Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 6. November 2014
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Schlussbericht in der Beistandschaft nach Art. 392 und Art. 395 aZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Bezirksrates Zürich vom 25. September 2014 i.S. B._____, geb. tt .mm.1930; VO.2014.64 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der am tt. Januar 2009 verstorbenen B.. Er war mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde C. vom 16. August 2005 und mit Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 13. Oktober 2005 zum Beistand bzw. Beirat seiner Mutter ernannt worden, die zufolge Alters- demenz nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen (act. 8/20 und 8/22). Am 23. Juli 2007 enthob die Vormundschaftsbehörde C._____ den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung seines Amtes und setzte neu Rechtsanwalt D._____ als Beistand bzw. Beirat ein (act. 8/115 Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Oktober 2007 den Schlussbericht per 31. Juli 2007 mit Abrechnung und Belegen einzureichen (act. 8/115 Dispositiv-Ziff. 4). Eine gegen die Amtsenthebung erhobene Be- schwerde wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 20. September 2007 ab (act. 8/133). 2. Die Mutter des Beschwerdeführers war in einem Altersheim i n E._____ un- tergebracht, von wo sie von ihrer Tochter F._____ abgeholt und – ohne Informati- on der Geschwister, der Behörden oder des Altersheims – an deren Wohnort in Spanien verbracht wurde. Der neu ernannte Beistand/Beirat erstattete B._____ an i hrem neuen Wohnort i n Spani en ei nen Besuch und es wurde in der Folge ein Be- treuungs- und Pflegevertrag ausgearbeitet, dessen Genehmigung durch die Vor- mundschaftsbehörde (Beschluss Nr. 1555 vom 8. Juli 2008, act. 8/163) vom Be- schwerdeführer und dessen Schwester G._____ angefochten wurde. Noch wäh- rend des Beschwerdeverfahrens verstarb B._____ am tt. Januar 2009 in Spanien (act. 8/206 und 8/209). Der Bezirksrat schrieb die beiden Beschwerden mit Be- schluss vom 5. März 2009 als gegenstandslos ab, ein dagegen vom Beschwerde- führer erhobener Rekurs wies die Kammer mit Beschluss vom 5. Mai 2009 im Wesentlichen ab (act. 8/228). 3. Eine Prüfung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen zum Rechenschafts- bzw. Schlussbericht erging am 28. August 2009 (act. 8/232), wo-
bei der Berichtsprüfer vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen einforderte. Im Februar und März 2010 folgten erfolglos weitere schriftliche Aufforderungen des Berichtsprüfers an den Beschwerdeführer (act. 8/233 - 8/236). Schliesslich konn- ten verbleibende Fragen zum Rechenschafts- bzw. Schlussbericht an einer Be- sprechung vom 2. März 2011 weitgehend bereinigt werden, ausstehende Unterla- gen wurden vom Beschwerdeführer per Ende März 2011 in Aussicht gestellt und auch zugeschickt, wie sich aus den entsprechenden Aktennotizen sowie der Kor- respondenz im Nachgang an die Besprechung ergibt (act. 8/247, 8/249 und 8/251). Am 16. Mai 2011 unterzeichnete der Beschwerdeführer das Dokument "Vermögensausweis und Rechnungsergebnis" (act. 8/100). Die Vormundschaftsbehörde machte alsdann die Berichtsabnahme von der Aus- stellung einer Erbbescheinigung abhängig (act. 8/255 und 8/257), auf ei n Verfah- ren betreffend Testamentseröffnung und Ausstellung eines Erbscheins trat das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. September 2011 nicht ein (act. 8/262). Nachdem es mit Verfügung vom 27. Februar 2014 die Erbschaftsverwaltung für die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der Erblasserin angeordnet hatte (act. 8/296), genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Züri ch (nachfolgend KESB) mit Verfügung Nr. 3118 vom 15. Mai 2014 in der Beirat- schaft/Beistandschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 und Art. 392 Ziff. 1 aZGB für B._____ den Rechenschaftsbericht (per 31. August 2006) sowie den Schlussbe- richt (per 31. Juli 2007) des Beistandes/Beirates und Beschwerdeführers. Sie setzte die Entschädigung fest, schrieb die Beiratschaft/Beistandschaft ab und ent- liess den Beschwerdeführer als Beirat/Beistand. Sie stellte alsdann fest, dass das Nachlassvermögen dem Erbschaftsverwalter zur Verfügung stehe (act. 7/2 = 8/296). 4. Am 11. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Be- schwerde (act. 7/1). Er wandte sich darin gegen die Genehmigung (Ziff. 1 des KESB-Beschlusses vom 15. Mai 2014) und verlangte, es seien bestimmte, von i hm i m Ei nzelnen angeführte Punkte klar ersi chtli ch i m Schluss- bzw. Rechen- schaftsberi cht aufzunehme n und der Beri cht sei von allen Beteiligten mit Namen, Unterschri ft und D aten zu versehen. Im Weiteren verlangte er den Erhalt von
Schluss- und Rechenschaftsberi cht von Rechtsanwalt D._____ per Todestag sei- ner Mutter, dem tt. Januar 2009, sowie einen Bericht der KESB für den Zeitraum ab tt. Januar 2009 bis zur Übergabe des Falles an das Notariat ... i m Frühli ng 2014. Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (act. 4 und 9) trat der Bezirksratspräsident mit Ver- fügung und Urteil vom 25. September 2014 auf die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Erhalt der Berichte von Rechtsanwalt D._____ bzw. der KESB nicht ein und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat (act. 7/10 = act. 6). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 29. September 2014 zu (act. 7/12). 5. Am 20. Oktober 2014 (Poststempel 21. Oktober 2014) erhob der Beschwer- deführer "Berufung Gegen Verfügung und Urteil des Bezirkspräsidenten" (act. 2). Sinngemäss wiederholt er dabei i m Wesentli chen seine Anträge, was die von ihm gerügten formellen und materiellen Mängel der Genehmigung seiner Berichte be- trifft. Es i st nachstehend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, darauf ein- zugehen.
II. 1. Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschut zrec ht [EG KESR]). Das Verfahren richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des EG KESR und des Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG). Die als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel- schrift ist als Beschwerde entgegen zu nehmen. Sie erging innert Frist (Art. 450b ZGB) und der Beschwerdeführer ist als berichterstattungspflichtiger Bei- stand/Beirat, dessen Berichte Gegenstand der Genehmigungsverfügung der KESB vom 15. Mai 2014 waren, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Zu Recht bejahte die Vorinstanz sodann das rechtlich schüt- zenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerdeerhebung, da er geltend macht, sei n Schluss- und der Rechenschaftsbericht seien zwar geneh-
migt, aber formal und inhaltlich nicht korrekt. Es kann auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden (act. 6 S. 6). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen. 2. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für das Genehmigungsver- fahren der Berichte des Beschwerdeführers nach der massgeblichen Übergangs- bestimmung (Art. 14a SchlT ZGB) das seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehende Verfahrensrecht des Kindes- und Erwachsenenschut zrec ht (KESR) gi lt. Mi thi n war ab dem 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde (KESB) Züri ch (und dort ein einzelnes Behördenmitglied, § 45 lit. r EG KESR) zuständig, die Berichte des Beschwerdeführers nach dem neuen Verfahrensrecht zu prüfen (Art. 415 und Art. 425 ZGB); dies obwohl die Berichte bereits Ende 2007 erstellt worden waren. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das ab 1. Januar 2013 gelten- de Gesetz interessiere vorliegend nicht (act. 2 S. 5), geht er insoweit fehl. 3. Mit der Beschwerde können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessen- heit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Be- schwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung der Anforderungen ist dabei zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer weist in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz darauf hin, dass sie (der Beschwerdeführer und seine Schwester G.) als Angehörige bis zum heutigen Zeitpunkt noch immer nicht wüssten, was im Rechenschafts- bzw. Schlussbericht per Todestag von B. drinstehe (act. 2 S. 3). Einen Antrag auf Erhalt des Berichtes von Rechtsanwalt D._____ oder der KESB, wie er dies noch vor dem Bezirksrat verlangt hatte (act. 7/1), stellt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes nicht mehr. Der Bezirksratspräsident erwog im angefochtenen Entschei d zu Recht, dieser Sach-
verhalt sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides gewesen und kön- ne deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein; er verwies den Beschwerdeführer insoweit direkt an die KESB (act. 6 S. 6 und S. 19). Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner zwei ti nstanzli che n Beschwerde ni chts ent- gegen, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss. Die dazu ergangene sepa- rate Nichteintretensverfügung hat der Beschwerdeführer zwar in der Überschrift erwähnt, in der Beschwerde selbst hat er sich dazu nicht geäussert. Es fehlen sowohl ein Antrag als auch eine Begründung, weshalb insoweit auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten i st. 5. Vor Vorinstanz warf der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Frage auf, wer von der KESB bzw. vom Bezirksrat die Berichte abgenommen habe und wo die entsprechenden Unterschriften auf den Dokumenten seien (act. 7/1 S. 1). Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Genehmigung des Rechenschafts- und des Schlussberichts samt Rechnung nach dem massgeblichen neuen Verfahrensrecht in die Einzelzuständigkeit der KESB gefallen sei und sich aus der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 ergebe, wann und von wem namentlich die Verfü- gung erging. Eine aufsichtsrechtliche Genehmigung durch den Bezirksrat sei mit der Gesetzesänderung entfallen, eine Aufhebung der Verfügung wegen formeller Mängel sei abzulehnen, weil diese formell korrekt erfolgt sei (act. 6 S. 10/11 Ziff. 5.1). Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen nichts ent- gegen. Wenn er verlangt, es sei der Rechenschafts- und Schlussberi cht mi t ei- nem Datum, wann er fertiggestellt worden ist, sowie mit der Unterschrift jener Person der KESB zu versehen, welche dafür verantwortlich sei, dass er jahrelang keine Informationen bekommen habe (act. 2 S. 4), dann richtet sich dieser Ein- wand nicht gegen die Genehmigungsverfügung an sich, sondern vielmehr gegen den Inhalt des Rechenschafts- und Schlussberi chtes, der seitens der KESB ver- ändert worden sein soll, wie der Beschwerdeführer auch vor Vorinstanz sinnge- mäss behauptet hatte (act. 7/1 und 7/8). Dass die Genehmigungsverfügung an sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, formell korrekt erging, ist damit nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens.
6.1. Inhaltli ch rügt der Beschwerdeführer wie gesehen, dass nicht ersichtlich sei, wann und von wem der Rechenschafts- / Schlussbericht fertig gestellt worden sei und dass mi t Bezug auf Ansprüche von B._____ gegenüber der Tochter F._____ nicht der Wortlaut aus dem Inventar per 31. August 2005 (abgenommen von der Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 30. Mai 2007, act. 8/85 und 8/86) aufgenommen wurde, welcher die Ansprüche beziffere (act. 2 S. 4 und 5). 6.2. Die Vorinstanz erörtete im angefochtenen Entscheid Funkti on, Inhalt und Tragweite der Genehmigung für die Rechenschafts- und Schlussberi chte von Bei- ständen bzw. Beiräten (act. 6 S. 8 - 10) und begründete sehr detailliert und aus- führli ch, aus welchen Gründen si e den Ei nwänden des Beschwerdeführers ni cht folgte. Sie schilderte im Einzelnen, wie es zu dem "Vermögensausweis und Rechnungsergebnis" kam, dass der zuständige Berichtsprüfer dem Beschwerde- führer bereits mit Schreiben vom 28. August 2009 vorschlug, das Formular nach Erhalt der fehlenden Unterlagen zu erstellen und ihm, dem Beistand/Beirat, zur Prüfung und Unterschri ft zukommen zu lassen. Das Formular "Vermögensaus- weis und Rechnungsergebnis" mi t der Bi tte um Prüfung und Unterzei chnung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2011 zugeschickt und von die- sem am 16. Mai 2011 unterzeichnet und retourni ert worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine falsche Erstellung liege damit nicht vor. Da er, der Beschwerdeführer, sei ner Pfli cht ni cht hi nrei chend nachgekommen sei, habe die Vormundschaftsbehörde auf die Erstellung der Rechnung hinwirken müssen, er habe alsdann genügend Zeit gehabt, dies zu prüfen (act. 6 S. 13/14 unter Hinweis insbes. auf act. 8/232, 8/255 und 8/257). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass in der Auf- stellung der Vermögenswerte Ansprüche gegenüber der Tochter F._____ ohne Wert, aber pro memoria erfasst worden seien, da diese – wie sich aus dem Inven- tar ergebe – allein auf Angaben des Beschwerdeführers und dessen Schwester G._____ basierten und ni cht defi ni ti v feststünden. Ebenso erwähnt sei im Bericht die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 16. September 2005, so dass über deren Bestand hinreichend Klarheit bestehe (act. 6 S. 14-16). Schliesslich wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer noch einmal auf die Funktionen der KESB
im Zusammenhang mit der Berichtsprüfung hin, dass es lediglich darum gehe, die Interessen der betroffenen Person zu wahren resp. zu prüfen, ob diese genügend gewahrt worden seien. Es sei ni cht Sache der KESB, nach dem Tod der betroffe- nen Partei deren Erbangelegenheiten zu regeln und die Nachkommen in Erbstrei- tigkeiten zu unterstützen. Die eigentliche Berichterstattung und Rechenschaftsab- gabe treffe den Beistand/Beirat und nicht die KESB (act. 6 S. 16/17). Soweit der Beschwerdeführer der KESB im Weiteren sinngemäss Rechtsverzöge- ru ng vorwerfe, weil sie die angefochtene Verfügung erst 6,5 Jahre nach Ende der Berichtsperiode und 3 Jahre nach Unterzeichnung der Schlussrechnung erlassen habe, hält die Vorinstanz fest, dass die Verzögerungen bis im Mai 2011 wesent- li ch durch Versäumni sse des Beschwerdeführers sowie dadurch bedingt gewesen seien, dass die Akten wegen diversen Beschwerdeverfahren nicht verfügbar wa- ren und nach dem Tod von B._____ ei ne Zustellung mangels Erbschei n ni cht ha- be erfolgen können (act. 6 S. 17 - 19). 6.3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den eingangs erwähnten und im angefochtenen Entscheid ausführlich wieder gegebenen Ablauf der Ge- schehni sse ni cht i n Frage. Er ergibt sich ohne weiteres auch aus den Akten der Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB (act. 8). Damit steht fest, dass die Vor- mundschaftsbehörde den Beschwerdeführer bei der Erstellung insbesondere der Rechnung zu unterstütze n hatte und schli essli ch das Formular "Vermögensaus- weis und Rechnungsergebnis" von i hr erstellt wurde. Der Beschwerdeführer er- hi elt di eses dann zur Prüfung und Unterzei chnung und er unterzeichnete das Formular auch am 16. Mai 2011. Da die Rechnungsablage i n sei ne Pfli chten als Beistand/Beirat fiel, hatte das Formular nur sei ne Unterschri ft zu enthalten. Mi t der Prüfung und Unterzeichnung wusste der Beschwerdeführer um dessen Inhalt, den er damals im Gegensatz zu heute nicht beanstandete, sondern im Gegenteil durch die Unterzeichnung jedenfalls billigte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die spätere Genehmigung von Bericht und Rechnung durch di e KESB unkorrekt er- folgt sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich sodann mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern er beschränkt sich darauf, seine Forde-
rung zu wi ederholen und die Unrechtmässigkeit des Vorgehens von KESB und Bezirksratspräsident zu behaupten. Auch unter Berücksi chti gung des Umstandes, dass er nicht anwaltlich vertreten ist, erscheint mindestens fraglich, ob er damit seiner Rügepflicht hinreichend nachkommt. In der Sache erweisen sich seine Einwendungen jedenfalls als unbehelflich, wie die Vorinstanz in ihren umfassen- den Erwägungen in jeder Hinsicht überzeugend und zutreffend dargelegt hat. Es kann ohne Ergänzungen darauf verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich erneut auf seine Schwierigkeiten in der erbrechtlichen Auseinander- setzung hi nweist, welche er i n Spani en zu führen hat, erschei nt sei n Unmut zwar verständlich; es kann dies auf das vorliegende Verfahren aber kei nen Ei nfluss haben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen soweit auf sie einge- treten werden kann. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB; § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ei ne Entschädi gung steht i hm zufolge Unterli egens ni cht zu.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 25. Sep- tember 2014 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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