Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler. Urteil vom 7. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Beistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 26. Januar 2016; VO.2015.60 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ ist 87 Jahre alt, verwitwet und Vater dreier Töchter und eines Soh- nes. A._____ war Linienpilot und betätigte sich nach seiner Pensionierung als Geschäftsmann (Import und Verkauf von ... und ...- Anlagen). Seine Firma, die B., wurde im letzten Jahr aufgelöst. Sein Geschäft betreibt heute sein Sohn. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Februar 2014 lebte er allein in seinem Einfamili- enhaus i n C.. Seit einigen Monaten vermietet er einen Teil der Räumlichkei- ten. Er verfügt über ein ansehnliches Vermögen, hauptsächlich bestehend aus Liegenschafte n i m In- und Ausland. Sein Vermögen soll sich auf ca. Fr. 6 Mio. be- laufen. 1.2. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erstattete D., die älteste Toch- ter von A., bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) eine Gefährdungsmeldung. Bei ihrem Vater, so D., liege ein alters- bedingter Schwächezustand und eine psychische Störung vor. Er sei nicht mehr in der Lage, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten, und es bestünde die Gefahr, dass er ausgenützt werde. Die Angelegenheit sei dringlich. A. habe seit einiger Zeit Kontakt zu einer jungen, verheirateten Frau aus der Nachbar- schaft. Diese unterstütze i hn, etwa bei m Ei nkaufen, und stelle si ch für Fahrdienste zur Verfügung. Neuerdings mische sich diese Frau in die administrativen und fi- nanziellen Belange ein. Auf deren Initiative habe ihr Vater ein Zimmer an ein Kin- dermädchen vermietet. Nun wolle diese Frau zwei weitere Untermieter im Haus ihres Vaters unterbringen. Die Hälfte der Mietzinse erhalte die Frau. Zudem möchte diese auf Kosten ihres Vaters ei n Haus kaufen und dessen Fi nanzen re- geln (KESB-act. 2). Die KESB tätigte in der Folge diverse Abklärungen. Unter anderem besorgte sie sich einen Auszug aus dem Betreibungsregister (KESB-act. 7), nahm Kontakt mit der Migros-Bank und der CS auf (KESB-act. 12 und 14) und erkundigte sich beim Hausarzt, Dr. E._____ (KESB-act. 23), welcher der KESB in der Folge einen
ärztli chen (Ausritts-) Bericht des Seespitals Horgen vom 30. Juli 2015 zukommen liess (KESB-act. 27). Weitere Auskünfte holte sie bei der langjährigen Sekretärin von A., F. (KESB-act. 25), und bei G._____ vom Notariat H._____ ei n (KESB-act. 26 i.V.m. KESB-act. 40). Am 22. September 2015 hörte sie zudem A._____ persönlich an (KESB-act. 37). Mit Beschluss vom 23. September 2015 errichtete die KESB für A._____ superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB und entzog ihm partiell die Handlungsfähigkeit sowie den Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte. Als Beiständin setzte sie I., Soziale Dienste Stadt H., ein (KESB-act. 32). Weitere Erkundigungen der KESB folgten. Zu erwähnen si nd namentli ch ei- ne Auskunft von J._____ vom Sozialdienst des Seespitals Horgen (KESB-act. 38) und die Steuerdaten, welche das Steueramt H._____ am 28. September 2015 übermittelte (KESB-act. 51). Dr. K._____ erstattete am 3. Oktober 2015 ein psy- chiatrisches Gutachten, das die KESB in Auftrag gegeben hatte (KESB-act. 58 i.V.m. act. 54). Vor der Auftragserteilung und nach dem Eingang des Gutachtens hörte die KESB A._____ erneut persönlich an (KESB-act. 52 und 58a). Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens entschied sich die KESB, A._____ einen Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen. Nachdem sie A._____ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, ernannte sie mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 RA lic. iur. X._____ für die Dauer des Abklärungsverfahrens zum Verfah- rensbeistand im Sinne von Art. 449a ZGB (KESB-act. 68). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 informierte die KESB den Verfahrensbeistand über ihre Absicht, die superprovisorische Massnahme in eine vorsorgliche Massnahme zu überführen und setzte i hm Fri st zur Stellungnahme an (KESB-act. 74). Ei nem Gesuch um Er- streckung dieser Frist mit der Begründung, A._____ lasse umfassende Abklärun- gen seines geistigen Zustandes durch die Memory-Klinik des Sanatoriums Kilch- berg durchführen und die Resultate seien bis Ende November 2015 zu erwarten, entsprach die KESB (KESB-act. 84 f.). Am 17. November 2015 nahm die KESB nochmals Kontakt mit dem Verfahrensbeistand auf und teilte mit, dass die Über-
führung der superprovisorischen Anordnung i n ei ne vorsorgli che Massnahme nun erfolgen werde. Der Verfahrensbeistand begrüsste dieses Vorgehen und wies da- rauf hi n, dass die Abklärung durch die Memory-Klinik doch länger als angenom- men daure (KESB-act. 88). Mit Beschluss vom 17. November 2015 fällte die KESB folgenden Entscheid (KESB-act. 89): "1. Die mit Beschluss vom 23. September 2015 für A._____ superprovisorisch ange- ordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB für A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestätigt.
a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
b) sein gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten.
a) Abschluss von Erbverträgen und Erbteilungsverträgen;
b) Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten;
c) Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Er- richtung einer Nutzniessung daran;
d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, welche den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigen; Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkei- ten;
e) Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen;
f) Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
g) den Abschluss von Kaufverträgen, welche den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigen;
h) den Abschluss von Verträgen, die wiederkehrende Verpflichtungen auslösen;
i) Aus richtung von Schenkungen, welchen einen Betrag von CHF 1'000.00 übersteigen;
j) den Abschluss von Mietverträgen.
a) Migrosbank IBAN CH...
b) Migr osbank IBAN CH...
c) Migrosbank IBAN CH...
d) Migrosbank IBAN CH...
e) Migrosbank IBAN CH...
f) Migrosbank IBAN CH...
a) in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk Horgen unverzüglich ein Inventar per 23.09.2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen;
b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an verän- derte Verhältnisse zu stellen;
c) per 31.08.2017 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzureichen.
Allfällige Gebühren werden in der Hauptsache erhoben.
(Rechtsmittelbelehrung/Mitteilung)" 1.3. Mit Beschwerde seines Rechtsbeistands vom 26. November 2015 liess A._____ diesen Entscheid der KESB beim Bezirksrat Horgen anfechten. Er bean- tragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des vorangegangenen Entscheids der KESB vom 23. September 2015, mit welchem die gleichen Massnahmen superprovisorisch angeordnet worden waren, sowie die sofortige Entlassung von I._____ aus dem Amt als Beiständi n (BR-act. 1). Am 16. Dezember 2015 übermittelte die KESB dem Bezirksrat die Verfah- rensakten und teilte gleichzeitig mit, dass sie auf eine Vernehmlassung zur Be- schwerde verzichte (BR-act. 3). Am 26. Januar 2016 fällte der Bezirksrat folgen- des Urteil (BR-act. 5): "I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
II. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV./V. (Rechtsmittelbelehrung/Mitteilung)" 1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 15. Februar 2016 lässt A._____ sei nen Verfahrensbeistand rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Urteil erheben (act. 2 i.V.m. act. 9 und BR-act. 6). Die Anträge lauten wie folgt: "1. Das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 26. Januar 2016 (VO.2015.60/3.02.00) sei vollumfänglich aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Die Akten des Bezirksrats (BR-act. 1-8) sowie der KESB (KESB-act. 1-100) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Angefochten ist ein Urteil des Bezirksrats, mit dem eine Beschwerde über vorsorgliche Massnahmen abgewiesen wurde, welche die KESB mit Entscheid vom 17. November 2015 angeordnet hatte. Der Entscheid betrifft ein Verfahren der KESB, das aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Tochter von A._____ eingeleitet wurde und zum Zweck hat, die Notwendigkeit erwachsenenschutz- rechtli cher Massnahmen für A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. 2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter ande- rem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychi schen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezu- standes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Ziff. 1 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass eine ander- weitige Unterstützung der hilfsbedürftigen Person fehlt, ni cht ausrei cht oder unge- nügend erscheint, und das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass jede
behördliche Massnahme erforderlich und geeignet ist (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Beistandschaften vor, unter an- derem die Vertretungsbeistandschaft. Nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine solche Beistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegen- hei ten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Zu diesem Zweck kann die Erwachsenenschutzbehörde die Handlungsfähigkeit der betroffe- nen Person entsprechend einschränken (Abs. 2 der genannten Bestimmung). Er- richtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Bei- ständin verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Nach Abs. 3 dieser Be- stimmung kann die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person den Zu- griff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit zu beschränken. Für die Dauer des Verfahrens kann die Erwachsenenschutzbehörde alle notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffen, insbesondere sämtliche Mass- nahmen des Erwachsenenschut zrec hts (Art. 445 Abs. 1 ZGB). D i e Anordnung ei- ner vorsorglichen Massnahme bedingt eine günstige Hauptsachenprognose. Es muss wahrscheinlich sein, dass die im Hauptverfahren in Betracht fallende Mass- nahme tatsächlich angeordnet wird. Vorsorgliche Massnahmen beruhen deshalb auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt weiter Dringlichkeit voraus. Diese ist zu be- jahen, wenn es sich als geboten erweist, die fragliche Massnahme sofort zu tref- fen. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (BSK Erw.Schutz-A UER/MA RTI, Art. 445 N 8 f.). 2.3. Der Verfahrensbeistand bestreitet, dass ein Schwächezustand und ei n Schutzbedürfni s i m Si nne von Art. 390 ZGB vorliegen, welche die angeordneten erwachsenenschut zrec ht li che n Massnahmen rechtferti gen würden (act. 2 S. 2 ff.). 2.3.1. Er beanstandet zunächst, dass der Bezirksrat von deckungsgleichen Ein- schätzungen verschiedener Experten ausgegangen sei. Dr. K._____ komme in seinem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine leichte bis
mi ttelschwere dementielle Entwicklung mit umfassender Urteilsunfähigkeit vorlie- ge. Dem stehe di e Ei nschätzung des Seespitals Horgen gegenüber, das in sei- nem Austrittsbericht vom 30. Juli 2015 von einem "mild cognitive impairment" spreche. Dabei, so der Verfahrensbeistand, handle es sich um eine Beeinträchti- gung der Denkleistung, die über das nach Alter und Bildung des Betroffenen Normale hinausgehe, jedoch im Alltag keine wesentliche Behinderung darstelle. Dr. E., der Hausarzt, habe angegeben, dass der Beschwerdeführer kognitiv eingeschränkt sei und eine dementielle Erkrankung vorliege. Zum Grad der Er- krankung habe dieser sich aber nicht geäussert, so dass aufgrund der Angaben von D r. E. ni cht auf ei nen Schwächezustand, insbesondere nicht auf eine (umfassende) Urteilsunfähigkeit geschlossen werden könne. Zwi schenzei tli ch lie- ge der Abschlussbericht der Memory-Klinik des Sanatoriums Kilchberg vor. Auch dieser Befund weiche von der Einschätzung von Dr. K._____ ab. Gemäss dem Beri cht der Memory-Klinik vom 16. Dezember 2015 liege beim Beschwerdeführer eine modalitätsunspezifische episodische Gedächtnisstörung vor, welche vor al- lem in einem Lern- und Abrufdefizit liege. Daneben würden sich aber nur leichte Einschränkungen im semantischen Altgedächtnis, in der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie im Kopfrechnen und im Textgedächtnis zeigen. Auch i n den exekutiven Funktionen seien grundsätzlich unauffällige Leistungen zu verzeichnen. In einer Gesamtbeurteilung gehe die Memory-Klinik von einem leich- ten dementiellen Zustandsbild aus. Dr. K._____ habe seine Diagnose nach einem nur zweistündigen Ge- spräch mit dem Beschwerdeführer und einer kurzen Testung gestellt. Dies sei deshalb von Bedeutung, da der Gutachter selber angegeben habe, dass die Symptome der Demenenz je nach Ernährungs-, allgemeinem Erholungs- und Er- regungszustand leicht anders ausgeprägt sein können. Es erscheine daher als bedenklich, dass Dr. K._____ kein zweites Treffen durchgeführt habe, obschon der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass er 14 Tage nicht geschlafen ha- be. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer in der Memory-Kli ni k während drei Tagen untersucht worden. Es sei anzunehmen, dass sich der Beschwerde- führer an diesen unterschiedlichen Tagen in verschiedenen Ernährungs-, allge- mei nen Erholungs- und Erregungszuständen befunden habe. Sodann habe die
Memory-Klinik unzählige Test am Beschwerdeführer durchgeführt. Aus diesen Gründen sei der Bericht der Memory-Klinik als verlässlicher einzustufen als der Befund von Dr. K.. Zu seinem Gutachten seien weitere Vorbehalte anzu- bringen. Zum einen sei die Diagnose des Seespitals Horgen nicht erwähnt. Zum anderen lasse sich seine Diagnose einer leichten bis mittelschweren Demenz schwer mit der vollumfängli che n Urtei lsunfähi gkei t des Beschwerdeführers ver- einbaren. Dafür fehle denn auch eine nähere Begründung. D as Gutachten von D r. K. biete daher keine genügende Grundlage für die Annahme eines Schwächezustandes. Die Einschätzung der KESB, welche den Beschwerdeführer dreimal angehört und Auskünfte aus seinem persönlichen Umfeld eingeholt habe, sei nicht von Belang, da die Beurteilung des Schwäche- zustandes, insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung der Handlungsfähig- keit, durch eine Fachperson erfolgen müsse. 2.3.2. Der Verfahrensbeistand weist sodann darauf hin, dass nur das Unvermö- gen, relevante Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen, für die Errichtung einer Beistandschaft genüge. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Im Urteil des Bezirksrats werde zwar das Bild eines vergesslichen älteren Menschen gezeichnet, der aufgrund seiner relativ komplizierten Vermögensverhältnisse nicht mehr in der Lage sei, seine admini- strativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Konkrete Miss- stände wie Mahnungen, Betreibungen oder Beschwerdebriefe würden aber ni cht benannt. Dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht bis ins letzte Detail kenne, sei bei der Grösse seines Vermögens nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Vorkehren getroffen. Eine Liegen- schaftsverwaltung kümmere sich um seine Liegenschaften, für andere Tätigkei- ten, etwa die Steuererklärung und erbrechtliche Belange, nehme er die Dienste ei ner Treuhandfi rma i n Anspruch. Auch stehe i hm ei n Freund für fi nanzi elle Be- lange zur Seite. Im Betreibungsregisterauszug sei lediglich eine Betreibung aus dem Jahre 2013 vermerkt. Daraus könne nicht auf ein Schutzbedürfnis des Be- schwerdeführers geschlossen werden.
Was die administrativen Belange betreffe, habe die Memory-Klinik eine Beistandschaft lediglich empfohlen, nicht aber als unbedingt erforderlich bezeich- net. In den Akten nur rudimentär erwähnte Angelegenheiten, nämlich dass der Beschwerdeführer einer Freundin ein Haus habe kaufen oder ihr grössere Geld- beträge ausrichten wollen, rechtfertigten die angeordneten Massnahmen nicht. 2.3.3. Eine relevante Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers, so der Verfahrensbeistand weiter, liege ebenfalls nicht vor. Soweit der Bezirksrat eine solche Gefährdung bejahe − die Rede sei von der Überforderung des Beschwer- deführers bei komplexen Finanz- und Rechtsgeschäften, dem Umstand, dass langjährige Vertrauenspersonen nicht mehr zur Verfügung stünden, und seiner Anfälligkeit, sich selber am Vermögen zu schädigen bzw. von Dritten, namentlich von L., geschädigt zu werden − stütze dieser sich auf reine Vermutungen. Der Beschwerdeführer habe wie schon erwähnt verschiedene Personen, namentlich die Liegenschaftsverwaltung M. und den Treuhänder N., einbezogen, um sein Vermögen zu verwalten. Dabei handle es sich um langjähri- ge Vertrauensbeziehungen. Bei L. und deren Ehemann handle es si ch um Nachbarn, welche der Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren kenne. Mit L._____ habe er einen guten Kontakt. Sie führe lediglich Haushaltsarbeiten und Fahrdienste aus. Mi t sei ner Admi ni strati on und sei nen Fi nanzen habe si e ni chts zu tun. Daran, dass sie ihm Mieter vermittelt habe, sei nichts auszusetzen. Sein Haus habe zwei selbständige Wohnungen. Er sei glücklich über Gesellschaft. Dass er den Namen seiner Mieter ni cht kenne, sei ni cht ungewöhnli ch. Ei ne Gefährdung sei nes Wohls sei nicht auszumachen, jedenfalls liege keine Verminderung seiner Aktiven vor. Der Beschwerdeführer entschädige L._____ für ihre Helferdienste mit ei- nem bestimmten Betrag. Eine Gefährdung seines Wohl bzw. seines Vermögens bestehe deswegen nicht. Die Kontoauszüge würden keine unüblichen Transaktio- nen aufweisen. Die Befürchtung, der Beschwerdeführer würde L._____ ei n Haus
kaufen oder ihr einen grösseren Geldbetrag schenken, sei eine Erfindung seiner Tochter, welche eifersüchtig sei. 2.4. Auf di e Einwände des Verfahrensbeistandes, welche vorstehend zusam- mengefasst wiedergegeben wurden, ist nachfolgend näher ei nzugehen. 2.4.1. Die Gefährdungsmeldung von D._____ (KESB-act. 2), di e Auskunft von Dr. E._____ (KESB-act. 23) und der (Austritts-) Bericht des Seespitals Horgen (KESB-act. 27) enthalten Hinweise auf eine dementielle Erkrankung des Be- schwerdeführers. Der Ei ndruck, den der Beschwerdeführer am 22. September 2015 anlässlich seiner (ersten) Anhörung bei der KESB erweckte (KESB-act. 37), deckt sich mit diesen Hinweisen. Stehen in einem solchen Fall erwachsenen- schutzrechtli c he Massnahmen zur D i skussi on, di e ei nen (partiellen) Entzug der Handlungsfähigkeit beinhalten, erweist es sich in der Regel als angezeigt, das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (vgl. BSK Erw.Schutz- H ENKEL, Art. 390 N 9; Fam Komm Erwachsenenschutz/MEIER, Art. 390 N 13 ff.). Die KESB entsprach diesem Grundsatz und veranlasste die psychiatri- sche Begutachtung des Beschwerdeführers durch D r. K., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie. Dessen fachliche Kompetenz und Unbefangenheit werden vom Verfahrensbeistand nicht in Frage gestellt und sind daher nicht wei- ter zu prüfen. Seine Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdefüh- rers, so die Kritik des Verfahrensbeistandes, beruhe auf ungenügenden Abklä- rungen und erweise sich deshalb als unsorgfältig. Zudem sei die Schlussfolge- rung, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig sei, ungenügend begründet. 2.4.2. Richtig ist, dass Dr. K. den Beschwerdeführer nur einmal, während zwei Stunden, untersuchte. Dabei führte er ein ausführliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer und li ess i hn den Mi ni Mental Status- und den Uhren-Test ma- chen (KESB-act. 58 S. 2). In di eser Hi nsi cht (Exploration und Testung) tätigten die abklärenden Personen der Memory-Klinik einiges mehr Aufwand − der Be- schwerdeführer befand sich an drei verschiedenen Tagen zur Abklärung in der Memory-Klinik, wobei Details zur Dauer der Untersuchungen nicht bekannt sind − (act. 3 S. 1 und S. 3 f.) − und erschei nt i hr Beri cht i nsofern als fundierter.
Im Unterschied zur Memory-Klinik standen Dr. K._____ allerdings die Ak- ten der KESB zur Verfügung, welche er in seinem Gutachten referierte (KESB- act. 58 S. 2 ff.). Der sinngemässe Einwand des Verfahrensbeistandes, dass Dr. K._____ den Bericht des Seespitals Horgen, insbesondere deren Diagnose ei ner leichten kognitiven Beeinträchti gung (MC I), ni cht zur Kenntni s genommen habe (act. 2 Rz 3.6), ist somit falsch. Nach dem Bericht der Memory-Kli ni k zu schliessen, beschränkte diese sich fremdanamnestisch auf die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers (act. 3, insbes. S. 2). In sofern erweist sich die Ei nschätzung von D r. K._____ als breiter abgestützt. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die KESB den Beschwerdeführer am 22. September 2015 (KESB- act. 37) und am 1. Oktober 2015 (KESB-act. 52) persönlich angehört hatte und die Protokolle dieser Anhörungen sich in den Akten befanden, welche Dr. K._____ zur Verfügung standen. Auch wenn diese Protokolle einer eigenen persönlichen Untersuchung ni cht glei chzusetzen si nd, vermochten si e dennoch einen Eindruck über die seelisch-geistige Verfassung des Beschwerdeführers an unterschi edli chen Tagen zu vermitteln und ergänzten insofern die Exploration, welche Dr. K._____ am 2. Oktober 2015 vornahm. 2.4.3. Hervorzuheben ist, dass sowohl die Fachleute der Memory-Klinik (Dr. O._____ und li c. phi l. P.) als auch D r. K. eine dementielle Ent- wicklung des Beschwerdeführers bestätigen. Davon ging schon der Hausarzt, Dr. E., aus (KESB-act. 23). Der Unterschied i hrer Ei nschätzung liegt in der Be- wertung des Grades der Erkrankung: Die Memory-Klinik geht von einem leichten dementiellen Zustandsbild aus, Dr. K. von einer leichten bis mittelschweren dementiellen Entwicklung. Gross ist dieser Unterschied nicht, geschweige denn, dass widersprüchliche Beurteilungen vorliegen würden. D i e Gründe, welche i hn bewogen haben, nicht nur von einer leichten dementiellen Entwicklung zu spre- chen, führte D r. K._____ i n sei nem Gutachten in nachvollziehbarer Weise auf ( "Hinweise auf einen leicht dementiellen Zustand sind, abgesehen vom Konfabulieren und der kognitiven Beeinträchtigung, eine leichte Depression (...), ein Antriebsmangel, ein teilweises Angewiesensein auf Hilfe, eine Vergesslichkeit, zeitliche Orientierungs- schwierigkeiten. Hinweise auf eine mittelschwere Demenz sind kognitive Beeinträchti- gungen in der Einschätzung der administrativen und finanziellen Lage, die Notwendigkeit
zur Hilfe ohne ununterbrochene Beaufsichtigung, eine schwindende Problemlösungsfä- higkeit, eine steigende Vergesslichkeit, eine Vernachlässigung der Hygiene, eine leichte Paranoia (die Töchter wollten nur Geld etc.)." ). 2.4.4. Bedeutsamer als diese Differenz ist der Umstand, dass der Auftrag an den Gutachter die Beurteilung der Auswirkungen einer allfälligen Erkrankung auf die Urteilsfähigkeit umfasste, wohingegen der Bericht der Memory-Klinik dazu keine explizite Aussage enthält. Bemerkenswert ist immerhin, dass die Fachleute der Memory-Klinik empfehlen, "hinsichtlich der administrativen Angelegenheiten und auch vor dem Hintergrund mangelnder Störungseinsicht und der Impulsivität des Patienten" eine Beistandschaft durch die KESB in die Wege zu leiten. Ange- sprochen ist damit just der Bereich − administrative Angelegenheiten −, i n wel- chem der Gutachter Anzeichen mittelschwerer Demenz erkennt. Ob die Verfasser des Berichts den Begriff "Empfehlung" bewusst als Abgrenzung zum Terminus "Notwendigkeit" verwendeten, wie der Verfahrensbeistand annimmt, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, bleibt zu konstatieren, dass auch di e Fachleu- te der Memory-Klinik Handlungsbedarf erkannten. Dr. K._____ geht von umfassender Urteilsunfähigkeit des Beschwerde- führers aus. Angesichts der Bedeutung dieser Beurteilung für die konkrete Aus- gestaltung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme fehlen im Gutachten i ndessen nähere Ausführungen zu di esem Punkt (KESB-act. 58 S. 9). Nachvoll- ziehbar ist der Hinweis des Gutachters, wonach die narzisstischen Persönlich- keitszüge, welche er beim Beschwerdeführer diagnostizierte (und im Bericht der Memory-Klinik ebenfalls in Betracht gezogen werden [act. 3 S. 5]), die Folgen der Demenz erschweren würden (KESB-act. 58 S. 8). Als ausreichende Begründung für die umfassende Urteilsunfähigkeit genügt er aber ni cht. Die KESB entzog dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit denn auch nur partiell, nämli ch soweit es um aussergewöhnliche Rechtsgeschäfte von erheblicher Tragweite geht und Verpflichtungen über mehr als Fr. 1'000.− eingegangen werden. Ebenso sperrte sie nur einen Teil seiner Bankkonten (KESB-act. 44 und act. 66/1). Möglich ist , dass auf Seiten des Gutachters ein Missverständnis vorliegt. Aufgrund der Frage- stellung (Ziff. 6 lit. c und d des Fragenkatalogs) kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Gutachter die Urteilsunfähigkeit auf sämtliche Rechtsgeschäfte, die in lit. d aufgeführt si nd, bezogen haben wollte, und ni cht nur auf ei nzelne, und deshalb von umfassender Urteilsunfähigkeit sprach. Damit ginge auch der Gut- achter von der Urteilsfähigkeit für alltägliche Verrichtungen, insbesondere für das Ei ngehen von Verpfli chtungen bi s zu Fr. 1'000.−, aus. Nach dem Gesagten besteht hi nsi chtli ch der Beurtei lung der Urteilsfähig- keit des Beschwerdeführers durch Dr. K._____ noch Klärungsbedarf. Zunächst dürften Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen an den Gutachter angezeigt sein. Dies gäbe der KESB zusätzlich Gelegenheit, dem Gutachter den Bericht der Me- mory-Klinik zukommen zu lassen, damit dieser deren Befunde bei der Beantwor- tung der Zusatzfragen berücksichtigen kann. Das heisst aber nicht, dass auf seine Einschätzung vom 3. Oktober 2015 im Rahmen vorsorgli cher Massnahmen ni cht abgestellt werden kann. Wie erwähnt reicht in dieser Phase des Verfahrens eine summarische Prüfung der Sachlage aus und genügt die Wahrscheinlichkeit, dass diese vorsorglichen Massnahmen definitiv angeordnet werden. 2.4.5. Die Zweifel von D., welche der Verfahrensbeistand anspricht (act. 2 Rz 3.8 i.V.m. KESB-act. 17 S. 2), vermögen die Beurtei lung von D r. K. ni cht zu entkräften. Im Gegensatz zu ihm ist sie nicht vom Fach. Erwähnenswert si nd sie trotzdem. Wie ihre Gefährdungsmeldung überhaupt (KESB-act. 2) erscheinen sie als Ausdruck grosser Verunsi cherung und Sorge, wie sie für Angehörige älte- rer Menschen, die eine dementielle Entwicklung zeigen, typisch sind. Sichtbar wird ebenso die Belastung, welcher die familiären Bezi ehungen i n solchen Si tua- tionen ausgesetzt sind (vgl. KESB-act. 3 und 19). Dass auch finanzielle Interes- sen, sprich die Höhe des künftigen Erbes, eine Rolle spielen, kann selbstver- ständli ch nicht ausgeschlossen werden. Der vom Beschwerdeführer wiederholt erhobene Vorwurf, D._____ sei ei fersüchti g und es gehe ihr nur um das Geld (KESB-act. 37 S. 2, KESB-act. 52 S. 2 und 4, act. 2 S. 14), erscheint aufgrund der vorliegenden Akten aber als ungerechtfertigt. Als zentrales Motiv erscheint die Sorge der Tochter um die Verfassung ihres Vaters und i hre Befürchtung, er bege- he unüberlegte Handlungen bzw. er werde ausgenützt. Es darf angenommen werden, dass auch die übrigen Kinder des Beschwerdeführers Kenntnis vom Ver-
fahren und den bislang angeordneten Massnahmen haben. Der Umstand, dass keines der Geschwister von D._____ bei der KESB intervenierte und deren Ge- fährdungsmeldung als ungerechtfertigt bezeichnete, spricht dafür, dass sie die Sorge und Bedenken ihrer Schwester teilen. Etwas anderes geht auch aus dem Bericht der Memory-Kli nk ni cht hervor (act. 3, insbes. S. 2 [Fremdanamnese]). Der gute Eindruck, den der Beschwerdeführer beim Notar-Stellvertreter G._____ am 25. August 2015 anlässlich der Beurkundung des Vorsorgeauftrags hinterliess (KESB-act. 26 i.V.m. KESB-act. 40), vermag entgegen der Ansicht des Verfahrensbeistands (act. 2 Rz 3.8) die Beurteilung durch Dr. K._____ ebenfalls ni cht i n Frage zu stellen. Wenige Wochen nach der Beurkundung, anlässlich der Anhörung vom 22. September 2015, konnte sich der Beschwerdeführer an die Existenz dieses Vorsorgeauftrags nicht erinnern (KESB-act. 37 S. 2). Obschon ihm bei dieser Anhörung die entsprechende Urkunde vorgelegt worden war, ver- mochte er sich zehn Tage später, anlässli ch der nächsten Anhörung durch die KESB, an diesen Vorgang wiederum ni cht bzw. erst nach mehrmaligem Nachfra- gen zu eri nnern (KESB-act. 52 S. 2). Dieses Beispiel illustriert die Ei nschätzung des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer zu gewissen Zeiten einen relativ souveränen Eindruck zu hinterlassen vermöge, dieser jedoch nicht den tatsäch- lich noch vorhandenen Fähigkeiten entspreche (KESB-act. 58 S. 9). 2.4.6. Aufgrund der Akten scheint die Darstellung des Verfahrensbeistandes zu- zutreffen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren von Fachleuten bei der Verwal- tung seines Vermögens und der Erledigung von administrativen Angelegenheiten unterstützt wi rd, namentli ch von der M._____ und dem Treuhänder N._____ (vgl. KESB-act. 2 S. 2, KESB-act. 58a S. 3). Dies zu verifizieren und insbesondere den konkreten Umfang des Auftrags der M._____ und des Treuhänders N._____ fest- zustellen, wird Aufgabe der KESB sein. Diese Unterstützung allein, welche der Beschwerdeführer erhält, genügt allerdings nicht, um die Notwendigkeit erwach- senenschutzrec ht li che r Massnahmen zu vernei nen. Hi nzu kommen muss di e Vollmachtsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche die Fähigkeiten umfasst, die Beauftragten zu überwachen, zu instruieren und gegebenenfalls zu entlassen. Dr. K._____ spricht dem Beschwerdeführer diese Fähigkeit ab, jedenfalls soweit es
um nicht alltägliche Geschäfte geht (KESB-act. 58 S. 9). Die Vorbehalte gegen- über dieser gutachterlichen Beurteilung wurden bereits behandelt, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Erw. 2.4.4). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die KESB bei der (definiti- ven) Wahl des Beistandes auf eine Vertrauensperson des Betroffenen zurückgrei- fen kann, sofern diese si ch zur Verfügung stellt und der Beschwerdeführer si ch nicht dagegen ausspricht. Diese Option zi eht die KESB denn auch in Betracht. Gemäss ihrem Schreiben an den Verfahrensbeistand vom 29. Oktober 2015 will sie abklären, ob der Treuhänder N._____ als Beistand in Frage kommt (KESB- act. 74 S. 1). 2.4.7. Ei ne Schädigung des Wohls des Beschwerdeführers bzw. seines Vermö- gens ist bislang nicht eingetreten. Jedenfalls wurden weder von der KESB noch vom Bezirksrat eine solche konkret bezeichnet. Dies stellt allerdings keine Voraussetzung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen dar. Ihr Zweck ist es, eine Schädigung zu vermeiden. Für die Anordnung von Schutzmassnahme n muss es daher genügen, dass das Wohl des Beschwerdeführers gefährdet ist (BSK Erw.Schutz-H ENKEL, Art. 390 N 4). Aus dem Umstand allein, dass die Vollmachtsfähigkeit des Beschwerde- führers aufgrund der bisherigen Abklärungen zu verneinen ist, zumindest partiell, liesse sich nicht auf eine konkrete, nahe Gefahr für sein beträchtliches Vermögen schliessen, welche die angeordneten vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würde. Wie ausgeführt wird sein Vermögen, jedenfalls ein erheblicher Teil davon, von der M._____ verwaltet und in gewissen administrativen Belangen unterstützt ihn der Treuhänder N.. D i e Akten enthalten kei ne Anhaltspunkte, wonach diese Personen i hre Aufgaben ni cht korrekt ausüben und di e mangelnde bzw. be- einträchtigte Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Instruktion und Überwachung der Beauftragten ein akutes Gefahrenpotential darstellt. Ernsthafte Bedenken betreffen die Nachbarin, L., welche dem Be- schwerdeführer seit einiger Zeit für Helferdienste zur Verfügung steht, bzw. die Befähi gung des Beschwerdeführers, sich dieser gegenüber zu behaupten. Perso-
nen aus seinem Umfeld machen geltend, L._____ wolle den Beschwerdeführer ausnützen, d.h. i hn zu ungerechtferti gten fi nanzi ellen Zuwendunge n verleiten (vgl. KESB-act. 2 S. 3, KESB-act. 25). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diesen Vorwurf. So macht er geltend, L._____ befasse sich nicht mit seinen administrati- ven und finanziellen Belangen (KESB-act. 37 S. 3). Ihm Widerspruch dazu steht allerdings seine Aussage, dass L._____ bereits mehrere Mieter für Zimmer i n sei- nem Haus vermittelt habe (KESB-act. 52 S. 3. Nach dem heuti gen Aktenstand zu urteilen, sind die Umstände dieser Vermietung befremdlich. So gab der Be- schwerdeführer an, froh um diese Mieter zu sein, da er als Alleinstehender deren Gesellschaft schätze. Den Namen dieser Personen zu nennen, war er indessen ni cht in der Lage (KESB-act. 52 S. 3). Die Erklärung seines Verfahrensbeistands, es sei nicht ungewöhnli ch, dass man sei ne Nachbarn ni cht näher kenne, i nsbe- sondere nicht beim Namen (act. 2 S. 13), passt nicht zur Darstellung des Be- schwerdeführers. Seltsam sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Mietzins (KESB-act. 52 S. 3: "Herr A._____ sagt, sie würden 300.− / Monat bezahlen. Bis jetzt habe er noch nichts erhalten. Er hoffe, dass er etwas erhalte, wenn nicht, sei es auch nicht so schlimm." ). Li cht i ns Dunkel zu bringen, vermochte der Verfahrens- beistand bislang nicht. Bedauerlich ist insbesondere, dass die fraglichen Mietver- träge nicht eingereicht wurden, an Hand welcher die Seriosität dieses rechtsge- schäftlichen Handelns beurteilt werden könnte. Auch in diesem Punkt drängen sich für das weitere Verfahren zusätzliche Abklärungen durch die KESB auf. Nicht mit blossen Fahr- bzw. Begleitdiensten lässt sich auch das Verhalten von L._____ erklären, als der Beschwerdeführer am Schalter der Migros-Bank Geld von seinem Konto beziehen wollte. Nach den Angaben von Herrn Q._____ habe der Beschwerdeführer in Begleitung einer jungen Dame einen namhaften Betrag abheben wollen. Dabei sei er von der jungen Dame stark gedrängt worden (KESB-act. 12). Was es mit dem Haus auf sich hat, welches das Interesse des Beschwerde- führers im letzten Herbst geweckt hatte, liegen keine Wahrnehmungen unbeteilig- ter Dritter zum Verhalten von L._____ vor. Nach Darstellung von D._____ soll L._____ die Absicht (gehabt) haben, auf Kosten des Beschwerdeführers ein Haus
zu kaufen (KESB-act. 2 S. 3). In ähnlicher Weise äusserte sich F._____ (KESB- act. 25). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Nach seinen Angaben habe sich die Rolle von L._____ darauf beschränkt, ihn bei der Besi chti gung ei nes zum Ver- kauf stehenden Hauses zu begleiten (KESB-act. 52 S. 4). Da der Beschwerdefüh- rer, wie obige Beispiele zeigen, die Rolle von L._____ zu beschöni gen versucht und D._____ demgegenüber bislang keinen Anlass gab, ihren Angaben zu miss- trauen, erschei nt i hre Darstellung als glaubhaft bzw. glaubhafter als jene ihres Va- ters. In die Beurteilung, wenn auch nur am Rande, miteinzubeziehen ist der Ein- druck, den Dr. K._____ von L._____ gewann, als diese den Beschwerdeführer zur Untersuchung begleitete. Er hi elt ei n distanzunterschreitendes Verhalten fest und empfand i hr Verhalten i hm, dem Gutachter, gegenüber als "flirtend", "bezirzend", als ob sie beide ein gemeinsames Interesse verbände (KESB-act. 58 S. 6). Die- ses Verhalten lässt sich durchaus als Versuch werten, den Gutachter für si ch bzw. den Beschwerdeführer zu gewinnen. Zu erwähnen i st schli essli ch di e Ein- schätzung von D r. E., dem Hausarzt. Er taxierte die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer ausgenützt wird, als hoch (KESB-act. 23). 2.5. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist somit die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer finanziell ausgenützt und an seinem Vermögen geschädigt wird, zu bejahen. Ebenso ist Dringlichkeit gebo- ten, und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen erscheint als gewahrt. Die vorsorglichen Massnahmen beschränken sich auf die administrati- ven und finanziellen Belange. Die Handlungsfähigkeit ist in diesem Bereich teil- weise entzogen, nämlich soweit aussergewöhnliche Rechtsgeschäfte zur Debatte stehen. Die flüssigen Mittel sind ebenfalls teilweise gesperrt worden, im Umfang der Konten bei der Migros-Bank. Über die Mittel auf den CS-Konten kann der Be- schwerdeführer nach wie vor verfügen. Mildere Massnahmen erscheinen ei nst- weilen ni cht ausrei chend. Schliesslich ist zu erwähnen, dass zur Zei t das Verhält- nis zwischen dem Beschwerdeführer und D. erheblich beeinträchtigt ist und D._____ es ohnehin ablehnt, den Vorsorgeauftrag zu erfüllen (KESB-act. 9, 15, 17, 37 S. 1 und 40). R._____, die zweitälteste Tochter des Beschwerdeführers,
welche gemäss Vorsorgeauftrag an zweiter Stelle die Belange ihres Vater zu be- sorgen hätte (KESB-act. 40), schei nt ebenfalls ni cht zur Verfügung zu stehen. An- lässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2015, zu welcher sie ihren Vater begleitete, gab sie jedenfalls keine entsprechende Erklärung ab (vgl. KESB-act. 58a). Somit fehlt eine Alternative zur Vertretungsbeistandschaft. Alles in allem erscheint es als wahrscheinlich, dass die getroffenen vorsorglichen Massnahmen im Endentscheid angeordnet werden. Der Entscheid des Bezirksrats vom 26. Januar 2016 erweist sich damit als zutreffend. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.− festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie − unter Rücksendung der eingereichten Akten − an den Bezi rksrat Horgen und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG b zw. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Is le r
versandt am: