Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Urteil vom 11. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 25. Februar 2015; VO.2014.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Diels- dorf)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2014 starb C., der Ehemann der Beschwerdegegnerin, B.. Als gesetzliche Erben hinterliess er neben der Beschwerdegegnerin seine drei Töchter aus erster Ehe, D., E. und A., die Be- schwerdeführerin. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf unter anderem den gesetzlichen Erben den Erbschein in Aussicht und stellte fest, dass Dr. iur. F. das Amt als Willensvollstrecker angenommen habe (act. 8/2/2). Der Nachlass umfasst unter anderem Liegen- schaften und Wertschriften im Umfang von mehreren Millionen (act. 8/10/14, act. 2 S. 10). Der genaue Umfang ist unter den Erben umstritten. 1.2. G., welcher seit einiger Zeit die Beschwerdegegnerin in finanziellen Belangen unterstützt, erstattete am 13. Mai 2014 bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (KESB) eine Gefährdungsmeldung (act. 8/10/1). Mit Schreiben gleichen Datums machte auch der Willensvollstrecker eine Gefährdungsmeldung (act. 8/10/5). Beide informierten die KESB über ihre Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass von †C. und ersuchten um Einsetzung eines Beistandes. Im Beisein von Rechtsanwälti n D r. X., welche von der Beschwerdegegnerin betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes bereits Ende März 2014 mandatiert worden war (act. 8/10/2), und von G., ihrem Treuhänder, hörte eine Delegation der KESB die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2014 persönlich an, und zwar an i hrem damaligen Wohnort in der ehelichen Liegenschaft an der H.-Strasse ... i n I. (act. 8/10/15). D araufhi n fällte die KESB am 12. Juni 2014 folgenden Entscheid (act. 8/10/19): "1. Für B._____, geb. tt. September 1931, wird eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB angeordnet.
Aufforderungsgemäss reichte die KESB ihre Akten dem Bezirksrat ein. In i hrem Begleitschreiben vom 30. Juli 2014 (act. 8/8) äusserte sie Bedenken an der Be- schwerdelegitimation von A._____ und rechtfertigte ihren Entschei d, RAi n D r. X._____ als Beiständin eingesetzt zu haben. B._____ verfüge über ausreichende Unterstützung i n ihren finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegen- heiten, weshalb weitere Massnahmen zur Zeit nicht nötig seien. A._____ mandatierte in der Folge Rechtsanwalt Dr. J._____ und dieser nahm mit Eingaben vom 29. Oktober 2014 (act. 8/15) und vom 27. November 2014 (act. 8/23) zur Frage der Beschwerdelegitimation seiner Klientin sowie den übri- gen Ausführungen der KESB in deren Schreiben vom 30. Juli 2014 Stellung. RAi n Dr. X._____ hatte namens B._____ auf eine Stellungnahme zur Beschwerde- schrift vom 12. Juli 2014 verzichtet, liess sich aber mit Eingabe vom 19. Novem- ber 2014 (act. 8/22) zu den Ausführungen von RA Dr. J._____ i n sei ner Eingabe vom 29. Oktober 2014 (act. 8/15), welche verschiedene Vorwürfe an die Adresse von B._____ enthält, vernehmen. Zur Duplik aufgefordert (act. 8/25), beantragte RAin Dr. X._____ am 22. Dezem- ber 2014, B._____ sei vom Bezirksrat, eventualiter von der KESB für das Be- schwerdeverfahren unverzüglich (superprovisorisch) ein Verfahrensbeistand ge- mäss Art. 449a ZGB zu bestellen, und es sei ihr bis zum Entscheid über den An- trag die Frist zur Duplik abzunehmen (act. 8/28). Letzteres erfolgte umgehend (act. 8/29). Den Antrag um superprovisorische Einsetzung eines Verfahrensbei- standes wies der Bezirksrat sodann mit Entschei d vom 8. Januar 2015 ab (act. 8/34). Am 19. Januar 2015 hörte eine Delegation des Bezirksrats B._____ im Beisein von K._____ persönlich an (act. 8/41). Die Anhörung erfolgte im L., wohi n B. im November 2014 umgezogen war. Die KESB, welche bereits am 16. Dezember 2014 zur Replik der Beschwerdefüh- rerin Stellung genommen hatte (act. 8/27), liess sich am 21. Januar 2015 ein letz- tes Mal vernehmen, und zwar zum Protokoll der Anhörung der Beschwerdegeg-
neri n und zum Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes (act. 8/45). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf weitere Stellungnahmen (act. 8/50). Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Fürsprecher Dr. F._____ dem Bezirksrat am 12. Dezember 2014 mitteilte, das Mandat als Willensvollstrecker ni edergelegt zu haben (act. 8/26). Am 25. Februar 2015 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 7 [= act. 4/1 = act. 8/53]): "I. Die Beschwerde von A._____ vom 12. Juli 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Dielsdorf vom 12. Juni 2014 wird bestätigt. II. Die KESB Bezirk Dielsdorf wird eingeladen, ihre bereits anhand genomme- ne Abklärungen betreffend einer allfälligen weiteren Massnahme des Er- wachsenenschutzrechtes für B._____ im Sinne der Erwägungen weiter zu führen. III. Der Antrag von Rechtsanwältin Dr. iur. X., es sei B. eine Ver- fahrensbeiständin oder einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. IV. (Kosten) V. (Rechtsmittel) VI. (Mitteilung)" 1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 2. April 2015 erhob A._____, i nzwi schen nicht mehr anwaltlich vertreten (act. 8/58), Beschwerde gegen das Urteil des Be- zirksrats und beantragte (act. 2 S. 2): "1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und diese gutzuheissen. Zudem sei die Bestätigung der Wahl der designierten Beiständin durch den Bezirksrat aufzuheben.
von einem Treuhänder (gemeint G.) und einer Rechtsanwältin (gemeint Dr. X.) für deren Zwecke benutzt. Nicht auszuschliessen sei, dass sie auch von ihrem Neffen (gemeint K.) für seine Zwecke missbraucht werde. Indem der Bezirksrat in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei und sich mit der Einladung an die KESB, die pendenten Abklärungen betreffend einer allfälli- gen weiteren Massnahme für B. weiter zu führen, begnügt habe, sei der Bezirksrat seiner Pflicht, über die Notwendigkeit weiterführender Massnahmen zu entscheiden, nicht nachgekommen, habe die KESB doch bereits im Verfahren vor dem Bezirksrat zum Ausdruck gebracht, dass sie weitere Massnahmen nicht als nötig erachte (act. 2 S. 2 ff.). Zweiter Kritikpunkt bildet die Person der eingesetzten Beiständin, RAin Dr. X.. Die Beschwerdeführerin hält sie nicht für geeignet, dieses Amt auszu- üben, und sie fordert die Bestellung einer anderen Person. Die Beiständin befinde sich in einem Interessenkonflikt, ihr gehe es darum, sich selbst Einkommen zu verschaffen. RAin Dr. X. verzögere und blockiere die Nachlassregelung, was ni cht im Interesse der Beschwerdegegnerin sei. Sie sei nicht von der Be- schwerdegegnerin bestimmt worden, G._____ habe diese vorgeschlagen (act. 2 S. 11 ff.). 2.2.2. Der Bezirksrat trat auf den Antrag der Beschwerdeführerin, weitergehen- de erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, eine Mitwirkungsbeistandschaft, eventualiter eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, für die Beschwerdegegnerin anzuordnen, deshalb nicht ein, weil er für diesen Antrag die KESB für zuständig erachtete. Der Bezirksrat ging offenbar davon aus, dass die- ser Antrag im Verfahren vor der KESB kein Thema war und zur Gewährung des vollen Instanze nzugs zunächst von der ersti nstanzli ch zuständi gen Behörde zu behandeln sei. Die KESB, welche die Prüfung weiterer Massnahmen bereits an- hand genommen habe, so der Bezirksrat weiter, habe namentlich abzuklären, ob die Beschwerdegegnerin regelmässig Einsicht in ihre finanziellen Angelegenhei- ten erhalte, und gegebenenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen, damit ei- ne Überwachung der Beauftragten sichergestellt sei (act. 7 S. 7 f.). Was die Per- son der Beiständin betrifft, wies der Bezirksrat die Kritik der Beschwerdeführerin
zurück und dementsprechend die Beschwerde in diesem Punkt ab (act. 7 S. 5 ff.). Implizit ging der Bezirksrat somit von der Beschwerdebefugnis der Beschwerde- führerin aus, und zwar nicht nur bezüglich der Bestellung einer Beiständin für die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung im Nachlass von †C., sondern auch hi nsi chtli ch ei ner allfälli gen Ausdehnung der Schutzmassnahme n für di e Be- schwerdegegnerin. Explizit bejahte der Bezirksrat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin i n sei nem vorangegangenen Entscheid vom 8. Januar 2015, mit welchem er den Antrag von RAi n D r. X. auf superprovisorische Bestellung eines Verfah- rensbeistandes abwies. Er erwog, dass die Beschwerdeführerin nebst eigenen (erbrechtlichen) Interessen auch solche der Beschwerdegegnerin, der schutzbe- dürften Person, geltend mache − diese sei nicht in der Lage, ihr Einkommen und Vermögen zweckmässig zu verwalten −, was die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB begründe (act. 8/34 S. 2). 2.2.3. Nachdem die KESB in ihrer Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 30. Juli 2014 die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin bestritten hatte (act. 8/8), liess sich die Beschwerdeführerin zu dieser prozessualen Vorausset- zung mi t Ei ngaben an den Bezirksrat vom 29. Oktober 2014 (act. 8/15) und vom 27. November 2014 (act. 8/23) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin und die Be- schwerdeführerin sowie deren zwei Schwestern würden die Erbengemeinschaft im Nachlass von †C._____ bilden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, Verbindliches und Verlässliches zur Nachlassfeststellung und -abwicklung beizu- tragen (act. 8/15 S. 2). Zum ehelichen Vermögen, für welches vor der Erbteilung ei ne güterrechtli che Ausei nandersetzung durchzuführe n sei , würden auch Ver- mögenswerte (Kontoguthaben) gehören, welche teilweise auf den Namen der Be- schwerdegegnerin lauten. Darauf habe allein die Beschwerdegegnerin Zugriff und diese bzw. ihre Anwältin habe sich bislang geweigert, Auskunft über diese Konti zu erteilen. Ohne weitergehende Schutzmassnahmen sei nicht sichergestellt, dass diese Vermögenswerte im Hinblick auf die durchzuführende güter- und erb- rechtliche Auseinandersetzung wei terhi n zur Verfügung stünden, und es bestehe eine gewisse Gefahr, dass die demenzkranke Beschwerdegegnerin diese Vermö-
genswerte verschleudere oder verschenke, da sie sehr leicht beeinflussbar sei und jedes Dokument unterzeichne, das man ihr vorlege (act. 8/15 S. 3). 2.2.4. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren vor der KESB nicht beteiligt − weder ist sie die von der Massnahme betroffene Person, noch wurde ihr der Ent- scheid mitgeteilt (FamKomm Erwachsenenschutz/S TE CK, Art. 450 ZGB N 21 f.) − und es ist davon auszugehen, dass sie ihr auch nicht nahe steht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, da sie selbst ausführt, jahrzehntelang keinen Kontakt zu ihrem verstorbenen Vater und zur Beschwerdegegnerin gehabt zu haben (act. 8/1 S. 3). Ei ne Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB liegt somit nicht vor. Verbindungsglied ist der verstorbene C., Vater der Beschwerdeführerin und Ehemann der Beschwerdegegnerin. Als dessen gesetzliche Erben bilden sie mit weiteren Nachkommen des Verstorbenen die Erbengemeinschaft. Diese ist be- kanntlich ein Gesamthandverhältnis, das bis zur (anzustrebenden) Teilung der Erbschaft besteht (Art. 602 ZGB) und solange gemeinsames Handeln aller Erben erfordert. Die Handlungs(un)fähigkeit der Beschwerdegegnerin tangiert somit die Interessen der Beschwerdeführerin (und der weiteren Mitglieder der Erbenge- meinschaft) im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung unmit- telbar, und es ist ihre Beschwerdebefugnis, soweit es um die behördliche Bestel- lung ei ner Vertretung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Nachlasses von †C. geht, i m Si nne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin für die Nachlassregelung RAin Dr. X._____ durch ei ne ande- re Beistandsperson ersetzt haben will, ist auf ihre Beschwerde also ei nzutreten. Was die Forderung der Beschwerdeführerin betrifft, für die Beschwerdegegnerin seien über die Nachlassangelegenhei t hi naus i n sämtli chen Berei chen − persönli- che, administrative und finanzielle Angelegenheiten − Schutzmassnahme n anzu- ordnen, machen i hre Ausführunge n zur Beschwerdelegitimation deutlich, dass es ihr nicht um das Wohl der Beschwerdegegnerin geht, sondern um ihre eigenen, finanziellen Interessen im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinanderset- zung i m Nachlass von †C., deren unvollständige Befriedigung sie befürch- tet. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin an RAin Dr. X., sie verzögere und
blockiere die Nachlassabwicklung, beruht im Wesentlichen darauf, dass diese bis- lang ihre Forderungen, insbesondere um Auskunftsertei lung , ni cht wunschge- mäss erfüllte. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass ihre Inte- ressen und diejenigen der Beschwerdegegnerin deckungsgleich sind oder sie die Interessenlage der Beschwerdegegnerin besser als RAin Dr. X., G. und K., welche zum Helfernetz der Beschwerdegegnerin gehören, ei nzu- schätzen weiss. Beides ist offensichtlich falsch. Ihre Angst, die Beschwerdegeg- nerin könnte ihr Vermögen verschleudern oder ve rschenken, ist theoretischer Na- tur und entbehrt bislang jeglicher konkreter Anhaltspunkte. Genauso pauschal und unsubstanti i ert i st i hr Vorwurf, RAi n D r. X., G._____ und K._____ wür- den die Beschwerdegegnerin für unlautere (private) Zwecke missbrauchen. Die Beschwerdeführerin will offensichtlich diejenigen Personen, welche wie G., K. und RAi n D r. X._____ zum Tei l schon längere Zeit das Vertrauen der Beschwerdegegnerin geniessen und die Forderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nachlassregelung nicht wunschgemäss erfüllen, abgesetzt und durch ei nen oder mehrere amtliche Beistände ersetzt haben. Damit verfolgt sie eigene, nicht schützenswerte Interessen. Soweit die Beschwerdeführerin eine all- gemeine Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft beantragt, ist ih- re Beschwerdebefugnis i m Si nne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB daher zu vernei- nen. Der Entscheid des Bezirksrates, auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, ist somit im Ergebnis zutreffend, und es ist i nsoweit auch auf die Be- schwerde an die Kammer nicht einzutreten. Zur Klarstellung sei immerhin festge- halten, dass sich die Kammer den Erwägungen des Bezirksrates in Ziff. 4.2. der Begründung seines Urteils vom 25. Februar 2015 anschliesst. 3. 3.1. Was die Person der Beiständin, RAin Dr. X._____, betrifft, gab die Vo- rinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt wieder und würdigte den massgebli- chen Sachverhalt auf zutreffende Weise. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (act. 7 S. 5 ff.). Hervorzuheben und zu ergänzen ist Folgendes:
3.2. Die Beschwerdegegnerin mandatierte RAin Dr. X._____ Ende März 2014, um sie betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten (act. 8/10/2). Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 26. Mai 2014 durch eine Delegation der KESB erklärte sich die Beschwerdegegnerin damit einver- standen, dass RAin Dr. X._____ als Beiständin eingesetzt werde (act. 8/10/15, insbes. Rz 22). Explizit mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beiständin auszuwechseln, konfrontiert, wiederholte die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2015, anlässlich ihrer Anhörung durch eine Delegation des Bezirksrats, mit RAin Dr. X._____ einverstanden zu sein (act. 8/41, insbes. S. 4). 3.3. Als behördlich beauftragte Beiständin hat RAin Dr. X._____ die Interessen der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Insofern besteht kein Unterschied zu ihrer vorangegangenen Mandatierung als Rechtsanwälti n. Aufgrund i hrer Ausbi ldung und berufli chen Erfahrung i st i hr durchaus zuzutraue n, di ese Aufgabe (und auch die weiteren Amtspflichten) zu erfüllen, insbesondere die Rechte der Beschwer- degegnerin zu wahren und gegebenenfalls gerichtlich zu verfolgen, berechtigte Ansprüche anzuerkennen, unberechtigte abzuwehren und zweifelhafte zu klären, gegebenenfalls gerichtlich beurteilen zu lassen. Dass sich RAin Dr. X._____ für die Erfüllung dieser Aufgabe entschädigen lässt, ist ein Merkmal professioneller Mandats- bzw. Amtsführung und spricht nicht gegen ihre Beauftragung durch die KESB. 3.4. Auch wenn di e Ei nsetzung von RAi n D r. X._____ als Beiständin bis zum heuti gen Entschei d wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 450c ZGB) nicht rechtskräftig und vollstreckbar war, lässt sich RAin Dr. X._____ keine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten der Beschwer- degegnerin vorwerfen. Sie ist, um es nochmals zu erwähnen, von der Beschwer- degegnerin bereits im März 2014 mit ihrer Vertretung im Nachlass des verstorbe- nen Ehemannes beauftragt worden. Auch wenn in der Folge Zweifel hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufkamen, lag es in der Verant- wortung von RAi n D r. X., bis zum Entscheid der zuständigen Behörde das Nötige vorzukehren. Ob dazu ein Teilungsvorschlag gehörte, mag diskutabel sein. Zu beachten ist allerdings, dass RAin Dr. X. anfangs August 2014 ni cht von
sich aus einen Vorschlag unterbreitete, sondern auf Vorschläge des Willensvoll- streckers reagierte und die Vorstellung der Beschwerdegegnerin über eine ein- vernehmli che Ei ni gung zum Ausdruck brachte (act. 8/24/2, insbes. S. 1). Dass dieser Vorschlag den Verzicht auf berechtigte Ansprüche der Beschwerdegegne- rin oder die Anerkennung nicht bestehender Pflichten enthält, macht die Be- schwerdeführeri n jedenfalls ni cht geltend. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin blendet der Teilungsvorschlag auch das Güterrecht ni cht aus (act. 8/24/2, insbes. S. 2). RAin Dr. X._____ vertritt offenbar (auch) in diesem Punkt eine andere Auffassung als die Beschwerdeführeri n, und es i st ni cht Sache der Erwachsenenschutzbehörde und ihrer Beschwerdeinstanzen, die materiellen Fragen, welche sich im Nachlass von †C._____ stellen, zu beurteilen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass RAin Dr. X._____ abwegige Standpunkte vertritt und damit unnötigen Aufwand betreibt, um, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, si ch Ei nkommen zu verschaffen (act. 2 S. 11 ff.), si nd ni cht ersi chtli ch. Wie die Verfügung ihres Präsidenten vom 18. August 2014 (act. 8/12) und dessen weiteren verfahrensleitenden Anordnungen (act. 8/13, 8/25, 8/30 usw.) zeigen, wurde RAi n D r. X._____ durch den Bezirksrat in das Verfahren miteinbezogen, und es war ni cht RAi n D r. X., welche intervenierte. Auch daran wäre indes ni chts auszusetzen. Die Beschwerdegegnerin hatte RAin Dr. X. bereits im März 2014 als ihre Vertreterin bestellt und zwar gerade betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes. Gegenstand des Verfahrens und des Entscheids der KESB war die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdegegnerin in derselben Angelegenheit. In dieser konkreten Konstellation ist es nicht zu bean- standen, die Vollmacht, welche die Beschwerdegegnerin am 27. März 2014 RAin Dr. X._____ erteilte (act. 8/10/2), auch auf das erwachsenenschutzrechtliche Ver- fahren, welches mit der Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eine Vorfra- ge der Nachlassregelung betrifft, zu beziehen und RAi n D r. X._____ als Vertrete- rin der Beschwerdegegnerin zu betrachten. Solange die Frage der Hand- lungs(un)fä hi gkei t ni cht endgültig geklärt ist, muss der betreffenden Partei die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben, weil sie sich sonst gegen die Vernei nung i hrer Handlungs- (bzw. Prozess-) fähi gkei t ni cht wi rksam zur Wehr setzen könnte (BGE 118 Ia 236, insbes. Erw. 3.a). Dieses Recht zur Prozessfüh-
rung muss die Befugnis, selber eine Vertretung zu bestellen, umfassen. RAi n Dr. X._____ wird daher im vorliegenden (Beschwerde-) Verfahren vor der Kam- mer im Rubrum als Vertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführt. 3.5. Schliesslich ist auch darin, dass RAin Dr. X._____ der Beschwerdegegnerin von G._____, ihrem Treuhänder, empfohlen wurde, nichts zu erkennen, was An- stoss zu erregen vermöchte. Weitere Ausführungen dazu und auch zu den übri- gen Ausführunge n i n der Beschwerdeschrift, welche vorstehend nicht explizit an- gesprochen wurden, erübrigen sich. 3.6. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unberech- tigt. Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.− festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerde- führeri n auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-9, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der ei nge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: