Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler. Urteil vom 9. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen das Urteil Nr. 344 des Bezirksrates Bülach vom 3. De- zember 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2015.21 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2014 geborenen C.. Ihre am 8./15. Mai 2014 unterzeichnete Vereinbarung über die gemein- same elterliche Sorge mit weiteren Bestimmungen genehmigte die KESB Bülach Süd am 26. Juni 2014 (KESB act. 4/1 und 5). 1.2. Am 4. Juni 2015 wandte sich der Rechtsvertreter des Vaters telefonisch an die KESB Bülach Süd und teilte mit, er werde noch gleichentags einen Antrag auf superprovisorischen Entzug der Obhut gegenüber der Mutter stellen, da diese das Kind vernachlässige, welches nicht richtig ernährt werde und untergewichtig sei (KESB act. 6). 1.3. Tags darauf liess die Polizei die KESB wissen, von der Mutter erfahren zu haben, dass der Vater mit dem Mädchen verschwunden sei (KESB act. 11). Glei- chentags sprach die Mutter zusammen mit ihrer eigenen Mutter bei der KESB Bülach Süd vor und bestätigte, dass der Vater am Abend zuvor mi t C. das Haus verlassen habe, als sie selber noch auswärts geweilt habe. Sie meinte, der Vater schaue gut zum Kind, sie machte sich aber Sorgen, wenn das Kind bei den Grosseltern väterlicherseits weilte. Weiter schilderte sie die Paarsituation und führte aus, ihr Partner verhalte sich ihr gegenüber immer wieder aggressiv, indem er sie schlage oder kneife. Dem Kind gegenüber verhalte er sich hingegen nicht aggressiv. C._____ sei eine schlechte Esserin und daher untergewichtig; sie gehe mit ihr regelmässig zur Kontrolle; ihr Partner sei der Meinung, es sei ihr Fehler, dass C._____ untergewichtig sei, indem sie ihr nicht ausreichend zu essen gebe. Abgesehen von einer Verzögerung bezüglich Gehen sei C._____ gut entwickelt (KESB act. 12). 1.4. Am gleichen Abend übermittelte der Rechtsvertreter des Vaters der KESB Bülach Süd ein Faxschreiben, in welchem er als vorsorgliche Massnahmen u.a. beantragte, es sei der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht superprovisorisch zu entzi ehen und C._____ sei superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens in die alleinige Obhut des Vaters zu geben (KESB act. 16). In einem separaten und gleichentags verfassten Schreiben beantragte er die Übertragung des Sorgerech-
tes für C._____ alleine an den Vater und die Regelung der Kontakte zur Mutter (KESB act. 17/1). 1.5. Die KESB nahm in der Folge unverzüglich verschiedene Abklärungen vor (KESB act. 22, 24, 29) und hörte die Eltern an (KESB act. 25 und 26); diese lies- sen sich durch ihre Rechtsvertreter innert weniger Tage dazu vernehmen (KESB act. 33 und 36). Bereits am 15. Juni 2015 traf die KESB ihren Entscheid. Darin stellte sie C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter, räumte dem Vater Betreuungszeiten ein und erteilte der Mutter eine Wei- sung. Ei ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. In ihren Erwägungen hielt die KESB ausdrücklich fest, es werde im Hinblick auf einen definitiven Entscheid dem kjz ... ein Abklärungsauftrag erteilt werden (KESB act. 44). Dieser erging am 16. Juni 2015 (KESB act. 43). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter des Vaters beim Bezirks- rat Bülach am 26. Juni 2015 Beschwerde (KESB act. 52/1 = BR act. 2). In dieser verlangte er u.a. die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Hierüber ent- schied der Bezirksrat Bülach am 3. August 2015 in ablehnendem Sinne, nachdem er vorgängig die Gegenpartei und die KESB zur Vernehmlassung eingeladen hat- te (BR act. 3). 2.2. In der Sache selber forderte der Bezirksrat die Rechtsvertreterin der Mutter mit Schreiben vom 1. Juli 2015 auf, bis am 3. August 2015 Stellung zu nehmen (BR act. 3). Am 31. Juli 2015 erging durch den Bezirksrat an die Rechtsvertreterin der Mutter die weitere Aufforderung, bis am 13. August 2015 zu dem in der Zwi- schenzeit eingegangenen Schreiben der KESB Stellung zu nehmen (BR act. 13). Am 12. August 2015 übergab die Rechtsvertreterin der Mutter ihre als Beschwer- deantwort bezeichnete Eingabe dem Bezirksrat. In dieser äusserte sie sich auch zur Beschwerde selber (BR act. 17). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verfahren vor Bezirksrat ein gerichtliches ist und sich nach den Regeln des ZGB, des EG KESR, des GOG und subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht richtet (vgl. § 40 EG KESR). Die Frist für die Erstattung der Beschwerdeantwort beträgt daher gleich wie für die Beschwerde selbst im hier konkreten Fall vorsorglicher Massnahmen 10 Tage, ist unabänderbar und
beginnt am Tage nach Zustellung der hiezu ergangenen Aufforderung zu laufen (Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 ZPO). Die Fristansetzung auf einen bestimmten Termin hin entspricht daher nicht der gesetzlichen Regelung und war hier überdies zu lange, was der Rechtsvertreter des Vaters zu Recht kri- tisierte (BR act. 12). Da im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschut zes di e Behörden und Gerichte den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen haben (Art. 446 Abs. 1 ZGB), ist die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort dennoch zu berücksi chti gen. 2.3. Am 16. Oktober 2015 übermittelte die KESB dem Bezirksrat den bei ihr ein- gegangenen Abklärungsbericht des kjz ... vom 13. Oktober 2015 (BR act. 28). Am 27. Oktober 2015 trafen sich die Parteien mit ihren Rechtsvertretern vor Bezirks- rat. Bei dieser Verhandlung wurde ein als Vergleich betiteltes Schreiben aufge- setzt, in dem eine Regelung betreffend Beistandschaft, Obhut über C._____ und Besuchskontakte für den Vater getroffen wurde. Unterzeichnet wurde dieses Pa- pier nicht. Anhand einer Klebenotiz auf besagtem Papier erging an die Parteien eine Frist bis 9. November (2015) zur Rückgabe (BR act. 29). Der Rechtsvertreter des Vaters retournierte am 4. November 2015 dieses von ihm unterzeichnete Pa- pier, auf dem er auf einen Vorbehalt/eine Ergänzung im gleichentags verfassten Schrei ben hi nwi es (BR act. 30). Die Rechtsvertreterin der Mutter liess nach offen- bar per Fax übermitteltem Erhalt dieses Schreibens (BR act. 31) den Bezirksrat ebenfalls per Fax am 9. November 2015 wissen, dass sie u.a. noch Zeit benötige, um die beantragte Anpassung mit ihrer Kli entin besprechen zu können (BR act. 31a). Mit Schreiben vom 11. November 2015 teilte die Rechtsvertreterin dem Bezirksrat mit, sie könne die Zustimmung zum im Raum stehenden Vergleich nicht geben und unterbreitete bezüglich der Besuchskontakte eine Anpassung (BR act. 33). Dieses Schreiben liess der Bezirksrat in der Folge dem Rechtsver- treter des Vaters zur Kenntnis per Fax zukommen (BR act. 34). Eine Reaktion er- folgte ni cht. 2.4. Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 fällte der Bezirksrat ei nen Entschei d. In diesem ersuchte er die KESB, für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, regelte detailliert das Besuchsrecht für den Vater und
stellte C._____ unter die Obhut der Mutter (Dispositiv Ziffer I). Weiter entschied er, dass dieser Entscheid sämtliche früheren Vereinbarungen und Entscheide be- treffend Obhut, Betreuung und persönlichen Verkehr ersetze (Dispositiv Ziffer IIa), und wies die KESB an, das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie das Hauptverfahren vor der KESB nach Erri chtung der Bei standschaft und Er- nennung der Beiständin oder des Beistandes abzuschreiben (Dispositiv Ziffer IIb). Als Rechtsmittelfrist wurden 30 Tage genannt (BR act. 35 = act. 6). 2.5. Gegen dieses Urteil erhob die Rechtsvertreterin der Mutter mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Sie beantragt die Auf- hebung der Besuchsregelung (Dispositiv Ziffer Ib) und der Feststellung resp. An- weisung gemäss Dispositiv Ziffer IIa und IIb (act. 2). In der Folge wurden die Ak- ten der KESB und des Bezirksrates beigezogen. 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass der Entscheid des Bezirksrates der Form nach ei n End- entscheid sei und daher eine dreissigtägige Frist anzusetzen sei (act. 7 S. 2). 3.2. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Eingabe vom 12. Ja- nuar 2016 gestellte Antrag, der Bezirksrat, welcher zu Unrecht mi t Vorwürfen kon- frontiert werde und ebenfalls Gegner des vorliegenden Verfahrens sei, sei eben- falls unverzügli c h zur Stellungnahme aufzufordern (act. 10), wurde vom Referen- ten mit Verfügung vom 14. Januar 2016 abgewiesen (act. 11), was den Rechts- vertreter des Beschwerdegegners zu einer mündlichen Nachfrage veranlasste (act. 15). Die Beschwerdeführerin liess der Kammer mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ihre Lohnabrechnungen vom September bis Dezember 2015 einreichen (act. 13 und 14/6). Am 8. Februar 2016 (Poststempel: 4. Februar 2016) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Beschwerdeantwort samt einer Beilage ei n (act. 16 und 17). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend soweit erforderlich näher einzugehen. Der Beschwerde- führeri n ist mit dem Entscheid eine Kopie von act. 16 und 17 zuzustelle n.
desrecht nicht unterscheidet, ob ein Kanton ein ei n- oder zweistufiges Rechtsmit- telverfahren wi e i m Kanton Züri ch i nstalli ert. Die korrekte Rechtsmittelbelehrung im bezirksrätlichen Urteil hätte daher ebenfalls eine Frist von lediglich 10 Tagen nennen müssen. Anders ist es nur dann, wenn der Bezirksrat einen die Angele- genheit abschliessenden materiellen Endentscheid fällt; in einem solchen Fall be- trägt die Rechtsmittelfrist 30 Tage (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Da die Beschwer- deführerin ihre Beschwerde innerhalb von 10 Tagen und damit jedenfalls rechtzei- tig eingereicht hat, ist auf diese ohne weiteres einzutreten. Da der Bezirksrat of- fenbar meinte, die Sache selbst zu erledigen, war dem Beschwerdegegner aller- dings eine 30tägige Frist zur Beantwortung anzusetzen. 4.2. Anhand des Dispositivs hat der Bezirksrat einen Endentscheid in der Sache gefällt, weil er die KESB angewiesen hat, ihr Verfahren abzuschreiben (act. 6 Dispositiv Ziffer IIb). Das zöge, eine 30tägige Rechtsmittelfrist nach sich. Denkbar ist, dass eine Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer umfassenden Einigung der Parteien über alle strittigen Punkte ein Verfahren erledigt, auch wenn sie an sich nur über einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zu befinden hätte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 S. 4). Ein derartiges Vor- gehen setzt aber voraus, dass auch die Hauptpunkte, über die die Vorinstanz noch nicht befunden hat, in diese Regelung eingeschlossen werden. Ob eine Rechtsmittelinstanz allerdings autoritativ auf diese Weise vorgehen darf, da sie damit den Parteien den Instanzenzug abschneidet, braucht an dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden, da der Entscheid des Bezirksrates bereits aus einem anderen Grund fehlerhaft und aufzuheben ist. 4.3. Wie schon erwähnt strebt der Beschwerdegegner die Übertragung der allei- nigen Sorge für C._____ an ihn selber an (KESB act. 17/1). Diese Frage hat die KESB bi s anhi n ni cht entschi eden, worauf die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin zu Recht hinweist (act. 2 S. 4 Rz 11). Der Beschwerdegegner äussert si ch dazu ni cht explizit, sinngemäss indes widersprüchlich, indem er ausführt, es sei unhaltbar, hi er nur von einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu sprechen, und gleichzeitig vorbringt, das Hauptverfahren habe noch gar nicht richtig begonnen und stehe seit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom
(KESB act. 43). Der Bezirksrat sieht dagegen folgende Regelung vor: C._____ verbringt drei Wochenenden hintereinander von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr beim Vater; das vierte Wochenende verbringt sie bei der Mutter. So- dann wird C._____ an dem Abend der Woche, an welchem die Mutter arbeiten muss, von 16.45 Uhr bis um 20.30 Uhr, vom Vater betreut. Schliesslich kann der Vater drei Wochen Ferien im Jahr, davon höchstens zwei Wochen aneinander, beim Vater verbringen (act. 6 S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Regelung der KESB sei bereits aus- gedehnt und werde seither so gelebt. Alle hätten sich daran gewöhnt und auch C._____ scheine mit dieser Regelung gut leben zu können. Es bestehe kein Grund, für die kurze Dauer des Verfahrens diese Regelung zu ändern. Unzutref- fend sei, dass dem Vater bei dieser Regelung nie ein vollständiges Wochenende zur Verfügung stünde, da C._____ jede Woche am Samstag bei ihm weile, was ihm soziale Kontakte ohne weiteres ermögliche. Da aktuell nur für die Dauer des Verfahrens eine Regelung getroffen werden müsse, sei es nicht angezeigt, die Anordnung der KESB abzuändern, um danach im Hauptverfahren allenfalls nochmals zu einer anderen Regelung zu gelangen. Dies führte zu einer unnötigen Verwirrung, insbesondere für C._____, was zu vermeiden sei (act. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdegegner seinerseits beantragt auf die Beschwerde nicht ein- zutreten, diese eventualiter abzuweisen und ihr per sofort die aufschiebende Wir- kung zu entziehen. Er hält den ersten Antrag der Beschwerdeführerin für nicht rechtsgenügend formuliert, da er bei Gutheissung nicht ohne weiteres vollstreckt werden könne. Weiter verneint er das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh- rerin, da anlässlich der ausgiebigen Diskussion beim Bezirksrat beide Seiten dem ausgearbeiteten Vergleich zugestimmt und diesen zudem mit Handschlag besie- gelt hätten; das Unterschriftserfordernis sei eine blosse Ordnungsvorschrift; es sei rechtsmi ssbräuchli ch, wenn si ch di e Beschwerdeführeri n i m Nachhi nei n darauf berufe. In der Sache selber lässt der Beschwerdegegner vorbringen, die ange- ordnete Besuchsregelung stelle einen Ermessensentscheid des Bezirksrates als Vorinstanz dar, in den das Obergericht nicht eingreifen solle, zumal dieser Ent- scheid nach persönlicher Anhörung der Parteien, einem ausführlichen gemeinsa-
men Gespräch mit anschliessender Bedenk-/Beratungspause, mithin einer in je- der Beziehung breit abgestützten Abklärungs- und Kommunikationsbasis gründe. Die getroffene Regelung sei nicht unangemessen. Ferner ist nach seiner Ansicht die vom Bezirksrat erlassene Regelung zu seinen Lasten stundenmässig einge- schränkter als diejenige der KESB. Für konstruiert und unhaltbar hält er sodann die Auffassung der Beschwerdeführerin, es gehe in diesem Beschwerdeverfahren einzig und allein um vorsorgliche Massnahmen und die KESB habe anschlies- send das Hauptverfahren weiter zu führen (act. 16 S. 2-9). 5.2. Der Beschwerdegegner hält den Antrag 1 der Beschwerdeführerin für rechtsungenügend formuliert und beantragt daher ein Nichteintreten auf die Be- schwerde (act. 16 S. 2). Zutreffend ist, dass ein Rechtsmittel einen konkreten An- trag enthalten muss und klar gemacht wird, wie die Rechtsmittelinstanz entschei- den soll; dies gilt im Besonderen für vermögensrechtliche Verfahren, in denen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss, welcher Betrag bestrit- ten oder anerkannt wird und wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. R EETZ/THEILER in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 311 N 34). Hier hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag 1 nicht konkret angege- ben, wie die Kammer entscheiden soll, sondern nur ausdrücklich auf die Rege- lung der KESB verwiesen; in der anschliessenden Begründung nennt sie jedoch zweimal explizit die fragliche Regelung (act. 2 S. 2 Rz 2 und S. 5 Rz 16), so dass restlos klar ist, welches die angestrebte Regelung sein soll. Dies ist ausreichend. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen, zumal diese auch be- gründet ist. 5.3. Der Bezirksrat orientierte sich bei seinem von der Regelung durch die KESB abweichenden Entscheid offenkundig an dem Vorschlag, wie er anlässlich der Vergleichsgespräche der Parteien beim Bezirksrat am 27. Oktober 2015 ausgear- beitet, zu Papier gebracht, aber damals von keiner Partei unterzeichnet worden war (vgl. BR act. 29 und act. 6). Damit war kein Vergleich zustande gekommen, weil es an der nötigen Unterzeichnung des Protokolles fehlte; der vom Beschwer- degegner angeführte von einem lächeln begleitete Handschlag, mit dem der Ver- gleich nochmals besiegelt worden sei (act. 16 S. 4 oben), ersetzt die verlangte
Unterschri ft ni cht (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Dies mag aus Sicht des Beschwerde- gegners bedauerlich sein; Weiterungen dazu, insbesondere die Befragung der an den Vergleichsgesprächen beteiligten Amtspersonen (act. 16 S. 4), sind nicht er- forderlich. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf diese formale Anforderung be- zieht, stellt dies jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder ein Verhal- ten wider Treu und Glauben dar, wie der Beschwerdegegner meint (act. 16 S. 5). Unerheblich ist, weshalb die Parteien am 27. Oktober 2015 das fragliche Papier ni cht unterzei chnete n. Wäre das Protokoll an Ort und Stelle unterzeichnet wor- den, hätte das Verfahren gleichwohl nicht, wie dies Art. 241 Abs. 3 ZPO an sich vorsieht, abgeschrieben werden dürfen, da im Bereich des Kindesschutzes die Offizialmaxime gilt, welche besagt, dass es nicht den Parteien anheim gestellt ist, wie sie ein Verfahren beenden wollen. Eine von den Parteien getroffene einver- nehmliche Regelung ist daher auch immer von der Behörde, bei der das Verfah- ren hängig ist, daraufhin zu prüfen, ob sie sachgerecht und angemessen ist und insoweit genehmigt werden kann (vgl. BSK Erw.Schutz-A UER/MA RTI, Art. 446 N 3 und N 34). Die vom Bezirksrat am 27. Oktober 2015 durchgeführte Verhandlung diente Vergleichsgesprächen oder der gütlichen Einigung und lässt sich daher als In- strukti onsverhand l ung nach Art. 226 ZPO verstehen. Ein Protokoll über diese Verhandlung ist in den Akten nicht vorhanden, was fehlerhaft ist, da nach Art. 235 ZPO das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen hat. Daran ändert nichts, dass das, was die Parteien im Hinblick auf eine einvernehmliche Verstän- digung äussern, nicht zu protokollieren ist (vgl. L EUENBERGER in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 226 N 15). Hinwiederum darf das, was in der Instruktionsverhandlung in Bezug auf einen Vergleich geäussert wird, im weitern Prozess nicht verwendet werden (a.a.O. N 14). Vielmehr hat sich das Gericht bei seinem Entscheid an die Ausführungen der Parteien, welche förmlich Aktenbestandteil bilden, zu halten. Bei seinem Entscheid hat der Bezirks- rat jedoch offenkundig und fälschlicherweise auf das Bezug genommen, was im nicht zustande gekommenen Vergleich an vermeintlicher Übereinstimmung erzielt worden war (act. 6 S. 3-5). Der Bezirksrat hätte bei seinem Entscheid über die von der KESB erlassenen vorsorglichen Massnahmen sich mit den vom Vater da-
gegen vorgebrachten Anträgen und Argumenten (BR act. 2 S. 2) und der gegen- teiligen Anträge und Begründung der Mutter auseinandersetzen und diese wie auch die Erwägungen der KESB als Vorinstanz prüfen und würdigen müssen. Dies hat er unterlassen. 5.4. An sich würden diese schwerwiegenden Verfahrensfehler nicht nur die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides, sondern auch die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz nahelegen, damit diese ihr Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gesetzeskonform beende. Da die Kammer sowohl den Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung frei überprüfen kann und die Par- teien sich zu den Themen der vorsorglichen Massnahmen äussern konnten, ist ein Entscheid durch die Kammer angezeigt, nicht zuletzt, damit das Hauptverfah- ren vor der KESB weitergeführt und abgeschlossen werden kann und ni cht, wi e vom Beschwerdegegner befürchtet, noch jahrelang andauert (act. 16 S. 8 Rz 8.5.). 6.1. C._____ lebt seit dem 17. Juni 2015 wieder im mütterli chen Haushalt, nach- dem die KESB am 15. Juni 2015 entsprechend entschieden und einer Beschwer- de die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (KESB act. 43). Über die definitive Regelung der Sorge und Obhut/Betreuungsanteile wird die KESB erst noch zu be- finden haben. Für einen Wechsel der Obhut von der Mutter zum Vater im Rahmen vorsorglicher Massnahmen besteht kein Anlass, zumal keine Gründe namhaft gemacht werden, die aktuell auf eine Gefährdung von C._____ bei ihrer Mutter hi nwei sen würden. 6.2 Es bleibt die Regelung der Kontakte zwi schen C._____ und i hrem Vater. Die KESB räumte dem Vater wöchentliche Kontakte von Freitagabend bis Sonntag 11.30 Uhr ein. Dies will der Vater um 6 Stunden ausgedehnt haben resp. bean- tragt er die Bestätigung des bezirksrätli chen Entschei des (BR act. 2 S. 2; act. 16 S. 2, S. 5-7). Zur Begründung bringt er vor, die frühe Rückkehrzeit "zerreisse" ihm den gesamten Tag (BR act. 2 S. 2) resp. bei der Regelung der KESB verbleibe ihm nie ein ganzes Wochenende, das er mit C._____ verbringen könne (act. 16 S. 7). Dabei übersieht er, dass er nebst dem Freitagabend den ganzen Samstag und auch den Sonntagvormittag mit seiner Tochter verbringen kann und dies je-
des Wochenende. Bei dieser Regelung verbleibt der an Samstagen berufstätigen Mutter an den Wochenenden einzig der Sonntagnachmittag. Unbestritten ist, dass diese Regelung seit Juni 2015 gelebt wird. Für C._____ hat sich daher offenbar eine gewisse Konstante ergeben. Anlass, im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen davon abzuweichen, besteht keiner. Wie eine definitive Regelung lauten soll, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden; dies wird Sache der KESB im Rah- men des Hauptverfahrens sein. Der Entscheid des Bezirksrates Bülach ist daher aufzuheben; stattdessen ist derjenige der KESB ist in diesem Punkt zu bestäti- gen. 6.3. Die KESB hat den Eltern sodann für die Dauer des Verfahrens je eine Wo- che Ferien mit ihrer Tochter C._____ zugestanden (KESB act. 43). Der Vater möchte stattdessen zwei Wochen Ferien mit C._____ verbringen (BR act. 2). Eine Begründung für diesen Antrag fehlt. Die Mutter akzeptierte diesen im Ermessen der KESB liegenden Entscheid (BR act. 17). Der Bezirksrat legte dagegen drei Wochen Ferien für den Vater fest, wobei er sich offensichtlich auf die nicht zu- stande gekommene Parteivereinbarung stützte. In sei nem Entschei d fehlen Er- wägungen zu dieser ausgedehnteren Regelung. Gegen diese wendet sich die Mutter (act. 2 S. 2), wobei eine Begründung fehlt. Der Vater will die vom Bezirks- rat getroffene Regelung bestätigt haben und die Beschwerdeführerin darauf be- haften, dass sie diese nicht beanstande (act. 16 S. 7). Letzteres trifft nicht zu, obschon wie erwähnt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Beibehaltung der von der KESB erlassenen Ferienregelung nicht begründet, was an si ch ei n Ni cht- ei ntreten nach si ch zöge. In Kindesschutzfällen sind die Gerichte allerdings nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB), so dass die gerüg- te, aber unbegründet gebliebene Ferienregelung gleichwohl zu überprüfen ist. Auch hier ist festzuhalten, dass die von der KESB getroffene Regelung der Ferien eine vorläufige ist und einzig für die Dauer des Verfahrens gi lt. Auch di es- bezüglich ist keine Änderung angezeigt. Damit ist nicht entschieden, was dereinst im Rahmen des Hauptverfahrens angeordnet werden wird. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 3. Dezember 2015 (Dispositiv Ziffern I und II) vollständig aufzuheben und der Ent-
scheid der KESB Bülach Süd vom 15. Juni 2015 vollumfänglich zu bestätigen ist. Der Klarheit halber ist im Dispositiv dieser Entscheid ausdrücklich aufzuführen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Sowohl die KESB als auch der Bezirksrat haben für ihre Verfahren keine Kosten erhoben. Diese Regelungen sind zu bestätigen. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer sind wegen der groben Feh- lerhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens keine Kosten zu erheben. 8.2. Der Bezirksrat hat der Mutter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung be- willigt. Diese ersucht auch für das obergerichtliche Verfahren darum (act. 2 S. 2), was ihr zu bewilligen ist. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird nach Vorlage ihrer Honorarnote für dieses Verfahren zu entschädigen sein. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 3. Dezember 2015 wird aufgeho- ben; stattdessen gilt der Entscheid der KESB Bülach-Süd vom 15. Juni 2015:
"1. C._____ wird gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB für die Dauer des Verfahrens, ab dem 17. Juni 2015, 9.00 Uhr, unter die alleinige Obhut ihrer Mutter, A._____, gestellt.
Dem Vater, B., steht bis zum Erlass des definitiven Entscheids der Kindes- schutzbehörde das Recht zu, C. jeder Woche von Freitagabend nach der Arbeit (ca. 17.00 Uhr) bis Sonntagmittag um 11.30 Uhr zu betreuen. Je nach Aufenthaltsort holt der Vater C._____ am Freitagabend ab und bringt sie am Sonntag wieder zur Mutter zurück.
Sowohl dem Vater als auch der Mutter steht das Recht zu, während der Verfahrens- dauer je eine Woche mit C._____ zu verbringen.
A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, zweimal pro Monat die Mütter- und Väterberatung aufzusuchen. Bei Nichteinhalten der Weisung wird die Bera- tungsstelle angehalten, dies der zuständigen Abklärungsperson beim kjz ... zu melden."
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wi rd i hr Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin bestellt. 3. Die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit se- paratem Beschluss zu entschädigen sein. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage einer Kopie von act. 16 und 17, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bülach Süd, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Is le r versandt am: