Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch. Beschluss und Urteil vom 8. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Besuchsrecht
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 14. Januar 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2014.41 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen: I. (Üb ersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geb. tt.mm.2009. Die elterliche Sorge (gemeinsam) sowie die Fragen des Unterhalts und der Betreuung wurden im Jahre 2010 in einer behördlich genehmigten Ver- einbarung geregelt. Die Parteien lebten damals in einem gemeinsamen Haushalt. Die Vereinbarung sieht indessen auch Regelungen (u.a. eines Besuchsrechts) für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vor (vgl. act. 9/11/3), und zwar ein Besuchsrecht bzw. eine Betreuungspflicht des Vaters an jedem zweiten Wochenende sowie während zweier Wochen Ferien pro Jahr (a.a.O., S. 2 oben). Zudem wurde vereinbart, diese Besuchs- bzw. Betreuungsregelung mit zuneh- mendem Alter des Kindes dessen Entwicklungsstand und Bedürfni ssen anzupas- sen (a.a.O.). 1.2 Zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kam es offenbar bereits im Jahr 2012. Der Vater, der in der Nachbarschaft von Mutter und Tochter wohnte, be- treute C. indessen auch danach weit über das ihm Zustehende und i hn Verpflichtende hinaus, so etwa morgens, wenn die Mutter ihre Arbeit im Früh- dienst auf 06.15 Uhr oder 07.15 Uhr aufzunehmen hatte (vgl. act. 9/11/2) Um diese Betreuung von C._____ am 9. April 2013 kam es zwischen den Parteien um eine Auseinandersetzung – der Vater, A., widerrief kurzfristig die Zusatzbetreuung (vgl. act. 9/11/8, S. 1). B. ersuchte daher am 18. April 2013 die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde um Unterstützung, namentli ch für eine teilweise Betreuung von C._____ durch A._____ (vgl. act. 9/11/2). Am 13. Juni 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan nur: KESB) für C._____ eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB, nachdem im Rahmen einer Beratung Betreuungsdaten bis und mit Sommerferien 2013 geregelt werden konnten. Im Wesentli chen wurde der Auftrag erteilt, die El- tern bei der Regelung der Betreuungsdaten und bei Anpassungen der Modalitäten an die aktuelle Situation zu unterstützen (vgl. act. 9/11/8). Als Beiständin wurde
D._____ ernannt, verbunden mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpas- sung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (vgl. a.a.O., S. 3). Gemäss fernmündlicher Auskunft der Beiständin vom 9. September 2014 an den Präsidenten der KESB (act. 9/11/29) verlief die über die Besuchsrechtsrege- lung hi nausgehende zusätzli che Betreuung von C._____ durch A._____ in der Folge sehr gut. Die Eltern hätten nur wenige Termine bei ihr (der Beiständin) be- ansprucht. Im März 2014 habe B._____ mitgeteilt, sie brauche keine Beistand- schaft mehr. A._____ habe hingegen die Beibehaltung der Beistandschaft im Hin- blick auf den bevorstehenden Eintritt von C._____ in den Kindergarten ge- wünscht, weil das Änderungen in der Betreuung nach sich ziehen werde, in die er stark involviert sei. Vermerkt wurde von der Beiständin, dass sie einen letzten Kontakt mit B._____ im Juli 2014 hatte, anlässlich dessen sie den Verdacht sexu- eller Übergriffe durch den Vater auf C._____ geäussert habe. B._____ sei zudem unerwartet umgezogen, ohne sie – die Beiständin – zu i nformi eren. 1.3 Im Oktober 2013 suchte B._____ spätabends die Wohnung von E._____ auf, i n der si ch u.a. auch A., dessen Kinder aus einer früheren Bezi ehung und C. aufhielten. Anlass des Besuches war für B._____ offenbar eine ihr nicht genehme Beziehung zwischen E._____ und A.. Weil B. di e Wohnung trotz Aufforderungen von E._____ nicht verlassen wollte, sondern sich (lauthals) enervierte und offenbar gegenüber A._____ auch tätli ch wurde, ersuchte E._____ die Kantonspolizei um Beistand. Beim Eintreffen der Polizeibeamten hielt sich B._____ im Eingangsbereich vor der Wohnung E._____ auf und wurde wegge- wiesen (vgl. zum Ganzen act. 9/11/12). 1.4 B._____ meldete sich am 13. Juli 2014 bei der Polizei und erstattete gegen A._____ Anzeige wegen sexueller Handlung an C.. Sie berichtete der Poli- zei am 13. Juli 2014 A. habe ihr – B._____ – gesagt, er habe einen Holz- splitter aus der Vagina seiner Tochter entfernt (vgl. act. 9/12/6 S. 3). Die Vorwürfe von B._____ gegenüber A._____ gehen auf sexuelle Handlungen mit dem "Mo- dus operandi: berühren (Körperteile etc.), entkleiden/entblössen (Täter), küssen, onanieren, zeigen (pornographisches Material)" (vgl. act. 9/12/6 S. 2).
Untersuchungen i m Ki nderspi tal Züri ch am 14. Juli 2014 ergaben indessen keine Verletzungen des Kindes im Intimbereich (a.a.O.). A._____ erwähnte an- lässlich des Gesprächs mit der KESB am 5. September 2014, C._____ habe beim Herumrutschen auf einem Holzbalken mit anderen Kindern einen Holzsplitter im Bereich der grossen Schamlippen eingefangen, den er entfernt habe. Das habe er B._____ später einmal gesagt, worauf diese total ausgerastet sei (vgl. act. 9/11/28 [= act. 9/12/24], S. 2). Am 18. Juli 2014 fand die polizeiliche Befragung von B._____ statt, welche der Abklärung des Verdachtes gegen A._____ wegen sexueller Handlungen an seiner Tochter diente. Dabei brachte B._____ diverse Sachverhalte vor bzw. be- richtete darüber, was ihr C._____ berichtet haben soll (vgl. act. 9/12/7). Zur Spra- che brachte sie ebenfalls, dass C._____ i n der mütterli chen Wohnung mit der Kamera des mütterli chen Laptops Bilder von sich mache, davon eins mit ihrem In- timbereich, und auch sonst Posen ei nnehme, ähnli ch wi e in Pornos (vgl. a.a.O., S. 7). Und sie legte dar, dass A._____ in einer religiösen Gemeinschaft sei und die "Pornographie, wo er recht süchtig war, Gott übergeben" habe usw. (vgl. a.a.O., S. 4). Auf die Frage, wie es weitergehen soll, erklärte B., A. sei derzeit in den Ferien bis 27. Juli 2014 (vgl. a.a.O., S. 7). Es wurde dann eine Strafuntersuchung gegen A._____ eröffnet, der die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt und auch heute bestreitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde eine Datananalyse des Laptop von B._____ durchgeführt , der das fragliche Bild des Kindes zeigt und als Speicher und damit als Aufnahme- zeit den 16. Juli 2014, 19.24 Uhr MEZ angibt (vgl. act. 4/7, S. 2 f.; siehe dazu auch act. 9/12/28/1). Am 14. Oktober 2014 und am 12. Januar 2015 stellte der mit der Strafuntersuchung gegen A._____ betraute Staatsanwalt die Einstellung der Untersuchung i n Aussi cht (vgl. act. act. 9/20, act. 4/6). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 24. März 2015 wurde die Untersu- chung denn auch mittlerweile mit Verfügung vom 16. Februar 2015 eingestellt, un- ter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und Ausrichtung einer Entschädi- gung und ei ner Genugtuung an den Beschuldigten (vgl. act. 14, act. 18/1). 1.5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen nahm ebenfalls ein Verfahren auf. Die Parteien wurden angehört (vgl. act. 9/12/24 [= 9/11/28])
und act. 9/12/30 [= 9/11/33]). Danach wurde superprovisorisch eine Vertretungs- beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet. Mit Beschluss vom 18. Sep- tember 2014 bestätigte die KESB diese Anordnung und ordnete zusätzlich als zi- vilrechtlich gebotene Ki ndesschutzmassna hme Besuche von A._____ und C._____ in Begleitung an, und zwar für vier Stunden zweimal im Monat (vgl. act. 9/2/2 [= act. 9/11/34 [= act. 9/12/31]). 1.6 Am 25. September 2014 wurde namens von C._____ durch die damalige Rechtsvertreterin von B._____ gegen A._____ eine Klage eingereicht, mit der die Erhöhung der im Jahre 2010 vereinbarten und behördlich genehmigten Unter- haltsbeiträge auf Fr. 1'600.- pro Monat verlangt wurde sowie ergänzend eine Zah- lung von Fr. 7'570.- für rückwirkend ab Oktober 2013 erhöhte Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 9/7). 2. Gegen den Beschluss der KESB vom 18. September 2014 beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat Meilen (vgl. act. 9/1). Der Bezirksrat zog die Akten bei und holte eine Vernehmlassung der KESB ein. In der Folge äusserten sich auch die Parteien, A._____ mit Eingaben vom 8. Oktober 2014 (act. 6 f.) und vom 23. Oktober 2014 (act. 9/19) sowie B._____ mit diversen Eingaben, darunter u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 9/4-5, act. 9/15-18, act. 22-23, act. 27-28). Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 wies der Bezirksrat Meilen das Gesuch von B._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Ur- teil vom gleichen Tag wies er sodann die Beschwerde von A._____ gegen den Beschluss der KESB vom 18. September 2014 ab und entzog einer allfälligen Be- schwerde an das Obergericht die aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Verfah- rens auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädi- gungen zu (vgl. act. 9 [= act. 4/2 = act. 9/29]). 3. Gegen das Urteil vom 14. Januar 2014 beschwerte sich A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) bei der Kammer (act. 2 ff.). Er beantragte die ersatzlose Auf- hebung des bezirksrätlichen Urteils und damit in der Sache, ebenso die von der KESB angeordneten begleiteten Besuche und die Wiederherstellung seines im Jahre 2010 vereinbarten Besuchsrechts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu seinen Gunsten (vgl. act. 2 S. 2). D i e vori nstanzli che n Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen. Nachdem die bisherige Rechtsvertreterin von B._____ der Kammer mitge- teilt hatte, sie vertrete B._____ (fortan: die Beschwerdegegnerin) ni cht mehr, wur- de die Beschwerdegegnerin eingeladen, die Beschwerde zu beantworten. Die Antwort ging am 24. März 2015 bei der Kammer ein (vgl. act. 12 f.). Der Sache nach beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie sinnge- mäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, sich zur Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 zu äussern, nachdem sie die Kammer darüber von si ch aus ni cht i n Kenntni s gesetzt hatten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers (act. 17) datiert vom 31. März 2015, die der Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag (vgl. act. 19). Die Sache ist spruchreif. Dem Beschwerdeführer i st noch je ein Doppel der Beschwerdeantwort (act. 12) sowie von act. 19 zuzustellen, der Beschwerdegeg- neri n ei ne Kopie von act. 17. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Mit der Be- schwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unange- messenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Ei nschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzule- gen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Verweise auf bereits
vor Vorinstanz Vorgebrachtes genügen dabei ebenso wenig wie die Wiederholung des im vorinstanzlichen Prozess vorgebrachten. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder ni cht (vgl. Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H.). Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie von der Beschwerdei nstanz zu entschei- den ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entscheidung in der Sache an si ch führt. Die Anträge sind entsprechend zu begründen. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist danach zu Differenzieren, ob eine an- waltliche Vertretung besteht oder nicht. 1.2 Der Kanton Zürich kennt zwei Beschwerdeinstanzen, zunächst den Bezirksrat, der erstinstanzlich Beschwerden gegen Entscheide der KESB zu prüfen hat (vgl. § 63 EG KESR), danach das Obergericht als zweite Instanz (v gl. § 65 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht si nd daher nur Entscheide des Bezirksrates sowie dessen Verfahren. 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB, unter denen ein Besuchsrecht eines Elternteils entsteht, so- wie die Kriterien, die bei der Festlegung oder Einschränkung eines bereits beste- henden Besuchsrecht zu beachten sind, grundsätzlich richtig dargestellt (vgl. act. 9 S. 6 f.). Richtig hat er auch darauf verwiesen, dass unter den Vorausset- zungen des Art. 274 Abs. 2 ZGB dann das Recht eines Elternteils auf persönli- chen Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn durch den persönli- chen Verkehr des Kindes mit diesem Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das ist hier nicht mehr zu wiederholen, denn das alles stellt der Beschwerdefüh- rer richtigerweise nicht in Abrede und wird ebenso wenig von der Beschwerde- gegnerin bezweifelt. Der Bezirksrat erkannte sodann im Kontakt des Vaters zur Tochter eine er- hebliche Gefährdung des Wohls von C._____ aufgrund des Verdachts sexueller Übergriffe des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., S. 8 ff. Erwägungen 4.2). Er räum-
te dabei ein, dass die polizeilichen Ermittlungen und die Befragung von C._____ durch die Kantonspolizei keine stichhaltigen Ergebnisse bzw. Erkenntnisse gelie- fert hatten. Indessen habe die Beschwerdegegnerin mehrfach konkrete Äusse- rungen gemacht, die auf sexuelle Handlungen hindeuten könnten. Es existiere zudem das Bild von C._____s Intimbereich. Erwähnt werden vom Bezirksrat end- li ch – ohne Bezug auf die entsprechenden Akten – relativ detaillierte Schilderun- gen des Kindes vom Geschlechtsteil des Vaters und daran vorgenommenen Ma- ni pulati onen und Berührungen. D i e Ankündi gung der Staatsanwaltschaft, es wer- de die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt, ändere daran ni chts. Nach Auffassung des Bezirksrates hat die KESB zu Recht darauf hi nge- wiesen, eine Bindung der zivilen Behörden an Feststellungen der Strafverfol- gungsbehörden bestehe ni cht und der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklä- ren und zu beurtei len. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt das angefochtene Urteil unter diversen Aspekten (vgl. act. 2) und wirft dem Bezirksrat im Ergebnis vor allem unrichtige, unhaltbare Sachverhaltsfeststellungen und falsche Schlussfolgerungen aus dem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt vor. Sein Standpunkt ist, kurz zusammengefasst, der Folgende: Das Urteil des Bezirksrates basiere einzig auf Aussagen und angebli- chen Ängsten der Beschwerdegegnerin, die indessen alles andere als glaubhaft und glaubwürdig seien und kritiklos hingenommen würden. Der gegenüber ihm geäusserte Verdacht von sexuellen Übergriffen stütze sich auf nichts Greifbares und sei willkürlich. Er stigmatisiere ihn, sozial und beruflich integriert, Vater zweier Kinder aus früherer Ehe, dem gegenüber nie ein entsprechender Vorwurf auch nur schon angetönt worden sei. Die Einschränkung seines Besuchsrechts be- schneide nicht nur seine Rechte, sondern ebenso das Recht des Kindes, den Va- ter unbeeinflusst, unbelastet und ungestört zu sehen, zu dem aufgrund der weit- gehenden Betreuung eine ausnehmend enge, liebevolle und herzliche Beziehung bestanden habe. Der Abbruch dieser Beziehungspflege sei nachgerade schädlich für das Kind. Die Beschwerdegegnerin befasst sich in der Beschwerdeantwort weder mit dem angefochtenen Urteil noch mit der Beschwerde näher (vgl. act. 12). Im We- sentli chen hält sie an den Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer fest und
ortet Mängel in der Strafuntersuchung. Sodann legt sie einerseits dar, welchen Betreuungsaufwand sie für ihren 15-jähri gen Sohn leisten muss sowie für C., um die sie sich liebevoll mit Verantwortung, Mitgefühl und Verständnis bemühen müsse wegen all der Termine, Verhöre und der Fragen wegen des Va- ters. Anderseits wirft sie dem Beschwerdeführer vor, seit dem August 2014 habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet, um nach C.s Ergehen zu fragen usw. und zahle die Alimente unpünktlich. Statt dessen habe Herr A. ei nen Anwalt beauftragt, schreibe eine Beschwerde nach der anderen, gerichtet vor allem ge- gen sie, aber auch gegen die KESB und den Bezirksrat. Er ziehe sie und die Kin- der in psychisch belastende und finanzielle Abgründe. Und zum Abschluss hält die Beschwerdeführerin fest: "Sind dem Kindsvater die möglichen Spuren seines Verhaltens gegenüber seiner Tochter bewusst? NEIN ... Ich bin nicht in der Lage durch Herrn A. ständige Beschwerden an die Behörden die Gerichtskosten zu tragen. Es darf hier nicht weggeschaut und weggehört werden" (act. 12 S. 2). 3. - 3.1 Dem Bezirksrat ist beizupflichten, wenn er der Sache nach festhält, Zivil- gerichte seien nicht an die Tatsachenbeurteilungen der Strafverfolgungsbehörden und -gerichte gebunden. Der Grundsatz ist bekannt, wie auch bekannt ist, dass in Kindesschutzsachen die Behörden und Gerichte der Zivilrechtspflege selbst den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln haben. Anzufügen i st dem i mmerhi n, dass sich der Grundsatz auf Entscheide der Strafverfolgungsbehörden bezieht, denen Tatsachenfeststellungen und -beurteilungen aus strafrechtlicher Sicht zu- grunde liegen. Und es gebietet der Grundsatz zudem ni cht, i n zi vi lrechtli che n Ver- fahren die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden dazu, ob sich bestimmte Tatsachen verwirklicht haben oder nicht, einfach ausser Acht zu lassen, jedenfalls dann ni cht, wenn sie das gleiche tatsächliche Verhalten einer Person zum Ge- genstand haben, das ebenfalls für di e Anordnung von Ki ndesschutzmassna hme n massgeblich ist. Es erübrigt sich allerdings, noch vertiefter auf diesen Grundsatz und di e si ch daraus ergebenden weiteren Gesichtspunkte ei nzugehen. D enn Tatsachenbeur- teilungen der Strafverfolgungsbehörden im Sinne des vom Bezirksrat erwähnten Grundsatzes lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gar nicht vor. Gege- ben war lediglich die Erklärung der zuständigen Staatsanwaltschaft, sie beabsich-
tige das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. (Letzteres ist zwischenzeitlich erfolgt, wobei hervorsticht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine Entschädigung für seine Umtriebe zugesprochen wurde, sondern ebenso ei- ne Genugtuung ; vgl. act. 18/1.) 3.2 Dem Bezirksrat oblag es folglich selbst festzustellen, ob der Beschwerdefüh- rer sich gegenüber seiner Tochter so verhielt, dass eine Gefährdung des Kindes- wohls im Sinne des Art. 274 Abs. 2 ZGB bejaht werden musste und nach ent- sprechenden Kindesschutzmassnahmen ri ef. Das dem Beschwerdeführer vorge- worfene Verhalten liegt in sexuellen Handlungen vor bzw. mit der Tochter. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf, der dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Handlungen auch stattgefunden haben, unverzüglich Massnahmen verlangt. Die Prüfung, ob hinreichend begründete An- haltspunkte dafür bestehen, hat wie jede zivilrichterliche Prüfung dann, wenn die Vorwürfe bestritten sind, rational und kritisch zu erfolgen, wobei anfänglich wohl Glaubhaftigkeit der Sachverhalte, mit denen die Vorwürfe gestützt werden, ge- nügt. Glaubhaft sind Sachdarstellungen dann, wenn sie in rationaler, kritischer Prüfung durch objektive Anhaltspunkte gestützt werden. 3.2.1 Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, wurden die Vorwürfen sexueller Handlungen ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin erhoben. Die Sachver- halte, die zu den Vorwürfen führten, hat ausschliesslich die Beschwerdegegnerin vorgetragen bzw. geschildert, und zwar in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2014. Objektive Anhaltspunkte (wie Beobachtungen Dritter, Äusserungen C.s gegenüber Dritten, Aussagen des Beschwerdeführers), welche rational betrachtet als Stützen für die an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe gel- ten könnten, fehlen. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin selbst enthalten sodann keine eigenen näheren Beobachtungen über ein Verhalten des Be- schwerdeführers, das irgendetwas mit dem Vorwurf sexueller Handlungen mit dem Kind zu tun haben könnte. Wiedergegeben werden Äusserungen, die C. der Mutter gegenüber gemacht haben soll, wobei der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen diese Äusserungen erfolgt sein sollen, unklar bzw. verschwom- men bleibt.
Äusserlicher Anlass der Anzeigeerstattung war eine Geschichte mit einem Holzsplitter, wobei auch dieser Vorfall mit Verzögerung zur Meldung kam. Die in der polizeilichen Einvernahme erhobenen Vorwürfe haben allerdings einen we- sentlich anderen Inhalt und wurden in einem Zeitpunkt erstattet, in dem der Be- schwerdeführer in den Ferien weilte, was die Beschwerdegegnerin wusste (vgl. act. 9/12/7 S. 7). Die Schilderungen dessen, was C._____ der Beschwerdegegnerin erzählt haben soll, und worauf die Beschwerdegegnerin ihre Vorwürfe in der polizeilichen Ei nvernahme stützte, si nd streckenweise in einer Sprache gehalten, die dem Wortschatz eines Erwachsenen entsprechen, nachgerade offensichtlich aber ni cht dem eines viereinhalbjährigen Kindes. So etwa da, wo das Kind i n sei ner Aussa- ge der Mutter gegenüber von einer Vorhaut gesprochen haben und dabei die des Vaters als lang bezeichnet haben soll (vgl. etwa a.a.O. S. 5 [Frage 48]). Das ist ni cht lebensnah und gemahnt an sich schon zur Vorsicht in der Wertung des Ge- schilderten. Entsprechende Schilderungen des Kindes selbst zum Geschlechtsteil des Vaters liegen im Übrigen gerade nicht vor, was der Bezirksrat in seinem Urteil treffend anmerkte. Gleichwohl hält der Bezirksrat fest, C._____ habe das Ge- schlechtsteil des Vaters relativ detailliert geschildert, was zumindest den Verdacht auf sexuelle Übergriffe aufkommen lasse (vgl. act. 9 S. 9). D as i st i m Ansatz und in der Folgerung krass aktenwidrig bzw. fehlerhaft: Geschildert hat ni cht das Ki nd, sondern hat die Beschwerdegegnerin (der aus ihrer Beziehung mit dem Be- schwerdeführer dessen Geschlechtsteil im Übrigen bekannt ist), es habe das Kind geschildert. Und weil das Kind nicht geschildert hat, fehlt die Prämisse, aus der vom Bezirksrat ein Verdacht auf sexuelle Übergriffe hergleitet wird, offenkundi g. Was bleibt, sind folglich einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin selbst zu dem, was ihr C._____ berichtet haben soll. 3.2.2 Richtig hat der Bezirksrat festgehalten, es bestehe ein Bild, welches offen- bar den Intimbereichs C._____s zeige. Dieses Bild wurde – wie schon vermerkt – am 16. Juli 2014 auf dem Laptop der Mutter in der Wohnung der Mutter gemacht, also einige Tage nach der Anzeige der Mutter und zwei Tage vor der polizeilichen Befragung der Mutter. Die weiteren bzw. näheren Umstände, unter denen das Bild entstand, sind objektiv gesehen, unerhellt geblieben. Immerhin: Ei n unmi ttel-
barer, oder wenigstens näherer Zusammenhang zwischen dem Bild und dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber C._____ i st ni cht erkennbar und besteht nicht. Ein Zusammenhang lässt sich ebenso wenig aus der Exi stenz des Bildes und dessen Herstellung i m mütterli chen Haushalt herlei ten, namentli ch auch ni cht aufgrund einer irgendwie unmittelbar vorangegangenen Geschichte. Denn das Bild wurde laut Beschwerdegegnerin angefertigt, nachdem sie mit C._____ in der Badi gewesen war (vgl. act. 9/12/S. 7). Ei nen Zusammenhang zum Beschwerdeführer stellte einzig die Beschwer- degegnerin in der polizeilichen Befragung dar, indem sie auf die Frage "Sagte sie [C.], warum sie das gemacht hat", Folgendes zu Protokoll gab: "Ich fragte sie, hast du gesehen, ob das jemand macht, sie antwortete im Badezimmer beim Papi" (vgl. a.a.O.). Diese Antwort ist bemerkenswert, weil sie auf die gestellte Frage gar nicht eingeht, sondern eine eigene andere Frage an die Tochter auf- nimmt. Das ist ni cht nur offenkundig ausweichend, sondern bezweckt ebenso of- fenkundig, eine Botschaft zu vermitteln, welche das aufgrund der Fragestellung offenkundig interessierende "Warum" überflüssig machen soll. Dass die Botschaft zugleich vage bleibt, sowohl in der geschilderten Frage nach "Jemand" und in der geschilderten Antwort, die keinen "Jemand" erwähnt, also niemanden, kommt hi nzu. Vaghei t kennzei chnen denn auch weitere Darstellungen der Beschwerde- gegnerin, so etwa zu Posen im mütterlichen Haushalt (vgl. a.a.O., zu Fragen 65- 68). Wie auch immer: Auch hier bleiben – worauf der Beschwerdeführer zu Recht verweist – wiederum einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Diese lassen sich aber weder als konzise noch als schlüssig noch als stimmig werten und si nd damit schlicht unzuver lässi g. Um auch das nicht zu vergessen: Das Bild auf dem mütterlichen Laptop und dessen Aussagekraft bleiben – auch wenn die Beschwerdegegnerin das noch heute mit Hinweisen auf unterbliebene EDV-Datenanalysen beim Vater in Abrede zu stellen versucht (vgl. act. 19) – auf den mütterli chen Haushalt beschränkt, i n dem neben der Beschwerdegegnerin auch deren Sohn und C. wohnen. Dasselbe gilt für die in der polizeilichen Befragung erwähnten "Posen" (Vierfüss- lerstand), denen erst die Andeutungen und Wertungen der Beschwerdegegnerin eine pornographische Note zukommen lassen. Was im mütterli chen Haushalt ge-
lebt wird, ist unerhellt geblieben. Mit dem Beschwerdeführer bzw. dem Verhalten, das diesem vorgeworfen wird, hat es allerdi ngs ni chts zu tun und kann i nsowei t auch unerhellt bleiben. 3.2.3 Der Bezirksrat hat somit im angefochtenen Urteil seine Sachverhaltsannah- men letztli ch einzig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin abgestützt. Und dazu weiter erwogen, es sei denn auch nicht einsichtig, inwiefern es im Interesse der Beschwerdegegnerin liegen könnte, sich Aussagen von C._____ auszuden- ken (vgl. act. 9 S. 9). Um das Ausdenken und Interessen dazu geht es bei der Aussagenprüfung ni cht, sondern um die Feststellung der Zuverlässigkeit einer Aussage. Denn Aussagen können auch nur teilweise und damit falsch wiederge- geben werden bzw. verstellt und/oder mit Deutungen vermischt werden und end- li ch in einen anderen Kontext gebunden werden. Das ist im Einzelfall zu analysie- ren. Und es kann die Analyse im Übrigen durchaus auch Hinweise auf Interessen und entsprechendes Ausdenken geben. Eine Analyse der Aussagen der Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme hat der Bezirksrat unterlassen. Dabei hätte ihm diese nur schon ge- zeigt (und zeigt es heute), dass sich die Aussagen über weite Strecken nicht mit dem Thema befassen, sondern mit dem Beschwerdeführer und dessen Bezie- hung zur Beschwerdegegnerin aus der Sicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 9/12/7 S. 2-5), die auf einen andauernden Paarkonflikt schliessen lassen. Do- kumentiert ist der Paarkonflikt im Übrigen schon anderweitig, trennten si ch di e Parteien doch und zeitigte das u.a. seltsame Nachwirkungen (vgl. Ziff. I/1.3). Der Konflikt scheint sich im Frühling 2014 (wieder) akzentuiert zu haben. Die Be- schwerdegegnerin hielt jedenfalls mit Blick auf den Eintritt von C._____ i n den Kindergarten die Fortführung der Beistandschaft für überflüssig, wiewohl sie diese selbst einst gewollt hatte, der Beschwerdegegner hingegen nicht. Erhellend zum Paarkonflikt ist ferner ei ne von der Beschwerdegegnerin dem Bezirksrat einge- rei chte Urkunde, act. 9/16/1, eine Notiz von Dr. F._____ (Psychiater), den die Be- schwerdegegnerin offenbar ab und zu konsulti ert, so u.a. am 10. Juni 2014, als sie bei Dr. F._____ eine Psychotherapiesitzung hatte. Gemäss der Notiz hat die Beschwerdegegnerin die Geschichte mit der Vorhaut dem Psychiater an dieser
Sitzung erwähnt. Dieser merkte abschliessend u.a. an: "... empfehle Gespräch mit A._____, vom dem sich Pat. betrogen fühlt". Die nähere Betrachtung der Aussagen durch den Bezirksrat hätte auch ge- zeigt (und zeigt es heute), dass die Beschwerdegegnerin den privaten Umgang des Beschwerdeführers nach der Trennung missbilligt, weil dieser seit einiger Zeit in einem nicht fassbar beschriebenen religiösen Milieu stattfinden soll. Über die- ses weiss die Beschwerdegegnerin allerdings selbst nichts – sie berichtet nur von Hörensagen, und dabei höchst vage und in einem rational nicht ganz ei nsi chti gen Kontext: Es wird geäussert, der Vater bringe die Tochter jeweils spät am Abend nach Hause, was sie störe. Und auf die Frage, warum der Vater die Tochter so spät nach Hause bringe, wird erwähnt, der Vater sei in einer Glaubensgemein- schaft viel unterwegs bei einer Familie. Die Gemeinschaft hat allerdings kei nen Namen (vgl. a.a.O., S. 3). Real, lebensnah, wirkt das nicht. Die nähere Betrachtung der Aussagen hätte dem Bezirksrat ferner gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zuglei ch von si ch aus Sexuelles in die Befragung einbringt, das den Beschwerdeführer in ein schiefes Licht rückt. So erwähnt si e, nahtlos vom Religiösen auf Sexuelles übergehend, ei ne Sucht des Beschwerde- gegners nach Pornographie (vgl. a.a.O., S. 4.). Dabei fi nden si ch Aussagen, die nachgerade offenkundige Übertreibungen enthalten, "Tatsachen" als erlebt aus- geben, was so aber ni cht hat sei n können. Zur Illustration (vgl. a.a.O., S. 4; Her- vorhebungen durch das Gericht): [Frage] "Was meinen Sie mit süchtig nach Por- nographie? [Antwort] Sich befriedigen vor dem Computer, er machte das viel. Ic h hatte das ein paar Mal erlebt, als ich mit ihm lebte. [Frage] Machte er das auch in ihrer Anwesenheit? [Antwort] Nein". Wei tere Ausführunge n zur Zuverlässi gkei t und Glaubhaftigkeit solcher Aussagen in Bezug auf den Tatsachengehalt, den sie vermitteln wollen, erübrigen sich. Nicht zu übergehen ist hingegen, dass sie – um es zurückhalte nd zu formuli eren – kei n besonderes Bemühen der Aussageperson um Klarhei t sowie nachvollziehbaren Sach- und Realitätsbezug belegen. Letzte- res wird im Übrigen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren illustriert: Die Beschwerdegegnerin sieht die Beschwerden des Vaters in erster Linie gegen sich geri chtet und wi rft i hm – dem sie sexuelle Handlungen mit dem Kind vorgeworfen hat, die sie polizeilich geklärt haben wollte (vgl. act. 9/12/7 S. 2 [zu Frage 8, a.E.])
und S. 7 [unten]) – zuglei ch i n Form einer rhetorischen Frage vor, er ziehe jetzt auch noch alles vor Gericht, weil ihm das wichtiger sei, als im Interesse des Kin- des herauszufinden, weshalb es diese Aussagen gemacht habe. Dabei geht es um Aussagen, die allein die Beschwerdegegnerin als solche des Kinders vor- brachte. Ei n derartiges Aussageverhalten gestattet keine Wertung zu irgendwie "tatsächlich" gemachten Aussagen von C._____ (so aber act. 9 S. 9) und keinen darauf fussenden sowie dann auch noch irgendwie begründeten Verdacht auf se- xuelle Übergriffe des Vaters. Und es lässt sich daher auch keine entsprechende Kindeswohlgefährdung begründen. Gewiss nicht dem Wohl des Kindes entspricht es hingegen, wenn ein Paarkonflikt auf solche Weise ausgelebt wird. 3.2.4 Abrundend ist dem noch beizufügen, dass sich das Ergebnis näherer Be- trachtung der Aussagen der Beschwerdegegnerin, auf denen allein die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers beruhen, offensichtlich mit den Ergebnis- sen der Strafuntersuchung deckt. Das ist durchaus von Belang, weil sich die Strafuntersuchungsbehörden ja in gleicher Weise wie der Zivilrichter mit der Tat- sachenfeststellung und der Wertung von Aussagen zu befassen hatten. Dass die zivilrechtlichen Folgen, die an dieses Ergebnis anknüpfen (keine Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater), andere sind als die Folgen, die die Strafuntersu- chungsbehörden zu zi ehen hatten (Ei nstellung, Entschädi gung, Genugtuung) , liegt auf der Hand und ändert am Ergebnis selbstverständlich ni chts. Von daher ist es müssig, auch noch auf weitere Aspekte hi nzuwei sen, wi e etwa das schlicht natürliche Aussageverhalten von C._____ in der polizeilichen Befragung (ab der Anzeigeerstattung war das Kind ausschliesslich dem Einfluss der Mutter ausgesetzt und wurde in einen Konflikt einbezogen, der ein vierein- halbjähriges Kind schlicht überfordert). Es erübri gt si ch ebenso, näher auf Aspek- te im Verhalten der Beschwerdegegnerin rund um die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers einzugehen, welche durchaus begründete Zweifel an der Lauterkeit ihres Vorgehens zu erwecken vermöchten (so etwa: kein Interesse mehr an der Beistandschaft, die der Beschwerdeführer aber wünscht; nach ei ge- ner Darstellung Kenntnis vom "Vorhautvorfall" unmittelbar nach Pfingsten 2014; Gang zur Polizei fast anderthalb Monate später, aber vorab mit einer Holzsplitter- geschichte; fast zeitgleich ein Wohnungswechsel – was in aller Regel einiger Vor-
bereitungszeit bedarf – ohne Benachrichtigung der Beiständin; ferner nach der Anzeigeerstattung auch noch Klage auf fast Verdoppelung der Kinderunterhalts- beiträge usw.). Denn darauf kommt es hi er ni cht mehr an. 3.3 Als Fazit bleit somit festzuhalten, dass der Bezirksrat die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ mit dem Verdacht auf sexuelle Handlungen des Vater mit dem Kind begründete. Der Ver- dacht stützte sich ausschliesslich auf unzuverlässige, ja fragwürdige Aussagen und Vorwürfe der Beschwerdegegnerin an die Adresse des Beschwerdeführers. Diese Aussagen und Vorwürfe hat der Bezirksrat ohne die sachlich gebotene nä- here Prüfung, also letztli ch unbesehen als glaubhaft übernommen und zusätzlich aufgrund von akten- und insoweit auch tatsachenwidrigen Annahmen für gegeben erachtet. Eigene Tatsachenfeststellungen traf der Bezirksrat nicht. Die Rügen des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe den für sei nen Ent- scheid massgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend geprüft, erweist sich folglich als offenkundig begründet und es gilt dasselbe für die Beschwerde. Diese ist da- her gutzuhei ssen, unter gleichzeitig abschliessender Regelung der Sache selbst: Die Dispositivziffer I des angefochtenen Urteils ist ersatzlos aufzuheben und es bleibt demgemäss bei dem von den Parteien im Jahre 2010 vereinbarten und be- hördlich genehmigten Besuchsrecht des Beschwerdeführers. Anzumerken bleibt zusätzlich noch erstens, dass die bestehende Beistand- schaft weiterhin notwendig und höchst sinnvoll ist. Zweitens ist die Beschwerde- gegnerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es ihr obliegt, alles zu unterlas- sen, was C._____ den persönlichen Kontakt mit ihrem Vater insbesondere emoti- onal erschwert.
III. (Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Die Beschwerdegegnerin hat um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ersucht. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist dann zu bewilligen, wenn einer Partei erstens die Mi ttel fehlen, um den Prozess zu finanzieren, und zweitens ihr Rechtsbegehren zuglei ch nicht aussichtlos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Darin liegt ihr Rechtsbegehren im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerde erweist sich al- lerdings, wie gezeigt, als offensichtlich begründet. Umgekehrt erweist sich das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin von Anfang an als offensi chtli ch unbe- gründet, mithin als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Das führt bereits für sich zur Abwei sung i hres Gesuches. Das Gesuch erweist sich im Übrigen auch hinsichtlich der sinngemäss gel- tend gemachten Mittelosigkeit als offenkundig unbegründet und unbelegt, was ebenfalls für sich allein wiederum zur Abweisung des Gesuches führte, käme es darauf noch an. Dass eine nähere Begründung für die Behauptung, es liege Mit- tellosigkeit im Sinne des Gesetzes vor, erforderlich ist, weiss die Beschwerde- gegnerin aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens. Gleichwohl trägt sie dazu nichts vor und reicht ebenso wenig irgendwelche Belege ein, welche eine Prüfung ihres Anliegens unter diesem Gesichtspunkt gestattete. 2. - 2.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich dem Ausgang des zwei ti nstanzli- chen Beschwerdeverfahrens entsprechen zu verlegen. Gründe, welche eine Ver- tei lung nach Ermessen gestatten würden, si nd ni cht ersi chtli ch. D as führt beim zwei ti nstanzli che n Verfahren zur Auflage der Gerichtskosten an die unterliegende Beschwerdegegnerin sowie zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die vom Bezirksrat im angefochtenen Entscheid vorgenommene Prozess- kostenfestsetzung und -verlegung ist allerdings nicht Gegenstand entsprechender Anträge des anwaltlichen Beschwerdeführers, der sich zudem auch i n sei ner Be-
schwerdebegründung mit keinem Wort dazu äussert. Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. vorn Ziff. II/1.1) und es hat bei dem zu bleiben, was der Bezirksrat festgelegt hat. 2.2 Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten ge- stützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG umständehalber im unteren Bereich des Gebührenrahmens auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Parteientschädi- gung i st mi t Bli ck auf den Aufwand und die Verantwortlichkeit des Vertreters, die sich aus der persönlichen Tragweite des Falles ergibt, gestützt § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 11 Abs. 1-2 AnwGebV auf Fr. 2'500.- festzu- legen. Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und ist daher auch nicht zu ersetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Demgemäss bleibt es bei der in Ziffer 1.2 der Vereinbarung der Parteien vom 10. Januar 2010 ge- troffenen und am 3. März 2010 behördlich bewilligten Besuchsrechtsrege- lung. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. Mehrwertsteuerersatz auf diesem Betrag ist ni cht geschuldet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Würsch
versandt am: