PQ140056•Superprovisorische Massnahmen
PQ140056Obergericht Zürich / II. Zivilkammer01.10.2014
Superprovisorische Massnahmen können nie für sich allein stehen, sondern sind immer Teil eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die nachgeholte Anhörung der Gegenpartei und der folgende Entscheid obliegen zwingend der anordnenden Instanz.
Art. 445 Abs. 2 ZGB und Art. 265 ZPO, superprovisorische Massnahmen. Superprovisorische Massnahmen können nie für sich allein stehen, sondern sind immer Teil eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die nachge- holte Anhörung der Gegenpartei und der folgende Entscheid obliegen zwingend der anordnenden Instanz.
Die KESB A. (im Kanton Zürich) ging davon aus, sie sei grundsätzlich für Kindesschutzmassnahmen im zu beurteilenden Fall nicht zuständig, das sei vielmehr die KESB B. (im Kanton Tessin). Da sie eine konkrete Massnahme als besonders dringlich betrachtete, traf sie gleichwohl eine eigene Anord- nung. Diese erliess sie, ohne den Betroffenen anzuhören; gleichzeitig er- suchte sie die KESB B., die Anhörung nachzuholen. - Der Betroffene führt Beschwerde. Auf diese tritt das Obergericht nicht ein, fügt aber folgende Er- wägungen zum Verfahren an:
bereits im Entscheid der Kammer vom 2. September 2014 zur Zuständigkeit ge- schehen; act. 13/48 S. 9 E. 2.5 und S. 11 Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Oktober 2014 Geschäfts- Nr.: PQ140056-O/U