Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.
Beschluss und Urteil vom 9. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Besuchsrecht
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. Oktober 2014 i.S. C., geb. tt.mm.1999, D., geb. tt.mm.2001, und E._____, geb. tt.mm.2004; VO.2014.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: I.
gegen das Urteil des Bezirksrates Wi nterthur vom 22. Oktober 2014 einreichen und stellte verschiedene Anträge, welche vor allem Detailregelungen des Be- suchsrechts betreffen (act. 2 S. 2 f.): "1. Das Wochenendbesuchsrecht sei wie folgt zu regeln: Der Beschwerdegegner ist berechtigt und verpflichtet, die unter der Obhut der Be- schwerdeführerin stehenden Kinder D._____ und E._____ alle 28 Tage auf seine Kosten zu oder mit sich auf Wochenendbesuch zu nehmen. Die Übernahme der beiden Kinder D._____ und E._____ durch den Beschwerde- gegner erfolgt jeweils freitags um 18:30 im Bahnhof H._____ und die Rückreise am Sonntag derart, dass die Kinder um 20:08 in I._____ (Bus von ...) eintreffen. Das Wochenendbesuchsrecht darf nur mit D._____ und E._____ gemeinsam aus- geübt werden. 2. Der Beschwerdegegner wird berechtigt und verpflichtet, auf eigene Kosten D._____ und E._____ an Ostern (Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr), sowie wahlweise an Auffahrt, Donnerstag 09:00, bis Sonntag 18:00 Uhr, oder an Pfings- ten, Freitag 18:00 bis Montag 18:00 mit sich zu Besuch zu nehmen. Das Feiertagsbesuchsrecht (z.B. Auffahrt oder Pfingsten) hat der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin jeweils acht Wochen zum voraus bekannt zu geben. 3. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die drei Kinder C., D. und E._____ während zwei Wochen im Jahr zusammen in die Ferien zu nehmen. 4. Der Beschwerdegegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf seine Kosten zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Mädchen D._____ und E._____ sind zusammen in die Ferien zu nehmen. Die Mädchen D._____ und E._____ sind an ihrem Wohnsitz in die Ferien abzuho- len und wieder dort hin zu bringen. Winterferien ausgeschlossen, sofern die beiden Mädchen nicht parallel Winterferien haben. Die Ferien sind bis spätestens Ende Januar eines jeden Jahres definitiv festzule- gen.
"Punkt 2 Ich möchte aber noch einen Zusatz zur genauen Definition des Feiertags- und Feri- enbesuchsrecht anhängen. In den Monaten, in denen das Feiertags- und Ferienbe- suchsrechtsrecht in Anspruch genommen wird, entfällt das Wochenendbesuchs- recht." Der Beschwerdegegner stellte sodann ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspfle- ge (act. 17 S. 3 unten). Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 (act. 20) wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um dem Gericht mittels Unterlagen seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Ebenso wurde mit genannter Verfügung den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Telefonnotiz der Referentin vom 10. Februar 2015 zugestellt, aus welcher sich die Wochenend- und Feri en- planung der Beiständin F._____ für das Jahr 2015 ergibt (act. 18 und act. 19). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (act. 24) und der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 17. Februar 2015 (act. 22) hi erzu Stellung. Mit Kurzbrief vom 24. Februar 2015 wurden die soeben erwähnten Dokumente samt Beilagen der respektiven Gegenseite zugestellt (act. 26/1-2, act. 27/1-2). 3. Die KESB hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (act. 10/66 S. 16, Dispositivziffer 16). Da der Bezirksrat nichts anderes an- ordnete, und vor Obergericht keine entsprechende Anträge gestellt wurden, auch kein Anlass auf Wiedererteilung eines Suspensiveffektes besteht, bleibt es bei den Anordnungen der KESB (Art. 450c ZGB). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beizogen (§§ 66 ff. EG KESR; act. 7/1-15, act. 8/1-23, act. 9/1-17, act. 10/1-75). Weitere prozessleitende Hand- lungen wurden ni cht getroffen. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erfor- derlich, im Nachfolgenden einzugehen. Die Sache ist spruchreif, wie zu zeigen sein wird
II.
Vorab gilt es festzuhalten, dass der Bezirksrat in seinem 18-seitigen Ent- scheid vom 22. Oktober 2014 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzte (act. 2 S. 6). Ein Gericht hat auf die Vorbringen einer Partei nur, aber immerhin, so weit einzugehen, als es für die Entscheidfindung notwendig ist. Der Bezi rksrat ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Juni 2014 (act. 7/11/1) eingegangen. Insbesondere hat er ausgeführt, weshalb ein Weihnachtsbesuchsrecht nicht explizit festlegt wird (act. 6 S. 11 unten), und weshalb er den Beschwerdegegner im Krankheitsfall nicht zu Arztzeugnissen ver- pflichtet (act. 6 S. 14 unten). Die Beschwerdeführerin ist heute mit H._____ als "Antrittsort" bzw. Übergabeort für das Wochenendbesuchsrecht einverstanden. Dass ohne Not kurzfristig abgesagte Besuche nicht angehen, weil für die Kinder im hohen Masse enttäuschend, weiss der Beschwerdegegner.
Aus den unter Ziffer I. hiervor wiedergegebenen Anträgen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid der KESB ni cht i n grundsätzlicher Art und Weise in Frage stellt. Angefochten waren im erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren Dispositiv Ziff. 2a, 2b, 3a, 3b und 4 des Entscheides der KESB vom 31. März 2014, welche das Besuchsrecht (Wochenend- und Fei er- tagsbesuchs- sowie Ferienbesuchsrecht) regelten. Ausserdem beantragte die Be- schwerdeführerin, dass der Kindsvater per sms, Mail oder Telefon mitteile, falls die Kinder mit mehr als einer halben Stunde Verspätung zurückgebracht würden (act. 7/1 S. 2-4). Der Bezirksrat änderte mit seinem Urteil den Entscheid der KESB geringfügig mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 2 und 3, nahm bezüglich Disposi- tiv Ziff. 6 eine Modifikation vor und bestätigte im Übrigen den Entscheid der KESB. Soweit die Beschwerdeführerin im zweiten Beschwerdeverfahren mi t i hren Anträgen über diejenigen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hinausgeht, ist vorab in formeller Hinsicht festzuhalten, dass hierauf nicht eingetreten werden kann, soweit es sich nicht aus Gründen der Offizialmaxime als notwendig erweist. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich
Entscheid und Verfahren des Bezirksrates. Mit ihrer zweitinstanzlichen Be- schwerde will die Beschwerdeführerin im Wesentlichen detailliertere Regelungen des Besuchsrechts angefügt haben. Soweit sie inhaltlich dasselbe verlangt, fehlt es sowohl an einer materiellen Beschwer wie auch an einem rechtlich schützens- werten Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
In der Sache ist mittlerweile unbestritten, dass sich der Beschwerdegegner per 23. Dezember 2014 von J._____ ZH nach K._____ BE abgemeldet hat und dort wohnt. Ebenso ist anerkannt, dass die beiden Töchter D._____ und E._____ sehr gerne zum Vater gehen. Das Besuchsrecht funktioniert (act. 19, act. 24 S. 2). Es wird nicht geltend gemacht, dass die Beiständin die ihr übertragenen Aufgaben ni cht wahrni mmt. Das Problem liegt bei den Eltern. Konkret besteht die Schwie- rigkeit darin, dass die Eltern ni cht miteinander kommunizieren. So müsste es eine Selbstverständlichkeit sein, dass sich die Eltern etwa über den Kauf bzw. die Tra- gung der Kosten eines Jugend GA für die Kinder verständigen können (act. 22 S. 1 unten). Die Mutter hat den Vater direkt über ihre geplante Reise nach Austra- li en zu orientieren. Die Parteien werden auf Art. 275a Abs. 1 ZGB hingewie- sen, wonach die Beschwerdeführerin die Pflicht trifft, den Beschwerdegeg- ner über besondere Ereignisse im Leben der Kinder zu informieren und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder wichtig sind, anzuhö- ren. Die Eltern müssen miteinander reden und Abmachungen treffen, auch wenn es offensichtlich für sie schwierig ist. Die Eltern werden daher dringend ermahnt, dass sie zum Wohle ihrer drei Kinder, die offenbar selbst mit eigenen Problemen genug zu tun haben, die Kommunikation miteinander aufnehmen. Si nd die Eltern dazu nicht im Stande, miteinander zum Wohle ihrer Kinder zu kommunizieren und zu kooperieren, müssen sie, und nicht die Kinder, professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Keinesfalls geht es an, dass die erst elfjährige E._____ als Bote zwi- schen den Eltern fungi ert. Der Beschwerdegegner ist auf Art. 275a Abs. 2 ZGB hi nzuweisen, der ihm als Elternteil ohne elterliche Sorge ein Auskunftsrecht zuge- steht. Der Beschwerdegegner kann bei Drittpersonen wie namentlich bei Lehrern, Ärzten, in gleicher Weise wie die Beschwerdeführeri n Auskünfte über den Zu- stand und di e Entwi cklung von D._____ und E._____ ei nholen.
3.1. Diese Ermahnungen vorausgestellt ist zu den Anträgen der Beschwerdefüh- rerin festzuhalten, dass die KESB Winterthur-Andelfi nge n i n i hrem Entschei d vom 31. März 2014 eine sehr ausführli che, den konkreten Verhältni ssen Rechnung tragende Regelung getroffen hat (act. 10/66 S. 14 ff.). Gemäss KESB Entscheid si nd die beiden Töchter D._____ und E._____ an 12 Wochenenden pro Jahr von Freitag Abend 18 Uhr 30 (Eintreffenszeit im HB Bern) bis Sonntag Abend 20 Uhr (Eintreffenszeit in I._____) bei ihrem Vater (act. 10/66 S. 14, Dispositivziffer 2.a). Ebenso sind die Feiertagsbesuche im Detail geregelt (act. 10/66 S. 14, Dispositiv- ziffer 2.b). Sowohl die KESB (act. 10/66 S. 14, Dispositivziffer 6) als auch der Be- zirksrat in leicht abgeänderter Weise hielten fest (act. 6 S. 16 Dispositivziffer IV), dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin acht Wochen im Voraus mitzuteilen hat, ob er die beiden Töchter an Auffahrt oder an Pfingsten (zusätzlich zu den Ostertagen) auf Besuch nimmt. Die Anfang - und Endzeiten der Feiertags- besuche si nd im Entscheid der KESB geregelt (act. 2 S. 2 Anträge Ziffern 1 und 2; act. 10/66 S. 14, Dispositivziffer 2.b), weshalb die Anträge Ziffern 1 und 2 abzu- wei sen si nd. Gleiches gilt für die Frage, wann Besuche nachzuhole n si nd und wann sie verfallen (act. 2 S. 3 Antrag Ziffer 7; act. 10/66 S. 15, Dispositivziffer 5). Die Ferienregelung lässt auch keine Fragen offen. Entgegen dem Beschwerde- gegner dauert eine Ferienwoche von Samstag 9 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag, 18 Uhr (act. 10/66 S. 15, Dispositivziffer 4). Das Wochenendbesuchs- recht ist damit nicht abgegolten, sondern kommt (12 Mal) hinzu (act. 17 S. 2). Die festgelegten Zeiten verstehen sich als Anfangszeit bzw. als Endzeit des Ferien- besuches. Es gilt, dass der Besuchsberechtigte auf eigene Kosten die Kinder für die Ferien an deren Wohnort abholt (um 9 Uhr), und am darauffolgenden Sonntag um 18 Uhr wieder an ihren Wohnort zurückbri ngt.
3.2. Die Beiständin kann ein Besuchsrecht zwar nicht ausdehnen oder ein- schränken (dafür ist die KESB zuständig), aber sie kann innerhalb des festgesetz- ten Besuchsrechts in eigenem Ermessen die Detailregelungen entscheiden. Es steht ihr die Kompetenz zu, die 12 Wochenenden i m Jahr festzulegen, an denen die beiden Töchter mit ihrem Vater zusammen sind (act. 3/4 S. 8, Dispositivziffer 3 c). Ebenso kommt ihr gemäss Urteil vom 18. Juni 2012 des Einzelrichters des
Bezirksgerichtes Andelfingen die Kompetenz zu, selbständig und verbindlich die Ferienwochen festzulegen, sollten sich die Parteien nicht einigen können (act. 3/4 S. 8, Dispositivziffer 3 c). Die Beiständin F._____ setzt die Regelung der KESB bemüht und gewissenhaft mit einer Jahresplanung um (act. 18). Sie berücksichtigt zu Recht, dass die Kinder mit zunehmenden Alter eigene, für sie wichtige, aus- serschulische Aktivitäten haben, wie auch Geburtstagsfeste usw., auf die bei der Festlegung der konkreten Wochenendbesuche Rücksicht zu nehmen ist .
Keine der Parteien macht geltend, die Beiständin habe es versäumt, i nnert nützli- cher Frist die Besuchstermine festzusetzen (act. 17 S. 2 unten). Ebenso ist für al- le involvierten Seiten klar, dass die beiden Mädchen bis auf Weiteres (nur) zu- sammen mit dem Vater in die Ferien gehen. Die Geschwister haben es gut mitei- nander. Der 16-jährige C._____ will selbst entscheiden, wann er die Mutter be- sucht, und ob er zusammen mit der Mutter und den beiden jüngeren Schwestern in die Ferien fahren will. Es blieb unbestritten, dass C._____ während des nächs- ten Jahreswechsels zusammen mit der Mutter und den beiden Schwestern nach Australien reisen möchte, wo die beste Freundin der Mutter wohnt, die zugleich Pati n von C._____ ist (act. 24 S. 4, act. 19). Dieses Vorhaben zeigt, dass es i n erster Linie an den Eltern liegt, zum Wohle ihrer Kinder im Voraus, verbindlich, unter Berücksichtigung der bei den Kindern liegenden Umstände (wie Schul-, Sportanlässe, Lager, Gesundheit der Kinder usw.) eine definitive Regelung der Ferien zu finden, die auch einmal Ski feri en sei n können (vgl. hi erzu act. 17 S. 2, act. 24 S. 3). Es besteht daher kei n zusätzli cher Regelungsbedarf (act. 2 S. 2 An- träge Ziffern 3 und 4). Die Anträge Ziffern 3 und 4 sind abzuweisen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Festlegung von Kontakten, in denen fünf Personen mi t i hren eigenen Plänen einzubeziehen sind, nicht jede Eventualität geregelt werden kann.
3.3. Gemäss Beiständin F._____ ist von keiner Seite in Frage gestellt (act. 19), dass die beiden Mädchen derzeit und bis auf Weiteres nur zusammen mit dem Zug zum Vater reisen würden (act. 24 S. 2). Es liegt in der Verantwortung der El- tern abzuschätzen, ob D._____ bzw. E._____ dereinst imstande sein wird, die
Reise zum Vater allein anzutreten. Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und den Töchtern wird durch die Beiständin kontinuierlich begleitet, und si e kann Entwicklungen der Kinder bei der Ausgestaltung der Besuche Rechnung tragen. Es rechtfertigt sich daher nicht, im auf eine Momentaufnahme fixierten gerichtli- chen Verfahren die Regelung festzuhalten, dass die beiden Mädchen (bi s zur Volljähri gkeit) ausschliesslich nur zusammen die Reise zum Vater antreten dür- fen. Es ist unbestritten und eine Selbstverständlichkeit, dass sich die Eltern informie- ren, wenn sich die Kinder mehr als eine halbe Stunden verspäten (act. 6 S. 16 Dispositivziffer II). Ob diese Meldung mittels elektronischer Kurznachricht - so will es die Beschwerdeführerin explizit angeordnet haben (act. 2 S. 2 unten Antrag Zi ffer 5) - oder durch ein kurzes Telefonat auf das Mobiltelefon erfolgt, muss dem betreffenden Elternteil überlassen werden. Der wartende Elternteil muss seiner- seits sicherstellen, dass er erreichbar ist und ihn die Meldung oder Mitteilung auch tatsächlich erreichen kann.
3.4. Es besteht keine Veranlassung den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis zu senden, falls er Besuchs- oder Ferien- rechte infolge Krankheit nicht hat wahrnehmen können (act. 2 S. 2 Antrag Ziffer 6). Es wird nicht glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner konstant und treuwidrig seinem Pflichtrecht auf Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen bei- den Töchtern ni cht nachkommt. Es blieb vielmehr unbestritten, dass der Be- schwerdegegner in den letzten Jahren nur zwei Mal wegen Krankheit die Besuche absagen musste (act. 17 S. 3 oben, act. 24 S. 3). Auch der Antrag 6 ist abzuwei- sen.
3.5. Die KESB und auch der Bezirksrat sahen vor, dass die Wochenendbesuche jeweils am Freitag, um 18 Uhr 30, ab Hauptbahnhof Bern beginnen (act. 10/66 S. 14, Dispositivziffer 2.a). Beide Parteien plädieren inzwischen dafür, dass die beiden Mädchen am Freitag Abend mit einer direkten Zugsverbindung von Win- terthur bi s nach H._____ fahren sollen, und sie der Vater dort um 18 Uhr 30 in Empfang nimmt (act. 2 S. 2 Antrag Ziffer 1, S. 9, act. 17 S. 1 f.). Dispositivziffer 2
a) des Entscheides der KESB Winterthur und Andelfingen vom 31. März 2014 ist daher dahingehend umzuformulieren, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, D._____ und E._____ (alle 28 Tage) von Freitag, 18 Uhr 30 ab Bahnhof H._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Am Sonntag Abend bleibt es bei der Regelung der KESB: Die Kinder haben um 17 Uhr 25 ab Bahnhof H._____ eine direkte Zugsverbindung nach Winterthur. Die Verbi ndung erlaubt i hnen kurz nach 20 Uhr zu Hause einzutreffen (act. 17 S. 1 unten). Um Konflikte im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vermeiden, welche für die Kinder belastend sind, hat der Vater jeweils 24 Stunden vorher (also spätestens bis Donnerstag Nachmittag 16 Uhr, bzw. Sonntag Nach- mittag 17 Uhr 30, per sms [der Mutter], bzw. mündli ch [den Ki ndern]) mitzuteilen, ob er die Kinder mit dem Auto in I._____ abholen kommt, und ob er sie am Sonn- tag Abend nach Hause bringt. Ohne Beri cht des Vaters steht für die Kinder fest, dass sie mit dem Zug (Freitag in I._____ ab 15 Uhr 47; bzw. Sonntag i n H._____ ab 17 Uhr 25) reisen. Diese Ergänzung ist in Dispositivziffer 2 a) des Dispositivs des Entscheides der KESB vom 31. März 2014 anzufügen.
3.6. Es versteht sich von selbst, dass die sorgeberechtigte Mutter zu einem er- weiterten Wochenend- oder Ferienbesuchsrecht ihre Zustimmung geben muss (act. 2 S. 2 Antrag Ziffer 8). Spontaner Kontakt zwischen dem Vater und den älter werdenden Töchtern ist zu unterstützen. Gerade auch in Anbetracht dessen, dass offenbar Fremdbetreuungsmöglichkeiten, möglicherweise zur Entlastung der Mut- ter, ein Thema si nd (act. 10/66 S. 16, Dispositivziffer 11), ermutigt die Mutter wei- tergehende Besuche auch im eigenen Interesse und der Vater hat dazu verläss- li ch und auch kurzfri sti g Hand zu bieten; das "Abzählen" der Anzahl der Be- suchswochenenden ist einem spontanen Kontakt nicht förderlich.
hindert sein sollte. Im Übrigen besteht keine Veranlassung für das Gericht, die Regelung der KESB bzw. des Bezirksrates zu ergänzen und so noch mehr autori- tativ in die Befugnisse und das Ermessen der Beiständin einzugreifen. Dispositiv Ziff. 2 a) des Entscheides der KESB ist in diesem Sinn abzuändern. Zusammenfassend gilt nunmehr folgende Besuchsrechtsregelung: 2. ln Abänderung von Dispositivziffer 1.3 Iit. a des Scheidungsurteils vom 18. Juni 2012 des Bezirksgerichts Andelfingen betreffend Abänderung, Dispositivziffer 3, 4 und 5 der damaligen Vormundschaftsbehörde I._____ vom 24. Oktober 2012 sowie Dispositivziffer 1 und 2 des Ent- scheides der KESB Winterthur-Andelfingen vom 28. Mai 2013 gilt betreffend das Besuchsrecht von D., geb. tt.mm.2001, und E., geb. tt.mm.2004, beide von ... BE, ab Juli 2014 neu: a) Wochenende: Der Kindsvater wird berechtigt und verpflichtet erklärt D._____ und E._____ alle vier Wochen bzw. alle 28 Tage, von Freitag, 18 Uhr 30 ab Bahnhof H., bis Sonntag, 20 Uhr, Eintreffen in I., auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Kinds- vater ist verpflichtet, D._____ und E._____ jeweils vom Bahnhof H._____ abzuholen bzw. hinzu- bringen. Bezüglich der Zeiten ist eine Flexibilität hinsichtlich des Zugfahrplanes zu berücksichtigen und zu erlauben. Falls die Kinder nicht den Zug nehmen, soll der Kindsvater oder die Grosseltern väterlicherseits sie spätestens um 18 Uhr 30 abholen. Der Kindsvater teilt spätestens 24 Stunden vorher per sms der Kindsmutter mit, falls er bzw. die Grosseltern die Kinder in I._____ abholen kommen bzw. dorthin zurück bringen, oder er (aus dringenden Gründen) an der Wahrnehmung des Besuchsrechts verhindert sein sollte. b) Feiertage: Der Kindsvater wird zudem berechtigt und verpflichtet erklärt, D._____ und E._____ an Ostern, Karfreitag 9.00 Uhr, bis Ostermontag 18.00 Uhr, und wahlweise an Auffahrt, Donners- tag 9.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, oder an Pfingsten, Freitag 18.30 ab Hauptbahnhof Bern, bis Montag 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen. c) Die Eltern haben sich gegnseitig Meldung zu machen, wenn sich die Kinder um mehr als eine halbe Stunde verspäten. 3. ln Abänderung von Dispositivziffer 1.3 lit. a des Scheidungsurteils vom 18. Juni 2012 des Be- zirksgerichts Andelfingen betreffend Abänderung, Dispositivziffer 3, 4 und 5 der damaligen Vor- mundschaftsbehörde I._____ vom 24. Oktober 2012 sowie Dispositivziffer 1 und 2 des Entschei- des der KESB Winterthur-Andelfingen vom 28. Mai 2013 gilt betreffend das Besuchsrecht von C., gebe. tt.mm.1999, von ... BE folgendes: a) Die Kindsmutter wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C. alle vier Wochen bzw. alle 28 Tage von Freitag 18.30 Uhr, bis Sonntag 20.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf
Besuch zu nehmen - unter der Berücksichtigung, dass das Besuchswochenende C._____ bei sei- ner Mutter nahegelegt, jedoch nicht aufgezwungen wird. Er hat der Kindsmutter jeweils zwei Tage vor dem Wochenende bekannt zu geben, ob er zu ihr kommen möchte. Einvernehmlich können zwischen der Mutter und ihrem Sohn zusätzliche Besuchswochenenden vereinbart werden. b) Feiertage: Die Kindsmutter wird berechtigt und verpflichtet erklärt, bei demjenigen verlängerten Wochenende, wo D._____ und E._____ nicht zu ihrem Vater gehen - Auffahrt, Donnerstag 9.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, oder Pfingsten, Freitag 18.30, bis Montag 18.00 Uhr- C._____ auf ei- gene Kosten mit oder zu sich auf Besuch nehmen- unter der Berücksichtigung, dass das Feier- tagswochenende bei seiner Mutter C._____ nahegelegt, jedoch nicht aufgezwungen wird. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass gemäss Dispositivziffer 1.3 lit. b des Scheidungsur- teils vom 18, Juni 2012 des Bezirksgerichts Andelfingen betreffend Abänderung, die Parteien aus- serdem berechtigt sind, die unter der elterlichen Sorge des anderen stehenden Kinder während zweier Wochen im Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Konkre- tisiert wird diese Regelung wie folgt: Die zwei Wochen Ferien dürfen nicht zusammenhängend ausgeübt werden. Eine Ferienwoche dauert von Samstag, 9.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr: 5. Die Kindseltern werden gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB angewie- sen, ausgefallene Besuchsrechte nachzuholen, in der Anzahl Tage, welche nicht wahrgenommen werden konnten, sofern der Verhinderungsgrund bei den Kindseltern liegt. Ein eigenes Verschul- den oder Nichtverschulden der Beteiligten an der Verhinderung des Besuchsrechts hat diesbezüg- lich keinen Einfluss. Liegt der Verhinderungsgrund beim Kind selbst, so ist das Besuchswochen- ende nicht nachzuholen. Diese Regelung gilt neu mit diesem Entscheid, allfällige Besuchstage, welche bis zum heutigen Zeitpunkt ausgefallen sind, sind nicht nachzuholen. 6. Die Kindseltern werden gestützt auf Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mithilfe der Beiständin einen neuen Besuchsrechtsplan ab Juli 2014 zu erstellen. Der Kindsvater ist verpflichtet der Beiständin ab Jahr 2015 mitzuteilen, ob er die Kinder jeweils an Auffahrt oder Pfingsten zu sich nehmen wird. Hinsichtlich der Feiertage ist der Vater verpflichtet, der Beiständin und der Kindsmutter mindestens acht Wochen vor Auffahrt schriftlich mitzuteilen, wann er D._____ und E._____ zu oder mit sich auf Besuch nimmt.
5.1. Der Beschwerdegegner thematisiert eine Reduzierung der Kinderunterhalts- beiträge (act. 17 S. 3). Für die streitige Abänderung von im Scheidungsurteil rechtskräftig geregelten Nebenfolgen, welche die ehemaligen Ehegatten betref- fen, verweist Art. 284 Abs. 3 ZPO sinngemäss auf die Bestimmungen über die Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO i.V.m. Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB). Soweit der
Kinderunterhalt strittig ist, bleibt es bei der gerichtlichen Zuständigkeit. Unter- haltsberechtigt ist zwar das Kind. In wirtschaftlichen Belangen wird es aber durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, weshalb sein Anspruch während der Minderjährigkeit durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter zu erfüllen ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdegegner hat daher die Kinderunterhaltsbei- träge an die Beschwerdeführerin zu leisten (act. 17 S. 3).
5.2. Der Beschwerdeführer macht sich Sorgen über das Wohlergehen von E., weil sie fast täglich von der Mutter angeschrien werde (act. 17 S. 4, act. 22 S. 2). Der Beschwerdegegner regt an, der Beiständin F. erweiterte Auf- gaben zu übertragen. Er stellt die Frage in den Raum, ob die Beiständin F._____ eine Vertrauensperson von E._____ und D._____ sein könnte (act. 22 S. 2 oben). Vorliegend wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 10/3, act. 10/66). Wie der Beschwerdegegner richtig festhält, beschränkt sich derzeit der Aufgabenbereich der Beiständin auf die Regelung des Besuchsrechts. Eine Bei- standsperson vertritt die Interessen der Kinder - und nicht diejenigen der Eltern. Selbstverständlich ist die Beistandsperson beiden Elternteilen gleichermassen verpflichtet, und sie versucht, mit beiden Elternteilen eine gute Zusammenarbeit zu finden. Sie wird von allen involvierten Personen Sachen i n Erfahrung bri ngen, die sie unter Umständen als vertraulich taxiert und daher ni cht weiterleitet. Ei ne Beistandsperson, die "nur" das Besuchsrecht zu regeln hat, hat i m Rahmen die- ses Kontaktes auch für das Kind ein offenes Ohr und kann somit eine Art Kontakt- bzw. Vertrauensperson sein. Es i st zu unterschei den zwischen dem Auftrag an die Beiständin im Sinne der Administration des Falles (z.B. wie viel Aufwand soll getätigt werden; Kosten des Falles) und zwi schen dem Auftrag i m Si nne der Er- mächtigung, nötigenfalls im Interesse der Kinder auch gegen den Willen der El- tern aufzutreten. Die Beiständin kann somit bereits heute über den eigentlichen Auftrag hinaus im Interesse der Kinder und für si e tätig sein. D._____ ist vermu- tungsweise alt genug, um von si ch aus die Beiständin mit anstehenden Fragen und Anliegen zu konfrontieren. In diesem Sinn kann die Beiständin daher heute schon durchaus als Vertrauensperson der Kinder fungieren. Werden die Kinder, vor allem E._____ noch als zu jung betrachtet, um von sich aus den Kontakt mit
der Bei ständi n zu suchen, oder lehnt ein Elternteil strikt einen so verstandenen Auftrag ab, dann ist ein formeller Auftrag in Betracht zu ziehen, damit die Beistän- di n über die Regelung des Besuchsrechts hinaus sich selbst akti v zu den Ki ndern hi nbewegen kann. Bei der Erteilung eines formellen, erweiterten, Auftrages an die Beiständin gilt Folgendes: Ist das Wohl von Kindern gefährdet und sorgen die El- tern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu nicht imstande, so trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die KESB kann einerseits gestützt auf Art. 307 ZGB den Eltern verbindli- che Weisungen erteilen (wie z.B. die Anordnung einer Familienbegleitung) und si e kann, wie vorliegend vom Beschwerdegegner thematisiert, den Aufgabenbereiche der Beiständin F._____ entsprechend den Bedürfnissen der Kinder und Eltern auf Unterstützung bei der Erziehung erweitern. Die Beiständin handelt dann im Rah- men des ihr erteilten erweiterten Auftrages, (auch) als Erziehungsbeiständin (g e- stützt auf Art. 307 ZGB; "mit Rat und Tat unterstützen") oder als Beiständin mit besonderen Aufgaben (gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB), wenn ihr etwa die Auf- gabe übertragen wird, eine von der KESB angeordnete Familienbegleitung zu überwachen. Will der Beschwerdegegner, dass die Beiständin verbindlich, im Sinne einer ihr auferlegten Pflicht, in einem weiter als bisher definierten Interesse der Kinder amten soll, hat er sich an die KESB Winterthur Andelfingen zu wenden und dort mit seinem Anliegen vorstellig zu werden. Das Obergericht als zweite Rechtsmi tteli nstanz kann, von Ausnahmen abgesehen, lediglich die von den Vo- rinstanzen getroffenen Anordnungen überprüfen.
III.
1.1. Die Beschwerdeführerin unterli egt mi t Ausnahme hi nsi chtli ch der Frage der Berechnung der Anzahl der Besuchswochenenden und der beiden Nebenpunkte "H._____" als Eintreffensort für das Besuchswochenende und die Regelung für den Fall, dass die Kinder nicht mit dem Zug anreisen (Mitteilung per Telefon oder sms). Der Beschwerdegegner unterliegt lediglich in der Frage hinsichtlich der Frage der Berechnung der Anzahl der Besuchswochenende. Es rechtfertigt sich die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
zu 4/5 und dem Beschwerdegegner zu 1/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Die Entscheidgebühr ist im unteren Rahmen des in Ki ndesschutzsachen Übli chen auf Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. auch § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG), Die Beschwerdeführerin ist weiter zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 80.-- zu bezahlen.
1.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Der Beschwerdegegner hat trotz Aufforderung (act. 20) insbesondere nicht seine existenzsichernden Aufwandpositionen darge- legt (act. 22). 2. Der Bezirksrat hat die Kosten seines Verfahrens der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1'100.-- und dem Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 100.-- auf- erlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 6 S. 17, Dispositivziffer VI.). Letzteres sowie die bezirksrätliche Kostenfestsetzung sind unangefochten geblieben (vgl. act. 2 und act. 17), weshalb es insgesamt bei der Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Dispositivziffern VI des Urteils vom 22. Oktober 2014 bleibt. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 a) des Ent- scheides der KESB Winterthur-Andelfingen vom 31. März 2014 wie folgt geändert bzw. ergänzt:
"Der Kindsvater wird berechtigt und verpflichtet erklärt D._____ und E._____ alle vier Wochen bzw. alle 28 Tage, von Freitag, 18 Uhr 30 ab Bahnhof H., bis Sonntag, 20 Uhr, Ei ntreffen i n I., auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Kindsvater ist verpflichtet, D._____ und E._____ jeweils vom Bahnhof H._____ abzuholen bzw. hi nzu- bringen. Bezüglich der Zeiten ist eine Flexibilität hinsichtlich des Zugfahrpla- nes zu berücksichtigen und zu erlauben. Falls die Kinder nicht den Zug nehmen, soll der Kindsvater oder die Grosseltern väterlicherseits sie spätes- tens um 18 Uhr 30 abholen. Der Kindsvater teilt spätestens 24 Stunden vor- her per sms der Kindsmutter mit, falls er bzw. die Grosseltern die Ki nder i n I._____ abholen kommen bzw. dorthin zurück bringen, oder er (aus dringen- den Gründen) an der Wahrnehmung des Besuchsrechts verhindert sein soll- te. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist und der Entscheid der KESB vom 31. März 2014 mit den Ergän- zungen gemäss Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt, zu 4/5 der Beschwer- deführerin und zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine re- duzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 80.-- zu bezahlen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur-Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der ei nge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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