Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Graf. Beschluss und Urteil vom 23. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 8. Januar 2015; VO.2014.91 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. - 1.1 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B._____ (geboren tt.mm.1998). B._____ wohnt heute bei der Beschwerdeführeri n i n Züri ch, nach- dem Mutter und Sohn früher noch i n Schaffhausen gewohnt hatten. Es besteht eine Beistandschaft für B._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, die aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Volksschule i n Züri ch angeordnet wurde (vgl. KESB-act. 25). Eine Beistandschaft bestand bereits früher. Mit Beschluss vom 18. August 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Stadt Zürich (fortan nur: KESB) in Dispositivziffer 1 die Unterbrin- gung von B._____ "unter Aufhebung des Aufenhaltsbestimmungsrechts der Mut- ter im Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik C." an, "von wo er ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder wegge- hen noch weggenommen werden" dürfe (vgl. KES-act. 50 [= act. 7/4] S. 3). Als Rechtsmittel gegen diese Anordnung wurde eine Beschwerde innert 10 Tagen an das Bezirksgericht Zürich belehrt. 1.2 Die Beschwerdeführerin gelangte mit einer auf den 17. August 2014 datierten handschriftlichen Eingabe an das Bezirksgericht Zürich und beschwerte sich ge- gen die Unterbringung von B. in der Klinik C.. Sie zog die Beschwer- de in der Folge wieder zurück (vgl. act. 7/1/1-2). Mit einem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 21. August 2014 wandte sie sich ebenfalls an das Bezirks- geri cht Züri ch. Dabei verlangte sie die Aufhebung der im Beschlusses der KESB getroffenen Massnahme, namentli ch des Entzuges i hres Rechts, den Aufenthalt von B. zu besti mmen. Zuglei ch stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7/2). Das Bezirksgericht überwies die Beschwerde vom 21. August 2014 (act. 2) an den Bezirksrat Zürich, welcher ein Geschäft anlegte und die Beschwerdeführe- rin aufforderte, ihre Beschwerde innert der noch laufenden Frist zu begründen. Mit Schriftsatz vom 17. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin die ergän- zende Begründung ihrer Beschwerde ein, unter Wiederholung ihres Antrages auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 7/6).
Der Bezirksrat lud in der Folge die KESB zur Vernehmlassung ein (vgl. act. 7/7). Die KESB liess sich am 24. Oktober 2014 vernehmen (vgl. act. 7/11), teilte mit, B._____ habe die Klinik mit Zustimmung der KESB an 17. September 2014 verlassen und es sei der im Beschluss der KESB vom 18. August 2014 an- geordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Beschwerdeführerin mit einem Beschluss der KESB vom 14. Oktober 2014 aufgehoben worden. Wei- ter erläuterte die KESB ausführlich, warum sie ihre Rechtsmittelbelehrung im Be- schluss vom 18. August 2014 für zutreffend hält. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2014 liess der Bezirksrat der Be- schwerdeführerin die Vernehmlassung der KESB zukommen und setzte Frist zu einer allfälligen Stellungnahme an (vgl. act. 7/15). Die Beschwerdeführerin liess si ch ni cht vernehmen. Mi t Beschluss vom 8. Januar 2015 (vgl. act. 6 [= act. 7/15 = act. 3/1]) schrieb der Bezirksrat das Beschwerdeverfahren ab (Dispositivziffer I), erhob keine Kosten und schrieb das Gesuch der Beschwerdeführeri n um unent- geltliche Prozessführung ab (Dispositivziffer II); zudem wies er das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Dispositiv- zi ffe r III). 1.3 Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 (vgl. act. 2 f.) gelangte die Beschwerde- führerin an die Kammer und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer III des bezirksrätlichen Beschlusses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung für das bezirksrätliche Verfahren. Zugleich stellte sie den Antrag, es sei i hr für das zwei ti nstanzli che Beschwerdeverfahren die umfassende unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weiterungen des Verfah- rens erübrigen sich, weil sich die Sache als spruchreif erweist. 2. In Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes gelten die Bestim- mungen der ZPO, soweit das kantonale Verfahrensrecht nichts abweichendes vorsieht (vgl. Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Über Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gemäss Art. 119 ZPO im summari- schen Verfahren entschieden. Wird die unentgeltliche Rechtspflege dabei ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der entsprechende Entscheid
gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde i.S. der Art. 319 ff. ZPO angefochten wer- den. Anders als in den Verfahren, welche Beschwerden i.S. des Art. 450 Abs. 1 ZGB zum Gegenstand haben und für die die §§ 63 ff. EG KESR besondere Re- geln aufstellen, sieht das kantonale Recht für Beschwerden i.S. des Art. 121 ZPO keine besonderen Verfahrensregeln vor. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zu beachten ist weiter u.a. die Novenrechtsschranke des Art. 326 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom 8. Januar 2015 erfolgte rechtzeitig innert der zehntägigen Frist. Einem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. 2.1 Der Bezirksrat verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- verbeiständung im Wesentlichen mit der Begründung, es verbleibe der Be- schwerdeführeri n bei Berücksichtigung eines sog. prozessualen Zwangsbedarfes gemäss den belegten Angaben von monatlich Fr. 3'000.65 und einem Einkom- men von Fr. 3'460.95 pro Monat ein Freibetrag von monatlich rund Fr. 160.- bzw. Fr. 1'920.- in einem Jahr. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Vertre- tungskosten dürften gering sein, da die Beschwerdeschrift nur sechs Seiten um- fasse und ein Teil der anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren vor dem Bezirks- gericht angefallen seien. Mit dem berechneten Freibetrag und dadurch, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten entstünden, sei sie ohne weiteres in der Lage, ihre mutmasslichen Anwaltskosten binnen Jahresfrist abzuzahlen (vgl. act. 6 S. 5/6). Weiter hielt der Bezirksrat fest, die Beschwerde sei zwar nicht aussichtslos gewesen. Die Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung vernei nte er hi nge- gen: Es sei weder um eine besonders komplexe Sachlage gegangen noch hätten besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestanden. Die Be- schwerdeführerin hätte daher ihre Anträge durchaus selbst begründen und stellen können; das habe sie ja ohne Weiteres auch gegenüber dem Bezirksgericht ver- mocht. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen (vgl. a.a.O., S. 6). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt den angefochtenen Entscheid unter diversen Gesi chtspunkten. Da sich die Beschwerde insgesamt als begründet erweist, ist im
Einzelnen nicht näher darauf einzugehen. Anzumerken ist lediglich, dass die Be- schwerdeführerin neu ihre Mittellosigkeit auch damit begründet, dass sie Steuer- schulden hat (vgl. act. 2 S. 6 sowie dazu act. 7/2 und 7/6). Mit diesen Vorbringen bleibt sie, soweit sie sie zur Begründung der Beschwerde verwenden will, ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 - 2.3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO ist gemäss Art. 117 ZPO dann zu bewilligen, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die mutmasslichen Gerichtskosten sowie die allfälligen Kosten i hrer sachlich gebotenen (nämli ch zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen) Rechtsverbeiständung zu tragen, und darüber hinaus ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfah- ren vor der Rechtsmittelinstanz zu beantragen und von dieser im summarischen Verfahren zu entscheiden. Der Bezirksrat hat das im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend dargestellt und es kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – ergänzend darauf verwiesen werden. Massgeblich für die Beurteilung eines Gesuches sind im Übrigen die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung . 2.3.2 Der Bezirksrat hat richtigerweise erkannt, dass die Beschwerde nicht aus- sichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO war. Die Beschwerdeführerin verweist da- rauf. Der Bezirksrat hat die Voraussetzung der Mittellosigkeit verneint, indem er davon ausging, es gehe nur um Vertretungs- und ni cht auch um Geri chtskosten. Im Zei tpunkt der Gesuchstellung standen allerdings ebenfalls die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Raum (die später eingetretene Gegenstandslosig- keit sowie der daraus folgende Verzicht des Bezirksrates auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren waren daher nicht absehbar). Sie wären daher bei der Gesuchsprüfung richtigerweise ebenfalls zu berücksi chti gen gewesen, in Beachtung der Tarife für Zivilgerichtsverfahren gemäss der GebV OG (vgl. § 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO sowie §§ 40 und 60 EG KESR). Die ni cht auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern bei der Verfahrensbeendigung ge- troffene Annahme des Bezirksrates, der von ihm errechnete Freibetrag gestatte
der Beschwerdeführerin die Abzahlung der Prozesskosten binnen ca. eines Jah- res, erweist sich daher insofern als unzutreffe nd. Und es erübrigt sich daher zu prüfen, ob der vom Bezirksrat ermittelte Freibetrag auch zutrifft. Unklar war in dem für die Gesuchsbeurteilung massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung übrigens ebenso der Umfang des Vertretungsaufwandes. Die Beschwerde konnte und musste erst noch begründet werden. Für die Erstellung der Beschwerdebegründung ist die Grundgebühr gemäss der in Zivilgerichtsver- fahren anzuwendenden Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO sowie §§ 40 und 60 EG KESR) gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV geschuldet (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Offen war zudem im massge- bli chen Zei tpunkt, ob ni cht noch weitere Eingaben notwendig sein würden, was zu Zuschlägen bei den Vertretungskosten geführt hätte (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Ebenfalls das hat der Bezirksrat, indem er auf beim Abschluss des Beschwerde- verfahrens mutmasslich anfallende Vertretungskosten abstellte, unberücksichtigt gelassen. Wie hoch diese Vertretungskosten tatsächlich sind, wurde im Übrigen vom Bezirksrat offen gelassen. Seine bereits erwähnte Annahme erweist sich da- her auch i nsofern als unzutreffe nd. Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin endlich vor allem auch noch deshalb ab, weil er die Vertretung mangels rechtlicher und tatsächli- cher Schwierigkeiten des Falles für unnöti g i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hi elt. Wie gesehen, ordnete die KESB in Dispositivziffer 1 ihres Beschlusses sowohl ei- ne Ei nwei sung von B._____ in ein Heim als auch den Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Beschwerdeführerin an. Beides stellen gewichtige, massiv in die Rechte der Betroffenen eingreifende Massnahmen dar, deren Tragweite u.a. auch in Bezug auf die Rechtsmittel (Gabelung des Rechtsweges) unklar waren, worauf die KESB in der Vernehmlassung selbst hi nwi es. Bereits das verbietet per se die begründete Annahme, es habe ein Fall vorgelegen, der Laien wie der Be- schwerdeführeri n keine besonderen Schwierigke iten biete. Weiterungen erübrigen sich. 2.3.3 Demnach waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung alle Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das führt zur Guthei ssung der Beschwerde und gestützt auf Art. 327 Abs. 2 lit. b ZPO zur beantragten Bewil-
ligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für seine Be- mühungen i m bezirksrätlichen Verfahren ist hier mangels Antrag nicht zu befin- den. Die Entschädigung wird vom Bezirksrat erst noch festzusetzen sein, nach- dem der Rechtsbeistand seine Aufstellung i.S. des § 23 Abs. 2 AnwGebV dem Bezirksrat eingereicht hat. 3. - 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ihr Begehren ist – wie eben gesehen – nicht aussichtlos i.S. des Gesetzes. Die Mittellosigkeit i.S. des Art. 117 Abs. 1 ZPO ist sodann mit Blick auf die dokumentierten Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (darunter nicht unbeträchtliche Steuerschulden) ohne weiteres zu be- jahen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Vertretung i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. c. ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher, soweit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt wird, zu bewilligen. Soweit ebenfalls die Befreiung von Gerichtskosten beantragt wird, ist das Gesuch hingegen als gegenstandslos abzuschreiben. Denn nach konstanter Praxis der Kammer ist auch das Beschwerdeverfahren i.S. des Art. 121 ZPO kostenlos (vgl. OGerZH NQ110017 vom 8. September 2011). 3.2 Dem eben Dargelegten entsprechend sind für das vorliegende Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin ohnehi n obsiegt, keine Kosten zu erheben. Die Zu- sprechung einer Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Obsiegens nicht beantragt (vgl. act. 2 S. 2, S. 8). Weiterungen erübrigen sich von daher. Anzumerken bleibt einzig, dass es mangels Gegenpartei an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlen würde. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistand für dieses Verfahren ist einem separaten Beschluss der Kammer vorzubehalten, weil zur Zeit keine § 23 Abs. 2 AnwGebV genügende Aufstellung vorliegt.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für dieses Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis an die Beschwerdefüh- rerin sowie mit einem Doppel für sich an Rechtsanwalt Dr. iur. X.. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrates Zürich vom 8. Januar 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X., ... [Adresse], ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt." 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seine Bemü- hungen in diesem Beschwerdeverfahren bleibt einem späteren Beschluss vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, an Rechtsanwalt Dr. iur. X. im Doppel für sich, an die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Stadt Zürich, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züri ch) sowi e – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Züri ch, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: