Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin D r. M. Fuchs Urteil vom 6. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Erteilung einer Weisung nach Art. 307 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2014 i.S. B._____, geb. tt.mm.2011; VO.2014.42 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1.1 C._____ und A._____ sind die Eltern von B., geboren am tt.mm.2011, und von D., geboren am tt.mm.2014. A._____ stammt aus ei- ner albanischen Familie und wurde i n Mazedonien geboren. Im Jahr 2001 kam er mit Mutter und Geschwistern in die Schweiz, wo sein Vater bereits gelebt und ge- arbeitet hatte. Er absolvierte eine Lehre als Steinwerker (früher: Steinmetz), konn- te aber nach dem Lehrabschluss und der Rekrutenschule (mittlerweile ist er Schweizer Bürger) keine feste Stelle finden. Zur Zeit ist er arbeitslos. C._____ stammt ebenfalls aus Mazedonien. Sie war bei der von Verwandten arrangierten Heirat noch nicht ganz 18-jährig und hat keinen Beruf erlernt. In der ersten Zeit hatte das Paar eine eigene Wohnung, lebte aber faktisch bereits bei den Eltern ... [von A.]; als B. zur Welt kam, wohnten die Eheleute bereits offiziell mit der Grossfamilie an der E.strasse. Das Haus wurde kürzlich verkauft, weshalb nun ei ne Kündi gung droht (Prot. S. 3 f.). Am 3. Januar 2014 rief ein Passant in Wi nterthur ... die Polizei, weil er auf der Strasse die weinende und ungenügend bekleidete C. angetroffen hatte. Sie klagte ihm, sie sei eben von ihrem Mann geschlagen worden, der auch ver- sucht habe, sie in den schwangeren Bauch zu treten. Bei der Polizei gab sie an, si e könne ni cht i n di e Wohnung zurück, wo sich der kleine B._____ befinde. Zu Hause habe sie den Haushalt für die ganze Grossfamilie besorgt. Diese stifte ih- ren Mann gegen sie an und bemängle, er lasse ihr zu viele Freiheiten. Der Streit habe sich daran entzündet, dass sie im Hinblick auf die Heimkehr von Ehemann und Schwiegereltern aus den Ferien etwas einkaufen gegangen sei und ihr Mobil- telefon nicht dabei gehabt habe. Die Erwarteten seien etwas früher als gedacht aus den Ferien zurückgekehrt und hätten dann zehn Mi nuten vor dem Haus war- ten müssen. Die Schwiegermutter habe sie beschimpft, sie sei nichts wert. Ihr Mann habe ihr eine Ohrfeige gegeben; als sie sich verbal gewehrt habe, habe er sie an den Haaren gerissen und gefragt, wer sie denn sei, ihm so etwas zu sagen. Darauf habe er sie mit körperlicher Gewalt aus dem Haus gedrängt. Vor einigen Wochen habe er zudem eine Gabel nach ihr geworfen. Im vergangenen Sommer habe es in Mazedonien einmal eine Auseinandersetzung darüber gegeben, ob
der kleine B._____ etwas zum Spielen haben dürfe, was sie (die Mutter) als ge- fährlich ansah. Ihr Mann habe sie geschlagen und beschimpft, und als ihre Eltern zu Hilfe eilten, habe er eine Waffe mit Platzpatronen geholt, um di e Eltern zu be- drohen. Ihr Vater habe sie dann aber ermahnt, sie müsse wegen des Sohnes bei ihrem Mann bleiben. In der Schweiz habe sie einmal eine Freundin gehabt, aber das habe den Schwiegereltern nicht gefallen, und so habe sie jetzt keinen Kontakt mehr. Eigenes Geld dürfe sie nicht haben, und zurück zu i hrer Mutter könne sie ni cht, di e wohne nur i n ei nem ei nzelnen Zi mmer (im Einzelnen KESB-act. 4, drit- ter Anhang). A._____ wurde gleichentags mit diesen Aussagen konfrontiert. Er sagte, heute sei "nichts" vorgefallen. Seine Frau sei nicht zu Hause gewesen, als er und die Eltern von den Ferien zurückgekehrt seien, und er habe si e suchen müssen. Er habe dann zu ihr gesagt, er nehme ihr das Handy weg, und als sie wider- sprach, habe er sie gepackt. Als seine Mutter schrie, habe er gesagt, er "mache ja nichts", denn bei einer Schwangeren dürfe man keine Gewalt anwenden – aber er habe sein "Ding durchziehen" und "sie rausstellen wollen". So habe er sie vor die Tür gestossen und die Tür zugemacht. Dann sei er mit dem Sohn ins Zimmer gegangen, und dann sei auch schon die Polizei gekommen. Er habe mit seiner Aktion eigentlich nichts erreichen wollen, aber wenn seine Frau wieder zu Hause sei, werde er sagen: "Wenn das noch einmal passiert, werde i ch si e zurück zu ih- ren Eltern schicken". Die Geschichte mit der Ohrfeige stimme nicht, denn i n An- wesenheit seiner Mutter würde er seine Frau nie schlagen. Im Spi el, und i n Ab- wesenheit seiner Mutter, habe er seine Frau schon einmal geohrfeigt, "aber das war keine richtige". Seine Frau an den Haaren packen und nach unten drücken, würde er nie machen, eher schicke er sie zurück zu ihrer Mutter. Dass sie zur Po- lizei gegangen sei, finde er "komisch". Auch wenn er sie blau geschlagen hätte, hätte er nicht gedacht, dass sie zur Polizei gehe. Das passiere "bei uns Albanern" wirklich selten, dass eine Frau zur Polizei gehe – "da bringt man vorher jemanden um, wegen dem ganzen Geschwätz". Hätte er gewusst, was der Vorfall nach sich ziehe, "hätte ich meinen Sohn genommen und wäre mit ihm nach Mazedonien ge- reist". Die von der Frau geschilderte Bedrohung mit der Gabel habe es nicht ge- geben; ihm sei zwar einmal ei ne Gabel aus der Hand gefallen, aber ohne die Frau
zu berühren; sie habe dann gefragt "Wi llst D u mi ch umbri ngen?", und er habe ge- antwortet: "Hätte ich ein Messer gehabt, hätte ich das gemacht." – allerdings "aus Spass". Am Tag der Einvernahme habe er sie nicht geschlagen – "Wäre ich allei- ne gewesen, hätte ich sie vielleicht geschlagen." Er habe ni cht versucht, sei ne Frau in den Bauch zu treten. "Nie im Leben. Das ist ja mein Ki nd. Wenn schon, würde ich sie ins Gesicht treten, aber sicher nicht in den Bauch." Weil seine Frau eifersüchtig gewesen sei, habe er ihr in den Ferien einen Fusstritt gegeben. Und es treffe auch zu, dass er die Schwiegereltern mit einer Pistole bedrohte, "das ist bei uns so Gebrauch" – allerdings hätte er nicht auf Personen geschossen (KESB-act. 4, zweiter Anhang). Die Polizei brachte die Mutter und das Kind an einen sicheren Ort und er- liess gestützt auf das Gewaltschutzgesetz eine Schutzverfügung: Dem Vater wur- de für die Dauer von 14 Tagen verboten, sich seiner Frau zu nähern und mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen (KESB-act. 4). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 verlängerte das zuständige Gericht die Massnahme (KESB- act. 8). Mit Zuschrift vom 23. Januar 2014 legitimierte sich der heutige Anwalt des Vaters gegenüber dem Gericht und meinte, man solle den Vorfall nicht "auf- blasen" (KESB-act. 9). Anlässlich der Anhörung durch die KESB gab der Vater an, er habe die Trennung von sei ner Frau zuerst begrüsst, aber jetzt vermisse er seinen Sohn. Er sei beim "Mannebüro" gewesen und möchte, dass ein Kontakt zu B._____ hergestellt werde, allenfalls in einem begleiteten Besuchstreff (KESB-act. 11). Die KESB nahm entsprechende Abklärungen vor (KESB-act. 16); gleichentags infor- mierte der Vater die Behörde, dass die Mutter sich entschlossen habe, mit dem Ki nd zu i hm zurückzuke hre n (KESB-act. 17). Offenbar geschah dies noch am 7. Februar 2014, und die Gewaltschutzverfügung wurde am 12. Februar 2014 aufgehoben (KESB-act. 18). In einer Anhörung durch die KESB erklärte die Mutter am 12. März 2014, die Situation habe sich beruhigt und der Vater habe versprochen, korrekt mit ihr zu sein und weniger auf seine Familie zu hören. Er wolle auch eine Arbeit und eine Wohnung suchen. Sie sei bereit, eine Beratungsstelle aufzusuche n (KESB-
act. 23). Am 14. April 2014 erfolgte eine Anhörung beider Eltern. Der Vater wand- te sich gegen jede Massnahme und Beratung; den entsprechenden Vorschlag empfand er als fremdenfeindlich. Die Mutter meinte, wegen der Schwangerschaft könne sie nicht mehr gut sitzen, nach der Geburt sei es schwierig, mit zwei Kin- dern zu einer Beratung zu gehen, und sie möchte einen Strich unter die Sache ziehen. Sie wurde darin vom Vater unterstützt, der ihr erklärte, sie müsse nur sterben und Steuern zahlen, sonst müsse sie gar nichts (KESB-act. 28).
Am 27. Mai 2014 ordnete die KESB Folgendes an (KESB-act. 31):
"1. Die Beratung des Vaters im Mannebüro ... bei F._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet.
Die Eltern, C., geb. tt.mm.1991, von Mazedonien, und A., geb. tt.mm.1986, werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, fünf Beratungen beim Frauen Nottelefon ... bzw. Mannebüro ... wahrzunehmen.
Die Beratung der Mutter beim Frauennottelefon ... bei Frau G._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet.
Sollten die Eltern der unter Ziffer 1 bis 3 erteilten Weisungen nicht Fol- ge leisten, können sie gestützt auf Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse in der Höhe bis zu CHF 10'000 bestraft werden.
Art. 292 StGB (SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937) lautet wie folgt: "Wer der von einer Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artik els an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
a) die KESB zu benachrichtigen, wenn bis 30. Juni 2014 kein Kon- takt durch die Eltern erfolgt ist, b) die KESB unverzüglich zu benachrichtigen, sollte die Beratung abgebrochen werden, c) nach Abschluss der Beratung der KESB eine kurze Rückmeldung über das Ergebnis zu geben.
unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten der KESB Win- terthur-Andelfingen. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
1.2 Gegen diese Anordnung führte der Vater Beschwerde an den Bezirks- rat, mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1, 2 und 5 "ersatzlos aufzuheben" und Zi ffer 4 "aufzuheben". Er fühle sich durch die Behörden provoziert, womit die ge- troffenen Anordnungen aufzuheben seien. Im Übrigen müssten allfällige Mass- nahmen kostenneutral sein; es könne nicht angehen, dass mit behördlichen Mas- snahmen zu Lasten einer jungen Familie Arbeitsbeschaffung für die Behörden be- trieben werde. Der Vorfall vom Januar erkläre er damit, dass er lange arbeitslos gewesen und seiner Familie gegenüber daher in einer schwierigen Situation ge- wesen sei – er habe nun aber wieder eine Stelle in Aussicht. Endlich habe er nichts gegen Besuche von Behörden bei sich zu Hause einzuwenden (BR-act. 1). Der Bezirksrat erwog, der Auslöser für die Massnahme sei sehr wohl gravie- rend gewesen. Der Vorfall und die Angaben der Eheleute dazu dokumentierten einen Vorfall von häuslicher Gewalt, ein Machtgefälle zwischen den Eheleuten, und beim Vater eine mangelnde Impulskontrolle und inexistente Konfliktkultur. Der Vater lasse bisher keine Problemeinsicht erkennen und tue das Ganze mit finan- ziellen Sorgen ab. Die angeordnete Beratung stelle eine milde Massnahme dar und sei geeignet, den Eltern Hilfe zum Reflektieren ihrer Position zu bieten und damit einer Gefährdung der Kinder entgegen zu wirken. Da der (anwaltlich vertre- tene) Vater kein Begehren um unentgeltliche Prozessführung gestellt hatte, wurde diese nicht einmal erwogen, und es wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt (BR-act. 6).
2.1 Gegen den Entscheid des Bezirksrats führt der Vater Beschwerde ans Obergericht, mit den Anträgen:
Das angefochtene Urteil sei -ersatzlos- aufzuheben.
Eventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sämtliche der mit diesem Verfahren erwachsenen Kosten seien der Staatskasse zu überbürden. (act. 2) Es wurden die Akten von der KESB und dem Bezirksrat beigezogen. Der Referent wurde beauftragt, die Eltern an ihrem Wohnort anzuhören (Prot. S. 2), was am 19. Dezember 2014 erfolgte. Der Rapport über diesen Besuch (Prot. S. 3 f.) wurde dem Vertreter des Vaters zur frei gestellten Stellungnahme zuge- stellt; auf welche er verzichtete (act. 14). Die Sache ist spruchreif. 2.2 Der Vertreter des Vaters begründet die Beschwerde wie folgt: Die Situ- ati on zwi schen dem Klienten und seiner Frau habe sich beruhigt, und der auslö- sende Vorfall sei jetzt auch schon recht lange her. Der Klient habe aus freien Stücken einen Anwalt aufgesucht, der ihm bei Bedarf zur Seite stehe. Es sei aber wohl klar, dass finanzielle Schwierigkeiten zu Spannungen führen könnten (was allerdings jetzt nicht mehr zu befürchten sei, da er eine neue Arbeitsstelle habe). Seiner Frau sei eine Geschädigtenvertreterin beigegeben worden, welche notfalls intervenieren könne. Es könne nicht angehen, dass der Staat ihm Kosten von Fr. 12'069.-- und Fr. 7'700.-- verursache (wobei er nicht angibt, wie er auf diese Zahlen kommt), wobei ja auch die Leistungen seines Anwalts "ni cht ganz unent- geltlich" seien. Die getroffene Anordnung sei "eine bedenkliche Art der Arbeitsbe- schaffung für die Behörden und ihre Vertreter" – wenn schon, sollten diese die Familie zu Hause besuchen und sich ein Bild machen, "und nicht einer völlig ab- surden und letztlich familienfeindlichen Soziokultur das Wort [zu ?] reden". Durch die Androhung der Busse bei Ungehorsam drohten ihm weitere Kosten, im schlechtesten Fall einige tausend Franken. Es möge zutreffen, dass er, "letztlich nicht ganz dem mitteleuropäischen Kulturkreis entstammend (...) dazu neigen mag, familiäre Probleme in einer anderen Art anzugehen wie dies hierzulande üb- lich ist". Der Anwalt schliesst mit dem Hinweis, dass mit der angeordneten Mass-
nahme "geradezu mutwillig Zwänge produziert werden, welche dann – fortgesetzt – zu Gewalt, Frustration und Hass führen" (act. 2). In der Anhörung am 19. Dezember 2014 bestätigte der Vater seine ableh- nende Haltung gegenüber jeder Beratung. Er habe das nicht nötig und sei ja kein Kind mehr. Er wisse sehr wohl, dass nichts mehr passieren dürfe, und beim Man- nebüro habe man ihm das seinerzeit auch gesagt. Nach dem Vorfall im Januar habe er einmal ein Gespräch mit einer Bekannten gehabt, die Psychologin ist. Die habe ihm einfach so merkwürdige Fragen gestellt; bei Bedarf könnte er sich aber durchaus an sie wenden. 2.3 Der Beschwerdeführer hat seine schwangere und unzulänglich beklei- dete Frau mitten im Winter nach einem banalen und nichtigen Streit gepackt und mit körperlicher Gewalt aus dem Haus geworfen. Er hat bei der Polizei angege- ben, dass sie zur Polizei ging, finde er "komisch". Auch wenn er sie blau geschla- gen hätte, hätte er nicht gedacht, dass sie zur Polizei gehe. Das passiere "bei uns Albanern" wirklich selten, dass eine Frau zur Polizei gehe – "Da bringt man vorher jemanden um, wegen dem ganzen Geschwätz". Weil seine Frau eifersüchtig war, habe er ihr in den Ferien einen Fusstritt gegeben. Und es treffe auch zu, dass er die Schwiegereltern mit einer Pistole bedrohte "das ist bei uns so Gebrauch" – al- lerdings hätte er nicht auf Personen geschossen, die Waffe für Platzpatronen sei nicht mehr geladen gewesen. Die Frau darf kein eigenes Geld haben und keine eigenen Kontakte pflegen, obschon sie das möchte. D i e Frau hat si ch i m Haushalt ihrer Schwiegerfamilie deren Anweisungen unterzuordne n und zu gehorchen. Ihre eigenen Wünsche nach Lebensgestaltung werden – auch vom Beschwerdeführer – unterbunden. Ein derartiges Verhalten widerspricht der gesetzlich verankerten Vorschrift des einträchtigen Zusammenwirkens der Ehegatten zur Wahrung des Wohls der Gemeinschaft (Art. 159 Abs. 2 ZGB). Was der kulturelle Hintergrund der Familie auch sein mag: Der geschilderte Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist in der Schweiz nicht tolerierbar. Wie die Ehegatten dieses so- genannte Wohl der Gemeinschaft im einträchtigen Zusammenwirken wahren und gemeinsam für die Kinder sorgen, wird im Gesetz nicht geregelt und ist somit weitgehend ihnen überlassen. Insofern besteht durchaus Raum für persönliche
und kulturelle Besonderheiten. In jedem Fall aber schulden Eheleute einander Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Dies setzt gegenseitigen Respekt voraus. Ob die Ehe arrangiert oder von mündigen Personen freiwillig geschlossen wurde, spielt keine Rolle. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, "wenn das noch einmal passiert, werde ich sie zurück zu ihren Eltern schicken", lässt von einem respektvollem Umgang mit seiner Frau weni g erkennen. Dass er (in der Einvernahme bei der Polizei) offen mit der Entführung B._____s drohte, erweckt Besorgnis. Ob er Bürger von ... ist und Militärdienst leistet, wie sein Anwalt her- vorhebt, ist unerheblich, ihm aber gleichwohl wichtig. Das Bürgerrecht wie auch das Leben generell in der Schweiz verlangt indes von ihm, sich an die hier gel- tenden Regeln und Gesetze anzupassen und diese zu beachten. Dies bedeutet jedoch keineswegs, die eigenen Wurzeln und das eigene kulturelle Erbe zu ver- leugnen. Die vorliegende Situation wi rd ni cht einfacher dadurch, dass die lange Zeit der Arbeitslosigkeit (die vom Anwalt erwähnte Arbeit hat der Beschwerdefüh- rer wieder verloren) für jeden Mann und für jede Familie eine grosse Belastung darstellt, und auch das Zusammenleben in der Sippe auf engem Raum birgt das Potenzial für Konflikte. Entscheidend ist, wie man mit solchen Konflikten – die es mehr oder minder gravierend in jeder Familie geben kann – umgeht. Gewalt und Tyrannei lassen sich damit vielleicht zu einem gewissen Grad erklären, keinesfalls aber entschuldigen. Offenkundig besteht ein grundsätzliches Problem, das am 3. Januar 2014 einen besonders dramatischen Ausdruck fand. Jene Situation war gewiss besonders schwierig, weil der Beschwerdeführer und seine Eltern gerade nach einer sehr langen Fahrt aus Mazedonien zurück kamen und müde waren (zu Gunsten des Beschwerdeführers sei angenommen, dass er mit der Behauptung, er sei 28 Stunden durchgefahren, übertreibt: Sonst müsste er nach Art. 91 SVG wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestraft und der Entzug des Führe- rausweises nach Art. 16c SVG geprüft werden). Was die Aussagen des Be- schwerdeführers über seine Haltung der eigenen Frau gegenüber verraten, ist aber überhaupt nicht auf jenen Vorfall beschränkt, weshalb der Hinweis auf die seither verstrichene Zeit unbehelflich ist . D i e Si tuati on i st zunächst für di e Ehefrau und Mutter sehr schlimm, aber nicht weniger für die beiden Kinder, und sie stellt eine Gefährdung ihres Wohl im
Si nne von Art. 307 Abs. 1 ZGB dar. B._____ hat die Auseinandersetzungen sei- ner Eltern miterlebt (KESB-act. 23 und act. 31 S. 2), auch den Vorfall, welcher zu den Gewaltschutzmassnahmen und zum anschliessenden Verfahren vor der KESB führte. Wenn sich der Umgang des Beschwerdeführers in Konfliktsituatio- nen nicht wesentlich verändert, wachsen die Kinder in einer gewaltbereiten Um- gebung auf, in einer Umgebung, in der Gewalt bei Streitsituationen immer präsent ist, aber auch in einer Umgebung, in welcher insbesondere gegenüber Frauen ein nicht tolerierbarer, respektloser Umgang gelebt wird. Dies wiederum birgt die Ge- fahr, dass sie selbst in solche Verhaltensmuster fallen, was sie selber in grosse Schwierigkeiten bringen kann. Der Beschwerdeführer zeigte in den Anhörungen kei ne Einsicht, sondern stellte sich vor allem auf den Standpunkt, die ganze An- gelegenheit sei eine fremdenfeindliche Aktion (KESB-act. 28). Es ist auch be- fremdlich, wenn der Anwalt offen damit droht, die angeordnete Massnahme werde bei seinem Mandanten "zu Gewalt, Frustration und Hass führen". Daran dürfte so viel richtig sein, als das Verhalten des Beschwerdeführers ein höchst bescheide- nes Selbstwertgefühl indiziert. Die Eltern sind offenkundig entweder nicht willens (der Vater) oder nicht in der Lage (die Mutter), dieser Gefährdung ihrer Kinder et- was entgegen zu setzen, daher haben die Behörden einzugreifen. In letzter Kon- sequenz wäre es möglich, die Kinder den Eltern wegzunehmen und an einem Pflegeplatz unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das setzte allerdings voraus, dass keine anderen und vor allem keine milderen Mittel zur Verfügung stünden. Im Fall der Familie AC._____ darf davon ausgegangen werden, dass die von der KESB angeordneten Massnahmen etwas bewirken werden, namentlich auch wenn die momentane Überforderung und der situationsbedingte Stress nachlas- sen. Dass die aktuelle Unterkunft der Grossfamilie AC._____ i n näherer Zukunft wohl gekündigt werden wird, macht die Belastung für alle Beteiligten nicht gerin- ger. Die effektivste Massnahme wäre wahrscheinlich, dem Beschwerdeführer eine sichere Arbeitsstelle und der Kleinfamilie in einigem Abstand zum Rest der Ver- wandtschaft eine Wohnung zu verschaffen. Das liegt aber nicht in den Möglichkei- ten der Kindesschutzbehörden und der Gerichte. Damit bleibt, wie die KESB zu- treffend gesehen hat, den Eltern im Umgang mit ihren Schwierigkeiten Hilfe zu bieten. Eine Beratung beider Eltern ist (auch) im Interesse der Kinder geboten:
des Vaters, damit er seine tyrannische und letztlich menschenverachtende Hal- tung reflektiert, der Mutter, damit sie erkennt, dass sie in der Schweiz die i hr zu- stehenden Rechte einfordern kann – sei es nur das Recht auf körperliche Integri- tät, aber auch etwa das Recht des den Haushalt führenden Ehegatten, einen – je nach den Verhältnissen minimalen – Geldbetrag zur eigenen und freien Verfü- gung zu haben (Art. 164 ZGB). Dass der Anwalt seinem Klienten zur Seite stehen will, ist anerkennenswert. Es dürfte aber einerseits nicht genügen, und anderseits ist es auch wichtig, dass die Mutter eigene Unterstützung erfährt. Dass der Be- schwerdeführer mit einer Psychologin bekannt ist, macht die erteilte Weisung ni cht überflüssig. So wie er sich über ihre Versuche einer Hilfestellung äusserte ("komische Fragen") fand sie offenbar nicht den erforderlichen Zugang zu ihm und er wird von i hr kaum Ratschläge annehmen. Der Beschwerdeführer liess seine Bereitschaft mitteilen, bei einem Mitglied der KESB vorzusprechen – damit müsse es dann freilich "sein Bewenden haben" (act. 2 S. 2); es geht aber nicht um eine (einmalige) Vorsprache, sondern um eine ernsthafte und von einer Fachperson durchgeführte Beratung, und das ist weder Aufgabe noch besondere Befähigung der Mitglieder der KESB. Dagegen hat das Mannebüro Erfahrung mit überforder- ten Männern, die in dieser Situation gewalttätig werden. Die nicht näher begrün- dete Bemerkung des Anwalts, damit werde "Arbeitsbeschaffung für die Behörden und ihre Vertreter" betrieben, geht am einzig Wesentlichen vorbei: ob die Weisung nöti g und nützli ch sei. Die Beratung wird zwar sicher etwas kosten. Weshalb eine ausschliesslich vom Beschwerdeführer verursachte Massnahme "kostenneutral" sein müsse, legt die Beschwerde aber nicht dar. Im Übrigen übergeht der Anwalt, dass die KESB die sozialen Dienste ... um Kostengutsprache ersuchte (Ziff. 7 des Entscheides), dass also bei der Rechnungstellung noch wird über Zahlungser- leichterungen diskutiert werden können. Was die Mutter angeht, ist die Anordnung der KESB zwar nicht angefochten. In der Anhörung durch das Obergericht erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau könne schon zur Beratung gehen, wenn sie das wolle, und auf eine entsprechen- de Frage räumte er auch ein, er könnte während dieser Zeit zu den Ki ndern schauen. Bei der KESB hatte er aber klar negativ Stellung genommen und seiner Frau erklärt, "sie müsse nur sterben und Steuern zahlen, sonst müsse sie gar
ni chts". In der konkreten Situation des Ehepaars war das eine klare Aufforderung, nicht zu der Beratung zu gehen, wenn nicht sogar ein schlecht verhülltes Verbot. Die Mutter hat denn auch entgegen der klaren Anweisung nichts unternommen, si ch der Anordnung zu unterzi ehen, und i hr Mann zi eht si ch auf den Standpunkt zurück, man habe sie ja nie aufgeboten: Klarerweise ist es an ihr, sich mit Frau G._____ vom Nottelefon in Verbindung zu setzen. Dazu kommt freilich eine weite- re Schwierigkeit. Wie sich anlässlich der Anhörung zeigte, ist mit der Mutter keine auch noch so ei nfache und auf di e "Infi ni ti v-Sprache" reduzierte Unterhaltung in Deutsch möglich. Zur Not kann eine Beratung wohl mittels Dolmetscher erfolgen. Mittelfristig muss die Mutter aber dringend die hiesige Sprache erlernen, damit sie mit anderen Eltern, anderen Kindern, mit Personen in der Schule und im Umfeld ihrer Kinder kommuni zi eren kann. Die KESB wird zu prüfen haben, ob eine solche als Massnahme des Kindesschutzes zu verstehende Wei sung zi elführend i st. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der Bezirksrat habe ihm eine Busse von Fr. 800.– auferlegt (Prot. S. 4). Das waren allerdings die Kosten des Verfahrens. Nach einem allgemeinen und insbesondere für die Rechtsmittelver- fahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts geltenden Prinzip trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (Art. 106 ZPO in Verbin- dung mit Art. 450f ZGB und §§ 62 ff. EG KESR). Im Kanton Zürich wird als einzi- ge Besonderheit kein Kostenvorschuss erhoben (§ 60 in Verbindung mit § 73 EG KESR gegenüber Art. 98 ZPO). Die vom Anwalt des Vaters reklamierte "Kosten- neutralität" ist dem Verfahrensrecht aber nicht bekannt. An der Kostenauflage durch den Bezi rksrat i st ni chts auszusetzen. Auch vor Obergericht unterliegt der Beschwerde führende Vater mit seinen Anträgen. Nachdem er erneut arbeitslos und offenbar auch ausgesteuert ist, dürf- ten die ihm für die Verfahren auferlegten Kosten frei li ch von Anfang an unein- bringli ch sei n. Er hat auch den angefochtenen Entscheid nur zum Teil verstanden, und es ist mindestens fraglich, ob er die von seinem Anwalt gestellten Anträge vollständig mittrug. In dieser Situation ist ausnahmsweise auf das Erheben von
Kosten zu verzichten; die Barauslagen sind abzuschreiben. Auch eine Parteient- schädigung kommt nicht in Frage. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Entscheide von Ki ndesschutzbe- hörde und Bezirksrat werden bestätigt – mit der Präzisierung, dass die mit der Beratung betrauten Institutionen die KESB (erst) zu benachrichtigen ha- ben, wenn innert dreier Monate ab heute oder für den Fall des Weiterzugs ab einem Entscheid des Bundesgerichts kein Kontakt durch die zu beraten- de Person stattgefunden hat. 2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer und an seine Frau, an die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Wi nterthur-Andelfingen, an die Di- rektion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), mit separater Mitteilung an das Mannebüro und an das Frauennottelefon, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Win- terthur, je gegen Empfangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs
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