Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 21. November 2014
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens- verwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014; VO.2013.63 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Sachverhalt/Verfahrensgang 1.1. Mit Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 7. Februar 1975 wurde A._____ gestützt auf Art. 370 aZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Begründet wurde die Entmündigung mit Arbeitsscheu und Trunksucht; bei A._____ bestehe die Gefahr eines Notstandes, und die Beistands- und Fürsorge- bedürftigkeit sei gegeben (KESB-act. 21). Wenige Monte später, im Juni 1975, wurde A._____ zur Beobachtung und Abklärung in die psychiatrische Klinik Rhei nau eingewiesen. Die behandelnden Ärzte erachteten A._____ in erster Linie als geisteskrank und beurteilten die Trunksucht als sekundäre Erscheinung (KESB-act. 24-26). Gemäss Rechenschaftsbericht des damaligen Amtsvormun- des vom 3. Mai 1977 reagierte A._____ positiv auf die Behandlung in der Klinik und konnte er am 30. September 1975 für einen Arbeitsversuch als Küchengehilfe im Alters- und Pflegeheim B._____ i n C._____ entlassen werden (KESB-act. 32). 1.2. A._____ wohnte und arbeitete in der Folge im Alters- und Pflegeheim B.. Zu einem kurzen Unterbruch kam es anfangs 1980, als er für rund drei Wochen in der psychiatrischen Klinik Rheinau hospitalisiert wurde (KESB-act. 39-45). Danach kehrte er an seinen Wohn- und Arbeitsplatz im Alters- und Pfle- geheim B. zurück, wo er bis zu seiner Pensionierung im Mai 2008 und ei ni- ge Monate darüber hinaus verblieb. War zunächst zwi schen A., seiner Vormundi n und den Verantwortlichen des Alters- und Pflegeheims B. abge- sprochen, dass er auf dem Areal des Alters- und Pflegeheims wohnen bleibe und auch wei terhi n, mit angepasstem Pensum, i n der Küche arbeiten könne, ent- schied sich A._____ kurz darauf, ei ne Wohnung ausserhalb des Alters- und Pfle- geheims zu beziehen. Er fand eine 2-Zimmer-Wohnung im damals neu gebauten Wohnpark D._____ i n E.. D i e Wohnung entspri cht ei ner Alterswohnung mi t der Möglichkeit, verschiedene Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Ein- verständnis mit der Vormundin bezog A. per 1. Oktober 2008 diese Woh- nung (KESB-act. 185), wo er heute noch lebt.
1.3. Alkoholismus war während aller Jahre kein Thema mehr. In körperlicher Hi nsi cht zei gten si ch lange Zeit keine Auffälligkeiten. In der Berichtsperiode vom 1. April 2005 bis 31. März 2007 ist erstmals von Altersbeschwerden (Nierensteine, wiederholt geschwollene Füsse) die Rede, die sich bei A._____ nun bemerkbar machten (KESB-act. 180). In den folgenden Jahren kamen weitere körperliche Beschwerden hi nzu, welche unter anderem kleinere operative Eingriffe zur Folge hatten (KESB-act. 185, 188 und 191). A._____ nahm jeweils von si ch aus ärztli- che Behandlung i n Anspruch und nimmt bis heute die notwendigen Medikamente (Herz) ein. 1.4. Was seine psychische Verfassung betrifft, ist in den Akten von "Geistes- krankheit" (KESB-act. 25 und 61) und "Schizophrenie" (KESB-act. 180, 185, 188 und 191) die Rede. Eine gesicherte ärztliche Diagnose existiert allerdings nicht (auf das psychiatrische Kurzgutachten von F., FMH Psychi atri e und Psy- chotherapie, vom 19. Mai 2014 [KESB-act. 221] wird nachfolgend näher ei nzuge- hen sei n [Erw. Ziff. 3.3.1.]). Von 1974 bis zu seiner Pensionierung bezog er eine IV -Rente (statt vieler KESB-act. 32 S. 3, KESB-act. 180 und 185). Details zu den Gründen der Ausrichtung di eser Rente si nd den Akten ni cht zu entnehmen. Zu sei nem Wesen und sei nem Verhalten geht aus den Rechenschaftsberichten deutli ch hervor, dass A. sehr zurückgezogen lebt und sich von der Umwelt abkapselt. Seine Eltern sind längst verstorben (Mutter 1971, Vater 1982). Auch zu sei nen Geschwi stern ‒ neben der im Jahr 1999 verstorbenen Schwester hat er weitere vi er Schwestern und zwei Brüder (KESB-act. 144) ‒ pflegt er seit vielen Jahren keinen Kontakt. Mit seiner Pensionierung und dem Wegzug aus dem Al- ters- und Pflegeheim B._____ beendete er auch die Bezi ehung zu Mitarbeitern und insbesondere seinem langjährigen Vorgesetzen, eine Beziehung welche von ihm bereits während der Zeit seiner Anstellung nie in den privaten Berei ch ausge- dehnt worden war (KESB-act. 185, 188 und 191). Gemäss den Berichten seiner aktuellen Beiständin, G._____, investiert er viel Zeit für die Einrichtung der Woh- nung und das Bepflanzen der Terrasse, er reist, kocht ausgiebig und macht sei- nen Haushalt (KESB-act. 188 und 191).
1.5. Die finanziellen und administrativen Belange wurden in den vergangenen vierzig Jahren weitgehend von den Mandatsträgern (Vormund bzw. Beiständin) geregelt. Insbesondere verwalteten sie das Vermögen und bezahlten namentli ch die Krankenkassenprämien (und rechneten mit der Krankenkasse ab), die übrigen Versicherungen, die Steuern und, seit die Wohnkosten nicht mehr direkt vom Lohn abgezogen werden, die Wohnungsmiete und -nebenkosten. In den rund 33 Jahren, in denen er im Alters- und Pflegeheim B._____ wohnte und arbeitete, lebte A._____ sehr bescheiden, was zusammen mit der Erbschaft, welche er insbesondere beim Tod seines Vaters machte, zu ei nem ansehnli chen Vermögenszuwachs führte (Vermögensstand per 31. März 1977: Fr. 20'394.‒ [KESB-act. 32], per 31. März 2007: Fr. 526'419.– [KESB-act. 180]). Die Details lassen sich den in den Akten der KESB enthaltenen Rechenschaftsberichten ent- nehmen. Seit seiner Pensionierung im Jahre 2008 ist eine Abnahme des Vermögens zu verzeichnen. Gründe sind die Verminderung des Einkommens (Wegfall des Ar- beitsverdienstes) und die Zunahme der Lebenskosten. Die Altersrente der AHV, welche er seit seiner Pensionierung bezieht, beläuft sich auf rund Fr. 2'000.‒ im Monat (Stand 2013 [act. 191]). Weiteres Einkommen bilden die Vermögenserträ- ge, in der (letzten) Berichtsperiode vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 beliefen sich diese auf knapp Fr. 400.‒. A._____ erhält ein monatliches Unterhalts- und Taschengeld von Fr. 2'000.‒ sowie einmal jährlich einen Betrag von Fr. 10'000.‒. Über diese Gelder, welche der Finanzierung des täglichen Bedarfs dienen (Ver- pflegung, Kleidung, Körper- und Wohnungspflege, Taschengeld) kann er selber verfügen. Zusammen mit den übrigen Lebenskosten, welche die Beiständin regelt ‒ namentli ch Krankenkosten, Wohnkosten, Versi cherungen und Steuern ‒ belie- fen sich die Ausgaben in der letzten Berichtsperiode auf rund Fr. 70'000.‒ pro Jahr bzw. Fr. 5'800.‒ pro Monat (KESB-act. 191; Prot. S. 2). In der vorangegan- genen Berichtsperiode vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 betrug das durch- schni ttli che monatli che Einkommen Fr. 3'150.‒ und beliefen sich die durchschnitt- li chen monatli chen Ausgaben (ohne Berücksichtigung der Wertberichtigung auf dem Wertschriftendepot) auf Fr. 6'200.‒ (KESB-act. 188). Daraus erhellt, dass zur
Finanzierung des Lebensaufwandes von A._____ in beträchtlichem Umfang auf sei n Vermögen gegriffen werden muss. Sein aktuelles Vermögen beträgt rund Fr. 320'000.‒ (Stand 31. März 2013 [act. 191]). 1.6. Per 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenen- und Ki ndesschutzrecht i n Kraft. An die Stelle der Vormundschaft trat von Gesetzes wegen die umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB. Die Erwachsenenschutzbehörde war aller- dings gehalten zu prüfen, ob Anpassungen an das neue Recht erforderlich sind (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Mit Rechenschaftsbericht vom 5. Juni 2013 (betreffend die Periode 1. April 2011 bis 31. März 2013) beantragte die Beiständin die Fortführung der Massnahme als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Sie habe dies mit A._____ be- sprochen, dieser sei damit einverstanden und habe auf eine Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde verzichtet (KESB-act. 191). Am 3. Dezember 2013 fällte die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde der Be- zi rke Wi nterthur und Andelfi ngen (KESB) gestützt auf den Antrag der Beiständin folgenden Entscheid (KESB-act. 191): 1. Der von G., Gesetzlicher Betreuungsdienst, ..., für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 erstattete Bericht mit Rechnung betreffend die Massnahme für A., geb. tt. Mai 1943, von ..., wird genehmigt. 2. G._____ wird im Sinne von Art. 421 Ziff. 1 ZGB als Beiständin bestätigt. Ihre bisherige Tätigkeit wird bestens verdankt. 3. Die umfassende Beistandschaft für A._____ nach Art. 398 ZGB mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten und der Wirkung, dass die Hand- lungsfähigkeit entfällt, wird bestätigt. 4. Die Beiständin wird eingeladen a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) per 31. März 2015 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen. 5. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 1'155.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. Weitere Kosten sind nicht entstanden. Die Verfah- renskosten werden der Beiständin zu Lasten von A._____ in Rechnung gestellt. 6. Für die Führung der Beistandschaft wird eine Entschädigung in der Hö- he von CHF 5'547.60 sowie Spesenersatz in der Höhe von CHF 425.30
festgesetzt und zu Gunsten der städtischen Rechnung der Beiständin zu Lasten des Vermögens von A._____ in Rechnung gestellt. 7. (Rechtsmittel) 8.-10. (Eröffnung/Mitteilungen) 1.7. Mit Eingabe an den Bezirksrat Winterthur erhob A._____ am 12. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (BR-act.1). Er hielt fest, zwi- schen ihm und der Beiständin seien keine Gespräche ( "über Zustand KESB") ge- führt worden, beanstandete die Auferlegung von Kosten, diese seien von der KESB, welche i hn entrechte, zu tragen, und beantragte sinngemäss die Überprü- fung der Massnahme auf ihre Rechtmässigkeit ( "Ist es nicht an der Zeit, dass sich der Bezirksrat überlegt, ob eine Betreuung gemäss KESB der neu gültigen Institution ge- rechtfertigt ist." ). Während laufender Frist zur Stellungnahme nahm die KESB verschiedene Abklä- rungen vor. Sie holte einerseits bei der Beiständin und andererseits beim Haus- arzt Dr. med.H._____ einen (ärztli chen) Beri cht zur Massnahmebedürftigkeit von A._____ ein (KESB-act. 196, 198, 201 und 205 f.) und hörte A._____ persönlich an; er hielt an seinem Antrag auf Aufhebung der Massnahme fest, anerkannte aber die Kostenauflage (KESB-act. 202 und 199). Da der Bericht des Hausarztes dürftig ausfiel, beauftragte die KESB am 3. April 2014 F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines ärztlichen Berichts (KESB-act. 213). Am 14. Mai 2014 ging das psychiatrische Kurzgutachten von F. bei der KESB ein (KESB-act. 221). Mit Eingabe gleichen Datums nahm die Beiständin zum Gutachten Stellung (KESB-act. 224). Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zog die KESB Dispositiv Ziff. 3 i hres Entschei- des vom 3. Dezember 2013 wie folgt in Wiedererwägung (KESB-act. 226): 1. In Wiedererwägung von Ziffer 3 des Entscheids der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen vom 3. De- zember 2013 wird die Beistandschaft für A._____, geb. tt. Mai 1943, von ..., in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt mit den Aufgabenbereichen, a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten, wobei A._____ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen ist ausser auf die beiden Kon- ten in Eigenverwaltung (... Privatkonto bei der Raiffeisenbank, ... Sparkonto bei der Raiffeisenbank), soweit die Beiständin im Ein- zelfall nicht etwas anderes anordnet, c) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlun- gen (insbesondere von AHV und ZL) direkt in Empfang zu neh- men; d) mit Herrn A._____ schrittweise die Übernahme seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten aufzugleisen und im nächs- ten Rechenschaftsbericht auf die diesbezügliche Entwicklung ein- zugehen. 2. Die Beiständin wird eingeladen a) gegebenenfalls Antrag auf Aufhebung der Massnahme, auf Wei- terführung während einer weiteren Berichtsperiode oder auf Über- tragung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlin- gen zu stellen, b) per 31. März 2015 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen. 3. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. Die Kosten für den Arztbericht in der Höhe von CHF 2'240.00 gehen infolge Unbilligkeit zu Lasten der KESB Winterthur-Andelfingen. 4. (Rechtsmittel) 5.-8. (Eröffnung/Mitteilungen) Auch gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe an den Bezirksrat vom 14. Juli 2014 Beschwerde (BR-act. 8). Mit Beschluss vom 26. September 2014 fällte der Bezirksrat folgenden Entscheid (act. 6 [=act. 3 = BR-act. 12]): I. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 wird infolge Gegenstandslo- sigkeit bzw. infolge Rückzugs der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv- ziffer 5 und 6 des Entscheides vom 3. Dezember 2013 abgeschrieben. II. Auf die Beschwerde vom 14. Juli 2014 wird nicht eingetreten. III. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. IV. (Rechtsmittel) V. (Mitteilungen) 1.8. Mit Eingabe an die Kammer vom 18. Oktober 2014 (Poststempel vom 20. Oktober 2014) erhob A._____ innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates (act. 2). Die Akten der Vori nstanz (BR-act. 1-13) und der KESB (KESB-act. 1-229) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
nicht klar hervor, dass er die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids möchte, ihr könne weder ein Antrag noch eine Begründung entnommen werden. Seine Eingabe erwecke den Eindruck, dass er seinen generellen Unmut gegen den Entscheid der KESB loswerden möchte. Dafür sei der Bezirksrat, als Rechtsmittelinstanz, nicht zuständig (act. 6 S. 3). Wie häufig in Erwachsenenschutzsachen mangelte es der Beschwerde vom 14. Juli 2014 an explizit formulierten Anträgen und einer ausführli chen Begründung (BR-act. 8). Trotzdem geht aus dieser Eingabe ausrei chend klar hervor, was der Beschwerdeführer will. Insbesondere verweist er auf seine Eingabe an die KESB vom 26. März 2014 (KESB-act. 210). Darin nahm er aufforderungsgemäss Stel- lung zum Vorschlag der KESB, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu erri chten (KESB-act. 208). Seinen damaligen Ausführunge n lässt si ch unschwer entneh- men, dass er mit dieser Massnahme nicht ei nverstanden i st. Zur Begründung wies er in der Eingabe vom 26. März 2014 und in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2014 darauf hin, dass er sich seit bald 40 Jahren bewährt habe und ei n an- ständiges, ordentliches Leben führe. Er bestritt (sinngemäss) das Vorliegen eines Schwächezustandes, die Unfähigkeit, Beziehungen einzugehen, und den Vorwurf, in keiner Weise transparent zu sein. Damit hat er die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, die in Er- wachsenenschut zsac he n ni cht hoch angesetzt werden dürfen (BSK Erw.Schutz- S TE CK, Art. 450 N 42), erfüllt, und es hätte vom Bezirksrat auf die Beschwerde eingetreten werden müssen. Dieser Fehler wiegt indessen nicht schwer, da der Bezirksrat, im Sinne einer Eventualerwägung, sich mit der Angelegenheit auch materiell auseinandersetzte, wobei er für den Fall des Eintretens auf Abweisung der Beschwerde erkannte (act. 6 S. 3 ff.). Es besteht daher kein Anlass, das Ver- fahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Zur Sache 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Kammer die Aufhebung der an- geordneten Erwachsenenschutzmassnahme ("Antrag für die vollumfängliche Freiga-
be (Rückgabe) der bürgerlichen Rechte und Pflichten die insbesondere auch das Stimm- und Wahlrecht enthalten"). Inhaltlich fasste er sich kurz: Er erwähnte, dass zwi- schen i hm und der KESB weder Gespräche geführt noch Korrespondenz ausge- tauscht worden seien. Lernbedürftigkeit und Unfähigkeit, mit Geld umzugehen und administrative Obliegenheiten zu erledigen, wies er als "unannehmbar" zu- rück. Er stehe ni cht sei t vi erzi g Jahren unter umfassender Massnahme der Be- hörde sondern in ordentlichem Zivilstand und regelmässiger Erwerbstätigkeit. Seit sechs Jahren sei er pensioniert und lebe mit eigenem Wohnstand und eigenem dafür nötigen Aufkommen (act. 2). Damit hat er den formellen Anforderungen an eine Beschwerde Genüge getan. 3.2. Zur Debatte steht die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB (samt Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte), wie sie von der KESB mit (Wiedererwägungs-) Entscheid vom 17. Juni 2014 angeordnet wurde. Vor Erlass dieses Entscheides hatte die KESB den Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 persönlich angehört (KESB-act. 202). Ihm wurde anschliessend explizit in Aussicht gestellt, dass eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB errichtet werde (KESB-act. 208) und er nahm dazu am 26. März 2014 schriftlich Stellung (KESB-act. 210). Sei n Vorwurf, zwi schen i hm und der KESB seien weder Gespräche geführt noch Korrespondenz ausgetauscht worden, ist damit widerlegt und ein Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist ni cht auszumachen. 3.3. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten wer- den muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der be- troffenen Person ei nschränken. Auch wenn di e Handlungsfähi gkei t ni cht ei nge- schränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 1-3 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermö- gensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das
gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen unter die Verwaltung stellen. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein- zuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB). 3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde 1975, damals war er knapp 32 Jahre alt, be- vormundet. Die Entmündigung erfolgte wegen Arbeitsscheu und Trunksucht. An- lässlich einer psychiatrischen Hospitalisierung einige Monate nach der Entmündi- gung wurde ihm von den behandelnden Ärzten Geisteskrankheit attestiert. Details dazu sind allerdings ni cht bekannt. Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete hernach während rund 32 Jahren im Alters- und Pflegeheim B._____ i n C.. Nur einmal, anfangs 1980, kam es nochmals zu einer rund dreiwöchigen Hospita- li sati on i n der psychi atri schen Kli ni k Rhei nau. Über weiterer psychiatrische (ambu- lante oder stationäre) Behandlungen des Beschwerdeführers ist nichts bekannt. F., FMH Psychiatrie & Psychotherapie, der den Beschwerdeführer im Auf- trag der KESB untersuchte und am 19. Mai 2014 ein psychiatrischer Kurzgutach- ten erstattete (KESB-act. 221), konnte keine klare Diagnose stellen. Beim Be- schwerdeführer zeigten sich Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur: ein gewis- ses Misstrauen, eine Bagatellisierungstendenz sowie ein verflachter Affekt, dar- über hinaus scheine er sozial völlig zurückgezogen und isoliert zu leben, was aber seinem Wunsch entspreche. Ansonsten präsentiere er sich sehr gepflegt, sei pünktlich erschienen, im Kontakt freundlich und kooperativ, im Denken geordnet, i m Antri eb unauffälli g und hi nsi chtli ch Konzentrati on und kogni tive Leistungsfähig- kei t ni cht ei ngeschränkt. Die Diagnose einer Schizophrenie (welche in den Berich- ten der Beiständin auftaucht), halte er gestützt auf die Akten und von ihm erhobe- nen Befunde für unwahrscheinlich. Möglicherweise sei beim Beschwerdeführer von einer sogenannten schizotypen Störung (ICD-10: F21) auszugehen, hierbei handle es sich allerdings um eine Verdachtsdiagnose (a.a.O. S. 2 f.). Auch die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, so der Gut- achter, lasse sich nicht ohne Weiteres beantworten. Zu beachten sei diesbezüg- lich, dass der Beschwerdeführer seit fast vierzig Jahren unter Vormundschaft ste- he und dadurch viele Kompetenzen nicht habe entwickeln können bzw. im Laufe
der Jahre verloren habe (a.a.O., S. 3). Da er über kein soziales Umfeld (Freun- des- und Bekanntenkreis oder sonstige Vertrauensperson) verfüge, werde er ten- denziell Schwierigkeiten haben, eine geeignete Person für Angelegenheiten aus- zuwählen, die er nicht selbst hinreichend besorgen könne (a.a.O., S. 4). Hinsicht- lic h der Wohnsituation lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerde- führer seine Belange nicht selbständig regeln könne. Dasselbe gelte für das ge- sundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung. Bezüglich des sozialen Wohls sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sehr zurückgezogen und weitestgehend sozial isoliert lebe, allerdings auf eigenen Wunsch. Über Proble- me, Streitigkeiten mit Nachbarn oder sonstigen Drittpersonen sei nichts bekannt. Bezüglich der administrativen und fi nanzi ellen Angelegenheiten ‒ der Beschwer- deführer verfüge über ein nicht unerhebliches Vermögen ‒ solle eine Vertretungs- beistandschaft eingerichtet werden, welche dem Beschwerdeführer unterstütze nd zur Seite stehe, diesem aber soviel Autonomie wie möglich gewährleiste. Nach etwa einem Jahr sei zu überprüfen, inwieweit er seine Belange angemessen (in Zei t, Form und Inhalt) selbständig erledigen könne, und gegebenenfalls i hm die Kompetenz zur Eigenverwaltung wieder zu übertragen (a.a.O., S. 3 und 5). 3.3.2. Der Beschwerdeführer entschied sich nach der Pensionierung für einen Wohnungswechsel. Seine aktuelle Wohnung im Wohnpark D._____ i n E._____, welche seinen Bedürfnissen entspricht, fand er selber und wurde und wird von ihm selbst eingerichtet und unterhalten. Abgesehen von üblichen Altersbeschwer- den ist er körperlich in guter Verfassung. Medizinische Versorgung nimmt er auf eigene Initiative in Anspruch, sofern er sie nötig hat. Gemäss den Berichten der Beiständin erweist sich einzig die intensive Inanspruchnahme zahnärztlicher Leis- tungen als auffällig (KESB-act. 148, 167, 172, 188, 191 und 224). Zu ei ner Inter- vention durch den behandelnden Zahnarzt bei der Beiständin kam es indessen nur ei nmal, i m Jahre 2004 (KESB-act. 172). Da der Beschwerdeführer ansonsten bescheiden lebt, ist der gehobene Standard, den er sich bei seinen Zähnen zu gönnen schei nt, hi nzunehme n. In den Belangen Wohnen, Ernährung, Pflege und gesundheitliche Versorgung ist der Beschwerdeführer zur Zeit in der Lage, seine Bedürfnisse zu erkennen und in angemessener Weise zu befriedigen. Diesbezüg- lich ist eine Hilfsbedürftigkeit zu verneinen.
3.3.3. Gesondert zu betrachten sind die administrativen und finanziellen Belange. Der Beschwerdeführer ist laut Gutachter im Denken geordnet und in der Lage abstrakte Dinge und Zusammenhänge zu verstehen, i m Antri eb unauffälli g und hi nsi chtli ch Konzentrati on und kogni ti ve Lei stungsfähi gkei t ni cht ei ngeschränkt (a.a.O., S. 2 f.). Dies spricht für die Fähigkeit, auch die administrativen und finan- ziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln bzw. durch selbstgewählte Vertre- ter besorgen zu lassen. Dem stehen zwei Faktoren gegenüber, die diese Fähig- keit beim Beschwerdeführer beeinträchtigen. Zum einen die Tatsache, dass die administrativen und finanziellen Belange i n den vergangenen rund vierzig Jahren weitgehend vom Vormund bzw. der Beiständin erledigt wurden und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Kompetenzen er- werben bzw. vorhandene ni cht erhalten konnte. Von 1975 bis 2008 arbeitete er in der Küche des Alters- und Pflegeheims B._____. In dieser Zeit wurden die IV- Rente und sein Vermögen vom Amtsvormund verwaltet. Dieser bezahlte die Steuern, Gebühren, Krankenkassen- und andere Versicherungsprämien und rechnete mit der Krankenkasse ab. Der Beschwerdeführer konnte während der ganzen Zeit nur über seinen (in der Höhe bescheidenen) Lohn frei verfügen, so- weit er vom Arbeitgeber, der zugleich Kost- und Logisgeber war, nicht mit der Wohnungsmiete und dem Kostgeld verrechnet worden war (KESB-act. 32, 48, 61, 82, 86, 92, 108, 115, 135, 139, 148, 167 und 72). Zur Zeit erhält der Beschwerde- führer ein monatliches Unterhaltsgeld von Fr. 2'000.‒ sowie einmal pro Jahr einen zusätzlichen Betrag von Fr. 10'000.‒. Diese Beträge, welche auf sein Konto überwiesen werden, verwaltet er selber. Der zweite negative Faktor stellt sein (selbstgewähltes) Dasein in völliger Zurück- gezogenheit und sozialer Isolation dar. Dies dürfte ihm erhebliche Schwierigkeiten bereiten, Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu betrauen, welche er nicht selber erledigen kann, und deren Tätigkeit zu überwachen. Genau dies setzt eine geord- nete Verwaltung seines Vermögens von rund Fr. 320'000.‒ (Stand März 2013), das ni cht nur mi t sei nen Erträgen sondern auch mit der Substanz zur Fi nanzie- rung sei nes Unterhalts i n erheblichem Mass beitragen muss, aber voraus. 3.3.4. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht mehr auf umfassenden Beistand angewiesen. Die ordnungsgemäss Wahrnehmung seiner Interessen er-
fordert aber in einzelnen Bereichen behördliche Hilfe. Die Voraussetzungen ei ner umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB, welche wie erwähnt per 1. Ja- nuar 2013 an die Stelle der Vormundschaft trat, sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs bezieht und die gänzliche Handlungsunfähigkeit zur Folge hat, si nd ni cht (mehr) erfüllt, und di e KESB hat richtig gehandelt, indem sie auf die Weiterführung der schwersten Er- wachsenenschut zmassnahme wiedererwägungsweise verzi chtet hat. Den Beschwerdeführer heute vollumfänglich in die Selbständigkeit zu entlassen, wäre hingegen genauso verfehlt. Dass er, wie er selber sinngemäss ausführte, immer in ordentlichen Verhältnissen gelebt habe und einer regelmässigen Er- werbstätigkeit nachgegangen sei und seit seiner Pensionierung mit eigenem Wohnstand und eigenem dafür nötigen Aufkommen lebe, trifft zu und zei chnet i hn auch aus. In administrativer und finanzieller Hinsicht hat er dies allerdings gerade der Tätigkeit des Vormundes bzw. der Beiständin zu verdanken, welche sich i n umfassender Weise um diese Belange gekümmert haben. Gerade diese jahr- zehntelange Fremdbesorgung seiner administrativen und finanziellen Angelegen- heiten macht es erforderlich, den Beschwerdeführer auf dem Weg zurück in die Selbständigkeit zu führen und nicht nur zu begleiten. Ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Kompetenzen betreffen insbesondere die Verwaltung seines Vermögens, auf welches er zur Finanzierung seines Lebens- unterhaltes dringend angewiesen ist. Diesbezüglich genügt zur Zeit eine blosse Beistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB nicht, da diese rein begleitender Natur ist. In Anbetracht seiner Lebensweise, er ist sozial isoliert und lebt völlig zurück- gezogen, ist auch nicht davon auszugehen, dass er, wie es für eine blosse Bei- standschaft nötig ist, mit der Beiständin auf freiwilliger Basis kooperieren würde. Aus demselben Grund ist weiter nicht anzunehmen, dass er die notwendige Ver- tretung zur Erledigung seiner administrativen und finanziellen Belange auf privater Ebene zu organisieren und überwachen vermag. Mit der konkret angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB hat die KESB die den aktuellen Umständen angemessene Erwachsenenschut zmass na hme getroffen.
Die Beiständin soll den Beschwerdeführer in den administrativen Angelegenheiten (Behörden, Banken, Post, Versicherungen und Privatpersonen), insbesondere in den sozialversicherungsrechtlichen Belangen (AHV, ZL), und i n den fi nanzi ellen Angelegenheiten, insbesondere der Verwaltung des Einkommens und Vermö- gens, vertreten (lit. a, b und c des Aufgabenbereichs). Ei n Entzug der Handlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Zwar ordnete die KESB den Ent- zug des Zugriffs des Beschwerdeführers auf seine Vermögenswerte an, allerdings mit Ausnahmen; so kann der Beschwerdeführer über zwei Konten, auf welche ihm die Beiständin die Mittel zur Finanzierung seines täglichen Bedarfs überweist − Fr. 2'000.‒ pro Monat und zusätzlich einmal jährlich einen Betrag von Fr. 10'000.‒ − selber verwalten (lit. b des Aufgabenbereichs). Hinzu kommt schliesslich der Auftrag an die Beiständin, mit dem Beschwerdeführer schrittweise die Übernahme seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten aufzuglei sen und im nächsten Rechenschaftsbericht (dieser ist per 31. März 2015 fällig) auf die dies- bezügli che Entwi cklung ei nzugehen. Dem letztgenannten Aufgabenbereich kommt besondere Bedeutung zu. Die Bei- ständin wird im Rechenschaftsbereich an die KESB konkret aufzuzeigen haben, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise sie den Beschwerdeführer in die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten miteinbezog und welche Kompetenzen der Beschwerdeführer entwickelte und welche ihm noch fehlen. Um Mi ssverständni ssen beim Beschwerdeführer vorzubeugen sei al- lerdings auch erwähnt, dass der Erfolg dieser Bestrebungen ni cht nur vom Enga- gement der Beiständin abhängen wird sondern ebenso vom Bemühen und der Kooperation des Beschwerdeführers. Auch darüber wird die Beiständin zu berich- ten haben. 3.3.5. Was die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts betrifft, kann der Be- schwerdeführer beruhigt sein: die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB (auch mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach 395 ZGB) hat kei nen Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht zur Folge (Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, § 3, insbes. Abs. 1 lit. d, des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte). Er ist also stimm- und wahlberechtigt.
3.4. Mit Blick auf die festgestellte Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers er- weist sich die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung i m Si nne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, wie sie die KESB mit (Wieder- erwägungs-) Entscheid vom 17. Juni 2014 anordnete, als geeignet, erforderlich und im Interesse des Beschwerdeführers liegend. Gegen die Person der Beistän- di n, G., wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Ihre Bestätigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids der KESB vom 3. Dezember 2013 steht somit nicht zur Debatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Kostenfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beiständin, G., Gesetzlicher Betreuungsdienst, ... [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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