Duty to assist clearly unrepresented appeal parties

PQ150035Obergericht29.07.2015Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The son challenged KESB adult-protection measures concerning his father. The Bezirksrat refused to enter into the appeal because the initial filing was deemed insufficient and, without consulting the file or hearing the appellant, issued a non-entry decision. The Obergericht held that the son was manifestly unrepresented and that the Bezirksrat had to provide procedural assistance under the subsidarily applicable ZPO and adult-protection rules. The appellate court later cured the defect by obtaining the files and hearing the appellant, so remittal was unnecessary.

Omnilex-Regeste

§ 63, § 65 EG KESR; Art. 446 Abs. 1 ZGB; Art. 69 ZPO; duty to investigate ex officio and assist an unrepresented party: if an appeal submission is manifestly filed by an unrepresented and legally unskilled party, the appellate authority may not confine itself to setting a formal time limit for a complete appeal brief and then refuse entry without further assistance. It must, depending on the circumstances, clarify the party’s concerns by judicial questioning and, where necessary, consult the file and consider appointment of representation. In adult-protection matters, the threshold for denying assistance is strict because the measures are typically intrusive; the chances of success of a remedy can usually not be assessed from a single confused filing. A procedural defect of this kind may, however, be cured on appeal if the appellate court itself fully clarifies the matter (consid. 2.1–2.2).

Gesamter Gesetzestext

§ 63 EG KESR, § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 69 ZPO; Erfor- schung des Sachverhaltes von Amtes wegen und Hilfestellung für eine un- beholfene Partei. Wehrt sich eine offenkundig unbeholfene Partei gegen einen Entscheid, darf sich der Bezirksrat als gerichtliche Rechtsmittelinstanz nicht einzig damit begnügen, mittels einer Verfügung Frist zur Einreichung einer vollständigen Rechtsmittelschrift anzusetzen.

Ein alter Mann wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ver- beiständet und in einem Pflegeheim untergebracht. Sein Sohn wendet sich an den Bezirksrat. Dieser tritt ohne Beizug der Akten und nach Ablauf einer Frist zur Verbesserung der Eingabe auf die Sache nicht ein. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1.2 Am 9. April 2015 ging beim Bezirksrat ein "Einspruch" des Sohnes Alf- red X. ein. Er schrieb, er sei "nicht einverstanden" (BR-act. 1). Dem Brief legte er ein Exemplar des Beschlusses der KESB in Sachen seines Vaters bei, bei wel- chem er einzelne Teile mit Farbe hervorhebt und am Rand neben den Aufgaben der Beiständin schreibt "Warum nicht Sohn Alfred 1 " (BR-act. 1/1). Der Bezirksrat erliess eine Verfügung des Inhalts, für ein Rechtsmittel sei die Eingabe zu wenig substanziert (BR-act. 2). Als Reaktion darauf schrieb Alfred X.: "Ich möchte gerne mit Ihnen Persönlich reden. Bitte machen Sie mit mir Terminvereinbarung ma- chen. Ich will über mein Problem sprechen mit Ihnen. Hochachtungsvoll vielen Dank mit freundlichen Grüssen. Hr. Alfred X. A.X. Consulting International" (BR- act. 4). Der Bezirksrat befand, ein Gespräch wäre einzig im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens möglich, welches es aber mangels genügender Anträge resp. Begründung nicht gebe, und beschloss ohne Beizug von Akten Nichteintre- ten (BR-act. 5). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 zu (BR-act. 6). Am 18. Juni 2015 ging beim Bezirksrat ein mit "Einspruch" überschriebener Brief des Beschwerdeführers ein, welchen der Bezirksrat der Kammer übermittel- te (act. 2 und 4). Es geht aus der sehr unbeholfen formulierten Eingabe hervor, dass [X.] nicht einverstanden ist damit, dass der Vater ins Pflegezentrum A. ge- bracht wurde, und dass die Beiständin (und nicht er) die Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten inne hat.

1 Namen geändert

2.1 Das Verfahren des Bezirksrates war mangelhaft. Nach § 40 Abs. 3 EG- KESR gelten für ihn die spezifischen Vorschriften des kantonalen Rechts und subsidiär die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung. Daraus ergibt sich, wie im Umgang mit unbeholfenen Parteien zu verfahren ist: zunächst ist den Parteien Hilfe in Form der richterlichen Befragung zu bieten, im Grundsatz nach Art. 56 ZPO, verstärkt nach Art. 247 ZPO im vereinfachten Verfahren, um- fassend im Sinne einer "Erforschungs-Pflicht" in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) und im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 446 und Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 65 EG-KESR). Ist eine Partei offenkundig nicht im Stande, ihre Sache zu führen, ist sie aufzufordern, eine Vertretung zu bestimmen, und leistet sie dem keine Folge, bezeichnet das Gericht die Vertretung. Das ist ein Ausfluss des all- gemeinen Anspruchs auf Schutz vor Willkür und auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 131 I 1 E. 3). Die Eingaben des Sohnes an den Bezirksrat waren augenscheinlich von ei- ner unbeholfenen Partei verfasst. Es war offensichtlich, dass der Absender die in juristisch-technischer Sprache abgefasste Verfügung zur Verbesserung der ersten Eingabe nicht verstehen würde. Immerhin reagierte er darauf und ersuchte um einen Termin zur Besprechung "meines Problems". Der auffällige Briefkopf "X. Consulting International, Chefeinkauf u. Verkaufsberater & Marketingplan, Hr. Alf- red X." wies zusätzlich darauf hin, dass der Absender es nicht einfach hat, sich schriftlich sinnvoll auszudrücken. Es war also mit Sicherheit der Fall einer unbe- holfenen Partei im Sinne von Art. 69 ZPO gegeben. Nun werden Behörden und Gerichte in der Praxis mit einer grossen Zahl von unbeholfenen bis querulatori- schen Eingaben bedient, die zu einem grossen Teil unsinnige und chancenlose Standpunkte darlegen. Es hat sich daher eingebürgert, in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 117 lit. b ZPO von der Bestellung einer Rechtsvertretung abzusehen, wenn die Sache aussichtslos erscheint. Die Aussichtslosigkeit ist aber - wie bei der unentgeltlichen Prozessführung - in Rela- tion zur Schwere des in Frage stehenden Eingriffes zu sehen, und Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind in aller Regel für die Betroffenen einschneidend, sodass sich eine allzu strenge Praxis nicht rechtfertigt. Zudem können die Aussichten eines Rechtsmittels aufgrund einer einzigen (unbeholfe-

nen!) Eingabe kaum je abgeschätzt werden, sodass der Beizug der Vorakten in aller Regel unumgänglich ist; so sieht die Kammer bei jährlich gegen 800 Rechts- mittelverfahren nur in ganz wenigen vereinzelten Fällen vom Aktenbeizug ab - und auch das nur dann, wenn ihr die Sache aufgrund früherer Rechtsmittel bereits ausreichend bekannt ist. Denkbar ist, dass ein unbeholfener Rechtsmittelkläger persönlich angehört wird - nicht in dem Sinne, dass das eine Beweiserhebung zu (ja gerade noch nicht formulierten) Behauptungen oder Einwendungen wäre, son- dern als Alternative zur sofortigen Bestellung eines Rechtsvertreters. Der Bezirksrat hat jeden Versuch vermissen lassen, dem unbeholfenen Be- schwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Hilfe zu bieten. Gegen seinen Nicht- eintretens-Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig, und es war trotz der unbeholfenen Art der Eingabe nach Treu und Glauben klar, dass er die Einweisung seines Vaters ins Pflegeheim und die Einkommens- und Vermögens- verwaltung durch die Beiständin beanstandete. In dieser Situation wäre in Frage gekommen, den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ohne Weiterungen an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser ein ge- setzeskonformes Verfahren durchführe. Da der Mangel im vorliegenden Verfah- ren geheilt werden kann, ist von einer Rückweisung abzusehen. 2.2 Zunächst wurden die vollständigen Akten von KESB und Bezirksrat beigezogen (act. 8 und 13). Von der Beiständin des Beschwerdeführers wurde die Situation telefonisch erfragt (act. 11). Der Beschwerdeführer wurde zu einem Ge- spräch mit dem obergerichtlichen Referenten eingeladen (act. 11a), welches am Vormittag des 10. Juli 2015 stattfand (Prot. S. 2 ff.). Am Nachmittag des gleichen Tages besuchten eine Delegation des Obergerichts und der Beschwerdeführer zusammen Emil X. im Pflegeheim A. (Prot. S. 5 f.). (...) Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 29. Juli 2015 Geschäfts-Nr.: PQ150035-O/U

Schlagwörter

adult protectionunrepresented partyex officio investigationprocedural assistancenon-entry decisionright to be heardappeal procedurenursing home

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Bezirksrat could issue a non-entry decision against an obviously unrepresented party without first providing procedural assistance and examining the file.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant was manifestly unable to present his case technically; the Bezirksrat had to provide judicial assistance, at least by questioning him and, in principle, by consulting the records before dismissing the matter.

Extrahierte Begründung

Under § 40(3) EG-KESR, the ZPO applies subsidiarily. Art. 69 ZPO and the duty to establish the facts ex officio required the court to help the unrepresented appellant. Given the intrusive adult-protection measures, a purely formal order to improve the appeal was insufficient; the appeal prospects could not be assessed from one confused submission alone.

Kernrechtsfrage

Whether the procedural defect had to be remedied by remittal to the Bezirksrat.

Extrahierter Entscheid

A remittal was unnecessary because the defect could be cured in the appellate proceedings.

Extrahierte Begründung

The appellate court obtained the full records, contacted the guardian, heard the appellant personally, and visited the protected person in the nursing home, so the deficiency in the first instance procedure was cured.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.