Art. 119 Abs. 2 ZPO, Anforderungen an das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gewisse Bedarfspositionen können nicht ganz genau belegt wer- den, von einer anwaltlich vertretenen Partei darf und muss aber ein Minimum an Substanzierung verlangt werden.
Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie ficht das beim Obergericht an.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
dem Aspekt der Gleichbehandlung müsse beachtet werden, dass die KESB einen Steuerausweis aus dem Jahr 2013 genügen liess; "Wo ist hier die Aufsicht?". Man habe weder beziffern noch belegen können, wie hoch die Ausgaben waren, aber "nach den tatsächli chen oder auch nur mutmassli chen Annahmen exi sti ert kei n Überschuss". Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die "notwendige Rechtsvertre- tung" nicht geprüft worden sei. 3. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Bezug von IV und Ergänzungsleistungen eine finanziell enge Situation indiziert. Es ist auch rich- tig, dass sich nicht alle Bedarfspositionen restlos belegen lassen. So kann man selbst aus allen Quittungen des Lebensmittelladens nicht schlüssig ausscheiden und ausrechnen, was der Mutter für (Mehr-)Kosten entstehen, wenn si e i hr Ki nd für einen Tag oder für ein Wochenende bei sich hat, und doch ist gewiss, dass sie damit Kosten hat, welche in der Rechnung für ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich Prozesskosten selbstredend einzubeziehen sind. Ein gewisses Augenmass ist also sicher gefragt. Der Bezirksrat weist darauf hin, dass die Ergänzungsleistun- gen ein monatliches Taschengeld von Fr. 42.-- umfassten. Das mag richtig sein, sollte aber angesichts des äusserst bescheidenen Betrages nicht entscheidend gewertet werden dafür, ob eine Partei ihren Prozess selbst finanzieren kann. Richtig ist auch, dass die Gerichte trotz der Mitwirkungsobliegenheit der Partei Umstände berücksichtigen müssen, welche ihnen bekannt sind (die so genannte Verhandlungsmaxime im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht); darum war es richtig, dass der Bezirksrat von sich aus das sehr bescheidene Vermögen S.s berücksichtigt hat, das auf keinen Fall den "Notgroschen" übersteigt. Gleichfalls hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die erforderliche Mitwirkung vermissen lassen, und sie argumentierte und argumentiert rechtlich verfehlt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2011 im Rechtsmittelverfahren ein neues Regime gilt: wirkte unter kantonalem Recht eine einmal gewährte unentgeltliche Prozessführung auch für das Rechtsmittel weiter (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH), bedarf es nun für jede Instanz eines eigenen Gesuches (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Darum ist es unmassgeblich, ob die KESB für ihr Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Die Anwältin S.s erklärt sodann
selber, dass sie die Bedarfspositionen nicht vollständig belegt, ja nicht einmal be- hauptet hat. Wie hoch die Steuern sind, hängt unter anderem von den konkreten Abzügen ab, das könnte der Bezirksrat nicht ausrechnen, wenn er es auch wollte. Heizkosten dürften anfallen, sind aber der Höhe nach nicht seriös zu schätzen. Ob S. eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, ist nicht bekannt. Was mit "minimen Unterstützungskosten" gemeint sein soll, bleibt schleierhaft. Fahrkosten für Besuche von oder bei [dem Kind] könnten belegt werden. Die Verpflegung an den Wochenenden für [das Kind] müsste mindestens mit einem Schätzbetrag und näheren Angaben spezifiziert werden. Telefonkosten sind im liberalisierten Markt ni cht mehr ei nfach bekannt. Dass Umzugskosten angefallen sein sollen, konnte der Bezirksrat nicht wissen, erst recht nicht deren Höhe. Und dass eine neue Wohnung mehr kosten soll, wird so weit erkennbar dem Obergericht zum ersten Mal vorgetragen ‒ ob eine neue Wohnung nötig war, und ob/wie es sich auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen auswirken wird, muss überlegt werden. Die Vertreterin hat dem Bezirksrat geschrieben, S. verwende die Kinderrente [des Kindes] "mehrhei tli ch" für Kosten der Fremd-Platzierung ‒ ohne den Anteil konk- ret zu benennen. Endlich hat eine Anwältin die nötigen Angaben zu liefern, umso mehr wenn sie dazu extra aufgefordert wird, und das kann sie nicht von sich schieben mit der Floskel, der Bezirksrat "möge sich melden, wenn er weitere Fra- gen habe". So geht es offenkundig nicht. Immerhi n kann ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege jederzeit neu gestellt werden, wenn auch nur für di e Zukunft. D as wi rd umgehend zu tun sei n, durch die jetzige oder eine andere Vertretung. Nicht recht verständlich ist der Hinweis der Anwältin, über die "notwendige Rechtsvertretung" sei "noch nicht entschieden worden". Vielleicht spielt sie damit auf Art. 69 ZPO an. Danach sorgen die Gerichte dafür, dass unbeholfene Parteien eine Vertretung erhalten. S. hat eine Anwältin, und von da her war gar nichts an- zuordnen. Sollte das Mandat enden, würde sich die Frage tatsächlich stellen. Die Fremdplatzierung ihres Kindes ist für eine Mutter etwas vom denkbar Einschnei- densten, das ihr widerfahren kann, und sie muss sich dabei Gehör verschaffen können. Das verlangt grosse Zurückhaltung bei der Annahme einer "Aussichtslo-
sigkeit" im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (OGerZH PQ150070 vom 1. Dezember 2015). Angesichts der sehr grossen Tragweite der Sache dürfte auch eine rechtli- che Vertretung angezeigt sein.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. Februar 2016 Geschäfts-Nr.: PQ160006-O/U