Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller. Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2002; VO.2014.41 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Hinwil)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern i hrer am tt.mm.2002 geborenen Tochter C.. Die Mutter (auch die Beschwerdeführe- rin) ist Inhaberin der elterlichen Sorge, und C. lebt unter der Obhut der Mut- ter. Die Bezi ehung der Eltern nahm ihren Anfang im März 2002. Im August 2002 zogen sie zusammen. Nur wenige Monate nach der Geburt von C._____ im ... [Monat] 2002 zerbrach die Beziehung, und B._____ (auch der Beschwerdegeg- ner) verliess den gemeinsamen Haushalt im Mai 2003 (act. 2 S. 3 unten, act. 14/4; act. 8/10/21, act. 8/10/37 S. 2 unten). Seit diesem Zeitpunkt zerren die Par- teien an ihrem gemeinsamen Kind, C., und die Besuchsregelung gibt seit jeher Anlass zu unaufhörli che n Auseinandersetzungen (act. 14/4, act. 14/5 S. 2 oben). Heute steht die Anordnung eines Erziehungsfähigkeits- bzw. eines kinder- psychologischen Gutachtens im Streit. 2.1. Zum besseren Verständnis des Entscheides ist der von Anfang an bestan- dene Konflikt der Parteien ausführlich darzustellen. Den Akten lässt sich zur Aus- einandersetzung der Eltern Folgendes entnehmen: B. hat ei nen maschi nentechni sche n berufli chen Hi ntergrund (vgl. act. 8/10/37). Mittlerweile führt B._____ zusammen mit seiner Ehefrau eine Regional- beratungsstelle für ... Personen und bezieht aufgrund eines Schädel-Hirn- Traumas eine IV-Rente (act. 8/11/170). B._____ hat neben C._____ eine mittler- weile rund 26 Jahre alte Tochter aus einer früheren Beziehung. Es ist unbestrit- ten, dass B._____ zu dieser Tochter keinen Kontakt hat. A._____ ist ...-Züchteri n und bezieht eine (vorübergehende [act. 8/1 S. 10]) IV -Rente aus psychischen Gründen (vgl. etwa act. 8/11/179a S. 2). Die Beziehung der Eltern war von Anfang an belastet und ihre Auseinandersetzung von Anfang an gravierender Natur (vgl. 8/10/5 S. 4 ff.). Die Eltern gaben schon im Jahre 2003 im Zusammenhang mit der Regelung der Anerkennung der Vaterschaft und der Festlegung eines Besuchs- rechts bei der damaligen Vormundschaftsbehörde D._____ zu Protokoll, dass zwi schen i hnen grosse Spannungen bestehen würden, welche sich beim kleins-
ten Anlass in heftigen Auseinandersetzungen entladen würden (vgl. act. 8/10/5 S. 5). Mit Beschluss der Sozialbehörde D._____ vom 8. Dezember 2003 wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Das Amt des Beistan- des übernahm E., Jugend- und Familienberatung F. (act. 14/5; act. 8/10/3). Der Beistand wurde mit den Aufgaben betraut, die Mutter bei ihrer Sorge um C._____ zu unterstützen; für die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, das mit separatem Beschluss vom gleichen Tag (8. Dezember 2003) geregelte Besuchsrecht und die Übergabe zu überwachen und, falls notwendig, weitergehende Massnahmen zu beantragen (act. 14/5 S. 2 Dispositivziffern 3 a) bis e); act. 8/10/5). B._____ focht die Besuchsrechtsregelung beim Bezirksrat Hinwil an. Der Bezirksrat wies die Beschwerde ab und erklärte B._____ für be- rechtigt, seine Tochter jeden zweiten Samstag von 12 Uhr bis 16 Uhr auf Besuch zu nehmen und hi elt die Vormundschaftsbehörde D._____ an, die Besuchsrege- lung per 30. September 2004 neu zu prüfen und festzulegen (act. 8/10/5 S. 9). Soweit ersichtlich verfügte in der Folge am 27. September 2004 bzw. mit ergän- zendem Beschluss vom 18. Oktober 2004 die Vormundschaftsbehörde D._____ ein Besuchsrecht, welches ab 1. Oktober 2004 für ein Jahr gelten sollte (act. 8/10/16 S. 1). Der Beschluss liegt nicht in den Akten, weshalb der konkrete Um- fang des Besuchsrechtes nicht bekannt ist. Im Zuge des Wohnsi tzwechsels der Mutter nach G._____ ZH überwies die Vormundschaftsbehörde D._____ mit Bei- standsbericht vom 6. Dezember 2004 die Beistandschaft an die Vormundschafts- behörde G._____ ZH (act. 8/10/6, act. 8/10/16, act. 8/10/21). Es wurde neu H., Jugend- und Familienberatung I., mit dem Amt des Beistandes per Januar 2005 betraut (act. 8/10/16). Die Unterhaltsfrage harrte zunächst auch einer Lösung, und der Abschluss des Unterhaltsvertrages datiert von Dezember 2004 (act. 8/10/19). 2.2. Das bis Ende September 2005 geregelte Besuchsrecht funktionierte, und B._____ wünschte sich eine etwas ausgedehntere Regelung (act. 8/10/24). Am 12. Mai 2005 wurde der damals 41-jährige B._____ beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Velofahrer angefahren und lag eigenen Angaben zufolge als Folge dieses Unfalles zwei Tage im Koma. B._____ erlitt eine trauma- tische Hirnverletzung mit leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funk-
tionsstörungen und leichten globalmotorischen Störungen (act. 8/10/37, Bericht des Leitenden Arztes Neurorehabilitation, Rehaklinik ..., vom 27. September 2005). Sei n Informati kunter ne hme n konnte er ni cht mehr wei terführen. Aufmerk- samkeitsdefizite und Ausdrucksschwierigkeiten und Energielosigkeit (letzteres ei- genen Angaben von B._____ zufolge) sind geblieben. Anlässli ch der Anhörung vom 17. Januar 2006 vor der Vormundschaftsbehörde G._____ erklärten beide Eltern, das Besuchsrecht, von Ausnahmen abgesehen, funktioniere (act. 8/10/35 S. 1). A._____ erklärte sich einverstanden, dass die Be- suche auf Übernachtungen erweitert wurden, stellte aber unter Hi nwei s auf den erlittenen Unfall die Bedingung, dass B._____ i hr das schon bestehende ärztliche Gutachten über das Schädel-Hi rntrauma zur Ei nsi cht überlasse (act. 8/10/35). Diesem Anli egen trug die Vormundschaftsbehörde Rechnung und legte den El- tern einen Vereinbarungstext über die Erweiterung des Besuchsrechts vor, mit welchem sich die Eltern anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2006 ei nver- standen erklärten (act. 8/10/35). Im Nachgang kam es allerdings nicht zur unter- schri ftli chen Bestätigung der Vereinbarung. B._____ gelangte zwei Wochen nach der Anhörung (und der mündlich getroffenen Übereinkunft) an den Beistand und teilte ihm mit, er mache si ch um das Wohl von C., auch über ihre Sprach- entwicklung, Sorgen (act. 8/10/41a). Er wünschte sich den Anfang einer neuen Vereinbarung zu besprechen (so i n act. 8/10/41a S. 2 oben). Die Vormund- schaftsbehörde G. genehmigte ungeachtet der Einwände des Kindsvaters am 15. Februar 2006 die anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2006 ausgear- beitete Besuchsregelung und erhob sie so zur autoritativ festgelegten Regelung (vgl. act. 8/10/44). Die Regelung sah vor, dass B._____ C._____ jeden zweiten Samstag von 7 Uhr 45 bis 18 Uhr und an jedem zweiten dieser Besuchstage von Freitag, 7 Uhr 45, bis Samstag, 17 Uhr, mi t si ch auf Besuch nehmen solle. Es wurde auch ein Feiertagsbesuchsrecht festgelegt. Im Weiteren entgegnete der Beistand H._____ mit Schreiben vom 14. Februar 2006 dem Kindsvater, dass er aufgrund seiner Abklärungen keinen Grund zur Annahme habe, dass die Betreu- ung von C._____ nicht gewährleistet sei. Die möglichen Auswirkungen der Lip- penspalte bezüglich der Sprachentwicklung von C._____ seien unter ärztli cher Kontrolle (act. 8/10/41a). Der Beistand nahm sodann die offenbar von B._____
geäusserte Androhung auf, wonach er, B., den Beistand rechtlich haften lasse, falls C. etwas zustosse. Der Beistand ersuchte B., die angeb- li ch von A. geäusserten erweiterten Suizidabsichten schriftlich bei der Vor- mundschaftsbehörde zu deponieren (act. 8/10/41a). Es geschah, soweit ersicht- lich, keine solche Deponierung bei der Vormundschaftsbehörde. Wenig später, am 30. März 2006, gelangte B._____ mit einem anderen Anliegen an die Vor- mundschaftsbehörde G._____ und hielt fest, er benötige eine andere Übergabe- form, um das Besuchsrecht ausüben zu können und erklärte sich mit der Anord- nung eines begleiteten Besuchsrechts über einen Besuchstreff einverstanden (vgl. 8/10/75). Zuvor hatte es Missverständnisse gegeben zwischen den Kindsel- tern über die Frage, ob B._____ C._____ überhaupt noch sehen wolle (vgl. zuletzt act. 8/10/73). Im Folgenden beschloss die Vormundschaftsbehörde G._____ am 20. Juni 2006 ein sogenannt begleitetes Besuchsrecht, zunächst befristet auf sechs Mal, einmal pro Monat (act. 8/10/75 S. 2, Dispositivziffern 1 und 2). Das Besuchsrecht gemäss Beschluss vom 15. Februar 2006 wurde während der Dau- er des begleiteten Besuchsrechts sistiert und sollte erst wieder mit schriftlicher Mitteilung durch die Sozialbehörde G._____ ZH aufleben (act. 8/10/75 S. 2, Dis- positivziffer 3). D i e Si tuati on zwi schen den Eltern li ess si ch ni cht beruhi gen, einig waren sich die Eltern gemäss Protokoll einer Anhörung vom 8. März 2007 aber in i hrem Wunsch nach ei nem Wechsel des Beistandes H._____ (a ct. 8/10/86). Ge- mäss Protokoll verliess die Ki ndsmutter unter Vorwürfen an den Beistand und den Vater die Anhörung vom 8. März 2007, wonach sie, die Mutter, keine Zeit habe für solche Gespräche, sie müsse arbeiten, und der Kindsvater versuche gemäss Pro- tokollnotiz alle beteiligten Personen gegeneinander auszuspielen. Die monatli- chen Begegnungen des Vaters mit C._____ konnten aber stattfinden (act. 8/10/85). 2.3. Der Beistand kam im März 2007 in Auswertung der begleiteten Besuche zum Schluss, ei ne Wei terführung der begleiteten Besuche sei nicht indiziert. Die Begegnungen zwischen C._____ und dem Vater seien herzlich gewesen und bei- de würden die ungestörte gemeinsame Zeit miteinander geniessen (act. 8/10/87 S. 1 unten). Der Beistand beantragte daher der Vormundschaftsbehörde G._____ die Sistierung des Besuchsrechts gemäss Beschluss vom 15. Februar 2006 auf-
zuheben. Die Vormundschaftsbehörde G._____ teilte den Kindseltern am 22. März 2007 mit, dass das Besuchsrecht gemäss Beschluss vom 15. Februar 2006 wieder auflebe und die Umsetzung per 14. April 2007 beginne (act. 8/10/87 S. 2 und act. 8/10/93). Angesichts des bevor gestandenen Kindergarteneintritts von C._____ i m August 2007 wies der Beistand H._____ die Vormundschaftsbehörde darauf hin, dass der Vater das Freitagsbesuchsrecht ni cht mehr i m glei chen Rahmen wahrnehmen könne. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Besuchsrechtsregelung habe zur Folge, dass B._____ seine Tochter einmal monatlich am Freitag um 7 Uhr 45 bei der Mutter abhole und dann 35 Minuten Zeit hätte, um sie in den Kindergarten zu bringen. Die Eltern seien momentan nicht in der Lage, gemeinsam nach einer al- ternativen konstruktiven Lösung zu suchen. Es beständen Anzeichen dafür, dass es am Freitagmorgen vor oder nach dem Kindergarten zu einem Eklat zwischen den Eltern bezüglich Besuchsrecht kommen könnte (act. 8/10/97). Der Beistand ersuchte daher die Vormundschaftsbehörde um eine Abänderung der Besuchsre- gelung vom 15. Februar 2006. Die (neue) Regelung müsse gewährleisten, dass der Kindergartenmorgen in keiner Weise durch die Besuchsrechtsstreitigkeit be- einträchtigt werde (act. 8/10/97). Aus diesen Gründen ordnete die Vormund- schaftsbehörde nach einer Anhörung der Eltern am 13. August 2007 eine neue Regelung des persönlichen Verkehrs an. Diese am 4. September 2007 beschlos- sene Regelung sah für den Vater ei n Besuchsrecht von jedem zweiten Wochen- ende vor, wobei alternierend jedes 2. Besuchsrecht, also alle 4 Wochen ein zwei- tägiges Besuchsrecht (mit Übernachten) stattfinden sollte, nämli ch von jeweils Samstag 7 Uhr 30 bis 19 Uhr bzw. jeweils Freitag von 13 Uhr bis Samstag 19 Uhr (act. 8/10/105). Sollten alle Besuche bis Februar 2008 von B._____ verbindlich und gut eingehalten werden, sollte das Besuchsrecht - so die Vormundschaftsbe- hörde - auf zwei Mal zwei Tage pro Monate erweitert werden (act. 8/10/105 S. 1). Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 4. September 2007 genehmigte in dessen Dispositivziffer 1 eine Vereinbarung der Eltern, was aber so nicht stimmte. Auch die Vormundschaftsbehörde ging von einer ni cht ei nvernehmli chen Lösung aus (act. 8/10/111 S. 2 unten). Es wäre eine autoritative Anordnung not- wendig gewesen. Weiterungen konnten aber unterbleiben, weil sowohl die Eltern
als auch die Behörden davon ausgingen, dass die Regelung - ei n Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende, und alle 4 Wochen ein zweitägiges Besuchs- recht (mit Übernachten) - auf jeden Fall gelte. B._____ konnte sich aber mit der einstweilen getroffenen Minimalregelung nicht einverstanden erklären und liess durch seinen Rechtsvertreter RA lic. i ur. J._____ Beschwerde gegen den Be- schluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 4. September 2007 erheben (act. 8/10/107). Während laufendem Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Hinwil bemühte sich der Beistand H._____ i ntensi v, redli ch und umsi chti g um ei ne für beide Eltern langfristig akzeptierbare Besuchsregelung (act. 8/10/125 - act. 8/10/138). Die Akten zeichnen gerade auch für diesen Zeitraum eindrücklich die Ambivalenz in der Beziehung der Eltern auf, andererseits deren eigenen persönli- chen Schwierigkeiten (Schädel-Hirn-Trauma/alleinerziehende mit Geldsorgen kämpfende Mutter; beide Eltern mit Erschöpfungssymptomen [so der Beistand H._____ i m Rechenschafts-, Übergabebericht vom 19. August 2008, act. 8/10/149 S. 3 unten]). B._____ persönlich stellte noch während laufendem Beschwerdever- fahren erneut vor der Vormundschaftsbehörde Anträge auf ein Besuchsrecht, das seinen privaten Interessen mit Engagement in der Kirche und seinem reduzierten Energiehaushalt Rechnung tragen sollte (act. 8/10/123, act. 8/10/129). Und A._____ änderte sehr kurzfristig das Besuchsrecht von B._____ am Wochenende vom 4. Juli 2008 ab (act. 8/11/148). B._____ sprach von "Katz und Maus Spiel". A._____ wiederum wandte sich im Zusammenhang mit dem Besuchswochenende vom 3./4. Mai 2008 an den Beistand und erzählte von dem "Hin und Her" von B._____ an diesem Wochenende, was sie erschöpft und kraftlos zurückliess (act. 8/11/142). Andererseits lassen sich für diesen Zeitraum auch Angaben von B._____ fi nden, wonach das Besuchsrecht ruhig verlief und funktionierte (act. 8/10/126). Es gelang schliesslich dem Beistand H._____ am 8. April 2008 eine Vereinbarung über die Besuchsregelung zu finden (act. 8/11/138). Diese sah ein Besuchsrecht alle zwei Wochen alternierend einmal von Freitagnachmittag, 13 Uhr bis Samstagabend 19 Uhr und einmal Freitagnachmittag 13 Uhr bis Sonntag- abend 18 Uhr vor. Ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht und ein Feiertagsbe- suchsrecht wurde festgelegt. Die Mutter erklärte sich mit der Vereinbarung ein- verstanden, unterschrieb sie aber nicht, dies im Gegensatz zum Vater (act.
8/10/138). Die Vormundschaftsbehörde G._____ hielt mit Schreiben vom 28. Mai 2008 fest, dass sie das Besuchsrecht gemäss Vorschlag/Vereinbarung vom 8. April 2008 zum Behördenentscheid erheben würde, falls es in Zukunft grössere Komplikationen gäbe (act. 8/11/145). Im Folgenden zog B._____ seine Be- schwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 4. September 2007 zurück (act. 8/11/146). 2.4. Der Beistand H._____ verliess seine Stelle bei der Jugend- und Fami li enbe- ratung I._____ per September 2009 und hi elt i m Bei stand-, Übergabebericht für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 zusammenfassend fest, die Zusammenarbeit mit beiden Eltern sei stets sehr schwierig gewesen. Frau A._____ und Herr B._____ hätten beide klare Vorstellungen an den Beistand, die jedoch primär von Eigeninteressen geprägt worden seien (act. 8/11/149 S. 2). Die ungelösten finanziellen Probleme erschwere das Arbeiten an einem gütli chen Be- suchsrecht. C._____ sei ein aufgewecktes Ki nd und entwi ckle si ch normal. Bi s jetzt würden die Schwierigkeiten eindeutig im Bereich der Besuchsrechtsstreitig- keiten liegen, sollte der Konflikt jedoch weiter andauern, könnte nicht mehr aus- geschlossen werden, dass C._____ ebenfalls entsprechende Verhaltensauffällig- keiten entwickle (act. 8/11/149 S. 1 und S. 3). Die Vormundschaftsbehörde G._____ bestellte mit Beschluss vom 9. September 2008 neu die Sozialarbeiterin FH K., c/o Jugend- und Familienberatung I., zur Beiständin (act. 8/11/153, act. 11/151). Die Beiständin K._____ wur- de mit den Aufgaben betraut, die Eltern in ihrer Sorge um C._____ zu unterstüt- zen, den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern zu überwachen und die Umsetzung der Besuchsregelung und den reibungslosen Ablauf der Besuchskon- takte zu ermöglichen (act. 8/11/151). Aus dem Beschluss geht nicht hervor, wel- che Besuchsregelung die Beiständin K._____ umzusetzen hatte. Beiständin K._____ erklärte allerdings i m Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009, der ausgearbeitete Besuchsrechtsplan von beiden Eltern werde trotz kleineren Rückschlägen recht gut eingehalten (act. 8/11/155 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beiständin die Besuchsrege- lung gemäss Vorschlag/Vereinbarung ihres Vorgängers vom 8. April 2008 um-
setzte (act. 8/11/138); andernfalls, bei gravierenden Komplikationen, hätte die Vormundschaftsbehörde den Vorschlag/die Vereinbarung ja zum Behördenent- scheid erhoben (act. 8/11/145). Die Beiständin K._____ hielt in ihrem Rechenschaftsbericht weiter fest, die Eltern von C._____ seien nach wie vor und immer noch in einem ungelösten Konflikt verhaftet. Finanzielle Auseinandersetzungen spielten dabei weiterhin eine zentra- le Rolle. C._____ könne sich zudem immer besser auf die Schulstrukturen einlas- sen, und gemäss Einschätzung der Lehrerin sei auch die Zusammenarbeit mit der Mutter und dem Vater zum Wohl der Tochter auf recht gutem Wege. Auch die Beiständin K._____ verliess ihre Stelle bei der Jugend- und Fami lienberatung, weshalb sie per 14. September 2010 den Übergabe-, Rechenschaftsberi cht für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2010 erstattete. Sie vermerkte darin, die Lehrerin der Einschulungsklasse, L., sei zuversichtlich, dass C. den Einstieg in die Regelklasse gelingen werde und auch die Lehrerin könne gut mit den Eltern zusammenarbeiten; C._____ trat dann auch per 23. August 2010 in die 1. Regelklasse ein (vgl. act. 8/11/158). Beiständin K._____ hi elt auch für i hre zweite Berichtsperiode fest, der Besuchsrechtsplan werde von beiden Eltern recht gut eingehalten (act. 8/11/158). C._____ sei ein fröhliches Mädchen, sie habe ei- nen starken Willen und wisse ihre Bedürfnisse den Eltern gegenüber durchzuset- zen. C._____ pflege einen regelmässigen Kontakt zu ihren Grosseltern mütterli- chersei ts und treffe si ch oft mi t i hren C ousi nen und C ousi ns. Die Vormundschaftsbehörde G._____ ernannte per 1. September 2010 zur neuen Beiständin von C._____ M., c/o Jugend- und Familienberatung I. (act. 8/11/164). 2.5. Am 3. September 2010 machte die Lehreri n der Ei nschulungsklasse, L., eine Gefährdungsmeldung (act. 8/11/163). L. gab i n ei nem Schreiben vom 3. September 2010, in Kontrast zu ihren in den Rechenschaftsbe- ri chten von Beiständin K._____ wiedergegebenen Äusserungen, Beobachtungen wieder, die sie an der gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwick- lung von C._____ zweifeln liessen (act. 8/11/163). C._____ sei gegenüber ande- ren Ki ndern gerne aggressiv. So reagiere sie mi t Fusstri tten und Fausthi eben,
wenn sie beim "Fangis" von einem Kind gefangen werde. Komme etwa ein Ball unerwartet auf sie zu, zucke sie zusammen und halte die Arme vor das Gesicht, anstatt den Ball zu fangen. C._____ komme am Morgen meist mit einem bedrück- ten Gesicht zur Schule und taue erst im Verlaufe des Morgens auf, sie sei zu Hause oft auf sich alleine gestellt und sitze viel vor dem Fernseher, wovon sie gerne in der Schule erzähle; Eltern und Kinder würden sich über das bedenkliche Vokabular und unangemessene Verhalten von C._____ beschweren; C._____ sei zweimal ohne Mittagessen weinend zur Schule gekommen; das Besuchsrecht des Vaters werde nicht den Vereinbarungen entsprechend wahrgenommen und die Mutter treibe ein unschönes Spiel mit der Vater- Ki nd Bezi ehung. Aufgrund dieser Gefährdungsmeldung liess die Vormundschaftsbehörde Gespräche führen, unter anderem auch mit der Grossmutter mütterlicherseits von C., N. (act. 8/10/169; siehe nachstehend unter Erwägungen II , 3.3.2.). Letztlich lässt sich für diesen Zeitraum September 2010 bis Januar 2012 aber Weniges aus den Ak- ten entnehmen. (Haus-)Besuche, Kontaktaufnahme etc. durch die Beiständin sind nicht protokolliert. Allerdings einigten sich die Eltern anlässlich eines Gespräches vom 26. August 2011 auf der Jugend- und Familienberatung unter Mi twirkung der Beiständin auf eine Besuchsregelung. C._____ sollte jedes zweite Wochenende von Freitag Abend, 16 Uhr 30 bis Sonntag Abend 18 Uhr, beginnend ab 26. Au- gust 2011, bei ihrem Vater sein (act. 8/10/171). 2.6. Am 27. Januar 2012 erstattete die Beiständin M._____ infolge Pensionie- rung einen vorgezogenen Schluss-Rechenschaftsberi c ht für die Zeit vom Sep- tember 2010 bis Januar 2012 (act. 8/10/173). Die Beiständin sah aufgrund des grossen Loyalitätskonflikts, i n welchem C._____ stehe, ei ne Gefährdung der Ent- wi cklung von C._____ und beantragte daher eine umfassende Abklärung durch einen unabhängigen Gutachter über die Situation von C.. Die von ihr am 30. (recte wohl: 26.) August 2011 mit den Eltern ausgearbeitete zweiwöchentliche Besuchsregelung von Freitag, 16 Uhr 30, bis Sonntag Abend, 18 Uhr (act. 8/11/171) funktioniere nicht oder nur teilweise, wofür sich die Eltern gegen- seitig verantwortlich machten. B. habe bereits an ihrem Amtsantrittstag, dem 1. September 2010, zusammen mit seiner Partnerin, mit ihr, der Beiständin, Kontakt aufgenommen, und unter anderem diverse Vorwürfe gegenüber der Mut-
ter erhoben (act. 8/11/173 S. 4). Dem Rechenschaftsbericht lässt sich zudem ent- nehmen, dass die Gehörgänge von C._____ zu eng si nd und deshalb von Sekre- ten immer wieder verstopft wurden, was zu Gehörproblemen führte (act. 8/11/173 S. 2). Abhilfe brachten die Paukenröhrchen, die operativ in die Ohren eingesetzt wurden. In der Schule bri nge die im Zeitpunkt des Berichtes in der 2. Regelklasse eingeschulte C._____ gute Leistungen. Sie hänge an ihren Tieren, der Grossmut- ter, i hren C ousi ns. Si e habe Frei zei ti nteressen wi e Tanzen und Schwi mmen und sei ...-Mitglied (act. 8/11/173). Die Beiständin M._____ übergab per Ende Mai 2012 die Mandatsführung an ihre Nachfolgerin, Beiständin O._____ (act. 8/11/183). 2.7. Die Vormundschaftsbehörde nahm den vorgezogenen Schlussbericht der Beiständin M._____ zum Anlass grundsätzliche Abklärungen zu treffen. Zu die- sem Zweck lud die Leitung der Sozialabteilung (Vormundschaftsbehörde) G._____ die Grossmutter mütterlicherseits, N., und die Schwester der Be- schwerdeführerin (die Tante von C.), Frau P., zu ei ner Anhörung ei n auf den 21. Februar 2012 (act. 8/11/178; siehe auch weiter unten unter Erwägun- gen II, 3.3.2). Wenig später besuchten die zuständigen Verantwortlichen der Vor- mundschaftsbehörde G. die Beschwerdeführerin zu Hause (act. 8/11/179a). Die Vormundschaftsbehörde kam zum Schluss, es bestehe keine Veranlassung zu einer Begutachtung des Kindes. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine auffal- lende Mutter-Kind Situation. Die Eltern lägen seit Jahren in einem Streit und es gehe darum, dass die Besuchsrechts-Kontakte so rasch als möglich so geregelt werden, dass sich die Eltern möglichst wenig begegneten (act. 8/11/179a S. 3). Am 4. Juli 2012 fand auf Wunsch der Lehrerin von C., Q., ei n Ge- spräch mit den Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde statt. Q._____ hiel t fest, dass C._____ eine gute Schülerin und integriert sei. Sie sei kein "Herden- tier", aber sie habe ihren Platz in der Klasse. Vielleicht sei C._____ manchmal et- was ungeübt in der Art, wie sie von sich aus Erwachsene und Kinder anspreche. Der vom Vater geäusserte (act. 8/11/173 S. 4) und von einem Schulpfleger (act. 8/11/187) in den Raum gestellte Verdacht auf Minderernährung wies die Lehrerin zurück und bemerkte, sie fi nde die Art des Informationsflusses auffällig. Es gebe
nichts, was ihr, der Lehrerin, an C._____ auffalle oder was zu Bemerkungen An- lass gebe. Es sei einzig der Konflikt der Eltern zu erwähnen (act. 8/11/187). Die Lehrerin erkundigte sich bei der Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde, wie sie, die Lehrerin, das Verhalten von B._____ "abstellen" könne (act. 8/11/187 S. 2 oben). Herr B._____ sei ni cht neutral und suche nach Informati onen oder wolle solche deponieren. Herr B._____ kontaktiere sie häufig per Mail oder Tele- fon, und di es i n ni cht schuli schen Belangen. D i e Lehreri n erwähnte weiter, dass sie von der früheren Lehrerin von C._____ über angebliche Auffälligkeiten des Mädchen instruiert worden sei, von denen weder sie, noch die Praktikantin in den letzten zwei Jahren im Umgang mit C._____ etwas gemerkt hätten (act. 8/11/187). 2.8. Am 5. Juli 2012 kam es zu einer Besprechung zwi schen der Präsidenti n und der fallführenden Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde mit dem erneut von B._____ mandatierten Rechtsanwalt J._____ (act. 8/11/188). Die Verantwort- lichen der Vormundschaftsbehörde setzten dem Vertreter von B._____ ausei nan- der, sie seien nach Abklärungen zum Schluss gekommen, dass kein Anlass be- stehe für eine kinderpsychologische Begutachtung. Die frühere Beiständin M._____ habe die Erstattung eines Gutachtens aufgrund des grossen Loyalitäts- konfliktes von C._____ angeregt. Die Vormundschaftsbehörde komme aber ni cht umhin festzuhalten, dass B._____ als Vater jede Möglichkeit und Plattform nutze, um sei ne Interessen zu wahren, Frau A._____ als Mutter zu verunglimpfen; dies sei aufgrund des bisher vier Mal stattgefundenen Beistandswechsels (H., K., M., O.) möglich gewesen (act. 8/11/188). Dem Vater stehe ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend zu , und er sehe C._____ auch. Durch die ständigen Forderungen des Vaters ge- rate C._____ i n zusätzli che Unsi cherhei t, was kei n Vertrauen schaffe, um den Boden für weitere, auch während der Woche stattfindende Besuche zu schaffen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 liess B._____ folgenden Antrag bei der Vormund- schaftsbehörde G._____ stellen (act. 8/11/189): "1. Es sei ein Gutachten anzuordnen über die im Bericht von Frau M._____ themati- sierten Problematika, Erziehungsfähigkeit, Situation der Tochter, Auswirkungen auf die
Tochter aufgrund der psychischen Situation der Eltern, Loyalitätskonflikt, generell Abklä- rung der Situation der Tochter im Verhältnis zur Mutter und im Verhältnis zum Vater. (...)." 2./3. (...)" B._____ liess den Antrag durch sei nen Rechtsanwalt dahingehend begründen, dass unabhängig von der Begründetheit der logischen Konsequenzen des Be- richts M._____ es aufgrund der Akten angebracht erscheine, ein Gutachten anzu- ordnen, um nun endlich mal Grundlage zu haben für weitere Entscheidfindungen, um Vorwürfe zu entkräften, und insbesondere um die Situati on der Tochter insge- samt abzuklären (act. 8/11/189). Die Vormundschaftsbehörde hörte im Folgenden C._____ (act. 8/11/194), B._____ im Beisein seiner Ehefrau (act. 8/11/196) und die Grossmutter N._____ an (act. 8/11/197). Sie holte Erkundigungen bei der Leh- rerin von C._____ ein (act. 8/11/198). 2.9. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 entliess die Vormundschaftsbehörde G._____ die Beiständin M._____ per Ende Mai 2012 aus ihrem Amt und ernannte neu per 1. Juni 2012 O., c/o Jugend- und Familienberatung I., zur Beiständin, mit dem Auftrag, die Interessen von C._____ zu wahren, die Situation von C._____ zu begleiten, die Mutter in ihrer Sorge mit Rat und Tat zu unterstüt- zen, die Einhaltung des angeordneten Besuchsrechts in geeigneter Weise zu überprüfen und die Eltern zu beraten und zu unterstützen, mit dem Ziel, eine mi- nimale gegenseitige Verständigung und Akzeptanz zu erreichen (act. 8/11/205, S. 4, Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies die Vormundschaftsbehörde G._____ den Antrag von B._____ auf Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens bzw. eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern ab, ordnete eine Media- tion an und setzte ein Besuchsrecht fest (alle zwei Wochen von Freitag 15 Uhr 30 bis Sonntag 18 Uhr, zuzüglich Ferien, act. 8/11/205 S. 4, Dispositivziffer 7). Die Vormundschaftsbehörde hielt zusammengefasst fest, die pathologische Entwick- lung der Elternsituation dürfe nicht zu einer Pathologisierung von C._____ führen. Es sei vielmehr Sache der Eltern ihr Verhalten zu überdenken, zu verändern und minimalste Vereinbarungen im Interesse des Kindes miteinander zu treffen (act. 8/11/205). Auf eine insbesondere gegen die Weiterführung der Beistandschaft
und die Anordnung der Mediation geführte Beschwerde durch A._____ trat der Bezirksrat Hinwil mit Beschluss vom 28. Januar 2013 aus formellen Gründen (Fristwahrung) ni cht ei n (act. 8/12/17). 2.10. Nur wenig später kam es erneut zu einem Beistandswechsel. Sozialarbei- teri n R., c/o Jugend- und Familienberatung, I. amtete von Dezember 2012 bis Ende September 2013 als Beiständin von C.; auf Ende September 2013 kündigte auch sie die Stelle (act. 11/215). Es besteht formell immer noch ei- ne Beistandschaft, es ergibt sich aber aus den Akten nicht, dass eine neue Bei- ständin eingesetzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass seit dem Abgang von Beiständin R. im September 2013 keine Beistandsperson mehr amtet. 3.1. Im Zuge der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschut zrec htes per 1. Januar 2013 wurde das vorliegende Dossier von der kommunalen Vor- mundschaftsbehörde G._____ der neuen regionalen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Hinwil übergeben (§§ 2 ff. EG KESR i.V.m. Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB). Lic. phil. S., Psychologin FSP, erkundigte sich bei der bisheri- gen fallführenden Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde G. und der Beiständin R._____ zur Ei nschätzung der Si tuati on von C., nachdem si ch B. zuvor nun an die KESB gewandt hatte mit dem Antrag auf Begutachtung der Erziehungsfähigkeit von A._____ (act. 8/12/32). Die Beiständin R._____ verwies in Beantwortung der Anfrage von S._____ (act. 8/12/35) in ihrem Email-Schreiben vom 5. Juni 2013 auf die ihrer Meinung nach immer noch relevanten beiden Unterlagen hi n, nämlich auf die Gefähr- dungsmeldung der Lehrerin der Einschulungsklasse L._____ vom 6. September 2010 (act. 8/11/163) und auf den Rechenschaftsbericht der Beiständin M._____ für die Zeit vom 14. September 2010 bis 20. Januar 2012 (act. 8/11/173). Bei- ständi n R._____ empfahl unter Hinweis auf die Akten, nämlich der sehr strittigen Elternbeziehung, der stetigen gegenseitigen Vorwürfe und dem damit zusam- menhängenden Loyalitätskonflikt von C._____, di e Ei nholung ei nes Erzi ehungs- fähigkeitsgutachtens (act. 8/12/35). Einen Tag nach dieser Einschätzung kam es zu einem ersten Gespräch der Beiständin mit der Mutter.
Die Präsidentin der Sozialbehörde G._____ (bzw. vormals Vormundschaftsbehör- de G.) und die Leiterin der Sozialabteilung beantworteten mit Schreiben vom 27. Juni 2013 die Anfrage von S. bzw. der KESB Hinwil, weshalb sie auf die Erstellung eines Gutachtens über C._____ bzw. auf ei n Erzi ehungsfähig- keitsgutachten verzichtetet hätten, wie folgt: Die Problematik liege in der Kommu- nikation und i m Konfli kt zwi schen den Eltern. C._____ schei ne - unter Hi nwei s auf mehrere geführte Gespräche und Hausbesuche - sich bei der Mutter und in deren Umfeld wohl zu fühlen, aber auch mit bestehenden Wochenendkontakten mit dem Vater (act. 8/12/39). Unter den Umständen einer sich ein Mal pro Jahr wechseln- den Beistandsperson sei klar, dass die Eltern kein Vertrauen mehr in die Person des Beistands bzw. in die Funktion der Beistandschaft hätten. Es könne aufgrund des häufigen Personalwechsels und der wenigen Direktkontakte auch keine rele- vante Aussage darüber gemacht werden, ob die Beistandschaft überhaupt eine Wi rkung habe erzielen können. Angesichts des Alters von C._____ sei aber oh- nehin eine flexiblere Besuchsrechtsregelung angezeigt, und über genau diese Flexibilität verfügten die Eltern nicht oder nur teilweise. Zeitweise gelinge es den Eltern selbst, eine realitätsnahe Regelung zu vereinbaren. In wechselnden Ab- ständen suchten die beiden Eltern dann jedoch wieder die Aufmerksamkeit der Behörde, damit ein Konflikt geschlichtet werde, welcher aus i hrer, der Sozialber- hörde, Sicht unlösbar sei und immer wieder neue "Präsentationsbühnen" bzw. Zuständigkeiten suche (act. 8/12/39 S. 2). Frau A._____ sei sich dessen bewusst und versuche den Aufwand, den neue Konflikte generierten, zu reduzieren und zu verhindern. Mit diesem Verhalten gerate sie in die Gefahr, dass dies falsch inter- pretiert und gegen sie verwendet würde. Die Antragstellung der Mutter auf Aufhe- bung der Beistandschaft erachtete die Sozialbehörde als konsequent, da die Bei- standschaft in den vergangenen Jahren keine Wirkung habe erzi elen können und auch künftig keine Sicherheit darüber bestehe, dass eine Beistandsperson gefun- den werden könne, welche in den nächsten vier bis fünf Jahren konstant als Ver- trauensperson von C._____ zu Verfügung stehen könnte (act. 8/12/39 S. 3). Die Sozialbehörde schloss ihre Einschätzung mit den Worten, dass C._____ i nner- halb i hrer Fami li e und i n der Schule Menschen zur Verfügung stünden, welche i hr mit Hilfe und Rat beistehen könnten und welche sich mit Sicherheit an die Sozial-
abteilung der Gemeinde oder die KESB wenden würden, falls dies nötig sein soll- te. 3.2. Am 11. September 2013 erstattete die Beiständin R._____ den Schlussre- chenschaftsberi cht für die Zeit vom 13. November 2012 bis 31. August 2013 (act. 8/12/52). Dem Bericht lässt sich einerseits entnehmen, dass C._____ regelmässi- ge Kontakte zum Vater hat, die es erlaubten, eine gute Vater-Tochter-Beziehung aufzubauen; so wird explizit festgehalten, dass der Kontakt bis ca. Mitte Juni 2013 funktionierte. Andererseits stellt die Beiständin wegen des ni cht stattgefundenen Ferienbesuchsrechts im Juli und August 2013 ein PAS (parental alienation syn- drome) i n den Raum. Die Beiständin betonte die verschiedenen Belastungen der Mutter und die mehrfachen Risikofaktoren, denen C._____ ausgesetzt sei, ohne sich aber mit diesen Risikofaktoren auseinanderzusetzen. Gleichzeitig wies die Beiständin aber auf verschiedene Ressourcen von C._____ hi n (act. 8/12/52 S. 5 f. unten). Die Beiständin erachtete die Beistandschaft im Ergebnis als wirkungs- los, weil der Konflikt der Eltern nach wie vor bestände, beantragte deren Aufhe- bung, und regte statt einer Beistandschaft die Weisung an die Mutter an, (neben der Ei nhaltung der Besuche beim Vater) C._____ in eine Gruppe o.ä. zu bringen, wo sie ihre Bedürfnisse, Anliegen und Sorgen mitteilen und sie (C.) gestärkt werden könnte (act. 8/12/52 S. 6); dies könnte in Form einer Therapie und/oder einer Gruppe für Kinder von getrennt lebenden Eltern stattfinden. Dass die Gründe für das Nichtfunktionieren des Ferienbesuchsrechts im Ju- li/August 2013 vielschichtig und bezeichnend waren für die Beziehung der Eltern zueinander, aber auch zu sich selbst, ergab sich aus Reaktionen von B. i n diesem Zeitraum: Am 13. September 2013 hielt B._____ telefonisch gegenüber der fallführenden Adjunktin der KESB fest, er sei den Wünschen von C._____ (wohl wegen der Besuche im Juli und August 2013) nur deshalb nicht entgegen- gekommen, weil die Beiständin R._____ an der starren Umsetzung des Besuchs- rechts festgehalten hatte. Er, B., wäre aber mit der flexibleren Handhabung der Besuche gemäss Wünschen von C. einverstanden. B._____ erneuerte seine Befürchtung wegen Mangelernährung von C._____, sie sei viel zu schlank und verschlinge oft Riesenportionen bei ihm, dem Vater. Die Mutter leide an einer
psychischen Krankheit, sie sei ein Messie und begehe auch Diebstähle. Das Ve- terinäramt habe die Mutter wegen schlechter Haltung der ... bereits mehrmals verzeigt. C._____ habe vor ca. einem Jahr in seinem, des Vaters, Beisein, eben- falls einen Diebstahl begangen (act. 8/12/54). Die Entwicklung von C._____ sei gefährdet. B._____ schloss das Telefongespräch mit dem Bemerken, er werde der KESB einen Brief schreiben, worin er alle Missstände betreffend C._____ er- wähne. Zwei Tage später liess B._____ der KESB ein Schreiben zukommen, mit welchem er den Antrag auf Begutachtung der Kindsmutter erneuerte (siehe auch unten unter Erwägungen II, 4.1.). Ei nen Monat später, am 15. Oktober 2013, kam es zu einem Gespräch zwischen dem fallführenden Mitglied der KESB, der Ad- junkti n, B._____ und sei ner Ehefrau. B._____ hegte Zweifel an einer adäquaten Betreuung von C., so erhalte die Tochter keine oder wenig Unterstützung beim Lösen der Hausaufgaben und die psychische Konstellation der Mutter stelle hohe Anforderungen, wenn nicht eine Überforderung für die Tochter dar. C. trage oft zu grosse, zu kleine oder zerfetzte Kleider, es sei auch schwierig, mit ihr tel efonisch in Kontakt zu treten, weil sie kein Telefon oder Handy besitze und die Mutter seine, des Vaters, Anrufe abblocke oder nicht an die Tochter weiterleite (act. 8/12/58). Der Vater wollte die Beistandschaft aufheben lassen, weil sie ihren Zweck nicht erfülle. Zwei Tage später griff B._____ die besprochenen Themen erneut auf und telefonierte der Adjunktin. Gemäss Protokollnotiz des Telefonge- sprächs der Adjunktin vom 17. Oktober 2013, hatte sich B._____ vergewissern wollen, dass er anlässlich des Gesprächs zwei Tage vorher richtig verstanden worden sei, insbesondere war es ihm ein Anliegen, dass die KESB verstehe, dass es diverse Bereiche gebe, in denen es C._____ nicht gut gehe, die aber schwer zu fassen und noch schwieriger zu beweisen seien (act. 8/12/59). Der Kindsvater machte nochmals auf die mutmassliche psychische Erkrankung der Mutter auf- merksam und verlangte den Rechenschaftsbericht der Beiständin M.. Ei ne Woche später, am 22. Oktober 2013, meldete sich B. erneut bei der KESB und beri chtete, der Besuch sei am letzten Samstag harmonisch verlaufen (act. 8/12/62). Er, der Vater, mache sich aber grosse Sorgen um C._____. Er habe Kenntnis davon, dass die Mutter in den nächsten Tagen einen grossen Geldbe- trag aufbringen müsse, wolle sie ihr Landhaus nicht verlieren. Dies bringe die
Mutter in grosse psychische Bedrängnis. Er, der Vater, mache sich Sorgen, die Mutter könnte einen erweiterten Suizid planen. Die Mutter teilte am 1. November 2013 in einem Einzelgespräches der KESB mit, sie fühle sich vom Kindsvater beobachtet und geplagt, er frage C._____ über ihre persönliche Verhältnisse aus, sie wolle aber nach wie vor die Kontakte zwischen C._____ und dem Vater ermöglichen (act. 8/12/65). 3.3. Die KESB (bzw. die fallführende Adjunktin) unterbreitete den Eltern mit Schreiben vom 28. November 2013 nachfolgenden Vorschlag zur Besuchsrege- lung, mit dem Ersuchen hierzu und zur geplanten Aufhebung der Beistandschaft Stellung zu nehmen (act. 8/12/69); der Vorschlag lässt das bis anhin geltende Übernachten von Freitag auf Samstag weg: "(...) Der Kindsvater ist berechtigt, C._____ auf eigene Kosten: - alle 2 Wochen, jeweils von Samstag, 10.00 bis Sonntag um 18.00 zu sich auf Be- such zu nehmen; - 1 Woche der Sportferien von Samstag 10.00 bis am folgenden Samstag um 18.00, 1 Woche der Sommerferien von Samstag 10.00 Uhr bis am folgenden Samstag um 18.00 zu sich in die Ferien zu nehmen - 1 Tag an Weihnachten am 24. resp. am 25. Dezember, jährlich alternierend, zu sich auf Besuch zu nehmen. Bei obgenannter Regelung ist es C._____ jeweils freigestellt, ob Übernachtungen beim Kindsvater erfolgen sollen. Vorhersehbare Ausfälle von Besuchstagen sind jeweils gegenseitig mindestens 1 Woche im Voraus mitzuteilen und sollen innerhalb von 1 Monat nachgeholt werden. (...)". A._____ erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden (act. 8/12/72). B._____ war ni cht ei nverstanden und nahm den Vorschlag der KESB zur Besuchsrechts- regelung zum Anlass, grundsätzli che Ausführunge n zu machen. In sei ner Stel- lungnahme zuhanden der KESB vom 23. Dezember 2013 fragte sich B._____, ob das nun diese politisch versprochene, professionelle Nachfolgeinstitution der
Vormundschaftsbehörde sei, welche Missstände beim Kindswohl unnachgiebig aufdecken, anpacken und ansprechen sollten (act. 8/12/74). Er eri nnere si ch an den Fall Bonstetten oder an die Geschichte von T., dem "Platzspitzbaby", welche das Verhalten des Systems bezüglich Kinderschutzes in schwierigen Fäl- len wunderbar aufzeigten. Anhand der Geschichte des "Platzspitzbabys" werde sehr deutlich aufgezeigt, wie dies (psychische Misshandlungen) Spuren in der Psyche des Kindes hinterlasse. Gerade dieses Beispiel zeige, wie ein sogenannt "starkes Kind" psychische Defizite erfahre und was es heisse, erst im Erwachse- nenalter lernen zu müssen, damit umzugehen und ei nen Weg zu fi nden, um zu einem einigermassen guten Leben zu finden, mit all den erlittenen Missbräuchen und damit verbundenen, ein Leben lang bleibenden, schwierigen Erfahren und Er- i nnerungen. B. nahm dann Bezug auf die vorliegende Sache und hielt fest (act. 8/12/74): "Hat nun i n Ihrem Entschei d das Ki ndswohl von C._____ wirklich oberste Prorität ? Für mich mit dem heutigen Wissen nicht ! Die Besuchsrechtsregelung wird zum xt -Mal neu geregelt, obwohl sie ja einigermassen funktioniert und die Beistand- schaft für C._____ wird sogar noch aufgehoben, da diese nichts ausrichten kann. Seit Jahren bemühe ich mich deutlich zu machen, dass die grundlegende Prob- lematik nicht darin besteht, ein geregeltes und umsetzbares Besuchsrecht hinzu- kriegen. Das erachte ich als reine Zeitverschwendung, zumal ich Ihnen prophe- zeien kann, dass keine Besuchsrechtsregelung ohne klare Konsequenzen einge- halten wird ! Ich erhoffe mir daher, dass mit der Professionalisierung des Kinderschutzes bei C._____ nun endli ch hi ngeschaut wi rd, denn auch mei ne Erfahrung und di e Ge- schi chte von C._____ waren im "alten" System geprägt von behördlichem Weg- schauen und Nichtkommunizieren ! Mir ist absolut unerklärlich, weshalb sich die entscheidungsfähigen Behörde nie mit der ursächlichen Problematik auseinan- dergesetzt haben. Haben all die Berichte, Befürchtungen und Anträge der Bei- stände, all meine Schreiben, Befürchtungen und Sorgen, all die dokumentierten Aussagen (wie zB jene der Grossmutter oder der Lehrerin) so wenig Gewicht ? Sind die Aussichten auf eine Verbesserung beim Kindswohl von
C._____ so gering bzw. ist dieses so klar ersichtlich und akzeptabel gut, dass kein Handlungsbedarf besteht ? (...)" Der Vater von C._____ bekundete sodann sei ne Enttäuschung über den Vor- schlag der KESB und betonte weiter, wie er sich ein vertieftes und genaueres Hi nschauen gewünscht hatte. In dieser elenden Geschichte würde es weder um Frau A._____ noch um i hn gehen, sondern ei nzi g und allei n um C., der er, der Vater, eine andere Kindheit gewünscht hätte. Er sei überzeugt, dass mit Hilfe der Beistände und den Behörden die Weichen schon mehrfach hätten anders ge- stellt werden können. (...) Niemand scheine gewillt zu sein, sich beherzt diesem Kind anzunehmen. (...) Über eine faire und beherzte, systemorientierte Abklärung wüsste man zumi ndest mehr und man könnte si ch endli ch ei ne, auf ei nen Tatsa- chenbericht basierende Meinung über C.s Lebensumstand bilden. (...). C. brauche in erster Linie eine Kinderschutzbehörde und einen Beistand, welche sie beherzt unterstützte und vor psychi schen und physi schen Mi ssbräu- chen schützte. (...). B. schloss seine Stellungnahme mit dem Antrag, C., und beide Eltern seien gutachterlich abzuklären, damit die KESB auf Grund dieser neuen Fakten das Kindswohl von C. bestimmen könne (so i n act. 8/12/74 S. 3). 4.1. Am 4. April 2014 eröffnete das fallführende Mitglied der KESB den Eltern, in Kontrast zu i hrem Schreiben vom 28. November 2013 (Vorschlag zur Besuchs- rechtsregelung und Aufhebung der Beistandschaft [act. 8/12/69]) die Gründe für die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten (act. 8/12/91, act. 8/12/96). Mi t Entscheid vo m 21. Mai 2014 (act. 8/12/105 =8/2) ordnete die Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil gestützt auf Art. 314 Abs. ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindeseltern von C._____ an (Dispositiv- ziffer 1). Gegen diese Anordnung führte A._____ Beschwerde an den Bezirksrat Hinwil (act. 8/1). Dieser holte von der KESB Bezirk Hinwil und dem Beschwerde- gegner eine Vernehmlassung ein (act. 8/5). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik zu den Vernehmlassungen des Beschwerdegegners (act. 8/6) und der Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil (act. 8/8). Auf ei n vom Beschwerdegegner gestelltes Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
trat der Präsident des Bezirksrates mit Verfügung vom 24. September 2014 nicht ein (act. 8/18). Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hiess der Bezirksrat die Be- schwerde i n dem Si nne gut, als dass der angefochtene Entscheid vom 21. Mai 2014 aufgehoben und anstelle eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindseltern eine Begutachtung von C._____ angeordnet wurde (act. 8/19 = act. 3/1 = act. 6 S. 35 Dispositivziffer I). 4.2 Gegen dieses Urteil des Bezirksrates liess A._____ die Beschwerde am Obergericht einreichen (act. 2). Mit dieser beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides und die Nichtbestätigung der Begut- achtung von C.. Sodann verlangt sie, die KESB Bezirk Hinwil sei anzuhal- ten, die Beistandschaft für C. ohne wei tere Untersuchungs ha ndl unge n auf- zuheben (act. 2 S. 2). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beigezogen (§§ 66 ff. EG KESR, act. 10/1- 130; act. 11/131-222, act. 12/1-111). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 16. März 2015 die Beschwerdeantwort einreichen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführeri n (act. 13). II. 1. Das Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und der dazu ergänzenden kantonalen Besti mmungen (EG KESR und GOG), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Jedes Mitglied der KESB ist aufgrund erfolgter Delegation der Sachver- haltsabklärung zur Anordnung ei nes Gutachtens zu ständig (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil hat - aufgrund vermuteter Delegation, das entsprechende Dokument findet sich nicht in den Akten - als Einzelbehörde ei n Gutachten über beide Eltern zur Frage derer Erziehungsfähigkeit angeordnet (und den Eltern gleichzeitig die Person der Gutachterin und den Fragenkatalog eröff- net). Zuständig ist der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes
Mitglied der KESB getroffen hat (§ 63 Abs. 1 lit. a EG KESR). Vorliegend hat der Bezirksrat als Kollegialbehörde über die Frage der Anordnung eines Gutachtens entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Kindesschutz grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kollegialbehörde der jeweiligen KESB fällt. Für Be- schwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). 2.1. Der Bezirksrat hat in seinen Erwägungen die Darlegungen namentlich der Beri chte der verschiedenen Beistände einlässlich wiedergegeben (act. 6 S. 16 - 27). Es kann um unnötige Wiederholungen zu vermeiden darauf und auf die vorne unter Erwägungen I wiedergegebenen Ausführunge n verwiesen werden. Zusam- mengefasst kommt der Bezirksrat zum Schluss, die Erziehungsfähigkeit der Mut- ter werde von keiner der beteiligten Personen, ausser vom Beschwerdegegner, in Frage gestellt (act. 6 S. 29 unten f.). Deshalb sei vorliegend die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht das taugliche Mittel zur Klärung der Frage, ob es dem Kind gut gehe oder nicht (act. 6 S. 30 Mitte). Da aber, so der Bezirksrat weiter, die definitive Abklärung des Wohls von C._____ weder durch die Aussagen der Beteiligten noch durch die bestehende Beistand- schaft möglich gewesen sei, sei die Anordnung eines kinderpsychologischen Gut- achtens angebracht (act. 6 S. 29 unten, S. 30 unten). Es seien folgende Fragen durch ein kinderpsychologisches Gutachten zu beantworten: "Die Frage des Ent- wi cklungszusta ndes und der psychi schen Befi ndli chkei t von C., die Frage der Beziehung von C. zu i hrer Mutter und zu i hrem Vater sowi e, ob es im Umfeld von C._____ andere Personen gibt, zu denen sie eine wichtige Beziehung hat, ob es Hinweise für eine Parentifizierung gibt, wie C._____ belastende Leben- sereignisse und -umstände bewältigt, ob C._____ i n ei nem Loyalitätskonflikt steht, warum sie nicht bei ihrem Vater übernachten möchte und wie die Kindsmutter sich in dieser Situation verhält, ob das Besuchsrecht anders geregelt werden soll, ob es Risikofaktoren/Gefährdungen gibt, die einer gesunden Entwicklung von C._____ entgegenstehen, wie C._____ sich ihr zukünftiges Leben vorstellt, ob der Besuch einer Therapie oder Gruppe nötig ist sowie ob die bestehende Beistand- schaft noch erforderlich ist." (act. 6 S. 30 unten f.).
2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu Recht (act. 2 S. 3 ff.). Auf ihre Beanstandungen wird nachfolgend im entspre- chenden Zusammenhang und soweit erforderlich einzugehen sein. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich Erzi ehungsfähi gkei tsgutac hte n und kin- derpsychologische Gutachten von ihrem Inhalt und Zweck her nur schwer trennen lassen. Es geht um di e Ei nholung von Fachwi ssen zur Si tuati on ei nes si ch i m el- terlichen Konflikt befindenden Kindes. Damit geht es auch bei einem kinderpsy- chologi schen Gutachten um den Befund des Gesundheitszustandes der Eltern (bzw. vor allem um deren psychische Verfassung) sowie dessen allfälligen Aus- wi rkungen auf di e Erzi ehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern. Der Bezirksrat stützte damit der Sache nach die KESB, er benannte die einzuholende Einschät- zung des Sachverständigen einfach anders. Beide Vori nstanzen gehen ni cht von einem kindswohlabträglichen Verhalten der Mutter aus. Der Bezirksrat hält, wie bereits erwähnt, explizit fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter ni cht in Frage gestellt sei (act. 6 S. 29 unten f.). Und die Präsidentin der KESB führte in i hrer Vernehmlassung vom 4. August 2014 zur Beschwerde der Mutter an den Bezirksrat aus, dass sich weder die Gefährdungslage noch deren Nichtbestehen erhärten liesse (act. 8/8 S. 3). Weitergehende Schritte der KESB Hinwil, inklusive allfälliger Aufhebung der Massnahmen, benötigten aber eine klare Entschei- dungsgrundlage, welche ni cht anders als durch ei n Gutachten zu beschaffen sei, i n welchem die erhobenen Vorwürfe und Vermutungen verifiziert oder falsifiziert werden könnten (act. 8/8 S. 3 unten). Dem angefochtenen Entscheid der Präsi- dentin der KESB Hinwil (act. 8/2) lassen sich aber keine Vorkommnisse entneh- men, die zu weiteren Abklärungen Anlass geben würden. Es wurde vor allem auch nicht dargetan, inwiefern die KESB im vorliegenden Fall nicht das erforderli- che Fach- und Sachwi ssen hat, sondern den Beizug eines Gutachters nötig hat, um die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Es stand immer nur die Ausgestaltung des Besuchsrechts und die Aufhebung der Beistandschaft zur De- batte. Andere Beurteilungen standen ni e zur D i skussi on. D i e Ei nholung ei nes Gutachtens ist ferner in Fällen denkbar, in welchen Hinweise auf pathologisches Verhalten eines Elternteils bestehen, welche die KESB (oder das Gericht) nicht ei nordnen kann. Diese Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens sind
vorliegend aber auch nicht gegeben. Hilflosigkeit und Ohnmacht angesichts eines nicht endend wollenden Streits zwischen Eltern reicht für die Einholung eines Gutachtens ni cht. 3.2.1. Die Behörden sind während all der Jahren zum Schluss gekommen, dass keine Kindswohlgefährdung vorliegt, aber Unterstützungsbedarf im Zusammen- hang mit der Regelung des Besuchsrechts besteht. Die einzige Gefährdungsmel- dung, die in den Akten liegt, ist die Meldung der Lehrerin L._____ der Einschu- lungsklasse an die Primarschule G._____ vom September 2010 (act. 8/11/163). Die Gefährdungsmeldung ist allerdi ngs ni cht i n den Schülerakten von C._____ abgelegt (act. 3/2). Diese Gefährdungsmeldung, die nach dem Übertritt von C._____ in die Regelklasse (und damit einhergehendem Lehrerwechsel) ohne er- kennbaren unmittelbaren Anlass erging, lässt sich nicht mit den übrigen Akten, insbesondere nicht mit dem Übergabe-, Rechenschaftsbericht der Beiständin K._____ vom 1. August 2010 in Übereinstimmung bringen (act. 8/11/158). Ge- mäss L._____ im Rechenschaftsbericht verlaufe das 2. Schulsemester recht ru- hi g, C._____ gelinge es immer besser sich auf die Schulstrukturen einzulassen. Sie könne dem Unterricht gut folgen. Trotz einiger kleinerer Unstimmigkeiten, so L._____ gemäss Rechenschaftsbericht, sei die Zusammenarbeit mit der Mutter und dem Vater gut verlaufen. Beide Eltern würden gemeinsame Termine in der Schule wahrnehmen (act. 8/11/158 S. 2). Tatsächlich hatte sich C., die sich wegen ihrer Lippenspalte mehreren Operationen unterziehen musste, gerade auch im besagten Zeitraum ausserordentlich erfreulich entwickelt. Die auf K. folgende Beiständin M._____ erachtete die Notwendigkeit eines Gutach- tens als gegeben. Die Kindswohlgefährdung sah sie aber in erster Linie beim Lo- yalitätskonflikt von C._____ und ni cht i m ki ndswohlabträgli chen Verhalten der Mutter. Kei n Gutachten kann einen Loyalitätskonflikt aus der Welt schaffen. Schon die Beiständin M._____ legte nicht dar, welche Informationen für ei ne Ge- fährdungseinschätzung fehlen würden. Die Vormundschaftsbehörde G._____ kam denn auch nach Abklärungen zum Schluss, dass i hre Gefährdungsei nschät- zung di e plötzlich intensiv vorgetragenen Vorwürfe der Lehrerin L._____ widerleg- ten und zudem sie (die Vormundschaftsbehörde) in zwei anderen Fällen leider die
Erfahrung habe machen müssen, dass die Aussagen der Beiständin teilweise un- vollständig und unrichtig gewesen seien (act. 8/11/188). 3.2.2. Auch die Beiständin R._____ befürwortete die Einholung eines Gutach- tens. Zu i hren Ausführunge n ist Folgendes zu sagen: Die Beiständin R._____ war 9 ½ Monate von Mitte November 2012 bis August 2013 im Amt (act. 8/12/52). Ei- ne Kooperationsunfähigkeit der Mutter mit einhergehenden Zweifeln am Wohler- gehen von C._____ (so der Bezirksrat in act. 6 S. 29) lässt sich aufgrund der An- gaben der Beiständin indes ni cht erstellen. Wie intensiv sich die Beiständin R._____ um einen Termin für ein Einzelgespräch mit der Kindsmutter bemüht hat- te (vgl. act. 8/12/24), ist umstritten und muss dahingestellt bleiben, weil die (an- geblich) erfolglosen Bemühungen keinen Eingang in die Akten fanden. Immerhin ist aufgrund eigener Ausführungen der Kindsmutter davon auszugehen, dass die Terminabsprache mit ihr schwierig war. Es fällt auf, dass die Beiständin R._____ i hre Ei nschätzung der Si tuati on und auch ihre Meinung, die Anordnung ei nes Er- zi ehungsfähi gkei tsgutac hte ns sei notwendig, aufgrund des Aktenstudiums, vor al- lem des Rechenschaftsberichts der Beiständin M., machte (vgl. act. 8/12/35). Aktenkundig ist, dass B. bei der KESB intervenierte und erst dann, wenig später, anfangs Juni 2013, die Beiständin die Ki ndsmutter besuchte (act. 8/12/24, act. 8/12/32-35). Beiständin R._____ selbst schrieb zunächst die verzögerte Kontaktaufnahme mit C._____ deren komplizierten Zahnbehandlung bzw. dem Ruhebedürfnis des Kindes zu (act. 8/12/42). Das auf den 6. August 2013 terminierte Gespräch (act. 8/12/43) mit C._____ konnte dann nicht stattfin- den, weil die Kindsmutter während der Sommerferien nach den Operationen im Frühli ng (i mmer noch) Ruhe wollte und sie angesichts der fünften Beistandsper- son i nnerhalb von rund 6 ½ Jahren ohnehin die Wirkung der Beistandschaft be- zweifelte (act. 8/12/44). Die Arbeit des Beistandes ist aufwändig. Um so wichtiger ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, Vertrauen zu den Eltern und dem Kind aufzubauen, um so den Weg für eine gute Zusammenarbeit zu bereiten. Bei- standspersonen, die durchschnittlich anderthalb jährlich wechseln, können diese Vertrauensbeziehung nicht aufbauen, vor allem wenn sie sehr wenig Kontakt zu i hren Kli enten pflegen (können). Es ist vorstellbar, dass die Kontaktaufnahme durch stetig wechselnde Beistände ins Gegenteil verkehrt wird und D ruck und Be-
lastung für die Eltern und das Kind entsteht. Jedenfalls lässt sich grundsätzli ch mangelnde Kooperation angesichts dieser Ausgangslage der Kindsmutter nur schwer vorwerfen (act. 13 S. 3 unten). Es trifft zu, dass C._____ die Sommerferi- enwoche im Juli 2013 entgegen des Vorschlages der Beiständin R._____ (act. 8/12/40) nicht mit dem Vater verbrachte. Wie bereits weiter oben erwogen, sind die Gründe für das nicht zustande gekommene Ferienbesuchsrecht im Juli 2013 mannigfaltig und bei beiden Elternteilen zu suchen (vgl. oben unter Erwägungen I, 3.2., 2. Absatz). C._____ hat ihren Vater aber immer wieder und in regelmässigen Abständen gesehen (act. 8/12/62). 3.3.1. Am 9. September 2013 hörte die Adjunktin (Fachdienst) der KESB Hinwil C._____ zu Hause an (act. 8/12/50). Gemäss Protokoll dieser Anhörung geht C._____ in die 4. Regelklasse und ist eine gute Schülerin. Die 1. und 2. Klasse hat sie in einer Einführungsklasse besucht. Während dieser Zeit hat sie wegen ih- rer operierten Lippenspalte die Logopädie besucht. In der Freizeit widmet sich C._____ den ... und .... Sie besitzt ..., die sie pflegt und füttert. C._____ wohnt mit ihrer Mutter in einem Haus mit einer grossen Gartenanlage; angegliedert ist ei n ... (vgl. act. 8/12/52 S. 2). C._____ hat einen guten Kontakt zur Grossmutter mütterli chersei ts, zu i hren C ousi nen und C ousi ns und i hrer 24-jährigen Halb- schwester väterlicherseits, die von Beruf Lehrerin ist. Si e versteht si ch auch gut mit der Ehefrau ihres Vaters. Sie geht gerne zum Vater. Einzig stört sie manch- mal, dass ihr Vater oft müde ist. C._____ bittet den Vater, Geduld und Verständ- nis dafür aufzubringen, dass sie derzeit Mühe mit Übernachten bei ihm hat; zu- weilen plagt sie Heimweh, weshalb sie derzeit auch zögerlich mit Ferien mit dem Vater ist und spontan entscheiden will, ob sie mit dem Vater in die Ferien fahren will. C._____ will lieber keine Beiständin mehr. Falls weiter eine Beiständin tätig ist, begrüsst es C., wenn die Beiständin beim Vater um Verständnis wegen ihrer Schwierigkeiten mit den Übernachtungen wirbt. Als weiteren möglichen Ein- satzbereich der Beiständin sieht C. das Vermitteln zwischen ihren Eltern (act. 8/12/50 S. 2). C._____ möchte am Liebsten mit ihrer Mutter und ihrem Vater ohne Streit zusammen leben, schön wäre es auch, zusammen mit jenen Mitglie- dern der beiden Familien zu leben, mit denen sie guten Kontakt pflegt (act. 8/12/50).
3.3.2. Entgegen der Darstellung des Bezirksrates (act. 6 S. 30 unten) ist klar, dass C._____ mit den familiären Verhältnisse vertraute Bezugspersonen (Gross- mutter, Tanten, Cousins, Halbschwester) hat, die ihr Stütze sind. Die Weitläufig- keit des landwirtschaftlichen Anwesens, der Umgang mit den Tieren etc. können den Zugang zu den vorhandenen Ressourcen von C._____ fördern. D i e Schule, das Erlernen eines Musikinstrumentes und die ... geben C._____ weiteren Halt (so auch die Beiständin R., act 8/12/52 S. 5 unten). Weitere Abklärungen braucht es hi erzu ni cht (act. 6 S. 30 unten). Es trifft zu, dass sich am 25. Februar 2011 die Grossmutter von C. (die Mut- ter der Beschwerdeführerin) an die Beiständin M._____ wandte (act. 8/11/169, act. 13 S. 3 oben). Sie erklärte, sie sorge sich um ihre Enkeli n C.. Die Mut- ter, also ihre eigene Tochter, sei überlastet. Sie habe wegen Häuserkauf grosse Schulden und fi nde kei ne Abnehmer für i hre .... Die Grossmutter führte zudem unter Hinweis auf eine familiäre Vorbelastung an, dass die Kindsmutter eventuell an einer Borderline-Störung leiden könnte. Die Kindsmutter und ihr Bruder seien wegen des väterlichen Erbes stark zerstritten. Der Kindsvater habe sich zudem mit diesem Bruder und Nachbarn (der Kindsmutter) verbündet und kämpfe eben- falls gegen die Kindsmutter und provoziere diese. Die Kindsmutter kämpfe an al- len Fronten, sie, die Kindsmutter, habe auch schon mit Suizid gedroht, weil sie am Limit laufe. Die Kindsmutter sei überlastet. Die Grossmutter schloss i hre Ein- schätzung mit dem Bemerken, sie könne sich vorstellen, vermehrt C. zu be- treuen (act. 8/11/169). Ein Jahr später anlässlich der bereits weiter oben erwähn- ten Anhörung vom 21. Februar 2012 hielten die Grossmutter, N., und die Schwester der Beschwerdeführerin (die Tante von C.), Frau P., ge- genüber der Vormundschaftsbehörde G. fest, dass sie C._____ in der letz- ten Zeit als sehr aufgestelltes, offenes und freudiges Kind erlebt hätten. Ihrer Mei- nung nach würden beide Eltern die gegenseitigen Regelungen nicht akzeptieren wollen. Es würde dann ni cht um C._____ gehen, sondern um den alten Konflikt und Machtkampf zwischen den beiden Eltern. Verschiebungsvorschläge würden vom anderen Elternteil nicht akzeptiert, als Schikane erlebt und eine sachliche Regelung sei ni cht mögli ch. C._____ versuche dann, die Dinge selber zu regeln, gerate aber in einen Loyalitätskonflikt und sei so sehr belastet (act. 8/11/178).
Sowohl die Grossmutter als auch die Tante hielten fest, C._____ hänge sehr an ihrer Mutter und die Tiere gäben ihr viel Halt. Die Beziehung zu den Nachbarskin- dern und zu den Kindern in der Schule sei en C._____ sehr wichtig. Die Grossmut- ter äusserte sich besorgt über das Verhalten des Vaters, welcher intrigiere und durch Dritte verbreiten lasse, dass er die Obhut über C._____ beantragen möchte (act. 8/11/178). Die Kindsmutter sei sehr besorgt, dass C._____ von zu Hause weggenommen werden könnte. Die Grossmutter N._____ erachtete Ei nzelge- spräche mit C._____ ohne die Eltern als wichtig, weil C._____ eigentlich sehr ge- nau wisse, was ablaufe und auf ihre Weise versuche mit der Situation umzuge- hen. Es gehe darum, die Mutter zu entlasten und C._____ mehr Konstanz i m Le- ben zu geben. Die Vormundschaftsbehörde schloss das Protokoll, indem sie die Mittagsbetreuung von C._____ als gute Lösung sah und die Wichtigkeit ver- wandtschaftlicher Ressourcen bekräftigte (Grossmutter, Tante, Cousins, Halb- schwester von C._____ väterlicherseits; act. 8/11/178). Auch diese Darstellung der der Beschwerdeführerin nahestehenden Bezugsper- sonen geben keine Hinweise auf pathologisches Verhalten der Kindsmutter, wel- ches ni cht ei nzuordnen wäre. Das Verhalten der Grossmutter ist erklärbar. Sie will ihre Verantwortung für i hre Tochter und Enkeli n, aber auch gegenüber der Behör- de wahrnehmen. Die Grossmutter hält eine objektiv belastende Situation fest, kei- ne pathologische. Dieser Schluss passt auch gut dazu, dass die Aussprache vom 21. Februar 2012 stattfand, drei Tage nach einem wüsten Streit zwischen den El- tern beim Abholen von C._____ für die Skiferien Februar 2012 (act. 8/11/177). C._____ wartete zusammen mit der Ehefrau ihres Vaters und einem Patenki nd im Auto auf ihren Vater, während der Streit zwischen den Eltern eskalierte. Der Streit entstand aus nichtigem Anlass, zeigt mangelnde Flexibilität der Beteiligten und dass bei beiden Eltern die Nerven blank liegen. Ein pathologischer, dem Gericht nicht erschliessbarer Hintergrund des Streites liegt nicht vor. Die Grossmutter nannte die Gründe für die Überlastung der Kindsmutter im Alltag. Diese Gründe sind aber nicht Beeinträchtigungen (etwas gesundheitliche Beein- trächti gungen bzw. Suchtverhalte n) oder Schicksalsschläge, die die Mutter aus
der Bahn geworfen hätten. Es sind die bekannten Mehrfachbelastungen, denen alleinerziehende, fi nanzi ell schwache Elternteile ausgesetzt sind. Die Kindsmutter hat zunächst finanzielle Sorgen. Der Kampf um ein existenzsi- cherndes Einkommen strapaziert sie. Das Veterinäramt gi ng A._____ wegen Un- gereimtheiten im Zusammenhang mit Haltungsverbesserung für die ... [Tiere] an (Anzahl von ... bzw. ... pro Aufstallungseinhei t ; Weide ohne Witterungsschutz etc; vgl. act. 8/11/131) und verfügte eine Begrenzung des Tierbestandes, was selbst- redend finanzielle Konsequenzen hat. Sodann haben offenbar die finanziellen Sorgen wegen eines Erbstreites der Kindsmutter mit i hrem Bruder über den väter- lichen Nachlass eine zusätzliche Dimension erhalten. Es blieb in diesem Zusam- menhang unbestritten, dass sich der Kindsvater mit dem Bruder der Kindsmutter, demnach mit dem Onkel von C., verbündet hat. Dies ist schon von daher ni cht verständli ch, als seine eigene Tochter, C., als direkter Nachkomme der Kindsmutter an erster Stelle der Erbfolge (im dannzumaligen Nachlass der Mutter) steht und daher von einem per Erbschaft angewachsenen Erbe, wenn dann dem so sein wird, profitiert . Sollte der Bruder, das heisst der Onkel von C._____ den Erbstreit gewinnen, so gilt, dass die Beerbung eines Onkels nur schon in theoretischer Hinsicht angesichts der im Gesetz vorgesehenen Erbfolge (und eines fehlendes Pflichtteils) von Vornherein unwahrschei nli c her ist . Jeden- falls ist klar, dass das Hineintragen des fortwährenden Streits über das Besuchs- recht in die Verwandtschaft die Mutter überfordert. Über den Häuserkauf, welchen die Kindsmutter in zusätzliche finanzielle Enge getrieben haben soll, ist nichts Konkretes aktenkundig. Die Akten bestätigen die Ansicht der Grossmutter, dass der Kindsvater Dritte für sich vereinnahmt oder zu vereinnahmen versucht. D i e Grossmutter hält aber auch fest, dass die Kindsmutter an einem alten Konflikt und Machtkampf tei lni mmt, i n dem es ni cht um C._____ gehe. Entgegen der Darstel- lung des Beschwerdegegners schottet die Kindsmutter aber C._____ ni cht von Drittpersonen ab (act. 13 S. 5). Eine Anhörung von C._____ fand am 10. Septem- ber 2013 statt (act. 8/12/50 und act. 8/12/69). Die Anhörung fand zu Hause bei C._____ statt, die Mutter war zumindest auch zu Hause, ob sie beim eigentlichen Gespräch zwischen der Adjunktin der KESB und C._____ anwesend war, geht aus der Aktennotiz nicht hervor (act. 8/12/50). Die Vorinstanzen bemängeln aber
nicht, dass sie C._____ ni cht haben alleine treffen können (so anders der Be- schwerdegegner i n act. 13 S. 5). 3.3.3. D i e Ausführunge n der beiden der Beschwerdeführerin nahestehenden Verwandten zeigen, dass beide Eltern genug mit eigenen Problemen zu tun ha- ben und sie dringend in ihrem eigenen Interesse, aber vor allem auch zum Wohle von C., aufhören sollten, sich gegenseitig zusätzli ch Steine in den Weg zu legen. Die Grossmutter und Tante von C. bestätigen, dass das Mädchen in einem sozialen Netz lebt. Sie zeigen keinen grauen Bereich einer Kindswohlge- fährdung auf, der den Beizug von Fachleuten wie Gutachtern zur Beschaffung von fehlenden Informationen notwendig machen würde. Die Eltern müssen sich i n ihrer Impulsivität zurücknehmen und sich ihrer Instabilität gewahr werden, um C._____ ni cht in ihrem Bestreben zu demotivieren, zu beiden Elternteilen eine gu- te Beziehung zu haben. 4.1. B._____ erneuerte letztmals im September 2013 den Antrag auf Begutach- tung, nämli ch es sei abzuklären, ob der IV-Bezug der Kindsmutter mit einer psy- chischen Krankheit zusammenhänge und/oder eine Beeinträchtigung ihrer Erzie- hungsfähigkeit zur Folge habe (act. 8/12/55, zuvor schon in act. 8/12/32). Es wur- de bereits auseinandergesetzt, dass die fallführende Präsidentin der KESB Hinwil entgegen ihrer im November 2013 noch geäusserten Absicht auf weitere Abklä- rungen zu verzichten, im Mai 2014 die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgut- achtens anordnete (act. 8/12/91, act. 8/12/96). Die Gründe für die geänderte Ein- schätzung lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Ei ne Ausei- nandersetzung mit der geänderten Einschätzung hätte aber um so mehr auf der Hand gelegen, weil sich die nunmehri ge Anordnung des Gutachtens auf Bemer- kungen der Beiständin R._____ im Schlussbericht vom 31. August 2013 stützt (Anzei chen für eine Parentifzierung / PAS). Dieser Bericht war der KESB im No- vember 2013 aber bereits bekannt (vgl. etwa act. 8/12/58). Ebenso war der KESB im November 2013 die IV-Berechtigung der Kindsmutter bekannt (vgl. etwa act. 8/11/179a S. 2). Dass sich C._____ angesichts der nicht enden wollenden Auseinandersetzungen zwi schen i hren Eltern i n ei nem Loyalitätskonflikt befindet mit einhergehender Ge-
fahr einer Entfremdung von einem Elternteil, ist selbstverständlich, alles andere wäre verwunderlich. C._____ ist durch den elterlichen Konflikt belastet, eine Ab- klärung braucht es hi erzu ni cht. Wi chti g i n diesem Zusammenhang ist aber fest- zustellen, dass C._____ ihren Vater immer gesehen hat und mit ihm, seiner Ehe- frau und vor allem auch mit seiner Tochter aus einer früheren Beziehung ein gu- tes Verhältnis hat. Sie trifft ihren Vater, es besteht eine emotionale Eltern-Ki nd- Beziehung. Damit ist auch gesagt, dass es keine vertiefte Begutachtung des Fa- miliensystems von C._____ bedarf, ganz abgesehen davon, dass vorliegend eine Familie als Einheit ni e bzw. nur für ein paar wenige Monate bestanden hat, mit deren einzelnen Mitglieder nun "zu arbeiten" wäre (act. 12/105 S. 2 = act. 8/2). Zur Zurückhalt ung von C._____ mi t Übernachtunge n i st Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 301 Abs. 2 ZGB schuldet das Kind den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestal- tung und nehmen i n wi chti gen Angelegenhei ten, sowei t tunli ch, auf sei ne Mei nung Rücksicht. D ami t kann auch ein Kind getrennt lebender Eltern ni cht von Vornhe- rein grundsätzlich in Eigenregie bestimmen, ob und wann es einem festgesetzten Besuchsrecht Folge leisten will. Allerdings wird C._____ bald 13 Jahre alt sein, und je älter sie wird, desto mehr rückt ihr eigener Wille und ihre eigene Vorstel- lung von Alltagsgestaltung in den Vordergrund. D i e Rechtsprechung zum Schei- dungsrecht hat sich deshalb dahingehend entwickelt, dass bei Jugendlichen ab einem Alter von ca. 14 Jahren zuweilen auf eine Regelung des Besuchsrechts verzi chtet wird bzw. es weitgehend den Jugendlichen überlassen wird, wie sie den Kontakt zum ni cht obhutsberechtigten Elternteil gestalten wollen. In diesem Si nn gibt es kein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils auf Übernachtun- gen eines Teenagers bei ihm. Ein Beharren darauf ist kontraproduktiv für die ge- samte Entwicklung der Beziehung, die, wie bereits mehrfach erwähnt, besteht und sowohl Vater als auch Tochter erfreut. Im Übrigen stellt der Bezug einer IV-Rente nicht per se eine rechtsrelevante Kindswohlgefährdung dar. Es wurde nicht darge- tan und i st auch ni cht ersi chtli ch, inwiefern der Bezug einer IV-Rente und Einträge im Betreibungsregister (act. 13 S. 3) Auswi rkungen auf die Alltagskompetenzen und die kognitiven Fähigkeiten der Kindsmutter haben.
4.2. In einer am 18. Dezember 2014, 1 Uhr früh geschriebenen E-Mail Nach- ri cht wendet si ch Frau U., an die hier fallführende Präsidentin der KESB mit der Anrede "Liebe V.", Sie stellt sich als jahrelange Freundin von B._____ vor, die ihn "coache"; sie (U.) habe auch mit den jeweiligen Beiständinnen Kontakt aufgenommen, die die grundlegende Problematik erkannt hätten. Sie bringt die Sicht des Vaters von C. nochmals eindringlich vor und wirft der Mutter, mit der sie allerdings eigenen Angaben zufolge seit der Geburt von C._____ keinen Kontakt mehr hat, emotionalen Mi ssbrauch und Vernachlässi- gung von C._____ vor. Ob U._____ C._____ kennt, i st unklar. U._____ schliesst ihre nächtliche Email Nachricht mit den Worten, sie habe sich das alles einfach mal von der Seele schreiben wollen und sei bereit für weitere Diskussi onen und Gesprächstermine (act. 8/108/3=act. 8/3/3, act. 8/3/4). Es spricht mit der Be- schwerdeführeri n Einiges dafür, dass vorliegender Mailausdruck nicht in die Ak- tenordnung aufgenommen werden sollte. Die Vermerke "keine Akte" bzw. "! Hand n." auf der fraglichen Email Nachricht weisen auf Handakten/-notizen hin, die der fallführenden Sachbearbeiterin zum persönlichen Gebrauch ausserhalb der offizi- ellen Aktenablage dienen sollten. Die Beschwerdeführerin, der das fragliche Do- kument dann doch zugestellt wurde, macht geltend, dass "der Ausdruck des Mail- schreibens [...] offensichtlich nicht in die Amtsakten gehört [hätte]", da das Doku- ment (act. 3/3-4) entsprechend mit einem Klebezettel abgedeckt und als Handak- te bezeichnet worden sei (act. 8/2 S. 7). Was sie daraus ableitet, ist letztlich un- klar. Aus der Sicht der Kammer ist klarzustellen, dass Mitteilungen dieser Art, wenn sie bei einem Behördemitglied im Rahmen eines laufenden Verfahrens ein- gehen, in die offiziellen Akten gehören, auch wenn es aus der Sicht der Verfasse- rin offensichtlich darum ging, bei "V." (V., Präsidentin der KESB) un- gefragt und ohne Legitimation Einfluss zu nehmen. Gerade bei solchen uner- wünschten Beeinflussungsversuchen ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Parteien (sowie allenfalls andere Behördemitglieder sowie gegebenenfalls die Rechtsmittelbehörden) davon erfahren, denn nur so ist es möglich, Transparenz zu wahren und zu verhindern, dass zumindest der Anschein von Befangenheit entsteht. Letztlich ist diese Nachricht ein Anhaltspunkt, dass der Vorwurf zutrifft, B._____ verstehe es, Dritte für sich bei den Behörden in der vorliegenden Ausei-
nandersetzung tätig werden zu lassen. Es ist allerdings auch offensichtlich, dass sich die Anordnung eines Gutachtens auch mit dieser E-mai l Nachri cht ni cht stüt- zen lässt. 5. Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung der KESB und des Bezirks- rates Hinwil festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die auf ein nicht kindsgerechtes Verhalten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners hi ndeuten, welches eine gutachterliche Abklärung notwendig machen würde. Es ist aber klar, dass die nicht enden wollenden Streitereien zwischen den El tern dem Wohlbefinden von C._____ in höchstem Masse abträglich sind. Die Behör- den haben während all den Jahren versucht, den Eltern (und C.) gerecht zu werden. Die Eltern haben indes zusehends mit ihrem unausgeglichenen Verhal- ten die Regie übernommen, und B. hat zunehmend mi t sei nen Ausführun- gen zuhanden verschiedener Personen an der Ausweitung des Konflikts gearbei- tet. Es liegt daher nun allein an den Eltern, durch Veränderung ihres Verhaltens für ihre gemeinsame Tochter ei n Ort der Ori enti erung und Unterstützung zu sei n. D i e C hance für C._____ si nd, um einen Begriff des Beschwerdegegners zu über- nehmen (act. 13 S. 6), Eltern, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind und Ru- he in den Alltag ihres Kindes einfliessen lassen. Die Entschei de der Vorinstanzen si nd daher aufzuheben. Sind die Eltern nicht imstande, ihr Verhalten gegenüber dem anderen Elternteil zu ändern, müssen sie je separat, und nicht C., pro- fessi onelle Hi lfe i n Anspruch nehmen. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Beschwerdeantrag Ziffer 2, es sei die KESB anzuhalten, die Beistandschaft für C. ohne weitere Untersu- chungshandl ungen aufzuheben (act. 2 S. 2). Dieser Antrag hat nicht die vorlie- gende Streitsache zum Gegenstand und ist von den Vorinstanzen noch ni cht behandelt worden. Die KESB wird sich nun mit dem bei ihr bereits pendenten An- trag der Beschwerdeführerin, es sei die Beistandschaft für C._____ formell aufzu- heben, zu befassen haben (vgl. auch Eingabe des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2015, act. 15). In diesem Zusammenhang wird wohl zu berücksichtigen sein, dass seit dem Weggang der Beiständin R._____ im September 2013 keine Beistandsperson mehr amtet. Die KESB wird sich auch darüber schlüssig werden
müssen, ob und inwiefern sie eine Besuchsregelung autoritativ festlegen will. Gemäss immer noch aktuellem Stand gilt die Besuchsregelung gemäss "Verein- barung/Vorschlag" des Beistandes H._____ vom 8. April 2008; die Regelung wur- de allerdings, soweit ersichtlich, nie zum Behördenentscheid erhoben (vgl. act. 8/11/138 und auch 8/11/145). Auf den Antrag an die Kammer, es sei die KESB anzuhalten, die Beistandschaft für C._____ ohne weitere Untersuchungs- handlungen aufzuheben, ist ni cht ei nzutreten.
III. Die Beschwerdeführerin beanstandet die hälftige Auferlegung der Kosten des Be- zirksrates nicht (act. 2 S. 2, S. 10 unten f.) . Die vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung ist zu bestätigen. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteient- schädigungen sind entsprechend keine auszusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die KESB Bezirk Hinwil an- zuhalten, die Beistandschaft für C._____ aufzuheben, wird nicht eingetreten. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer I des Urteils des Be- zirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2014 wie auch der Entscheid der Präsi- dentin der KESB Bezirk Hinwil vom 21. Mai 2014 werd en aufgehoben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksrates Hinwil wird be- stätigt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr.1'500.− festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage je eines Doppels von act. 13, act. 14/1-5, act. 15 und act. 16, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsi s-Müller
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