Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140087-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger Urteil vom 8. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y3._____
betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 6. November 2014; VO.2013.108 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin; um Verwechslungen zu vermeiden, weil die Parteirollen im Vergleich zum Verfahren vor dem Bezirksrat vertauscht si nd, werden die Parteien im Dispositiv beim Namen genannt) ist die (einzige) Tochter von B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin). Mit Eingabe vom 20. Sep- tember 2013 stellte der damalige Vertreter der Beschwerdeführeri n einen Antrag auf Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für die Beschwerdegeg- nerin, den er mit Schreiben vom 25. September 2013 ergänzte und konkretisierte. Anlass waren Vorbereitungen der Beschwerdegegnerin, die seit Anfang 2012 im Altersheim lebt, zum Verkauf ihres ehemaligen Wohnhauses an der C.- Strasse ... i n Züri ch. 2. Gestützt auf ei nen ärztli chen Beri cht und aufgrund ei ner Anhörung der Be- schwerdegegnerin, welche am 30. September 2013 stattfand (act. 9/16), ordnete die KESB für die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 7. November 2013 die Errichtung einer Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung Art. 395 ZGB an. Die Beiständin - ernannt wurde damals Frau D. vom Sozialzentrum E., Quartierteam F., die zwischenzeitlich mit Beschluss vom 15. Juli 2014 wegen Stellenwechsels durch ihre Nachfolgerin, Frau G._____, ersetzt wor- den sei, wie aus einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der KESB vom 20. Februar 2015 hervorgeht (act. 26) - wurde namentlich damit beauf- tragt, die Beschwerdegegnerin beim Erledigen der administrativen und finanziel- len Angelegenheiten zu vertreten und ihre Interessen betreffend ihr Grundstück zu wahren. Die Handlungsfähigkeit wurde nicht eingeschränkt (act. 9/28). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2013 Beschwerde an den Bezirksrat mit den Anträgen (act. 8/1): 1. Es seien Ziffer 1 bis 5 des Beschlusses Nr. ... vom 7. November 2013 der Rekursgegnerin vollumfänglich aufzuheben. Insbeson-
dere sei die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB aufzuheben und es sei Frau D._____ als Beiständin abzusetzen. 2. Eventuali ter zu Antrag Ziffer 1 sei Frau D._____ als Beiständin abzusetzen und Herr Rechtsanwalt Dr. Y1., MBA, als Bei- stand der Rekurrentin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Rekursgegnerin. Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 wurde der Beschwerde auf Antrag der Be- schwerdeführerin (in jenem Verfahren Beschwerdegegnerin) die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Urteil vom 6. November 2014 ernannte der Bezirksrat Rechtsanwalt Dr. Y1., den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zu ih- rem Beistand. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 7). 4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats, der ihrem Vertreter am 10. November 2014 zugestellt wurde (act. 8/43), liess die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 rechtzeitig innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist Beschwerde führen mit den Anträgen (act. 2): 1. Es sei Ziffer I Abs. 1 des Urteils der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 6. November (Geschäfts-Nr. VO.2013.108/3.02.03) in dem Sinne aufzuheben bzw. abzuändern, dass die Ernennung von Rechtsanwalt D r. i ur. Y1._____ zum Beistand aufgehoben und der Amtsbeistand bestätigt wird. 2. Es sei Ziffer II des Urteils der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 6. November (Geschäfts-Nr. VO.2013.108/3.02.03) abzuän- dern und es sei die gesamte Entscheidgebühr der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen. 3. Es sei Ziffer II des Urteils der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 6. November (Geschäfts-Nr. VO.2013.108/3.02.03) abzuän- dern und es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung zuzuspreche n. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (act. 10) wurden der Beschwerde- gegnerin und dem von der Vorinstanz zum Beistand ernannten Dr. Y1._____ eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur Vernehmlassung angesetzt. Je
mit Eingabe vom 28. Januar 2015 beantragten sowohl die Beschwerdegegnerin (act. 12) als auch Dr. Y1._____ (act. 14) die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ordnete das Gericht eine Anhörung der Beschwerdegegnerin durch eine Delegation des Gerichts unter Ausschluss der übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere ihrer Rechtsvertreter an (act. 15). Diese Anhörung fand am 17. Februar 2015 statt (Prot. S. 4 ff.; act. 19). Am 13. März 2015 nahmen eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin (act. 22) und am 16. März 2015 die Beschwerdeführerin (act. 25) schriftlich Stellung zum Protokoll der Anhörung, während si ch D r. Y1._____ ni cht vernehmen li ess. Sämtli che Ein- gaben wurden den anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt (act. 27/1-3 und act. 28/1-3). Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich, das Verfahren ist spruch- reif. II. 1. Die Vorinstanz erachtete die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin für gegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dass die KESB eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet habe. Die von der KESB umschriebenen Aufgabenbereiche der Beistandschaft würden den festgestellten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entsprechen. Da sie of- fenkundig nicht in der Lage sei, die Y1._____ Rechtsanwälte AG, der sie eine Generalvollmacht erteilt habe, beim Verkauf ihrer Liegenschaft zu kontrollieren, zu überwachen und nötigenfalls zu ersetzen, seien die Aufgabenbereiche der Bei- standschaft unverändert zu belassen und insbesondere der Verkauf der Liegen- schaft aufzuführe n (act. 7 S. 16 f. E. 3.6). In diesem Umfang wurde die Be- schwerde abgewiesen und der Entscheid der KESB bestätigt. Dieser Teil des vor- i nstanzlichen Entschei des blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen. 2. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ernannte die Vori nstanz anstelle der von der KESB eingesetzten Amtsbeiständin D._____ Rechtsanwalt Dr. Y1._____ zum Beistand. Zur Begründung verwies sie auf
Art. 401 Abs. 1 ZGB. Schlage die betroffene Person eine Vertrauensperson vor, sei diesem Wunsch zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit sei. Diese Vorausset- zungen seien im Fall von Dr. Y1._____ erfüllt. Den Ei nwand, Dr. Y1._____ sei als ihr Anwalt wegen kollidierender Interessen für dieses Amt nicht geeignet, verwarf die Vorinstanz (act. 7 S. 18 f. E. 3.7). 3. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Akten und dami t namentli ch auf die Abklärungen der KESB. Sie verzichtete insbesondere auf die beantragte Einholung eines Gutachtens darüber, ob die Beschwerdeführerin bei der Unter- zei chnung eines Vorsorgeauftrages und einer Generallvollmacht zugunsten der Y1._____ Rechtsanwälte AG am 17. Dezember 2013 urteilsfähig war, weil die KESB diesen Vorsorgeauftrag noch nicht genehmigt habe, so dass die Wirksam- keit der Beistandschaft davon nicht berührt werde (act. 7 S. 11 f. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin rügt diese Unterlassung, weil die Urteilsfähigkeit der Be- schwerdegegnerin auch für die Beurteilung ihres Vorschlags eines Beistands von Bedeutung sei, und beantragt erneut die Begutachtung der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 8 ff. Ziff. 4.1). Diese Überlegung trifft grundsätzlich zu. Da jedoch kein entsprechender Wunsch oder Vorschlag vorliegt, wie nachstehend gezeigt wird, erübrigen sich Abklärungen zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Ein Ent- zug der Handlungsfähigkeit, wie er von der Beschwerdeführerin angeregt wird (act. 25 S. 7), ist von der KESB im Zusammenhang mit der offenbar laufenden Prüfung der Urteilsfähigkeit (vgl. act. 26) zu prüfen. 4. Zur Begründung seines Eventualantrags, er sei selbst als Beistand einzu- setzen, hatte Dr. Y1._____ vor Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe vollstes Vertrauen zu ihm und habe explizit ihn angefragt, ob er ihr Beistand werden könne (act. 8/2 S. 11 Rz. 30). Die Beschwerdeführerin hält es für erstaunli ch, dass die Beschwerdegegnerin diesen Wunsch geäussert hätte, und bestreitet dies. Die Beschwerdegegnerin müsse Dr. Y1._____ vor nicht allzu langer Zeit kennen gelernt haben, dieser sei kein langjähriger Vertrauter. Sie rügt, dass die Vorinstanz unter diesen Umstän-
den ohne weitere Abklärungen davon ausging, die Beschwerdegegnerin persön- lich habe einen Vorschlag für einen Beistand gemacht (act. 2 S. 12 Rz. 43 ff.). Aus dem Protokoll der Anhörung durch eine Delegation der KESB geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf die Frage, ob sie damit einverstanden sei, dass sie zur Unterstützung einen Beistand erhalte, wissen wollte, ob das ni cht die Be- sucher von der KESB machen könnten (act. 9/16 S. 4 oben). Während der Anhö- rung im gerichtlichen Verfahren fragte sie den Referenten sogar zweimal, ob nicht er diese Aufgabe übernehmen könnte (Prot. S. 8 und 9). Es erscheint also entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin ni cht unglaubhaft, dass sie auch ih- ren Anwalt beim Instruktionsgespräch bat, dieses Amt zu übernehmen. D i eser Wunsch errei cht allerdings nicht die Nachhaltigkeit und Stärke, die es braucht, damit unter Art. 401 Abs. 1 ZGB darauf abgestellt werden könnte. So fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin i n der geri chtli chen Anhörung ni cht von si ch aus auf D r. Y1._____ zu sprechen kam, obwohl dieser anscheinend am selben Vormittag bei i hr zu Besuch gewesen war (vgl. act. 22 S. 4 Rz. 8), und dass sie i hn auch auf eine mehr oder weniger offene Aufforderung nicht als Beistand vor- schlug, sondern i hn bloss ausweichend als sympathisch beschrieb (Prot. S. 7 und S. 8 f.). Es kann also ni cht von einem entsprechenden Wunsch oder Vorschlag i.S. von Art. 401 ZGB die Rede sein. Die Beschwerdegegnerin ist sich ihrer Hilfsbedürftigkeit offenbar bewusst und sucht akti v nach Unterstützung. Dass sie die Delegation der KESB oder den ge- ri chtli chen Referenten bei der ersten Begegnung fragt, ob sie dieses Amt über- nehmen könnten, erscheint allerdings wahllos und beliebig und als weiteres Zei- chen der Hilflosigkeit. Es ist fraglich, ob es sich bei solchen flüchti gen Bekannten überhaupt um Vertrauenspersonen i.S. von Art. 401 Abs. 1 ZGB handeln kann. Im Fall von Dr. Y1._____ dürfte es si ch ähnli ch verhalten. Das kann jedoch dahin ge- stellt bleiben, da die Beschwerdegegnerin an diesem Wunsch ni cht festhält, wie oben dargelegt wurde, so dass von vornherein nicht darauf abgestellt werden kann.
Ob Dr. Y1._____ als Beistand geeignet wäre, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Die Vori nstanz hatte die Gefahr einer Interessenkollision aufgrund seiner Doppelrolle als Anwalt und Beistand verneint. Während der Umstand, dass in der Anwaltsvollmacht nicht er selbst, sondern die Y1._____ Rechtsanwälte AG ge- nannt wi rd, angesichts seiner Rolle in dieser Gesellschaft nichts nützt, si nd die Hinweise der Vorinstanz auf den gesetzlichen Wegfall der Befugnisse des Bei- standes bei Interessenkollisionen (Art. 403 Abs. 2 ZGB), die Rechenschaftspflicht gegenüber der KESB (Art. 415 ZGB) und die Zustimmungsbedürftigkeit der Ver- äusserung eines Grundstücks (Art. 416 Ziff. 4 ZGB) grundsätzli ch zutreffend. In Bezug auf die Urteilsfähigkeit, welche von der KESB gegenwärtig abgeklärt wird (act. 26), ist ein Interessenkonfli kt zwischen der Rolle als Beistand und als Anwalt allerdings ni cht zu übersehen, da der Anwalt die Weisungen seiner Klienten um- zusetzen hat, was er ni cht optimal tun kann, wenn er ihre Urteilsfähigkeit hinter- fragt. 5. Während die Beschwerdegegnerin sich offenbar nicht auf eine bestimmte Person festlegen wi ll bzw. i n i hren Wünschen schwankend ist , so dass sich ein Wunsch oder Vorschlag i.S. von Art. 401 Abs. 1 ZGB nicht feststellen lässt, ist deutlich, dass sie niemanden von der Behörde will (Prot. S. 10). Einem solchen negativen Wunsch i st sowei t tunli ch zu entsprechen (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Damit die Behörde oder eine Beschwerdeinstanz beurteilen kann, ob es tunlich ist, auf ei nen solchen Wunsch Rücksi cht zu nehmen, i st di e Ablehnung zu begründen. Das Ablehnungsrecht stellt kein Vetorecht dar und soll die Massnahme nicht blo- ckieren bzw. i hren Zweck ni cht vereiteln (Reusser, BSK ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 401 N 22; Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 260). Es fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin keine Vorbehalte äusserte, die sich gegen die von der KESB eingesetzte Beiständin als Person ri chten. Stein des An- stosses scheint vielmehr i hre Zugehörigkeit zur Behörde zu sein. Dass die Person der Beiständin inzwischen geändert habe (act. 26), ist daher unerheblich. Nach der Lehre kann sich die Ablehnung nicht nur gegen eine bestimmte Person, son- dern auch gegen eine bestimmte Kategorie von Personen richten (Reusser, a.a.O., Art. 401 ZGB N 21). Dabei wird es sich in der Regel mehrheitlich um Per-
sonen handeln, mit denen die betroffene Person noch nie zu tun hatte, was die Anforderungen an die Begründung erhöht. Schlechte Erfahrungen mi t ei nzelnen Mitgliedern genügen nicht als Grund für die Ablehnung einer ganzen Gruppe. Es muss sich um sachliche Gründe handeln, die etwas mit einem Merkmal dieser Gruppe zu tun haben. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand ni cht näher. Aus den Akten geht hervor, dass der Umstand, dass die von der KESB eingesetzte Beiständin die Konten der Beschwerdegegnerin auflöste und zur ZKB transferierte, beim Alters- hei m H._____ wegen damit verbundener Probleme beim Zahlungsverke hr für Unmut sorgte. Ausserdem habe die Beiständin die Schlüssel der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin nicht zurückgegeben und die Schlösser ausgewechselt (act. 8/26/1; act. 19; act. 22 S. 5 Rz. 13 f.). Solche Handlungen sind im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung üblich. Die Transferierung der Vermögenswerte an einen ei nzi- gen Ort erlaubt eine effiziente Verwaltung, was grundsätzlich zu begrüssen ist und auch im Interesse der betroffenen Person liegt, welche diese Kosten zu tra- gen hat. Davon betroffen war primär das Altersheim, was der Beschwerdegegne- rin offenbar zu Ohren kam (vgl. act. 19). Dass eine Privatbeiständin allenfalls von solchen Schri tten abgesehen hätte, ist kein genügender sachli cher Grund für die pauschale Ablehnung einer Berufsbeiständin. Dass die Beschwerdegegnerin mit solchen Veränderungen Mühe hat, ist nach- vollziehbar, insbesondere falls sie ohne ihr Wissen erfolgen. Ob tatsächlich keine Information (auch nicht von Seiten der Bank) erfolgte oder ob sie diese nicht ver- standen hatte oder wieder vergass, muss mi t Bli ck auf i hren Gesundhei tszusta nd allerdings offen bleiben. Grundsätzli ch gehört die Orientierung der betroffenen Person über solche Schritte zu den Aufgaben der Beiständin und trägt zur Akzep- tanz und zum rei bungslosen Vollzug der Massnahme bei, wobei Art und Umfang der Information der Urteilsfähigkeit der betroffenen Person anzupassen si nd.
Ein persönlicher Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beiständin schei nt noch ni cht stattgefunden zu haben. Das dürfte damit zusammen hängen, dass die Ernennung der Bei ständi n durch di e KESB ni cht i n Rechtskraft erwuchs und durch den Bezirksrat aufgehoben wurde. Mit dem vorliegenden Entschei d fällt dieses Hindernis weg. Angesichts des Vertrauens, das die Beschwerdegegneri n den Behördenvertretern und der Delegation des Gerichts im Rahmen dieses Ver- fahrens entgegen brachte, ist zu hoffen, dass es der (neuen) Beiständin in der persönlichen Begegnung gelingt, der Behörde ein Gesicht zu geben und die Vor- behalte der Beschwerdegegnerin auszuräumen. 6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, was bedeutet, dass die Ernennung der Beiständin durch die KESB zu bestätigen ist . III. Die Beschwerdeführerin hat die Regelung der Nebenfolgen durch die Vorinstanz angefochten. Nachdem ihre Beschwerde gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegeg- neri n auch für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig. Die Beschwerde- gegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für beide Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei der Bemessung der Entscheidge- bühr und der Parteientschädigung ist vom Rahmen für eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit nach den jeweils einschlägigen obergerichtlichen Verordnungen auszugehen. Dabei si nd die Durchführung einer Anhörung im obergerichtlichen Verfahren und die deswegen notwendige Einholung mehrerer Stellungnahmen sowie der Umstand, dass vor Vorinstanz ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt wurde, als Gründe für die Erhöhung der jeweiligen Grundgebühren zu be- rücksichtigen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziff. I Abs. 1, Ziff. II und Ziff. III des Urteils des Bezirksrates Zürich (Kammer I) vom 6. November 2014 werden aufgehoben. 2. Die Ernennung einer Beiständin/eines Beistandes im Sinne von Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses Nr. ... der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde der Stadt Zürich (Kammer I) vom 7. November 2013 wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr des Bezirksrats von Fr. 1'800.-- wird B._____ auferlegt. 4. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und B._____ auferlegt. 5. B._____ wird verpflichtet, A._____ für die Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat und dem Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzüglich Fr. 400.-- (8% Mehrwertsteuer), d.h. insgesamt Fr. 5'400.-- , zu be- zahlen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien und an Rechtsanwalt D r. Y1._____, die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingerei chten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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