Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ140055-O/U Mitwirkend:Oberrichterin lic.iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic.iur.P. Diggelmann und Ersatzrichter lic.iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic.iur. D. Oehninger. Urteil vom 22. September 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 2. September 2014; VO.2014.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern)
Erwägungen: 1.1Am 19. Juni 2014 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde des Bezirks Affoltern, für die 1968 geborene A._____ eine Beistandschaft im Sinne der Art. 394 und 395 zu errichten. Sie übertrug das Amt an B._____ vom Sozialdienst des Bezirkes und formulierte als Inhalt der Massnahme insbesondere die Unterstützung beim Suchen einer geeigneten Unterkunft,Sicherstellen der medizinische Betreuung und einer geeigneten Tagesstruktur, Unterstützung beim Sicherstellen eines ausreichenden Einkommens und namentlich Geltendmachen der möglichen Sozialleistungen, Vertretung gegenüberden Behörden, endlich Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Die Behörde hielt ausdrücklich fest, die Handlungsfähigkeit A.s werde mit der Massnahme nicht beschränkt (KESB-act. 62). Am 18. Juli 2014 ging der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Brief von A. zu, in welchem sie erklärte, sie verzichte auf Hilfe und Unterstützung und sich über die boshafte Redaktion des Beschlusses vom 19. Juni 2014 beklag- te (KESB-act. 70). Die Behörde leitete den Brief an den Bezirksrat weiter, welcher ihn als Beschwerde behandelte, diese aber mit Urteil vom 2. September 2014 abwies (BR-act. 9). Der Entscheid wurde A._____ am 4.September 2014 zuge- stellt. 1.2Mit Schreiben vom 4. September 2014 an den Bezirksrat (act. 3) kriti- siert A._____ dessen Urteil. Der Bezirksrat leitete den Brief sofort ans Obergericht weiter, wo er am 8. September 2014 und damit jedenfalls innert der Rechtsmittel- frist einging. Die Akten von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Bezirksrat wur- den beigezogen; ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§60 Abs. 1 EG KESR). 2.1A._____ beanstandet, dass der Bezirksrat die Wendungen "hilfsbedürf- tig" und "geistige Behinderungen" verwende; das verletze sie in ihrer Persönlich- keit. Sie akzeptiere diese Handlungsweise und den "respektlosen Bericht" nicht.
Sie "klage gegen eine Massnahme" und (verlange) den Widerruf des Urteils. Sie kenne die Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht, sie sei nie bei ihnen gewesen, und sie fragt, ob "Sie" (der Bezirksrat) "Legalität und Ausweise der Mitarbeiter kontrolliert haben" (alles act. 3). Mit ihren Ausführungen macht A._____ ausreichend klar, dass sie die ange- ordnete Beistandschaft aufgehoben haben will, dass sie die Massnahme als nicht erforderlich betrachtet und das Verfahren beanstandet. Das ist im Folgenden zu prüfen. 2.2a/Formelles: A._____ bemerkt kritisch, sie sei nie bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde gewesen. Das stimmt, und in aller Regel gehört zur vollständigen Abklärung der massgebenden Umstände, dass die betroffene Person zur Anhö- rung durch die Behörde eingeladen wird. Die Behörde hat denn auch lange Zeit, immer wieder und auch unter Vermittlung einer Schwester von A._____ versucht, diese zu einem Besuch einzuladen; als einmal ein telefonischer Kontakt zur Schwester zustande kam, welche sich in Begleitung A.s befand, liess diese ausrichten, sie wolle nicht bei der Behörde erscheinen (im Einzelnen KESB-act. 33 - 51). Ein unangemeldeter Besuch am 25. April 2014 war dann erfolgreich; ein Ersatzmitglied der Behörde und eine Mitarbeiterin, welche das Protokoll führte, hörten A. an, befragten sie eingehend und liessen sie auch zu der im Raum stehenden Beistandschaft Stellung nehmen (KESB-act. 52, S. 1 - 9). Es ist kein Mangel des Verfahrens festzustellen. Zu den Personen, welche beim angefochtenen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitwirkten: die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Affoltern wurde in Nachachtung von §8 Abs. 1 lit. c EG KESR vom Vor- stand des Zweckverbandes gewählt. Am angefochtenen Entscheid wirkten die ... (Dr. C.) und die ... (D.) sowie eines der Ersatzmitglieder (lic. iur. E.) mit. Das Protokoll führte eine Fach-Mitarbeiterin der Behörde (F.); sie hatte in der Eigenschaft als Ersatzmitglied der Behörde auch die Anhörung vom 25. April 2014 durchgeführt. Kritisch anzumerken ist einzig, dass die perso-
nelle Zusammensetzung der Behörde und ihres Stabes nicht ohne Weiteres in Er- fahrung gebracht werden kann. Da die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern weder eine kantonale noch eine Behörde einer einzelnen Gemeinde ist, findet sie sich bisher auf keiner der bestehenden Internet-sites dieser Gemeinwe- sen. Es wäre wünschbar, dass das beim Internet-Auftritt der Behörde ergänzt würde. - Es ist nicht üblich und in der Regel auch nicht erforderlich, in einem Rechtsmittelverfahren abzuklären, ob die im angefochtenen Entscheid aufgeführ- ten Personen auch wirklich mitwirkten. Wenn daran begründete Zweifel bestehen, wird zuerst eine obligatorische Vernehmlassung eingeholt, und je nachdem kön- nen weitere Massnahmen getroffen werden (dem Obergericht sind vereinzelt schon solche Situationen vorgelegt worden, nie allerdings im Zusammenhang mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern). Hier führt A._____ keine Umstände an, welche Zweifel am ordnungsgemässen Zustandekommen des an- gefochtenen Entscheides aufkommen liessen. Weiterungen sind nicht angezeigt. b/in der Sache: Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Sie ver- zichtet auf eine Massnahme, wenn die Unterstützung durch Angehörige, andere nahe stehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausreicht, und sie hat immer darauf zu achten, dass ihre Massnahmen verhältnismässig sind. A._____ hat aus der Ehe mit H._____ drei Kinder. Bei der Scheidung im Jahr 2008 kamen die beiden Töchter zum Vater, der Sohn zur Mutter (KESB-act. 12/2). Nachdem im Kindergarten eine Vergiftung des kleinen Knaben durch Medi- kamente seiner Mutter entdeckt worden war (KESB-act. 12/4), wurde diese Rege- lung im Jahr 2011 geändert, und fortan waren alle Kinder beim Vater (KESB-act. 12/5 und 12/43). A._____ lebt alleine, (noch) in einer Wohnung in I.; die Vermieterin hat ihr aber gekündigt (KESB-act. 55), und eine neue Wohnung steht noch nicht in Aussicht. Sie ist nicht erwerbstätig. Sie verfügt über eine Schei- dungsrente von Fr. 4'000.-- pro Monat (plus Indexierung), dies allerdings nur noch bis Ende 2015, wann sich die Rente halbieren wird (KESB-act. 12/2). In den letz- ten Jahren reichte A. keine Steuererklärungen ein; nach eigener Darstel-
lung wurde sie in der Folge viel zu hoch eingeschätzt, versäumte aber auch die Frist zur Einsprache und zum Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse (KESB- act. 9). Sie wurde in den vergangenen Jahren häufig betrieben; aktuell läuft eine Einkommenspfändung, aufgrund derer von der Scheidungsrente monatlich Fr.900.-- ans Betreibungsamt gehen; allerdings bestehen neun Verlustscheine und gehen die Betreibungen neuerdings auch auf die Prämien für die obligatori- sche Kranken-Grundversicherung (KESB-act. 41, 49 und 56). Von verschiedener Seite wurde der Behörde gemeldet, A._____ scheine verwirrt zu sein, sie kleide sich namentlich im Winter nicht der Temperatur angepasst, und sie habe nicht ausreichend Geld, um Essen zu kaufen (KESB-act. 33, 41, 47 [sie kaufe sich aus dem verfügbaren Geld Kleider statt Essen] 50, 54). Dass der Bezirksrat A._____ als geistig behindert betrachte, ist ein Missver- ständnis: an jener Stelle wird nur das Gesetz zitiert, wonach eine Beistandschaft (insbesondere dann) errichtet werden kann, wenn eine Person geistig behindert ist (Urteil S. 4). Über medizinische Fragen darf sich das Gericht kein Urteil erlau- ben, das wäre ausschliesslich Sache eines Arztes.Die Beistandschaft als Mass- nahme des Erwachsenenschutzrechts kann und muss aber auch angeordnet werden, wenn eine Person aus anderen Gründen ihre Angelegenheiten nicht aus- reichend oder gar nicht besorgen kann. Dass sich A._____ durch die entspre- chenden Ausführungen des Bezirksrates gekränkt fühlt, ist verständlich; die Be- hörden müssen aber ihre Feststellungen und ihre Eindrücke schildern, auch wenn die für die betreffenden Personen unangenehm sind. Das Urteil des Bezirksrates ist durchwegs sachlich und zurückhaltend abgefasst, und von einer unzulässigen Verletzung in der Persönlichkeit kann keine Rede sein. Vielmehr hat der Bezirksrat zutreffend gefunden, die zahlreichen laufenden Betreibungen belegten, dass A._____ ihre administrativen Angelegenheiten nicht ausreichend bewältigen könne. Dabei fehlt es ihr offenbar nicht an den intellektu- ellen Fähigkeiten; anlässlich der Anhörung durch die Behörde wusste sie recht gut Bescheid über ihre Situation und konnte sie Vieles erläutern und erklären. Immerhin täuschte sie sich darin, dass die Scheidungsrente ihr Leben lang unver- ändert weiter laufen werde; mit Ende des nächsten Jahres wird sich eine ein-
schneidend neue Situation ergeben. Wie sie zu einer neuen Wohnung kommen wird, ist offen. Sie hat die nötigen Steuererklärungen nicht eingereicht und wurde darum zu hoch eingeschätzt; mit dem Einhalten der Fristen wäre diese (unnötige) Belastung zu vermeiden gewesen. Von der Scheidungsrente geht der Mietzins vorweg ab, und das Betreibungsamt pfändete vom Rest monatlich Fr.900.--, was es damit als das Existenzminimum übersteigend betrachtete (Art.93 SchKG). Wenn A._____ gleichwohl nicht ausreichend Essen kaufen kann, ist das ein Alarmzeichen; dass ihr das Essen aus dem Kühlschrank gestohlen werden soll (KESB-act. 52 S. 3), ist ziemlich merkwürdig und unglaubhaft. Und weil sie die Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse schuldig bleibt, riskiert sie ausser in Notfällen nicht mehr behandelt zu werden. Nun ist es durchaus erlaubt, ein betont unbürgerliches Leben zu leben. Wenn sich A._____ auffällig kleidet oder wenn sie durch ihr bisweilen spezielles Verhalten bei Mitmenschen anstösst, ist das allein gewiss kein Grund für eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts. Offenkundig führt sie aber nicht aus freiem Willen eine unkonventionelle Existenz. Ihre Schwester berichtete wieder- holt, dass sie nicht esse, weil sie nichts zu Essen hatte - und nicht, weil sie fasten wollte (KESB-act. 12/31, 33, 54). Sowohl den Mitarbeitenden der Gemeinde und des Betreibungsamtes (KESB-act. 12/41), ihrem Hausarzt (KESB-act.12/27), der Jugend- und Familienberatung (KESB-act. 12/31) als auch den Fachpersonen im Spital G._____ und in der psychiatrischen Klinik ... (KESB-act. 11 und 15) schien sie verwirrt zu sein. Auffällig ist die Episode, als sie der Polizei meldete, sie sei mit dem kleinen Sohn in der S-Bahn gefahren, wo er sich einschloss; "leider" sei sie dann alleine aus dem Zug ausgestiegen, und sie wisse jetzt nicht, ob er noch lebe (KESB-act. 12/52). Ähnliches gab sie den Mitgliedern der KESB, welche sie be- suchten, an: leider könne sie nicht beweisen, dass sie drei Kinder habe; sie habe kürzlich eine ihrer Töchter gesehen, die ihr "Hallo, Mami" sagte, aber sie habe sie nicht sicher erkannt, weil sie die Augen einer Arbeitskollegin hatte - die Kinder versteckten sich manchmal vor ihr, wenn sie wütend sei, weil die schmutzigen Kleider ihr Mehraufwand verursachten. Einmal erkundigte sie sich, ob es für den Sohn eine Todesanzeige gegeben habe, dann äusserte sie offenkundige Wahn- vorstellungen wie dass sie von nahen Angehörigen um Essen bestohlen und ver-
giftet werde (KESB-act. 52). - Offenkundig hat A._____ mindestens in bestimmten Situationen oder bei bestimmten Themen Mühe, diese richtig einzuschätzen und darauf angemessen zu reagieren. Die Folge ist, dass sie wichtige Bereiche des täglichen Lebens und ihre administrativen Angelegenheiten nicht ausreichend selber zu meistern vermag. Unter allen diesen Umständen haben Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Bezirksrat zutreffend gefunden, A._____ bedür- fe der Unterstützung.Eine Beistandschaft mit den von der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde formulierten Aufgaben ist geeignet, diese Defizite zu kom- pensieren, indem der Beistand etwa das Einkommen verwaltet und in absehbarer Zeit die nötigen Schritte für Leistungen der Sozialversicherung einleitet, die Suche nach einer neuen Wohnung unterstützt, die Steuererklärungen erstellt (oder dafür sorgt, dass das A._____ rechtzeitig selber tut) etc. Andere Hilfe als durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts ist nicht in Sicht. Insbesondere die Schwester, welche A._____ immer wieder zur Seite stand, kam an ihre Grenzen (KESB-act. 12/51). Die Aufgaben des Beistan- des sind zurückhaltend formuliert. Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit A._____s war zu erwägen, insbesondere weil sie offenbar mit ihrem Geld nicht auskommt, obschon es objektiv reichen müsste. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität war es aber richtig, davon jedenfalls zur Zeit abzusehen. Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.Umständehalber sind für das Verfahren des Obergerichts keine Kosten zu erheben; eine Parteientschädigung kommt allerdings auch nicht in Betracht.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben. 3.Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin A., die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern, den Beistand B., c/o So- zialdienst Bezirk Affoltern, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemein- deamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.72ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: