Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden. Urteil vom 25. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
betreffend Entschädigung an die Beiständin
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 24. Februar 2015; VO.2014.29 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._____)
Erwägungen: 1.1 Nach dem unerwarteten Tod ihres Ehegatten am tt.mm.2010 gelangte die am tt. April 1933 geborene A., offenbar auf Anraten einer Sozialberaterin der C., in einem von ihr selbst und der betreffenden Sozialberaterin unter- zeichneten Schreiben vom 7. Oktober 2010 an die damalige Vormundschaftsbe- hörde D._____ mi t dem Ersuchen um vormundschaft li che Abklärung. Anlass für dieses Ersuchen war der Umstand, dass der verstorbene Ehegatte von A._____ hauptsächlich die Haushaltführung inklusive administrativen Belange besorgt hat- te, A._____ gesundhei tli ch (Asthma) und anscheinend in ihrer Mobilität einge- schränkt war und wegen ihrer Gutmütigkeit die Befürchtung aufkam, sie könnte sich allfälligen finanziellen Forderungen ihrer Verwandtschaft gegenüber nicht ausreichend zur Wehr setzen (KESB act. 8/2). Nachdem A._____ am 1. Novem- ber 2010 von einer Delegation der Vormundschaftsbehörde D._____ persönlich angehört worden war (KESB act. 8/4), errichtete die Vormundschaftsbehörde D._____ mit Entscheid vom 11. November 2010 gestützt auf aArt. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit aArt. 393 Ziff. 2 ZGB eine Beistandschaft, ernannte E., Amtsvormundschaft D., zur Beiständin mit den Aufträgen, A._____ i n allen persönlichen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und zu beraten, das Ver- mögen der Verbeiständeten zu verwalten, sämtliche Vorkehrungen betreffend Er- halt von Renten und Ansprüchen zu treffen sowie für die Bezahlung von Rech- nungen besorgt zu sein, erstmals auf den 30. November 2012 Bericht zu erstat- ten, Rechnung abzulegen und bis spätestens 14. Januar 2011 ein Inventar einzu- reichen (KESB act. 8/5). Das per Stichtag 16. November 2010 erstellte Inventar wies ein Vermögen von Fr. 1'368'334.97 auf, bestehend grössenteils aus Wert- schriften resp. Barvermögen und der von A._____ bewohnten unbelasteten Ei- gentumswohnung (KESB act. 7/1). 1.2 Zu einem anhand der Akten nicht eruierbaren Datum (anscheinend im Ver- laufe des Jahres 2012, vgl. KESB act. 8/26) trat A._____ i ns Alterszentrum F._____ i n G._____ ei n. D i e Ei gentumswohnung , i n welcher si e zuvor i n D._____ gelebt hatte, wurde am 26. April 2013 verkauft (KESB act. 8/26 Anhang). Laut ei- ner e-mail vom 5. Dezember 2012 des Sekretariates Vormundschaft der Stadt-
verwaltung D._____ an die Beiständin hat die Sozialbehörde D._____ tags zuvor die Beiständin im Sinne von aArt. 419 Abs. 2 ZGB ermächtigt, den Verkauf der Wohnung an die Hand zu nehmen und die entsprechenden Aufträge zu erteilen; die Genehmigung des Verkaufsvertrags werde ab 1.1.2013 die KESB vorzuneh- men haben (vgl. KESB act. 8/21). Der entsprechende Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde ist zwar aktenkundig, lässt sich aber formell und ma- teriell nicht als Entschei d definieren: unklar ist, wer diesen "Entscheid" getroffen hat, eine Mitteilung an die Betroffene erfolgte nicht, eben so wenig findet si ch ei ne Rechtsmittelbelehrung (vgl. KESB act. 8/20). An ihrer Sitzung vom 21. Juni 2013 genehmigte die KESB D._____ den Liegenschaftenverkauf (KESB act. 7/3). 1.3 Unterm 18. Januar 2013 erstattete die Beiständin den Beistandsbericht über die Zeit vom 16. November 2010 bis zum 30. November 2012. Aus diesem erhellt, dass A._____ zu Beginn der Beistandschaft die administrativen Angelegenheiten weitgehend selbständig erledigte, die Renteneinkünfte eigenständig verwaltete und auch über die Konten bei der CS selbständig verfügte, ab Frühjahr 2011 in- des die Unterstützung durch die Beiständin beanspruchte; seit ihrem Eintritt ins Altersheim im Frühjahr 2012 werden die administrativen Belange durch die Bei- ständin geregelt; die Vermögensanlagen wurden auf Wunsch von A._____ und mit Zustimmung der damaligen Vormundschaftsbehörde D._____ bereinigt (KESB act. 7/6). Am 13. August 2013 genehmigte das zuständige Behördenmitglied den vorgelegten Beistandsbericht samt Rechnung, legte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'230.-- und die Entschädigung für die Beiständin (für die Amtszeit vom 16.11.2010 - 30.11.2012) auf Fr. 11'905.-- inklusive Spesen fest (KESB act. 7/6.2). 1.4 Am 30. August 2013 gelangte A._____ an die KESB D._____ und erhob ge- gen die ihr im Beschluss vom 13. August 2013 (KESB act. 7/6.2) betreffend Bei- standsbericht auferlegten Kosten sowohl bezüglich Verfügungsgebühr als auch hi nsi chtli ch Entschädi gung für di e Beistandschaft begründet Ei nspruch. Zuglei ch beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 8/39). Am 11. November 2013 kam es zwischen A., welche von ihrer Nichte begleitet wurde, und dem Präsidenten der KESB D. zu einem Gespräch, bei wel-
chem u.a. die fraglichen Gebühren Thema waren, wobei der Präsident der KESB D._____ meinte, A._____ hätte diesbezüglich an den Bezirksrat gelangen müs- sen (KESB act. 8/47, insb. S. 1). Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hob die KESB D._____ die Beistandschaft über A._____ auf und reduzierte gleichzeitig und wie- dererwägungsweise die für den Beistandsbericht erhobene Entscheidgebühr auf Fr. 900.-- ; hinsichtlich der ebenfalls beanstandeten Entschädigung traf die KESB ohne weitere Erwägungen keinen neuen Entscheid (KESB act. 8/53). Mit Schrei- ben vom 3. Juni 2014 erhob A._____ beim Bezirksrat Uster gegen die Bestäti- gung der Entschädigung an die Beiständin Einspruch (KESB act. 57/Anhang = BR act. 1). 2. Aufforderungsgemäss liess sich die KESB D._____ mit Eingabe vom 14. Juli 2014 an den Bezirksrat Uster vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (BR act. 5). Eine Stellungnahme dazu ging von A._____ ni cht mehr ei n. Der sie im Verfahren betreffend Schlussbericht vertretende Rechtsanwalt äusser- te sich ebenfalls nicht (BR act. 11). Mit Urteil vom 24. Februar 2015 wies der Be- zirksrat die Beschwerde kostenfällig ab (BR act. 17 = act. 6). Dagegen richtet sich die von B., bevollmächtigte Nichte von A., am 25. März 2015 (Post- stempel) erhobene Beschwerde. In dieser lässt sie eine Reduktion der Entschädi- gung für die Beiständin beantragen, eventualiter die Festsetzung der selben auf Fr. 6'000.-- (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Bezirksrat Uster eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern; zugleich wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). Auf eine Vernehmlassung hat der Bezirksrat verzichtet (act. 10). Mit Zu- schrift vom 12. Mai 2015 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin der Kam- mer die Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2014 betreffend Schluss- Beistandschaftsbericht zukommen und erwähnte zugleich, dass die seinerzeitigen Käufer der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin nebenberufliche Beistän- de u.a. für die KESB seien (act. 11 und 12/1). Mit Referentenverfügung vom 1. Juni 2015 wurde der ehemaligen Beiständin Frist angesetzt, um sich zur Be- schwerde zu äussern (act. 13). Diese liess sich mit Zuschrift vom 16. Juni 2015 vernehmen (act. 15); zugleich reichte sie einige Unterlagen ein (act. 16/1-13). Der
Beschwerdeführerin wird mit dem Endentscheid davon Kenntnis zu geben sein. Auf die Ausführungen der Beiständin ist nachfolgend soweit erforderlich einzuge- hen. 4. Bevor auf die Beschwerde einzugehen ist, sind einige Bemerkungen zum bisherigen Verfahren und zur Aktenführung angezeigt. 4.1 Die Akten der KESB resp. vormals Vormundschaftsbehörde D._____ gli e- dern sich in 3 Teile: in einem ersten Teil (KESB act. 8/2-57) finden sich die Unter- lagen dieser Behörde(n) beginnend mit der Abklärungsanfrage, welche von A._____ zusammen mit einer Sozialarbeiterin der C._____ an die Vormund- schaftsbehörde D._____ herangetragen worden war, und endend mit der Auffor- derung des Präsidenten des Bezirksrates Uster an die KESB D._____ zur Akten- ei nrei chung und Vernehmlassung. Dabei fällt auf, dass die Aktenanlage i nnerhalb dieses Dossiers zumindest teilweise eigenwillig geführt worden ist resp. eigentlich unübersi chtlich ist. So nimmt beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von Anlagen/Umschichtung des Vermögens von A._____ die Beiständin im Schreiben vom 14. Juni 2011 an die Vormundschaftsbehörde D._____ Bezug auf eine im März 2011 getroffene Vereinbarung mit dem Vermögensberater bei der ZKB und ei n Schreiben der ZKB vom 25. Mai 2011 mit einem Anlagevor- schlag (KESB act. 8/9). Letzteres Schreiben findet sich allerdings nicht als selb- ständig akturierter Anhang zum Schreiben der Beiständin, sondern zusammen mit zahlrei chen Bankauszügen und unakturi ert als Anhang zum Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde D._____ vom 25. Oktober 2011, in welchem dem Antrag von A._____ zugestimmt wurde, zwecks Erzielung einer höheren Rendite, von den Richtlinien zur Anlage von Mündelvermögen abzuweichen (KESB act. 8/14). Gemäss einem Schreiben der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 29. Juni 2011 an die Zürcher Kantonalbank hatte diese die Zustimmung zu diesem Vorge- hen allerdings bereits am 21. Juni 2011 erteilt (vgl. KESB act. 10 und 10a), wenn auch nicht in gesetzeskonformer Form (KESB act. 13). In einem zweiten Dossier fi ndet si ch das Anfangsi nventar über die Vermögenswerte von A._____, wobei diesem eine grössere Anzahl von unakturierten Beilagen beigefügt si nd, die teil- weise die im Inventar aufgeführten Positionen belegen; bei diesen Unterlagen be-
fi ndet si ch u.a. auch ein Schreiben des Grundbuchamtes D._____ betreffend Re- vision Beistandsinventar sowie der Erbschein für A._____ in Sachen des Nach- lasses Ihres verstorbenen Ehemannes und der Beschluss der Vormundschafts- behörde D._____ vom 5. April 2011 über die Genehmigung des Inventars, wel- cher zudem im Dezember 2011 hinsichtlich der Inventarhöhe korrigiert worden ist, wobei das offenbare 2. Versanddatum mit der Korrektur nicht korrespondiert (vgl. KESB act. 7/1 Anhang 3 letzte Unterlage). Gleichermassen unakturiert sind die Unterlagen betreffend Schätzung und Verkauf der Eigentumswohnung von A._____ (KESB act. 7/3 mi t Anhängen). Im Übrigen finden sich Dokumente be- treffend den Verkauf der Eigentumswohnung in zwei Dossiers (KESB act. 8/26 mit Anhängen sowie KESB act. 7/3 mit Anhängen), was die Übersichtlichkeit er- schwert. Ein drittes Dossier enthält sodann Bankbelege, welche zwar soweit chronologisch geordnet erscheinen. Offen bleiben muss, ob diese Unterlagen vollständig sind, fehlen doch beispielsweise beim sogenannten Verkehrskonto bei der ZKB für die Jahre 2011 und 2012 Depotverzeichnisse (KESB act. 6/1-3, das Depotverzeichnis 2012 findet sich als Sammelaktorum zum Beistandsbericht vom 18.01.2013 unter act. 7/6). Als die Vormundschaftsbehörde D._____ für A._____ eine Beistandschaft errichtete, galt für ihr Verfahren das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). §§ 8 und 9 VRG regeln das Recht von Personen, die durch eine Anord- nung berührt si nd, i n di e Akten Ei nsi cht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht ist Teil des Anspruchs auf rechtli ches Gehör, was eine grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensmaxime darstellt. Damit dieser Grundsatz in seiner vollen Tragweite wirksam werden kann, sind die Behörden gehalten, alles, was zur Sache gehört, in einem chronologischen und vollständigen und im Zeitpunkt der Entscheidung geschlossenen Aktendossier zu führen (vgl. Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, § 8 N 1 ff, N 60.). Diesen Vorgaben genügt die dargestellte Aktenführung nicht. Da die Beistandschaft über A._____ i n der Zwischenzeit aufgehoben worden und in diesem Verfahren einzig über die Höhe der Entschädigung für die Beiständi n zu entschei den i st, kann von Wei te- rungen abgesehen werden.
4.2 Wie bereits oben unter 1.4. ausgeführt gelangte A._____ am 30. August 2013 an die KESB D._____ und erhob gegen die ihr mit Beschluss vom 13. Au- gust 2013 auferlegten Kosten sowohl betreffend Verfügungsgebühr als auch be- treffend Beistandschaft (Entschädi gung) begründet Einspruch. Diese Eingabe er- folgte innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist. Am 6. September 2013 und damit immer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist liess die KESB D._____ A._____ den Eingang des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft und darüber hinaus mit- teilen, das zuständige Behördenmitglied werde sich mit ihr in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu klären (KESB act. 8/40). Auf das weitere Anliegen A.s in Bezug auf die Kosten wird in diesem Schreiben nicht eingegangen. Am 11. November 2013 kam es, wie erwähnt, zwi schen A. und dem Präsi- denten der KESB D._____ zu ei nem Gespräch, dessen Inhalt zwar protokolliert, aber nicht unterzei chnet wurde. Bei dieser Unterredung kamen auch die fragli- chen Gebühren zur Sprache, wobei der Präsident der KESB D._____ meinte, A._____ hätte diesbezüglich an den Bezirksrat gelangen müssen (KESB act. 8/47, insb. S. 1). Im Zeitpunkt dieses Gesprächs waren die neuen Bestimmungen über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welche unmittelbar, insbesondere auch bezüglich des Verfahrens, Anwendung fanden (Schlussti tel Art. 14a ZGB). Für das Verfahren vor der KESB gelten die Bestimmungen des ZGB, des EG KESR und des GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). A._____ hat ihren Einspruch gegen die ihr aufer- legten Gebühren zweifellos bei der falschen Stelle eingereicht, indem sie ihr Schreiben an die KESB statt an den Bezirksrat richtete. Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörden haben regelmässig mit Personen zu tun, die aus unterschied- li chsten Gründen unbeholfen si nd, si ch mündli ch oder schri ftli ch nur ungenügend oder unklar auszudrücken wi ssen und für die Bewältigung ihrer alltäglichen Ange- legenheiten und Bedürfnisse auf Unterstützung angewiesen sind, was denn oft auch Anlass für eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ist. Auch wenn die Zivilprozessordnung keine ausdrückliche Norm mehr kennt, eine bei einer fal- schen Behörde eingereichte Eingabe der zuständigen Behörde weiterzuleiten, so gebietet es zumindest die Pflicht der Behörden, sich im Geschäftsverkehr mit den
Rechtsunterwor fenen fair und korrekt zu verhalten, Absender unrichtig adressier- ter Eingaben hierauf aufmerksam zu machen, insbesondere dann, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft. In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 (140 III 636) festgehalten, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Berufung oder Beschwerde beim iudex a quo (Richter, der entschieden hat) dem Rechtsmittelkläger nicht schadet. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten. Hier hat die KESB weder die Absenderin über die richtige Adressatin orientiert noch hat sie deren Eingabe hinsichtlich des Einspruchs gegen die Kostenhöhe von sich aus weitergeleitet, obschon die KESB offensichtlich den Inhalt des Schreibens von A._____ zur Kenntnis genommen und hierauf auch reagiert hat, wenn auch nur soweit, als die KESB selber tätig werden musste (nämli ch hi nsi cht- lich des Antrages auf Aufhebung der Beistandschaft, act. 8/40). Der erst viel spä- ter und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Hinweis auf den korrekten Ad- ressaten muss als treuwidrig bezeichnet werden. Da sich A._____ gegen den Be- schluss der KESB D._____ vom 6. Mai 2014 (act. 8/53), in welchem auf die Frage der Höhe der Gebühr und Entschädi gung nur teilweise eingegangen wurde, zur Wehr setzte und auch den abweisenden Entscheid des Bezirksrates Uster recht- zeitig anfechten liess, schadet ihr das Versäumnis der KESB D._____ ni cht. 5.1 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat ein Beistand/eine Beiständin Anspruch auf ei- ne angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand fallen die Ent- schädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Höhe der Entschädi- gung wird von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegt; dabei hat sie insbe- sondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen (Abs. 2). Im Übrigen obliegt es den Kantonen Ausführungsbesti mm unge n zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffe- nen Person bezahlt werden können (Abs. 3). § 21 EG KESR regelt sodann die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft für volljährige Personen. Nach § 21 Abs. 1 EG KESR beträgt die Entschädigung für
die Führung einer Beistandschaft für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1'000 bis Fr. 25'000; der Spesenersatz bei Berufsbeiständinnen richtet sich sodann nach dem für sie geltenden Personalrecht (§ 21 Abs. 2 lit. b EG KESR). Abs. 4 dieser Bestimmung schliesslich überträgt dem Regierungsrat die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten in einer Verordnung. Die betreffende Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV, LS 232.35) legt die Kriterien der Festsetzung fest (§ 3), wobei sie einen Entschädigungsrahmen, abgestuft von geringem bis ausserordentlich hohem Zeitaufwand/Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad, vorgibt (§ 4). Die von der Stadt D._____ am 6. April 2010 erlassenen Richtlinien für die Entschädigung der vormundschaftlichen Man- datsträger (vgl. BR act. 16) beziehen sich auf einen Zeitraum vor Inkraftsetzung der Gesetzesnovelle betreffend den Erwachsenenschutz, das Personenrecht und das Kindesrecht. Nach aArt. 417 Abs. 2 ZGB war die Vormundschaftsbehörde zu- ständig, die Amtsdauer und Entschädigung der Beistände festzulegen. Diese Be- stimmung ist durch Art. 404 ZGB und die darauf gestützte Kompetenz der Kanto- ne zur Regelung der Entschädigung der Beistände abgelöst worden. Allerdings richtet sich die Entschädigung nach der Übergangsbestimmung für Tätigkeiten bis 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht (§ 8 lit. b ESBV). Es sind daher die bereits erwähnten Richtlinien für die Entschädigung der vormundschaftliche n Mandatsträger der Stadt D._____ vom 6. April 2010 anwendbar. 5.2 In Ziffer 7 dieser Richtlinien werden für die Bemessung der Entschädigung der vollamtlichen Mandatsträger Richtwerte festgesetzt. Diese orientieren sich an der Höhe des verwalteten Vermögens und des verwalteten laufenden Einkom- mens. Ziffer 3 Satz 2 sieht darüber hinaus vor, dass dort, wo Umfang, Art und Komplexität der zu leistenden Betreuung dies erfordert, eine von den Richtlinien abweichende Entschädigung zu gesprochen werden kann. Diese weiteren Krite- ri en haben Geltung ni cht nur für ei ne Erhöhung der Entschädi gung bei entspre- chend aufwändigen und komplizierten Mandaten verbunden mit allenfalls unko- operativen Mündeln, sie müssen im Sinne einer Reduktion ebenso angewendet werden bei einfachen Verhältnissen, die keinen grossen Aufwand erfordern und nur Teilbereiche möglicher Unterstützung beschlagen. Die allein am Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person orientierte Entschädigung trüge den
sehr unterschi edli chen Massnahmearten, i hrer Ausgestaltung und i hres Aufwan- des und der breiten Palette an Schwierigkeiten im Sinne (un)-kooperativen Ver- haltens und im Umgang mit den betroffenen Personen in keiner Weise Rechnung und wäre daher zu unflexibel und zu starr und widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Verwaltung eines grossen Vermögens generiert nicht per se einen hohen Aufwand, zumal wenn ein Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Bankinstitut besteht. Umgekehrt lässt sich sagen, dass ein ausreichend grosses Vermögen, das die möglicherweise in Zukunft anfallenden hohen Pflege- kosten über die zu erwartende Lebenszeit zu decken vermag, insofern wenig Aufwand bedeutet, als keine Anträge für Ergänzungsleistungen oder sonstige So- zialleistungen gestellt, begründet und periodisch erneuert werden müssen. Aus dem Rechenschaftsbericht über die Zeitspanne von November 2010 bis November 2012 (KESB act. 7/6) ergibt sich, dass A._____ i hre fi nanzi ellen Ange- legenheiten anfänglich selber besorgte und erst ab Frühjahr 2011 auf die Unter- stützung durch die Beständin zurückgriff. Die Steuererklärung fertigte eine Treu- händerin an; die Beiständin hatte lediglich die notwendigen Unterlagen bereitzu- stellen. Bis im Mai 2012 wurden die AHV-Rente und die Witwenrente der Pensi- onskasse auf ein von der Beschwerdeführerin persönlich verwaltetes Konto über- wiesen; erst seit dem Eintritt von A._____ i ns Alters- und Pflegeheim F._____ werden die Renteneinkünfte von der Beiständin verwaltet. Das respektable Ver- mögen der Beschwerdeführerin war in zahlreichen Wertschriften bei der CS und der ZKB angelegt. Bei diesen Banken bestanden zusätzlich verschiedene Konti; für das bei der ZKB gelegene Vermögen bestand bei Errichtung der Beistand- schaft ein Vermögensverwaltungsvertrag, welcher Ende Dezember 2010 von der Bank aufgelöst wurde, da es anscheinend zu Unstimmigkeiten hierüber gekom- men war (KESB act. 8/8). Auf Wunsch von A._____ und i m Ei nvernehmen mi t der Vormundschaftsbehörde D._____ konnten im Folgenden die Vermögenswerte bei der ZKB in der Weise angelegt werden, dass damit zwecks Erreichung einer hö- heren Rendite von den Richtlinien für die Anlage von Mündelvermögen abgewi- chen werden konnte (KESB act. 8/14 mi t mehreren unakturi erten Anhängen). Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang die Erwägung im angefochtenen be- zirksrätlichen Entscheid, die Beiständin habe die Kontoguthaben neu so zusam-
menstellen müssen, dass die Beschwerdeführerin für die nächsten zehn Jahre ausreichend liquide Mittel für ihren neuen Kapitalbedarf (Heimeintritt) zur Verfü- gung haben werde (act. 6 S. 6). Die Umschichtung des Wertschriftenportfolios wurde zum Thema, weil diese Anlagen nicht den Richtlinien für mündelsichere Vermögensanlagen entsprachen (act. 16/1 - act. 16/6). Angesichts des hohen Wertschriftenvermögens von mehr als Fr. 1 Mio waren ohne weiteres ausreichend liquide Mittel vorhanden, um auch während mehrerer Jahre einen Heimaufenthalt zu fi nanzi eren. Zuzustimmen ist der Beiständin insofern, als die Verbuchung der Abrechnungen der zahlreichen Wertschriften einen Aufwand mit sich brachte und möglicherweise verglichen mit Fällen von Beistandschaften mit weniger günstigen finanziellen Verhältnissen höher ausfiel (act. 15 S. 2). Richtig ist, dass die Bei- ständin betreffend Vermögensanlage der KESB Antrag stellen musste (vgl. KESB act. 8/9); dazu war ein Schreiben an die KESB erforderlich, verbunden mit vor- gängigen Abklärungen bei der Bank. Solches gehört indes zur übli chen Ge- schäftstätigkeit einer Beiständin, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, und kann ni cht als ausserordentli ch zei taufwändig betrachtet werden. Dass das Ein- reichen von Arztrechnungen zwecks Rückerstattung bei den Krankenversicherun- gen einen besonderen resp. überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hätte, macht auch die Beiständin nicht geltend (act. 15). Unklar bleibt allerdings auch nach i hrer Stellungnahme vom 16. Juni 2015, ab wann sie diese Arbeiten für die Beschwerdeführerin verrichtet hat, da aufgrund des Rechenschaftsberichtes die Beschwerdeführerin anfängli ch diese Tätigkeiten selbst vorgenommen hatte und ni cht bereit war, die finanziellen Angelegenheiten abzugeben. Das Bezahlen von Rechnungen und das Einfordern von Guthaben bei der Krankenkasse etc. gehö- ren zudem regelmässig zu den übli chen administrativen Arbeiten i m Rahmen ei- ner Beistandschaft. Gleiches gilt auch für die Erstellung eines Inventars, das sich im konkreten Fall wegen der zahlreichen Einzelpositionen in den Wertschriftende- pots aufwändiger gestaltet haben mag als in andern Fällen, daneben auch für die periodische Berichterstattung und die Rechnungslegung an die KESB, was bei- des, soweit ersichtlich, sich im Beistandsbericht vom 18. Januar 2013 erschöpfte (act. 7/6). Anderseits waren die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor der Errichtung der Beistandschaft leicht überblickbar und wohlgeordnet und
mussten von der Beiständin nicht geordnet werden, zumal die Beschwerdeführe- rin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes war und auch diesbezüglich keine tatsächlich und/oder rechtlich anspruchsvollen Abgrenzungen der verschiedenen Vermögensmassen vorzunehmen waren, um einen korrekten Überblick über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu erhalten. Es gab auch keine Schulden zu begleichen oder mit Gläubigern über die Schuldentilgung zu verhan- deln. Eben so wenig galt es beispielsweise fremdvermietete Liegenschaften zu verwalten oder bei Sozialversicherungsträgern Anträge für die Ausrichtung von Leistungen zu stellen und dokumentiert zu begründen. Einen weiteren auf Wunsch von A._____ durch die ZKB ausgearbeiteten Anlagevorschlag unterbrei- tete die Beiständin der KESB D._____ im April 2014 und damit lange nach der hier interessierenden Zeitspanne (KESB act. 7/7-9). Diesem Vorschlag stimmte die KESB am 9. April 2014 zu (KESB act. 7/10). Den Verkauf der Eigentumswoh- nung besorgte ein von der Beschwerdeführerin im Februar 2013 beauftragter Rechtsanwalt (KESB act. 7/3 unakturierter Anhang Verkaufsvertrag), auch wenn die Beiständin diesbezüglich geeignete Makler gesucht haben mag. Für die Vor- nahme der Schätzung der Liegenschaft, welche im Herbst 2012 erfolgte, beauf- tragte die Beiständin einen Immobilienberater (KESB act. 7/3 unakturierter An- hang H._____ Immobilien Beratung). Das Verkaufsgeschäft am 26. April 2013 un- terzeichnete die Beiständin (a.a.O. unakturierter Kaufvertrag). Diese Tätigkeiten fallen allerdings nur teilweise in die relevante Zeitperiode und si nd daher bei der Bemessung der Entschädigung für die fragliche Zeitspanne nicht massgeblich. Ihr Auto und auch Goldmünzen hat die Beschwerdeführerin selbständig verkauft; ei- ne Mitwirkung der Beiständin war dabei nicht nötig. Da die Beiständin ab Frühjahr 2011 der Beschwerdeführerin den grössten Teil der administrativen Arbeiten ab- genommen hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zumin- dest Teile dieser Tätigkeiten selber vorgenommen hat, die Beiständin mi thi n ni cht sämtliche administrativen/finanziellen Angelegenheiten zu regeln und zu erledigen hatte. Insofern kann hi nsi chtli ch der Unterstützung i m fi nanzi ellen/administra tive n Bereich weder von einem alle Belange umfassenden noch - und dies entgegen der Auffassung der Beiständin (act. 15 S. 3) - von einem sehr zeitaufwändigen oder nicht einfachen Mandat gesprochen werden.
Was die persönliche Betreuung angeht, ist von einem bescheidenen Auf- wand der Beiständin auszugehen. Es ergeben sich anhand des Rechenschaftsbe- richtes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiständin beispielsweise für die Su- che nach einem auf die Bedürfnisse von A._____ ausgerichteten Altersheim ver- antwortlich gewesen wäre. Vi elmehr i st anzunehme n, dass die Beschwerdeführe- rin von si ch aus und ohne Mithilfe der Beiständin das Altersheim F._____ i n G._____ ausgesucht hat (vgl. act. 16/12 S. 2 unten). Für die Organisation der Räumung i hrer bi sheri gen Wohnung und den Umzug i ns Altershei m F._____ war A._____ offenbar selber besorgt, auch wenn die tatsächliche Räumung der Woh- nung durch den ... vorgenommen wurde, was von der Beiständin in Absprache mit der Beschwerdeführerin veranlasst worden war. Inwiefern dies besonderen Aufwand oder Schwierigkeiten geboten hat, lässt si ch den Akten ni cht entneh- men. Dass A._____ in medizinischer/gesundheitlicher Hinsicht von der Beiständin je Hilfestellungen benötigt hätte, lässt sich dem Rechenschaftsbericht ebenfalls ni cht entnehmen, auch wenn es vorgekommen sein mag, dass die Beiständi n von der Beschwerdeführerin in konkreten Einzelfällen um Rat gefragt worden ist, wie beispielsweise offenbar bezüglich Fusspflege (act. 15 S. 2). Kei ne Anhaltspunkte liefert der Rechenschaftsbericht dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beistän- di n ständi g aufgesucht und/oder mit irgendwelchen Anliegen konfrontiert hätte oder i n i hren Wünschen wankelmüti g gewesen wäre und in dem Sinne Umstände bereitet hätte (act. 16/12). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin mit der Beiständin kooperiert und deren Handlungen nicht etwa durchkreuzt oder gar hintertrieben und insofern viel Aufwand verursacht hätte. Zusammengefasst ist die gesamte Mühewaltung und auch die Verantwor- tung der Beiständin als eher gering zu veranschlagen. Ni cht nachvollzogen wer- den kann die Einschätzung des Bezirksrates, bei Anwendung des neuen Rechts läge die Entschädigung innerhalb des entsprechenden Rahmens, da von einem hohen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit auszugehen wäre (act. 6 S. 6). Worin der hohe zeitliche Aufwand und der hohe Schwierigkeitsgrad dieser Mandatsführung gelegen haben soll, erschliesst sich gerade nicht aus dem Re- chenschaftsbericht und auch nicht aus den Erwägungen des Bezirksrates. Wenn man den von der Beiständin in ihrer Stellungnahme genannten zei tli chen Aufwand
(act. 15 S. 2) in Berücksichtigung ihrer weiteren Aufgaben verdoppeln wollte unter Weglassung der von der Beschwerdeführerin in der Anfangszeit selber getätigten Arbeiten, ergäbe sich eine Beanspruchung der Beiständin von 1 Woche pro Jahr. Ein derartiger Arbeitsumfang kann nicht als hoch bezeichnet werden. Ei ne rei n prozentuale Berechnung der Entschädigung anhand der Vermögenswerte von A._____ trägt den konkreten Verhältnissen in Bezug auf die Art, den Umfang und die Verantwortung des Mandates keine Rechnung und ist daher nicht gerechtfer- tigt. Der Beschluss des Bezirksrates Uster ist daher aufzuheben. A._____ lässt eine angemessene Reduktion resp. eine Herabsetzung auf Fr. 6'000 beantragen (act. 2 S. 1). Dieser Betrag liegt - gemessen an den neuen Vor- schriften über die Entschädigung (§ 4) - im oberen Bereich eines als mittel ange- nommenen Zeitaufwandes/Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades. Da wie erwähnt von einem gesamthaft bescheidenen Aufwand, ei ner ni cht umfassenden Tätigkeit für A._____ und ei ner ni cht mehr als durchschni ttli c he n Verantwortung auszugehen i st, i st auch i n Anwendung der bi sheri gen Ri chtli ni en für di e Entschä- digung der vormundschaftlichen Mandatsträger der Stadt D._____ eine markant tiefere Entschädigung zuzuspreche n. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Betrag von Fr. 6'000 (rund die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Entschädi- gung) erscheint den gegebenen Verhältnissen als angemessen. Dem entspre- chend ist die Entschädigung für die Beiständin auf Fr. 6'000 (inklusive Spesener- satz) festzulegen. 6.1 Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens dem Bezirksrat Uster zu belassen. 6.2 Kosten für das Verfahren vor der Kammer sind ausgangsgemäss keine zu erheben. 6.3 Eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin ist hingegen keine auszu- richten, da eine solche nur bei einem qualifiziert fehlerhaften Entscheid in Frage kommt.
Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Uster vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben und Dispositiv Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Entschädigung für die Beiständin wird auf Fr. 6'000.-- festgelegt." 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat Uster werden der Kasse des Be- zirksrates Uster belassen. 3. Die Kosten für das Verfahren der Kammer fallen ausser Ansatz. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer keine Ent- schädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 15 und act. 16/1-13, die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kan- tons Züri ch) sowi e – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'905. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
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