Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller. Urteil vom 14. August 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Kindesschutzmassnahme
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 i.S. B., geb. tt.mm.2005, C., geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2013; VO.2015.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder B., geb. tt.mm.2005, C., geb. tt.mm.2011 und D., geb. tt.mm.2013. Mi t den Beschlüssen Nr. 7753, 7754 und 7755 vom 18. Dezember 2014 entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (nachfolgend KESB) was folgt (act. 7/1 - 7/3 = act. 8/90, act. 9/50 und act. 10/30): "1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RI- POL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A., geb. tt. Oktober 1975, B., geb. tt.mm.2005, C., geb. tt.mm.2011 und D., geb. tt.mm.2013, alle von Zürich, ins RIPOL-Verzeichnis aufzunehmen. 2. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB ersucht, Frau A. und ihren Kindern B., C. und D._____ bei einer Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz die Ausweise abzunehmen und diese umgehend der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, zukommen zu lassen. 3. Die Kantonspolizei Zürich wird ersucht, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern. 4. Der Kindsmutter, Frau A., wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit ihren Kindern B., C._____ und D._____ ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbrin- gen zu lassen. 5. Die Kindsmutter, Frau A., wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen. 6. Der Kindsmutter, Frau A., wird für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot in Dispositivziffer 4 und 5 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amt- liche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht.
Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be-
amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse (bis Fr. 10'000.00) bestraft. 7. Keine Gebühren. Kosten auf die Amtskasse. 8. Mitteilung... 9. Rechtsmittel; Entzug der aufschiebenden Wirkung." 2. Am 16. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die drei Beschlüsse und erklärte, sie sei damit nicht einverstanden, diese seien abso- lut unverhältnismässig (act. 7/1). Der Bezirksrat Züri ch nahm die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegen, holte eine Vernehmlassung der KESB ein (act. 3) und lud die Beschwerdeführerin zur Anhörung vor (act. 7/9). Am Vortag der am 28. Mai 2015 vorgesehenen Anhörung teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie einen Anwalt mandatieren wolle und erst danach zu einer Anhörung komme, worauf die Anhörung auf den 9. Juni 2015 verschoben wurde (act. 7/10 und 7/11). Am 9. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführeri n mi t, dass si e ni cht an der Anhörung erscheinen werde (act. 7/12). Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde ab und bestätigte die drei KESB- Beschlüsse vom 18. Dezember 2014. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (act. 3 = act. 7/13). Die Beschwerdeführerin nahm den Entscheid am 24. Juni 2015 entgegen (act. 7/15). 3. Mit drei – am 21. Juli 2015 überbrachten – Schreiben vom 15. Juli 2015 er- hob die Beschwerdeführerin "Einsprache" gegen das Urteil des Bezirksrates und die diesem zugrunde liegenden drei KESB-Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 (act. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 7, 8, 9 und 10). Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 wurde die Prozessleitung delegiert und die Beschwerdeführerin zur persönlichen Anhörung auf den 12. August 2015 vorgeladen (act. 11). Die Vorladung wurde am 6. August 2015 von der Mutter der Beschwerdeführerin abgeholt (act. 12). Am 12. August 2015 wurde am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich ein Schreiben der Beschwerdeführerin ab- gegeben, in welchem diese mitteilte, dass sie den Termin nicht wahrnehmen kön- ne, da die KESB veranlasst habe, dass ihr die Kinder, deren Ausweise und ihr Ausweis entzogen werde, wenn si e eine Amtsperson antreffe (act. 13). Gleichen-
tags erfolgte Versuche, mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt zu tre- ten, scheiterten, ebenso der Versuch, über die Mutter in deren Geschäftslokal mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten (act. 14). Der mit der Mutter der Be- schwerdeführerin vereinbarte neue Anhörungstermin vom 13. August 2015, 10.00 Uhr nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht wahr (act. 15). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts, EG KESR und des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG. Subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB) und die Beschwerde wurde rechtzeitig, schri ftli ch und mi t ei ner Begründung versehen erhoben (Art. 450 Abs. 2 und Art. 450b Abs. 1 ZGB), weshalb grundsätzlich da- rauf einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrund- satz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2 m.w.H.). Dabei sind die Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht bei nicht anwaltli ch vertretenen Partei en ni cht hoch anzusetzen. Die Beschwerdeführeri n bezi eht si ch i n i hren Beschwerdeschriften nur teilweise auf die einzelnen, von der KESB getroffenen Anordnungen. Sie wendet sich ins-
besondere gegen die angeordneten Ausschreibungen (Dispositiv Ziff. 1 der ange- fochtenen Beschlüsse), welche sie als unverhältnismässig und ungültig erachtet. Weiter ergibt sich aus den Eingaben, dass sie der Auffassung zu sei n schei nt, weitere Abklärungen seien nicht nötig und schliesslich wendet sie sich gegen die Kostenauflage im bezirksrätlichen Verfahren (act. 2). D ami t schei nt hi nrei chend klar, dass sie sämtliche Anordnungen der KESB sowie das Urteil des Bezirksrates aufgehoben haben will. Es ist nachstehend im Einzelnen auf die Einwände einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung als notwendig erscheint.
III.
führerin selbst wurde mit der Tochter im Laden ihrer Mutter an der G.- Strasse ... in Zürich angetroffen. Die Vormundschaftsbehörde wurde über die schwi eri gen Wohnverhält ni sse i n Kenntnis gesetzt, diese beauftragte das Sozial- zentrum mit der Abklärung der Verhältnisse am 29. März 2010 (act. 8/19 -21). In einem ersten Abklärungsbericht kam der mit der Abklärung beauftragte Sozialar- beiter zum Schluss, dass das Verhalten und Handeln von Mutter und Grossmutter diffus und unklar sei, es an der Kooperation der Kindsmutter fehle und unklar sei , wo sich das Kind wann aufhalte, wie die Beziehung zum Kindsvater sei etc. Es wurde gestützt darauf die Beschwerdeführerin zu Gesprächsterminen eingeladen, denen sie wiederholt fernblieb (act. 8/25 - 29), wobei sie sich am 18. Februar 2011 telefonisch abgemeldet hatte und einen neuen Termin abmachte, zu wel- chem sie dann wiederum nicht erschien (act. 8/30). Am 30. März 2011 teilte der mit der Abklärung betraute Sozialarbeiter mit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kind während der Sportferien in die USA gereist sei und sie im 7. bis 8. Mo- nat schwanger sei (act. 8/33 und 8/34). B. wurde dann offenbar 2011 ein- geschult. Im Abklärungsbericht vom 17. April 2012 wurde festgehalten, dass es aus der Schule, Hort und von der Liegenschaftenverwaltung keine Rückmeldung für eine Gefährdung von B._____ gebe, mit der Kindsmutter und der Grossmutter habe aber keine kooperative Zusammenarbeit eingegangen werden können, da diese den Si nn der vormundschaft li che n Abklärung ni cht ei nsähen. D er Ki ndsmutter werde von deren Schwestern gute Erziehungskompetenzen zugebilligt, das Fami- li ensystem A.B.C.D._____ lebe nicht immer nach den Gepflogenheiten unserer mitteleuropäischen Kultur und dem "normalen" Verhaltenskodex der Schweiz. Dies führe dazu, dass die Familien in einigen Punkten von den schweizerischen Normen abweichen und so zum Teil etwas auffällig oder anders wirken. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung von B._____ und den am tt.mm.2011 geborenen C.. Da die Kindsmutter nicht mehr aus den USA zurückgekehrt sei, sei eine objektive Beurteilung der Situation unmöglich gewor- den (act. 8/41 S. 2). Seitens der Schulbehörde erging die Mitteilung, dass B. per 3. Februar 2012 aus der 1. Klasse ausgebucht worden sei (act. 8/43).
Auch i m Zusammenhang mi t C., der am tt.mm.2011 in New York - ..., USA, geboren wurde (act. 9/1), versuchten die Behörden mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Mit Schreiben vom 30. August 2011 wandte sich die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt F. an die Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit der Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater und für die Regelung des Unterhalts (act. 9/4). Nachdem ein Erstgespräch stattgefunden, dieses indes keine Klärung gebracht hatte, und weitere Gesprächstermine im Ja- nuar und Februar 2012 nicht wahrgenommen worden waren, beantragten die So- zialen Dienste der Stadt F._____ die Errichtung einer Beistandschaft (act. 9/5). Bemühungen, die Beschwerdeführerin an der gemeldeten Adresse anzutreffen, blieben erfolglos, im April und Mai 2012 angesetzte Termine nahm die Beschwer- deführerin nicht wahr (act. 9/6 - 8). Über die Mutter der Beschwerdeführerin konnte im Februar 2013 in Erfahrung ge- bracht werden, dass diese sich mit den Kindern in der Schweiz an der gemelde- ten Adresse aufhalten solle (act 9/17 = act. 8/50), worauf weitere (erfolglose) Be- mühungen der Behörden ergingen, um Informationen über den Aufenthalt der Be- schwerdeführeri n zu erhalten (Schulbehörden im Zusammenhang mit der schul- pflichtigen B., Sozialbehörde und KESB, Personenmeldeamt, Liegenschaf- tenverwaltung). Eine letzte Aufforderung der Kreisschulpflege H., sich bis am 20. September 2013 zu melden, nahm die Beschwerdeführerin wahr, zu dem dort vereinbarten Gespräch mit der Schulleitung erschien sie demgegenüber wie- derum nicht (act. 8/60-62). Am 9. und 22. Oktober 2013 konnte auf der KESB bzw. im Sozialzentrum eine Anhörung bzw. ein Gespräch mit der Beschwerdefüh- rerin stattfinden. Diese nahm daran zusammen mit ihren drei Kindern und ihrer Mutter teil. Gemäss Anhörungsprotokoll und Aktennotiz (act. 9/26 und 9/27 = act. 8/63 und 8/64) erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, sich bis Ende Oktober 2013 bei der Elternberatungsstelle im Sozialzentrum zu melden, wobei ihr mitge- teilt wurde, dass andernfalls für C._____ und den am tt.mm.2013 geborenen D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 i.V.m. Art. 309 aZGB errichtet würde. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass zur weiteren Abklärung der Situation der Kinder am 22. Oktober 2013 ein Hausbesuch stattfinde und sie sich mit B._____ am 23. Oktober 2013 im Schulleitungsbüro einzufinden habe.
Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte der KESB am 22. Oktober 2013 telefo- nisch mit, dass ihre Tochter zum vereinbarten Termin nicht zu Hause sein werde, da sie mit einer Wohnungsbesichtigung nicht einverstanden sei; statt dessen konnte an diesem Tag die erwähnte weitere Besprechung im Sozialzentrum statt- finden (act. 9/29 und 9/30 = act. 8/65 und 8/66). An dieser Besprechung wurde der Klärungsbedarf etwas konkretisiert (Schule, Wohn- und fi nanzi elle Si tuation, Vaterschaftsklärung etc.), die Beschwerdeführerin wurde insbesondere auf die Schulpflicht hingewiesen und es wurden ihr zahlreiche Unterstützungsangebote gemacht (act. 9/31 = act. 8/67). Diese Angebote nahm die Beschwerdeführerin in der Folge nicht i n Anspruch; ebensowenig erfüllte sie die Auflagen oder wahrte sie den Termin mit der Schulpflege zwecks Besprechung der Einschulung von B._____ (act. 9/32 und 33 = act. 8/70 und 8/71). Am 30. Oktober 2013 machte die Kreisschulpflege H._____ eine neuerli che Ge- fährdungsmeldung an die KESB betreffend B._____ (act. 8/69). Sie hielt fest, dass B._____ seit dem 3. Februar 2012 in der Schule fehle, zunächst von einer Auswanderung der Familie in die USA ausgegangen worden sei, das Kind aber immer in Zürich angemeldet geblieben sei. Die Mutter habe sich beim Personen- meldeamt im Juli 2013 gemeldet, nachdem die Kreisschulpflege H._____ am 2. Mai 2013 einen Antrag auf Aufenthaltsabklärung des Kindes gestellt hatte. Entge- gen ihrer Ankündigung habe sie sich nach den Sommerferien 2013 aber nicht mehr gemeldet. Zur Klärung der Lebensverhältnisse wurde seitens der KESB eine verdeckte Ermittlung in die Wege geleitet (act. 9/34 = act. 8/72), sodann die Stadtpolizei mit der Abklärung des Aufenthaltsortes und Überprüfung der Wohn- verhältnisse beauftragt (act. 9/39 = act. 8/78). Aus dem Bericht vom 13. Januar 2014 ergibt sich, dass für den Zeitraum November/Dezember 2013 nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin und die Kinder an der gemeldeten Wohnadresse, an der Geschäfts- und Wohnadresse der Mut- ter der Beschwerdeführerin, der Wohnadresse der Schwester oder im Familien- garten aufgehalten habe; vielmehr bestünden Hinweise, dass sich die Beschwer- deführerin mit den Kindern in den USA aufhalte (act. 9/39 = act. 8/78).
Die Beschwerdeführerin wurde zu einem neuen Termin auf den 20. Januar 2014 vorgeladen, eine telefonische Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon der Be- schwerdeführeri n erreichte nur deren Mutter, welche mitteilte, dass die Tochter ni cht kommen werde (act.9/41 = act. 8/80). Am 27. Januar 2014 erging ein Zufüh- rungsauftrag der KESB an die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz, der bis am 26. Februar 2014 erfolglos blieb (act. 9/43). Nachdem auch die im Novem- ber 2014 angeordneten polizeilichen Ermi ttlungen zu kei ner Kontaktaufnahme mi t der Beschwerdeführerin führten bzw. deren Aufenthaltsort – bei fortbestehender Anmeldung an der I.-Strasse ... – nach wie vor unbekannt blieb (act. 9/49 = act. 8/89), ergingen am 18. Dezember 2014 die angefochtenen Entschei de (act. 8/90, 9/50, 10/3 = act. 3). Auch mi t Bezug auf den am tt.mm.2013, ebenfalls in New York-..., USA, gebore- nen D. (act. 10/1) war die Beschwerdeführerin (mit Schreiben der KESB vom 22. Juli 2013) darauf hingewiesen worden, dass diese für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater und die Unterhaltsregelung zu sorgen habe (act. 10/4). Anlässlich der Anhörung vom 9. Oktober 2013 hatte die Beschwerde- führerin erklärt, dass C._____ und D._____ je einen anderen Vater hätten. Den Namen des Vaters von C._____ kenne sie ungefähr, sie vermute, dass er im Aus- land weile. Bei D._____ sei sie sich selbst noch nicht sicher, welches der Vater sein könnte. Sie wünsche sich, dass die Vaterschaften geklärt werden und die Kinder wissen, wer ihr Vater sei (act. 10/6 = act. 9/26 = act. 8/63). 2. Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin hält die angefochtenen Beschlüsse der KESB Nr. 7753, 7754 und 7755 vom 18. Dezember 2014 bzw. das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 und dabei insbesondere die Ausschreibungen im RIPOL/ FEDPOL für unverhältnismässig. Sie macht geltend, es sei ihr wegen der ange- drohten Massnahmen (Ausweisentzüge, Verbringung der Kinder in ein Heim bis zur Klärung) unmögli ch zur Anhörung zu erschei nen, viele Anschuldigungen seien ni cht wahr. B._____ habe den Kindergarten ausser an vier Tagen immer besucht; damals habe es sich um ein Missverständnis gehandelt, sie sei nachher wieder in den Kindergarten gegangen. Ihr, der Beschwerdeführerin, werde ein zweites Mal
eine Abklärung für abgeklärte Akten aufgezwungen. Bei den Anhörungen vom 9. und 22. Oktober 2013 habe sich ergeben, dass es ihren Kindern gesundheitlich und psychologisch sehr gut gehe. Die Kinder hätten mit den zuständigen Perso- nen gesprochen und es habe sich herausgestellt, dass alles ihrem jeweiligen Alter entspreche, dass sie gesund ernährt seien, ärztlich sehr gut versorgt, alle Impfun- gen gemacht seien, sie gesunde Zähne hätten. Es sei festgestellt worden, dass alles ganz normal sei, weshalb die Voraussetzungen für die Registrierung der Kinder im RIPOL- und FED POL-Fahndungssystem sowie für die Abnahme der Ausweise nicht gegeben sei. Diese Massnahme werde von der KESB miss- braucht und sei absolut ungültig (act. 2). Mit Bezug auf die Kostenauflage im bezirksrätlichen Verfahren macht die Be- schwerdeführerin geltend, dass sie die "Entscheidgebühr von Fr. 1500.-- abwei- se". Sie sei nicht im Geringsten darüber informiert worden, dass bei Nichterschei- nen die Kosten auf sie fallen würden. Dies hätte ihr im Voraus mitgeteilt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei sie finanziell nicht in der La- ge, eine solch hohe Rechnung zu begleichen (act. 2 S. 2, 3 und 6). 3. Würdi gung 3.1 Die Beschwerdeführerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihre drei Kinder B., C. und D._____. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Hand- lungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Das Gesetz normiert die primäre Ent- scheidungszuständigkeit der sorgeberechtigten Eltern, die auch gegenüber dem Staat gilt (S CHW ENZER/COTTIE R, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 301 N 2). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353. E. 3.1 mit Hinweisen). Die Ausübung der elterlichen Sorge muss dabei stets auf das Wohl des Kindes gerichtet sein (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Ist dessen Wohl gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
nicht in der Lage, haben die zuständigen Behörden zum Schutze des Kindes an- stelle der Eltern die geeigneten Massnahmen zu treffen. Dazu gehören als mil- deste Massnahme der Kindesschutzmassnahmen die Beratung, Mahnung sowie Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, welche sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen können und welche ebenso wie die weitergehenden Mass- nahmen (Beistandschaft, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Ent- ziehen der elterlichen Sorge) die Maximen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen müssen. Massnahmen si nd nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung durch die Familie, Dritte oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht. Sodann ist so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und die Rechtsstellung von Betroffenen einzugreifen, eine eingreifendere Massnahme darf daher nur angeordnet werden, wenn eine mildere Massnahme für das angestrebte Ziel nicht ausreichend ist. Umgekehrt i st auch ei ne zu schwache Massnahme ni cht verhältni smässi g (H ENKEL, BSK Er- wachsenenschutz, Art. 389 N 5 und 10 ff.). Weil für Kinderbelange die Offizialma- xime gilt, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen (B REITSCHMID, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 307 N 1 ff.; BGE 136 III 353 E. 3.3). Die KESB hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen, wobei die am Verfahren Beteiligten und Dritte zur Mitwirkung verpflichtet sind (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Art. 448 Abs. 1 ZGB). 3.2 Mit Bezug auf B., welche nunmehr 10 Jahre alt ist, steht fest, dass sie – obwohl sie ununterbrochen an der gleichen Adresse in Zürich gemeldet war und weiterhin ist – jedenfalls während längerer Zeit keine Schule besucht hat. Ob sie heute ei ne Schule besucht, i st ni cht bekannt. Am 20. September 2013 soll die Be- schwerdeführerin gegenüber der Kreisschulpflege gesagt haben, sie schule B. selber (act. 8/60 S. 2). Anlässlich der Anhörung vom 9. Oktober 2013 er- klärte sie, dass die Tochter seit längerer Zeit keine Schule besuche, was bei der gegebenen Wohnsituation auch schwierig wäre (act. 8/63). Gemäss Aktennoti z vom gleichen Tag soll die Beschwerdeführerin weiter erklärt haben, dass sie ihren Lebensstil nicht mit dem Schema der Schule vereinbaren könne, jedenfalls solan- ge sie keine grössere Wohnung habe (act. 8/64 S. 3). Am 22. Oktober 2013 wur- de die Beschwerdeführerin an ihren Termin bei den Schulbehörden vom 23. Ok-
tober 2013 sowie auch an die Schulpflicht erinnert und es wurden nach der ent- sprechenden Aktennotiz verschiedene Unterstützungsangebote unterbreitet, ins- besondere auch hinsichtlich der Wohnsituation, welche dann nicht wahrgenom- men wurden (act. 8/67). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei kein Handlungsbedarf festgestellt worden, dann entspricht dies nicht den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen. B._____ hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Gemäss § 3 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (VSG) vom 7. Februar 2005 hat sie ni cht nur ei n Recht auf Schule, sondern sie ist auch schulpflichtig und die Beschwerdeführerin als Inha- berin der elterlichen Sorge ist für die Erziehung und den regelmässigen Schulbe- such und die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich ( § 57 VSG). Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung jedenfalls teil- weise nicht nachgekommen ist. Wie es sich heute verhält, ob B._____ i n ei ner Schule unterri chtet wi rd, ist unklar. Damit ist das Kindeswohl jedenfalls mit Bezug auf den elementaren Anspruch der Tochter B._____ auf Schulbi ldung gefährdet. Das Eingreifen der zuständigen KESB sowie auch der Schulbehörden war und i st notwendig und entsprechend erging von Schulbehörden nach den Anhörungen vom 9. und 22. Oktober 2013 eine neuerliche Gefährdungsmeldung (act. 8/69), welche die KESB zu weiteren Abklärungen verpflichtete. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin klärt die KESB ni cht bereits Abgeklärtes ab: Der letzte Abklärungsbericht datiert vom April 2012 (act. 8/41), die letzte Gefähr- dungsmeldung hingegen von Ende Oktober 2013. Im Übrigen konnten – wie sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt – die Wohn- und Lebensverhältnisse von B._____ damals eben nicht abgeklärt werden. 3.3 D._____ ist noch ni cht schulpfli chti g (§ 3 VSG); C._____ hat ab dem eben beginnenden Schuljahr den Kindergarten zu besuchen (§ 5 VSG). Konkrete An- haltspunkte, dass und inwiefern deren Wohl und deren Entwicklung gefährdet wä- ren, ergeben sich aus den Akten nicht; auch bei ihnen sind aber die Wohn- und Lebensverhältnisse unklar. Sollten sie mit der Beschwerdeführerin und B._____ tatsächlich in der 1-Zimmer-Wohnung an der I._____-Strasse ... leben, wo sie
auch gemeldet sind, wären die Verhältnisse jedenfalls sehr beengt. Im letzten bei den Akten liegenden Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 13. Januar 2014 ergaben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern an ihrer gemeldeten Wohnadresse aufhalten würde (act. 8/78). Mit Bezug auf die fragliche Wohnung ergibt sich sodann aus den Akten, dass deren Zustand jedenfalls im März 2010 zu einer Meldung an die KESB veranlasste (act. 8/19), was für den heutigen Zeitpunkt allerdings keinerlei Aussagekraft hat. Aus dem Fehlen von Informationen über den Aufenthalt sowie die Wohn- und Le- bensverhältnisse der beiden Kinder C._____ und D._____ sowie dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin der KESB und deren Abklärungsbemühungen konstant entzieht und damit die Prüfung der Notwendigkeit von Ki ndesschutz- massnahmen nicht zulässt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch ni cht auf ei ne Kindeswohlgefährdung geschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass jedenfalls in einem früheren Zeitpunkt (2009 [act. 8/18] und 2012 [act. 8/41]) bei gleichem Verhalten der Beschwerdeführerin ein Massnah- mebedarf verneint wurde. Die genannten Umstände lassen indes eine Abklärung der Verhältnisse als geradezu geboten erscheinen. Abklärungsbedarf besteht für die Kinder C._____ und D._____ auch i n Bezug auf die Feststellung eines Kindesverhältnisses zum Vater und bezüglich Unterhalt der Väter. Die im Zeitpunkt der Geburt von C._____ und D._____ noch i n Kraft ste- hende Ausserehelichenbeistandschaft gemäss Art. 309 aZGB wurde zwar per 1. Juli 2014 aufgehoben, doch sieht Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterhin die Möglichkeit vor, namentlich für die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte eine Bei- standschaft anzuordnen. Ob i n diesem Zusammenhang vorliegend Handlungsbe- darf für die Behörden besteht, wäre durch entsprechende Abklärungen zu ermit- teln. 3.4 Die Beschwerdeführerin unterliegt als am Verfahren beteiligte Person der Mitwirkungspflicht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 448 Abs. 1 ZGB). Sie ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und dafür gegebenenfalls persönlich zu erscheinen. Für die Anordnung und Durchführung sind die Verfahrensbestimmungen nach Art. 450f
ZGB und damit sinngemäss die Bestimmungen der ZPO anwendbar. Die Mitwir- kungspflicht besteht auch dann, wenn sie sich zum Nachteil des Verpflichteten auswirkt (AUER/MA RTI, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 448 N 6 unter Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2). Die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht muss ver- hältnismässig sein, d.h. den Kriterien der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbar- keit genügen. Die Belastung der kooperationspflichtigen Person darf nicht weiter gehen als nötig (A UER/MA RTI, a.a.O., N 12 unter Hinweis auf die Botschaft). Mit den angefochtenen Verfügungen wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB einerseits angewiesen, mit der KESB zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen; anderer- seits wurde ihr verboten, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen bzw. si e i ns Aus- land verbringen zu lassen (KESB - Beschlüsse Nr. 7753 - 7755, jeweils Dispositiv Ziff. 4 und 5). Beide Anordnungen ergingen unter Androhung der Ungehorsams- strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 3.4.1 D i e Anwei sung zur Zusammenarbeit, gegen welche sich die Beschwerde- führerin in der Beschwerde nur insofern sinngemäss wendet, als sie geltend macht, es werde bereits Abgeklärtes abgeklärt, was wie gesehen so nicht stimmt, erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig, da aufgrund der Akten die bisher fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Nach langen Be- mühungen seitens der Behörden konnte die Beschwerdeführerin wie gesehen am 9. und 22. Oktober 2013 angehört werden, nachher konnten keine Kontakte mehr hergestellt werden. Bis zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse verging somit mehr als ein Jahr, in welchem eine weitere Kooperation nicht möglich war. Dass die KESB die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen unter der Strafdro- hung nach Art. 292 StGB zur Zusammenarbeit aufforderte, erscheint ohne weite- res als verhältnismässig. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist eines der in Art. 167 ZPO vorgesehenen Zwangsmittel bei der ungerechtfertigten Verweige- rung von Mi twi rkungspfli chten, von welchen die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen Gebrauch zu machen hat. Es i st ni cht ersi chtli ch und auch ni cht bean- standet, dass die KESB mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe pflichtwidrig handelte.
3.4.2 Soweit die KESB der Beschwerdeführerin verboten hat mit ihren Ki ndern ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland zu verbringen, ist zunächst mit der Vorinstanz (act. 3 S. 5), auf deren diesbezügliche Erwägung die Beschwerdefüh- rerin denn auch verweist (act. 2 S. 6), festzuhalten, dass es dabei um einen schwer wiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Elternteils und des Kin- des handelt. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Literatur bezieht sich allerdings auf einen Fall, in welchem es um ein Umzugsverbot des hauptsächlich betreuenden Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge ging – mithin um einen Fall, der mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann dem obhuts- bzw. vorliegend allein sorgeberechtigten Elternteil grundsätzli ch untersagt werden, das Kind ausser Landes zu bringen. Vorausgesetzt ist, dass das Wohl des Kindes diesfalls ernst- haft gefährdet würde (BGE 136 III 353 E. 3.3) . 3.4.2.1 Der Umstand, dass B._____ soweit ersichtlich seit nunmehr über drei Jahren der ordentlichen Schulpflicht entzogen ist, stellt eine ernsthafte Gefähr- dung des Kindeswohls dar und rechtfertigt ein Ausreiseverbot jedenfalls insofern, als durch eine Ausreise ei ne ordentli che Beschulung ausgeschlossen ist. Ein ab- solutes Auslandreiseverbot erweist sich dabei als zu weitgehend. Der Beschwer- deführerin ist indes zu verbieten, mit ihrer Tochter B._____ ausserhalb der für die Stadt Zürich geltenden Schulferien ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen. 3.4.2.2 Die Vorinstanz erwog, das Verbot sei "zumindest während der Abklä- rungsphase zu bestätigen" (act. 3 S. 9) und hält damit implizit das Ausreiseverbot zur D urchsetzung von behördli chen Abklärungen von Ki ndesschutzmassnahme n für gerechtfertigt. Für B._____ braucht dies nicht weiter geprüft zu werden, da die Anordnung aus andern Gründen in eingeschränkter Form als gerechtfertigt er- schei nt. Für die beiden Kinder C._____ und D._____ kann nach dem Gesagten bi s zum heutigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres vom Bestand einer Kindswohlge- fährdung ausgegangen werden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für sie im Ausland eine Kindswohlgefährdung drohte. Für die Abklärung ei- nes Massnahmebedarfs der Kinder erscheint ein Ausreiseverbot ni cht als not-
wendig; vielmehr erscheint es genügend, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern für die Abklärungen zur Verfügung hält, wenn sie sich hierorts auf- hält. Da C._____ nunmehr auch schulpflichtig wird und die Gefahr der Missach- tung dieser Pflicht droht, ist auch für ihn ein beschränktes Ausreiseverbot auszu- sprechen. D as für D._____ angeordnete Ausreiseverbot erscheint demgegenüber ni cht verhältni smässi g und ist aufzuheben. 3.4.3 Erweisen sich die ausgesprochenen Ausreiseverbote ganz oder teilweise als unverhältnismässig, dann gilt dies als Folge davon auch für die Anordnung, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Ausweise abzunehmen und diese umgehend der KESB zukommen zu lassen (KESB Beschlüsse Nr. 7753 - 7755 vom 18. Dezember 2014, jeweils Dispositiv Ziff. 2). Diese sind aufzuheben. 3.5 Die KESB ordnete in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeili- chen Informationssysteme des Bundes (BPI) die Ausschreibung der Beschwerde- führerin sowie ihrer drei Kinder im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem an (Dispositiv Ziff. 1 in den Beschlüssen der KESB Nr. 7753 - 7775 vom 18. Dezem- ber 2014), was die Beschwerdeführerin wie gesehen als unverhält ni smässi g und missbräuchlich erachtet (act. 2). 3.5.1 Für die Abklärung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen erweist sich die Mitwirkung der Beschwerdeführerin als unabdingbar. Die KESB kann gestützt auf Art. 167 Abs. 1 lit. c ZPO bei ungerechtfertigter Verweigerung der Mitwirkung eine polizeiliche Zuführung veranlassen (A UER/MA RTI, a.a.O., Art. 448 N 21). Vorliegend ersuchte die KESB am 8. November 2013 die Kinderschutzgruppe der Stadtpolizei Zürich um verdeckte Ermittlung (act. 8/72, 8/74), welche erfolglos blieb (act. 8/82). Dies, nachdem wie erwähnt – ebenfalls nach langen vergebli- chen Bemühungen um Kontaktnahme mi t der Beschwerdeführeri n – die Anhörun- gen vom 9. und 22. Oktober 2013 stattfinden konnten, die getroffenen, bis Ende Oktober 2013 zu erfüllenden Auflagen und Vereinbarungen indes nicht eingehal- ten worden waren. Die Bemühungen der Stadtpolizei Zürich in den Monaten No- vember und Dezember 2013 zur Ermittlung des Aufenthaltsortes und der Wohn-
verhältnisse zeitigten keine Resultate und die Befragung des Umfelds der Be- schwerdeführeri n, namentli ch der Mutter und der Schwestern, brachte keine wei- teren Erkenntnisse (act. 8/78 und 8/80). Am 27. Januar 2014 erging ein Zufüh- rungsauftrag, der ebenfalls erfolglos blieb (act. 8/83). Am 7. März 2014 bat die KESB die Kinderschutzgruppe der Stadtpolizei erneut um Aufenthaltsnachfor- schungen (act. 8/84), welche wiederum nicht zielführend waren (act. 8/87). Schliesslich versuchte die KESB erneut die Beschwerdeführerin über die Stadtpo- lizei zu finden; deren weitere Bemühungen im November/Dezember 2014 blieben wiederum erfolglos (act. 8/89). Über einen Zeitraum von gut einem Jahr haben die zuständigen Behörden in Zu- sammenarbeit mit der Polizei und unter Einbezug des familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin auf schonende Weise vergeblich versucht, mit der Be- schwerdeführerin in Kontakt zu treten und deren Mitwirkung bei den Abklärungs- bemühungen durchzusetze n. Das ist nicht gelungen, weshalb es weitergehender Massnahmen bedarf. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) betreibt Fedpol in Zusammenar- beit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungss ystem , welches den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfül- lung i m Ei nzelnen aufgezählter Aufgaben, z.B. der Anhaltung bei Kindes- und Er- wachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung dient (Art. 15 Abs. 1 lit. b BPI). Für die Meldung sind die Polizeibehörden der Kantone zustän- dig (Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungs- system [RIPOL-Verordnung] vom 15. Oktober 2008, Stand 1. Januar 2015). Von dieser Möglichkeit hat die KESB mit der angeordneten Ausschrei bung und dem Ersuchen an die Kantonspolizei Zürich, bei Antreffen der Familie die KESB um- gehend zu informieren und von der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsadresse einzufordern (KESB-Beschlüsse Nr. 7753 - 7755 Dispositiv Ziffern 1 und 3) Ge- brauch gemacht, was nach den zahlreichen gescheiterten anderweitigen Bemü- hungen ohne weiteres als verhältnismässig erscheint. Der Umstand, dass die KESB die Ausschreibung in ihren Beschlüssen auf Art. 15 Abs. 1 lit. i BPI stützt, ändert an deren Zulässigkeit ni chts. D i e Anordnung i st in-
des anzupassen. Art. 15 Abs. 1 lit. i BPI, welcher die Ausschreibung zur Verhi nde- rung von i nternati onalen Ki ndsentführung vorsi eht, kann auf den vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin über die uneingeschränkte elterliche Sorge über ihre Kinder verfügt, keine Anwendung finden. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausschreibungen der Be- schwerdeführeri n und i hrer Ki nder i m RIPOL- und FED POL-Fahndungssystem mi t dem Ersuchen, bei Antreffen der Familie die KESB umgehend zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern (Dispositiv Ziff. 1 und 3 der Beschlüsse der KESB), ni cht zu beanstanden si nd. Ebenso wenig gilt dies für die unter Strafandrohung ergangene Anweisung an die Kindsmutter, mit der KESB zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindes- wohl zu unterstütze n (Dispositiv Ziff. 5 und 6 der Beschlüsse). Demgegenüber ist das Ausreiseverbot für B._____ und C._____ auf die Zeit ausserhalb der für die Stadt Züri ch geltenden Schulferi en zu beschränken und für D._____ aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben ist die Anweisung an die Kantonspolizei Zürich, der Be- schwerdeführerin ihre und die Ausweise der Kinder abzunehmen (Dispositiv Ziff. 2 der KESB-Beschlüsse). 4. Kostenauflage im bezirksrätlichen Verfahren 4.1 Die KESB erhob für ihre Verfahren keine Gebühren und nahm die Kosten auf die Amtskasse. Im bezirksrätlichen Verfahren wurden der Beschwerdeführerin als Folge ihres Unterliegens mit ihrem Anliegen die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wurden, auferlegt (act. 3 S. 10/11, Dispositiv Ziff. II). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Kostenauflage und macht geltend, sie sei nicht darüber informiert worden, dass beim Nichterscheinen die Entscheidkosten auf sie fallen würden. Dies hätte auf jeden Fall im Voraus in ei- nem Schreiben festgehalten werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Sie sei auch finanziell nicht in der Lage zu bezahlen (act. 2 S. 2, 3 und 6). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Kostenauflage des Bezirksrates an die Be- schwerdeführerin nicht eine Folge davon ist, dass sie der Vorladung zur Anhörung
keine Folge geleistet hat. Vielmehr wurden ihr die Kosten deshalb auferlegt, weil ihre Beschwerde abgewiesen worden war. Der Entscheid ging zutreffend in An- wendung von Art. 450f ZGB und § 40 Abs. 3 EG KESR, welch letztere Bestim- mung eine umfassende Regelung der Prozesskosten, inklusive der unentgeltli- chen Rechtspflege, enthält (Art. 95 - 123 ZPO). Art. 97 ZPO sieht vor, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mut- massliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären sei. Ebendies geschah mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 (act. 7/3). Es wurden dort die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 800.00 bis Fr. 1500.00 beziffert und auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO hingewiesen (act. 3 S. 3). Ob die Beschwer- deführeri n mi t i hrem Ei nwand, sie sei nicht im Voraus darüber informiert worden, dass i hr Ni chterschei nen automatisch Kostenfolgen für sie hat, mindestens sinn- gemäss auch geltend macht, sie sei darüber, dass mit der Beschwerde überhaupt Kosten entstehen können, ni cht i nformi ert worden, lässt si ch ni cht ausschliessen. Die Verfahren der KESB waren für sie nicht mit Kosten verbunden, weshalb sie als rechtsunkundige Person nicht ohne weiteres davon ausgehen musste, dass für sie Kosten entstehen. Ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 auch tatsächlich zugegangen ist, lässt si ch den bezi rksrätli chen Akten ni cht entnehmen, was ni cht zulasten der Be- schwerdeführerin gehen kann. Ist davon auszugehen, dass mindestens sinnge- mäss die fehlende Aufklärung als mitgerügt gelten muss und fehlt es an einem Nachweis, dass die in der Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 enthaltenen Hinweise der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugegangen sind, muss von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden, weshalb von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin abzusehen ist. Dispositiv Ziff. II des Urteils des Be- zirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 ist entsprechend aufzuheben, und es erübri- gen sich bei diesem Ausgang Ausführungen dazu, ob mit dem Hinweis der Be- schwerdeführerin, sie habe kein Geld, sie sinngemäss nachträglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben wollte. Dieses wäre jedenfalls für das bezirksrätliche Verfahren dort zu stellen gewesen.
IV. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde teilweise. Soweit sie unter- liegt, würde sie für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indes, umständehalber von einer Kostenerhebung abzusehen. Damit erübrigen sich Weiterungen dazu, ob der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr fehlendes Geld sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu betrachten ist. Eine Entschädigung ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen der Beschwerdeführeri n ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 sowie Dispositiv Ziff. 1- 6 der Beschlüsse Nr. 7753 - 7755 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 18. Dezember 2014 aufgehoben. Letztere werden durch die nachfolgenden Fassungen ersetzt: Beschluss Nr. 7753 vom 18. Dezember 2014: 1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A., geb. tt. Oktober 1975 und von B., geb. tt.mm.2005, beide von Zürich, ins RIPOL-Verzeichnis aufzunehmen. 2. Die Kantonspolizei Zürich wird ersucht, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern. 3. Der Kindsmutter, Frau A., wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit ihrem Kind B. ausserhalb der für die Stadt Zürich geltenden Schulferien ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen.
mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen.
Beschluss Nr. 7754 vom 18. Dezember 2014: 1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A., geb. tt. Oktober 1975 und von C., geb. tt.mm.2011 beide von Zürich, ins RI- POL-Verzeichnis aufzunehmen.
Die Kantonspolizei Zürich wird ersucht, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern. 3. Der Kindsmutter, Frau A., wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten mit ihrem Kind C. ausserhalb der für die Stadt Zürich geltenden Schulferien ins Ausland zu reisen bzw. ihn ins Ausland verbringen zu lassen.
Die Kindsmutter, Frau A._____, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen.
Der Kindsmutter, Frau A._____, wird für den Fall der Widerhandlung gegen Disposi- tivz iffer 3 und 4 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht.
Beschluss Nr. 7755 vom 18. Dezember 2014: 1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A., geb. tt. Oktober 1975 und von D., geb. tt.mm.2013, beide von Zürich, ins RIPOL-Verzeichnis aufzunehmen.
der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern.
Die Kindsmutter, Frau A._____, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen.
Der Kindsmutter, Frau A._____, wird für den Fall der Widerhandlung gegen Disposi- tivz iffer 3 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB angedroht.
Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, an die Kantonspolizei Zü- rich, Personenfahndung, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, die Kin- des- und Erwachsenenschut zbe hörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Züri ch, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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