Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140094-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden, so- wie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler. Urteil vom 2. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Entlassung der Beiständin und Entzug der Handlungsfähigkeit
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 20. November 2014; VO.2014.76 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.1 A._____ stammt aus ... [Kanton], verbrachte aber den grössten Teil seines Lebens in ... [Staat], wo er als Fachmann für Landwirtschaft zahlreiche Farmen beriet und auch auf eigene Rechnung geschäftlich tätig war. Im hohen Al- ter kehrte er praktisch mittellos in die Schweiz zurück, wo er all die Jahre sporadi- sche Kontakte zu einem kleinen Kreis von Freunden und namentli ch zu seiner Schwester B._____ gepflegt hatte. Zunächst konnte er bei dieser leben; seit an- fangs Dezember 2013 wohnt er in einem von der Stadt Zürich betriebenen Alters- hei m i n C.. Die Kosten des Heimes und seiner sehr bescheidenen persönli- chen Ansprüche wurden durch eine wegen zahlreicher fehlender Beitragsjahre nur gut Fr. 200.-- betragenden AHV-Rente und zunächst durch Ergänzungsleis- tungen, später und aktuell durch Leistungen der Sozialfürsorge gedeckt. Am tt.mm.2014 starb B. i n ... [Ort]. Sie hinterliess als nächsten ge- setzli chen Erben i hren Bruder A._____. Verschiedene maschinengeschriebene und handschriftlich unterzeichnete Dokumente vom 20./22. April 2005 befassen sich mit der Regelung ihres Nachlasses (dazu später mehr). Im Zusammenhang mit der Regelung der zunächst etwas unübersichtlichen Situation kamen die Be- hörden in Kontakt mit zwei Cousinen der Erblasserin und A._____s, welche be- richteten, der Letztere sei wohl nicht in der Lage, das erhebliche Erbe anzutreten und zu verwalten. Auf Anfrage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden kurz "KESB") berichtete der Hausarzt A.s über dessen Situation: er könne seine persönlichen, finanziellen und administrativen Dinge erledigen, und er könne mit sachgerechten Weisungen eine Vollmacht erteilen. Die Rege- lung der Erbschaft, namentlich das Anfechten eines nicht formrichtigen Testamen- tes würde ihn anderseits überfordern. Er sei gut untergebracht, und in dieser Hin- sicht sei nichts vorzukehren. Eine Beistandschaft hätte sich (nur) auf die Vertre- tung in finanziellen Angelegenheiten zu erstrecken (KESB-act. 23). Die Behörde liess sich von A. schriftlich bestätigen, dass er mit einer Beistandschaft ein- verstanden sei und auch damit, dass dafür eine geeignete Person ausgesucht werde (KESB-act. 27 und 28; an den Besuch und das Gespräch erinnerte er sich allerdings schon kurze Zeit später nicht mehr: KESB-act. 36).
Am 20. Februar 2014 beschloss die KESB, für A._____ eine Beistandschaft zu errichten, im Einzelnen wie folgt: "1. Für Herrn A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgaben
a) Herrn A._____ bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatper- sonen,
b) Herrn A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten,
c) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfas- send zu vertreten,
d) die Interessen von Herrn A._____ am Nachlass der am tt.mm. 2014 gestorbenen Frau B._____ zu wahren und ihn bei der Regelung des Nachlasses zu vertreten,
e) den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu prüfen,
f) die Meldeverhältnisse zu regeln.
Es wird von den in den Erwägungen aufgeführten Vermögensverhältnissen von Herrn A._____ Vormerk genommen. Auf die Aufnahme eines förmlichen Be- sitzstandinventars wird verzichtet.
Über den Nachlass von Frau B._____ wird per tt.mm.2014 ein Inventar auf- genommen.
Als Beiständin wird Frau D._____ ernannt, mit der Einladung
a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu ver- schaffen und mit Herrn A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen,
b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse zu stellen,
c) per 31. Januar 2016 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen."
(KESB-act. 40) Der Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft wurde A._____ am 7. März 2014 ausgehändigt, wofür er persönlich quittierte (KESB-act. 42); zehn Tage später konnte er sich daran auf Anfrage nicht mehr erinnern (KESB-act. 43).
Am 3. März 2014 wurden die vorstehend bereits erwähnten letztwilligen An- ordnungen von B. _____ amtlich eröffnet; es wurde davon Vormerk genommen, dass E._____ als Alleinerbe und F._____ der F1._____ Treuhand AG als Willens- vollstrecker eingesetzt seien (KESB-act. 41). Die von der KESB eingesetzte Beiständin nahm ihre Arbeit auf; insbesonde- re erhob sie vorsorglich Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines an den von B._____ als Alleinerben eingesetzten E., worauf der zuständige Notar mit einer Erbschaftsverwaltung für den Nachlass betraut wurde (KESB-act. 69). Die KESB selber kümmerte sich um die Regelung des Nachlasses von B.. Insbesondere bemühte sie sich darum, mit dem eingesetzten Alleiner- ben E._____ eine Vereinbarung zu treffen, was auch gelang: gegen die Zahlung von Fr. 40'000.-- verzichtete er auf seine Erbenstellung und anerkannte, dass A._____ einziger Erbe sei (KESB-act. 129). Der Willensvollstrecker hatte gegen den Auftrag an den Notar, das Erbe zu verwalten, Berufung erhoben. Im Verfah- ren des Obergerichts liess die Beiständin (nach Beratung und mit Zustimmung durch die KESB) Abweisung des Rechtsmittels beantragen. Da der Willensvoll- strecker auf das ihm von der Erblasserin zugedachte Mandat verzichtete, wurde das Verfahren gegenstandslos. Das Obergericht musste aber seine Kosten dem Berufungsbeklagten A._____ auferlegen und diesen zu einer Parteientschädi gung an den Willensvollstrecker verurteilen, weil er dieses Verfahren mutmassli ch ver- loren hätte: auch ein nicht formgenügendes Testament bleibt gültig, bis es auf- grund einer erfolgreichen Anfechtung aufgehoben wird (im Einzelnen LF140038- O/U). Daran änderte nichts, dass die Anfechtung eines nicht handschriftlich vor- liegenden Testamentes in der Sache keine Risiken birgt. Die Beiständin offerierte eine Abfindung (hier von Fr. 20'000.-- ) auch der testamentarisch Begünstigten G., welche das aber nicht annahm. 1.2 Am 5. Juni 2014 bevollmächtigte A. schri ftli ch sowohl sei nen Freund H._____ als auch Rechtsanwalt Dr. X._____ (act. 87 und 88). Diese er- suchten darauf die KESB, anstelle von Frau D._____ H._____ als Beistand ein- zusetzen. Die KESB kam dem nicht nach, und entschied am 15. Juli 2014 was folgt:
In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn A._____ wird der Antrag auf Entlassung der Beiständin abgewiesen.
In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn A._____ wird Herrn A._____ die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögenssorge und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverkehr, insbesondere auch hinsichtlich des Nachlasses von Frau B._____, mit sofortiger Wirkung entzogen.
Die Verwaltung des Taschengeldes ist vom Entzug der Handlungsfähigkeit ausgenommen.
Die von Herrn A._____ an die Herren H._____ und RA Dr. X._____ erteilten Vollmachten werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.
In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn A._____ wird festgestellt, dass die Beiständin gemäss Art. 416 Abs. 2 ZGB ermächtigt ist, die Vereinbarung mit Herrn E., welche die Ausrichtung eines Vermächtnisses von Fr. 40'000.-- an diesen und die Anerken- nung der Alleinerbenstellung von Herrn A. durch Herrn E._____ beinhaltet, für Herrn A._____ zu unterzeichnen.
Die Beiständin wird eingeladen, je ein von ihr für Herrn A._____ unterzeichne- tes Exemplar der Vereinbarung dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erb- schaftssachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, zwecks Abschreibung der entsprechenden Verfahren einzureichen.
In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn A._____ wird der Beiständin zur Führung des Prozesses betreffend Testamentsungültigkeit gegen Herrn F._____ Vollmacht mit Substituti- onsrecht erteilt.
In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn A._____ wird der Beiständin zur Führung des Prozesses betreffend Einsprache I Anordnung einer Erbschaftsverwaltung gegen Herrn F._____ Vollmacht mit Substitutionsrecht erteilt.
Die Berufungsantwort der Beiständin vom 30. Juni 2014 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Geschäft Nr. 140038-0/Z04 wird nachträg- lich genehmigt.
(BR-act. 1/1)
Gegen diesen Entscheid führte Rechtsanwalt X._____ am 20. Juli und 16. August 2014 Beschwerde an den Bezirksrat. Dieser hiess das Rechtsmittel inso-
weit teilweise gut, als er nur die von A._____ an H._____ erteilte Vollmacht wider- rief, nicht aber die an den Anwalt Dr. X.. Im Übrigen wies er die Beschwer- de sowohl in der Sache als auch den Antrag um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung resp. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und aufer- legte A. die Kosten von Fr. 1'500.-- (act. 3/1). 2.1 Gegen den Entscheid des Bezirksrates richtet sich die rechtzeitig erho- bene Beschwerde A._____s, mit welcher er folgende Anträge stellt:
Der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 20.11.2014 (und damit der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15.7.2014) seien aufzuheben.
Es sei die Beiständin D._____ von ihrer Funktion zu entlassen.
Es sei Herr H._____, ... [Adresse], als neuer Beistand des Beschwerdefüh- rers einzusetzen.
Es sei dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit nicht zu entziehen.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer um- gehend Fr. 4'154.92 zu bezahlen.
(act. 2)
2.2 Das Gericht zog die Akten von KESB und Bezirksrat bei. Die Beiständin D._____ wurde um verschiedene Informationen ersucht (act. 15). Sie konnte angeben, dass eine Klage auf Ungültigkeit des Testamentes nicht mehr nötig sei, weil der eingesetzte Erbe eine Vereinbarung unterzeichnet habe, worin er gegen Zahlung von Fr. 40'000.-- auf seine Erbenstellung verzichte. G., im Testament als Vermächtnisnehmerin eingesetzt, habe das Angebot nicht angenommen (es waren ihr wie bereits ausgeführt Fr. 20'000.-- offeriert worden), und weil das Testament ungültig sei, müsse man sich mit ihr gar ni cht mehr auseinandersetzen. Sie beziffert den Nachlass B. auf rund Fr. 600'000.-- , mögliche Rückforderungen der Instanzen der Sozialversicherung und der Sozialhilfe schätzt sie auf rund Fr. 40'000.-- (act. 16).
Eine Delegation des Gerichts besuchte A._____ zusammen mit H._____ im Heim in C._____ und führte ei n Gespräch mi t H._____ (dazu im Einzelnen act. 18). A._____ resp. sein Anwalt haben auf eine Kommentierung dieses Gesprä- ches verzichtet (act. 21). 3.1 Die Errichtung der Beistandschaft an sich wurde seinerzeit nicht ange- fochten und wird in der heutigen Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sie ist von der KESB überzeugend begründet worden, und die Delegation des Obergerichts gewann ebenfalls den bestimmten Eindruck, dass A._____ der Unterstützung in finanziellen und administrativen Dingen bedarf, auf jeden Fall in der Abwicklung des Nachlasses seiner Schwester B.. 3.2 In erster Linie geht es um die Person, welche die Beistandschaft führen soll. Wie gesehen hatte A. gegenüber der KESB erklärt, er sei damit ein- verstanden, dass eine geeignete Person ausgewählt werde. Dass D._____ ge- eignet ist, steht ausser Frage und wird auch nicht im Ernst bestritten. Zur Diskus- si on steht i hre Ablösung durch H.. Der Bezirksrat argumentiert doppelt: eine einmal als Beiständin eingesetzte Person könne nur aus wichtigen Gründen abgesetzt werden, und H. gehe die Eignung für das Amt ab (was der Bezirksrat "mit Nachdruck" erklärt), weil er nicht die Interessen seines Schutzbefohlenen, sondern die der i n ungülti ger Wei- se testamentarisch Begünstigten wahrnehmen wolle: er vertrete nämli ch die Auf- fassung, dass man E._____ und G._____ einen angemessenen Betrag aus dem Erbe zukommen lassen solle. Das Letztere ist als Vorwurf unangebracht und in der Sache nicht (mehr) richtig. B._____ hat bestimmt, dass ihr Vermögen unter der Voraussetzung je zur Hälfte an ihren Bruder A._____ und i hre Freundi n G._____ gehen solle, dass bei ihrem Tod E._____ nicht mehr lebe. Dieser hat sie überlebt, und die Verfügung scheidet also aus. Falls er sie überleben würde, sollten E._____ mit ihrem Tod sämtliche geschäftlichen Aktiven (aus der gemeinsamen Firma I._____ AG) zufal- len und sollte er von allen Verbindlichkeiten befreit werden. Er werde Alleinerbe und solle als Auflage einen Viertel der noch vorhandenen Mittel ihrem Bruder
A._____ übergeben. Gleichentags bestimmte sie unter Bezugnahme auf ein be- stimmtes Depot, ei n Konto bei der Credit Suisse gehe an E., der als Aufla- ge 10% aller "liquiden Mittel und/der Anlagewerte" ihrem Bruder A. und wei- tere 10% an G._____ übergeben solle (im Einzelnen KESB-act. 41). Das sind Verfügungen von Todes wegen, die der gesetzlichen Form ni cht genügen (Art. 505 ZGB). Die KESB geht davon aus, A._____ sei für die Belange der Erb- schaft nicht urteilsfähig, und der Bezirksrat spricht ihm jede Fähigkeit ab, sich über die Begünsti gung von E._____ und G._____ (unstreitig enge Freunde der verstorbenen Schwester) eine Meinung zu bilden. Wenn dem so ist, bleibt erklä- rungsbedürftig, weshalb man A._____ die Vereinbarung mit E._____ am 22. Juli 2014 unterschreiben liess (KESB-act. 129, Art. 18 ZGB). Die Erwägungen im Be- schluss der KESB (BR-act. 1/1), A._____ habe der Vereinbarung am 22. April 2014 zugestimmt, d. h. noch vor der unzulässigen Beeinflussung und vor dem Entzug der Handlungsfähigkeit, vermag jedenfalls nicht hinreichend zu überzeu- gen. Namentlich hatte der von der KESB eingeholte ärztliche Bericht gerade fest- gehalten, die Regelung des schwesterlichen Nachlasses und die Problematik des nicht formgenügenden Testaments überfordere A._____ (KESB-act. 23). Die KESB scheint sich vom Anwalt E.s, der das Angebot von Fr. 40'000.-- als "absolut mickrig" bezeichnete (KESB-act. 94), beeindrucken lassen zu haben. Zu Unrecht frei li ch. Gewiss: mit Respekt vor dem klar geäusserten Willen seiner Schwester hätte man A. im Rahmen einer Beratung durchaus vorschlagen können, E._____ und G._____ aus dem erheblichen Nachlass etwas zukommen zu lassen. Aber wenn er selber nicht urteilsfähig war und ist, schied und scheidet das aus. Die Anordnung der Verstorbenen ist eine solche von Todes wegen und damit formbedürftig; wenn die Form wie hier nicht eingehalten wurde, ist die Ver- fügung innert eines Jahres anfechtbar. Für einen Vergleich gab es kaum Spiel- raum; ein solcher hätte bestanden, wenn der Ausgang eines Prozesses nur im Geringsten unsicher gewesen wäre, aber das war nicht der Fall. Zu Lasten eines Verbeiständeten dürfen keine Schenkungen ausgerichtet werden (Art. 412 Abs. 1 ZGB). Der Vorgang der gleichwohl erfolgten Zahlung von Fr. 40'000.-- an E._____ i st hi er ni cht näher zu beleuchten (er ist abgeschlossen: KESB-act. 129; eine Auf- hebung der im angefochtenen Entscheid der KESB erteilten Ermächtigung an die
Beiständin, die Vereinbarung zu unterzeichnen wurde nicht verlangt (BR-act. 11) und bliebe wirkungslos); jedenfalls aber ist es unangebracht, H._____ als unfähi g für das Amt des Beistandes zu bezeichnen wegen einer Auffassung, welche die eingesetzte Beiständin und die KESB selber nicht nur vertraten, sondern positiv i n die Tat umsetzten. Dabei trifft ein allfälliger Vorwurf ni cht die Beiständin D.: sie muss als Nicht-Juri sti n D etai ls des Erbrechts ni cht kennen (und kennt si e auch nicht: sie ist nach ihren Angaben gegenüber dem Referenten des Obergerichts der irrigen Meinung, ein der Form nicht genügendes Testament sei ohne Weiteres ungülti g und müsse ni cht angefochten werden). Bei der über Mitarbeiter mit juris- tischem Sachverstand verfügenden KESB ist allerdings nicht lei cht verständli ch, warum sie der Vereinbarung zustimmte, die in der Sache eine Schenkung war. H. ist im Übrigen als geschäftserfahrener Mann sehr wohl geeignet, die administrativen und finanziellen Belange von A._____ zu betreuen. Er hat denn auch ohne Weiteres die Darlegung der Gerichtsdelegation verstanden und akzep- tiert, dass eine Schenkung zulasten von A._____ nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung der aktuellen Beiständin und offenbar der KESB sind die Fragen um den Nachlass von B._____ nämli ch noch ni cht ausreichend geklärt. Der von E._____ erklärte Verzicht auf das Erbe dürfte gültig sein (oder jedenfalls von ihm selber nicht angefochten werden können), und der Willensvollstrecker hat auf sein Mandat ebenfalls verzichtet. G._____ war ausser im Fall des Vorversterbens von E._____ nie als Erbin vorgesehen, wohl aber als Vermächtnisnehmerin von 10% der Aktiven. Auf den ersten Blick ist sie das nur zu Lasten von E.. Sie könn- te aber sehr wohl und mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, mit dem Ausscheiden von E. wandle sich der Anspruch in einen gegen den neuen Erben A.. Es besteht also durchaus Anlass, auch von i hr ei ne aus- drückliche Verzichtserklärung einzufordern − wenn auch ohne Geldzahlung − und/oder das Testament auch ihr gegenüber als ungültig erklären zu lassen. H. hat sich dazu bereit erklärt (act. 18 S. 3). Er ist offenkundig ausreichend zeitlich disponibel. Er müsste als Beistand die ihm übertragenen Aufgaben zwar grundsätzlich selber wahrnehmen und jedenfalls selber verantworten; so wenig wie eine Mitarbeiterin der städtischen Sozialdienste (in diesem Fall konkret die Beiständin D._____) müsste er aber die Verwaltung des Vermögens und die Be-
urteilung auftauchender rechtlicher Fragen selber vornehmen, sondern er dürfte dafür die Unterstützung geeigneter Personen in Anspruch nehmen (BSK ESR- Reusser, Art. 400 ZGB N. 30). Ei ne Beiständin wird von der KESB entlassen, wenn sie für ihre Aufgabe ni cht mehr geeignet ist, oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung besteht (Art. 423 ZGB). Zu Recht weist der Bezirksrat auf diese Bestimmung hin. Namentlich bei Differenzen zwischen einem Verbeiständeten und seiner Beistän- din ist es gute Übung, mit Begehren um Wechsel der Person zurückhaltend zu sein. Nicht selten muss eine Beiständin Anordnungen treffen oder durchsetzen, die ihrem Verbeiständeten nicht gefallen − ganz besonders delikat ist die Stellung einer Kinder-Beiständin, die fast notwendigerweise mit dem einen oder anderen Elternteil oder gar mit beiden in Konflikt gerät. Darum geht es hier aber nicht. Wenn ni cht alles täuscht, i st A._____ kaum in der Lage zu erkennen, was D._____ für i hn tut, und entsprechend wird er auch keine konkrete Kritik äussern. D as wäre auch ni cht unbedingt angebracht, denn die bisherige Mandatsführung war offenbar grundsätzlich in Ordnung − i mmerhi n kann ni cht übersehen werden, dass die Tätigkeit in der Erbschaft B._____ für den Verbeiständeten zu einem konkreten Schaden von Fr. 42'500.-- führte: die [rechtwidrige] Schenkung an E._____ und die Verfahrenskosten bei der Anfechtung der Erbschaftsverwaltung − wenn auch die Verantwortung dafür vor allem beim juristischen Sekretariat der KESB liegt und nicht bei der Beiständin persönlich. D er wi chti ge Grund i m Si nne des Gesetzes lässt sich aber nur schwer abstrakt eingrenzen, es kommt vielmehr auf die Umstände an. A._____ hat praktisch sein ganzes Erwachsenenleben im fernen Ausland verbracht. Er kennt die hiesigen Verhältnisse, die Behörden und Instanzen ni cht. Bei sei nen sporadischen Besuchen in der Heimat pflegte er we- nige persönliche Kontakte, darunter der zu seiner Schwester, mehreren Verstor- benen (besonders zu sei ner anderen Schwester und zu deren Mann) und eben auch zu H.. Dieser ist für ihn eine Brücke zur Vergangenheit, was gerade im hohen Alter und für vergessliche [demente] Menschen besonders von Bedeu- tung wi rd. H. kennt A._____ und sei ne Ei genhei ten, und er ist auch bereit, ihn neben den administrativ/finanziellen Dingen persönlich zu betreuen, was einer Berufsbeiständin wegen der grossen Zahl der Mandate unmöglich ist: etwa mit
ihm einmal einen Ausflug zu machen oder Kleider zu kaufen (wie nach dem Be- such am 21. Januar 2015). H._____ ist mit achtzig Jahren ebenfalls schon betagt; er ist aber offenkundig noch bei bester geistiger und körperlicher Gesundheit, zu- dem sogar noch aktiv beruflich tätig. Dass er eine Beistandschaft möglicherweise in absehbarer Zeit nicht mehr wird ausüben können, steht dem Mandat für einen Neunzigjährigen nicht zwingend entgegen (anders wäre es vielleicht, wenn er Beistand einer viel jüngeren Person werden sollte). Das Gesetz sieht vor, dass ein Wunsch des zu Verbeiständenden zur Person zu berücksi chti gen i st, wenn diese geeignet und zur Übernahme des Mandates bereit ist, und ein Wunsch na- he stehender Personen ist "soweit tunlich" zu berücksichtigen (BSK ESR- Reusser, Art. 401 N. 8 ff., mit der Bemerkung in N. 12, dass die KESB keinen Er- messenspielraum habe, wenn der [urteilsfähige] Betroffene selbst eine wahlfähige Person vorschlägt). Das gilt vor allem für die erstmalige Bestellung des Beistan- des, und es dürfte richtig sein, einen Wechsel zurückhaltender vorzunehmen. Ei- ne Änderung im Mandat bringt zudem Arbeit und Aufwand, und das geht letztlich auch zu Lasten des Verbeiständeten. Unter den gegebenen speziellen Umstän- den ist im wohl verstandenen Interesse von A._____ gleichwohl anzunehmen, dass für diesen Wechsel ein ausreichend wichtiger Grund besteht. So ist zu ent- scheiden. 3.3 Im angefochtenen Entscheid der KESB wurde A._____ die Handlungs- fähigkeit mit Bezug auf die Vermögenssorge und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverkehr, insbesondere auch hinsichtlich des Nachlasses von Frau B., mit sofortiger Wirkung entzogen. Die Verwaltung des Taschengel- des wurde vo m Entzug der Handlungsfähigkeit ausgenommen. Die Beschwerde ficht das an, weil es nicht zwingend notwendig sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerde argumentiert, A. erfreue sich eines allgemein guten Gesundheitszustandes. Das stimmt mit dem Eindruck der Gerichtsdelegation überein. Dass er aber "zweifellos weitgehend handlungsfähig" sei , wi rd ni cht näher ausgeführt und i st durchaus nicht der Fall. Die Handlungsfä- higkeit setzt Urteilsfähigkeit voraus, und diese ist nur gegeben, wenn der Han- delnde seine Handlungen i n ei nen sachli chen und zei tli chen Kontext stellen kann.
Aus den Akten ergibt sich, was auch alle Personen im Umfeld A.s bestäti- gen und die Beschwerde einräumt: dass er ganz ausserordentlich vergesslich (geworden) ist. Wie beschrieben, konnte er sich etwa wenige Tage, nachdem er den Beschluss über die Verbeiständung erhalten hatte, daran nicht mehr eri nnern. Den Besuch des Mitarbeiters der KESB hatte er relativ kurze Zeit später nicht mehr präsent und konnte i hn auch ni cht mehr i m Gedächtni s aufrufen. Warum di e KESB sich mit ihm beschäftigte, konnte er auf Frage der Gerichtsdelegation ni cht angeben, ebenso wenig, wie er die vergangenen letzten Tage verbracht hatte. Wer in kurzer Zeit alle Zusammenhänge vergisst, kann nicht bewerten, was eine Handlung für Konsequenzen hat − dann i st er aber urtei lsunfähi g. Ni cht nur aus den Akten, sondern auch nach dem Eindruck der Gerichtsdelegation, die ihn be- suchte, lebt A. sehr weit gehend in der Gegenwart und neigt er daher dazu, den Personen Vertrauen entgegen zu bringen und zuzustimmen, die aktuell bei i hm si nd und freundli ch mi t i hm reden. An sich lebt er offenbar sehr bescheiden und ohne grosse Bedürfnisse. Von da her ist kaum zu besorgen, dass er erhebli- che Verpflichtungen eingeht oder Ausgaben tätigt. Allerdings mahnt zur Vorsicht, dass er mit offenkundiger Begeisterung von seiner Tätigkeit in ... [Staat] erzählte, von dem vielen Geld, mit dem er damals zu tun hatte (allerdings offenbar ohne nachhaltigen Erfolg: er kam mittellos in die Heimat zurück), und wie gerne er auch heute noch "etwas unternehmen", ein "Projekt anreissen" würde. Leicht könnte er mit dieser Haltung Opfer von Personen werden, die ihn ausnützen wollten. Unter diesen Umständen erscheint es notwendig und auch verhältnismässig, dass und wie die KESB die Handlungsfähigkeit A._____s eingeschränkt hat. Im- merhin bleibt anzumerken, dass ihm, der demnächst 91 Jahre alt wird, nach menschli chem Ermessen nur noch eine begrenzte Spanne bleibt. Das "Taschen- geld", das er nach dem angefochtenen (und in diesem Punkt zu bestätigenden) Beschluss zu seiner freien Verfügung hat, soll sich daher nicht einzig am Ertrag des Vermögens orientieren, vielmehr wird das aufzustellende Budget mit der ge- botenen Vorsicht auch einen angemessenen Vermögensverzehr vorsehen dürfen. 3.4 Die Beschwerde kritisiert, dass die Beiständin ein Bankkonto A._____s aufhob und das Geld auf die Kasse des Sozialamtes überweisen liess, und es
wird verlangt, dass die KESB verpflichtet werde, "umgehend Fr. 4'154.92 zu be- zahlen". Das beruht wohl auf einem Missverständnis. Es gibt keine Anzeichen, dass sich die KESB unrechtmässig "dieses Guthabens bemächtigte", wie die Be- schwerde formuliert (act. 2 S. 5). Die Beiständin verwahrt und/ oder verwendet das Geld für den Eigentümer A., und ei ne "Rückzahlung" i st von da her nicht erforderlich. So lange sie die Verwaltung des Vermögens inne hat, steht es in ihrem Ermessen, wo und wie sie es anlegt. 3.5 Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit begründet, als H. als Beistand einzusetzen ist. D._____ ist unter Verdankung der geleisteten Diens- te aus ihrem Auftrag zu entlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anfechtung des Testamentes von B._____ muss in allernächster Zeit er- folgen. H._____ hat sich wie erwähnt dazu bereit erklärt. Es steht allerdings nicht fest, ob die Übergabe von Amt und Akten rechtzeitig erfolgen kann. Die bisherige Beiständin, welche die Zustimmung der KESB (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ein- fach und rasch einholen kann, ist anzuweisen, das zur Fristwahrung Notwendige noch vorzunehme n. 4. Die Beschwerde wird im einen (dem wi chti gsten) Punkt gutgehei ssen und im Übrigen abgewiesen. Der Entscheid über das Auswechseln der Person der Beiständin hat freilich eine wesentliche Ermessens-Komponente, und die Kos- ten können namentlich im Familienrecht auch abweichend vom reinen Obsiegen und Unterliegen verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der ganzen Situation angemessen ist es, die Kosten des Bezirksrates beim Beschwerdeführer zu be- lassen und für das obergerichtliche Verfahren auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der angefochte- ne Entscheid nicht klar fehlerhaft war. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides der KESB Zürich vom 15. Juli 2014 aufgehoben.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Is le r
versandt am: