Art. 443 Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 2 lit. 2 ZGB. Gefährdungsmeldungen und Beschwerdelegitimation. Erstattet ein geschiedener Ehemann eine Gefähr- dungsmeldung bezüglich seiner geschiedenen Frau, ist er im Verfahren der KESB nicht verfahrensbeteiligt. Für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat ist er auch nicht beschwerdelegitimiert. Ergeben sich aus der Gefährdungsmeldung Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes, ist diesbezüglich die Verfahrensbeteiligung und ge- gebenenfalls auch die Beschwerdelegitimation des Vaters zwar gegeben. Die Be- hörden haben bei solchen überlappenden Verfahren jedoch die Persönlichkeits- rechte der Beteiligten sorgfältig und so gut als möglich zu wahren.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von drei Kindern und ist von deren Mutter geschieden. Am 8. Oktober 2015 erstattet er bei der Kinder- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes [...] eine Gefährdungsmeldung bezüglich sei- ner geschiedenen Frau X., weil diese seit längerer Zeit psychisch labil sei und an verschiedenen psychischen Krankheiten leide. Sie treibe die drei gemeinsamen Ki nder i n den Wahnsi nn, ei n Sohn und ei ne Tochter sei en i nzwi schen erwachsen, die jüngste Tochter allerdings noch minderjährig. Die beiden Töchter würden noch bei der Mutter leben. 2. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Vorinstanz über die KESB [...] beschwert, weil die KESB seiner Meinung nach nicht das Erforderliche vorgekehrt habe und den von ihm gemeldeten Fall mangels Handlungsbedarf abschliessen wolle. [...] 4. Die Vorinstanz hat lediglich den Beschwerdeführer ins Rubrum aufge- nommen, was unzutreffend ist, ist es doch unabdingbar, dass die hilfsbedürftige und damit die betroffene Person, um die es im Erwachsenenschutzverfahren geht, im Rubrum erschei nt. [...] 5. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 zuge- stellt. Datiert vom 10. März 2016 und gleichentags der Post übergeben, ging am
kreis. "Die Befugnis, Parteirechte auszuüben, geht dem «jedermann» nach Art. 443 Abs. 1 ab" (BSK ZGB I-Auer/Marti [5. Auflage 2014], N. 6 zu Art. 443). Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nennt als Beschwerdeberechtigte "nahestehende Personen", was in der Literatur definiert wird als "eine Person, welche die be- troffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaft sowie kraft ihrer Beziehun- gen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren", wobei keine Rechtsbeziehung erforderlich ist, sondern eine faktische Verbundenheit genügt (BSK ZGB I-Steck [5. Auflage 2014], N. 32 zu Art. 450). Verfahrensbeteiligt ist – selbstverständlich – auch die betroffene hilfsbedürftige Person, und bei Kindern sind ihre Eltern am Verfahren zu beteiligen (BSK ZGB I-Steck [5. Auflage 2014], N. 29 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer hat der KESB gemeldet, dass X. wegen psychischer Probleme hilfsbedürftig sei. Auswirkungen hätten die von ihm behaupteten Schwierigkeiten vor allem auf die gemeinsamen Kinder, die es zu Hause fast nicht mehr aushielten, so dass der 22-jährige Sohn deshalb ausgezogen sei. Die Situa- tion von X. tangiere nach wie vor die beiden Töchter, vor allem die jüngste (geb. 1998), die das Mündigkeitsalter noch knapp nicht erreicht und offenbar Schwierig- keiten an ihrer Lehrstelle habe. Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Ehemann von X. Geschiedene Ehegatten können – jedenfalls in aller Regel – keine Verfahrensbeteiligten sei n. Sie haben – besondere Ausnahmen vorbehalten – die erforderliche Nähe durch die Scheidung verloren und es muss ganz grundsätzlich verhindert werden, dass allenfalls unbewältigte Scheidungsprobleme nacheheliche Einmischungen ermög- lichen. Die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers betreffend X. war daher lediglich eine "Anzeige" im oben genannten Sinn. Die Gefährdungsmeldung betreffend die frühere Frau des Beschwerdefüh- rers und dessen Sachdarstellung enthalten allerdings auch Hinweise auf Auswir- kungen auf die gemeinsamen Kinder, wobei im vorliegenden Zusammenhang le- diglich die noch minderjährige Tochter Y. (geb. 1998) relevant ist. Für ihr Wohler- gehen ist auch der Beschwerdeführer bis zur Mündigkeit (noch) in der Pflicht, und
diesbezüglich kommt ihm durchaus auch die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Diese verfahrensrechtliche Überlappung ist persönlichkeitsrechtlich insofern heikel, als Einzelheiten zur Situation von X., die den Beschwerdeführer per se ni chts angehen, i hm dennoch zugängli ch sind, soweit er als Vater der minderjäh- rigen Tochter Verfahrensrechte ausübt. Allerdings sind Informationen, die die Mut- ter betreffen, und jene, die für die Situation der Tochter von Bedeutung sind, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Zeichnet sich eine solche Ausgangslage ab, wäre es empfehlenswert, schon auf der Stufe KESB zwei verschiedene Verfahren anzulegen und zu führen, sodass diejenigen Informationen, welche nur X. und nicht gleichzeitig die Situation der Tochter betreffen, auseinandergehalten werden können und damit dem Beschwerdeführer als Erstatter der Gefährdungsmeldung der Zugang zu sensiblen Daten der früheren Ehefrau verunmöglicht wird. Dass der Vorinstanz die Problematik grundsätzlich bekannt ist, ergibt sich aus ihren Erwägungen 3.3., wo sie erwähnt, dass zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer legitimiert wäre, eine allfällige Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens be- treffend seine geschiedene Frau anzufechten. Warum die Legitimation bei Rechtsverweigerung/-verzögerung weiter gehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ginge es nur um X., so hätte der Bezirksrat auf die Beschwerde gar nicht ei ntreten dürfen. Wenn – wie hier – Elemente des Kinder- und Erwachsenen- schutzes i m glei chen Verfahren vermi scht si nd, kann – wie erwähnt – dem Be- schwerdeführer die Verfahrensbeteiligung nicht grundsätzlich abgesprochen wer- den, wobei diesfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Wahrung der Persön- lichkeitsrechte zu sorgen ist. Als Mindestanforderung wäre deshalb zu erwarten, dass die lediglich X. betreffenden Angaben nicht Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid gefunden hätten. Zur Preisgabe sensibler Daten bestand im vorliegen- den Fall umso weniger Anlass, als die Vorinstanz die Beschwerde antragsgemäss lediglich unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu behandelt hatte, wo es um das konkrete Tätigwerden und nicht um das Inhaltliche geht. Hier hätte es genügt, dass summarisch erwähnt worden wäre, was seitens der KESB veranlasst worden war, ohne dass dazu Details wie die Namen von
Ärzten, deren medizinische Einschätzung etc. wiederzugeben gewesen wären. Angesichts der Verfahrensfehler durch den Bezirksrat rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer Kosten für das bezirksrätliche Verfahren aufzuerlegen; diese Kosten sind dem Bezirksrat zu belassen.
Obergericht Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. März 2016 PQ160018-O/U