. 2'500.-- fest, was zusammen mit Auslagen von Fr. 104.-- und der Mehr- wertsteuer eine Entschädigung von Fr. 2'812.30 ergibt. Er erwog, die Vertreterin habe keine schwierige Aufgabe gehabt, nachdem der Vater der Kinder ihrem Standpunkt nicht opponierte, und es sei ja nur noch um die Betreuung der Kinder durch die Mutter oder im Hort gegangen. Die Vertreterin habe nur eine Eingabe verfassen müssen, und weitere freigestellte Eingaben seien nur insoweit zu ent- schädigen, als sie Noven enthielten. Mehr als zehn Stunden für Besprechungen mit der Klientin seien übersetzt, ebenso die ein-dreiviertel Stunden für das Studi- um des Entscheides und die Kommunikation an die Klientin. Die Eingabe vom 14. August 2015 habe nur eine ungehörige Kritik am Bezirksrat enthalten und sei ni cht zu entschädi gen. Für ei ne Fri sterstreckung sei en 40 Mi nuten zu vi el, und überhaupt weise die Vertreterin einen zu grossen Aufwand für Kommunikation mit i hrer Kli enti n aus (i m Ei nzelnen act. 3). Die Vertreterin beharrt beschwerdeweise auf der beim Bezirksrat geltend gemachten Entschädigung von Fr. 4'345.-- Honorar für 19.75 Stunden, Fr. 104.-- Spesen und Mehrwertsteuer, zusammen Fr. 4'804.90. Das Verfahren sei für die Kli enti n von grosser Bedeutung gewesen, und ob diese ihre Kinder selber be- treuen dürfe, sei keineswegs von untergeordneter Wichtigkeit. Die Sache sei nicht deshalb schwierig gewesen, weil der Vater der Kinder opponierte, sondern weil die Beiständin und die KESB eine andere Haltung einnahmen. Ob eine Eingabe
honorarberechtigt sei, hänge nicht davon ab, ob sie Noven enthalte. Für das Aus- arbeiten der ersten Rechtsschrift seien nicht wie vom Bezirksrat angenommen knapp sechs, sondern siebeneinhalb Stunden geltend gemacht worden (120 und 330 Minuten). Es sei nicht einfach gewesen, der Klientin den Entscheid zu erläu- tern, und das habe tatsächlich geraume Zeit (90 und 15 Minuten) in Anspruch ge- nommen. Sodann habe es etliche Kontakte mit der Klientin gegeben, was ange- sichts der eher langen Dauer des Verfahrens und der für die Klientin schwierigen Situation nicht zu beanstanden sei. Für das Gesuch um Fristerstreckung seien nicht 40 Minuten ausgewiesen worden, sondern da seien die Besprechungen mit der Klientin eingeschlossen (im Einzelnen act. 2). Die Kritik der Vertreterin ist begründet. Sie durfte keinen unnötigen Aufwand treiben, und namentlich durfte sie nicht mehr aufwenden, als ihr eine habliche Klientin, welche das Honorar selber hätte zahlen müssen, würde zugestanden haben. Die Sache war (und ist) allerdings für die Vertreterin nicht einfach − wegen der an sich ziemlich schwierigen Situation der Klientin, ihrer Kinder und deren Va- ters, aber auch wegen der Differenzen mit der Beiständin und der KESB. Welche Eingaben im Einzelnen notwendig oder sinnvoll sind, liegt weitestgehend im Er- messen der Vertretung, und nicht der Behörden, welchen dies vielleicht mitunter ungelegen kommt. Insbesondere ist es sicher falsch, Eingaben als unnötig zu be- trachten, wenn sie keine Noven enthalten − aus der Sicht der Klienten (auch der selbst-zahlenden) drängen sich auch freigestellte Stellungnahmen häufig auf. Richtig an den Erwägungen des Bezirksrates ist, dass das Honorar nicht aufgrund der Rechnung "Zeit x Stunden-Ansatz" festzusetzen ist, sondern nach Ermessen i nnerhalb des Rahmens der Gebührenverordnung (Fr. 1'400.-- / Fr. 16'000.--), und dass der Stundenansatz nur subsidiär Bedeutung hat für die Kontrollrechnung im Si nne von § 2 Abs. 2 AnwGebV. Angemessen ist ein Honorar von Fr. 4'000.-- (di e Kontrollrechnung führt zu einem Stundensatz von wenig über Fr. 200.-- ). Auslagen und Mehrwertsteuer sind unstrei ti g. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin, und es sind für die Beschwerde kei- ne Kosten zu erheben. Die Entschädigung ist auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Der Bezirksrat hat der Klientin in Aussicht gestellt, die Kosten der Vertretung von ihr zurückzufordern, falls und sobald sie dazu in der Lage ist. Er hat den Hin- weis der Kammer im Entscheid vom 8. April 2016 nicht aufgenommen. So weit der Klientin keine Kosten auferlegt wurden, weil sie teilweise obsiegt (und das war zur Hälfte der Fall), kann sie auch ni cht zur Rückerstattung von Vertretungskosten verpflichtet werden. Das ist richtig zu stellen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin B._____ im Verfahren VO.2015.35/3.02.02 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-- Honorar, Fr. 104.-- Aus- lagen und Fr. 328.-- Mehrwertsteuer, zusammen Fr. 4'432.-- . Im Umfang von Fr. 2'216.-- wird die Rückforderung von B._____ i m Si nne von Art. 123 ZPO vorbehalten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. 600.-- zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer, also Fr. 648.-- , zugesprochen, welche ihr von der Kas- se des Bezirksrates auszurichten ist. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin (i m D oppel, für si ch und für i hre Kli enti n), an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züri ch) sowi e – unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift und Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelte sich vor Obergericht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit ei- nem Streitwert von Fr. 1'992.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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