Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 10. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Kosten
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 14. April 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008; VO.2015.84 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.2008. Der Vater von C., B., gelangte gegen Ende November 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan nur: KESB). D er Sache nach beantragte er, es sei den Parteien die ge- meinsame elterliche Sorge für C. ei nzuräumen und es seien durch die KESB die Regelungen eines angemessenen persönli chen Verkehrs zwi schen Va- ter und Sohn anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. August 2015 erteilte die KESB den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge und traf die Regelungen zum per- sönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Darüber hinaus errichtete die KESB u.a. für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte die Bei ständi n und legte deren Aufgaben fest (vgl. KESB-act. 51). 1.2 Mit dem Beschluss der KESB konnte sich die Mutter von C., A., nicht anfreunden. Sie liess daher dem Bezirksgericht Zürich am 4. September 2015 eine Beschwerde zukommen, die das Bezirksgericht zuständigkeitshalber mit Verfügung vom 8. September 2015 an den Bezirksrat Zürich überwies (vgl. act. 6/1 und 6/1/1). Sie beschwerte sich dabei über die Anordnung der gemein- samen elterlichen Sorge sowie der Beistandschaft für C.. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2015 zeigte der Bezirksrat den Eingang der Beschwerde an und wies u.a. die Parteien auf die mutmasslichen Verfahrenskosten sowie die Möglichkeit und die Voraussetzungen unentgeltlicher Rechtspflege hin (vgl. act. 6/3). Danach führte der Bezirksrat sein Verfahren durch. Mit Urteil vom 14. April 2016 wies der Bezirksrat die Beschwerde von A. ab (vgl. act. 8 [= act. 3 = act. 6/12], dort S. 12). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- auferlegte der Bezirksrat zu drei Vierteln (entsprechend Fr. 750.-) A., im Übrigen B. (v gl. act. 8, S. 12, Dispositivziffer II), Par- teientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sprach er keine zu (vgl. a.a.O., Dispositivziffer III).
1.3 Mit der vom Bezirksrat in den Dispositivziffern II und III des Urteils vom 14. April 2016 vorgenommenen Kosten- und Entschädigungsregelung ist A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) nicht einverstanden, weshalb sie sich mit Schrei- ben vom 26. April 2016 an die Kammer wandte (vgl. act. 2). Im Wesentli chen macht sie darin geltend, sie habe aus guten Gründen ihre Beschwerde erhoben. Und sie müsse den Entscheid des Bezirksrates akzeptieren, u.a. weil sonst noch mehr Rechnungen auf sie zukämen, welche sie nicht begleichen könne. Hinzu sei i hr ei ne Prozessentschädigung verweigert worden, ohne Kenntnis ihrer finanziel- len Lage. Sie wäre bereit, Fr. 500.- zu bezahlen, jedoch nicht mehr. Und sie schliesst ihr Schreiben wie folgt: "Wie gehen Sie hier nun weiter vor?" (act. 2). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb sich das Einholen einer Beschwerdeantwort erübrigt. B._____, dem Beschwerdegegner, ist indessen noch ein Doppel von act. 2 zur Kenntni snahme zuzustelle n. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zudem zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Zu beachten ist sodann, dass mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet werden. Gemeint sind damit im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (vgl. dazu beispielhaft S TE CK, in: BSK-ZPO I, 5. A., Basel 2014, Art. 450 N 19-21), die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Keine Entscheide zur Sache stellen indes Entscheide der Gerichte über die Vertei lung und die Liquidation der Prozesskosten, die mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO zu folgen haben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZPO). Diese sog. gerichtlichen Kostenentscheide können daher selbständig nur mit einer Be- schwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Das führt zu einem Beschwerdeverfahren i.S. der Art. 319 ff. ZPO, in dem namentli ch die Art. 320-322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten si nd. Die Beschwerde hat daher sowohl einen genauen Antrag als auch eine Begründung zu umfassen. Bei Laien wie der Beschwerdeführerin genügt es, wenn aus der Beschwerde ersicht- lich wird, wie die Beschwerdeinstanz nach ihrer – der Beschwerdeführerin – Auf- fassung zu entschei den hat und inwiefern der angefochtene Entscheid – hi er der des Bezirksrats – nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Fehlt es an einem sol- chen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Be- schwerde gar ni cht ei nzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel si nd sodann im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2.2 Die Beschwerdeführerin ficht mit der Beschwerde einzig die Verteilung der Prozesskosten durch den Bezirksrat an. D em Si nn nach kann i hrer Beschwerde (act. 2) als Antrag entnommen werden, es sei der auf sie entfallende Anteil der Gerichtskosten auf Fr. 500.- festzusetzen und ihr eine Parteientschädigung aus- zuri chten. Die Beschwerde enthält sodann eine Begründung, auch wenn diese nur sehr rudi mentär ist (vgl. a.a.O.). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht von daher nichts entgegen. Der Bezirksrat hat die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO vorgenommen. Dabei ging er davon aus, die Streitigkeit alleine um die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge hätte eine je hälftige Kostenverlegung gerechtfertigt. Der Bezirksrat berücksichtigte damit – obwohl die Beschwerdeführerin unterlag – insoweit eine Beschwerdefüh- rung i n guten Treuen sowie zusätzli ch den Gesichtspunkt, dass eine familien- rechtliche Streitigkeit vorlag. Der Bezirksrat berücksichtigte zudem, dass sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht bloss auf die Anfechtung der An- ordnung der KESB zur gemeinsamen elterliche Sorge begnügte, sondern eben- falls die Errichtung der Beistandschaft für C._____ ablehnte (vgl. act. 8 S. 10 f.). Letzteres gewichtete er – sachlich richtig – als Unterliegen der Beschwerdeführe- rin. Und er ging davon aus, dieses zusätzliche Unterliegen rechtfertige es, der Beschwerdeführerin mehr Kosten aufzuerlegen als im Regelfall blosser Be- schwerdeführung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. a.a.O.). Mit diesem Ge- sichtspunkt befasst sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht. Sie übergeht ebenso, dass die Verlegung der Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO ohnehin schon ein Abweichen von der allgemeinen Regel des Art. 106 Abs. 1 ZPO darstellt, welche es grundsätzlich erlaubt hätte, ihr die gesamten Kos- ten aufzuerlegen (denn auch in Kindesschutzsachen ist der Grundsatz zu beach- ten, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht; in Rechtsmittelverfahren ist das die unterliegen- de Partei). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Unbegründet ist ebenso die Auffassung der Beschwerdeführerin, es hätte ihr eine Prozessentschädigung ausgerichtet werden müssen. Prozessentschädigun- gen heissen in der Sprache der ZPO Parteientschädigungen. Sie sind Prozess- kosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), die nach Massgabe von Obsiegen und Unterlie- gen zu verlegen sind (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Zu leisten hat sie die Partei, die unter- legen ist, an die obsiegende Gegenpartei. Bei einer Kostenverlegung je zur Hälf- te, wie sie die Beschwerdeführerin als angemessen zu erachten scheint, obsiegt keine Partei, weshalb auch keine dazu zu verpfli chtet werden kann, der anderen eine Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführeri n unterlag i ndessen i m bezirksrätlichen Verfahren, das sie mit ihrer Beschwerde angehoben hat, zu ¾, weshalb sie grundsätzlich dazu hätte verpflichtet werden können, dem Beschwer- degegner, der zu ¾ obsiegte, eine auf ein Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Bezirksrat hat davon – unter Hinweis darauf, es seien keine be- deutenden Umtriebe entstanden (vgl. act. 8 S. 11) – zu Gunsten der Beschwerde- führerin abgesehen, was die Beschwerdeführerin ebenfalls zu übersehen scheint. Der Beschwerdegegner liess das sodann unangefochten, weshalb es dabei bleibt.
Nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine Prozessentschädigung im Kontext mit Hinweisen zu ihrer finanziellen Lage (vgl. act. 2) meint, sie hätte vom Bezirksrat im erstinstanzlichen Beschwerdever- fahren gemäss den Grundsätzen der unentgeltlichen Prozessführung von Kosten befreit werden müssen. Die unentgeltliche Prozessführung befreit allerdings nicht von der Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Si e i st zudem nur dann zu bewilligen, wenn darum ersucht wird (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), und das Ersuchen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dartut sowie belegt (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Darüber hat der Bezirksrat die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Beachtung von Art. 97 ZPO aufgeklärt (vgl. act. 6/3). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht ni cht gel- tend (vgl. act. 6/1/1 und act. 6/4 ff.), sie habe den Bezirksrat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, und si e be- hauptet auch nicht, sie habe ihre finanzielle Lage dem Bezirksrat gegenüber offen gelegt. Ihre Beschwerde bleibt daher ebenfalls insoweit offensichtlich unbegrün- det. Auch sonst i st ni chts ersichtlich, was die Beschwerde nur schon ansatzwei- se als begründet erscheinen liesse. Sie bleibt damit insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3. Der Streitwert beträgt aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin Fr. 250.-. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzli- che Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren si nd ni cht zuzuspreche n: der Beschwerdeführe- rin nicht, weil sie vollständig unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten er- hoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: