Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150067-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 13. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 30. September 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2014.49 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Dübendorf)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.2010 i n D., dem damaligen Wohnort des Vaters von C.. Die Vaterschaft wurde bereits Tage vor der Geburt anerkannt. Einige Monate nach der Geburt von C. trennten si ch die Parteien (vgl. KESB-act. 6, S. 2) bzw. trennte sich offenbar die Mutter vom Vater (vgl. KESB-act. 31, S. 2). Die elterliche Sorge kommt allein der Mutter A._____ zu, bei der C._____ zusammen mit sei- nem im Sommer 2006 geborenen Halbbruder E._____ wohnt. Der Vater von E., Dr. med. F., lebt mit seiner Familie nahe bei G._____ (vgl. KESB- act. 14). E._____ ist dort jeweils zu Besuch (vgl. KESB-act. 30 S. 3). A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) i st von Beruf Pi loti n und heute of- fenbar im Rang eines Kapitäns für ei ne ...fluggesellschaft tätig. Der Arbeitsort liegt in Luxemburg (vgl. act. 2 S. 4). Der Vater, B._____ (fortan: der Beschwerde- gegner), arbeitet offenbar als selbständiger Garagist und Autohändler in H._____ (vgl. KESB-act. 30 [S. 3] und 56 [S. 1]). Er ist seit einiger Zeit verheiratet (vgl. et- wa act. 7/1 S. 14) und wurde im vergangenen Jahr Vater eines weiteren Halbge- schwisters von C.. 1.2 Nach der Geburt von C. wandte sich die damalige Vormundschaftsbe- hörde der Gemeinde I._____ an die Beschwerdeführerin mit der Bitte, sich bei ihr zu melden zwecks Ausarbeitung einer Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung (vgl. KESB-act. 4). Die Beschwerdeführerin meldete sich nicht bei der Behörde. Dieser ging hingegen im November 2010 eine Gefährdungsmeldung des Stadtspi- tals Triemli zu, in dem sich die Beschwerdeführerin wegen einer Erschöpfungsde- pression aufgehalten hatte. In der Meldung wurde die Befürchtung geäussert, die Beschwerdeführerin, welche ihr vorgeschlagene Entlastungsmassnahmen abge- lehnt habe, sei vielleicht nicht in der Lage, die Betreuung von C._____ ausrei- chend wahrzunehme n (vgl. KESB-act. 6). Anfang Dezember 2010 ordnete die Vormundschaftsbehörde für C._____ eine Beistandschaft i.S. des aArt. 308 Abs.
2 ZGB an (vgl. KESB-act. 9) und ernannte am 10. Januar 2011 lic. i ur. J._____ zur Bei ständi n mit der Aufgabe, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber den Eltern zu wahren und notfalls geri chtli ch durchzusetze n (vgl. KESB-act. 13). Ende März 2011 wandte sich der Vater von E., F., an die Vor- mundschaftsbehörde, um seine Sorgen darüber bei der Behörde zu deponieren, dass E._____ seit dem Eintritt in die Schule regelmässig fremdbetreut werde und sich der Kontakt mit der Beschwerdeführerin als harzig erweise, seit er – F._____ – ihr das Angebot unterbreitet habe, E._____ in seine Familie zu integrieren (vgl. KESB-act. 14). Im November 2011 gelangte die Beiständin J._____ mit einer Gefähr- dungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde (vgl. KESB-act. 15). Darin schil- derte sie knapp die Schwierigkeiten mit beiden Parteien, mit denen sie bei i hren Bemühungen, für C._____ Unterhaltsbeiträge des Vaters zu erlangen, konfrontiert wurde. Sie ersuchte weiter, der Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung eine Entlastung zu besorgen sowie einen Abklärungsbericht ei nzuholen wegen des physi schen und psychi schen Ausnahmezusta ndes, i n dem si ch di e ebenfalls wirt- schaftlich überforderte Beschwerdeführerin befinde. Gebeten wurde schliesslich ebenfalls, für den Kontakt zwischen Vater und C._____ eine Besuchsrechtsrege- lung zu treffen, weil Kontakte bislang gefehlt hätten, was zu entsprechenden Vor- würfen geführt habe (vgl. a.a.O.). 1.3 Die Vormundschaftsbehörde hörte in der Folge die Beschwerdeführerin an und holte danach einen Abklärungsbericht ein (vgl. dazu KESB-act. 19-22). Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung am 2. Dezember 2011 im Wesentlichen zu Protokoll, sie wolle ihre Arbeit nicht aufgeben, aber es müsse die Betreuungs- situation für ihre Kinder während der Arbeitszeiten besser gelöst werden. Sie wünsche Unterstützung und ei ne Intensivabklärung (vgl. KESB-act. 18). Parallel dazu versuchte die Vormundschaftsbehörde eine Besuchsrechtsre- gelung auszuarbeiten. Nach erfolglosen Anläufen (vgl. KESB-act. 23 ff.) kam es zu einem ersten Gespräch am 25. Mai 2012, zu dem der Beschwerdegegner – wie von der Behörde gewünscht – einen Vorschlag mitbrachte (vgl. KESB- act. 27), nicht hingegen die Beschwerdeführerin, welche darauf verwies, es müs- se ihre spezielle Situation berücksichtigt werden und ebenso die spezielle Situati-
on i hres Sohnes (vgl. KESB-act. 29). Auf ein Gespräch über den vom Beschwer- degegner mitgebrachten Vorschlag liess sich die Beschwerdeführeri n ni cht ei n; sie erweckte dabei den Eindruck von Überforderung. Wegen des damals noch i n Bearbeitung stehenden Abklärungsberichtes wurde ein neuer Termin für die Be- sprechung der Besuchsrechtsregelung auf den 15. September 2012 vereinbart, verbunden mit der Bitte an die Beschwerdeführerin, auch einen Vorschlag dazu mitzubringen (vgl. KESB-act. 29). Der Rechenschaftsbericht der Beiständin J._____ sowie der Abklärungsbe- richt wurden der Vormundschaftsbehörde im Juni bzw. Juli 2012 erstattet (KESB- act. 31 und 30). Die Beiständin legte darin u.a. dar, dass sich der in der Unter- haltsfrage gegen den Beschwerdegegner eingeleitete Prozess vor dem Bezirks- gericht Uster im Stadium der schriftlichen Replik befinde; ein baldiger Abschluss sei nicht zu erwarten (Streitpunkt ist offenbar das Einkommen des Beschwerde- gegners aus selbständiger Erwerbstätigkeit). Sowohl der Beri cht der Beiständin als auch der Abklärungsbericht erwähnen ei ne ni cht immer ei nfache Kommuni ka- tion mit der Beschwerdeführerin (vgl. KESB-act. 31 S. 2: sehr viele Telefonate und umfangreicher Mailverkehr; Instruktion der Beiständin erschwert; vgl. ferner KESB-act. 30, etwa S. 5 [Missverständnisse, vergebliche Versuche], 7 und 8). Der Abklärungsbericht verweist zudem wiederholt auf eine Belastung der Beschwer- deführerin (vgl. KESB-act. 30 S. 2, 7) sowie eine damit einhergehende Überforde- rung wegen des Unterhaltsprozesses sowie der ungeklärten Besuchsrechtsrege- lung (vgl. a.a.O., S. 7). Zu r ungeklärten Besuchsrechtsregelung wird im Abklärungsbericht vermerkt, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Vater von C._____ an der Verhandlung bei der Vormundschaftsbehörde am 25. Mai 2012 "gut vorbereitet" gewesen und habe "von sich aus einen Vorschlag mitgebracht" (a.a.O., S. 8). Die Beschwerdeführerin habe sich vom ausformulierten Vorschlag des Vaters von C._____ überfahren gefühlt (vgl. a.a.O.). Weiter wird vermerkt, die Beschwerde- führerin beschreibe die Trennung der Parteien aus verschiedenen Gründen als traumatisch. Zwischen den Parteien bestünden unüberbrückbare Differenzen. Entsprechend schwierig sei der Kontakt zwischen ihnen (vgl. a.a.O., S. 3) und habe die Mutter von C._____ ein ambivalentes Verhältnis zum Vater C._____s:
Einerseits stelle sie die Verlässlichkeit des Vaters in Frage (vgl. a.a.O., S. 3 und 7). Anderseits erwarte sie von ihm, dass er C._____ regelmässig hüte und seiner Unterhaltspflicht nachkomme (vgl. a.a.O., S. 7). Aufgrund i hrer berufli chen Tätig- keit sei sie auf verbindliche Besuchszeiten angewiesen (vgl. a.a.O., S. 3). Der Be- schwerdeführerin sei jedenfalls sehr daran gelegen, eine alters- und ki nderge- rechte Vereinbarung des Besuchsrechts für C._____ anzustreben (vgl. a.a.O., S. 8). Thematisiert wird im Abklärungsbericht schliesslich auch noch ei n Gefühl der Beschwerdeführerin, von Institutionen wie z.B. Behörden, Gerichten oder der Schule missverstanden zu werden und am Schluss als "Verliererin" dazustehen (vgl. a.a.O., S. 5). Empfohlen werden – auch deswegen – für die Beschwerdefüh- rerin rechtlicher Beistand und eine berufsmässige (sog. professionelle) Hilfe, wie z.B. eine Familienbegleitung, ein Mentalcoach oder Ähnliches (vgl. a.a.O., S. 8). 1.4 Nach Auffassung der Vormundschaftsbehörde ergab der Abklärungsbericht keine hi nrei chenden Erkenntni sse dazu, wie es den Kindern der Beschwerdefüh- rerin geht. Daher fand am 23. August 2012 eine Besprechung zwischen den mit dem Abklärungsbericht befassten Personen und der fallführenden Mitarbeiterin der Vormundschaftsbehörde statt. Dabei wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin stehe unter enormem Druck und werde durch die laufenden Verfahren be- treffend Unterhalt und Besuchsregelung zusätzlich belastet. Es wurde eine Er- gänzung des Gutachtens vereinbart sowie die Empfehlung einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung mit einer Psychologin, damit die Beschwerdeführerin psychologisch unterstützt werden könne (vgl. KESB-act. 32). Mit Beschlüssen vom 25. September und 20. November 2012 ordnete die Vormundschaftsbehörde für die Besuchsrechtsregelung eine Mediation bei lic. p hi l. I K._____ an und leistete dafür sowie für eine Familienbegleitung subsidi- äre Kostengutsprache (vgl. KESB-act. 33 f.). Im Februar 2013 wandte sich die Beiständin J._____ an die infolge Rechts- wechsels neu verantwortliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Düben- dorf (fortan: KESB) und wies u.a. auf die nach wie vor fehlende Besuchsrechtsre- gelung hi n. Es wurde darauf von der KESB ein Gespräch mit der Beiständin und der Beschwerdeführerin im März 2013 geplant (vgl. KESB-act. 35). Die Beiständin
teilte der KESB am 6. Februar 2013 mit, die Beschwerdeführerin möchte an die- sem Gespräch nicht teilnehmen; sie habe daher ihr und dem Beschwerdegegner empfohlen, sich selbst an die KESB zu wenden (vgl. KESB-act. 37). Beide Partei- en befolgten den Rat der Beiständin (vgl. KESB-act. 36 und 38 f.). Die Beschwer- deführerin unterbreitete dabei erstmals selbst einen Vorschlag, der nach Ki ndes- alter abgestufte regelmässige Kontakte vorsah, vorab jeden Donnerstagnachmit- tag, ab dem Schulalter ein fixes Besuchswochenende pro Monat sowie Ferien von drei Wochen, zuzüglich weiterer Besuche an Wochenenden nach Absprache (vgl. KESB-act. 39). Wert legte die Beschwerdeführerin darauf, dass der Vater das Kind alleine betreut und dass im Übrigen besondere Rücksicht auf ihre berufli- chen Pläne sowie die Hobbys des Sohnes genommen wird. In ergänzenden Aus- führungen legte sie zudem u.a. Wert darauf, dass ebenfalls Rücksicht auf das Wohl des älteren Bruders E._____ genommen werde sowie auf das Familienle- ben von Mutter und Söhnen. Damit verband sie u.a. den Hinweis, dass sie wegen i hres Berufes und der damit einhergehenden Organisation des Familienlebens auf Regelmässigkeit der Kontakte bzw. Besuche von Vater und Sohn angewiesen sei (vgl. KESB-act. 38). Schliesslich wies sie auch noch darauf hin, der Beschwerde- gegner nehme nach ihrer Auffassung eine extreme fundamentalistische religiöse Ei nstellung ei n, was von offizieller Seite trotzdem nicht zum Thema gemacht wer- de (vgl. a.a.O.). 1.5 Am 28. Februar 2013 teilte die mit der Mediation beauftragte K._____ der KESB mi t, di e Kontakte zwi schen Vater und Sohn würden ni cht grundsätzli ch i n Frage gestellt. Kurzfristige Absagen und Verschiebungen vor allem des Be- schwerdegegners hätten indessen wiederholt zu Unterbrüchen geführt; der Don- nerstag als Besuchstag sei für den Vater problematisch, weil er eigentlich arbeiten müsse. Regelmässige Kontakte lägen im Interesse des Kindes. Zudem habe es während eines Kuraufenthaltes der Beschwerdeführerin Probleme gegeben. Die Beschwerdeführerin habe deswegen das Vertrauen in den Beschwerdegegner verloren und sehe in der Fortführung der Gespräche keinen Zweck (vgl. KESB- act. 41). Im März 2013 teilte die KESB den Parteien mit, es sei eine behördliche Re- gelung der Besuche notwendig, weshalb die Parteien demnächst durch L._____,
Abklärungsdienst der KESB, kontaktiert werden würden (vgl. KESB-act. 42). In der Folge wurden die Parteien angehört, die Beschwerdeführerin zwei mal, näm- li ch am 18. März und am 14. Mai 2013 (vgl. KESB-act. 45 f. und 52), der Be- schwerdegegner einmal am 25. April 2013 (vgl. KESB-act. 49 f.). Am 21. Dezember 2013, nach weiteren Abklärungen im November 2013, verfasste L._____ einen Bericht zur "Besuchsrechtsregelung" zuhanden der KESB (vgl. KESB-act. 56). Darin hielt sie i m Wesentli chen u.a. fest, Besuche fänden immer noch statt (vor allem an Donnerstagnachmittagen). Die Eltern seien beruflich sehr engagiert, die Mutter sei auf die Hilfe einer Tagesmutter angewiesen, was zuwei- len zu das Kind belastenden Betreuungswechseln führe. Die Eltern seien sehr zerstritten. Sie lehnten ein gemeinsames Gespräch ab. Streitpunkt seien die Be- suche; die Mutter erachte den Vater als unzuverlässig, währendem der Vater kriti- siere, die Mutter habe kein Verständnis dafür, dass er aus beruflichen Gründen nicht durchwegs an Donnerstagen einfach frei machen könne und er doch jeweils vorher mitteile, wenn es ihm nicht gehe. Schwierigkeiten bereiteten auch die Übergaben – der Vater befürworte einen neutralen Übergabeort, die Mutter wolle, dass dann der Vater für die Übergaben besorgt sein müsse. Si e wünsche mög- lichst keinen Kontakt zum Vater, weil sie Distanz brauche. Die Vorschläge der Parteien für eine Besuchsregelung differierten. Die Unterhaltsfrage sei immer noch ni cht entschi eden (vgl. KESB-act. 56). Thematisiert wurde von L._____ auch die Angehörigkeit des Beschwerde- gegners zu einer evangelikalen Glaubensgemeinschaft. Endlich legte L._____ Empfehlungen für eine Besuchsrechtsregelung vor, die bis zum Eintritt von C._____ in die Schule Besuche an jedem Donnerstagnachmittag vorsah mit dem Dienstag als Ausweichtermin, danach Wochenendbesuche je am ersten und drit- ten Wochenende eines Monats, zuzüglich Regelungen zu den Feiertagen und ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen, jeweils nach Absprache Ende des voran- gehenden Jahres (vgl. KESB-act. 56). Am 23. Dezember 2013 erstattete die für die Regelung des Kindesunterhal- tes bestellte Beiständin J._____ i hren Rechenschaftsberi cht (unakturi ertes Akten- stück, angeheftet an KESB-act. 73). Die Beiständin, welche in der Person von Rechtsanwalt M._____ einen Rechtsvertreter beigezogen hatte, rekapituliert darin
den Stand des gerichtlichen Verfahrens zum Unterhalt sowie ein Gespräch, das sie mit der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt M._____ geführt hatte. In die- sem Gespräch sei es der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum gegangen, ihre Verunsicherung über den schleppenden Verlauf des Verfahrens und die von ihr behauptete schwere Erreichbarkeit von Rechtsanwalt M._____ zur Sprache zu bringen (vgl. a.a.O., S. 3). Die Beiständin konnte sich indessen der korrekten Ver- fahrensführung versichern und verwies zum besseren Verständnis der Beschwer- deführerin auf deren gesundheitliche Situation im damaligen Zeitpunkt (anstehen- de Reha wegen Bandscheibenproblematik), die beruflichen und wi rtschaftli chen Belastungen sowie die konflikthafte Besuchssituation. Sie merkte zudem an, dass sie den Eindruck habe, beide Parteien lebten an der Grenze der Belastbarkeit. Sie habe deshalb ein klärendes Gespräch mit der KESB angeregt. Die Beschwerde- führerin habe dergleichen vehement abgelehnt und zusätzlich zu Rechtsanwalt M._____ auf eigene Kosten auch noch Rechtsanwalt N._____ beigezogen, der Rechtsanwalt M._____ wertvolle Impulse habe vermitteln können (vgl. a.a.O.). 1.6 Am 19. Februar 2014 hörte die KESB zu den Empfehlungen von L._____ (KESB-act. 56) den Vater an (vgl. KESB-act. 60), am 11. März 2014 die Mutter (KESB-act. 61). Dabei befürwortete die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, deren Zweck der Beschwerdegegner nicht einsah. Die KESB tätigte in der Folge Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Be- suchsrechtsbeistandschaft. Sie zog den Schlussbericht der mit Ablauf des Januar 2014 beendeten Familienbegleitung der Beschwerdeführerin bei (vgl. KESB- act. 63 f.). Zum ei nen verweist der Schlussbericht u.a. darauf, dass die endgültige Regelung der Unterhalts- und Besuchsrechtsregelung für die Beschwerdeführerin wichtig sei; durch die ungeklärte Situation sei die Beschwerdeführerin wiederholt belastet worden, namentlich auch, weil der Beschwerdegegner gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wiederholt seine Besuche abgesagt habe. Zum anderen befasst sich der Beri cht u.a. mit den beruflich bedingten tagelangen Absenzen der Beschwerdeführeri n und der Betreuung der Kinder durch Au-Pair bzw. eine "...", erwähnt die konflikthafte Beziehung der Parteien sowie die religiöse Orientierung des Vaters, die die Mutter beanstandet, und hebt endli ch das Bedürfnis der Be- schwerdeführerin nach psychischer Stabilität hervor (vgl. KESB-act. 64). Im V or-
dergrund der Beurteilung und der Prognose des Schlussberichts stehen deshalb die Belastung der Beschwerdeführerin und die Auffassung, dieser könne eine ver- trauensvolle psychotherapeutische Begleitung helfen, um im Umgang mit schwie- ri gen Lebenssituationen sicherer und autonomer zu werden und eigene Muster der Beziehungsgestaltung zu erkennen und zu verändern. Klar sei, dass für die Söhne die Belastung der Mutter und die z.T. unsteten Lebensumstände in den letzten zwei bis drei Jahren deutlich spürbar geworden seien und es eine Heraus- forderung für die Kinder sei, damit umzugehen (vgl. a.a.O., S. 5). Im Juni 2014 notierte L., beide Eltern seien nach Telefonaten mit ihr mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft einverstanden (vgl. KESB-act. 66). Der Beschwerdegegner habe darauf hingewiesen, dass er den Sohn jeweils an den Donnerstagen sehe und nur drei Mal den Termin nicht habe wahrnehmen können (vgl. a.a.O.). Ende Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB und bat um die Bestellung eines Beistandes im Hinblick auf den Ei ntri tt von C. i n den Kindergarten. Sie wies zudem auf ihre Bildung und Lebenserfahrung und da- rauf hin, dass sie von Berufs wegen gewohnt sei, rechtzeitig und wenn nötig ein- zuschreiten. Bisher habe sie aus Furcht und wegen der Belastungen den Kinds- vater des Kleinen gewähren lassen – doch sei sie es ihren Kindern schuldig, für Bedingungen zu sorgen, welche ein organisierbares Familienleben und Gebor- genheit zuli essen. D as sei schlussendli ch wohl fundamental und höher zu gewi ch- ten als der momentane Kontakt zum Vater (vgl. KESB-act. 70). Das kjz O., welches die Eltern seit der Geburt von C. immer wieder in Abständen unterstützte, hielt gegenüber der KESB fest, die Situation sei sei t Jahren unverändert. Auch di e Bereitschaft der Beschwerdeführerin, etwas zu verändern, sei kaum vorhanden; zudem fehle es an der Bereitschaft, mit dem Va- ter am gleichen Tisch etwas zu besprechen (vgl. KESB-act. 69). Am 19. August 2014 meldete sich der Beschwerdegegner bei der KESB. C._____ sei ihm nicht übergeben worden, das sei nicht das erste Mal. Die Be- schwerdeführerin sei unzufrieden mit der Unterhaltsfrage. Er wolle für sein Kind da sein und es sehen. Zudem erkundigte er sich nach dem Stand der Dinge in Bezug auf die Beistandschaft (vgl. KESB-act. 72).
1.7 Am 9. September 2014 fällte die KESB einen Entscheid (vgl. KESB-act. 73 [= act. 7/3]), in dem sie den Rechenschaftsbericht der Beiständin J._____ ge- nehmigte sowie die Fortführung der Beistandschaft bis zum Abschluss des Unter- haltsprozesses anordnete. Weiter traf sie folgende Regelung (vgl. a.a.O., S. 12 f.): 1. Gestützt auf Art. 273 ZGB wird der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater, B., geb. tt.mm.1966, von ..., wohnhaft ... [Adresse], einerseits und dem Kind, C., geb. tt.mm.2010, vo n Zürich ZH, der elterlichen Sorge von A._____ un- terstellt, wohnhaft in ... [Adresse], andererseits wie folgt geregelt: a) Bis Eintritt des Kindes in den Kindergarten ist der Kindsvater berechtigt, C._____ jeweils am Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich o- der mit sich auf Besuch zu nehmen. Kann er das Besuchsrecht nicht ausüben, hat er dies der Kindsmutter jeweils 14 Tage im Voraus mitzuteilen und kurz zu begrün- den. b) ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten ist der Kindsvater berechtigt, C._____ je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Os- tersamstag von 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) und in solchen mit ungera- der Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstmontag von 12.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. So- dann ist er nach Absprache mit der Kindsmutter jeweils anfangs Dezember berech- tigt, C._____ entweder über die Weihnachtstage (23. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr) oder über Silvester/Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr), auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men; c) ab Eintritt des Kindes in die erste Primarschulklasse ist der Kindsvater zusätzlich zur Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 b) berechtigt, C._____ jährlich während drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Feri- en zu nehmen. Der Kindsvater teilt der Kindsmutter zwei Monate im Voraus mit, wann er das Ferienbesuchsrecht ausüben will. Auf vorgängig bekannt gegebene Ferienpläne der Kindsmutter ist Rücksicht zu nehmen. Weitere Besuchs- und Ferienbesuchsrechte bleiben der individuellen Vereinbarung der Kindseltern, unter Rücksichtnahme auf das Wohl und die Interessen von C._____ sowie allenfalls mit Hilfe des Beistandes, überlassen. 2. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und dem Beistand den Auftrag erteilt: a) Die Kindseltern bei der Organisation und der Umsetzung des Besuchsrechts (in s- besondere auch der Ferien- und Feiertage) zu unterstützen und dieses zu überwa- chen; b) auf eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Kindseltern betreffend die Ausübung des Besuchsrechts und die damit zusammenhängenden Übergaben des Kindes hinzuwirken.
hernach veranlasst, der Beschwerdeführerin Frist für eine schriftliche Replik ein- zuräumen, welche am 5. Mai 2015 erstattet wurde (vgl. act. 7/24). Es folgte noch eine Ergänzung zur Replik (vgl. act. 7/27). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 setzte der Bezirksrat dem Beschwerdegegner Frist zur Duplik an (vgl. act. 7/26). Die Duplik wurde mit Schriftsatz vom 14. Juni 2015 erstattet (vgl. act. 7/30 f.); dabei merkte der Beschwerdegegner an, er habe mittlerweile die rückständi- gen Unterhaltsbeiträge bezahlt (vgl. act. 7/30 S. 3). Weiter stellte er den Antrag, hinsichtlich der Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend seine religiöse Orien- tierung und deren Auswirkungen im Alltag sein Haus zu besuchen sowie sein Ge- schäft und die Kirche, in die er zu gehen pflegt, und zudem die Nachbarn zu be- fragen (vgl. a.a.O., S. 2/3). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 17. Juni 2015 zugestellt (vgl. act. 7/32). 2.3 Am 30. September 2015 fällte der Bezirksrat sein Urteil in der Sache, im We- sentlichen wie folgt (vgl. act. 6 [act. 7/34 = act. 3/1]): I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Entscheides der KESB Dübendorf vom 9. September 2014 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Gestützt auf Art. 273 ZGB wird der persönliche Verk ehr zwischen dem Kindsva- ter, B., geb. tt.mm.1966, von ..., ... [Adresse], einerseits und dem Kind C., geb. tt.mm.2010, von Zürich ZH, der elterlichen Sorge von A._____ un- terstellt, wohnhaft in ... [Adresse], andererseits wie folgt geregelt: a) Bis Eintritt des Kindes in die 1. Primarschulk lasse ist der Kindsvater berechtigt, C._____ jeweils am Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jeden zwei- ten Sonntag im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Kann er das Besuchsrecht nicht ausüben, hat er dies der Kindsmutter jeweils 14 Tage im Voraus mitzuteilen und k urz zu begründen; b) ab Eintritt des Kindes in die 1. Primarschulk lasse ist der Kindsvater berechtigt, C._____ je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Ostersamstag von 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) und in solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstmontag von 12.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sodann ist er nach Absprache mit der Kindsmutter jeweils anfangs Dezember berechtigt, C._____ entweder über die Weihnachtstage (23. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr) oder über Silvester/Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr), auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
c) ab Eintritt des Kindes in die 1. Primarschulk lasse ist der Kindsvater zusätzlich zur Regelung gemäss Dispositivziffer 1 b) berechtigt, C._____ jährlich während drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kindsvater teilt der Kindsmutter zwei Monate im Voraus mit, wann er das Ferienbesuchsrecht ausüben will. Auf vorgängig bek annt gegebene Ferienpläne der Kindsmutter ist Rück sicht zu nehmen. Weitere Besuchs- und Ferienbesuchsrechte bleiben der individuellen Vereinbarung der Kindseltern, unter Rück sichtnahme auf das Wohl und die Interessen von C._____ sowie allenfalls mit Hilfe des Beistandes, überlassen. II. ln teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ermahnt, soweit während eines Besuches bei C._____ ein me- dizinisches Problem auftaucht, das eine Untersuchung bzw. Behandlung durch eine medizinische Fachperson erforderlich macht, unverzüglich eine diesbezügliche an- erkannte Fachperson/Fachstelle aufzusuchen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der KESB Düben- dorf vo m 9. September 2014 bestätigt. 3. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Kammer rechtzeitig über dieses Urteil, mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): 1. Das in Ziff. I des angefochtenen Entscheides neu geregelte Besuchsrecht unter Sub.Ziff. 1 lit. b sei dahingehend abzuändern, dass die beiden Be- suchswochenenden nicht starr auf das 1. und 3. Wochenende jeden Mo- nats gelegt werden, sondern dass der Anspruch des Kindsvaters auf die beiden Wochenenden nur grundsätzlich festgelegt werden soll, während die datumsmässige konkrete Festsetzung nach Vorliegen der Einsatzplä- ne der Mutter so erfolgen soll, dass der Sohn C._____ gleichmässig Wo- chenendzeit mit der Mutter und dem Vater verbringen kann. Die Mutter sei zu verpflichten, dem Besuchsrechtsbeistand umgehend nach Vorliegen der Einsatzpläne ihre arbeitsfreien Wochenenden mitzuteilen. 2. ln Abänderung von Ziff. III des angefochtenen Entscheides sei Ziff. 2 lit. a des ursprünglichen Entscheides der KESB Dübendorf vom 9. September 20014 dahingehend zu ergänzen, dass der Besuchsrechtsbeistand zu- sätzlich damit beauftragt wird, die datumsmässige Festsetzung der Be- suchsrechte festzulegen, solange die Eltern sich nicht im direkten Ge- spräch über die Festsetzung einigen können sowie die Einhaltung der Weisung gemäss Antrag 3 zu kontrollieren hat. 3. Zusätzlich sei dem Kindsvater die Weisung zu erteilen, bei der Ausübung des Besuchsrechtes das religiöse Bestimmungsrecht der Mutter als Inha- berin der elterlichen Sorge zu respektieren und den Sohn weder direkt noch indirekt religiös zu beeinflussen, insbesondere nicht an Gottesdiens- te und ähnliche Veranstaltungen mitzunehmen oder ihm religiöse Texte bzw. Medien vorzuführen, und (vgl. Eventualantrag unten Ziff. 34 S. 19).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gegenpartei. Der Beizug der Akten des Bezirksrates wurde veranlasst (vgl. act. 4). Nach dem Eingang dieser Akten wurde dem Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 Frist zur schri ftli chen Beantwortung der Beschwerde an- gesetzt (vgl. act. 8). Der Beschwerdegegner erkundigte sich am 19. November 2015 telefonisch bei der Kammer über den Fortgang des Verfahrens (vgl. act. 10). Eine Beschwerdeantwort reichte er nicht ei n. D i e Sache i st nunmehr spruchrei f. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so- weit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Das hat u.a. fol- gende Auswirkungen: - Für Beschwerden i.S. der Art. 450-450c ZGB gelten etwa dieselben allgemei- nen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher die Art. 59 f. ZPO zu beachten. Soweit es an einer Prozessvor- aussetzung fehlt (was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Mit der Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsob- liegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu be- rücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446
ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). - Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist zu- dem mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu ent- scheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Ent- scheidung in der Sache führt. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist wiederum danach zu differenzieren, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht. - Soweit es an einem konkreten Antrag und/oder an dessen Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel bzw. auf eine Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110 [2011] Nr. 81). Zu beachten ist weiter, dass der Kanton Zürich seit dem Inkrafttreten des re- vidierten Kindesschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen kennt, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein. 2. Der Bezirksrat widmete im angefochtenen Urteil den Standpunkten beider Par- teien breiten Raum (vgl. act. 6 S. 9-15, S. 19 ff.). Im Weiteren legte er in Grund- zügen sowohl die rechtlichen Grundlagen zum persönlichen Verkehr des Kindes zum Elternteil dar, dem die Sorge oder Obhut für das Kind nicht zusteht (a.a.O., S. 15 f.), als auch die Rechtslage gemäss Art. 303 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 ZGB (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Danach erwog der Bezirksrat zum persönlichen Verkehr des Beschwerde- gegners mit C._____ i m Wesentli chen, gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien seien aufgrund der bisherigen Kontakte eine langsame Annäherung von Sohn und Vater angezeigt und Wochenendbesuche mit Übernachtunge n erst ab dem Eintritt von C._____ i n di e Schule. Das Anliegen des Vaters, die Be- suchsnachmi ttage auf einen Sonntagnachmittag zu legen, weil er an Donnerstag- nachmittagen keine Besuche mehr organisieren könne, sei sodann ni cht weiter zu berücksichtigen. Das Anliegen stütze sich auf eine reine Parteibehauptung ab und
es sei davon auszugehen, dass er als selbständig Erwerbender die Möglichkeit habe, sich seine Arbeitszeiten flexibler einzuteilen (vgl. a.a.O., S. 17 und S. 18). Weiter erwog der Bezirksrat, es sei ab dem Eintritt von C._____ in die Primar- schule an der von der KESB getroffenen Regelung festzuhalten. Die Parteien sei- en stark zerstritten und offensichtlich nicht in der Lage, sich über ein Besuchs- recht zu verständigen, weshalb dieses verbindlich festzulegen sei. Trotz Schicht- arbeit müsse es der Beschwerdeführerin möglich sein, ihren Arbeitgeber über die Besuchsrechtsregelung zu informieren, sodass darauf Rücksicht genommen wer- den könne. Zudem sei eine Änderung der Regelung im gegenseitigen Ei nver- nehmen jederzeit möglich. Es erübrige sich daher, so der Bezirksrat, den Be- suchsrechtsbeistand mit der datummässigen Festsetzung der Besuche zu beauf- tragen (vgl. a.a.O., S. 18 f.). Was die von der Beschwerdeführerin beantragten Weisungen betrifft, hielt der Bezirksrat es als unbestritten, dass der Beschwerdegegner einer "strengen re- ligiösen Gemeinschaft" angehöre. Er erwog sodann im Wesentlichen, C._____ sei im Kindergartenalter nur stundenweise beim Beschwerdegegner, weshalb eine – wi e von der Beschwerdeführerin befürchtet – "Gehi rnwäsche" ni cht mögli ch sei . Mit zunehmendem Alter werde C._____ die Religionsausübung seines Vaters zu- dem differenzierter betrachten können und auch längere Besuchswochenenden würden daher nicht zwangsläufig zu ei ner "Gehi rnwäsche" führen. Anzunehme n sei, dass die Beschwerdeführerin ihren erzieherischen Einfluss auf C._____ aus- üben werde, indem sie mit ihm das Thema Religion bespreche, und C._____ dadurch fähig werde, eine eigene Entscheidung hinsichtlich seines Glaubens zu treffen. Eine Weisung sei nicht erforderlich, zumal eine Weisung auch ni cht ge- eignet erscheine, allfällige religiöse Beeinflussungen C.s durch den Be- schwerdegegner zu verhindern. Auch erscheine es unmöglich, die Einhaltung der Wei sung zu kontrollieren (vgl. a.a.O., S. 25 f.). Als nicht vollständig unbegründet erachtete der Bezirksrat die Ängste der Beschwerdeführerin, es werde der Beschwerdegegner C. dann ni cht zum Arzt bringen, wenn es angezeigt wäre. Er erachtete jedoch ebenso die Beteue- rung des Beschwerdegegners als glaubhaft, mit C._____ dann ei nen Arzt aufzu- suchen, wenn C._____ ein medizinisches Problem haben sollte. Und er erkannte
daher insgesamt keine potentielle Kindeswohlgefährdung, die eine Wei sung an den Vater erforderte. Nichtsdestotrotz sah sich der Bezirksrat aber veranlasst, den Beschwerdegegner zu ermahnen (vgl. a.a.O., S. 26 f.). 3. Die Beschwerdeführerin ist – wie in Ziff. I/3 dargetan – i n zwei Punkten mi t dem Entscheid des Bezirksrates zur Sache ni cht ei nverstanden. 3.1 - 3.1.1 Zum Ersten wünscht sie ab dem Eintritt von C._____ in die Primar- schule kein Besuchsrecht des Vaters, das von vornherei n auf das erste und dritte Wochenende eines jeden Monats festgelegt ist. Mi t Rücksi cht auf i hre berufli chen Verpfli chtungen soll das Besuchsrecht jeweils erst dann vom Beistand bzw. von den Parteien festgelegt werden, wenn ihre – der Beschwerdeführerin – Ei nsatz- pläne vorliegen, und zwar so, dass C._____ gleichmässig Wochenendzeiten mit ihr und dem Vater verbringen könne (vgl. dazu act. 2 S. 4 ff.). Der Bezirksrat habe mi t sei ner sturen Regelung nämlich übersehen, dass es im Interesse des Kindes sei, wenn ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den für das Familienleben wichtigen Wochenenden in der Familie mit dem Halbbruder und den Besuchen beim Vater bestehe. Die Rücksichtnahme auf die beruflichen Einsatzpläne eines Elternteils entspreche zudem der Gerichtspraxis; das habe das Obergericht unter Hinweis auf die Lehre dargetan. In widersprüchlicher Art und Weise habe selbst der Bezirksrat das berücksichtigt, indem er dem Vater ein weiteres Besuchsrecht an Sonntagnachmittagen eingeräumt habe, obwohl er dem Vater nicht geglaubt habe, dass ihm Besuche an den Donnerstagnachmittagen unmöglich seien (vgl. a.a.O., S. 8). Weiter führte die Beschwerdeführerin an, bei einem starren Besuchsrechts- regime, wie es der Bezirksrat vorgesehen habe, könne es sein, dass C._____ i n einem Monat kein einziges Wochenende "mit seiner eigentlichen Familie" (a.a.O., S. 5) verbringen könne, das heisst mit ihr und dem Halbbruder. Das sei nicht nur für si e unzumutba r, sondern ebenso für C._____ (a.a.O.). Die von ihr verlangte flexible Umsetzung des väterlichen Besuchsrechts sei sodann ohne grössere Schwierigkeiten umsetzbar. Sie erhalte jeweils Anfang Jahr einen Grobraster für das gesamte Kalenderjahr, was eine Planung wenigstens eines Termins pro Mo- nat ermögliche, an den sie sich auch halten werde. Die übrigen Termine seien
dann festzusetzen, wenn die konkreten Einsatzpläne für eine Periode von 28 Ta- gen vorlägen, was jeweils ca. 11 Tage im Voraus der Fall sei. Diese konkreten Einsatzpläne seien allerdings nicht definitiv – es gebe Stand-by-Zeiten und zudem immer wieder Verschiebungen und Verlängerungen von Einsätzen (vgl. a.a.O., S. 7). 3.1.2 Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid richtig darauf hingewiesen, dass das Kindeswohl das massgebliche Kriterium (oberste Ri chtschnur) einer Regelung des persönlichen Verkehrs ist; vorab kann daher auf die entsprechenden Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. act. 6 S. 15 f. [Erw. 4.2]). Denn der persönliche Verkehr des Kindes mit dem nicht obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteil dient dem Interesse und damit dem Wohl eines Kindes generell und hat dieses Ziel im jeweiligen konkreten Einzelfall anzustreben. Davon geht ebenso zu Recht das Obergericht in den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden aus, na- mentli ch im Urteil LE140040 vom 23. Dezember 2014, dessen Erwägung III /2 .3 die Beschwerdeführerin völlig verkürzt wiedergibt (vgl. act. 2 S. 8), nämlich unter Auslassung einer Vielzahl von anderen Umständen, die bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ebenfalls "generell" i n Betracht zu zi ehen si nd (vgl. dazu S CHW ENZER/COTTIE R, in: BSK-ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 273 N 10, worauf im Urteil LE140040 übrigens gerade verwiesen wird). Diesen vielen Umständen, zu denen ein "vernünftiges Gleichgewicht" von Wochenendaufenthalten bei Vater und Mutter entgegen der Beschwerdeführerin nicht zählt, kommt sodann keine ei- genständige Bedeutung zu; sie sind lediglich eine Orientierungshilfe bei der Su- che nach ei ner Lösung, die dem konkreten Einzelfall angepasst zu sei n hat. D as Finden dieser Lösung für den jeweiligen Ei nzelfall erfordert sodann ein Abwägen bzw. Gewichten diverser Gesichtspunkte, bei dem sich widerstrebenden Inte res- senlagen der Eltern im Vergleich zu den Interessen des Kindes ohnehin nur un- tergeordnete Bedeutung zukommen kann. Regelmässig findet sich im Übrigen bei strittigen und/oder komplexeren Verhältnissen keine für alle Beteiligten ideale Lö- sung. Und was im einen Fall dem Kind zuträgli ch i st, kann si ch i n ei nem anders gelagerten Fall als unbekömmlich, überfordernd und damit gar schädlich erwei- sen.
Im Fall von C._____ geht es um einen regelmässigen persönlichen Verkehr mit dem Vater. Dieser Verkehr hat sich bislang – wie vorhi n gesehen – zudem ni cht i n der wünschenswerte n Intensität einzustellen vermocht. So ist etwa auf- grund der mütterlichen Beschwerde an den Bezirksrat und der Dauer des erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens die von der KESB im September 2014 vorge- sehene Lösung von Besuchswochenenden ab dem Eintritt von C._____ i n den Kindergarten nie zum Tragen gekommen. Die Intensivierung und Verfestigung dieses persönlichen Verkehrs und damit der Beziehung von Sohn und Vater strebte der Bezirksrat im Hi nbli ck auf den Ei ntri tt von C._____ in die Primarschule und di e dann wünschenswerte n Besuchswochenenden beim Vater richtigerweise mit den zusätzlichen Besuchen an Sonntagnachmittagen an. Soweit die Be- schwerdeführerin diese Regelung kritisiert, übergeht sie das schlicht; richtiger- weise ficht sie immerhin das Urteil des Bezirksrates i n di esem Punkt ni cht an, wi e sie zu Recht auch nicht in Abrede stellt, dass Besuche des Sohnes beim Vater an zwei Wochenenden je Monat als angemessen geboten erscheinen. Die Betreuungsverhä lt ni sse von C._____ bei der Beschwerdeführerin sind sodann aufgrund der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin von Unstetig- keit geprägt. Auch darauf wurde schon hingewiesen und die Beschwerdeführerin hebt das selbst mit Blick auf die Auswi rkungen ihrer unregelmässigen längeren Abwesenheiten auf C._____ hervor (vgl. act. 2 S. 8 f.). Eine Änderung dieser be- ruflich bedingten Unstetigkeit ist indessen nicht absehbar. Die Beschwerdeführe- rin zeigt das selbst auf mit ihrem Hinweis, es seien sogar die konkreten Ei nsatz- pläne, die alle vier Wochen neu verfasst und ca. 11 Tage im Voraus bekannt ge- geben werden, nicht definitiv, sondern es könnten sich noch diverse Veränderun- gen ergeben. Konstanz und Regelmässigkeit in den Beziehungen und im Alltag si nd – was allgemein bekannt ist – für Ki nder, die die Unterstufe der Primarschule besuchen, wie C._____ sie ab dem kommenden Spätsommer besuchen wird, al- lerdings sehr wi chti g (auch i n Bezug auf den Schulbesuch selbst). Nur schon von daher erscheint es angebracht, wenigstens die Beziehung von Vater und Sohn so regelmässig und für das Kind vorhersehbar zu gestalten, dass sich eine gewisse Konstanz einstellen kann. Letztlich anerkennt das auch die Beschwerdeführerin, wenn sie dartut, aufgrund des ihr jeweils Anfang Jahr bekannt gegebenen Grob-
rasters lasse sich für ein Jahr jeweils ein Wochenende pro Monat festlegen (vgl. a.a.O., S. 7). Einer Regelung, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, wohnt i ndes- sen im Vergleich zur bezirksrätli chen Lösung eine Unregelmässigkeit inne, die durch die Unwägbarkeiten hinsichtlich des zweiten Wochenendes erheblich ve r- schärft wird. Auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin ist das zweite Wo- chenende nur relativ kurzfristig bestimmbar, verbunden mit weiteren Unwägbar- keiten (Stand-by, Verschiebungen und Verlängerungen i hrer Ei nsätze). Und es bliebe selbst dann, wenn die Parteien nicht stark zerstritten wären, sondern sich bestens verstünden, bei einem gewissen Hüst und Hott: Es könnte z.B. an zwei Wochenenden hintereinander zu Besuchen beim Vater kommen, dann vielleicht zu ei nem Unterbruch von vier bis fünf Wochen, wobei es aufgrund des konkreten Einsatzplanes zudem zu Vor- oder Nachverschiebungen kommen könnte usf. Das ist einem Kind im Primarschulalter tunli chst ni cht zuzumute n, wenn schon sonst sein familiäres Leben wie bei C._____ von Unstetigkeit und damit einhergehen- den Verunsicherungen geprägt ist (vgl. vorn Ziff. I/1.6 [Schlussbericht Familienbe- gleitung – Herausforderung für die Kinder]; siehe auch act. 2 S. 8 f. [Verunsiche- rung aufgrund der längeren unregelmässigen Abwesenheiten der Mutter]). Ni cht zu übersehen i st überdies, dass eine im Wesentlichen auf die berufli- chen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zugeschnittene Besuchsrechtsrege- lung, die über weite Strecken nur durch kurzfristige Terminabreden realisierbar ist , zum ei nen ni cht nur dem Kind C._____ erhebliche Flexibilität abverlangte, die er- heblich zu (weiterer) Überforderung des Kindes beitragen kann, sondern zum an- deren ebenfalls dem Vater und seiner Familie mit einem Halbgeschwister von C.. Vor dem Hintergrund relativ kurzfristiger Terminfestsetzungen birgt das ein ni cht zu unterschätze ndes Konfli ktpotential i n si ch, insbesondere wenn es auch noch zu Verschiebungen oder zum gänzli chen Wegfall eines Termins käme. Dass entsprechende Konflikte ausbleiben werden, lässt sich mit Blick auf die bis- herigen Probleme im Zusammenhang mit den Besuchen ni cht begründet anneh- men; vorhersehbar ist – wenn schon – gerade das Gegenteil. Konflikte um die Terminierungen seiner Besuche und die damit verbundenen Ungewissheiten könnten C. im Übrigen nicht verborgen bleiben. Erfahrungsgemäss führte
das zu einer zusätzlichen Belastung des Kindes. Daran änderte auch die allfällige Mi twi rkung ei nes Beistands bei der Terminfestsetzung ni chts. Auch das spricht al- les für eine klare und verbindliche Regelung, wie sie der Bezirksrat getroffen hat (und bereits zuvor die mit der Sache am nächsten befasste KESB). In der Vergangenheit hat si ch zudem wiederholt gezeigt, dass die Kommuni- kation mit der Beschwerdeführerin auch für Beistände usw. ni cht ei nfach war (vgl. vorn Ziff. I/1.3, I/1.4, I/1.5 und I/1.6 [Rechenschaftsberichte der Beiständin J., Abklärungsberichte und Berichte von L.]). Weshalb sich daran i n absehbarer Zeit grundlegend etwas ändern könnte, i st ni cht ersi chtli ch und wi rd von der Beschwerdeführerin richtigerweise auch nicht näher dargetan. Über Jahre hi nweg ist es ja nicht einmal gelungen, mit behördlicher Hilfe und Mediation das Besuchsrecht gütli ch zu regeln (vgl. auch KESB-act. 69 [Situation seit Jahren un- verändert]). Von daher scheinen ebenfalls klare und für beide Eltern verbindliche Regelungen geboten, welche es dem Beistand erleichtern, seinen Aufgaben im Interesse von C._____ nachzukommen. Wesentliche Gesichtspunkte, die eine andere Regelung der Besuche des Sohns beim Vater als die nahelegen könnten, die der Bezirksrat im angefochte- nen Urteil getroffen hat, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch sonst ni cht ersi chtli ch. Und es kann daher insofern ergänzend ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Anlass zu weiteren Abklärungen besteht demgemäss – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die solche zu den Auswi rkungen i hrer Abwe- senhei ten auf C._____ wünscht (vgl. act. 2 S. 8 f.) – keiner. 3.1.3 Hinsichtlich der kritisierten Besuchsrechtsregelung erweist sich die Be- schwerde somit sachlich insgesamt als unbegründet. Sie ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Zum Zwei ten wünscht die Beschwerdeführerin die Respektierung des ihr als Inhaberin der elterlichen Sorge zukommenden religiösen Bestimmungsrechtes für C._____ und daher eine Weisung an den Vater, C._____ weder direkt noch indi- rekt religiös zu beeinflussen (vgl. dazu a.a.O., S. 10 ff.).
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits dem Bezirksrat einen gleichen Antrag unterbreitet (vgl. act. 7/1, dort S. 2). Der Bezirksrat hat sich damit einlässlich be- fasst (act. 6 S. 19 ff.) und dabei vorab die für die Beurteilung des Antrages mass- geblichen rechtlichen Grundlagen grundsätzlich zutreffend dargestellt (a.a.O., Erw. 5.2). Richtig hob der Bezirksrat auch in diesem Zusammenhang hervor, dass es ni cht um das Erzi ehungsrecht des Inhabers der elterlichen Sorge an sich geht, sondern darum, wie dieses zum Wohl des Kindes ausgeübt wird und wie der nicht sorgeberechtigte Elternteil im Lichte von Art. 273 ZGB damit umzugehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin stellt das richtigerweise nicht in Abrede. Sie kritisiert den Bezirksrat indes dafür, dass er "mehrmals eine Lehrstelle zitiert" (vgl. act. 2 S. 18, unten), und sie hält dafür, es habe diese mit dem hier zu beurteilenden Problem nichts zu tun. Bei der "Lehrstelle" geht es nicht um religiöse Lehre, son- dern um eine Textstelle aus juristischer Literatur (vgl. act. 6 S. 23: S CHW EN- ZE R /COTTIE R, a.a.O., Art. 303 N 3 und N 6). Die Kritik verkürzt sodann Zitiertes (Prostitution, Gehirnwäsche, Sektenzugehörigkeit) und unterstellt dem Bezirksrat zuglei ch andeutungsweise Schlüsse, von denen die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, der Bezirksrat habe sie so gezogen (vgl. act. 2 S. 19: "wie die Vori nstanz es anschei nend tut"). Im Kontext der bezirksrätlichen Erwägungen dient das Zitat ohnehi n bloss der Verdeutlichung der doch zutreffenden Auffas- sung, das elterliche Bestimmungsrecht (also das des Inhabers der elterlichen Sorge) sei nicht schrankenlos, sondern habe das Kindeswohl und damit die Grundsätze insbesondere auch des Art. 302 Abs. 1 ZGB zu beachten. Insoweit, nämlich so weit, wie die Beschwerdeführerin die Ausschliesslichkeit ihres elterli- chen Bestimmungsrechts betont, steht das mit dem hier zu beurteilenden Problem sodann durchaus i n ei nem Zusammenhang. Dass die Verdeutlichung ei ner zutref- fenden Auffassung im bezirksrätlichen Entscheid anhand sozusagen extremer Beispiele erfolgt, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführerin i st i mmerhi n zuzu- billigen, dass es hier nicht um ein Problem geht, das der Bezirksrat unter Verweis auf Literatur zur Verdeutlichung herbeigezogen hat. 3.2.2 Es geht hier darum, dass der Beschwerdegegner eine religiöse Lebensauf- fassung vertritt, die der Bezirksrat als "streng religiös" bezeichnet und mit der so-
wie deren ihm von der Beschwerdeführerin geschilderten Auswi rkungen si ch der Bezirksrat unter dem Aspekt des Kindeswohls einlässlich befasst hat. Im Ergebnis erkannte der Bezirksrat keine Sachverhalte, welche auf eine konkrete Gefährdung des Wohls von C._____ schliessen liessen. Das erweist sich auch vor dem Hin- tergrund dessen, was die Beschwerdeführerin in act. 2 zum Thema vorträgt (dazu auch nachstehend Ziff. 3.2.3), als grundsätzlich zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden. Unabhängig davon – und erst recht i n Ergän- zung zum vom Bezirksrat Erwogenen – gilt es noch Nachstehendes zu beachten. Die Beschwerdeführerin verlangt, es habe sich der Vater der direkten wie auch der indirekten religiösen Beeinflussung seines Sohnes zu enthalten, und zwar in Respektierung ihres Erzi ehungsrechts. Auf Letzteres kommt es aus- schlaggebend nicht an, sondern in erster Linie auf das Kindeswohl. Immerhin zeigt die ausdrückliche Verknüpfung von religiöser Beeinflussung mit der Respek- ti erung i hres Erzi ehungsrechts durch die Beschwerdeführerin an, dass sie die re- ligiöse Haltung des Beschwerdegegners nicht als die Ursache einer Gefährdung des Kindeswohls erachtet. Das relativiert ihre anderweitigen Ausführungen dazu, in denen sie sich mit den Auswirkungen der religiösen Einstellung des Beschwer- degegners auf das Wohl von C._____ befasst, doch erheblich. Es ist ja nicht so, dass der Beschwerdegegner erst neuerdings sog. freikirchliches evangelisches Gedankengut pflegt und lebt, sondern er pflegte und lebte es vielmehr schon, als sich die Parteien kennen lernten und den Sohn zeugten. C._____ hat sich das nicht ausgewählt, aber es gehört dieser Vater zu seinem Leben wie die Mutter und der Umstand, dass sich die Eltern u.a. wegen der religiösen Einstellung des Vaters, die sich laut Beschwerdeführerin auch im Alltag merklich äussert, nicht mehr verstehen. Und weil sich die religiöse Einstellung des Vaters auch im Alltag äusserte und äussert, diese m.a.W. zur väterlichen Lebensweise gehörte und ge- hört, ist es gewagt, darin mangelnden Respekt der mütterlichen Erziehungsbe- fugnisse orten zu wollen – offengelegt wird hingegen eine totale Ablehnung der väterlichen Lebensweise durch die Mutter. Darauf kommt es hier aber nicht an. Und es kann insofern in der väterlichen Lebensweise keine Einmischung in die Erzi ehungs- bzw. Bestimmungsrechte der Mutter liegen, der sich der Vater in An-
wesenheit des Sohnes jeweils zu enthalten hätte, weil die Lebensweise per se ja schon eine – doch mehr direkte als nur indirekte – religiöse Beeinflussung dar- stellt. Damit ist zugleich gesagt, dass die von der Beschwerdeführerin gewollte Weisung an den Vater an der Sache vorbeigeht. Denn konsequent durchgedacht führte das Gewollte letztlich dazu, dass C._____ den Vater gar nicht besuchen dürfte bzw. könnte. Das wiederum strebt die Beschwerdeführerin – zumi ndest wenn man i hren Anträgen zum Besuchsrecht folgt – gerade ni cht an. Insofern liegt ihrem äusserst weit gefassten Antrag auf Erlass einer Weisung kei n schüt- zenswertes Interesse zu Grunde, was zu einem entsprechenden Nichteintreten führt. 3.2.3 Aufzugreifen sind hingegen weitere Gesichtspunkte. Die Beschwerdeführe- ri n schi ldert zur Illustrati on der Begründung ihres Antrages einige Gegebenheiten, die sie in den Kontext mit der religiösen Lebenshaltung des Beschwerdegegners stellt. Diese beschlagen zunächst einmal sozusagen gesundbeterische Aspekte, die den Bezirksrat zu einer Ermahnung veranlassten; dies blieb unangefochten und bietet auch sonst keinen Anlass zu weiteren Erörterungen. Im Übrigen betref- fen sie bei näherer Betrachtung selbst nur der Darstellung der Beschwerdeführe- rin vor allem den Paar- bzw. Beziehungskonflikt der Eltern, auf den bereits ve r- wiesen wurde (vgl. vorn Ziff. I/1.5-1.6), sowie dessen Ursachen. Und sie betreffen ebenfalls Fragen der Erziehung bzw. Zweifel der Beschwerdeführeri n an der Ei g- nung bzw. den Fähigkeiten des Beschwerdegegners, mit C._____ einen adäqua- ten Umgang pflegen zu können (vgl. etwa act. 2 S. 16 ff. [Rz. 29-31]). Es ist die Rede vom Charakter des Vaters und psychischen Problemen, von mangelndem Ei nfühlungs vermöge n, ei ner Nei gung zu Ausbrüchen, Schuldzuwei sunge n i m Zu- sammenhang mit der Unterhaltsbeitragsfrage usf. Unbeschadet dessen befürwor- tete die Beschwerdeführerin seit langem väterliche Besuche (vgl. vorn Ziff. I/1.3 mit Verweis auf KESB-act. 30). Und sie befürwortet heute Wochenendbesuche von C._____ beim Vater. Auch das relativiert die Schärfe i hrer Vorwürfe erheblich, belegt insoweit keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen des per- sönlichen Verkehrs von Vater und Sohn, illustriert dagegen, dass das ambivalente Verhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater von C._____, das im von der KESB in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht bereits vor Jahren festge-
stellt wurde (vgl. vorn Ziff. I/1.3 und KESB-act. 30), weiterhin besteht. Anlass zu einer weniger weit gehenden als der beantragten Weisung oder zu ei ner Ermah- nung im Zusammenhang mit dem religiösen Bestimmungsrecht der Beschwerde- führerin bietet das alles nicht, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgetrage- nen Begebenheiten weder etwas mit Gottesdienstbesuchen noch mit der Vorfüh- rung religiöser Texte bzw. Medien zu tun haben und insofern gar keine entspre- chende Gefährdung des Kindeswohls indizieren. Weitere Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin will, erübrigen sich daher nur schon aufgrund i hrer ei genen Sachdarstellung. Gewiss ist hingegen, dass ein Elternkonflikt ein Kind belastet und im Rah- men dieses Konfliktes lautstark vor dem Kind ausgetragene Auseinandersetzun- gen zwischen den Eltern – worauf die Beschwerdeführerin auch verweist – ei n Kind verängstigen. Es liegt in der Verantwortung beider Eltern, solchen Konflikten vorzubeugen und sie vom Kind fernzuhalten, des Vaters im Rahmen der Aus- übung seines Besuchsrechts und während der Übergaben, der Mutter bei den Übergaben und in der übrigen Zeit. Vonnöten ist dabei ein Mindestmass an ver- ständiger Kommunikation der Eltern, an der es zur Zeit fehlt. Zum verantwortungsvollen Umgang, den beide Eltern zu beachten haben, gehört es sodann ebenfalls, alles das zu vermeiden, was geeignet ist, den ande- ren Elternteil dem Kind gegenüber in ein schlechtes Li cht zu rücken, i hn abzuwer- ten usf. Die Verschiedenartigkeit der elterlichen Persönlichkeiten und Lebensein- stellungen, wie sie hier gegeben sind, bleibt einem Kind schliesslich nicht verbor- gen. Es gehört daher endlich zum verantwortungsvollen Umgang beider Eltern, dem Kind, das sich darin zurechtzufi nde n hat, mi t Verständni s für dessen schwie- rige Lage zu begegnen und ihm zu helfen, mit der Verschiedenartigkeit des je- weils andern Elternteils umgehen zu können. Im Lauf der Zeit wird C._____ im Übrigen ohnehin immer mehr in der Lage sein, diese Verschiedenartigkeit für sich zu begreifen und einzuordnen. Aktuell ist das nur sehr beschränkt der Fall, wes- halb die KESB richtigerweise für C._____ eine Beistandschaft errichtet und dem Beistand den Auftrag erteilt hat, bei den Übergaben mitzuwirken, die Kommunika- tion unter den Eltern zu verbessern und die Besuche zu überwachen sowie gege- benenfalls Anträge auf Änderungen bzw. Massnahmen zu stellen, sollte es am
nötigen verantwortungsvollen Umgang eines oder beider Eltern fehlen oder das Kindeswohl sonst wie – etwa durch exzessive Religionsausübung – konkret ge- fährdet sei n. Zur Überwachung gehören u.a. auch Gespräche mit C._____ und beiden Eltern. Der Bezirksrat hat diese Regelung der KESB in seinem Urteil be- stätigt. Sie ist von beiden Parteien mit Fug nicht in Zweifel gezogen worden. Sie ist wesentlicher Teil einer Gesamtregelung, die einstweilen als richtig erscheint, weil sie allen derzeit gegebenen massgeblichen Umständen angemessen Rech- nung trägt. Die Beschwerde ist somit auch im zweiten Punkt aus allen vorgenannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und damit insgesamt. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Die Prozesskostenfestsetzung und -verlegung im angefochtenen Urteil ist unan- gefochten geblieben. Die Beschwerdeführerin unterliegt im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren, an dem sich der Beschwerdegegner nicht beteiligte, sodann vollumfänglich. Es sind ihr daher die Gerichtskosten des zwei ti nstanzli che n Be- schwerdeverfahrens vollumfängli ch aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG auf Fr. 2'000.- fest- zusetzen. Eine Parteientschädigung ist für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden si nd. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerde- führeri n auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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