Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil. Beschluss und Urteil vom 21. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Z._____
betreffend Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrechts / Entzug der aufschie- benden Wirkung / vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde gegen einen Beschluss Nr. 73 des Bezirksrates Bülach vom 18. März 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2015.7 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2004 geborenen C.. Die damals in Berlin wohnhaften Eltern waren nicht miteinander verheiratet und leben seit 2006 getrennt. Sie hatten indessen die elterliche Sorge für C. gemein- sam i nne. Nach der Trennung der Eltern lebte C._____ bei der Mutter A., der die Obhut für die Tochter oblag. Mutter und Tochter zogen im April 2007 in die Schweiz, wo A. ihren heutigen Gatten heiratete. Das Paar wohnte in D._____ (vgl. KESB-act. 1) und seit Februar 2011 in E.. B. lebt in F._____ auf der Insel Rügen/D, gemäss den Feststellungen des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. Februar 2012 offenbar zusammen mit einer neuen Lebenspart- nerin, deren Tochter aus einer früheren Beziehung und einer gemeinsamen Toch- ter, die im Jahr 2011 geboren wurde (vgl. KESB-act. 41, dort S. 2; si ehe auch KESB-act. 28). Im Jahr 2008 wurde eine Beistandschaft i.S.v. aArt. 308 Abs. 2 ZGB errich- tet (vgl. KESB-act. 1). Später kam es zu behördlich angeordneten Besuchsrechts- regelungen (vgl. KESB-act. 2, 18). Im Jahr 2009 erlitt A._____ eine Krise, welche einen Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitäts- klinik (KIZ) nötig machte und daran anschliessend therapeutische Massnahmen (vgl. KESB-act. 3 S. 6). Im Jahr 2011 wurde ein Kinderpsychiatrisches Gutachten erstellt (vgl. KESB-act. 3), welches u.a. für C._____ eine spielorientierte Psycho- therapie empfahl und die Wichtigkeit eines stabilen Umfeldes für C._____ hervor-
hob. In der Folge kam es zu einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (vgl. KESB-act. 25) sowi e zur für C._____ empfohlenen Therapie, welche wegen an- haltender Spannungen zwi schen Elternhaus und Therapeutin im April 2012 abge- brochen wurde (vgl. KESB-act. 44). Die 2008 errichtete Beistandschaft wurde zu- dem erweitert (Beistandschaft gemäss aArt. 308 Abs. 1 ZGB) und dafür in der Folge eine zweite Beiständin bestellt. 1.2 Im April 2009 beantragte A._____ die alleinige elterliche Fürsorge für C.. Im Februar 2012 hiess der Bezirksrat Dielsdorf diesen Antrag gut und wies gleichzeitig den gegenteiligen Antrag von B. ab, neu allein ihm die el- terliche Sorge zuzuteilen (vgl. KESB-act. 41). Wegen anhaltender Besuchsrechts- schwierigkeiten bedurfte es im Juli 2012 erneuter behördlicher Anordnungen so- wie des Erlasses von Wei sungen an A._____ (vgl. KESB-act. 60). Ferner wurde eine erneute Begutachtung von C._____ angeordnet (vgl. auch KESB-act. 63). Im Rechenschaftsbericht vom 25. Januar 2013 hielt die Beiständi n G._____ fest, die Betreuung von C._____ werde lediglich durch den Ehemann von A., H., gewährleistet. Eine Zusammenarbeit mit A._____ sei für die Beiständin zu r Zeit nicht möglich (vgl. KESB-act. 76a S. 4/5). Im Februar 2013 kam es zu einer polizeilichen Krisenintervention wegen Su- izidversuchs zu Hause (Valium, Vodka, Ritzen) mit Hospitalisation von A._____ und anschliessender fürsorgerischer Unterbringung in der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik (vgl. KESB-act. 83, ferner etwa 85, 90). Am 30. April 2013 folgte wegen erneuten Sui zi dversuches zu Hause (Valium) eine erneute Kriseninterven- tion auf Veranlassung von H._____ (vgl. KESB-act. 97, 101). Gemäss psychiatri- schem Gutachten der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (IP W ), leidet A._____ unter ei ner emotional-i nstabilen Persönlichkeitsstörung vom i mpulsi ven Typus (IC D-10F 60.30) sowie an einem einfachen Aufmerksamkeits- Defizit-Syndrom (ICD-10 F90.0). Seit Kindheit besteht zudem eine Lese- und Rechtschreibstörung (vgl. KESB-act. 104 S. 16). Das im Juli 2011 erstellte Gut- achten listet zudem allein für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2010 fünf stationäre Aufenthalte von A._____ i m KIZ und i n der Psychi atri schen Uni- versitätsklinik auf (vgl. a.a.O., S. 6-10).
1.3 Gegen Ende Juni 2013 ersuchte B._____ die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord (fortan nur: KESB) um Umteilung der elterlichen Sor- ge für C._____ auf si ch (vgl. KESB- act. 114/1). Wegen erneuter Schwierigkeiten in der Regelung der Besuchskontakte von Vater und Tochter kam es im November 2013 zu einem dringenden Antrag der dafür zuständigen Beiständin I._____ auf Ergänzung der Kindesschutzmassnah- men (vgl. KESB-act. 164). 1.3.1 Am 4. Mai 2014 kam es zu einer weiteren schweren gesundheitlichen Krise. A._____ wurde von der Kantonspolizei aufgegriffen und fürsorgerisch in der Klinik Hard der IPW untergebracht; es folgten die Entlassung am 7. Mai 2014, eine er- neute polizeilicher Intervention am 7. Mai 2014 auf Veranlassung von H._____ sowie ein freiwilliger Eintritt von A._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik am 8. Mai 2014 (vgl. KESB-act. 182-202). Die IPW gelangte am 12. Mai 2014 mit einer Meldung über die Gefährdung des Kindeswohls an die KESB, tags darauf ebenso die Beiständin G._____ mit der Empfehlung eines Obhutsentzuges (vgl. KESB-act. 208, 213). Die Beiständin verwies dabei u.a. darauf, dass A., der allein die elterlichen Rechte und Pflichten zustünden, nicht in der Lage sei, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen, und dass C. di e Mutter ni cht sehen wolle, weil sie Angst vor ihr habe (vgl. KESB-act. 213, Blatt 2 unten). 1.3.2 Am 27. Mai 2014 ordnete die KESB ohne Anhörung der Parteien i m Si nne einer vorsorglichen Massnahme (sog. "superprovisorisch") die Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ an und erteilte den zwei Beiständinnen di- verse weitere Aufträge (vgl. act. 8/1). Die Eltern waren damit nicht einverstanden: B._____ gelangte an den Bezirksrat Bülach und verlangte die sofortige Platzie- rung der Tochter bei sich (vgl. KESB-act. 274/2 = 284/2). A._____ gelangte mit einer Eingabe an die KESB und beantragte Diverses, in erster Linie die Rückkehr von C._____ nach E., die Aufhebung des Obhutsentzuges, allenfalls eine Obhutszutei l ung an H. usf. (vgl. KESB-act. 278). Der Präsident des Bezirksrates wies die gegen den "superprovisorischen" Entscheid der KESB gerichtete Beschwerde von B._____ am 17. Juli 2014 ab (act. 8/13).
Die KESB bestellte am 15. Juli 2014 für C._____ eine Kindesvertretung i.S.v. Art. 314a bis ZGB (vgl. KESB-act. 325). Es kam des Weitern zu Anhörungen, Ei nholung von Beri chten und zu Stellungnahme n (vgl. etwa KESB-act. 287, 342, 356/1-7, 358, 378, 379, 439), darunter zuletzt die der Kindesvertreterin vom 28. Januar 2015 (vgl. KESB-act. 446). Diese beantragte, C._____ bis zum defini- tiven Entscheid (über das Sorgerecht) bei der Pflegefamilie zu belassen, ein Er- zi ehungsfähi gkei tsgutac hte n i n Bezug auf A. _____ einzuholen und eventuell die Tochter in die Obhut von B._____ zu geben. 1.4 Mit Entscheid vom 3. Februar 2015 (act. 9/1 = act. 4/2) entzog die KESB A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht i.S.v. Art. 310 Abs. 1 ZGB für C._____ (a.a.O., Dispositivziffer 1). Sie ordnete zudem die einstweilige Platzierung von C._____ zunächst bei der Pflegefamilie J._____ an, sowie ab Beginn des Schul- jahres 2015/16 beim Vater B._____ i n F._____ (a.a.O., Dispositivziffer 2). Weiter beliess sie ihre am 27. Mai 2014 getroffenen superprovisorischen Anordnungen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vom 3. Februar 2015 in Geltung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid zudem die auf- schiebende Wirkung (vgl. a.a.O., Dispositivzi ffern 3 und 12). Weitere Anträge der Kindesvertreterin wies die KESB zudem ab (Dispositiv- ziffern 4, 7). D en Bei ständi nnen wurden weitere Aufträge erteilt (Dispositivziffern 5 und 6). Die Behandlung des im Juni 2013 gestellten Antrags von B._____ hi n- sichtlich des Sorgerechts (vgl. KESB- act. 114/1) wies die KESB einem späteren Entschei d nach durchgeführtem Schri ftenwechsel zu (vgl. act. 9/1 = act. 4/2, dort Dispositivziffer 8). 2. Gegen den Entscheid der KESB vom 3. Februar 2015 erhob A._____ mit Schri ftsatz vom 23. Februar 2015 beim Bezirksrat Bülach Beschwerde, und zwar mit folgenden Anträgen (vgl. act. 9/2 S. 2): 1. Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Febru- ar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei C._____ unter die Obhut des Stiefvaters H._____ zu stellen. 2. Dispositivziffer 2 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Febru- ar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und C._____ sei wieder bei ih- rer Mutter unterzubringen.
hängte Empfangsscheine). Die Sache ist zudem sogleich spruchreif, weshalb sich Weiterungen erübrigen. B._____ (fortan: der Beschwerdegegner) sowie der Ver- treterin von C._____ ist lediglich noch je ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2) zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so- weit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB haben grundsätzlich aufschie- bende Wirkung. Nur ausnahmsweise kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden, und zwar dann, wenn im konkreten Ei nzelfall unver- züglich bzw. dringlich die Regelung bestimmter Verhältnisse geboten ist. Das ist namentlich etwa dann der Fall, wenn die Gefahr droht, dass ohne Entzug der auf- schiebenden Wirkung Verhältnisse bestehen bleiben oder eintreten werden, die den Zweck einer Massnahme, deren Anordnung im Raume steht, dahinfallen las- sen, oder sonst die Gefahr droht, es würden sich Verhältnisse ergeben, deren Auswi rkungen ni cht lei cht wi eder gut zu machen si nd. D er Entzug der aufschie- benden Wirkung i.S. des Art. 450c ZGB ist insofern eine besondere vorsorgliche Massregel, die von der KESB oder der Beschwerdeinstanz angeordnet werden kann. Er ist aber ebenso deshalb eine besondere vorsorgliche Massregel, weil seine Anordnung dann geboten erscheint, wenn die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles im Interesse des Kindes unter den Gesichtspunkten der Angemes- senhei t und der Verhältnismässigkeit keine weniger eingreifende andere vorsorg- liche Massregel zulassen. Kindesschutzmassnahmen sind regelmässig dringlich. Mit Blick auf den kindlichen Zeitbegriff, der schon relativ kurze Zeitspannen als wesentlich länger empfindet als derjenige von Erwachsenen, drängt es sich sodann auf, bei Mass- nahmen, die unmittelbar in die Situation des Kindes eingreifen, Rechtsmitteln die
aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 4. A., Ba- sel 2010, Art. 314 N 6; ähnli ch DERS., in BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014 Art. 314a/314a bis N 3). Hat eine Behörde das getan, so hat sie die Massnahme auch durchzusetzen. Sind die Massnahmen bereits getroffen, gebietet es das Kindes- wohl zudem, Zustände zu vermeiden, welche die davon betroffenen Kinder erheb- li chen Spannungen aussetzen. Vor allem ist ein dem Kind schädliches Hin und Her zu vermeiden (vgl. ZR 2006 Nr. 73 [dort insbes. auch E. 3]). Bei der Beurtei- lung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist das mit zu berück- si chti gen. 2. Die KESB hat mit dem Entscheid vom 3. Februar 2015 in den Dispositivziffern 2 und 3 eine Kindesschutzmassnahme getroffen bzw. teilweise eine berei ts ange- ordnete Kindesschutzmassnahme verlängert. Der Beschwerde gegen diese Schutzmassnahme die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, hätte das Dahinfal- len der Massnahme, namentlich auch die derzeitige Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ zur Folge und die Rückkehr des Kindes zur Beschwer- deführeri n. Wie der Bezirksrat der Sache nach richtig erkannt hat (vgl. act. 7 S. 4/5), gewährleistet indessen die weiter andauernde Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ derzeit eine gewisse Stabilität der Verhältnisse. Das entspri cht grundsätzlich dem Interesse bzw. Wohl von C._____ (vgl. vorn Ziff. I/1 .1; KESB-act. 3) und besonders heute mit Blick auf die vorsorglich von der KESB verfügte Umplatzierung von C._____ zum Vater auf den Schuljahresbeginn 2015/16, sofern die Umplatzierung aufgrund der erst noch zu treffenden materiel- len Beurteilung die im Interesse von C._____ geeignetste Lösung sein wird. Das stellt auch die Beschwerdeführerin so nicht in Abrede (vgl. act. 2, dort S. 4: "Dass ein Wechsel auf das Schuljahr 2015/2016 ganz grundsätzlich das beste Timing wäre, wird wohl von niemand bestritten"). Dass die Entscheidung dieser Frage wenigstens im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch einiges vor dem Schuljahresbeginn 2015/16 gegen Ende August 2015 zu erwarten ist, hat der Be- zirksrat ebenfalls erwähnt (vgl. act. 7 S. 5), und es ist nichts ersichtlich, was da- gegen sprechen könnte. Die Beschwerdeführerin bringt zu Letzterem denn auch ni chts vor, was eine andere Sicht gebieten könnte (vgl. act. 2).
Umgekehrt wäre diese Stabilität dann nicht gewährleistet, wenn C._____ nun zur Mutter zurückkehrte und dann glei chwohl auf den Schuljahresbegi nn 2015/16 beim Vater zu platzieren wäre, weil das die geeignetste Lösung wäre. Es stellte sich hier in der Tat ein Hin und Her ein, das für das Kind schädlich wäre: Es hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung u.a. zur Folge, dass C._____ unmittelbar aus dem persönlichen und schulischen Umfeld gerissen würde, in dem si e nun sei t Monaten lebt. Dass ein einstweiliger Verbleib von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ sodann dem Kind zu einem ernsthaften Nachteil gereichte, und zwar auch dann, wenn sich zeigen sollte, dass eine Um- platzierung zum Vater keine geeignete Lösung i st und ei ner Rückkehr zur Be- schwerdeführerin nichts im Wege stünde, behauptet im Übrigen auch die Be- schwerdeführeri n richtigerweise ni cht. Sie befasst sich mit diesen weiteren Ge- sichtspunkten vielmehr gar nicht näher (vgl. act. 2 S. 4 ff.), sondern erachtet die Umplatzierung der Tochter zum Vater auf den Schuljahresbeginn 2015/16 für un- zutreffend (vgl. a.a.O., etwa S. 6), dem Kindeswohl letztlich schädlich (vgl. auch a.a.O.: auch die in der Nähe von Rügen lebende Grossmutter mütterlicherseits ersetzt den nahen Kontakt zur Mutter ni cht). Und sie geht davon aus, ein späterer Umzug nach Norddeutschland sei ebenfalls noch möglich und würde C._____ u.U. gar den Sprung ins Gymnasium erlauben (vgl. a.a.O., S. 5). Darum geht es, wie eben erwähnt, heute indessen noch ni cht, sondern vorab um den einstweili- gen Verbleib bei der Pflegefamilie J.. Weiteres wird dann zu beurteilen sein, wenn sich im vorinstanzlichen Verfahren zeigen wird, dass sich die Umplatzierung zum Vater als die geeignetste Lösung erweist. Und sollte das der Fall sein, ist nicht ersichtlich, weshalb dannzumal ein Aufschub gleichwohl im Interesse des Kindes noch nötig wäre, das nun ja seit Monaten aus den bekannten, als erstellt geltenden Gründen (vgl. vorn Ziff. I/1.3.1-2) nicht mehr bei der Mutter lebt. Das klammert die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation, was dem Wohl des Kindes zuträglich sei, schlicht aus (wie sie ebenso etwa i hre Krankhei t sowie de- ren Auswirkungen auf das häusliche Leben ausblendet, darunter u.a. die von der Beiständin berichteten Ängste von C. im Zusammenleben von Mutter und Tochter vor der sog. "superprovisorischen" Anordnung im Mai 2014).
sie das Gesuch stellte. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt und es ist die un- entgeltliche Rechtspflege grundsätzlich im beantragten Umfang zu bewilligen. 2. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitinstanzli- che Beschwerdeverfahren zu verzichten. Insoweit ist das (an sich abzuweisende) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und abzuschreiben. Parteientschädigungen sind für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren kei ne zuzuspreche n: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit der Be- schwerde vollumfänglich unterliegt und keine Gründe ersichtlich sind, die hier ein Abweichen vom Grundsatz des Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertigten; dem Be- schwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten ni cht, wei l i hnen i m Zusammen- hang mit diesem Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung ei nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. 3. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin in diesem Be- schwerdeverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse], be- stellt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s, an Rechtsanwälti n lic. i ur. X. mit einem zusätzlichen Doppel dieses Entscheides für sich. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: