Art. 117 lit. b ZPO, unentgeltliche Rechtspflege. Neben den objektiven Aus- sichten ist namentlich im Bereich des KESR auch zu berücksichtigen, wie gewich- tig die Sache für die Partei ist. Art. 106 ZPO, Entschädigung zu Lasten des Staa- tes. Insbesondere im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen die Verweige- rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die zuständige KESB entzog den Eltern des Kindes N. die Obhut. Die Mutter focht das beim Bezirksrat an und stellte ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege. Der Bezirksrat wies dieses Gesuch ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde, welche vom Obergericht gutgeheissen wird.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
müssten, damit die KESB über das Kindeswohl von N. befinden könne. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren erwiesen sich daher von vornherein als aussichtslos, weshalb sich die Prüfung der Fra- ge, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erforderlich sei, erübrige (vgl. a.a.O., Erw. 7.2 - 7.4). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, der Bezirksrat habe die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde mit pauschalen Verweisen auf den Sachverhalt verneint (vgl. act. 2 S. 3) und im Übrigen sowohl den gesetzlichen Begriff fehlender Aussichtslosigkeit im Kontext familienrecht- licher Angelegenheiten verkannt (vgl. a.a.O., S. 3, 5 f.) als auch überse- hen, dass eine vorsorgliche Massregel angefochten worden sei (vgl. a.a.O., S. 3). Es sei zudem von ihr im bezirksrätlichen Verfahren dargelegt worden, dass der Entscheid der KESB unrechtmässig sei, weil es an einer Gefährdung des Kindeswohls fehle (vgl. a.a.O., S. 3 f.). Deshalb könne nicht gesagt werden, ihre Beschwerde beim Bezirksrat sei von vornherein aussichtslos. 2.3 Wie die Beschwerdeführerin richtig geltend macht, hat sich der Bezirks- rat in seinen Erwägungen dazu, weshalb die ihm unterbreiteten Rechtsbegehren aussichtslos seien, nicht mit dem Gesichtspunkt auseinander gesetzt, dass sich die Beschwerde gegen vorsorgliche Massregeln richtet, die die KESB Bezirk Hin- wil angeordnet hatte. Ebenso trifft es zu, und das ist entscheidend, dass der Be- zirksrat den Begriff der Aussichtslosigkeit nicht im Kontext familienrechtlicher An- gelegenheiten und da des Kindesschutzrechts betrachtet hat. D enn i n familien- rechtlichen Angelegenheiten und insbesondere in Kindes- sowie Erwachsenen- schutzsachen lässt sich die geläufige – und sich an der bundesgerichtlichen Pra- xis orientierende – Formel, es sei ein Rechtsbegehren dann nicht aussichtslos, wenn si ch Gewi nnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese, nicht unbesehen übernehmen. Mit Blick auf die Tragweite des jeweiligen Einzelfalls, namentlich die Schwere einer im Raum stehenden Massnahme und/oder deren Auswirkungen auf die davon betroffene Person, steht für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechts-
begehrens in Kindes- sowie Erwachsenenschutzsachen vielmehr die Antwort auf die Frage im Vordergrund, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem gleichen Prozess bzw. Rechtsmittel wie die prozessarme Partei entschlösse. Und insoweit kommt es in aller Regel daher bei Sachen des Kindes- und Erwachsenenschut zes nicht wesentlicherweise darauf an, wie hoch oder gering die Chancen eines allfälligen Obsiegens im Gesamten mutmasslich sind. Vielmehr genügt – jedenfalls bei einer erstmaligen gerichtlichen Prüfung – die Möglichkeit auch eines bloss teilweisen Obsiegens in einem nicht unwesentli chen Punkt (i n di esem Sinne zu verstehen ist das Urteil der Kammer im Verfahren PC120021 vom 7. Juni 2012, auf das die Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen scheint [vgl. act. 2 S. 5 [Ziff. 8]). Davon ist zudem selbst in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen, stets dann auszugehen, wenn eine Partei Beweisanträge stellt, die von der Sache her nicht offensichtlich untauglich sind. Was den unentgeltlichen Rechtsbeistand i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR betrifft, fällt als zusätzliches Kriterium in Betracht, dass die betreffende Person auf rechtskundige Unterstützung angewiesen sein muss, namentlich wegen der Tragweite der Sache. 2.4 Mit ihrer Beschwerde an den Bezirksrat verlangt die Beschwerdeführerin i n ei ner fami li enrechtli chen Angelegenheit, nämlich einer Sache des Kindesschut- zes, die erstmalige gerichtliche Prüfung eines vorsorglich angeordneten Obhuts- entzuges. Die Anordnung des Ohutsentzuges stellt in objektiver und in persönli- cher Hinsicht eine schwer wiegende Massnahme dar, die für die Beschwerdefüh- rerin – und für N. – grosse Tragweite besitzt. Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat in Bezug auf ihre persönliche Lage mit dem Eventualantrag der Sache nach einen Beweisantrag gestellt, der – wiederum von der Sache her ge- sehen – zumindest nicht offensichtlich untauglich ist (dass der Eventualantrag, soweit er über den Kerngehalt eines Beweisantrages hinaus geht, nicht nur pro- zessual verunglückt erscheint, ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime [vgl. § 65 EG KESR] nicht von tieferer Bedeutung). Bei vernünftiger Überlegung entschlösse sich angesichts dieser Umstände wohl auch eine Partei, die den Pro- zess zu finanzieren vermöchte, für die Ergreifung des Rechtsmittels der Be- schwerde. Dieses erweist sich insofern nicht als aussi chtslos i m Si nne von
Art. 117 ZPO i.Vm. § 40 Abs. 3 EG KESR. Die Notwendigkeit rechtskundiger Un- terstützung im Beschwerdeverfahren ist sodann offensichtlich gegeben. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zum antragsgemässen neuen Entscheid in der Sache durch die Kammer. Lediglich der Klarheit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Entschä- digung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach (rechtskräftigem) Abschluss des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens Sache des Bezirksrates sein wird. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe- ben. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer Parteient- schädigung aus der Staatskasse. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist grundsätzlich nicht zuzusprechen (OGer ZH, 5. Januar 2011, LF110070). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nach neuerer Praxis lediglich dort, wo der Staat materiell Gegenpartei ist, oder in Fällen qualifizierter Verfahrensfehler (BGE 139 III 471, OGer ZH, 16. Januar 2015, PQ140082). Die zweite Voraussetzung ist hier nicht er- füllt – es kann dem Bezirksrat nicht als qualifizierter Rechtsfehler vorge- worfen werden, dass er sich bei der Auslegung des Art. 117 ZPO als kan- tonaler Verfahrensnorm (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR) von bundesrechtli- chen Grundsätzen leiten liess, die in aller Regel zur Anwendung gelangen. Hingegen ist die erste Voraussetzung erfüllt, wird im Rechtsmittelverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege der Staat, vertreten durch die Vo- rinstanz, doch materiell zur Gegenpartei (vgl. BGE 140 III 501 E. 4, dort insbes. E. 4.3.2). Demnach ist die Kasse des Bezirksrates zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist in Einklang mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 AnwGebV (insbesondere geringe Schwierigkeit des Falles sowie geringer notwendiger Aufwand bei entsprechender Verantwortung) auf insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) festzusetzen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom1. Dezember 2015 Geschäfts-Nr.: PQ150070-O/U