Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Griessen Beschluss und Urteil vom 15. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Persönlicher Verkehr, etc.
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 2. Mai 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2015.57 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Meilen)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die seit dem Frühjahr 2012 getrennt lebenden Eltern von C., geb. tt.mm.2007. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die vorsorgliche Kontaktregelung zwischen dem Beschwerdeführer und C.. 2.1 Mit Urteil vom 8. Oktober 2012 wurde das Kind unter die elterliche Obhut der Mutter und Beschwerdegegnerin gestellt. Dem damals bereits wieder in Griechen- land lebenden Vater und Beschwerdeführer wurde ein sechswöchiges Ferienbe- suchsrecht ei ngeräumt, zusätzli ch ei n Besuchsrecht i n den Wei hnachtsschulfe ri en für die Dauer von einer Woche. Der Beschwerdeführer wurde zudem für berech- tigt erklärt, wöchentlich zweimal für eine Dauer von jeweils 30 Minuten mit der Tochter telefonisch oder per Videotelefon (Skype) in Kontakt zu treten. 2.2 Nachdem hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung Schwierigkeiten aufgetre- ten waren, wandte sich die Beschwerdegegnerin am 6. bzw. 11. Juni 2013 an die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde (KESB) Bezi rke Wi nterthur und Andel- fingen, welche mit Beschluss vom 25. März 2014 eine Besuchsrechtsbeistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtete, einen Beistand ernannte, die Bei- standschaft auf die am neuen Wohnort des Kindes zuständige KESB des Bezirks Meilen übertrug und das Besuchsrecht i n dem Si nne modifizierte, als der Be- schwerdeführer berechtigt erklärt wurde, das Kind in den ungeraden Kalenderjah- ren zwei Wochen in den Weihnachtsschulferien mi t si ch oder zu si ch auf Besuch zu nehmen (act. 5/30). 2.3 Am 9. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Fe- rienbesuchsrechts sowie die Reduktion der Skype-Kontakte zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Kind und verwies auf Anpassungsstörungen des Kindes. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 wies die KESB nach Einholung der Stellungnah- men des Kinderbeistandes und des Beschwerdeführers die beantragte Sistierung des Ferienbesuchsrechts ab. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme be-
schränkte sie indes den Telefonkontakt auf einmal pro Woche (max. Dauer 30 Minuten). Im Rahmen von besonderen Befugnissen erteilte sie sodann dem Kinderbeistand den Auftrag, die geltende Regelung des persönlichen Verkehrs zu überprüfen und gegebenenfalls einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Sie erwog, dass innerhalb eines Jahres zwei involvierte Kinderpsychiater unabhängig voneinander die Einschätzung abgegeben hätten, dass die geltende Besuchs- rechtsregelung dem Wohl des Kindes abträglich sei; vor diesem Hintergrund dränge sich eine Überprüfung auf (act. 5/31). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einschränkung der Telefonkontakte wie auch gegen die besondere Ermächti- gung des Beistandes, die Besuchsrechtsregelung zu überprüfen, Beschwerde. Der Bezirksrat Meilen trat auf die Beschwerde mit Bezug auf die Überprüfungsbe- fugnis des Beistandes nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen mit Urteil vom 2. März 2015 ab (KESB-act. 63 = act. 5/4 = act. 5/33). 2.4 Am 27. Februar 2015 hatte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerde- gegnerin und deren neuen Partner Strafanzeige erhoben und Antrag auf super- provisorischen Entzug der elterlichen Obhut verlangt, was die KESB mit Ent- scheid vom 16. März 2015 ablehnte. 2.5 Am 23. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut (diesmal su- perprovisorisch) die Sistierung des Sommerferienbesuchsrechts, was die KESB mit Entscheid vom 26. Juni 2015 ablehnte. Gleichentags beantragte die Kantons- polizei Zürich bei der KESB die Bestellung eines Kindesvertreters für das von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 angestreng- te Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Dem kam die KESB mit Entscheiden vom 30. Juni 2015 bzw. 23. Juli 2015 nach. Eben- falls am 23. Juli 2015 sistierte die KESB die Ausübung des väterlichen Besuchs- rechts und des Skypekontakts einstweilen mit sofortiger Wirkung auf Empfehlung und Antrag des Kindesvertreters, der mitgeteilt hatte, dass C._____ die gegen ih- ren Vater erhobenen Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen in einer Videobe- fragung durch die Kantonspolizei bestätigt habe. Die von den Parteien gegensei- tig angestrengten Strafverfahren endeten je mit einer Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, was der KESB am 1. Oktober
2015 mitgeteilt wurde. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde man- gels örtlicher Zuständigkeit der schweizerischen Behörden eingestellt. Ein von der Beschwerdegegnerin wegen desselben Vorwurfs angestrengtes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer i n Gri echenland ist hängi g (BR-act. 2/1). Mit Eingabe vom 21. August 2015 liess der Beschwerdeführer verschiedene An- träge stellen. Sie betreffen das Besuchsrecht, die Anordnung einer psychologi- schen Begleitung von C., die Anordnung ei nes Gutachtens und Ausstands- begehren. 2.6 Am 26. November 2015 entschied die KESB vorsorglich über die im Juli 2015 bereits superprovisorisch angeordnete Einschränkung des persönlichen Verkehrs: Sie sistierte die Skype- und Ferienkontakte des Beschwerdeführers "bis zu einem neuen Entscheid, der nach der Verhandlung bei der KESB zu treffen" sei und stellte in Aussicht, auf sämtliche übrigen Anträge in der geplanten Ver- handlung einzugehen (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Am 2. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (BR-act. 1). Er verlangte die Wiederaufnahme der zweimal wöchentlichen Telefonkontakte mit C. und u.a. die psychiatrische Behandlung der Tochter in einem geeigneten Hospital sowie regelmässige Infor- mationen; sodann sei die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mit Bezug auf das Besuchsrecht abzuwarten. Soweit die Anträge mit sofortiger Wirkung ge- stellt worden waren, wies der Bezirksratspräsident diese am 7. Dezember 2015 ab. Nach Einholung der Stellungnahmen und weiteren Eingaben des Beschwer- deführers hiess der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2016 teilwei- se wie folgt gut: "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Entscheides der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: '1. Die Ferienkontakte von C._____ und A._____ werden vorläufig sistiert.' Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
II. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen wird angehalten, über die bean- tragten Kindesschutzmassnahmen für C._____ zu entscheiden."
Beschwerdeführer zugestellt (act. 29 und 30), ebenso eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2016 (act. 31, 32 und act. 33, 34). Dazu äus- serte sich der Beschwerdeführer in verschiedenen, teilweise mi t zahlrei chen Bei- lagen versehenen Eingaben vom 18. Juli 2016 (act. 35 und 36/1-2/1-16 sowie act. 37, 38, 39 und 40), vom 19. Juli 2016 (act. 42 und 43, 44) und vom 22. Juli 2016 (act. 45, 46 und act. 47/1-35). All diese Eingaben (und Beilagen) sind im Doppel bzw. als Kopie mit dem vorliegenden Entscheid der Beschwerdegegnerin zu zustelle n. Das Verfahren ist heute spruchreif.
II. 1. Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Griechenland, die Beschwerdegegnerin lebt zusammen mit der Tochter C._____ in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Beide involvierten Staaten sind Vertragsstaaten des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011), das für Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Zuständigkeit der Behörden und Ge- ri chte desjenigen Staates begründet, in dem das Kind seinen gewöhnli chen Auf- enthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Die elterliche Obhut über C._____ liegt bei der Beschwerdegegnerin, bei welcher si ch das Ki nd auch aufhält. Die angerufenen schweizerischen Behörden sind damit ohne weiteres zuständig; die materielle Prüfung erfolgt nach schweizerischem Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Die KESB am Wohnsitz des Kindes ist gemäss Art. 315 ZGB für Kindesschutzmassnahmen zu- ständig. Bei Veränderung der Verhältnisse nimmt die KESB auf Antrag eines El- ternteils oder von Amtes wegen eine Anpassung hinsichtlich Obhut, persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile vor (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Dabei ist die KESB auch zuständi g für di e Änderung einer gerichtlichen Besuchsregelung, es sei denn das Gericht befindet über eine Änderung der Zuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages. In diesen Fällen bleibt es bei der Annexzuständigkeit des Gerichts für die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 275 Abs. 2 ZGB, Art. 134 Abs. 4 ZGB; S CHW ENZER/COTTIE R, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 275 N 12). Es ist nicht ersichtlich und von keiner Partei behauptet,
dass derzeit ein Gericht mit der Kontaktregelung für C._____ befasst ist, weshalb die sachliche Zuständigkeit der KESB (und deren Rechtsmittelbehörden) gegeben ist. 2. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- sti mmungen (Ei nführungsgeset z zum Ki ndes- und Erwachsenenschutzrec ht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb von 10 Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) erhoben; sie ist mit Anträgen versehen und begründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 3. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 geltend, es sei das Skype-/Telefonkontaktrecht des Beschwerdeführers in Bestä- tigung des Entscheids der KESB vom 26. November 2015 und in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 2. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben (act. 17 S. 2). Sie wendet sich damit gegen die bezirksrätliche Anordnung, ohne dass sie innert der Rechtsmittelfrist selber Beschwerde erhoben hätte und erhebt insoweit Anschlussbeschwerde. Eine solche ist im vorliegenden Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen indes ausgeschlossen (Art. 450f ZGB, § 40 EG KESR i.V.m. Art. 248 lit. d und 314 Abs. 2 ZPO). Auf den Antrag ist damit nicht ei nzutreten. Anzumerken bleibt, dass auch die im Verfahren geltende Offizialma- xi me es im Übrigen vorliegend nicht gebietet, Einschränkungen des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter anzuordnen, die über die An- ordnungen des Bezirksrates hinausgehen (vgl. dazu nachstehend E. III.4).
III. 1. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefug- nis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (S TE CK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617). 2. Im Entscheid vom 26. November 2015, welcher dem angefochtenen Be- zirksratsurteil zugrunde liegt, bestätigte die KESB die superprovisorisch angeord- nete Sistierung der Skype- und Ferienkontakte und stellte in Aussicht, über die weiteren Anträge "in der geplanten Verhandlung" einzugehen. Über Anderes als über die Skype- und Ferienkontakte hatte die KESB nicht entschieden, und es konnten und können deshalb grundsätzli ch auch nur di ese Fragen des vorsorglich angeordneten bzw. sistierten Skype- bzw. Ferienkontaktes Gegenstand beider Beschwerdeverfahren sein. 2.1 Ni cht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das vom Beschwerdefüh- rer vor Vorinstanz reklamierte Informations- und Auskunftsrecht, welches im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert wird. Die Vor- i nstanz hat si ch hi ezu im angefochtenen Entscheid geäussert (act. 8 S. 18 f. E. 6). Im Weiteren hat sie im Einzelnen dargelegt, dass der KESB nicht vorgeworfen werden könne, sie sei mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragten Kin- desschutzmassnahmen untätig geblieben. Würde insoweit von einer Rechtsver- zögerungsbeschwerde ausgegangen, erwiese sich diese daher als unbegründet (act. 4 S. 16-18).
2.2 Die Vorinstanz wies sodann die KESB ausdrücklich an, die vom Beschwer- deführer beantragten Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und darüber zu ent- scheiden (act. 4 S. 18 Ziff. 5.3.3 a.E.). Damit wird dem auch im zweiten Be- schwerdeverfahren vorgebrachten Anliegen des Beschwerdeführers, rasch über die Kindesschutzmassnahmen zu befinden, angemessen Rechnung getragen. Ei- ne genaue Zeitvorgabe, wie sie der Beschwerdeführer beantragt (act. 2 S. 13), erscheint demgegenüber nicht sachgerecht. 2.3 Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund ihrer Strafanzeige die Prozessakte "zum Zwecke der Einleitung des Ermittlungsverfahrens" der Vizedi- rektion für Jugendschutz übermittelt wurde (act. 25 und 26), vermag sodann zur Entscheidfindung im vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahren ebenso wenig beizutragen wie die von den Parteien erörterten Fragen der Kontakte der Beschwerdegegnerin zu den involvierten Therapeutinnen von C._____ (act. 27, 28 und 32). Ebenso wenig ist das vom Beschwerdeführer wiederholt beanstande- te Verhalten der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ärztinnen und The- rapeutinnen im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren zahlreiche vergangene Eingaben und Vorbringen beider Parteien ins Verfahren einbringt und dabei auch solche, die er oder die Beschwerdegegnerin während des laufenden Beschwerdeverfah- rens bei der KESB eingereicht haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich, was sie für di e Entschei dfi ndung im vorliegenden Verfahren bringen sollen: So rei cht er mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 die Eingabe der Parteien (mit Beilagen) an die KESB ein, in welchen es um die von der Beschwerdegegnerin beantragte Umtei- lung bzw. Einschränkung der elterlichen Sorge geht (act. 35 und 36), im Weiteren seine Eingabe an die KESB vom 14. Juli 2016, in welcher er verschiedene Anträ- ge betr. Rechtsbeistand für das Kind, Begutachtung und Therapie etc. stellt (act. 37 und 38) bzw. seinen Antrag an die KESB, es sei die Polizei zu informieren und Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen (act. 40 und 41). Alsdann liess er Dokumente (teilweise auf einem USB-Stick) einreichen, die durch die griechi- schen Behörden geschickt worden sein sollen (act. 42 und 43). All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter ei nzuge-
hen i st. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuständigkeit der griechischen Behörden (act. 46 S. 11/12), nach- dem für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit der angerufenen Instanzen, wie dargelegt, gegeben ist. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt auch im zweiten Beschwerdeverfahren, es seien die Skypekontakte mit seiner Tochter von einmal pro Woche auf mindes- tens zweimal pro Woche auszudehnen, wie dies mit dem ursprünglichen Urteil angeordnet worden sei (act. 2 Antrag Ziff. 1). In der Begründung beklagt er sich über die seitens der KESB unzulässigerweise erfolgte gänzliche Sistierung der te- lefoni schen Kontakte; die Anordnung habe dazu geführt, dass sein Kontakt zur Tochter nunmehr seit 8 Monaten gänzli ch unterbrochen sei. Er beklagt, dass sei- ne Beziehung zu seiner Tochter Schaden nehme und ihm das Kind entfremdet werde. Die Kontaktzeit und die Kommunikation seien unentbehrlich, damit das Ki nd gute Eri nnerungen an sei ne Kindheit habe. Ein Skype-Kontakt nur ei nmal pro Woche sei jedenfalls ungenügend für ein Kind, dem der Kontakt zu seinem Vater geraubt worden sei. Für die vom Beschwerdeführer behauptete nachteilige Auswi rkung der fehlenden Kontakte zwischen ihm und seinem Kind beruft er sich auf die Erkenntni sse von zahlreichen von ihm angeführten und zitierten Experten in Kinderpsychiatrie und Kinderpsychologie. Er bezeichnet alsdann die von KESB und Bezirksrat berücksichtigten Arztberichte als unzutreffend. So habe Dr. D._____ falsche Vorschläge gemacht, was die Verringerung der Skype-Kontakte betreffe. Es treffe nicht zu, dass er die Tochter während der Skype-Kontakte un- terdrücke, wie die Ärztin dies annehme; vielmehr seien es die Mutter und deren Lebenspartner, welche die Tochter psychologisch unterdrückt hätten. Ebenfalls unrichtig sei, dass die Schlafstörungen und Alpträume von C._____ auf sei n Ver- halten zurück zu führen sei en. Der Beschwerdeführer weist auf die Wichtigkeit seines Anliegens hin. Die Beschwerdegegnerin schicke die Tochter weiterhin nach Griechenland in die Ferien und die Ärztin Dr. D._____ habe entgegen sei- nem Antrag keinen objektiven Bericht verfasst, sondern mit der KESB kooperiert, um Angaben vor ihm, dem Beschwerdeführer, zu verbergen. Sie hätten vor, ihn zu isolieren, weshalb er vor dem Bezirksrat eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
eingereicht habe im Zusammenhang mit den Kindesschutzmassnahmen und dem Informationsrecht (act. 2 S. 3-6). Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht macht der Beschwerdeführer geltend, der Bezirksrat habe zu Unrecht angenommen, er habe keine Wiederaufnahme der Ferienkontakte verlangt. Er habe geltend gemacht, dass nach der langen Un- terbrechung das Kind vom behandelnden Arzt in der Schweiz geeignet auf die Besuche vorbereitet werden müsse und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ärzten i n der Schwei z und i n Gri echenland stattfi nden müsse. Ni cht nur das Kind, sondern auch er, der Beschwerdeführer, sei vor den böswilligen Handlun- gen der Mutter zu schützen. Er habe keinesfalls gemeint, dass er die Wiederauf- nahme nicht sofort verlange. Er sei der Ansicht, dass zum Schutz des Kindes die zuständigen Behörden in der Schweiz und in Griechenland zusammenzuarbeiten hätten, wie dies auch das Haager Übereinkommen vorsehe. Zum Strafverfahren in Griechenland macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieses nicht in ab- sehbarer Zeit abgeschlossen werden könne. Obwohl die Anzeige unwahr sei, müsse von den griechischen Behörden ermittelt werden; das Verfahren werde langsam fortschreiten, C._____ dürfe aber deswegen nicht seines Kontaktes mit ihrem Vater beraubt werden. Unter Hinweis auf die zahlreichen bei den Akten lie- genden Anträge, welche die Beschwerdegegnerin in den vergangenen drei Jah- ren gestellt habe, macht der Beschwerdeführer geltend, sie handle planmässig und bösartig, um die Kontakte von ihm zu seiner einzigen Tochter zu verunmögli- chen. Er behauptet alsdann Pflichtverletzungen seitens der KESB, welche mit der Mutter zusammenarbeite und er macht geltend, es sei ein Fehler des Bezirksra- tes, dass er die vorsorgliche Regelung nicht aufgehoben habe. Es gebe keine Strafverfolgung gegen ihn, und di e KESB dürfe ni cht wi llkürli ch i hn und sei ne Be- ziehung zur Tochter verurteilen. Der angefochtene Entscheid lasse die Bedürfnis- se von C._____ und die besonderen Umstände ausser Acht (act. 2 S. 6 - 12; vgl. auch Beilagen act. 5/1 - 37). In sei ner Ei ngabe vom 19. Juli 2016 (Stellungnahme zur Eingabe der Beschwer- degegnerin vom 6. Juni und 6. Juli 2016 [act. 44 - 46 mit Beilagen act. 47]) schil- dert der Beschwerdeführer das aus seiner Sicht böswillige Handeln der Kindsmut-
ter jeden Sommer seit der Trennung. Er weist darauf hin, dass die von der Be- schwerdegegnerin eingereichte Beschei ni gung für di e Einreichung der Strafan- zeige nur den Antrag der Mutter aufzeige und nichts belege (act. 46 S. 4/5). Aus- serdem macht er geltend, dass der Rücktritt von Dr. med. D._____ als Therapeu- ti n von C._____ ni chts mi t i hm zu tun habe, und er beanstandet das Vorgehen der Kindsmutter im Zusammenhang mit der Auswahl der Ärztinnen sowie das Verhal- ten und die Parteilichkeit der von der Mutter gewählten Ärzti nnen (act. 46 S. 5 ff.). Ausserdem rügt er die Art der Therapie, welche bisher nicht habe bewirken kön- nen, dass es dem Kind besser gehe; die Therapie werde einzig gestützt auf die ungerechtfertigte Beschuldigung der Kindsmutter wegen sexuellem Missbrauch durchgeführt, obwohl es diesen von seiner Seite nicht gebe (act. 46 S. 10 und S. 12/13, S. 15 ff). Der Beschwerdeführer verlangt ein Zusammenwirken der in beiden Ländern (Schweiz und Griechenland) zuständigen Behörden zum Wohl des Kindes. Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht macht er geltend, dass bei Besuchen des Kindes dieses unter dem Schutz der griechischen Behörden stehe, was auch er, der Beschwerdeführer befürworte, um die Unrichtigkeit der erhobe- nen Vorwürfe zu belegen (act. 46 S. 14). Er wiederholt im Weiteren die seinerseits gegen die Kindsmutter und deren Freund erhobenen Vorwürfe (act. 46 S. 15). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort zunächst auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen und macht geltend, dass das Recht des Be- schwerdeführers auf zweimaligen telefonischen Kontakt mit der Tochter bereits mit Entscheid der KESB vom 10. Juli 2014 auf einmal wöchentlich beschränkt worden sei. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Mi t dem nunmehr angefochtenen Entscheid sei der telefonische Kontakt gänzlich aufgehoben worden; nur dies könne Gegenstand der Beschwerde sein. Unter Hinweis auf die polizeiliche Be- fragung von C._____ (KESB-act. 166) sowie die Anhörung durch die KESB (KESB-act. 288) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Beschwerdeführer leider Realität sei; we- gen der schlechten Reaktionen des Kindes auf die Anordnung, wieder telefoni- sche Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu pflegen, sei das Kontaktrecht des Beschwerdeführers wieder vollumfängli ch aufzuheben (act. 17 S. 2 - 4). Ei n Be- suchsrecht komme angesichts des dringenden Verdachtes gegen den Beschwer-
deführer ni cht i n Frage, gegebenenfalls nur in der Schweiz und i m Rahmen ei nes beaufsichtigten Besuchstreffs während weniger Stunden. Zutreffend sei, dass das Kind durch geeignete kinderpsychiatrische Betreuung begleitet werden müsse wie der Beschwerdeführer geltend mache. Er sei es aber, der durch sein Verhalten sowohl zunächst D r. D._____ wi e nun auch D r. E._____ so weit gebracht habe, dass diese nicht mehr bereit seien, die Behandlung von C._____ wei ter zu führen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Kind den Kontakt zum Vater ni cht suche, sondern im Gegenteil die Besuche ablehne; solche Besuche würden für C._____ die Verarbeitung des erlebten sexuellen Missbrauchs erschweren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, die Tochter unter Druck zu setzen, wirft dies aber dem Beschwerdeführer vor; dieser könne nicht akzeptieren, wenn jemand seine Einschätzung nicht teile. Schliesslich hält sie fest, dass die Unschuldsver- mutung i m Strafverfahren ni cht dazu führen dürfe, dass C._____ der Gefahr eines erneuten sexuellen Missbrauchs ausgesetzt werde (act. 17 S. 4 - 10). In i hrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erreicht habe, dass Frau Dr. E._____ die Behandlung von C._____ nicht fortsetze. Ausserdem nahm sie Stellung zu den vom Beschwerdeführer gegenüber den involvierten Personen (Beistand, Ärz- tinnen) erhobenen Vorwürfen und sie lehnte es als nicht nachvollziehbar ab, dass die griechischen Behörden einbezogen werden sollen, wenn das Kind seinen ge- wöhnli chen Aufenthalt i n der Schwei z habe (act. 27). 4.1 Der den Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Entscheid der KESB vom 26. November 2015 hob die telefonischen Kontaktmöglichkeiten des Beschwerde- führers zu C._____ gänzlich auf, nachdem diese mit Entscheid vom 10. Juli 2014 von zwei auf einen Kontakt pro Woche reduziert worden waren und eine Be- schwerde gegen die Reduktion erfolglos geblieben war. Ob es – wie die Be- schwerdegegnerin geltend macht – dem Beschwerdeführer bereits aus prozessu- alen Gründen verwehrt ist, mehr telefonische Kontakte zu verlangen, als sie bei den Vorinstanzen Gegenstand des Verfahrens waren, kann letztlich offen bleiben, weil der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gründe dartun konnte, welche die von ihm verlangte Korrektur des angefochtenen Entscheides zu rechtfertigen ve r- möchten. Dem prozessualen Einwand stünde überdies die Offizialmaxime, von
welcher das Kontaktrecht zwischen Kind und Eltern beherrscht ist, entgegen, wel- che auch ei ner (Wieder-)Ausdehnung eines telefonischen Kontaktrechtes Raum liesse, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls geboten wäre. 4.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Regelung des Kontaktrechtes un- ter Hinweis auf die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (act. 8 E. 3, S. 10 f.). Die Vorinstanz erwog, dass die KESB eine konkrete Gefährdung für C._____ bei Aufrechterhaltung der Skype- kontakte ni cht habe dartun können und di ese insbesondere nicht einzig mit dem hängigen Strafverfahren in Griechenland begründet werden könne, welches noch länger dauern könne und dessen Ausgang völlig ungewiss sei. Auch der (angebli- che) Wille von C._____ könne nicht allein entscheidend sein, und aus der ni cht näher begründeten fehlenden "Lust" von C., mit ihrem Vater zu skypen, könne nicht auf eine Gefährdung ihres Wohls geschlossen werden. Die Vo- rinstanz sprach sich aber auch gegen eine (Wieder-)Ausdehnung der Skypekon- takte aus. D i e Ei nschränkung erfolgte auf Empfehlung der damaligen Ärztin von C., der Kinderpsychiaterin Dr. D._____, weil diese zweimalige Skypekon- takte pro Woche als für das Kind zu belastend erachtete. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Gründe dartun können, aufgrund de- rer sich eine Abänderung aufdränge; dass sich die Lage im Vergleich zu damals nicht verbessert habe, sei augenfällig (act. 8 E. 4, S. 11 - 15). Was der Beschwerdeführer dem in der Beschwerdebegründung entgegenhält (act. 2 S. 3 - 6), vermag nicht zu überzeugen: Vorab ist nicht ersichtlich, dass die Reduktion des Skypekontaktes auf einmal pro Woche (gegenüber 2) eine Schädi- gung der Beziehung des Vaters mit dem Kind bzw. eine Entfremdung zwischen Kind und Vater bewirken soll. Wie bereits der Bezirksrat in seinem Entscheid vom 2. März 2015 festgehalten hat (KESB-act. 63 = act. 5/4 S. 10), handelt es sich hier objektiv um eine geringfügige Anpassung des persönlichen Verkehrs. Die vom Beschwerdeführer zitierten und durch entsprechende Berichte dokumentier- ten allgemeinen kinderpsychiatrischen Erkenntni sse der von ihm genannten Fachpersonen haben sodann keinen Bezug zu den konkret zu beurteilenden Fra-
gen und si nd zum vornherein nicht geeignet, di e vori nstanzli che n Erwägungen i n Zweifel zu zi ehen. Es genügt schliesslich nicht, wenn der Beschwerdeführer wie- derholt, dass die KESB und anschliessend der Bezirksrat Meilen am 2. März 2015 unrichtig entschieden haben sollen, und wenn er die Argumente und Empfehlun- gen der Ärztin als unzutreffend bezeichnet, indem er ihr seine gegenteilige Auf- fassung entgegenhält. Der Bezirksrat hat im erwähnten Entscheid vom 2. März 2015, der rechtskräftig ist, in sorgfältiger Abwägung und Auseinandersetzung der vorgebrachten Argumente und auch der ärztlichen Beri chte im Rahmen der sum- marischen Prüfung die vorläufige Reduktion der Skypekontakte bestätigt und die Kontaktregelung als angemessen beurteilt (KESB-act. 63 = act. 5/4 S. 10 - 15). Dass sich die Verhältnisse seither in der Richtung verändert haben sollen, welche im Rahmen einer summarischen Prüfung eine vorläufige (Wieder-)Ausdehnung der Skypekontakte gebieten würde, ist nicht dargetan und ersichtlich, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe die Sistierung des Besuchsrechts akzeptiert und ausgeführt, dass das psychiatrische Gutachten abgewartet werden und eine Empfehlung des Arztes vorliegen müsse (act. 8 S. 15 i.V.m. BR-act. 1 S. 5 und BR-act. 4 S. 3). Letzterer Auffassung schloss sich die Vori nstanz an, und sie erachtete die vorsorgliche Aufhebung des Ferienbe- suchsrechts vorläufig als sachgerecht (a.a.O.). Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass er nicht auch vor Vorin- stanz selbstverständlich die Wiederaufnahme des Besuchsrechts verlangt habe. Er habe nur verlangt, dass das Kind nach der langen Unterbrechung der Besuche hierauf von einem Arzt geeignet vorbereitet werden müsse; das ändere aber ni chts daran, dass er die Besuche ab sofort wieder verlange (act. 2 S. 6/7; act. 46 S. 14). 5.2 Mit seinen Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der an- gefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Er macht zwar geltend, es sei ein Fehler, dass der Bezirksrat die Sistierung des Besuchsrechts nicht aufgehoben habe (act. 2 S. 12), und er verlangt die sofortige Wiederaufnahme. Er macht diese aber selbst – wie schon vor Vorinstanz – von einer ärztlichen Vorbereitung und Beglei-
tung des Kindes abhängig. Er verlangt eine behördliche Zusammenarbeit und bie- tet auch seine Bereitschaft an, dazu beizutragen. Er verlangt (Schutz-)Massna h- men wie er sie bereits im August 2015 gegenüber der KESB verlangt hatte und über die im Entscheid der KESB vom 26. November 2015, welcher dem vorlie- genden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, aktenkundig noch nicht entschie- den worden ist. Ob die KESB dies während der laufenden Beschwerdeverfahren (ohne Akten) nachholen konnte, ist ausserdem fraglich. Was der Beschwerdefüh- rer letztlich anzustreben scheint, ist die rasche Anordnung medizinischer Mass- nahmen zum Schutz seiner Tochter und zur Wiedererlangung seiner Kontaktrech- te. Die Anträge wird die KESB nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdever- fahrens im laufenden Abänderungsverfahren zu behandeln haben. Es handelt sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 8 S. 16 ff.), um Kin- desschutzmassnahmen, für deren erstinstanzlichen Erlass die KESB zuständig ist. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die ihm gegenüber i n den zahlreichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe zurück- weist und unter Einreichung von zahlreichen Beilagen (die im Wesentlichen be- reits Teil der Vorakten sind) seinerseits Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegeg- neri n (und ihrem Lebenspartner) erhebt, zeigt sich daraus vor allem die hohe Es- kalationsstufe, welcher der Streit zwischen den Parteien nach wie vor aufweist; Gleiches erhellt auch aus den weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2016 (act. 20 mit Beilagen), mit welcher dieser darlegen will, dass ein ko- ordinierter Versuch seitens der Beschwerdegegnerin und der mit ihr zusammen- arbeitenden Ärztin Dr. E._____ bestehe, um das Kind von ihm zu trennen. Eben- so ergibt sich dies aus der neuesten Eingabe vom 22. Juli 2016 (act. 46). Nur schon die sich in den Akten manifestierende Konfliktintensität gebietet es, eine Kontaktregelung mit Schutzmassnahme n zu versehen; ei ne Aufhebung des sis- tierten Ferienbesuchsrechts ohne solche kann unter den gegebenen Umständen ni cht i n Betracht kommen. Für di e erwähnten Schutzmassnahme n i st i ndes wi e gesehen nicht die (zweite) Beschwerdeinstanz, sondern die KESB zuständig.
verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, erscheint die Anordnung einer Kindesvertretung indes jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium und bei dem zu erwartenden Ausgang des Verfahrens gemäss den vorstehenden Erwägun- gen, als nicht verhältnismässig. Der (sinngemäss) gestellte Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung ist daher abzuweisen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung für C._____ ist abzuwei sen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und ent- schädigungspflichtig. Bei der Festlegung der Entscheidgebühr ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass das Verfahren beidseits äusserst aufwändig ge- führt wi rd, auf der andern Seite indes vorsorgliche Massnahmen zu beurteilen wa- ren, die sich auf zwei kleinere Teilfragen beschränkten. Es rechtfertigt sich bei diesen Verhältnissen eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- (§ 5 und § 8 der Ge- richtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Diese ist dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine (als Folge eines unzulässigen Antrages) leicht redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzügli ch Mehrwertsteuer zu bezah- len. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei das Skype-/Telefon- kontaktrecht des Beschwerdeführers vollumfänglich aufzuheben, wird nicht eingetreten. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t dem nachstehenden Erkenntnis.
und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer Kin- desvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfa hre n eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 35 und 36/1-2/1-16, act. 37, 38, 39 ,40, act. 42 und 43, 44, act. 45, 46 und act. 47/1-35, die Kin- des- und Erwachsenenschut zbe hörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangs- schei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Griessen
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