Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberri chter li c. i ur. et phi l. D . Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 31. März 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Beistandschaft
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Horgen vom 11. Februar 2016; VO.2015.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 14. November 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde B._____ für A._____ (fortan Beschwerdeführer) eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB an (act. 8/7). Anlass für die Massnahme war der Verlust der ehelichen Wohnung, die sich in einem desolaten Zustand befunden habe. Die Entscheidgründe enthalten Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2007 wurde aus diesem Grund eine fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung angeordnet (act. 8/15). Der von der Vormundschaftsbe- hörde am 14. August 2007 (act. 8/19) gestellte Antrag auf Entmündigung gemäss Art. 370 aZGB wegen Trunksucht wurde vom Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 18. September 2007 abgewiesen (act. 8/20). 2. Zu einer Überführung der Massnahme in das neue Recht kam es nicht. Nachdem die Beiständin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 die Aufhebung bean- tragt hatte (act. 8/28), wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen (fortan KESB) vom 15. Juli 2014 die Beistandschaft aufgehoben und festgestellt, dass das Amt der Beiständin beendet ist (act. 8/36). 3. Mit Beschluss der Präsidentin der KESB vom 19. März 2015 wurde die Auf- hebung der Beistandschaft vorgemerkt und es wurde die Rechnung und der Be- richt der Beiständin für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 30. Januar 2014 und der Schlussbericht mit Rechnung für die Periode vom 1. Februar 2014 bis 15. Juli 2014 abgenommen, genehmigt und verdankt und die Beiständin i.S. von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet (act. 8/43). 4. Mit Schreiben vom 27. März 2015 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der KESB vom 19. März 2015 ein Rechtsmittel ein (act. 7/1/1). Mit Prä- sidialverfügung vom 11. Februar 2016 wurde seine Beschwerde vom Bezirksrat abgewiesen (act. 6). Gegen diesen Entscheid, der ihm am 15. Februar 2016 zu- gestellt wurde (act. 7/11), gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
Mit dem angefochtenen Entschei d der KESB vom 19. März 2015 wurden die Rechnungen und Berichte der Beiständin F._____ für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. Januar 2014 und vom 1. Februar 2014 bis 15. Juli 2014 genehmigt (act. 8/43). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bis heute kein Rechenschaftsbe- richt für die ganze Dauer der Massnahme erstellt worden, ist demnach nicht rich- tig. Die erwähnten Berichte decken die ganze Dauer der Massnahme ab. Es ist nicht nötig, dass im Schlussbericht erneut die ganze Dauer der Massnahme auf- gerollt wird, sondern dieser knüpft an die letzte periodische Berichterstattung an und hat die seither vergangene Zeit abzudecken (FamKomm Erwachsenen- schutz / Rosch, Art. 425 ZGB N 13). Ob und wann der Beschwerdeführer von diesen Berichten Kenntnis erhielt, lässt si ch aufgrund der Akten ni cht rekonstruieren. Der Genehmigungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer nur in einem Fall direkt mitgeteilt (act. 8/22), die übrigen Male erfolgte die Mitteilung an die Beiständin mit der Auflage, den Beschwerde- führer "soweit möglich zu informieren" (act. 8/26) bzw. "soweit als mögli ch i n Kenntnis zu setzen" (act. 8/25). Ob sie diesem Auftrag nachgekommen ist, lässt si ch den vorhandenen Akten ni cht entnehmen. Das Anliegen des Beschwerdefüh- rers, einen Überblick über die gesamte Periode seiner Verbeiständung zu erhal- ten, erschei nt vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Da die früheren Berichte nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung waren, wirkt sich das zwar nicht auf das Ergebnis aus. Diesem Umstand ist jedoch beim Entscheid über die Kosten Rechnung zu tragen (vgl. unten III.1 ). 3. Der Beschwerdeführer zählt verschiedene Punkte auf, die ein Vermögens- und Rechenschaftsberi cht sei ner Ansi cht nach zwingend enthalten muss (act. 2), und macht damit sinngemäss die inhaltliche Unvollständigkeit der mit dem ange- fochtenen Entschei d genehmigten Beri chte geltend. Massgebend für den Inhalt der Berichterstattung ist der jeweilige Auftrag (Fam- Komm Erwachsenenschut z / Häfeli, Art. 411 ZGB N 8). Der Auftrag der Beistän- din lautete, den Beschwerdeführer in allen administrativen, finanziellen und recht-
lichen Belangen zu beraten und zu vertreten, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten, soweit möglich und erwünscht ihn auch in anderen Belangen (Wohnsi- tuation, Gesundheit) zu begleiten und unterstützen und so oft als nötig Beri cht zu erstatten, ordentlicherweise alle zwei Jahre (act. 8/7 S. 2 Ziff. 3). Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der Massnahme schrieb die Bei- ständin, ihre Unterstützung für den Beschwerdeführer beschränke sich im We- sentlichen darauf, die Sozialhilfe zu beantragen, sonst kümmere sich der Be- schwerdeführer selbständig um seine Belange (act. 8/28). Dieser Umschreibung ihrer Tätigkeit hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch die KESB nicht widersprochen (act. 8/33). Die Beri chte der Beiständin enthalten eine Aufstellung der Aktiven und Passiven am Anfang und Ende der Berichtsperiode. Unter dem Vermögen ist ein ZKB- Konto erwähnt, für das auch ein Kontoauszug für das Ende der Berichtsperiode beigefügt ist. Unter dem Titel Erfolgsrechnung figuriert eine Aufstellung der Aus- gaben und Einnahmen, deren einzelne Positionen weiter hinten auf zwei Blättern detailliert aufgeschlüsselt si nd. Diese D arstellung gibt Aufschluss über die Ver- wendung der Sozialhilfe. Als Entgegnung auf die Frage des Beschwerdeführers, wo die bewilligte Sozialhilfe von rund CHF 300'000 geblieben sei, hat die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass die monatliche Unterstützung der Sozialbehör- de jeweils auf das Betriebskonto einbezahlt und anschliessend von der Beiständin für die Begleichung der laufenden Rechnungen verwendet wurde (act. 6 S. 5). Die Verlustscheine über CHF 64'692.25, welche in den Berichten detailliert aufge- führt sind, gehen auf die Jahre 2004 bis 2007 zurück und stammen damit nicht aus der Berichtsperiode, wie die Vorinstanz bemerkte. Das Inventar, das bei der Errichtung der Massnahme aufgenommen wurde, erwähnte unter dem Titel Be- lastungen, dass das Ehepaar AC._____ hoch verschuldet sei, es bestünden zu- lasten des Beschwerdeführers 21 Verlustscheine über CHF 42'753.35, die dies- bezüglichen Abklärungen seien im Gang (act. 8/8). Während die früheren Re- chenschaftsberichte keinen Hinweis auf die Verlustschei ne enthi elten, erwähnte die Beiständin F._____ diese zwar im Rechenschaftsbericht über die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2012, jedoch ohne sie in der Vermögensrechnung zu
erfassen (act. 8/26). Im Vermögensbericht über die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 erschienen sie erstmals unter den Passiven, was zu einer ent- sprechenden Zunahme der Passiven im Vergleich zur Vorperiode führte (act. 8/43). Das heisst jedoch nicht, dass es sich dabei um neue Schulden handelt. Ihre Grundlage ist mit dem beigefügten Auszug aus dem Betreibungsregister doku- menti ert. Allem Anschei n nach stammen diese Schulden aus der Zeit der Ehe des Beschwerdeführers mit C., was den vom Beschwerdeführer vor der Vo- rinstanz hervorgehobenen Umstand erklären mag, dass der Betreibungsauszug seiner Exfrau Verlustscheine über den gleichen Betrag nenne (act. 7/1/1). Zur Gesundheit erwähnt die Beiständin in ihren einleitenden Bemerkungen zum Bericht über die Zeitperiode vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014, das Ge- biss bereite dem Beschwerdeführer Mühe, weil mit der Passform etwas nicht in Ordnung sei . D i ese für i hn sehr mühsame Geschichte wirke sich negativ auf sein Wohlbefinden aus. D i e Rechnung erwähnt verschiedene Ausgaben für Arztkos- ten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiständin in diesem Zusam- menhang näher involviert war. Demnach gibt es in diesem Zusammenhang ni chts zu beri chten und ist nicht davon auszugehen, dass die Beiständin über Unterla- gen verfügt, die dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen wären. Mit seinem Anliegen auf Herausgabe sämtlicher zahnärztlicher Unterlagen ist der Beschwer- deführer demnach an die jeweiligen Kli ni ken und Ärzte zu verweisen. Der Beschwerdeführer will "Unterlagen über die Zwangseinweisung in das Wohn- heim der G." bzw. "alle in meinem Namen getätigten amtlichen Massnah- men z.B. FFE" (act. 2 S. 2). Mit einer Präsidialverfügung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 23. Juli 2007 wurde für den Beschwerde- führer eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet (act. 8/15). Dieses Er- eignis fällt nicht in die Berichtsperiode. Hinweise auf weitere derartige vormund- schaftsrechtliche oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, die in die Be- richtsperiode fallen würden, enthalten di e Akten ni cht.
Laut Angaben in den beiden Rechenschaftsberichten wohnte der Beschwerdefüh- rer bis Dezember 2013 in der H._____ [Sozi ale Ei nri chtung] i n ..., wo er laut einer Aktennotiz nicht bleiben konnte (act. 8/30). Weil er während der Kündigungsfrist kei ne Wohnung gefunden habe, sei er in ein Wohnheim der G._____ gezogen, von wo er im Juni 2014 in ein Zimmer bei einer Bekannten (ehemalige Betreuerin des Beschwerdeführers im betreuten Wohnen) nach ... zog (act. 8/43). Dort soll er sich allerdings nicht regelmässig aufgehalten haben (vgl. act. 8/44 S. 2). Die Beiständin räumte gegenüber der Vorinstanz ein, dass sie diese Adressmutation der Einwohnerkontrolle mitgeteilt habe (act. 7/4/1). Weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf An- und Abmeldungen von Wohnsitzen besteht ni cht. D er Umzug i n das Wohnheim der G._____ mag aus Sicht des Beschwerdeführers unfreiwillig gewesen sein. Um eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, über die im Rahmen der Rechenschaftspflicht ausführli cher zu berichten gewesen wäre, han- delt es sich jedoch nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung sämtlicher Sozialhilfegelder ab März 2014 bis zur Abmeldung von ... moniert, ist er an die dafür zuständige Fürsorgebehörde seiner damaligen Wohngemeinde zu verwei- sen. Die Akten der KESB zeigen im Übrigen, dass die Beiständin und die KESB den Beschwerdeführer bei der Beantragung der Sozialhilfe am neuen Wohnort unterstützten (act. 8/29, 8/35 und 8/37-40). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diejenigen Einwendungen des Be- schwerdeführers, die den Aufgabenbereich der Beiständin beschlagen, i n den Be- richten der Beiständin, deren Genehmigung angefochten wurde, angemessen be- antwortet werden, so dass die Beschwerde mit Bezug darauf abzuweisen ist. Auf Rügen zu Themen, die nicht zum Aufgabenbereich der Beiständin gehörten, ist hingegen ni cht ei nzutreten. Auch auf Ei nwendungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, die der Beschwerdeführer vor der Kammer ni cht mehr vorbringt (etwa betreffend den Verbleib sei nes Hausrats aus der Zwangsräumung seines Hauses i n ... im Jahr 2006 oder sein Ausstandsbegehren gegen das entscheidende Be- hördenmitglied der KESB), muss nicht mehr eingegangen werden. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III. 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird daher grund- sätzlich kostenpflichtig. Um zu berücksichtigen, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer von den früheren Re- chenschaftsberi chten kei ne Kenntni s hatte (vgl. oben II.2. a.E.), sind ihm die Kos- ten der Beschwerdeverfahren beider Instanzen jeweils nur zur Hälfte aufzu erl e- gen. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich abzuändern. 2. Der Beschwerdeführer erwähnt, er benötige den Vermögens- und Rechen- schaftsbericht, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, für die genaue Be- zi fferung ei ner Schadenersatzforderung über den geschätzten Betrag von CHF 300'000.00 gegenüber der Vormundschaftsbehörde B._____. Es ist dem- nach von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen, wobei die gestützt auf § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte Gerichtsge- bühr wegen des vorbereitenden Charakters dieses Verfahrens angemessen zu reduzieren ist. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ni cht über die Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 97 ZPO). Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer II der Verfügung des Bezirksrates Horgen vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben. Die bezirksrätliche Entscheidgebühr wird dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und im Übrigen beim Be- zirksrat belassen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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