Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden. Urteil vom 23. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____ betreffend Handlungen der Beiständin Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 7. Januar 2016 i.S. B., geb. tt.mm.2010, und C., geb. tt.mm.2012; VO.2015.45 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Ei nlei tung und Prozessgeschi chte 1.1. D._____ ist die Mutter von B._____ (geboren am tt.mm.2010) und von C._____ (geboren am tt.mm.2012). Aufgrund gesetzlicher Vermutung wurde der Ehemann der Mutter, E._____ rechtlich Vater dieser Kinder. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 focht E._____ die Vaterschaft an. Er machte geltend, D._____ habe mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 eine Lie- besbeziehung gepflegt. Der Beschwerdeführer habe D._____ versprochen, seine vorbestehende Ehe aufzulösen, um mit D._____ eine Familie zu gründen. D._____ habe sich bis 2012 hinhalten lassen und habe E._____ im Ungewissen gelassen. Am 1. Oktober 2012 habe D._____ E._____ alles gebeichtet, seither wisse er, dass er nicht der leibliche Vater der beiden Kinder sei (act. 4/5). Im V er- fahren vor Bezirksgericht Zürich wurden die Kinder durch den Beistand Rechts- anwalt lic.iur. F., Sozialdepartement der Stadt Zürich, vertreten. Mit Urteil vom 17. Mai 2013 wurde die Klage gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass E. nicht der Vater von B._____ und C._____ ist . Dieser Entscheid wurde rechtskräftig (act. 8/23/2). Am 6. August 2013 erhob D._____ i n eigenem Namen sowie als Vertreterin der Kinder beim Bezirksgericht Meilen Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Be- schwerdeführers und auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen. Das Bezirksgericht Meilen beschränkte das Verfahren auf die Frage der Vaterschaft und stellte mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 im Wesentlichen gestützt auf zwei DNA-Gutachten des Zürcher und des Berner Instituts für Rechtsmedizin fest, dass der Beschwerdefüh- rer Vater der Kinder sei. Dieses Urteil wurde von der I. Zivilkammer des Oberge- richts mit Entscheid vom 5. September 2014 bestätigt. Die Kinder wurden im Ver- fahren von li c.i ur. G._____ – Substitutin des Beistandes F._____ – vertreten (act. 9/37). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Schweizerische Bundesge- richt mit Urteil vom 6. Mai 2015 ab soweit es darauf eintrat (act. 8/11/2).
1.2. Am 23. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer bei der KESB Zürich "Amts- beschwerde gegen die Arbeit der Beiständin lic.iur. G.". Im Wesentli chen machte er geltend, die Beiständin hätte im Anfechtungsve rfa hre n von E. vor dem Bezirksgericht Zürich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhebung der Anfechtungsklage überprüfen müssen. Insbesondere hätte die Beiständin ab- klären müssen, ob E._____ der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt habe und ob die Anfechtungsklage nicht zu spät erhoben worden sei. Auch die örtliche Zuständigkeit hätte geprüft werden müssen. Die persönliche Bindung zwi schen den Kindern und E._____ bestehe trotz aufgehobener Vaterschaft ungetrübt wei- ter. Die Beiständin habe ihren gesetzlichen Auftrag offenbar nur derart verstan- den, dass sie den unmündigen Kindern einen zahlungsfähigen Vater beschaffen solle, nicht aber, dass das Kindesverhältnis zu dem Mann aufrecht erhalten wer- de, der eine persönliche Verbindung zu den Kindern aufgebaut habe. Die KESB solle dafür sorgen, dass die Beiständin ein Revisionsbegehren gegen den Ent- scheid des Bezirksgerichts Zürich erhebe (act. 10/53). Am 24. April 2015 teilte die KESB Zürich dem Beschwerdeführer mit, dass er zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB nicht legitimiert sei. Im Rahmen der generellen Aufsichtsfunktion der KESB habe die Behörde indes die Argumente des Beschwerdeführers geprüft. Dabei habe keine Verletzung der In- teressen der Kinder festgestellt werden können. Insbesondere sei festzuhalten, dass die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft nicht von der Beiständin, sondern vom Ehemann der Mutter der Kinder erhoben worden sei und mi ttels Gutachten habe bewiesen werden können, dass der Ehemann nicht der leibliche Vater der beiden Kinder sei. Die Beiständin sei bei der Wahrnehmung der Interessen der Ki nder ni cht gehalten, ei n Geri chtsverfahren durch Ei nnahme ei ner aussi chtslo- sen Posi ti on zu erschweren, zumal keinerlei Beweise vorlägen, mit welchen sie sich der Klage hätte widersetzen können. In Bezug auf den Entscheid des Be- zirksgerichts Meilen (richtig: Bezirksgericht Zürich) vom 17. Mai 2013 bestünden keine Revisionsgründe. Die KESB schreibe das Geschäft ab (act. 8/1/1). Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Der Abschreibungsbeschluss der KESB Zürich vom 24. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Stattdessen sei die Auf- sichtsbeschwerde gutzuheissen und die Beiständin anzuweisen, die Revision des Anfechtungsprozesses gegen E._____ zu bean- tragen. 2. Eventualiter sei der Abschreibungsbeschluss der KESB Zürich vom 24. April 2015 vollumfänglich aufzuheben, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen und diese anzuweisen, die Aufsi chtsbeschwerde unverzügli c h an di e Hand zu nehmen und die Beiständin anzuweisen, die Revision des Anfechtungsprozes- ses gegen E._____ zu beantragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (recte: KESB Zürich) zuzüglich MWSt. von 8%. Der Bezirksrat hielt in seinem Urteil vom 7. Januar 2016 im Wesentlichen fest, das Schreiben der KESB vom 24. April 2015 stelle keinen Entscheid im formellen Sinne dar. Die KESB habe die Vorbringen des Beschwerdeführers als Aufsichts- beschwerde geprüft. Im Hinblick auf eine Aufsichtsbeschwerde bestehe kein An- spruch auf einen anfechtbaren Entscheid, weshalb auf eine Beschwerde gegen das Schreiben der KESB vom 24. April 2015 nicht einzutreten wäre, wenn es ei- nen Entscheid darstellen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Be- zirksrat missverständliche Anträge formuliert habe, so sei aus der Begründung er- sichtlich, dass er moniere, es seien sei ne Vorbringen von der KESB nicht als Be- schwerde im Sinne von Art. 419 ZGB behandelt worden. Die Beschwerde sei sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Diese sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer zur Beschwerde nach Art. 419 ZGB ni cht legitimiert gewesen sei, ein aktuelles schützenswertes Interesse zu verneinen und im Übrigen ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beiständin G._____ ni cht erkenn- bar sei. Der Bezirksrat wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab und aufer- legte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00. Parteient- schädigungen wurden nicht zugesprochen (act. 7). Mit Eingabe vom Montag, 8. Februar 2016 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksrates rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 3): 1. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 7. Januar 2016 sei voll- umfängli ch aufzuheben.
Stattdessen sei die Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 419 ZGB, ev. gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB gutzuheissen und die Beistandschaft anzuweisen, fristgerecht die Revision des Anfech- tungsprozesses bzw. ev. eine Wiedererwägung des Anfechtungs- urteils im Prozess FP130016 des BG Zürich zu beantragen. 3. Eventualiter sei die Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 419 ZGB, ev. gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB gutzuheissen, das Ver- fahren an di e Vori nstanz zurück zu verweisen und die Beistand- schaft anzuweisen, fristgerecht die Revision des Anfechtungspro- zesses bzw. ev. eine Wiedererwägung des Anfechtungsur tei ls i m Prozess FP130016 des BG Zürich zu beantragen. 4. Subeventualiter sei eine (neue) Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB für B._____ und C._____ mit der Aufgabe einzuset- zen, den Anfechtungsprozess betreffend Vaterschaft des Ehe- mannes fristgerecht in Revision zu ziehen, ev. Wiedererwägung des Anfechtungsurteils zu beantragen. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Aus- richtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren von je CHF 5'000.00, alles zuzüglich MWSt. von 8%. Am 9. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein (act. 14). Die Akten des Bezirksrates und der KESB Zürich wurden beigezogen. Das Ver- fahren i st spruchrei f. 2. Anwendbares Verfahrensrecht Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den dazu ergänzenden kantonalen Best- i mmungen (Ei nführungsgeset z zum Ki ndes- und Erwachsenenschut zrec ht, EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz GOG); subsidiär gelten die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO als kantonales Recht (Art. 450 f ZGB; § 40 EG KESR). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsob- liegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils dar- zulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (vgl. Ar t. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374 und OGer ZH PQ150049).
Frage der Rechtsverweigerung oder der Gehörsverletzung Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rügt zunächst, sie habe der Vor- instanz mitgeteilt, dass sie vom 27. Januar bis am 29. Februar 2016 abwesend sei, weshalb allfällige fristauslösende Zustellungen so vorzunehmen seien, dass sie bis zum 20. Januar 2016 auslaufen würden. Dessen ungeachtet sei ihr der angefochtene Entscheid am 11. Januar 2016 zugestellt worden, so dass eine se- riöse Bearbeitung der Beschwerde nicht möglich gewesen sei. Dies stelle eine faktische Rechtsverweigerung dar. Der angefochtene Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Parteivertreterin nach eigenen Anga- ben am 11. Januar 2016 zugestellt. Am 25. Januar 2016 schloss sie die Be- schwerdeschrift ab. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Vertreterin nicht konk- ret begründet, dass ihr für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht genü- gend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Im Gegenteil macht sie in der Noven- eingabe vom 9. März 2016 geltend, sie habe in der Beschwerde ihren Standpunkt substantiiert dargelegt und sich mit den Vorakten auseinandergesetzt (act. 14 S. 2). Die bloss abstrakte Möglichkeit, wonach die Parteivertreterin durch die Zu- stellung am 11. Januar 2016 an der hinreichenden Ausarbeitung der Beschwer- deschrift hätte gehindert werden können, genügt für die Annahme einer Rechts- verweigerung oder einer Gehörsverletzung nicht. Tatsächlich war die Anwältin in der Lage, am 25. Januar 2016 mit einer über 40-seitigen detaillierten Beschwerde auf den vorinstanzlichen Entscheid von gut 20 Seiten einzugehen. Die Rüge ist ni cht sti chhalti g. Es kann daher offen gelassen werden, ob Abwesenheiten von Rechtsvertretern, die gut einen Monat dauern, von Behörden bei der Zustellung von Entschei den unbesehen zu berücksi chti gen si nd. 4. Entscheid in der Sache 4.1. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anfechtungsklage von E._____ hätte nicht gutgeheissen werden sollen. Bei der Geburt von B._____ – am tt.mm.2010 – habe zumindest die überwiegende Vermutung dafür bestanden, dass E._____
nicht der Vater des Kindes sei. Die Anfechtungsklagte hätte gemäss Art. 255 ZGB bis am tt. mm.2011 erfolgen müssen. Tatsächlich habe E._____ erst am 22. Feb- ruar 2013, und damit zu spät, geklagt. Schon aus diesem Grund hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Hinzu komme, dass gemäss Art. 256 Abs. 3 ZGB eine Anfechtung ausgeschlossen sei, wenn der rechtliche Vater der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt habe. E._____ sowie die Mutter der Kinder hätten versucht, den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung einer Vaterschaftserklärung zu bewegen, dies ohne vorherige Abklärung der Vaterschaft durch ein DNA- Gutachten. Diese (nicht unterzeichnete) Vereinbarung sei im Anfechtungsprozess nicht eingereicht worden und die Beiständin habe sie nicht edieren lassen. Dabei hätten ihr Zweifel kommen müssen, wenn ein Vater sich seiner Vaterschaft zu seinen fast drei- bzw. einjährigen Töchtern ohne DNA-Test entledigen wolle. Statt der Sache auf den Grund zu gehen, habe die Beiständin die Behauptungen in der Klageschrift, die mutmasslich vom Anwalt der Mutter als Ghostwriter geschrieben worden sei, unreflektiert als wahr betrachtet. Dies insbesondere hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klage. Die Klage sei indes verspätet erhoben worden, und dies habe E._____ unter Mithilfe der Mutter vertuscht. Obwohl E._____ am 25. September 2009, als er D._____ geheiratet habe, gewusst habe, dass er nicht der Vater von B., deren mutmassli chen Geburtstermin er gekannt habe, sein werde, habe er durch Heirat die rechtliche Vaterschaft herbeigeführt. Auch dies wäre ein Grund gewesen, seine Klage ab- zuwei sen. Obwohl die rechtliche Vaterschaft von E. mittlerweile beseitigt sei, umsorge er die Kinder wie ein Vater. Zwar wolle er zusammen mit der Mutter den Eindruck erwecken, sie lebten getrennt, doch stimme dies nicht. Die Wohnung an der ... i n Zürich werde nicht allein von der Mutter, die den Mietzins von 10'000 Franken auch gar nicht bezahlen könnte, bewohnt, sondern diene ihr und E._____ als Fa- mi li enwohnung. Die Beiständin habe die zahlreichen Gründe, die für die Abweisung der Klage von E._____ gesprochen hätten, im Prozess nicht vorgebracht. Dies einzig deshalb, weil sie davon ausgegangen sei, es sei im Interesse der Kinder, möglichst hohe
Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei dafür besser geeignet als E.. Wäre E. finanziell potent und der Beschwerdeführer ein ar- beitsloser Lagerist mit Migrationshintergrund, so hätte die Beiständin E._____ nicht aus der rechtlichen Vaterschaft entlassen wollen. Die Klage von E._____ sei nicht nur zu spät erfolgt, sondern auch vor dem unzu- ständigen Gericht. Die Mutter und die Kinder seien nicht an der ... gemeldet ge- wesen, weshalb das Bezirksgericht Zürich nicht zuständig gewesen wäre. Die Beistände F._____ und G._____ hätten aber nicht interveniert. Als Novum zu berücksichtigen sei, dass D._____ zwischenzeitlich wieder Mutter geworden sei. Am tt.mm.2016 seien H._____ und I._____ zur Welt gekommen. Es sei offen, ob E._____ wiederum seine Vaterschaft anfechten werde. Die KESB als Hüterin des Kindeswohles müsse prüfen, ob in Bezug auf C._____ und B._____ nicht die Vaterschaft von E._____ wiederhergestellt werden müsse. D._____ wolle über den Unterhaltsanspruch gegenüber ihm, den Beschwerdefüh- rer, nicht nur den Bedarf der Kinder, sondern auch den eigenen Lebensunterhalt fi nanzi eren. Mi t der Geburt zweier weiterer Kinder werde sich das Ausgabenver- halten noch mehr zu Lasten von B._____ und C._____ verschi eben, wenn ni cht mehr nur der ausschweifende Bedarf der Kindsmutter und ihres Ehemannes, sondern gegebenenfalls auch noch derjenige der Neugeborenen gedeckt werden müsse, weil das Einkommen von E._____ den Bedarf bei weitem nicht zu decken vermöge. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Legitimation zur (Aufsi chts-) Beschwerde zu Unrecht verneint. Wenn – wovon der Bezirksrat ausgehe – nur di e Personen die Führung der Beistandschaft kritisieren dürften, denen die Beschwerdelegitimation zugestanden werde, so würde dies bedeuten, dass jede Beschwerde gegen die Kindesschutzbehörden von Dritten, die von Missständen Kenntnis erlangen, mit dem Verweis auf die mangelnde Nä- he zu den von der Beschwerde betroffenen materiell unbehandelt bleiben dürfte. Auch die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde nach Art. 419 ZGB habe der Bezirksrat zu unrecht verneint. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde eintreten und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behauptung, E._____
habe die Anfechtungsklage zu spät eingereicht, überprüfen müssen. Grotesk sei es, wenn die Vorinstanz argumentiere, auf die Beschwerde sei auch deshalb nicht einzutreten, weil ein allfälliger Fehler der Beistände heute nicht mehr korrigiert werden könne. Dies würde bedeuten, dass die Arbeit der Beistände umso weni- ger überprüft werden könnten, je fehlerhafter und irreversibler ihre Arbeit wäre. Zu Unrecht habe die Vorinstanz auch angenommen, es fehle dem Beschwerdeführer die Legitimation auch deshalb, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Gemäss Auffassung von Schmid (BSK ZGB, Art. 419 N 4) könnten neben den Kindern insbesondere die Eltern Beschwerde erhe- ben. Eine Einschränkung auf die Handlungen im Interesse der Kinder sei von der Vorinstanz "herbeigeschrieben" worden. Die Eltern seien gerade auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eigene Interessen verträten, denn diejenigen der Kinder würden ja durch die Beistände gewahrt. Richtig betrachtet falle dem Be- schwerdeführer auch die Beschwerdelegitimation als Nahestehender bzw. als Dritter zu. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers sei zudem ent- gegen der Vorinstanz aktuell. Das Novum der erneuten Schwangerschaft der Kindsmutter stelle ein zu beachtendes Novum dar. Dieses vielleicht alles ent- scheidende Novum werde von der Vorinstanz indes nicht einmal erwähnt. 4.2. Würdi gung 4.2.1. Si eht man zunächst von der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde oder einer Beschwerde nach Art. 419 ZGB ab, so ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde, die zum Ziel hat, eine Revision des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 herbeizuführen, nur dann gutgeheissen werden könnte, wenn die Revision im In- teresse der Kinder wäre. Denn die Beistände haben die Interessen der Kinder und ni cht diejenigen des Beschwerdeführers zu vertreten. Gegen den Willen des Be- schwerdeführers wurde die Vaterschaft zu E._____ aufgehoben und diejenige des Beschwerdeführers als biologischen Vater begründet. Es kann ni cht i m wohlver- standenen Interesse der Kinder sei n, rückwirkend wiederum die (rechtliche) Va- terschaft von E._____ zu begründen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass sich E._____ wie ein Vater um die Kinder des Beschwerdeführers
und möglicherweise auch um die neu geborenen Kinder H._____ und I._____ – deren biologischer Vater er vielleicht nicht ist – kümmert, ändert daran nichts. Denn die Kinder haben das Recht darauf, dass das Kindsverhältnis zum biologi- schen Vater hergestellt wird. Dabei dürfen auch finanzielle Interessen (Unterhalt, erbrechtliche Stellung) eine Rolle spielen. Falls der biologische Vater wie im vor- liegenden Fall offenbar gar keine Beziehung zu den Kindern mehr anstrebt und eine solche nicht hergestellt werden kann, kann das finanzielle Interesse neben dem unabhängig von einem Kontakt bestehenden emotionalen Bedürfnis, den biologischen Vater auch zum rechtli chen Vater zu haben, durchaus i m Zentrum stehen. Die Kinder haben ein eigenes Recht auf Vaterschaftsklage (Art. 261 Abs. 1 ZGB), und dieses Recht hängt nicht vom Nachweis eines bestimmten Interes- ses ab. Die Kinder verlieren ihren Anspruch auch dann ni cht, wenn der biologi- sche Vater ‒ aus welchen Gründen auch i mmer ‒ die soziale Vaterstellung nicht ei nni mmt. Als Beistand der Kinder hatte F._____ nach Möglichkeit dafür zu sor- gen, dass der biologische Vater auch rechtlich Vater wird. Hätte ni cht E._____ auf Aberkennung seiner Vaterschaft und hernach die Mutter in eigenem Namen und im Namen der Kinder auf Vaterschaft des Beschwerdeführers geklagt, so wäre dies Sache des Beistandes gewesen. Im Unterschi ed zu E., der die Vater- schaft ni cht anfechten kann, wenn er der Zeugung zugestimmt hat (Art. 256 Abs. 3 ZGB), und für den die relative Anfechtungsfrist von einem Jahr gilt (Art. 256c Abs. 1 ZGB), können die Kinder die Klage bis ein Jahr nach Erreichen der Volljäh- rigkeit erheben (Art. 256c Abs. 2 ZGB). Es wäre nicht prozessökonomisch und nicht im Interesse der Kinder gewesen, wenn der Beistand durch Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe möglicherweise bewirkt hätte, dass das Bezirksgericht auf die Anfechtungsklage von E. nicht eingetreten wäre oder diese abgewiesen hätte, nur um sogleich im Namen der Kinder eine Anfechtungsklage zu erheben. Da die Herstellung der Vaterschaft zum biologi- schen Vater im Interesse der Kinder ist, besteht auch kein Anlass vom damaligen oder der aktuellen Beiständin zu verlangen, sie solle die Revision des bezirksge- richtlichen Urteils verlangen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzu- weisen.
4.2.2. Hinzu kommt, dass ein Revisionsbegehren, vom wem es auch gestellt wür- de, zum vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Das Bezirksgericht Zürich könnte das Urteil vom 17. Mai 2013 nicht dahingehend revidieren, dass die Vater- schaft von E._____ wiederhergestellt würde. Denn die Vaterschaft des Be- schwerdeführers ist mittlerweile formell und materiell rechtskräftig festgestellt und an dieses Urteil wäre das Bezirksgericht Zürich im Revisionsverfahren gebunden, könnte also die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht aufheben. Da ein Kind nicht zwei Väter haben kann, könnte es die Vaterschaft von E._____, wenn über- haupt nur dann wiederherstellen, wenn zuvor oder gleichzeitig die Vaterschaft des Beschwerdeführers beseitigt würde. Dazu müsste aber der Entscheid, mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden war, ebenfalls revidiert werden. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, dass er ein entspre- chendes Revisionsbegehren gestellt hat oder dass er dazu die Absicht hat. 4.2.3. Bei diesem Ergebnis könnte die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen ei ner Aufsi chts- beschwerde keinen Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid hat und ihm im Rahmen der Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB die Beschwerdelegitimation fehlt, offen bleiben. Soweit es um die Frage des Anspruchs auf einen anfechtba- ren Entscheid hinsichtlich einer Aufsichtsbeschwerde geht, bringt der Beschwer- deführer zu den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 7 S. 5) keine genügenden Rügen vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Mit der Vorinstanz ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde im Sinne von Art. 419 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sodann zu vernei- nen. Gemäss der gesetzlichen Bestimmung können der Betroffene, eine ihr nahe- stehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen und Unterlassungen eines Beistandes die Kindesschutzbe- hörde anrufen. Gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Meinung (BSK ZGB I-Schmid, 5. Auflage, Art. 419 N 4) können Eltern zwar Betroffene sein, sie sind es aber nicht in jedem Fall. Im Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich waren der da- malige rechtliche Vater, die Kinder und die Mutter Partei, nicht aber der Be- schwerdeführer. Ihn betrifft das Urteil nicht direkt, weshalb er nicht Betroffener im
Si nne von Art. 419 ZGB ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im weiteren auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 7 S. 13). Als Nahestehender könnte der Beschwerdeführer zwar gelten, doch ist er unter diesem Titel nur beschwerdelegitimiert, wenn er die Interessen der Betroffe- nen geltend machen will (BSK ZGB I-Schmid, 5. Auflage, Art. 419 N 6). Der Be- schwerdeführer verfolgt das Interesse, keinen Kinderunterhalt bezahlen zu müs- sen, und er räumt ein, eigene Interessen zu vertreten (act. 3 S. 38). Die Interes- sen der Kinder verfolgt er nicht. Er kann si ch somi t auch ni cht auf di e Beschwerd- elegitimation des Nahestehenden berufen. Schliesslich kommt die Beschwerdele- gitimation jedem zu, der ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerde- führer als biologischer Vater konnte in den Anfechtungsprozess vor dem Bezirks- gericht Zürich nicht eingreifen, da er nicht Partei war und auch nicht Partei sein konnte. Dementsprechend kann er nicht in eigenem Namen die Revision des Ur- teils verlangen. Art. 419 ZGB ist nicht dahingehend auszulegen, dass derjenige ein schützenswertes Interesse an einer Beschwerde hat, der auf diesem Umweg in einen Prozess eingreifen will, an dem er nicht beteiligt ist und i n dem er auch nicht hätte Partei sein können. D a s Interesse des Beschwerdeführers ist sein ei- genes und weder ein geschütztes noch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 419 ZGB. Zu Recht hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewie- sen. 5. Fazi t Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei ne sti chhalti- gen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid vorgebracht hat. Die Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten i st. 6. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Zürich (unter Beilage eines Doppels von act. 3 und 14), die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zü- rich (unter Beilage eines Doppels von act. 3 und 14), je gegen Empfangs- schei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
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