Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdegegner (früher: Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter)
vertreten durch Advokatin Dr. X._____
gegen
B._____, Zweitbeschwerdeführeri n und Erstbeschwerdegegnerin (früher: Zweitberufungs- klägerin und Erstberufungsbeklagte)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Besuchsrecht / Beistandschaft / Rückweisung
Beschwerde (früher: Berufung) gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 24. Oktober 2012 i.S. C._____ und D., beide geb. tt.mm.2000, und E., geb. tt.mm.2001; VO.2012.203 (Sozialbehörde F._____)
Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. August 2013; Proz. NQ120063
Urteil Bundesgericht vom 17. Oktober 2014; Proz. 5A_719/2013
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ und D., beide geb. tt.mm.2000, sowie von E., geb. tt.mm.2001. Die Kinder stehen unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Im Sommer 2008 trennten sich die Parteien. Vorerst betreuten die Eltern die drei Kinder abwechslungsweise. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung wurde der Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführeri n (fortan: Beschwerdeführe- rin oder Mutter) die Obhut über die Kinder am 15. Oktober 2008 entzogen und die Kinder hielten sich kurzzeitig nicht bei ihr auf. Nachdem die Mutter am 15. De- zember 2008 am bisherigen Wohnort mit den Kindern eine eigene Wohnung be- zogen hatte, beruhigte sich die Situation und der Obhutsentzug wurde am 15. September 2009 wieder aufgehoben. Die Kinder stehen weiterhin unter der Obhut der Beschwerdeführerin . Unter anderem um das Besuchsrecht des Erstbe- schwerdeführers und Zweitbeschwerdegegners (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) streiten die Eltern seit über fünf Jahren hartnäcki g und aufwändi g. Ei n zuletzt mit Urteil vom 24. Oktober 2012 vom Bezirksrat Dietikon detailliert festge- legtes Besuchsrecht wurde von beiden Beschwerdeführern bei der Kammer ange- fochten. Nach Anhörung der Kinder und nachdem eine im Prozess erreichte Ver- einbarung nicht umgesetzt worden war, hob die Kammer den Entscheid des Be- zirksrates mit Urteil vom 26. August 2013 auf und sie verweigerte dem Beschwer- deführer ein Besuchsrecht für die Kinder C., D. und E.. Die Beistandschaft wurde unter Entlassung des Beistandes G. aufgehoben, die Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksratsbeschlusses vom 24. Oktober 2012 bestätigt und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien je hälftig auferlegt. Prozessentschädigungen wurden keine zugespro- chen (act. 95 S. 21 Dispositiv Ziff. 1 - 7). 2. Am 27. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent- scheid beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen mit dem
Begehren, es sei ihm an jedem zweiten Wochenende pro Monat ein Besuchsrecht mit seinen drei Söhnen von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 18 Uhr, sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen. Die Beschwerdeführerin be- antragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 die Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 17. Oktober 2014 das Urteil der Kammer vom 26. August 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück (act. 96). 3. Nach Eingang der Akten wurde mit Verfügung vom 3. November 2014 die Prozessleitung delegiert und die erneute Anhörung von C., D. und E._____ durch die Referentin angeordnet (act. 97). Die Anhörung fand am 19. November 2014 statt (Prot. S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 14. November 2014 bean- tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm vorsorglich bereits für die Verfahrens- dauer ein Besuchsrecht mit seinen drei Söhnen an einem Wochenende im Monat (in der Zeit vom 2. - 22. Dezember 2014 sowie ab dem 19. Januar 2015) zu ge- währen (act. 101). Am 20. November 2014 wurde die Einholung der mündlichen Stellungnahme der Parteien zur Anhörung der Kinder angeordnet (act. 102) und am 26. November der Beschwerdeführerin Frist zur Beantwortung des vorsorgli- chen Massnahmebegehrens angesetzt (act. 105). Die Parteien wurden auf den 22. Januar 2015 vorgeladen (act. 107). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 be- antragte die Beschwerdeführerin, es sei das vorsorgliche Massnahmebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen, es sei eine neuerliche kinderpsychologische Begutachtung zur Frage der Wirkung einer Erzwingung des Besuchsrechts auf das Wohl der Jugendlichen anzuordnen und es sei im Falle der Anordnung eines Besuchsrechts eine Besuchsbeistandschaft zu errichten (act. 113). Am 15. Dezember 2014 verlangte die Beschwerdeführerin die Einsetzung einer Kindesvertretung (act. 109), wogegen der Beschwerdeführer beantragte, hierauf zu verzichten (act. 116). Mit Beschluss vom 5. Januar 2015 wurde für die Verfah- rensbeteiligten C., D. und E._____ eine Kindesvertretung in der Per- son von Rechtsanwalt li c. i ur. Z._____ bestellt (act. 117 i.V.m. act. 123 und 125). Die auf den 22. Januar 2015 (Vorladung am 5. Dezember 2014) angesetzte Ver- handlung zur mündli chen Stellungnahme der Partei en und des Kindesvertreters
konnte nicht stattfinden, da der Kindesvertreter mit den Kindern nicht rechtzeitig in Kontakt treten konnte. Dem Kindesvertreter wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2015 eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 131) und bis am 27. Februar 2015 erstreckt (Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 erneu- erte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 135 i.V.m. act. 101). Am 6. Februar 2015 erging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin, in welcher sie auf eine vom Beschwerdeführer gegen sie er- hobene Betreibung hinweist (act. 138 und act. 139). Vom gleichen Tag datiert ei- ne E-Mail an das Gericht (ausgedruckt und unterzeichnet), in welcher sie sich ge- gen eine vorsorgliche Besuchsregelung wendet (act. 140 und 141). Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 verlangte die Beschwerdeführerin die psychiatrische Be- gutachtung des Kindsvaters und beantragte, ein allfälliges Besuchsrecht nur be- gleitet anzuordnen. Überdies sei das Verfahren an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) zurück zu wei sen zur Klärung der Sache und zu neuem Entscheid (act. 144). Am 26. Februar 2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin ih- ren Antrag, es sei auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu verzi chten (act. 148). In einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2015 unterstrich sie die Notwendigkeit, von einer Besuchsrechtsanordnung abzusehen (act. 152). Am 3. März 2015 wies die Beschwerdeführerin auf eine von ihr gegen den Beschwer- deführer erhobene Strafanzeige hin und beantragte den Beizug der Strafakten (act. 156). Die den Parteien angesetzten Fristen, sich zur Stellungnahme des Kindesvertreters vom 27. Februar 2015 (act. 150) zu äussern, wurden letztmals bis am 23. März 2015 erstreckt. Der Kindesvertreter hatte beantragt, vorerst auf ei n Besuchsrecht zu verzi chten, eventuell Eri nnerungsbesuche ohne di rekten Kontakt und diesfalls eine Beistandschaft anzuordnen (act. 150). In einer ergän- zenden Eingabe vom 20. März 2015 hielt der Kindesvertreter am Antrag fest, auf die Festlegung eines Besuchsrechts zugunsten des Vaters vorsorglich und in der Hauptsache zu verzichten. Er beantragte sodann, die drei Jugendlichen erneut zu einer Anhörung vorzuladen (act. 174). Am 19. März 2015 überwies die KESB Bezirk Dietikon einen an sie gestellten An- trag der Beschwerdeführerin auf Aussprechung eines Kontaktverbotes an die Kammer weiter (act. 175 und 176), worauf mit Beschluss vom 23. März 2015 nicht
eingetreten wurde (act. 177). Am 23. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zu den Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung und verlangte die Abweisung sämtlicher Anträge (psychiatrische Begutachtung des Kindsvaters, Rückweisung des Verfahrens an die KESB, Einholung eines Gutachtens über die Auswirkungen einer zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechts; act. 179). Gleichentags äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Anträgen des Kindesvertreters und verlangte die Anordnung eines Besuchsrechts, auch sofort, vorsorglich, und die Erri chtung einer Beistandschaft (act. 181). Die Beschwerdeführerin ihrerseits äus- serte sich zur Stellungnahme des Kindesvertreters ebenfalls am 23. März 2015 und wiederholte i hren Antrag auf Wiederholung der Kinderanhörung unter Vorbe- halt der Zustimmung der Jugendlichen und des Kindesvertreters. Sie hielt daran fest, auf die Anordnung eines Besuchsrechts sowohl vorsorglich als auch i n der Hauptsache zu verzichten, andernfalls eine Beistandschaft zu erri chten und die Vertretung durch ei nen Ki nderanwalt wei terzuführe n sei (act. 182). Am 24. März 2015 reichte sie eine Eingabe des Beschwerdeführers in einem betreibungsrecht- li chen Verfahren zwischen den Parteien zu den Akten (act. 185). Mit Eingabe vom 27. März 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin in zustimmender Weise zur ergänzenden Eingabe des Kindesvertreters, verbunden mi t der Ei nschränkung, dass eine erneute Befragung der Jugendli chen nur nöti g sei , wenn ei n Besuchs- recht nicht ohnehin entfalle (act. 187). Am 7. April 2015 ging das vom Beschwer- deführer selbst gestellte superprovisorische Begehren auf unverzügliche Anord- nung ei nes Eri nnerungskontaktes ein, welches er i n Ergänzung der Anträge sei- ner Vertreterin stellte (act. 190). Mit Verfügung vom 8. April 2015 wurde das su- perprovisorische Begehren abgewiesen (act. 194). Vom 7. April 2015 datiert die Eingabe des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme des Kindesvertreters, in welcher er an seinen Anträgen festhält und von einer erneuten Kinderanhörung absehen will (act. 192). Mit Eingabe vom 8. April 2015 beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Strafakten beim Einzelgericht Dietikon unter Beilage einer Anklageschrift, die sich gegen den Be- schwerdeführer richtet (act. 196 und 197) und welche sie auch der KESB Dietikon zur Kenntnis brachte (act. 198 und 199). Mit Verfügung vom 13. April 2015 wur- den sämtliche zwischenzeitlich eingegangenen und noch nicht separat zur Kennt-
nis gebrachten Eingaben der jeweiligen Gegenseite und dem Kindesvertreter zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 200). Am 16. April 2015 beantragte der Be- schwerdeführer persönlich, es seien die Eingaben des Kinderanwaltes zur Ver- besserung zurück zu wei sen und es seien die Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus dem Recht zu weisen, soweit sie nicht das Besuchsrecht betreffen, und im Übrigen ebenfalls zur Verbesserung zurück zu weisen (act. 202). Mit Eingabe vom 23. April 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Juli 2014 ein (act. 204 und 205), welches ein vom Be- schwerdeführer gegen die Beschwerdeführerin erhobenes Strafverfahren betref- fend falsche Anschuldigung beendete. Die Beschwerdeführerin hatte ihrerseits den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung angezeigt, welches Verfahren von den Strafbehörden ebenfalls eingestellt worden war. Die Eingaben vom 16. April 2015 (act. 202) und vom 23. April 2015 (act. 204) sind mit dem vorliegenden Ent- scheid der jeweiligen Gegenseite sowie dem Kindesvertreter zur Kenntnis zuzu- stellen, ebenso die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015, mit wel- cher sie einen umgehenden Entscheid über die beantragten vorsorgli chen Mass- nahmen verlangt (act. 207). Am 19. Mai 2015 ging bei der Kammer das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2015 ein, gemäss welchem der Präsident der II. zivil- rechtli chen Abtei lung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ab- weisung seines superprovisorischen Massnahmebegehrens ni cht ei ngetreten war (act. 206). Von einem Beizug weiterer Akten, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt hat (act. 156 S. 2 und act. 182 S. 11), ist abzusehen. Sodann besteht kein Anlass, Eingaben des Kindesvertreters oder des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Verbesserung an diese zurück zu weisen. Das Verfahren ist spruchrei f.
II. Formelles 1. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 und der Rückwei sung der Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen ver- langt das Bundesgericht die Neubeurteilung des persönlichen Verkehrs. Die Be- schwerde des Beschwerdeführers wurde dahingehend gutgeheissen und das Ur- teil der Kammer vom 26. August 2013 insoweit aufgehoben. Betroffen si nd Dispo- sitiv Ziff. 1 und 2 jenes Urteils. Die Rügen gegen den Beschluss der Kammer vom 26. August 2013 hielt das Bundesgericht für unberechtigt (act. 96 S. 11 Erw. 5). Nicht thematisiert si nd im bundesgerichtlichen Entscheid die Aufhebung der Bei- standschaft gemäss Dispositiv Ziff. 3 sowie die Kosten- und Entschädi gungsrege- lung des bezirksrätlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 4). Diese Themen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demgegenüber hat als Folge der aufgehobenen Besuchsregelung auch die Kosten- und Entschädigungsregelung des obergerichtlichen Verfahrens als aufgehoben zu gelten. Darüber wird neu zu befinden sein. 2. Der Beschwerdeführer stellte bereits mit Eingabe vom 14. November 2014 das Begehren, es sei ihm für die Verfahrensdauer ein Besuchsrecht zu gewähren (act. 101). Diese Begehren erneuerte er am 30. Januar 2015 (act. 135). Nachdem sich die Stellungnahme der Beschwerdeführerin verzögerte (act. 113), nach bean- tragter Kindesvertretung und Stellungnahme dazu und nachdem ei n Kindesvertre- ter zu bestellen und dieser ebenfalls zur Stellungnahme aufzufordern war, wobei zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin durch weitere Eingaben mit Hinweisen auf weitere, zwischen den Parteien laufende Verfahren, wiederholt und mit Nach- druck auf ei nen Verzi cht auf ei n Besuchsrecht drängte (z.B. act. 144, 148 und 152), nahm der Kindesvertreter am 27. Februar 2015 Stellung (act. 150). Die Par- teien äusserten sich am 23. März 2015 dazu (act. 181 und 182). Dabei liess der Beschwerdeführer – i n Abwei chung der ursprünglichen Anträge – beantragen, es seien sofort ein (Erinnerungs-)Kontakt festzulegen (gegebenenfalls im Beisein von geeigneten Fachpersonen) und zu diesem Zweck vorsorglich eine Beistand-
schaft zu errichten (act. 181 S. 6). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu nicht explizit. Zur ergänzenden Eingabe des Kindsvertreters vom 20. März 2015 (act. 174) nahmen die Parteien am 27. März 2015 (act. 190) und am 7. April 2015 (act. 192) Stellung. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 verlangt der Beschwerdeführer (wie gesehen), es sei nunmehr umgehend über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden (act. 207). D i es kann heute zusammen mit der Hauptsache ge- schehen.
III. 1. Im Rückweisungsverfahren ist die Kammer an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Die Verbindlichkeit beschlägt grundsätzlich auch die Punkte, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (M EY- ER /DORMANN, BSK BGG, 2. Aufl., 2011, Art. 107 N 18). Soweit das Verfahren wie vorliegend der Offizialmaxime und der unei ngeschränkten Untersuchungsma xi me unterliegt (Art. 446 ZGB; Art. 450f ZGB, § 40 Abs. 1 EG KESR, Art. 296 Abs. 3 ZPO), können neue Erkenntnisse die Grundlagen des Rückweisungsauftrages in- des verändern. Insoweit muss die Bindungswirkung als eingeschränkt gelten. Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht an die Anträge der Parteien nicht ge- bunden und es können diese von den Parteien auch geändert werden. Unter der Geltung der erwähnten Prozessmaximen besteht sodann kein Raum, ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 132 ZPO Eingaben aus dem Recht zu weisen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt (act. 202). Dies gilt insbesondere für Eingaben und Entscheide, die sich auf weitere Verfahren zwischen den Parteien beziehen. Inwieweit diese für die Entscheidfindung von Relevanz sind, bleibt der richterlichen Würdigung vorbehalten. Gleiches gilt auch für die Eingaben der Be- schwerdeführerin selbst, zu denen anzumerken ist, dass sie – soweit es ihnen an der vom Beschwerdeführer beklagten Sachli chkei t fehlt – vor allem geeignet er- scheinen, die Streiteskalation weiter zu treiben. Die Einreichung zahlreicher Ein- gaben in kurzer zeitlicher Abfolge an sich erscheint indes noch ni cht ungebührli ch.
verzi chten, und es seien die drei Jugendlichen erneut anzuhören, insbesondere dazu, welche psychologischen oder anderen Auswirkungen di e jüngsten Entwi ck- lungen in der Familienkonstellation auf sie hätten (act. 174). 3. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Das Recht auf persönlichen Ver- kehr steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu; es ist un- übertragbar und unverzichtbar (BSK ZGB I, Schwenzer, N. 3 zu Art. 273). Ge- stützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB kann das Recht auf persönlichen Verkehr verwei- gert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die von ihm entwickelte Praxis i n sei nem Entscheid vom 17. Oktober 2014 festgehalten, dass bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht sorge- bzw. obhutsbe- rechtigten Elternteil das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten sei und der gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs nur als ultima ratio in Frage komme. Er sei einzig dann statthaft, wenn si ch di e nachtei li gen Auswi rkungen ei- nes Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lasse. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes sei zunächst dessen Al- ter, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht würden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt seien, desto stärker könnten sie bei der Urteilsfi ndung ge- wichtet werden; sie bildeten jedoch stets nur eines von mehreren und ni cht das einzige Kriterium. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes stehe, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, könne es auch nicht in Eigenregie be- stimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Bei älteren Kindern rücke ein kon-
stant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund (act. 96 E. 4.1 bis 4.4). Gestützt auf die im ersten obergerichtlichen Verfahren gemachten Aussagen der Kinder und der von der Kammer daraus gezogenen Schlussfolgerungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein könne, dass das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre, wenn in einem gewissen Umfang ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und den drei Knaben statt- finden würde; solches werde denn auch weder von der Beschwerdeführerin noch von den Kindern geltend gemacht. Diese hätten zwar bei der Befragung teilweise auf "die bisherige Geschichte" bzw. auf die permanenten Streitigkeiten zwischen den Eltern rund um das Besuchsrecht verwiesen, welche alle drei Knaben satt hätten. Wie aus den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Anhörungs- protokollen (Anm.: der Anhörung vom 20. März 2013) hervorgehe, scheine aber für alle drei Knaben im Vordergrund zu stehen, dass das Besuchsrecht die unge- hinderte Ausübung ihrer Hobbys, insbesondere den Fussball, aber auch Discobe- suche und Kollegentreffs beeinträchtigen könnte. Sodann falle auf, dass sich letzt- lich alle drei Kinder nicht in grundsätzlicher Weise gegen den persönlichen Ver- kehr stellten. Sie möchten einfach nicht ganze Wochenenden beim Vater verbrin- gen und stellten si ch insbesondere gegen eine fixe Regelung. Sie wünschten si ch Besuche nach persönlicher Lust und Laune sowie Vereinbarkeit mit ihren ausser- schuli schen Akti vi täten. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der rechtlichen Erwägungen sei der gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Dass in den Erwägungen ein Anspruch dem Grund- satz nach festgehalten werde, kompensiere die Verweigerung des Besuchsrechts im Dispositiv nicht. Den Willensäusserungen der Kinder sei angesichts ihres Al- ters und des konstanten Aussageverhaltens durchaus Rechnung zu tragen, in- dem ni cht unbedi ngt ei n Besuchs- und Feri enrecht i m übli chen Umfang zuzuspre- chen sei. Die Kinder seien in einem Alter, in welchem sie zu autonomer Willens- bildung fähig seien, und ihre Aussagen wirkten nicht indoktriniert. Ebenso wenig erschienen sie in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts dürften ausserdem auch Schwierigkeiten bei der Umsetzung bis zu einem gewissen Grad Beachtung finden (act. 96 E. 4.5).
er verloren. Sie würden oft Briefe vom Vater erhalten, etwa 1-2 pro Monat. Darin erzähle dieser von seinem Leben. Er sei schon lange nicht mehr beim Vater ge- wesen, alleine schon ewig nicht mehr. Freiwillige Besuche hätten keine stattge- funden, eine Besuchsrechtsregelung sei wegen der Schule und dem Sportpro- gramm schwierig umzusetzen, er könne sich einen langsamen Aufbau, auch bei den Ferien, vorstellen. Er könne es schlecht beschreiben, aber er fühle sich nicht so wohl beim Vater. Er möchte beispielsweise nicht, dass sein Vater bei seinem Fussballtraining erscheine, das gebe nur Streit zwischen den Eltern (Prot. S. 5 und 6). Auch D., der die 2. Sekundarklasse im gleichen Schulhaus wie sei- ne Brüder besucht und zusammen mi t E. Fussball spielt, erklärte, es gehe ihm gut, auch wenn er statt des Besuches beim Gericht lieber auf die Prüfung ge- lernt hätte. Er erzählte von drei Traumberufen, Pilot, Lehrer und Gärtner. Letzte- res mache er, um Taschengeld zu verdienen, er erfreue sich an schönen Gärten. Er sagte, er müsse viermal die Woche Sport treiben, sonst könne er nicht gut schlafen. Er spiele weiterhin Fussball, mache Lauftraining und nun habe er Vol- leyball versucht. Seinen Vater habe er seit der letzten Anhörung vielleicht einmal gesehen. Es hätten keine freiwilligen Besuche stattgefunden, weil sie schlechte Erfahrungen mi t i hm gemacht hätten. Er , D., habe keine Lust gehabt und sei lieber mit Kollegen unterwegs gewesen. Sie würden regelmässig Briefe vom Vater erhalten. Das fände er nicht so gut, aber was er schreibe, sei nicht schlecht. Auf eine mögliche Besuchsregelung angesprochen, sagte D., es sei fast ni cht mögli ch, ein passendes Datum zu finden, sie hätten so viel los und der Vater sei viel weg. Am Anfang sollten es eher kurze Besuche sein, allenfalls ein Nacht- essen am Samstagabend. Beim Vater übernachten möchte er lieber nicht; er schlafe ungern in fremden Betten. Auf die letzten gemeinsamen Ferien mit dem Vater angesprochen, erklärte D., es sei schön gewesen, aber nachher habe es Ärger gegeben. Es gebe nach jedem Treffen Ärger, der Vater verstehe immer etwas falsch, dagegen könnten sie nichts machen. D. wollte zum Schluss ausdrücklich im Protokoll festgehalten haben, dass er hoffe, dass es in Zukunft bei bzw. nach der Besuchsrechtsausübung zu keinem Ärger komme, das sei ihm sehr wichtig (Prot. S. 6 und 7).
bei den wachen und intelligenten Jugendlichen die Haltung gegen den Vater schon sehr stark verselbständigt habe – ganz unabhängig davon, woher die Ein- stellung der Jugendlichen herrühre, aus welchen Gründen sie entstanden sei, ob und inwieweit sie insbesondere auch von der Mutter beeinflusst sei. Wenn nun einfach verfügt werde, sie hätten direkten Besu chskontakt zum Vater zu hal- ten/auszuhalten, würde der inzwischen eigene, gewachsene Wille der Jugendli- chen missachtet und entkräftet; dies könne nicht im Kindeswohl liegen, welches das Geri cht zu schützen habe. Er, der Kindesvertreter, beantrage deshalb das Besuchsrecht des Vaters für die drei Söhne weiterhin vollständig zu sistieren (act. 150 S. 3-6), eventualiter die Festsetzung von Erinnerungsbesuchen ohne di- rekten Kontakt und diesfalls die Errichtung einer Beistandschaft. Sollten mehr als nur Erinnerungsbesuche festgelegt werden, sei überdies explizit festzuhalten, dass auf die Jugendlichen kein Druck aufgesetzt werden dürfe, um si e zu ei nem direkten Kontakt zu ihrem Vater zu bringen (act. 150 S. 7). In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2015 nahm der Kindsvertreter Bezug auf Eingaben der Beschwerdeführerin, in welchen diese unter Beilage von entsprechenden Eingaben und Entscheiden auf verschiedene zwischen den Par- teien laufende zivil- und strafrechtliche Verfahren hinwies (act. 148, act. 152 und 153 sowie act. 156 und 157/1-5). Er hielt fest, dass sich seit dem höchstrichterli- chen Entscheid des Bundesgerichts neue tatsächliche Verhältnisse ergeben hät- ten, welche in den zu fällenden neuen Entscheid Eingang finden müssten: So ha- be der Vater die Söhne in verschiedenen gegen die Mutter angestrengten Verfah- ren als Zeugen angerufen und weitere Familienmitglieder, darunter die Ex-Frau und die Tochter, dazu gebracht, seine Prozesswelle gegen die Mutter zu unter- stützen. Auch wenn di e Gefahr, dass die Jugendlichen tatsächlich gegen die Mut- ter im Prozess auftreten müssten, gering sei, entfalle bei diesem Verhalten die vom Bundesgericht hervorgehobene positive Identifikationsfigur, welche er seinen Söhnen als Vater sein könne. Die bundesgeri chtli che Annahme ei ner väterli chen Ressource für die Jugendlichen sei damit erledigt (act. 174 S. 2 - 4). Mit der Klage des Vaters gegen die Mutter auf Rückzahlung des zum Zwecke des (Mündigen-) Unterhalts geleisteten Darlehens entfalle auch das Argument im bundesgerichtli- chen Entscheid, dass die Jugendlichen mit ihrer Verweigerungshaltung den Mün-
digenunterhalt allenfalls gefährden könnten. D i e jüngsten Entwi cklungen hätten die Jugendlichen zusätzlich radikalisiert. Sie seien aufgrund ihrer hohen intellek- tuellen Ressourcen in der Lage, damit umzugehen, hätten aber auch genügend Phantasie und Ausdauer, künftig ein Besuchsrecht zu verunmöglichen, so dass er, der Kindsvertreter, aus dem Gesichtswinkel seiner Klienten faktisch keine Möglichkeit sehe, sie mit verhältni smässi gen und rechtli ch zulässi gen Mi tteln zu einem Besuch ihres Vaters zu bringen. Er beantragte eine erneute Anhörung der drei Jugendlichen, damit sich diese zu den Auswirkungen der jüngsten Entwick- lungen in der Familienkonstellation sowie auch zu den Chancen auf Vollstreckung eines allfällig festgesetzten Besuchsrechts äussern könnten (act. 174 S. 4 ff.). 6.1. In sei ner Stellungnahme zu den Vorbringen der Kindesvertretung stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass sich die Jugendlichen gegenüber dem Kindesvertreter so geäussert haben, wie es von diesem geschildert wurde. Der Wert der Aussagen sei aber zu relativieren, wenn die Anhörung der Jugendlichen durch den Kindesvertreter allenfalls in Anwesenheit der Mutter und deren Vertre- ter stattgefunden habe, was nachzufragen sei. Zu beachten sei auch, dass die Jugendlichen i hren Vater nun berei ts rund zwei Jahre ni cht mehr gesehen und i n dieser Zeit ausschliesslich unter dem Einfluss der Mutter gestanden hätten, wel- che den Vater massiv verabscheue. Es falle auch auf, dass die Aussagen der Ju- gendlichen beim Besuch des Kindesvertreters grosse Diskrepanzen aufwiesen zu jenen bei der Anhörung durch das Obergericht. Auch wenn diesen vor Oberge- richt gesagt worden sei, dass es nur noch um die konkrete Ausgestaltung des Be- suchsrechts gehe, liessen sich diese Unterschiede nicht erklären. Ihre Aussagen vor Obergericht deckten sich mit denjenigen, welche bereits dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 zugrunde gelegen hätten. Die Kinder wünschten sich, dass es rund um das (wie immer ausgestaltete) Besuchsrecht nicht immer zu Streitigkeiten unter den Kindseltern komme. Dass sie sich beim Kindsvertreter gegen jeglichen Kontakt zum Vater aussprächen, hänge wohl mit dem Setting der Anhörung zusammen. Der Beschwerdeführer weist die Stellung- nahme des Kindesvertreters insoweit zurück, wie sich dieser auf Wertungen der Aussagen einlasse. Die von den Jugendlichen beim Kindesvertreter erhobenen Vorwürfe (Handy wegnehmen, ausfragen, Besuche aufzeichnen, ni chts unter-
nehmen etc.) träfen sodann ni cht zu – die Jugendlichen nähmen den Vater offen- si chtli ch ni cht mehr i n der Reali tät wahr und ihre Aussage seien Resultat der ent- sprechenden Vorbereitung durch die Kindsmutter sowie Ausdruck des Loyalitäts- konflikts. Es stehe vorliegend – entgegen den anderslautenden Ausführunge n des Kindesvertreters – eben gerade nicht fest, dass es sich bei den jüngsten Aussa- gen der Jugendlichen um eine eigene Haltung und Entscheidung handle; der Um- stand, dass sie in der obergerichtlichen Anhörung anders ausgesagt hätten, spre- che dafür. In der ergänzenden Eingabe zu den Ergänzungen des Kindesvertreters hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verlangte, von einer er- neuten Anhörung der Jugendlichen sei abzusehen. Er hielt fest, dass sich die Kindseltern bereits im Jahr 2013 in jahrelangen massiven Streitereien vor unter- schiedlichen Gerichten und Behörden befunden hätten und die von der Be- schwerdeführerin erneut ins Verfahren eingebrachten Strafverfahren sowie auch das Verfahren betreffend Rückforderung des Darlehens bereits hängig gewesen seien. Die Sachlage präsentiere sich heute genau gleich wie im Zeitpunkt des ers- ten obergerichtlichen Entscheides. Das Verhältnis der Kindseltern sei heute wie damals hoch konflikthaft; dies sei auch dem Bundesgericht bekannt gewesen; dieses habe die Verweigerung des persönlichen Verkehrs vorliegend als bundes- rechtswidrig erachtet, weil keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls erkenn- bar war und nicht etwa, weil den Kindern durch eine Kontaktverweigerung der Va- ter als Identifikationsfigur abhanden komme. Ob der Vater eine positive Identifika- tionsfigur für die Jugendlichen sei, müsse daher nicht beurteilt werden. Sodann seien die Überlegungen des Bundesgerichts zum Mündigenunterhalt berechtigt und von dem Rückforderungsprozess zwischen den Kindseltern nicht tangiert. Das Obergericht habe sich an die Erwägungen des Bundesgerichts zu halten, zumal sich die Sachlage nicht verändert habe. Auch habe das Bundesgericht festgehalten, dass Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kein Grund für die voll- ständige Verweigerung des Besuchsrechts darstellten. Schliesslich macht der Be- schwerdeführer geltend, es sei nicht verhältnismässig, die Kinder nochmals der Belastung einer Anhörung auszusetzen, weil davon auszugehen sei, dass sie die- selben Aussagen wie beim Kindsvertreter machen würden und aus der Anhörung daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dass die Aussagen der Ju-
gendlichen, wie vom Kindesvertreter geschildert, auch tatsächlich gemacht wor- den seien, bezweifle er, der Beschwerdeführer nicht, doch habe er auch darauf hingewiesen, worauf der Meinungsumschwung zurück zu führen sei (act. 192). 6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Eingabe vom 23. März 2015, dass ihr nicht weitere Fristerstreckungen für Stellungnahme n gewährt würden, verlangte weitere Möglichkei ten zur Stellungnahme und wiederholte ihren Antrag auf erneute Anhörung der Jugendlichen (unter Vorbehalt der Zustimmung dersel- ben und des Kindesvertreters und soweit ein Besuchsrecht ni cht ohnehi n als un- zumutbar betrachtet würde). D i e Jugendli chen müssten si ch frei und ohne Vorga- ben des Gerichts äussern können, es sei deren kategorisch ablehnende Haltung gegenüber Besuchen beim Vater zu veri fi zi eren, welche sich genau genommen bereits der ersten Befragung habe entnehmen lassen, ebenso i hre Haltung zur zwangswei sen D urchsetzung ei nes Besuchsrechts und zur Vollstreckung (act. 182 S. 1-5). Des Wei teren lässt si e si ch ausführli ch aus zur Argumentati on des Bundesgerichts, welches in den Augen der Jugendlichen an der Realität vor- beigehe. Sie betont angesichts der Haltung der Jugendlichen die Absurdität der nochmaligen Anordnung eines Besuchsrechts und macht geltend, dass vorlie- gend die ablehnende Haltung der Jugendlichen gegenüber dem Vater in dessen Verhalten liege, was sich anhand der Akten verifizieren lasse. Das Bundesgericht habe einen Entscheid gefällt, der unter den aktuellen Umständen nicht mehr gel- ten könne. Obergericht und Bundesgericht hätten festgehalten, dass die drei Ju- gendlichen nicht von der Mutter beeinflusst worden seien; ein Besuchsrecht kön- ne nur angeordnet werden, wenn der Wille der Jugendlichen glatt ignoriert und missachtet werde. Sie wendet sich sodann gegen die Installierung von Erinne- rungsbesuchen und schli esst sich dem Kindesvertreter insoweit an, als bei der all- fälligen Anordnung von Besuchen jegli cher Zwang auszuschli essen und ei ne Bei- standschaft anzuordnen sei (act. 182 S. 5 ff.). 7.1 Es trifft zu, dass die i nzwi schen gut 15-jährigen Zwillinge C._____ und D._____ wie auch der bald 14-jährige E._____ anlässlich der Anhörung vom 19. November 2014 vor der Kammer Besuche beim Vater ni cht kategorisch ab- lehnten. Zutreffend ist auch, dass der Inhalt der Aussagen unter der Prämisse
stand, es seien Besuche nach den Vorgaben des Bundesgerichts grundsätzlich anzuordnen. Die Jugendlichen wurden vor der Einzelanhörung zusammen über diese Vorgabe informiert (Prot. S. 3). Dass sie von si ch aus Besuche beim Vater nicht wollen, zeigt allerdings allein schon der Umstand, dass sie – als es i hnen freigestellt war – von sich aus nie Kontakt mit dem Vater aufgenommen haben. Gegenüber dem Kindesvertreter haben sie sich – ohne die vorgenannte Prämisse – deutlich klarer und dezidiert gegen Besuche beim Vater ausgesprochen. Auch der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, er führt die Haltung der Jugendlichen aber auf den Einfluss der Mutter zurück. Wie bereits im Entscheid der Kammer vom 26. August 2013 und alsdann auch vom Bundesgericht (act. 95 S. 10) fest- gestellt, wirken die Aussagen der Jugendlichen aber ni cht i ndoktri ni ert und dieser Ei ndruck bestätigte sich anlässlich der neuerli chen Anhörung vor der Kammer. Dass ihre Ablehnung gegenüber Besuchen beim Vater ihrem eigenen Willen ent- spricht, erscheint nicht zweifelhaft. Ob und zu welchem Anteil es eigene Erfah- rungen sind, die zu dieser Haltung führten (wie die Jugendli chen selber sagen), ob und inwieweit sie von der Mutter beeinflusst sind, oder ob die Haltung das Er- gebnis eines Loyalitätskonfliktes ist, dem sie durch Kontaktverweigerung auswei- chen wollen, bleibt offen. Die vom Beschwerdeführer auch im Rückweisungsver- fahren wieder vorgebrachte Behauptung, die Haltung entspreche nicht dem eige- nen Willen seiner Söhne, vermag in jedem Fall nicht zu überzeugen. 7.2. Aus der obergeri chtli chen Anhörung und – erheblich verstärkt und sehr di- rekt – aus den vom Kindsvertreter geschilderten Aussagen der Jugendlichen ihm gegenüber erhellt, dass die starken negativen Gefühle und die fehlende Bereit- schaft der Jugendlichen zu Besuchen beim Vater in erster Linie auf der nunmehr seit mehreren Jahren erlebten Tatsache gründen, dass es nach oder bei den Be- suchen, Treffen oder anderweitigen Kontakten zu Strei t zwi schen den Eltern, zu Ärger und – wie sich C._____ ausdrückte – Anschuldi gungen und Gerichtsverfah- ren kommt . Deutlich wird aus den Aussagen der Jugendlichen auch – ni cht nur i n jenen gegenüber ihrem Vertreter, sondern auch in jenen vor der Kammer –, dass sie sich durch die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers i n i hren Äusserun- gen und Verhaltensweisen eingeschränkt fühlen, weil sie Angst haben, dies wür- de im Streit der Eltern verwendet. Alle drei sagten, si e fühlten si ch i n Anwesenhei t
des Vaters unwohl. Es erscheint als ihr zentralstes Anliegen, dass Besuche im Nachgang ni cht zu neuem Strei t und Ärger führen. Auch unter der Prämisse der bundesgerichtlichen Vorgaben äusserten alle drei Jugendlichen dies als eigentli- che Bedingung für eine anzuordnende Besuchsrechtsregelung (C.: Prot. S. 5; E.: Prot. S. 6, D._____: Prot. S. 7). Organisatorische Bedenken bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts und di e Rücksi cht auf Freizeitprogramm und Schule erschienen demgegenüber in den Befragungen ni cht als Hauptgrund für die Ablehnung der Besuche, sondern mehr als nützli che Vorwände, um unge- wollte Besuche ni cht umsetzen zu müssen bzw. schei tern zu lassen. Die tatsäch- lichen Gründe für die ablehnende Haltung der Jugendlichen gegenüber den Be- suchen beim Vater schienen bereits im ersten obergerichtlichen Verfahren durch; die Protokolle der Anhörungen der Jugendlichen wurden im aufgehobenen Ent- scheid der Kammer und alsdann auch im bundesgerichtlichen Entscheid wieder- gegeben (act. 95 S. 12 ff., act. 96 S. 4f. E. 2). In der neuerlichen Anhörung ver- deutlichten die Jugendlichen sie wie gesehen insoweit, als sie ihre Bereitschaft zu Besuchen an klare Bedingungen knüpfen wollten. Gegenüber dem Kindesvertre- ter lehnten sie Besuche dann gänzlich ab, was der Beschwerdeführer nicht be- streitet, aber nicht als eigenen Willen seiner Söhne gelten lassen will. Die Beendigung von streitigen (Gerichts-)Verfahren zwischen den Eltern, welche sich die Jugendlichen wünschen, scheint heute in weiter Ferne. Der Beschwerde- führer macht zwar geltend, es hätten sich die Verhältnisse gegenüber der Situati- on, wie sie im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides vorlag, nicht verän- dert und er verweist insbesondere darauf, dass die Eltern schon damals hoch konflikthaft waren und neben dem Besuchsrechtsstreit im engeren Sinn in zahlrei- chen anderen Verfahren im Streit lagen. Dies trifft zwar insoweit zu, als einzelne Verfahren bereits vor längerer Zeit ihren Anfang nahmen. Im ersten obergerichtli- chen Verfahren ergaben sich Hinweise darauf nur im Ansatz, so insbesondere aus zwei nicht weiter kommentierten Beilagen der Beschwerdeführerin im bezirks- rätlichen Verfahren, aus einer Vorladung für eine Friedensrichterverhandlung vom 10. Februar 2011 und einem Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2012, in welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin für einen Betrag von CHF 187'930.‒ betrieb (Verfahren NQ120064, dort: BR-act. 10/2 und 10/3). Des
weiteren sind zwei Berichte der Kantonspolizei Zürich in den Akten, welche im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht polizeiliche Einsätze am 6. April und am 14. September 2011 belegen (Verfahren NQ120064, dort: KESB-act. 18 und 84). Über Art und Ausmass der Streitigkeiten, welche die Parteien ausserhalb des Be- suchsrechtsstreites – wenn auch dami t i m Zusammenhang – führten, gaben diese Akten kaum Aufschluss. D i es hat si ch mi t der i m neuerli chen Verfahren nunmehr zahlreich eingereichten Eingaben und den Entscheiden der jeweiligen Behörden geändert. Diese legen eine konstante, hoch eskalierte Streitsituation dar, in der beidseits heftig und hartnäckig gekämpft wird. Nach dem bundesgerichtlichen Entschei d wurden weitere Verfahren angehoben oder entschiedene weitergezo- gen, wobei ein Höhepunkt darin erreicht erscheint, dass der Beschwerdeführer seine Söhne in einem von ihm an die Berufungsinstanz weitergezogenen Straf- ve rfahren gegen die Mutter als Zeugen angerufen hat (act. 145/1), was die Be- schwerdeführerin und der Kindesvertreter in hohem Masse beklagten. Der Be- schwerdeführer veranlasste daraufhin den Rückzug des Antrages (act. 192 S. 3 i.V.m. act. 193/2). Die Vehemenz der Streitsituation hat also weiter zugenommen, was zwar ei nem Besuchsrecht zwi schen Vater und Söhnen ni cht grundsätzli ch entgegensteht, die Belastungssituation der Jugendlichen aber weiter erhöht. Dass insbesondere durch das Spannungsfeld, das die Eltern gemeinsam erzeugen, Be- lastungen entstehen, entspricht allgemeiner Erfahrung (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 mit Hinweis auf F ELDER, Kinder und ihre Familien in schwierigen psychosozialen Verhältnissen, in: Die Rechte des Kindes/Das UNO-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz, Basel 2001, S. 210). Das Bestreben, mit den Be- suchen eine Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur zu bieten, was für die Entwicklung der jugendlichen wertvoll und wichtig wäre, er- scheint unter den gegebenen Umständen zum vornherein als aussichtslos. 7.3. Die ablehnenden Willensäusserungen der Jugendlichen zeichnen sich durch eine hohe Konstanz aus. Dies wurde bereits im aufgehobenen Entscheid der Kammer einlässlich geschildert, einerseits mit der Wiedergabe der Aussagen der Jugendli chen, andererseits mit der Schilderung der bis zum ersten obergerichtli- chen Entscheid verlaufenen, weitestgehend erfolglosen Bemühungen zahlreicher Behörden um D urchführung bzw. D urchsetzung von Besuchen bei m Vater
(act. 95 S. 16 f., zusammengefasst wiedergegeben in act. 96 S. 4f. Erw. 2). Dies anerkennt auch das Bundesgericht (act. 96 S. 10). Es hält fest, dass bei der Be- rücksichtigung des Willens des Kindes neben dem Alter das Aussageverhalten und die Konstanz des Willens zentral seien, dieser aber stets nur eines von meh- reren Kriterien bilde bei der Anordnung bzw. Ausgestaltung des Besuchsrechts. Bei älteren Kindern rücke ein konstant und nachdrückli ch geäusserter Wille frei- lich in den Vordergrund (act. 96 S. 8/9). Vorliegend bestätigt das neuerliche Ver- fahren nach einem weiteren guten halben Jahr die feste, ablehnende Haltung der Jugendlichen gegenüber Besuchen beim Vater. Deren Begründung für die Ableh- nung erscheint dabei i n wesentli ch neuem Li cht als dies noch im bundesgerichtli- chen Verfahren, was insbesondere auch im Zusammenhang mit einem allfällig streitig werdenden Mündigenunterhalt von Bedeutung erscheint. Der Umstand, dass alle drei Jugendlichen bei der gerichtlichen Anhörung ihre unter der vorge- nannten Prämisse geäusserte Bereitschaft zu Besuchen gleichsam an die "Be- di ngung" knüpften, dass die Kontakte nicht zu weiteren Streitereien zwischen den Eltern führen, macht deutlich, dass sie unter eben diesen Streitereien leiden; die Kontaktverweigerung erscheint i nsofern für si e als (einzige) Möglichkeit, dieser Belastungssituation auszuwei chen. D i e den Jugendli chen mit dem ersten oberge- richtlichen Entscheid gewährte Möglichkeit freiwilliger Kontakte mit dem Vater ha- ben sie denn auch nie von sich aus genutzt, was i n Kenntni s der auch während dieser Zeit fortdauernden Streitverfahren, welche im ersten obergerichtlichen Ver- fahren so noch nicht erkennbar waren, nachvollziehbar und folgerichtig erscheint. Ihre Haltung scheint heute derart gefestigt, dass es auch nachvollziehbar er- schei nt, wenn di e Jugendlichen die Missachtung ihres Willens subjektiv als erheb- lichen Eingriff in ihre Privatspähre empfinden, wie der Kindesvertreter geltend macht. Gegenüber der KESB Bezirk Dietikon haben sich die Jugendlichen im No- vember 2013 auch klar gegen die Errichtung von behördlich geregelten Erinne- rungskontakten ausgesprochen und einzig die Regelung, dass sie selber ent- scheiden könnten, als gut bezeichnet (act. 183/1 S. 4). 7.4. Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Vollzugsprobleme einer Besuchs- regelung, welche nach den Erwägungen des Bundesgerichts bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs bis zu einem gewissen Grad Eingang finden können
(act. 96 S. 10). Für den vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht dabei fest, dass das Besuchsrecht trotz i ntensi ven Bemühungen sei tens zahlrei cher Behörden kaum je habe ausgeübt werden können (a.a.O.). Die weiter konsolidierte Abwehr- haltung der Jugendlichen hat dazu geführt, dass sie alles i hnen i n den Si nn Kommende unternehme n werden, um si ch Besuchen zu entziehen, wie der Kin- desvertreter in seiner Stellungnahme nachvollziehbar darlegt (act. 174 S. 5). Dass Besuche nur zwangsweise und gegen den erheblichen Widerstand der Jugendli- chen durchgesetzt werden könnten, erschei nt wahrschei nli ch ebenso wie, dass weitere behördliche Bemühungen der Umsetzung weiterhin erfolglos bleiben. Die Belastungssituation für die Jugendlichen würde dadurch weiter erhöht und er- scheint nicht zumutbar. Wenn die drohende fehlende Vollstreckbarkeit einer Be- suchsrechtsregelung für die Frage der Festlegung eines Besuchsrechts auch nicht entscheidend sein kann, so ist dieser Umstand dennoch beachtlich und es ist darauf hinzuweisen, dass der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich bereits in seinem Gutachten vom 25. November 2011 empfahl, eine Besuchsregelung gemeinsam zu erarbeiten und den Kindern Sicherheit zu geben, dass sie nicht gegen ihren Willen zu einem Besuchskontakt gezwungen werden (NQ120064, dort BR-act. 2/4 S. 31/32). D i es erschei nt heute ni cht mehr realisierbar. 7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die seit Jahren bestehende, hoch konflikthafte Elternbeziehung, welche in zahlreichen, mit Vehemenz ausgefochte- nen Streitverfahren ihren Niederschlag gefunden hat, für die Jugendlichen C., D. und E._____ eine erhebliche Belastung darstellt. Ohne dass darüber zu befinden ist, welche verschiedenen Einflussfaktoren zur heuti gen Si tu- ation geführt haben und wie die Haltung der Jugendlichen subjektiv oder objektiv begründet ist, steht fest, dass die mittlerweile gut 15-jährigen Zwillinge C._____ und D._____ sowie der bald 14-jährige E._____ Kontakte mit ihrem Vater kon- stant ablehnen und sie sich insbesondere gegen jegliche von aussen auferlegte Verpflichtung, solche zu pflegen, mi t Kräften wehren. Dies tun sie bereits seit rund zwei Jahren mit – aus i hrer Si cht – Erfolg. Die behördliche Anordnung von Besu- chen beim Vater bedeutet für sie eine Aufrechterhaltung der ständigen Konfronta- tion mit den damit verbundenen Auseinandersetzungen zwi schen den Eltern, ei ne
Belastung, welche angesichts der Dauer und Heftigkeit für das Wohl der Jugend- lichen eine Gefährdung darstellt, welcher nur mit einem Verzicht einer solchen Anordnung begegnet werden kann. Die gegenüber den Verhältnissen, wie sie dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrunde lagen, perpetuierte, gesteigerte und i n i hrem Ausmass teilweise erst durch das vorliegende Verfahren erkennbar ge- wordene Belastungssituation, der konstant und nachdrücklich geäusserte Wille der dem Kindesalter entwachsenen Jugendlichen sowie auch die bisherigen und künftig noch vermehrt zu erwartenden Umsetzungsschwierigkeiten lassen es als geboten erscheinen, von der Festsetzung auch eines reduzierten Besuchsrechts und auch von der Festsetzung von Eri nnerungsbesuche n abzusehen. Auf Letzte- re ist insbesondere auch deshalb zu verzichten, weil mit der Einrichtung von Erin- nerungsbesuchen ein ständiger Druck nach einer Ausdehnung verbunden wäre. Dem Beschwerdeführer ist ein Besuchsrecht im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB zu verweigern. 8. Mit der Begründung in der Hauptsache ist auch das mehrfach gestellte Be- gehren des Beschwerdeführers, vorsorglich für die Dauer des Verfahrens ein Be- suchsrecht bzw. sofort ein (Erinnerungs-)Kontakt festzulegen und zu diesem Zweck vorsorglich eine Beistandschaft zu errichten (vgl. act. 101 S. 1, act. 135 S. 1, act. 181 S. 6 Ziff. 3), abzuweisen. Abzuweisen ist sodann das ni cht näher begründete Begehren der Beschwerdeführerin, es sei im vorliegenden Verfahren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Kontaktverbot auszusprechen (act. 160). Die Begehren um Errichtung einer Beistandschaft, die von beiden Par- teien im Falle der Festsetzung eines Besuchsrechts beantragt werden (act. 113, act. 135, act. 144), werden gegenstandslos und si nd abzuschreiben ebenso der Antrag auf eine kinderpsychologische Begutachtung. Abzuweisen si nd der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine ki nderpsychi atri sche Begutachtung zur Wi rkung einer zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechts (act. 113), der Antrag der Beschwerdeführerin auf psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (act. 144 S. 2), der Antrag auf ein kinderpsychologisches Gutachten zur väterli- chen Identifikationsfigur (act. 185 S. 5) und schliesslich auch das Begehren des Beschwerdeführers persönlich auf psychiatrische Begutachtung beider Elternteile (und Sistierung des Verfahrens), welches er für sich damit begründet, es sei von
der Gegenseite beantragt worden und für die Beschwerdeführerin mit deren Ver- halten in den verschiedenen Verfahren in der hoch konflikthaften Auseinanderset- zung begründet (act. 190). Abzusehen ist beim vorgenannten Ergebnis endli ch von einer weiteren Anhörung der Jugendlichen durch das Gericht, welche vom Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt wird (act. 192) und von der Beschwer- deführerin bzw. vom Kindesvertreter nur im Zusammenhang mit der Besuchs- rechtsregelung bzw. deren Durchsetzungsmöglichkeit beantragt wurde.
IV. Bei Besuchsrechtsstreitigkeiten werden gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten in der Regel unabhängig vom konkreten Prozessausgang die Kosten den Parteien zur Hälfte auferlegt (S CHMID, KUKO ZPO, Art. 107 N. 4). Dies rechtfertigt si ch auch im vorliegenden Verfahren, welches – wie bereits im bezirksrätlichen Urteil vom 24. Oktober 2012 zu Recht festgehalten wurde (NQ120063 act. 7 S. 12 Erw. V.) – im äusserst strittigen Verhältnis der Parteien begründet ist, in welches die drei Jugendlichen von den Eltern beiderseits unzulässigerweise involviert wurden. Für die beiden aufwändigen obergerichtlichen Verfahren ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 6'000.-- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Erstbeschwerdeführers und Zweitbeschwerdegegners, es sei ihm für die Verfahrensdauer ein Besuchsrecht mi t sei nen drei Söhnen C., D. und E._____ zu gewähren, bzw. es sei sofort ein (Erinne- rungs-)Kontakt festzulegen und zu diesem Zweck vorsorglich eine Beistand- schaft zu erri chten, wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Zweitbeschwerdeführerin und Erstbeschwerdegegnerin, es sei im vorliegenden Verfahren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Kontaktverbot auszusprechen, wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. und erkannt: 1. Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde F._____ vom 24. April 2012 sowie die Ziffern 2, 3.1 - 3.4, 4.2 bis 4.4 des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 24. Oktober 2012 werden aufgehoben. 2. Ei n Besuchsrecht des Erstbeschwerdeführers und Zweitbeschwerdegegners für C., D. und E._____ wird verweigert. 3. Die Begehren der Parteien auf Errichtung einer Besuchsbeistandschaft so- wie das Begehren der Zweitbeschwerdeführerin und Erstbeschwredegegne- ri n auf Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens werden abge- schrieben. 4. Die Begehren der Parteien auf Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gut- achtens und auf Anordnung ei ner psychi atri sche Begutachtung beider El- ternteile werden abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. O. Canal
versandt am: