Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 25. September 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 i.S. C., geb. tt.mm.2008, und D., geb. tt.mm.2010; VO.2015.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
Rechtsbegehren: (BR-act. 35, sinngemäss:) "Die Beschwerdeführerin sei zu einer Parteientschädigung an den Beschwerde- gegner in der Höhe von Fr. 5'220.90 (Honorar: Fr. 4'693.40, Spesenpauschale (3%): Fr. 140.80, Mehrwertsteuer (8%): Fr. 386.70) zu verpflichten."
Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015: "I. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Par- teientschädigung von Fr. 2'600.− zu bezahlen.
II. (Rechtsmittelbelehrung)
III. (Mittei lungen)"
Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 2):
"1. Es sei Ziffer I. des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'220.90 zuzusprechen.
Eventualiter sei Ziffer I. des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Diels- dorf vom 7. Juli 2015 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'874.50 zuzusprechen (entspricht der Differenz zwi- schen Fr. 5'220.90 (abzüglich Fr. 319.95 Honorar für die Beratung vom 21.-23. Oktober 2015) und Fr. 2'600.− (zugesprochene Parteientschädigung der Vorinstanz)).
Subeventualiter sei Ziffer I des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. mindestens Fr. 2'948.− zuzuspreche n (ent- spricht dem Honoraraufwand von 14.40 Stunden, abzüglich 1 Stunde für die Beratungen vom 21.-23. Oktober, und die Verrechnung des Aufwandes von 13.40 Stunden nach dem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspfle- ge).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- ri n."
der Beschwerdegegnerin (act. 11):
Keine Anträge
Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern der beiden Töchter C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2010. Sie le- ben seit August 2011 getrennt. Probleme bei der Besuchsabwicklung veranlass- ten den Kindsvater im März 2014, bei der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hör- de Bezirk Dielsdorf (KESB) ein Verfahren zur behördlichen Regelung des Be- suchsrechts einzuleiten. Im Laufe des Verfahrens kamen weitere Anträge des Ki ndsvaters hi nzu. So ersuchte er um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sor- ge und um Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Die KESB fällte am 11. Dezember 2014 ihren Entscheid. Sie übertrug den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge, regelte das Besuchsrecht und trat mangels Zuständigkeit auf das Begeh- ren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge nicht ein (BR-act. 2/2). (Allein) Mit Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts erhob B._____ am 12. Januar 2015 Beschwerde an den Bezirksrat Dielsdorf (BR-act. 1). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies dieser mit Urteil vom 26. Juni 2015 die Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr, die er auf Fr. 1'300.− festsetzte, auferlegte er B.. Einen Entscheid über die Parteientschädigung, sowohl B. (BR-act. 1) als auch A._____ (BR-act. 10) hatten eine solche verlangt, unterliess der Bezi rks- rat. Die Vertreterin von A._____ wies den Bezirksrat auf diesen Mangel hi n (BR- act. 33) und reichte ihre Honorarnote ein mit dem Antrag, A._____ eine Parteient- schädigung von Fr. 5'220.90 zuzusprechen (BR-act. 35). Mit Urteil vom 7. Juli 2015 holte der Bezirksrat den Entscheid nach und verpflichtete B., A.
eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.− zu bezahlen (act. 7 [=act. 3/2 = BR- act. 37]). Mit Eingabe an die Kammer vom 18. Juli 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid vom 7. Juli 2015 Beschwerde (act. 2). Die Beschwerdeanträge sind eingangs wiedergegeben. Das vorangegan- gene Urteil des Bezirksrats vom 26. Juni 2015 wurde von keiner Partei angefoch- ten und erwuchs somi t i n Rechtskraft. Mit Eingabe vom 19. September 2015 teilte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit, dass sie sich am Beschwerde- verfahren nicht beteilige und auf eine Stellungnahme verzichte (act. 11). Unab- hängig vom Ausgang können ihr somit keinerlei Prozesskosten für dieses Be- schwerdeverfahren auferlegt werden. Die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-39) und die Akten der KESB (BR- act. 8 und 9) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, als der unterliegenden Partei, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine Parteientschä- digung zu bezahlen, und zwar für die Kosten seiner Rechtsvertreterin, i st ni cht angefochten. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Höhe der Parteientschä- digung, wie sie der Bezirksrat mit Fr. 2'600.− festsetzte. Der Bezirksrat hat zu Recht die Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren (AnwGebV) für anwendbar erklärt (vgl. Art. 96 ZPO) und zur Be- messung der Entschädigung auf die Kriterien des einschlägigen § 5 Abs. 1 Anw- GebV abgestellt. Danach wird die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt und beträgt in der Re- gel Fr. 1'400.− bis Fr. 16'000.−. Wie der Bezirksrat zutreffend anmerkte, ist das Gericht nicht an die Honorarnote des Anwalts gebunden und bildet der Zeitauf- wand der Anwältin nicht alleiniger Bemessungsfaktor. Für das Geri cht unmassge- blich ist auch der Stundenansatz von Fr. 320.−, den die Rechtsvertreterin ihrem Klienten verrechnete (BR-act. 35). In Ergänzung der Ausführungen des Bezi rks- rats ist auf § 13 AnwGebV zu verweisen, der bezüglich der Anwaltsgebühr für das
Beschwerdeverfahren zusätzli che Bestimmungen enthält: So ist bei endgültiger Streiterledigung die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabzusetzen (Abs. 2). Auf diese Herabsetzung kann (nur) in besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, verzichtet werden (Abs. 3). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksrat war das Besuchsrecht zwi- schen dem Beschwerdeführer und den beiden Töchtern C._____ und D.. Das Verfahren war, wie der Bezirksrat schon festhielt, nicht komplex. Weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht stellten sich besondere Schwierigkeiten. Die Differenzen bezogen sich auf die Besuche an Feiertagen und auf das Ferien- besuchsrecht. Dabei ging es um Details, nicht um Grundsätzliches. Die periodi- sche Besuchsregelung unter dem Jahr war nicht angefochten. Die Verantwortung der Anwältin des Beschwerdeführers (wie der Anwältin der Beschwerdegegnerin) war demnach gering. RAin lic. iur. X. hatte den Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der KESB vertreten (wenn auch nicht bis ganz zum Schluss [vgl. insbes. BR-act. 8/37 und 39 und BR-act. 9/37 und 39]) und war mit der Besuchs- rechtsproblematik bereits vertraut. Der Zeitaufwand der Anwältin betrug 13.40 Stunden, zi eht man i hre Bemühungen im Umfang einer Stunde in der Zeit vom 21. - 23. Oktober 2014, die nicht durch das Verfahren vor dem Bezirksrat veran- lasst sein konnten, ab (act. 3/4). Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Gebühr im unteren Drittel des Gebührenrahmens von § 5 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen und nach Massgabe von § 13 Abs. 2 AnwGebV merklich zu reduzieren. Damit erweist sich die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 2'600.−, wie sie der Bezirksrat festsetzte, als an- gemessen. Mangels konkreter Aufschlüsselung durch den Bezirksrat ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 140.80) und Mehr- wertsteuern (8%) im Betrag von Fr. 2'600.− ni cht enthalten si nd. Anlass zur Ent- schädigung der geltend gemachten Barauslagen bestand in der Tat nicht. Ausla- gen müssen, wenn das Gericht die Gegenpartei zum Ersatz verpflichten soll, nach Art und effektivem Betrag gesondert ausgewiesen werden. Eine Pauschalbeziffe- rung, 3% des Honorars (act. 3/4), taugt als Anspruchsbegründung ni cht. Demge- genüber ist die Gebühr von Fr. 2'600.− um die zu entrichtende Mehrwertsteuer
von 8% zu erhöhen, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.− resultiert. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, mehrheitlich aber abzuweisen. 3. Gemessen am Streitwert von Fr. 2'620.90 (= Differenz zwischen Fr. 5'220.90 und Fr. 2'600.−) erweist sich der Umfang des Obsiegen des Beschwerdeführers als marginal, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Dementsprechend entfällt auch ein Anspruch auf Parteient- schädi gung. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "I. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Par- teientschädigung von Fr. 2'808.− (Honorar: Fr. 2'600.−; Mehrwertsteuer 8%: Fr. 208.−) zu bezahlen." Im Mehrumfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.− festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Kopie von act. 11, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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