Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Is le r. Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 10. De- zember 2015 i.S. B._____, geb. tt.mm.2013; VO.2015.20 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: 1. A._____ ist die Mutter von B., geboren tt.mm.2013. Vater von B. ist C.. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet und leben seit Sommer 2014 getrennt. Aufgrund einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung üben die El- tern die elterliche Sorge für B. seit Oktober 2014 gemeinsam aus (KESB act. 11). Eine Einigung über die Obhut (Betreuungsanteile) über B._____ und die finanziellen Aspekte konnte nicht erzielt werden. 2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 gelangte die Rechtsvertreterin der Mutter an die KESB Horgen und beantragte u.a., B._____ sei unter deren alleinige Obhut zu stellen, dem Vater sei ein Besuchsrecht einzuräumen und es sei der Mutter die unentgeltli che Rechtspflege zu gewähren und in i hrer Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (KESB act. 34). Bereits zuvor hatte die Mutter beim zuständigen Friedensrichteramt eine Klage auf Unterhaltszahlungen anhängig gemacht (KESB act. 34 Beilage 1). Das Bezirksgericht Zürich regelte mit Ent- scheid vom 27. Oktober 2015 die Unterhaltszahlungen (act. 4/3). Das Verfahren vor der KESB ist noch hängig. 3. Mit Entscheid vom 23. März 2015 bewilligte die KESB der Mutter die unent- geltli che Prozessführung i m Si nne der Befreiung von Gebühren und Kosten und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab (KESB act. 43). Der Bezirksrat Horgen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Be- schluss vom 10. Dezember 2015 ab (act. 4/1). 4. Dagegen lässt die Mutter mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerde erheben (act. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB sind bei- gezogen worden. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdefüh- rerin aufgegeben, dem Gericht einzeln bezeichnete D okumente ei nzurei chen, aus denen sich ihre Einkünfte und Auslagen ergeben (act. 10). Dieser Aufforderung kommt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2016, mit wel- cher sie zahlreiche Belege einreicht und ihre Lebenshaltungskosten auflistet, nach (act. 12 und 14/1-29).
D as Verfahren i st nunmehr spruchrei f. 5. Zunächst si nd zu den von den Vorinstanzen eingereichten Akten Vorbemer- kungen anzubri ngen: In wenigstens zwei Dokumenten der KESB-Unterlagen (KESB act. 20 und 53) wurden auf beinahe sämtlichen Seiten von unbekannter Seite i m Text teilweise grossflächige gelbe Markierungen angebracht; im Abklä- rungsbericht findet sich eine offenkundig von Hand vorgenommene schwarze Un- terstreichung eines Teilsatzes (KESB act. 53 S. 15) und auf Seite 11 des gleichen Dokumentes si nd handschri ftli che Blei sti ft-Randbemerkungen angebracht. Ob- wohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Originalakten unverändert zu belassen sind. 6.1. Die KESB erachtete den Beizug eines Rechtsvertreters resp. die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin als nicht notwendig. Sie erwog, das zur Diskussion stehende Rechtsbegehren werfe keine schwierigen rechtlichen Fragen auf; die Beschwerdeführerin könne ihre Anträge ohne grosse Formerfordernisse der KESB unterbreiten, die überdies die Angelegenheit von Amtes wegen zu untersuchen habe. Es sei daher nicht ersichtlich, was den Bei- zug einer Rechtsvertreterin erforderlich machen würde (KESB act. 43 S. 2/3 Rz 4). 6.2. Der Bezirksrat seinerseits erwog nach korrekter Darlegung der Vorausset- zungen für die Bestellung eines Rechtsbeistandes, es seien in diesem Verfahren Abklärungen zu treffen, welche zur ordentlichen Tätigkeit der KESB zählten. We- der seien die Verhältnisse besonders kompliziert noch seien die zu prüfenden Massnahmen als sehr einschneidend zu qualifizieren. Ferner gelte die Offizialma- xime. Zu berücksichtigen sei weiter, dass nicht die Interessen der Eltern im Zent- rum ständen, sondern diejenigen des Kindes, weshalb dem Umstand, dass der Vater mittlerweile einen Rechtsvertreter beigezogen habe, nur eine untergeordne- te Bedeutung zukomme. Den Beteiligten stehe ferner offen, allfällige Beanstan- dungen bezüglich des Verfahrens selbständig der KESB, der Aufsichtsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz zu melden, so dass auch aus verfahrensmässigen Gründen keine Notwendigkeit für eine Rechtsvertretung bestehe. Bei den Anhö- rungen sei es nicht zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, so dass die
Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um das Ver- fahren selber führen zu können. In fachlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführe- ri n sich beim kjz ... und kjz ... beraten lassen können, so dass sie jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, sich das nötige Wissen in Bezug auf die Obhut, das Be- suchsrecht, den Unterhalt und di e Erzi ehungsgutschri f te n anzuei gnen. Ihr Fach- wissen reiche daher zur selbständigen Bestreitung des vorliegenden Verfahrens aus, so dass klarerweise kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestehe (act. 9 S. 6-8). 6.3. Das Verfahren vor der KESB richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR sowie sinngemäss nach den Regeln des GOG und subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht (§ 40 EG KESR). Für die Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, hier namentlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, kommen die Bestimmun- gen der Art. 117 ff. ZPO zur Anwendung. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die ansprechende Partei nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen, und dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Sei- te gestellt zu erhalten, ist zusätzlich vorausgesetzt, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.4. Die Rechtsvertreterin erwähnt zunächst, die KESB habe der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Verfahrens- kosten) gewährt, was belege, dass deren Anträge nicht aussichtslos seien und sie mittellos sei, was letzteres auch nie in Frage gestellt worden sei. In gleicher Wei- se habe das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin im Verfahren betref- fend Kinderunterhalt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (hier jedoch in um- fassender Weise, vgl. act. 4/3 S. 3). Die Lebenshaltungskosten der Beschwerde- führerin werden mit gut Fr. 5'938.00 beziffert, wobei ursprüngli ch auf die bei der KESB resp. beim Bezirksrat eingereichten Unterlagen verwiesen wird wi e auch bezüglich der Einkünfte auf die Steuererklärungen der Jahre 2012-2014 und Kontoauszüge von Januar 2014 bis anfangs September 2015. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin weitere und aktuelle Unterlagen beigebracht und beziffert
ihren Minimalbedarf bis Ende 2015 auf Fr. 6'292.50 und ab Januar 2016 auf Fr. 4'556.95 (act. 12 S. 4/5). Auf Ihre Ausführungen und di e ei ngerei chten Unterlagen i st nachstehend näher ei nzugehen. 6.4.1. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebenshaltungs- kosten (Grundbetrag, Miete, Krankenkassenprämien, Billag, Telefon, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, öV, Kinderkrippe und Steuern) für die Jahre 2015 und 2016 ‒ soweit bereits eruierbar ‒ angeht, so sind diese grundsätzlich durch die eingereichten Unterlagen belegt (act. 14/12-26). Anzumerken ist, dass im Jah- re 2015 für die Wohnung in ... offenbar zweimal Mietbetreffnisse unbezahlt ge- blieben sind, jedenfalls fehlen entsprechende Belege. Ob die Prämien für die Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von ihr beglichen wurden, ergibt sich aus den Unterlagen nicht; ausserdem ist Adressat der Policen der Beschwerdegegner (vgl. act. 14/18 und 20). Ferner beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner monatlich lediglich Fr. 1'200.00 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Zöge man die daraus resultierenden Beträge für das Jahr 2015 von den geltend gemachten Auslagen ab, ergäbe sich ein Notbedarf von rund Fr. 5'755.00, wobei unberücksichtigt bliebe, dass eine Drittperson der Beschwer- deführeri n am 1. Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 5'000.00 zur Bezahlung der Steuern 2014 und 2015 lieh, den diese in 5 Raten erstmals ab dem 1. Februar 2016 zurückzuzahlen hat (vgl. act. 14/10), und dass der Beschwerdegegner sich grundsätzlich an den Fremdbetreuungskosten ihrer gemeinsamen Tochter hälftig zu beteiligen und die Beschwerdeführerin zu entlasten hätte. Anhand der vorge- legten Belege ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich für diese Kosten aufge- kommen (vgl. act. 14/22). Die von der Beschwerdeführerin für das laufende Jahr angegebenen Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen, namentlich die Miete (vgl. act. 14/14 und act. 14/16). Was die Einkünfte betrifft, so deklarierte die Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 Einnahmen von jeweils gerundet Fr. 48'000.00, Fr. 46'000.00 und Fr. 41'000.00, wobei sie im Jahre 2014 für ihre Tochter von
der Sozialversicherungsanstalt gerundet Fr. 17'000.00 als Mutterschaftsentsc hä- digung erhielt (vgl. act. 4/6 und 14/28 und 14/29, act. 12 S. 6 und 8). Ihre durch- schni ttli chen monatli chen Ei nkünfte beli efen si ch demnach zwi schen rund Fr. 3'400.00 (2014) bis Fr. 4'000.00 (2012). Für das laufende Jahr prognostiziert sie anhand ihrer Bezüge in den Monaten September 2015 bis Ende Januar 2016 i hre monatli che Ei nnahmen für das laufende Jahr auf Fr. 3'100.00 (vgl. act. 12 S. 9, act. 14/4). In Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner für B._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von nunmehr monatli ch Fr. 1'550.00 (act. 4/3) über- steigen ihre zu erwartenden Einnahmen ihren betreibungsrechtlichen Notbedarf ni cht oder höchstens i n ei nem nicht anrechenbaren Umfang. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist damit erstellt. 6.4.2. Die Beschwerdeführerin lässt sodann ausführen, als ukrainische Staatsan- gehörige sei sie der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig und mit der hie- sigen Rechtsordnung nur beschränkt vertraut. In ihrer weiteren Begründung be- schreibt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vornehmlich den Verfah- rensgang, welcher aus ihrer Sicht unzureichend gefördert worden sei, obschon die Beschwerdeführerin mehrfach ihre Situation und ihre Bedürfnisse der KESB gegenüber kundgetan gehabt habe. Erst die anwaltliche Intervention habe die KESB bewogen, einen Abklärungsauftrag zu erteilen. Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei ins- besondere dann angezeigt, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Zudem sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob eine Partei die Fähigkeit besitze, sich im konkreten Verfahren ohne Hilfe eines Anwaltes zu Recht zu finden. Dabei sei- en die persönlichen Eigenschaften des Gesuchstellers massgebend, mi thi n sei ne Sprach- und Rechtskenntni sse. Ferner bestehe ei n Anspruch auf ei nen unentgelt- lichen Rechtsbeistand, wenn in einem Verfahren die Interessen des Gesuchstel- lers besonders schwer betroffen seien. Weder die Offizialmaxime noch der Unter- suchungsgrundsatz schlössen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus. Konkret erachtet sie den vom Vater gestellten Antrag auf hälftige Obhut als schweren Eingriff, da ihr damit die Obhut zumindest zur Hälfte entzogen werden soll. Auch wenn die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts zu den übli chen
und ordentlichen Aufgaben der KESB gehöre, betreffe der diesbezügliche Ent- scheid sie ganz persönlich und direkt und sei für sie einschneidend. Sodann hält sie entgegen der Ansicht der KESB und des Bezirksrates die Angelegenheit nicht für derart simpel oder unkompliziert, da auch nach zwei Jahren die Frage nach Obhut und Besuchsrecht noch ni cht geregelt sei . Schli essli ch kenne si e i hre Ver- fahrensrechte nicht und sie könne sich nicht darauf verlassen, dass diese auch tatsächlich gewährleistet würden. Auch sei sie nicht in der Lage, Eingaben von anderen Parteien zu verstehen; allfällige Beratungen durch staatliche Stellen vermöchten die Wahrung ihrer Interessen nicht zu ersetzen (vgl. act. 2). Strittig ist nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Führung dieses Ver- fahrens einer anwaltlichen Unterstützung bedarf. Auseinandersetzungen um die Regelung der Obhut/Kontaktregelung sind i n aller Regel nicht aussichtslos; dies hat die KESB richtigerweise festgehalten (vgl. KESB act. 43 S. 2). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie das aus ihrer Sicht Untätigsein der Behörde (KESB) als Grund für die Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsvertreterin heranziehen will. Entgegen ihrer Ansicht ist die Behörde nicht untätig geblieben; vielmehr bemühte sie sich, die Eltern hinsichtlich der verschiedenen aufgeworfenen Fragen zu einer einvernehmlichen Lösung mo- tivieren zu können, was nicht zuletzt eigentlich behördliche und gerichtliche Ver- fahren hätte vermeiden lassen. Dass derartige Bemühungen geraume Zeit in An- spruch nehmen, i st übli ch und ni cht zu beanstanden. D er Bezi rksrat hat denn auch zu Recht festgehalten, die KESB habe auf erhaltene Mitteilungen hin rasch reagiert (act. 9 S. 7). Hingegen ist festzuhalten, dass es im hier konkreten Verfah- ren nicht einzig darum geht, dass die Beschwerdeführerin ihre Anliegen und Vor- stellungen der KESB gegenüber äussern und vertreten kann; vi elmehr umfasst das Verfahren weitergehende Abklärungen. So waren in die Bemühungen zur Regelung der Obhut, Unterhaltszahlungen und weiterer Aspekte verschiedene Personen resp. Amtsstellen involviert, welche hierüber ihre Berichte verfassten (KESB act. 31-33, 35). Eine Prozess- oder Verfahrenspartei muss auch in der La- ge sein, die von der Behörde selbst oder ihr von dritter Seite zugegangenen Un-
terlagen und Dokumente lesen, inhaltlich verstehen und gegebenenfalls auch kommentieren zu können. Dies setzt nicht bloss (einfaches) sprachliches Alltags- Verständnis voraus, sondern vielmehr Kenntnisse behördeneigener Abläufe und Sprache, was selbst bei Personen, welche hierzulande aufgewachsen sind, die Schulen besucht haben und mit den hiesigen gesellschaftlichen und übli chen be- hördlichen Gepflogenheiten vertraut sind, nicht ohne weiteres zutrifft, da Kontakte zu Sozialbehörden im weiteren Sinne nicht zu den alltäglichen Verrichtungen zäh- len. Dass die hier von der KESB zu treffenden Abklärungen zu deren ordentlichen Tätigkeit zählen und grundsätzlich auch davon ausgegangen werden darf, die KESB führe das Verfahren regelkonform, ist eine Selbstverständlichkeit, besagt aber für sich nichts für oder gegen die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Gleiches gilt auch für die ins Feld geführte Untersuchungs- und Offizialmaxime (act. 9 S. 6, KESB act. 43 S. 2), deren Bedeutung und Inhalt ei- nem Laien kaum bekannt sein dürften und der somit nicht wirksam (über-)prüfen kann, ob die Behörde diesen Grundsätzen auch tatsächli ch nachkommt. Wie er- wähnt betreffen die Anliegen der Beschwerdeführerin verschiedene Bereiche, die zudem in unterschiedliche Zuständigkeiten fallen. Sodann liessen sich die offenen Fragen ni cht einvernehmlich bzw. problemlos lösen, auch wenn der rechtliche Schwierigkeitsgrad wohl eher tief ist. Es kann daher entgegen der Auffassung des Bezirksrates (act. 9 S. 6) und auch der KESB (KESB act. 43) nicht von einem nicht als sonderlich kompliziert sich darstellenden Fall gesprochen werden. Ent- gegen der bezirksrätlichen Ansicht ist die ins Auge gefasste Beistandschaft ein erheblicher Eingriff in die Elternrechte, auch wenn es in der Stufenfolge von Kin- desschutzmassnahmen noch deutlich einschneidendere Massnahmen gibt. Im Übrigen sind bei der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen, die dem Wohle eines Kindes dienen sollen, immer auch die Interessen und Rechte der Eltern tangiert. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin sich beim kjz ... und kjz ... beraten lassen konnte und kann, wie dies der Bezirksrat ausführt (act. 9 S. 8). Eine Beratung ersetzt jedoch nicht eine wirksame fachli che Unterstützung i m Ver- fahren selber; hinzu kommt, dass das örtlich zuständige kjz eine allenfalls anzu- ordnende Beistandschaft führen wird, was einer spezifischen und einseitigen Be- ratung entgegensteht.
An sich ist sowohl der KESB als auch dem Bezirksrat beizupflichten, dass nicht in jedem Fall, in dem die Regelung der Obhut und/oder Kindesschutzmass- nahmen im Raume steht, eine unentgeltliche Rechtsvertretung angezeigt ist. Hier stellen sich die Verhältnisse allerdings nicht glasklar dar; zudem ist die Be- schwerdeführeri n mit den Verfahrensabläufen nicht vertraut und sprachlich kaum in der Lage, die bereits zu den Akten erhobenen Unterlagen inhaltlich zu verste- hen und deren Bedeutung ei nzuschätzen. 6.5. D i es führt zur Guthei ssung der Beschwerde und Aufhebung des Entschei- des Bezirksrates (act. 9 Dispositiv Ziffer I). Der Beschwerdeführerin ist somit für das Verfahren vor der KESB Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltli che Rechtsvertreterin beizuordnen. Die Beschwerdeführerin ist ausdrücklich auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung von Dispositiv Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 10. Dezember 2015, womit ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin abgewiesen worden ist (act. 2 S 2). Die Vorinstanz wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab, da die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung klar zu verneinen sei (act. 9 S. 8). Dieser Begründung widersetzt sich die Be- schwerdeführerin zu Recht (act. 2 S. 12). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hängt wie gesehen von der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei, der Nichtaussichtslosigkeit der konkreten Rechtsbegehren und der Not- wendigkeit anwaltlicher Vertretung ab, wobei namentlich die persönlichen Ver- hältnisse eine massgebende Rolle spielen. Familienrechtliche Verfahren sind nur selten aussichtslos; ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen ab und ist ein Ermessensentscheid, was gegen die Nicht- aussichtslosigkeit spricht. Die Ergreifung eines Rechtsmittels ist sodann an- spruchsvoller als die Einleitung eines Verfahrens, auch wenn sich dieses vorlie- gend einzig um die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung drehte. Im Üb ri- gen kann aus dem Umstand, dass eine Beschwerde abgewiesen wird, nicht ge- schlossen werden, diese sei von allem Anfang an aussichtslos gewesen, da diese Prüfung summari sch und nach Stellung des Gesuches erfolgt. Dispositiv Ziffer III
des Beschlusses des Bezirksrates Horgen ist demnach ebenfalls aufzuheben und es ist der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Bezirksrat Horgen wird Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ für i hre Bemühungen i n sei nem Verfahren zu ent- schädigen haben. Auch hi er gi lt di e Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 7.2. Glei ch zu verfahren ist für dieses Verfahren, d.h. der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese ist nach Eingang ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss zu entschädi- gen. 8. Rechtsmittelverfa hre n betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind nach Pra- xis der Kammer kostenlos. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ wird mit separatem Beschluss entschädigt werden. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Beschwerdeführeri n und Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden Dispositiv Ziffer I und III des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Is le r
versandt am: